Lichtgeschwindigkeit 10182
am Sonnabend, 27. Februar 2021
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C. Dietmar Moews 2020 VG-Bild
Abbildung vom Autor für die Reproduktion zur PRESSEMITTEILUNG freigegeben
asz alphons silbermann zentrum – copyright 2021 Dr. Dietmar Moews VG-Wort
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PRESSEMITTEILUNG
1. März 2021
KÖLN. Das asz alphons-silbermann-zentrum Köln hat ein neues GUTACHTEN zur Quellenkritik Goebel 2021 veröffentlicht. Im Zuge neuer Möglichkeiten der internetzgestützten Feldarbeit im Modul „Erinnern und Vergessen einer deutschen Kleinstadt“ hat der Soziologe Dietmar Moews zum Idol Heinrich Goebel, angeblich Glühlampenerfinder vor Edison, folgenden Forschungsstand unter drei umstrittenen, klärungsbedürftigen Aspekten begutachtet (Göbel und Goebel – beide Schreibweisen sind seit 1818 gebräuchlich):
Der Deutschamerikaner Henry Goebel (1818-1893) war nicht Glühlampen-Erfinder oder -Entwickler vor Edisons Leistung im Jahr 1879.
Goebel war nicht als Produzent an der Elektrifizierungsepoche beteiligt, sondern lediglich als Konsument seiner Zeit.
Goebel wurde seit 1929 in seinem deutschen Herkunftsort als Idol geachtet. Das Gutachten stellt fest, dass Goebel infolge seiner freiwilligen Beteiligung als Zeuge während zahlreicher Edison-Patent- und Lizenz-Prozesse zwischen 1885 und 1893 gerichtsnotorisch als Krimineller eigenverantwortlich einwirkte.
Damit darf Heinrich Göbel nicht, wie bislang, amtlich als Pionier der Glühlampe bezeichnet werden. Goebel fällt aufgrund der empirischen sozialen Befunde als „Vorbild für die Schulkinder“ aus.
Folge dieses Befundes zur Quellenkritik Goebel 2021 ist nunmehr die rechtsstaatliche Pflicht auf der amtlich zuständigen lokalen Verwaltungsebene, auch unter Kontrolle durch Verwaltungs- und Sachaufsicht der Region, unwahre Narrative zu Heinrich Göbel zukünftig zu unterlassen. Denkmäler und amtliche Texte zu Goebel dürfen nicht länger unwahre oder irreführende Aussagen zeigen. Das asz-Gutachten macht weitreichende Publikationen zu Göbel, wie Johannes B. Kerner im ZDF „Die größten Erfinder“, viele Brockhaus-Jahrgänge seit 1926 und die Präsentationen im Deutschen Museum München hinfällig. Zivile Meinungsfreiheit und Lauterkeit bleiben dadurch unangetastet. asz
Pressekontakt und ViSdP:
Dr. phil. Dipl.-Ing. Dietmar Moews, Mainzer Straße 28, 50678 Köln, E-Mail: globusmitvorgarten@gmx.de
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Dietmar Moews mit Prof. Alphons Silbermann in Köln
PRESS RELEASE
March 1, 2021
COLOGNE. the asz alphons-silbermann-zentrum Köln has published a new expert opinion (GUTACHTEN) on the source criticism Goebel 2021. In the course of new possibilities of internet-supported fieldwork in the module „Remembering and Forgetting a Small German Town“, the sociologist Dietmar Moews has examined the following state of research on the idol Heinrich Goebel, allegedly the inventor of light bulbs before Edison, under three controversial aspects in need of clarification (Goebel and Goebel – both spellings have been in use since 1818):
German-American Henry Goebel (1818-1893) was not an incandescent lamp inventor or developer prior to Edison’s 1879 achievement.
Goebel was not involved in the electrification era as a producer, but merely as a consumer of his time.
Goebel was respected as an idol in his German place of origin since 1929. The expert opinion states that Goebel, as a result of his voluntary participation as a witness during numerous Edison patent and license suits between 1885 and 1893, acted on his own responsibility as a criminal in court.
