Neue Deister Zeitung erklärt mit Dr. BRASCH das NAZI-IDOL Heinrich Goebel

Lichtgeschwindigkeit 8045

am Dienstag, 27. März 2018

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GOEBELS ARBEITSVERTRAG als Lampenbauer im Jahr 1881. Die in Springe fabrizierte Neue Deister Zeitung im Verlag IC Erhardt unterschlug und unterschlägt immer weiter diesen ARBEITSVERTRAG von Heinrich Göbel. Es ist das Schlüsseldokument, für eine belegte Datierung, wann Göbel erstmalig mit den damals neuen Glühlampen zu tun hatte. Er nannte sich nach 1849 als Einwanderer in den USA Henry Goebel.

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Es war im Jahr 1881.

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Das wurde im Jahr 1893 von den US-Gerichten erkannt und dokumentiert.

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Es wurde in allen Fachzeitschriften international publiziert. Nur die Neue Deister Zeitung unterschlägt diese Tatsache bis heute. Aber lesen sie selbst:

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Die früheste, d. h. älteste Spur überhaupt im historisch protokollierten Heinrich Goebel, im Gedankenkreis von „GLÜHLAMPE“, „BAMBUS-KOHLEFADEN“, wie man seit 1893 in Springe seitens der Neuen Deister Zeitung glauben macht, ist der schriftliche Arbeitsvertrag Goebels mit der American Electric Light Co. in New York.

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Am 5. September 1881 unterschreibt Henry Goebel diesen Vertrag, der sofort beginnt, mit einer auf zunächst sechs Monate festgelegten Beschäftigungsdauer und Fortbeschäftigungsoption seitens des Arbeitgebers.

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Der Vertrag wurde in us-englischer Sprache gefasst.

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Der Originalvertrag lag dem Gericht vor, blieb bis heute nur als Abschrift erhalten.

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Ich habe diese älteste Spur mit der wissenschaftlichen Methode einer semantischen Sekundäranalyse und Quellensicherung untersucht und gebe hier eine Kurzdarstellung für die LICHTGESCHWINDIGKEIT in den kommenden Blockbeiträgen.

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Wir werden in der Folge sehen, dass es bereits seit nach dem Zweiten Weltkrieg in Springe mehrere in Umlauf gebrachte Fassungen dieses Arbeitsvertrages gibt. Bereits im Mai 1881 hat einer der Söhne Goebels, ADOLPH OTTO GOEBEL, mit eben der im Mai 1881 neugegründeten Lampenfirma American Electric Light Co., einen Mitarbeiter-Vertrag geschlossen.

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Es stellte sich heute heraus, dass widersprüchliche beeidete Aussagen zu diesen Arbeitsverträgen vor Gericht 1893 festgestellt und protokolliert worden sind, die mir heute vorliegen.

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Dazu habe ich die Aufdeckung und Nachweise von Fälschung und mutwilligen Übersetzungsabweichungen, nachdem Kopien dieser Arbeitsverträge, anfang der 1950er in Springe öffentlich wurden (Heinrich-Göbel-Mittelschule, Rektor Dr. Gresky,  Jahrgangsklassen 10, 1952), wissenschaftlich festgestellt und im Jahr 2005 publiziert. Es sind mutwillige Fälschungen, die Lehrer in Springe ausgeführt haben.

Vorstehende Abschrift (für die Abschnitte aus dem folgenden Fachaufsatz) wurde von Dietmar Moews,

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>Gutachten zur Quellenkritik „Heinrich Göbel“,  asz 2006< publiziert (s. 15. Anm.)

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Quelle: SPROEBEL-Band I, Engl. Text, Seite 308f, archiviert seit 1955 in der Heinrich-Goebel-Mittelschule der Stadt Springe (s. u. 6.1).

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Neue Deister Zeitung erfindet das IDOL .

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Es existieren voneinander abweichende Abschrifts-Fassungen des Arbeitsvertrags in Springe, wonach jüngst sowohl Verletzung des Gebots zur Aktenwahrheit als auch, darauf aufgebaut, angängige Manipulationen die Aufklärung der Goebel-Fragen erschweren.

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Der Zeitraum der Jahre 1818 bis 1894, kommt einer Abschrift und dreierlei Übersetzungen (Gresky 1955; Stadtarchiv 1970; Moews 2006) in Springe, eine spezielle Rolle zu. Im Jahr 2007 kommt die fragwürdige Zitation von Rohde 2007, des Arbeitsvertrags aus dem Jahr 1881, des Lampenmechanikers Henry Goebel, eingewandert in die USA im Jahr 1849, hinzu.

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Wer sich eingehender belesen möchte, wie meine Studie zu dem Goebel-Arbeitsvertrag disponiert ist, kann hier die DISPOSITION durchsehen und dann die Top 9ff anschauen. Die ORIGINAL-DOKUMENTE sind den Quellenangaben folgend alle in Springe aufzufinden. Viel Spaß beim SPROEBELN.

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Aus: 2007 zu >ERINNERN und VERGESSEN – zur Kommunikation in der Kleinstadt< Dietmar Moews stellt Henry Goebels Arbeitsvertrag vor – VG-Wort 111307

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Der Goebel-Arbeitsvertrag von 1881 in der in Springe vorhandenen Springe Fassung in US-Englisch (von 1952 oder noch eher)

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>Contract of Henry Goebel with the American Co.

Memorandum of Agreement entered into this fifth day of

September, A. D. Eighteen hundred and eighty-one,

by and between

the American Electric Light Co., party of the

first part,

and

Henry Goebel of the City, County and State

of New York, party of the second part.