Thus Heinrich Goebel may not, as hitherto, officially be called the pioneer of the incandescent lamp. Goebel drops out as a „role model for school children“ on the basis of the empirical social findings.
Consequence of this finding to the source criticism Goebel 2021 is now the constitutional duty on the officially responsible local administrative level, also under control by administrative and factual supervision of the region, to omit untrue narratives to Heinrich Goebel in the future. Monuments and official texts about Goebel must no longer show untrue or misleading statements. The asz expert opinion makes far-reaching publications on Goebel, such as Johannes B. Kerner on ZDF „Die größten Erfinder“, many Brockhaus volumes since 1926 and the presentations in the Deutsches Museum in Munich invalid. Civil liberty of opinion and fairness remain thereby untouched. asz
Press contact and ViSdP:
Dr. phil. Dipl.-Ing. Dietmar Moews, Mainzer Straße 28, 50678 Cologne, e-mail: globusmitvorgarten@gmx.de
asz alphons silbermann zentrum
Institut für europäische Massenkommunikations- und Bildungsforschung
Leiter: Dr. phil. Dietmar Moews, Dipl. Ing.
Mainzer Straße 28
D – 50678 Köln
Gutachten zur Quellenkritik „Heinrich Göbel“
Seit Jahren mit Göbel beschäftigt, führte ich eine empirisch-soziologische Studie durch, das aktuelle „Erinnern und Vergessen“ als kollektives Gut zu interpretieren. Hierzu war eine belastbare Quellenlage zum Thema Göbel und Lampen zu erkunden und einer Kritik zur vorhandenen Quellenkritik zu unterziehen. Neu dabei sind heutige IT-Mittel zur weltweiten Archivsuche. Die angewendete Methode ist eine Systematische Inhaltsanalyse (Content Analysis), anhand von Texteauswertung, schriftlichen Anfragen, Interviews mit standardisierten Fragebögen und Tiefeninterviews mit ausgewählten Gewährspersonen.
Das Gutachten wird zum „Springer-Goebel 2020“ herausgegeben und schließt eine gutachterliche Kritik zu den zwei publizierten unwissenschaftlichen Essays – „Irren ist menschlich“ zur „Göbel-Legende Der Kampf um die Erfindung der Glühlampe; zuKlampen 2007“ und „Die Glühlampe – eine deutsche Erfindung? Über die Heinrich-Göbel-Denkmäler in Springe“ in Hannoversche Geschichtsblätter 2020 – von Hans-Christian Rohde aus. Die Essays sind unwissenschaftlich, betreiben die weitere Legenden-Verirrung, übergehen den Forschungsstand 2007, unterschlagen die empirischen lokalen Idolisierungskräfte bis 2007 bzw. 2020. Zudem fehlt eine Universitätspublikation (gem. Promotionsordnung).
Vorauszuschicken ist, dass mein folgendes Gutachten nicht Heinrich Göbel direkt betrifft, auch nicht die Geschichte des elektrischen Lichts, auch nicht dem sozio-kulturellen und sozio-politischen Kommunikationsgeschehen der Idolisierung, sondern im ganz engen Sinn auf das zielt, was heute, also gegenwärtig, als Stand der Wissenschaft anzusehen ist und widerspruchsfrei, unwidersprochen kritisch zu Quellen für „Göbel als Erfinder, Entwickler, Publizist oder Nachbauer von elektrischen Glühlampen“ bekannt ist und für wahr gehalten wird. Der Rang der hierfür aussagekräftigen Quellen liegt in der Beweiskraft der Zuordnung zur Göbelfrage und den Göbelindikatoren für die noch oder als ungeklärt hingestellte kuranten Fragen: 1. Ob Goebel die erste brauchbare elektrische Glühlampe 1854 erfand, d.h. bereits 25 Jahre vor Edison? Ergänzt mit der auch vom ZDF 2005 verbreiteten Idee: „Goebel erkämpfte sich in Amerika vor Gericht die Ersterfinder-Zuerkennung und Goebels Familie erhielt daraufhin von Edison hohe Abfindungszahlungen“. 2. Ob Goebel mit Glühlampenarbeit als Pionier in der Elektrifizierung beteiligt war? 3. Ob Goebel eine anerkannt tüchtige Person war oder ein Krimineller mit mobartigem Sozialverhalten und keinesfalls als ein Springer Lokal-Idol taugt? Das Gutachten gilt der vorhandenen wissenschaftlich festgestellten Quellenkritik sowie solchen Pseudoquellen, deren Ursprünge bislang ohne zureichende Quellenkritik irreführende Angaben oder Deutungen zum zeitweiligen Lampenmechaniker Göbel, aus dem vorletztem Jahrhundert, anzeigen.