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The party of the first part agree to employ as electrician and experimenter the party of the second part for the period of six month from date at a salary of thirty dollars per week, payable weekly.

The party of the second part hereby agree to do such work in electric lighting as he may be directed by the party of the first part and faithfully and to the best of his ability experiment upon and improve the said company’s system of manufacturing electric lights; and the party of the second part further agree that while in the employ of said company he will not lend any aid or assistance to any other Electric Light Company.

The party of the first part may continue this agreement for one year additional from the expiration of said term if they so desire.

In witness whereof, the parties hereto have hereunto set their hands and seals in the City, County and State

of New York,

the day and year first above written.

THE AMERICAN ELECTRIC LIGHT CO.

By E. W. ANDREWS, President

HENRY GOEBEL.

EDWIN M. FOX, Secy.

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Vorstehende Abschrift (für diesen Fachaufsatz) wurde von Dietmar Moews, >Gutachten zur Quellenkritik Heinrich Göbel“, asz 2006< publiziert. (s. 15. Anm.)

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Quelle: SPROEBEL-Band I, Engl. Text, Seite 308f, archiviert seit 1955 in der Heinrich-Goebel-Mittelschule der Stadt Springe (s. u. 6.1).

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INHALT

Definition

1. Relevanz des Themas

2. Fragestellung

3. Der Arbeitsvertrag in der Springer Fassung von 1955

4. Der Arbeitsvertrag von 1955 als deutsche Übersetzung

5. Der Arbeitsvertrag als deutsche Übersetzung von ca. 1970

6. Der Arbeitsvertrag der Leibniz Universität Hannover im Jahr 2007

7. Materielle Beschreibung der Archivalien als Quellen

8. Aufbewahrungsort der Quellen

9. Ursprung der Quelle

10. Zusammenhänge der Quelle zu den Textsammlungen der Verteidigung Anwaltssyndikat Witter&Kenyon

11. Kontext der Quelle zur „Goebel-Defense“1893 und der Arbeitsvertrag bei Witter&Kenyon und im NARA (National Archives and Record Administrations, USA)

12. Unterschlagenes Wissen: SPROEBEL-Textsammlung „Heinrich-Göbel-Prozeß“ seit 1955 in Springer Archiven

13. Fundstellen der Quelle in Archiven und in der Literatur

14. Archivmanipulationen in Springe und >SPROEBEL-1. Ex<

15. Versuch des Wissenschaftsbetrugs

16. Zusammenfassung

Quellen

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Kritik, Aufklärung, Erklärungen und Interpretationshilfen oder Fragen bitte jederzeit an:

Dr. Dietmar Moews, Sudetenstraße 4 31832 Springe

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9. Ursprung der Quelle

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Ursprung der Quelle und Herkunftsweg des Dokuments und der Abschriften selbst (Provenienz) sowie des Wortlautes des Arbeitsvertrages vom 5. September 1881 sowie des Zeitpunktes, wann die Texte oder die Abschriften nach Deutschland und wann nach Springe gekommen sind, sind nur beschränkt nachzuvollziehen. Dabei bleiben einige Fragen offen.

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Einerseits liegt der heutigen Forschung kein Originalvertrags-Dokument aus dem Vertragsjahr 1881 vor, sondern variante Kopien von Abschriften.

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Aus den Gerichtsverfahren und der vorhandenen Originalberichterstattung in den Fachzeitschriften dazu, wie aus Henry Goebels eigenen Aussagen, aus den Gerichtsakten, ergibt sich, dass bereits in den Gerichtsverfahren des Jahres 1893 lediglich der Arbeitsvertrag Henry Goebels in einer beglaubigten Kopie vorgelegen hatte, während der Vertrag seines Sohnes Adolph Goebel von dessen Witwe als beschädigte Originalurkunde (abgerissene Vertragsdatierung) vorgelegt worden und bezeugt worden war.

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Andererseits sind die Zeugen-Angaben nachträglich, im Jahr 1893 zu diesem Vertrag, hinsichtlich des Vertragsgegenstands, der Vertragsabsichten der Vertrags-Parteien Goebel und American Co., deren Rechte und Pflichten, sehr gegensätzlich. Im Jahr 1893 vor dem Gericht wurden, Datierungen, die Vertragserfüllung und Vertragswirklichkeit, die Nebenabsprachen sowie die Textvarianten seitens der Verteidigungsseite zur „Goebel-Defense“ wie auch durch anderslautende Zeugenerklärungen sowie als Verhandlungsergebnisse herausgearbeitet. Die Widersprüche und Ungenauigkeiten wurden in den Urteilen und Urteilbegründungen, zu den GE/Edison-Klagen gegen die Lizenzbetrüger, von St. Louis und Oconto/Chicago gewürdigt. Fest steht, dass der Arbeitsvertrag als gerichtstaugliches Beweismittel seitens der Verteidigung dem Gericht in St. Louis vorgelegt worden ist und dort in das Verfahren aufgenommen, verhandelt und vom Gericht bewertet wurde:

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Henry Goebel war demnach ab 5. September 1881, ein halbes Jahr seinem Sohn Adolph nachfolgend, handwerklicher Mitarbeiter der American Co., wie sein Sohn, angestellt zur Mitarbeit bei der Fertigung von American Co. Systemlampen. Lampen aus dieser experimentellen Produktion kamen mangels Tauglichkeit niemals erfolgreich auf den Markt. Facharbeiter der Kohlefadenherstellung der American Co. Alexander D. Welsh sagt am 3.4. 1893 (für Oconto) unter Eid: „Schwierigkeiten mit der Unregelmäßigkeit und dem zu großen Querschnitt mit Kohlefäden, die Henry Goebel gefertigt hatte…seine (Welsh) Anfertigungen – ab März 1882 – seien die ersten Lampen gewesen, die verkauft werden konnten. (NARA Box. 598, Folder 3, S.298)

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Wann und von wem ist das Dokument des Arbeitsvertrags nach Deutschland geholt worden?

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Wie und wann kam die Stadt Springe in den Besitz dieser Arbeitsvertrag-Quelle?

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Von welcher Vorlage, wurde der Arbeitsvertrag-Text, wo? von wem abgeschrieben? in den USA oder in Deutschland?

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Kann der exakte Wortlaut der in Springe vorhandenen Abschrift gegenüber der Originalausfertigung des Vertrages bzw. der Originalabschrift, verifiziert werden?

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9.1 Herkunft der Abschrift-Urkunde >Kontrakt Henry Goebels mit der American Co. vom 5. September 1881<

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Die Originalurkunden >Arbeitsvertrag<, die am 5. September 1881 zwischen Henry Goebel und den Vertretern der American Electric Light Company, E. W. Andrews und Edwin E. Fox schriftlich geschlossen und ausgefertigt worden sind, wurden den Gerichten im Jahre 1893 nicht vorgelegt. Es wurde von der Anwaltskanzlei Witter&Kenyon, New York, von dem Zeugen der Verteidigung, Henry Goebel sr., direkt persönlich oder indirekt durch eines der Familienmitglieder, die – zwischen dem 10. Januar und dem 21. Januar 1893 – gegenüber Witter&Kenyon zeitlich bereits vor dem Vater zur Verteidigung gegen Edison eidlich ausgesagt hatten, eine Abschrift des Arbeitsvertrages bezogen. D. h. der Richter erhielt diese Arbeitsvertrag-Dokumente von den Anwälten der Verteidigung gegen GE/Edison, Witter&Kenyon. Zehn Tage bevor Goebel sr. selbst bei Witter&Kenyon in New York (keineswegs persönlich vor Gericht) erstmalig zur Aussage antrat, bereits am 11. Januar – begannen seine Familienmitglieder und Bekannte der Familie mit Ihren schriftlichen eidlichen Bezeugungen (s. 31. Anm.)

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Rohde 2007 a. a. O. S. 70 FN 98: „Die Arbeitsverträge sind nur als Abschriften im >Transcript of Record< zum Prozess in Chicago überliefert“ Rohde zitiert nicht – oder ihm fehlt – die Aussage Goebels hierzu in der Eidesstattlichen Erklärung vom 21. Jan 1893 für Boston (s. hier FN 33).

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Jedenfalls erwähnt Henry Goebel sr. den Arbeitsvertrag in seiner ersten Eidesstattlichen Erklärung vom 21. Januar 1893 ausgiebig sowie zusammen mit Mietverträgen und mit einer weiteren Eidesstattlichen Erklärung, am 3. März 1893 in New York. Sei es nun, dass Goebel sr. selbst, der am 21. Januar 1893 (NARA Boston Record Group 21 Case No. 3096) und in den nächsten Tagen und Wochen mehrfach die Büros der Anwälte in Downtown New York persönlich zur Abgabe von Eidesstattlichen Erklärungen aufsuchte, das Vertragspapier zur Abschrift oder als Abschrift dort im Januar 1893 eingereicht hat, sei es, dass der für solche Aufgaben von Witter&Kenyon bezahlte Goebelsohn Henry jr. – der bereits seit Sommer 1892 in dieser Angelegenheit tätig war (nach eigener Aussage und nach Aussage des Zeugen Heger, vgl EW Vol. XXII, No. 4, S. 68f), das Dokument vom damals 74 Jahre alten Vater besorgt haben mag. Oder sei es, dass Goebels Angabe in der Eidesstattlichen Erklärung vom 3. März 1893 (SPROEBEL-Band I Engl. Text, Seite 296 bis 301) zutrifft, wie es dort lautet, bei diesem Zeugentermin auch die Abschrift des Arbeitsvertrages abgegeben zu haben.

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Damit jedenfalls befand sich das hier vorzustellende Dokument in der Textsammlung der Syndikatsanwälte Witter&Kenyon, das dem Konvolut der „Goebel-Defense“ zugehört und vom Verfasser Dietmar Moews als konkludent zuzuordnen bestätigt wird.

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Warum eine Abschrift statt des Originals zur Vorlage kam, wo es in einem Haushalt, wie dem von Goebel, nicht alltäglich gewesen sein kann, über Abschriften oder beglaubigte Kopien von alten Dokumenten überhaupt zu verfügen, für die normalerweise keine Notwendigkeit oder Verwendung bestand, das ist unverständlich – fest steht aber: der Originalvertrag wurde vom Gericht nicht gesehen, während die Witwe Meisinger (Witwe von Sohn Adolph Otto Goebel, gest. 1889), einen Originalvertrag, bei dem das Vertragsdatum abgerissen war, eingereicht hatte – aber dazu dann eine falsche Datierung angab und beeidete (SPROEBEL-Band I, S. 332f).