Als Unterlage für dieses Gutachten sichtete ich das Feld und wertete die folgenden Themenkreise zu Quellen und der dazugehörenden Quellenkritik-Lage aus:
1. Quellenkritik zur Geschichte der Technik des elektrischen Lichts
2. Neue Publikationen und Quellenkritik zu vorhandenen, öffentlich zugänglichen Göbel-Dokumenten und Bezeugungen (Museen, Internet, Archive, asz Dresden / heute Köln, Universitätsbibliotheken, Massenmedien aller Art, Zeitungspublikationen u. ä)
3. Quellenkritik zu Dokumenten zum Gang der Patentstreitigkeiten, zu den Richtersprüchen und strafrechtliche Perspektive
Dem Untersuchungsgegenstand geschuldet bin ich, immer die wissenschaftliche Haltbarkeit betreffend, zum folgenden gutachterlichen Ergebnis gekommen:
Der gesamte Befund wurde zunächst als vielseitige Quellenrecherche nach Quellen und etwaig vorhandener Quellenkritik oder zusammenfassender Deutung und öffentlicher Göbel-Exposition abgesucht und aufgearbeitet. Dabei kommt der wissenschaftlichen Objektivität zugute, dass Meinungen und Wissen von zahlreichen Fachleuten eingeholt werden konnten.
Kern der heutigen quellenkritischen Lage im Jahre 2021 findet sich in deponierten Originalurkunden und in kopierten, beglaubigten und unbeglaubigten Echtzeit-Textdokumenten und Abschriften, teils mit falschen oder unsicheren Übersetzungen (Goebel beeidete deutsche Texte; die Gerichte hatten die Texte in U. S. -English). Es wurde im Jahr 2005 vom asz alphons silbermann zentrum, von Dr. Dietmar Moews eine Quellenkritik „ZDF-Gutachten“ vorgelegt sowie vom selben Autor, ebenfalls vom asz, im Jahr 2006, die „Münchenkritik 2006“ publiziert. Diese Gutachten haben zur Revision der Göbel-Darstellung im Deutschen Museum München geführt (s. Anl. Deutsches Museum, 2006, Dr. Dittmann). Weiter gibt keine gültige deutschsprachige Buchpublikation mit Quellenkritik.
Als quellenkritisches Urteilskriterium für die gutachterlich herangezogene Quellenauswahl wurden folgende Fragen in Geltung genommen: Wie weit wurden die Textdokumente an ihre Ursprünge zurückverfolgt? Wie werden sie aus heutiger Sicht verifiziert? Und wie sind sie qualitativ an gültigen Primärquellen, z. B. Originalurkunden, verankert? Wie weit sind diese Ursprünge heute nachvollziehbar und in ihrer zeitlichen und materiellen Qualität auf Konkludenz oder Widerspruch hinsichtlich der Göbelfrage sicher? Der erfasste Sachstand unterliegt in der Begutachtung wie auch in der Quellenkritik selbst, methodisch der semantischen Text-Sekundär-Inhaltsanalyse. Außerdem wurden Deutungsperspektiven in dem Grundsatz von systematischer Denkweise und Ideologiekritik bewertet.
Das wissenschaftliche Grundverlangen zur Gültigkeit qualitativen inhaltsanalytischen Vorgehens einer genügenden Repräsentativität der Begutachtung der Quellenkritik zu Heinrich Göbel und damit zum Fall Göbel wird erreicht, in dem die wichtigsten Quellen berücksichtigt wurden. Insofern das Gutachten als Vollanalyse Geltung beansprucht.