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Schon hierzu werden von Henry Goebel sr. Ungereimtheiten, ja Widersprüche und Falschangaben schriftlich beeidet, in dem die beiden aufeinander bezogenen und angeblich gleichzeitig eingereichten Schriftgüter – Eidesstattliche Erklärung vom 21. Januar 1893 und Arbeitsvertrag vom 5. September 1881 – textinhaltlich nicht übereingestimmt haben sollen. Am 3. März 1893 (SPROEBEL-Band I Engl. Text, Seite 301) bezeugt also Henry Goebel sr., dass sein als Kopie vorgelegter Arbeitsvertrag auf Juli 1881 datiert sei (was sich als unzutreffend herausstellte s. u.).

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Da Goebel sr. in seiner ersten Eidesstattlichen Erklärung vom 21. Januar 1893, die dann doch nicht in Boston vorgelegt worden war, den Arbeitsvertrag ausgiebig erwähnt, ist durchaus davon auszugehen, dass der ebenfallst bereits vor den Anhörungen im Antrag Edison vs. Beacon Co. beim U. S. Bezirksgericht Boston, Massachusetts, anfang Februar 1893, bei den Akten der Syndikatsanwälte Witter&Kenyon sich befand.

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Springes großer Sohn sieht aus wie eine Glühbirne

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9.2 Herkunftsweg der Abschrift

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Ursprung und Herkunftsweg (Provenienz) der Abschrift und der Vorlage für die Abschrift des Arbeitsvertrages vom 5. September 1881 sind nur hypothetisch aufzuzeigen und hier vorläufig nachzuvollziehen bzw. einzukreisen.

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Von der Primärquelle – Goebel und American Co. als Vertragsparteien ausgehend – ist die Frage des Weges der Abschrift des Arbeitsvertrags-Dokuments nach Springe hier für heute nicht lückenlos zu beantworten.

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Es kommen zunächst vorrangig zwei Herkunftswege in Betracht.

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1. Entweder stammt das Dokument aus dem Archiv der Anwaltskanzlei Witter&Kenyon (heute im Jahr 2007: Kenyon&Kenyon, New York), die die Beklagten, die Patentverletzer (die Henry Sr. bezahlten) gegen General Electric/Edison, vertraten.

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2. Oder es stammt aus den Edison- bzw. Kläger-Anwalt-Dyer- Archiven.

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3. Möglicherweise ist das Arbeitsvertragsdokument bei der NARA archiviert, wie es Rohde (2007) annotiert, aber nicht nachweist.

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4. Es kann durchaus auch in einem Zeitungsarchiv der damals kuranten Elektro-Fachzeitungen, Electrical World, Electrical Engineer o. a. liegen.

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5. Welcher Empfänger in Deutschland oder in Springe diese Verteidigungstexte empfangen hat, wie diese in den Besitz der Stadt Springe gelangt sind, ist ebenfalls bislang ungewiss.

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Praktisch unwahrscheinlich wäre, da der Arbeitsvertrag den Gerichten vorgelegen hatte, er grundsätzlich auch in den entsprechenden staatlichen Gerichtsarchiven der NARA zu vermuten ist, dass jemand ein solches Dokument von dort beschafft haben könnte. Aber wer, außer direkt Beteiligten hätte von dessen Existenz etwas wissen können?

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NETZEL-Lügenkunst von 1983

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9.3 Vollständigkeitsüberprüfung der NARA-Akten zu den drei Edison-Anträgen im Jahr 1893 – Boston, St. Louis und Oconto

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Eine Vollanalyse sämtlicher Bestandteile der Verfahrensakten Edison Co. vs. diverse Patentverletzer in den Gerichtsarchiven, seit 1894 bis heute, ist dem Untersuchenden nicht bekannt geworden. Rohdes Angaben in seinem Buch des Jahres 2007 sind unseriös und falsch – Rohde hat nicht alle vorhandenen Texte ausgewertet und auch nicht – wie er unzutreffend angibt – vollständig alle Texte als Kopien nach Deutschland geholt und im Archiv des Museums Springe deponiert. Allerdings hat er zusätzliche Gerichtsdokumente in Kopie besorgt, die eine gewisse Schnittmenge mit den bereits seit spätestens 1950 in Springe befindlichen Abschriften im SPROEBEL-Konvolut haben. Die zwar unbeglaubigten Fotokopien geben doch eine hohe verlässliche Sicherheit für ihren Inhalt, was von den bereits in Springe archivierten SPROEBEL-Abschriften nicht ohne Weiteres angenommen werden kann.

Die Abweichungen zwischen den NARA Original-Archiv-Kopien, der zugunsten Göbel scheinende englischsprachigen akten-Abschriften der Anwaltspapiere (Aussagen, Verträge, Affidavits) in Springe (Mittelschule, Stadtarchiv, Stadtbücherei) sowie absichtliche Übersetzungsfälschung bei den Übersetzungen dieser Abschriften. Konkret lässt sich das leicht nachvollziehen, anhand des Arbeitsvertrages und den Übersetzungen durch die überprüfenden Vergleiche der Texte, die sich als unverlässlich herausgestellt haben. Rohdes Behauptung, er habe die Gerichtstexte von Springe anhand der NARA-Kopien „verifiziert“ ist unzutreffend. Er kennt die Abweichungen unter den nominell identischen Textdokumenten nicht, sonst hätte er solche in seiner Doktorarbeit anführen müssen.