Daraus ergibt sich heute folgende Lage der Quellenkritik zu den spezifischen Goebelvorstellungen:
In allen drei quellenkritischen Perspektiven –
1. Geschichte des elektrischen Lichts;
2. vorhandene Göbel-Dokumente;
3. Patentstreitigkeiten und Richtersprüche – liegen heute sowohl quellenkritisch gültige, nachvollziehbare und quellenkritisch ebenfalls materiell begründet nichtgültige und schließlich historisch unverankerte Göbelbilder vor. Es bietet sich dem nüchternen Blick auf das vorhandene Material:
Zu 1. Quellenkritik zur Geschichte des elektrischen Lichts;
Betrachtet man die weltbekannte öffentliche Technikgeschichte, in Enzyklopädien, Fachbüchern und Museen (z. B. Deutsches Technikmuseum in Berlin, Siemens-Forum München, Europäisches Patentamt München oder Deutsches Museum München u. a.), erscheint zunächst die Entwicklungs- und Entdeckungsgeschichte der Elektrizität und des elektrischen Lichts, alsdann zahlreiche Einzelentwicklungen, dann Stufe für Stufe experimentelle elektrische Lampen sowie die Patentgeschichte als Teil der Wirtschaft. Dabei spielen – immer im Zuge der Internationalisierung – die Stromquellen, Batterien und seit 1866 der Dynamo (Siemens/Hochhausen) eine ebenso mitwirkende Rolle wie die Produktion und Distribution von technischen Produkten sowie der Austausch von Wissen an den Hochschulen und Forschungsinstituten, dazu das Patentrecht und der Wettkampf um Patente. Die Quellenkritik zur Geschichte des elektrischen Lichts bezieht grundsätzlich weltweit sämtliche Publikationen zur Technikgeschichte ein. Begutachtet indes wird lediglich die vorrangige „Göbelfrage“: Wann hatte Göbel eine wirkliche Lampe? Es gilt die historische Faktizität und deren wissenschaftlicher, insofern gutachterlicher, auch juridischer – das heißt äußerer Beweis. Ausgegangen von der harten Auseinandersetzung zwischen dem Patentinhaber Edison und allen anderen, die sich seinem U. S.-Patent nicht unterwerfen wollten, folgte auf die Klagebeantragung im Jahr 1885 erst im Jahr 1892 im Streit Edison vs. United States Electric Company das zugunsten Edison gesprochene Urteil von New York. Es stellt die hervorragende den Patentanspruch rechtfertigende Qualität auch zur Göbelfrage so heraus:
Kohleglüher, Platindrähte, geblasene Glaskörper, Torricelli-Vakuum, waren alt und längst vor Goebel (vor dem nicht erwiesenen Jahr 1854) gut bekannt. Die Qualität des Edisonpatents lag im Wesentlichen in der praktischen Konstruktion und Fertigungspraxis einer haltbaren Glühlampe. Insbesondere, dass mittels einer Werkzeuglade die endgültige gebogene Form und Maßgenauigkeit des Bambus-Kohleglühfadens bereits vor der Verkohlung fixiert wird sowie eine besondere Teerkittbefestigung von Glühelement und Stromdrähten sowie ein extrem hohes Vakuum (air-washing) eine besondere Dauerhaftigkeit des Systems bedingt. Die strukturelle praktische Komposition der Edisonlampe war die Patentleistung, nicht das allgemeine physikalische Wissen um die Teile (Richter Wallace/New York: 1892; s. unten: zu 3.). Richterlich verfügt wird damit eine Art Generalanspruch mit Denkverbot für andere. Der technikgeschichtliche Befund ist auf Grundlage der Gerichtsdokumente (National printed Records) quellenkritisch einwandfrei (s. a. Fachzeitschrift Electrical World/Kopie in asz-archiv: EW Vol XXII., No. 3, July 15. 1893, S. 35 u.S.45-49f). Dort heißt es zu recht (S. 35): „Dieser Prozess wird als eine der am sorgfältigsten vorbereiteten und am dichtesten argumentierten Voruntersuchungen in die Geschichte der Patentkämpfe eingehen. Beide Seiten sagen, dass kaum je ein abschließendes Gerichtsverfahren so achtsam vorbereitet worden sei.“ (a.a.O.) Diese elektrogeschichtliche Pro-und-Kontra-Argumentation der damaligen Kontrahenten der Jahre 1892 und 1893 wird mit einem abrundenden Blick, ob danach noch zusätzliche oder bessere oder neue, z. B. heutige Erkenntnisse vorliegen, ergänzt.