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Die Beziehung der beiden Arbeitsverträge von Sohn Adolph und Vater Henry wurde hier nur durch den sehr gründlichen, gezielten Textvergleich und die Analyse anhand beider Schriftstücke durch Dr. Dietmar Moews erschlossen. In den Akten befinden sich die beiden Dokumente dagegen nicht in örtlicher oder zeitlicher Nachbarschaft. – Selbst wenn jemand das eine oder das andere Dokument entdeckt hätte, wäre doch das vergleichende Nebeneinander noch nicht gegeben gewesen. Deshalb wird hier die theoretische Möglichkeit der Herkunft der Vertragsabschriften aus den staatlichen Archiven nicht erwogen; schließlich sind solche Archive keine Such- oder Forschungsstellen.

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Die Archive der Gerichte werden in den USA staatlich sowohl dezentral wie auch zentral geführt. Das heißt, die frühesten Dokumente können auch aus dem Archiv von Boston, Massachusetts (NARA Record Group 21 Equity Case No. 3096 stammen, oder im Falle von St. Louis aus Kansas City, Missouri (NARA Record Group 21, Case No. 7615) sowie aus Chicago Illinois bzw. Milwaukee Wisconsin (NARA Record Group 276, Case No. 135) bzw. aus Zentralarchiven des M.I.T. Boston Massachusetts. Prozess-Akten des Jahres 1893 stammen daher.

Außerdem sind die Akten, Richtersprüche und Urteile akkumuliert, an das je folgende Verfahren überstellt: Ausgehend von den Patenturteilen von Richter Wallace, New York 1891 und Richter Shipman und Lacombe, New York 1892, wurden die Prozess-Akten von Boston an St. Louis, überstellt, Boston und St. Louis an Oconto (dabei gab es, laut EE Vol. XXI. No. 17 S. 311 ff, Verzögerungen). Alsdann befanden sich allesamt, Boston, St. Louis und Oconto in der Berufung in Chicago; d. h. schließlich waren alle relevanten Textkonvolute im Lampen-Lizenzstreit um die Edison-Lizenz-Rechte im Frühjahr 1894 beim Berufungsgericht des Antrages Edison Co. vs. Electric Manufacturing. Co. in Chicago vorhanden – darin Alles der Verteidiger Witter&Kenyon und deren Prozessverschleppungs-Taktik „Goebel-Defense“.

 

Die in St. Louis (wo nicht Goebel gewonnen hatte, sondern Edisons Antrag auf Unverzüglichkeit nicht stattgegeben worden war, weil Zeugen kontrovers in einer Hauptverhandlung ins Kreuzverhör persönlich durchgenommen werden sollte. Die verlangte Hauptverhandlung fand aber nicht mehr statt, weil der Zeuge Goebel im Dezember 1893 gestorben war und weil Edisons Patent im Jahr 1894 auslief, alsdann neue Lampentechniken mit anderen Filamenten und Wechselstrom auf den Markt kamen. Auch an diesen Entwicklungsfortschritten hat Goebel nicht irgendwelche minimale Verdienste oder Leistungen – im gegenteil, Goebel kannte den Stand der Technik weder von 1879 noch von 1894.

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Nach Lage der Archivbestände der heutigen Leibniz Universität Hannover, sind die in diesem Moews-Fachaufsatz von 2006 immer wieder verwendeten Original-Fachzeitschriften >The Electrical World< und >The Electrical Engineer< aller Jahrgänge in der Universitäts-Bibliothek Hannover komplett vorhanden und zugänglich. Sie wurden in Echtzeit der 1880er und 1890er Jahre von den Vorläufern der heutigen Bibliothek angeschafft. Jeder, der sich im Laufe des 20sten Jahrhunderts über die Entwicklung der Glühlampen informieren wollte, konnte das z. B. in Hannover leicht erreichen (Springe liegt 30 km südlich von Hannover. Danach war Göbel kein „großer Mann“, kein Lichtgeber und keineswegs dazu geeignet, Schülern als Vorbild hingestellt zu werden. Ehrende Namenswidmung öffentlicher Einrichtungen ist in Deutschland üblicher Weise daran geknüpft, dass ein historisch gesichertes und hinsichtlich des Verdienstes des Namensgebers abgeschlossenes Profil vorliegt. Politische Ausnahmen bei Lebenden auf Beschluss (s. 44. Anm.)

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Der tatsächliche Herkunftsweg und die Frage, von welchem Aufbewahrungsort in den USA nun die Quelle – die zitierten Arbeitsverträge von 1881/1882 mitsamt dem >SPROEBEL-Konvolut< nach Deutschland ihren Weg genommen hat, muss hier offen gelassen werden. Unbeglaubigte Fotokopien, die heute elektronisch und durch das digitale Internetz bezogen werden können, lassen ebenfalls nicht in jedem Einzelfall exakt zu, aus der Ferne festzustellen, aus welcher der verschiedenen Quellen ein Dokument heraus kopiert worden ist. Deshalb gilt die Aufmerksamkeit nun der Frage, wo können wir den Arbeitsvertrag und seinen Dokumentenzusammenhang erstmalig in Deutschland und erstmalig in Springe feststellen?

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9.4 Erste Aktenvermerke in Springe

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Im Springer Stadtarchiv befinden sich zwei Hinweise auf die mögliche früheste Datierung der Anwesenheit der >SPROEBEL<-Texte; ob hiermit auch der Hinweis für ein Dokument des Arbeitsvertrags besteht, ist fraglich:

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Dr. Heinz Brasch als Stadtchronist

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Zuerst Dr. Heinz Brasch, hannoverscher Autor und wegen Jüdischkeit entlassener Lehrer von Springe, der nicht veröffentlichten Springer Stadtchronik und der ungenannt zitierte Autor des Goebel gewidmeten Abschnittes „Das Licht vom Deister“, 1937 bis 1944, wird seine Informationen für sein Goebel-Kapitel aus der Bibliothek der Technischen Hochschule Hannover sich beschafft haben.

Brasch, Heinz, schreibt in >Das Licht vom Deister< Typoskript 1944; wie die im Archiv der Stadt Springe, S. 6, die In Springe als „Göbel-Prozessakten“ genannten Papiere enthalten, deren Weg nach Springe und das Datum, wann diese Papiere nach Springe gekommen sein mögen nicht bekannt ist. Brasch schreibt:

„Im Zusammenhang mit diesem so bedeutsamen Prozeß möge noch der Zeugenaussage gedacht werden, die Professor Vanderweyde im Prozeß Edison Electric Light Co. gegen Columbia Incandescent Lamp Co. (Göbel) 1893 dem Gericht schriftlich einreichte und beschwor: „Ich kam nach Amerika im Jahre 1849 von Holland. Vor und bis zum Jahre 1860 wohnte ich in New York. Ich entsinne mich, bei zahlreichen Gelegenheiten…“

Diese beeidete Aussage von VanderWeyde könnte Brasch aus den angeblichen „Goebel-Prozessakten“ bezogen haben bzw. denen müsste Brasch weiter nachgegangen sein. Denn die erste Eidesstattliche Erklärung von Vanderweyde ist nicht in den Zeitschriften in dem Umfang abgedruckt worden, wie Brasch in seinem Goebelkapitel seiner Stadtchronik über sie verfügte.

Es sind nur kurze Zitate aus der späteren Bezeugung Vanderweydes, vom 28. März 1893, in denen er die erste Eidesstattliche Erklärung vom 6. Februar 1893 (die in Springe als wichtigste Bezeugung angesehen werden), aber bald von VanderWeyde als unzutreffend oder irrtümlich, von Witter&Kenyon falsch ausgeschrieben, zurückgewiesen wurde, in >The Electrical World< zu finden. Seine letzte, nachgeschobene, den Goebelanspruch revidierende Aussage Vanderweydes hat aber Dr. Brasch in seiner Stadtchronik nicht überliefert. Hatte also Brasch die >SPROEBEL-Bände< als Quelle vor sich? – wo die zweite Aussage Vanderweydes nicht mit drin ist. Oder hatte er die Papiere von der Stadt Springe, von Bürgermeister Jürges, der ihn – mit der Erarbeitung einer ersten Stadtchronik von Springe überhaupt – beauftragt hatte? hatte Brasch eventuell nur die erste Eidesstattliche Erklärung des Peter Vanderweyde alleine und ohne weiteres Zusammenhangwissen der Gerichtsverfahren der 1893er „Goebel-Defense?

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Es steht fest, dass Dr. Brasch in seinem Goebelkapitel „Das Licht vom Deister“ lange Passagen der Vanderweyde-Aussage vom 6. Februar 1893, als deutsche Übersetzung (als inoffizielle Vorabeit für eine erste Ortschronik für Springe) rausgebracht hat. Woher hatte er diesen Vanderweyde-Text? Wenn Brasch die Übersetzung selbst angefertigt haben sollte, hätte er den englischen Text zur Vorlage gebraucht – woher wäre aber der gekommen? Es ist in Springe bislang nicht bekannt; Brasch, der diskriminierte hannoversche Jude, arbeitete jedenfalls im Auftrag des Nazi-Bürgermeisters Jürges der Stadt Springe. Braschs Arbeit wurde fortan zwar weiter genutzt, er persönlich verschwiegen, wohl auch, weil er dann 1944 anlässlich seiner Deportation gestorben war. Ihm wird in Springe nicht gedacht und nicht gedankt.

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EDISON-Bastei am Deisterhang

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Schriftsteller Franz Langer

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Alsdann in der Korrespondenz der Goebelarchivalien des Stadtarchivs Springe des Jahres 1951 werden Goebel-Prozeßakten erwähnt. In einer schriftlichen Mitteilung an die Stadt Springe schreibt ein Bürger:

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Heimatgruß, am 27. 4. 1951 …Der erwerbslose Schriftsteller Franz Langer in Berlin-Wilmersdorf, Wilhelmstrasse 134/35, soll jedoch über Goebel und seinen Prozeß Material in Händen haben. Auch Bürgermeister a. D. Jürges, In der Worth 8, hat eine Sammlung über den Erfinder Goebel …“

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Die fraglichen >SPROEBEL-Akten< dieser Untersuchung zeigen aber, dass die Bezeichnung „Goebel-Prozess-Akten“ für die als Abschriften vorhandenen Text-Abschriften unzutreffend ist. Es handelt sich um Anwalts-Dokumente von Witter&Kenyon. Sie stammen aus dem Verfahren Edison Co. gegen Columbia Co. in St. Louis – dort waren von den Anwälten mappenweise Textmaterialien und Eidesstattliche Erklärungen vorgelegt worden, unter anderem von Seiten der Verteidigung Witter&Kenyon drei Eidesstattliche Erklärungen von Henry Goebel sr. Der unvorbereitete Leser kann bei einfacher Lektüre nicht bestimmen, um was es sich bei diesen Abschriften handelt. Jedenfalls ist die Bezeichnung „Goebel-Prozess-Akten“ angetan, den unbedarften Leser in den Glauben zu versetzen, Goebel habe einen Prozess geführt. Das war nicht so und hätte nicht so sein können. Dennoch ist nicht auszuschließen, dass die Verhandlungen über sogenannte Goebel-Prozess-Akten, die man sich möglicherweise ja herbeigewünscht haben könnte, bei der Etikettierung großzügig umgegangen war – sagte man „Goebel-Prozess-Akten“, bestand doch das entscheidende Kriterium eventuell darin, dass zumindest ein Goebeltext mit drin war. Und wer hätte denn schon wissen können, welchen Umfang, welche Unvollständigkeit gegeben war? Wir wissen es heute noch nicht vollständig.