Damit liefert die quellenkritsche Lage eine im Wesentlichen zweifelsfreie Entwicklungsgeschichte der Glühlampen, mit aus heutiger Sicht einwandfreier Gültigkeit: Mit dem Engländer DeMoleyn, 1841 und den Amerikanern Starr/King, 1845, werden elektrische Vakuum-Glaslampen mit Widerstand-Glühelementen unterschiedlicher Art international vorgeführt, publiziert und auch patentiert. Andere, weniger bekannte Lampenbauer, erscheinen auf dieser technischen Spur. Es sind, Staite Lamp, 1848, mit Iridium-Glühelement, 1848; Shepard Lamp, 1850; Roberts Lamp, 1852; alle vor dem angeblichen Goebeljahr 1854. Edisons erste Kohlefaden-Lampe mit speziellem Haltbarkeits-Vacuum und seine Paper Horseshoe Lamp erschienen 1879. Es folgte Edison/United States Patent Office Patent-Numero 223,898 vom 12. Oktober 1879. Es besagt „exklusives Recht zur Herstellung von Glühlampen beinhaltet das Gepräge eines hochwiderständigen Kohlefadens, eingeschlossen in einem Ganzglasbehälter in dem ein hohes Vakuum erreicht wird; In dieser Folge erscheint „Henry Goebel one-half to John W. Kulenkamp/ United States Patent Office Patent-Numero 266.358, am 24. Oktober 1882, als Vortäuschung einer Lampenerfindung: Drahtverbindung und Drahtabflachung für Incandescent Lamp“; sowie Sawyer-Man Lamp im Grundsatzstreit mit Edison 1885, wo ebenfalls Goebel nur Unbeachtlichkeit zuerkannt wird (bald kam Westinghouses Wechselstrom-Technik, während Edisons Patent im Oktober 1894 auslief). Goebel steht als Nachbauer im Jahre 1882, mit einer quasi redundanten Leistung und seinen Lügen, die Randnotiz als krimineller Meineidler in der Technikgeschichte zu, der zuletzt im Gerichtsstreit wegen Betruges und Bestechlichkeit („fraud, bribery“) allseitig durch die Streitparteien ausgeschlossen wurde (nicht jedoch wurde Goebel Teil der wirklichen Entwicklungsgeschichte der Glühlampen). Im Überblick wird eine vollkommene Dokumenten-Lage hinsichtlich der Erfindungspublikationen und Patente sowie deren Diskussion in den Patentprozessen im Einzelnen festgestellt.
Zu 2. Neue Publikationen und Quellenkritik zu vorhandenen Göbel-Dokumenten;
Neben den biographischen Belegen für Göbels Leben – Geburt im Jahr 1818 in Deutschland, Auswanderung 1848 mit dem Schiff in die Vereinigten Staaten, dort in New York bis zum Tode im Jahre 1893, bis 1886 im Einmannbetrieb erwerbsmäßig tätig als Mieter eines Juwelierladens mit kleiner Werkstatt, Reparaturmechaniker und ambulanter Schausteller -, ist hinreichend aus Originalarchivalien bekannt, was die Frage auf Quellen für Goebels tatsächliche Lampenbeziehungen betrifft. Die Technikgeschichte belegt, die Glühlampen-Entwicklungsgeschichte währte bereits seit über hundert Jahren und wuchs in kleinen Schritten.
Über Henry Goebel, wie Heinrich Göbel sich als U. S. Amerikaner ab 1849 nannte, liegen der Technikgeschichtsforschung wie der Göbelforschung hierzu wenige – genau drei Primärquellen vor. Die sind in Kopien verbreitet. Deren Inhalt kann quellenkritisch, d. h. inhaltlich-semantisch, materiell und zeitlich, sicher zugeordnet werden, ist homogen und ist diesbezüglich keinerlei ernsthaften Zweifeln unterworfen. Diese Primärquellen zur Göbelfrage sind:
ein schriftlich vorliegender Dienstleistungsvertrag;
eine öffentliche bzw. in zwei Zeitungen veröffentlichte Lampenausstellung;
ein vom U.S. Patent Office ordentlich zuerkanntes Lampenpatent:
– 1881: Dienstleistungsvertrag mit American Electric Light Company New York
Es ist dem Gutachter keine früher datierte sonstige einschlägige Primärquelle bekannt geworden, die damals als gesichert galt und heute noch gesichert ist oder die zusätzlich aufgetaucht wäre, bis auf diesen Dienstleistungsvertrag zum Glühlampenbau, der zwischen Henry Goebel und der American Electric Light Company New York am 5. September 1881 geschlossen wurde. Dieser Vertrag liegt in Abschriften und in Kopien sowie in mehreren Übersetzungen, vom US-Englischen ins Deutsche, vor, wurde auch in den Gerichtsverhandlungen des Jahres 1893, berücksichtigt und konstatiert, und ruft keine quellenkritischen Zweifel hervor. Es liegt darüberhinaus, keine Quellenkritik zu später aufgefundenen Dokumenten, später nachgeschobenen Beweisstücken oder später veröffentlichten, rückdatierten Argumenten vor, die die Annahme eines früheren Zeitpunkts als das Jahr 1881 rechtfertigen können (s. u. zu 3. und Anhang zu 2), außer bereits im „Gutachten zur Quellenkritik 2006“ von Dietmar Moews, vom asz damals publiziert, vor.
– 1882: Goebels Ausstellung
Goebel betrat das öffentliche Feld des elektrischen Lichts mit einer kleinen Ausstellung von Glühlampen in seinem letzten Laden in der 468 Grand Street. Darüber berichteten die Zeitungen The New York Times am 30. April 1882 und The New York World am 1. Mai 1882 (Reprint im EE v. 1. Feb. 1893, S. 121). Es ist Goebels erster Lampenauftritt. Die Lampen der Ausstellung stammten von American Electr. Light. Diese Sekundärquelle ist in zahlreichen Archiven als Kopien abgelegt, allgemein zugänglich und unstrittig. Die Ausstellung selbst wird im Fall Edison et al. vs. Beacon, Feb. 1893 erwähnt, also bestätigt.
– 1882: Goebels Lampenpatent
Mit dem Goebel-Lampen-Patent No. 266.358 vom United States Patent Office liegt die entscheidende Primärquelle vor. Es war am 23. Januar 1882 beantragt und am 24. Oktober 1882 erteilt worden. In der Patentschrift und der technischen System/Konstruktionszeichnung findet der Fachmann, dass vom Patentantragsteller Goebel selbst die Nachrangigkeit auf Edison sachlich-technisch dokumentiert ist. Diese Goebel zur Hälfte mit Kulenkamp zuerkannte Patentleistung besteht in einer Drahtapplikation, die im übrigen an einer typischen Edison-Lampentechnik dargestellt wird. Dieses Patent No. 266.358 hatte dann in den späteren Gerichtsverhandlungen ein entscheidendes Gewicht.
Zu 2. Daraus folgere ich, dass die frühesten vorhandenen Primärquellen zur Goebelfrage, die Goebel in Verbindung mit Glühlampen nachweisen, bereits zur Echtzeit bekannt waren – das ist ab 5. September 1881 – und gerichtlich verhandelt und beurteilt worden sind, als da wären: 1. Der Dienstleistungsvertrag zwischen Henry Goebel und der American Electric Light Comp. zum Systemlampenbau vom 5. September 1881; 2. Die Ausstellung mit solchen Systemlampen am 1. Mai 1882 in Goebels Laden-Hinterzimmer in der Grand Street 468, berichtet u. a. in The New York World vom 1. Mai 1882 und 3. Das Goebel-Kulenkamp-Lampen-Patent vom 24. Oktober 1882, U. S. Patent Office No. 268,358.