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Der Schriftsteller Langer jedenfalls korrespondiert mehrfach in der Vorbereitungszeit des inzwischen anberaumten Stadtfestes „1954 – Jahr des Lichts – 100 Jahre Erfindung der Glühbirne durch Heinrich Goebel“ mit der Stadt Springe und auch mit der Presse. Langer hat belletristische Texte über Goebel für Illustrierte Zeitungen verfasst, stellt einen Roman in Aussicht, bietet seine Werke und Wissen über Goebel zum Abdruck für Geld postalisch an.

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Ferner findet sich heute im Stadtarchiv Springe dokumentiert, in der damaligen Korrespondenz der Vorbereitung des Goebel-Jahres 1954, eines Absenders von 1953, die Mitteilung, „…das gesamte Goebel-Material der Elektrotechnischen Gesellschaft während des Krieges verloren gegangen …“

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Jedenfalls die Goebelmaterialien des Altbürgermeisters Jürges bestanden lediglich aus Zeitungsausschnitten (Stadtarchiv Springe).

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Dietmar Moews meint: Meine inzwischen etwa zehn Jahre zurückliegenden Göbel-Studien wurden bislang nicht publiziert. Mir ist inzwischen der Gedanke des Strampelns eines Frosches in der Magermilch – und es bildet sich keine Butter – ganz fern. Denn die meisten Springer Fälscher sind weg. Ob der Verleger Karl Schaper oder Redakteure Kratzin, Glitza, Fügmann, Zett – alles Lügner und Fälscher – sind inzwischen nicht mehr an der Macht oder nicht in der Macht des eigenen Geists, ihre plumpe IDOLISIERUNG auf ein wenig mehr Würde zu stellen, als es jetzt in der NDZ heißt:

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Stadtdirektor Degenhardts „Vanderweyde“-Pressemitteilung

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Aussagekräftiger wird folgender im Stadtarchiv dokumentierte Vorgang; es weist eine Pressemitteilung des Jahres 1952, die der damalige Stadtdirektor Dr. Gustav Degenhardt der Stadt Springe an die Hannoversche Allgemeine Zeitung, die Hannoversche Rundschau, an die Neue Deister Zeitung u.a. versendet, nunmehr darauf hin, dass er in Springe, zumindest zu diesem Zeitpunkt, über einen deutschen Text verfügt. Es ist aber nicht der englische Ausgangstext des obigen Brasch-Textes (der sich in englischer Sprache auch in dem >SPROEBEL-Konvolut< wie auch in dem >Index< befindet), sondern bereits eine variante deutsche Übersetzung.

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Degenhardt schreibt: „…In der Anlage überreiche ich Ihnen Abschrift der Übersetzung der Zeugenaussage, die Prof. Van der Weyde im Prozeß Edison gegen Columbia Incandescent Lamps Co. 1893 dem Gericht schriftlich einreichte und beschwor.“

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Degenhardts Anschreiben trägt die Archivalien-Nummer 63 der Goebelarchivalien des Springer Stadtarchivs. Die „Eidesstattliche Erklärung des Zeugen der Goebel-Defense Peter Vanderweyde von 1893“ wird von Stadtdirektor Dr. Gustav Degenhardt, im Jahr 1952, in einer deutschen Textfassung an die Presse versendet, die demjenigen englischen Text „Vanderweyde 1“ in SPROEBEL-Band I S. 253 inhaltlich entspricht.

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Anzumerken ist, wenn man auf dem Indizienweg, dass Stadtdirektor Dr. Degenhardt im Jahre 1952 erstmalig nachgewiesen die „Eidesstattliche Erklärung: Peter Vanderweyde vom 6. Februar 1893“ für seine Springer Pressearbeit verwendete – der Frage nachgehen will, wann und woher die sogenannten „Prozeß-Akten“ nach Springe kamen, stellt man fest, dass Dr. Degenhardt den Namen Van der Weyde in getrennte Worte auflöst (so signierte Van der Weyde selbst seinen eigenen Namen handschriftlich, wie aus den Originalakten ersichtlich ist), doch kannte Degenhardt solche Originalsignatur keinesfalls (die SPROEBEL-Akten sind Abschriften ohne handschriftliche Namensunterzeichnungen), während in SPROEBEL-Band I wie bei Dr. Brasch, die Schreibmaschinen-Schreibweise >Vanderweyde< lautet. Bei dem früheren deutschen Goebel-Propagandisten Lothar Arends/1912, ( Arends, Lothar, 1912: >Die Entwicklung der Glühlampe bis zu Edison< (s.46. Anm.) der mit dem Goebelsohn John Charles im Jahre 1912 korrespondierte, ist Vanderweyde noch nicht erwähnt und auch nicht bei Dr. Beckmann/1923, der aus den Feldhaus-Akten von Arends abgeschrieben hatte – dieser Beckmann Van der Weyde nicht kannte.