Zu 3. Quellenkritik und Dokumente zum Gang der Patentstreitigkeiten, zu den Richtersprüchen und strafrechtliche Perspektive
Dieses dritte Feld zur Goebelfrage hat dokumentierte Richtersprüche, Argumentationen der Kontrahenten, Kläger und Beklagten sowie Zeugeneinlassungen und prozessstrategische Tatsachen zu beachten.
Was sich als Vernunftwahrheit bereits selbst disqualifiziert, weil Goebel erst nach – unter Anderen – Starr/King im Jahr 1845, angeblich 1854, kam – nimmt nun in diesem Gutachten den größten Raum ein. Denn nach wie vor werden jene Gerichtsprozesse und Urteile von 1893 im Blick der verirrten Prioritätsfrage „Edison vs. Goebel“ als Schlüsselbeweis gesehen, ohne dass dafür je belastbare Quellen vorhanden waren und nicht vorhanden sind. Doch die entscheidenden Tatsachenwahrheiten liegen nicht in der zeitlichen Priorität (Vernunftwahrheit: Goebel nach Starr 1845), sondern sie liegt in der technischen Qualität und Überlegenheit des Edison-Systems (Goebel 1882 schlechter als Edison).
Kurz: Das Gutachten kommt nach Prüfung der Quellen und der Quellenkritik zu den Gerichtsverfahren, die in umfangreichen Reportagen und Aufzeichnungen gesichert sind, zu dem folgenden Schluss: Die Goebelfrage und die sogenannte Goebel Defense wurden in keinem der Richtersprüche bestätigt oder zugunsten Goebels entschieden. Es ist aus diesen Prozessen keine anderslautende Erkenntnis zu ziehen, als Quellen und Quellenkritik zu 1) und zu 2) es zeigen.
Es liegen insgesamt 7 Eidesstattliche Erklärungen, angeblich von Henry Goebel sr. aus dem Frühjahr 1893 zur Göbelfrage vor. Die Quellenanalyse kann deren Inhalte nicht anerkennen. Es fehlen Hand-Unterschriften dazu bei zwei Eidesstattliche Erklärungen und Bezahl-Quittungen, weitere widersprüchliche Zeugnisse des Sohnes Henry Goebel jr. als quasi Kronzeuge und weitere Goebel-Söhne, Charles, William, George, liegen vor.
Außerdem gehen von 12 engen Familienmitgliedern Henry Goebels zunächst für Boston/1893 etwa 30, dann für St. Louis und Oconto/Milwaukee insgesamt über 100 Eidesstattliche Erklärungen aus, die Goebel unterstützen wollen, aber in ihrer Laienhaftigkeit oder Ungenauigkeit nicht helfen, sondern auf dieser Seite eher den Verdacht einer vielleicht harmlosen Machenschaft erzeugen. Während auf der Seite der Anwälte und Firmen zivilrechtliche und strafrechtliche Tatbestände dazu helfen sollen, das Patentgeschäft zu manipulieren, Zeugenkäufe mit Ausblick auf Aktienkurse und Aktienkäufe. Dies sei deshalb ohne Weiteres angefügt, weil die sogenannte „Goebel Defense“ nicht zur Klärung der Göbelfrage aufgebracht und seitens der Verteidigung nicht dahingehend geführt und verhandelt worden ist. Hauptverhandlungen wurden nach dem Berufungsentscheid zu Electrical Manufacturing Company vs. Edison Oconto 1894 gar nicht mehr durchgeführt.
Es wird hier der Knappheit halber für nützlich angesehen, dem Gutachten einen zweiteiligen Anhang – zu 2.) und zu 3.) zu geben. Zusammenhänge der Patentstreitigkeiten werden im Anhang soweit entfaltet, dass die oft zitierten, aber nicht beglaubigten quellenkritisch fragwürdigen Abschriften von Eidesstattlichen Erklärungen zugeordnet werden können, ohne dass damit mehr als eine vorläufige Quellenkritik geboten wird.