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Hatte also der Naziverfolgte Lehrer Dr. Brasch – der 1944 unter der Hand die Anfänge der Springer Stadtchronik verfasste (diese Brasch-Arbeit dann in der danach 1954 und nun, 2002, gedruckten offiziellen Stadtchronik SPRINGE, verschwiegen wird – die englischen Arbeitsverträge-Abschriften? oder hatte Brasch die gefälschten Übersetzungen deutscher Sprache, wonach plötzlich Henry Goebel Sr als ein „Lampenspezialist“ bezeichnet, von der American&Co beschäftigt worden wäre? (angeblich fertigte diese Übersetzungen ja erst der Rektor/Lehrer Dr. Gresky mit seinen Schülern (Zeuge Schüler Kurt Pelzmeyer) ab dem Jahr 1952 an).

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Man sieht, die Springer lügen und fälschen von Amts wegen bis es zum Lichtfest 1954 passte – und eine Stadtchronik des Jahres 2002 hat nunmehr auf Drängen der Fälscher Dr. Callies/Dr. Schwieger immer noch den falsch übersetzten Goebel von Dr. Brasch, der sich 1944 vor seiner Deportation das Leben nahm (dann zitiert man ihn ja auch nicht gerne – was?).

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GOLDENER MITTELWEG der EHRE – ja, LAUTERKEIT, wo sind wir denn? mit schwarzen Schafen der Wissenschaft und verlogenen Lehrern ist mir dann meine frühere Heimatstadt Springe, zwischen OTTO HAHN und LISE MEIDNER, verlorenes Terrain der FUNKE-MEDIEN-GRUPPE.

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EINS 7965 NDZ 20. April Willi Städler re-education Nazi Adolf-Hitler-Straße

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ZWEI 7971 Deister-Anzeiger 20. April? IDOLISIERUNG und Liste der Lügen

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DREI 7976 Edisonpatent, Sudetenstr. Hitler+Hische

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VIER: 7978 CALLIES Gutachten über den Gutachter von 2007

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FÜNF: 7987 affidavit 1 Kulenkamp 5. April 1893, Patentoffice Streit

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SECHS: 7990 affidavit Kulenkamp 2 18. April 1893

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SIEBEN 7995: NDZ-Hitler-Bild 1933; Degenhardt-Brief-Zitat an Bundespräsident Heuß195 ; Gutachten zur Quellenkritik 2006;

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ACHT 8001: 8. März; NDZ-Hitler-Bild 1933; Geburtsurkunde; Buch-Umschlag-Bilder; Exp.1,2,3; mercy LsD 1967-Bild;

https://lichtgeschwindigkeit.wordpress.com/2018/03/08/springe-informiert-die-ndz-zum-20-april-und-zum-24-april-zur-goebel-lage-hinterm-deister/

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NEUN 8014: ; Deister-Anzeiger Was geschieht?; Edison-Patent; Lacombe und Shipman 4. Oktober 1892 Urteil; Exp. 1,2,3 sowie 4; Göbel gerettet; NDZ-Hitler-Bild 1933

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ZEHN 8020 16. März Die 26 unabweisbaren Dokumente Goebel-Hypothese von 1882: Das zerrissene Kulenkamp-Assignment; das Pumpen-Patent 1882; THE WORLD New York 1. Mai 1882; NDZ-Artikel 1893; NDZ 1933 Hitler; Deister-Anzeiger 2017 Was geschieht mit Göbel?; NDZ 11.3.2006 Was wird mit Göbel?

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ELF 8023 16. März; NDZ 1893; TANNER in Electrical Review 1894; Stadtgeschichte 1954 und Ortschronik 2002

https://lichtgeschwindigkeit.wordpress.com/2018/03/17/neue-deister-zeitung-informiert-zum-20-april-nicht-ueber-heinrich-goebel/

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ZWÖLF 8027 19. März; „Goebel-Defense“; Edison 1. affidavit transl.

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DREIZEHN 8930 20. März; Elektr Gitarre vor Fender 21. März

https://lichtgeschwindigkeit.wordpress.com/2018/03/20/ndz-clark-gable-als-heinrich-goebel-erfinder-der-ersten-elektrischen-gitarre-25-jahre-vor-leo-fender/

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VIERZEHN 8934 22. März; Edison 1. Affidavit

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FÜNFZEHN 8938 24. März; Edison 2. affidavit + Lichtfest-Ankünd. der Stadt

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SECHZEHN: 8943 26. März 2018; Stadtchroniken Hartmann/Netzel/Callies Dr. HEINZ BRASCH

: https://lichtgeschwindigkeit.wordpress.com/2018/03/25/neue-deister-zei…nisten-dr-brasch/

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SIEBZEHN: 27. März; Arbeitsvertrag und Brasch-Quellen und Langer

https://lichtgeschwindigkeit.wordpress.com/2018/03/26/neue-deister-zeitung-erklaert-mit-dr-brasch-das-nazi-idol-heinrich-goebel/

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1 Rohde 2007 a. a. O. S. 14 gibt Dietmar Moews und die Zeitschrift >Neue Sinnlichkeit< als Querverweis an, ohne die dort publizierten Beiträge zu Goebel ordentlich zu zitieren und versäumt dabei die bereits von Moews publizierten >Gutachten zur Quellenkritik „Heinrich Goebel“ 2006< sowie >Münchenkritik 2006< z. B. hinsichtlich des Goebel-Arbeitsvertrages im Forschungsstand (s. 9. Anm.)

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