Schließlich ist die Lage der Quellenkritik im Jahr 2021 aus folgendem Grund nur als vorläufig zu einem Gesamtgutachten zusammenzufassen. Das Untersuchungsfeld zur Göbelfrage ist ideologisch von zwei gegensätzlichen Ideologien geprägt. Einerseits, hinsichtlich der Technikgeschichte, der Glühlampenentwicklung und des wissenschaftlichen Umgangs, war bis heute eine überwiegend unambitionierte, dem naturwissenschaftlichen Positivismus hinneigende Grundposition maßgeblich. Einer solchen fühlt sich der Verfasser ideologisch verbunden. Danach gilt, dass man weiß, was man weiß – die Grenze zum Nichtwissen oder nur Meinen ist von den vorhandenen Befunden bestimmt. Aus dieser Position wurden bisher mutmaßliche Annahmen nicht weiter erforscht als es in den gründlichen Prozessen der Edisonzeit geschah (z. B. Goebels Narrativ eines Professor Münchhausen, der vor 1848 in Hannover aktuelles Lampenwissen gehabt hätte) und quellenkritisch als sicher angesehen werden kann. Andererseits herrscht teils – lediglich im deutschen Sprachraum – die Ideologie der für ein bestimmtes Selbstbild geeigneten Mutmaßlichkeit. Danach stehen nicht wissenschaftliche Klärung, nicht Aufklärung und kollektive Vernunft vor, sondern die offen gehandhabte Wertsetzung einer gewünschten Ideologisierung: Man sucht den Lichterfinder Heinrich Göbel wie einen existentiellen Bestandteil des Selbstwertgefühls und des Selbstbildes gegen die geschichtliche Seinsbindung und die Quellenlage zu verteidigen.
Die Quellenlage ist insgesamt quellenkritisch einwandfrei und genügt. Sie besteht aus eindeutigen (zu 1 und zu 2) Primär- und Sekundärqualitäten. Insbesondere als konkrete Primärquellen sind amtliche und zur Echtzeit publizierte Dokumente zur Göbelfrage und zur Person Heinrich Goebels sicher. In den aufwendigen Gerichtsverfahren in den USA (zwischen 1879 und 1894) – für die gesamte zur Göbelfrage relevante Glühlampen-Entwicklungszeit, die mit dem Jahr 1841 beginnt und bis zum Edisonjahr 1880 reicht – wurde dieses Feld analysiert und dokumentiert, ist archiviert und zugänglich. Hervorzuheben ist, es waren damals und sind heute keine persönlichen Gegenstände oder Erfindungs-Stücke von Göbel vorhanden oder nur genannt, die die Goebel Defense stützen, sondern Gegenteile, wie die technisch unmögliche Parfümflasche oder die für das Bambus-Glühelement zu kleinräumigen Glastuben. Dokumentiert sind sämtliche Richtersprüche in gedruckter, teils buchgebundener Form im U. S. Nationalarchiv. Ferner wurden die Prozessverläufe in den Fachzeitschriften umfangreich berichtet, sodass die Kontroversen in den Verhandlungen und Argumentationen ebenfalls nach Hinzuziehung aller anderen Deutungskriterien wie Konkludenz und greifbare Fakten, als quellenkritisch sicher und noch heute verifizierbar zu gelten haben. Sofern die Göbelfrage darin berührt wurde oder im engen Sinn der Goebel Defense verhandelt worden ist, werden diese Befunde und Sekundärquellen im Anhang des Gutachtens dargestellt.
Zusammenfassung des Gutachtens vom 1. März 2021:
Damit komme ich zu dem gutachterlichen Schluss, dass die quellenkritische Behandlung der vorhandenen bekannten Quellen im Jahre 2021 zur Göbelfrage eindeutig ist. Das heißt, die Quellen zu Göbel als subalterner Handwerker im Feld der elektrischen Glühlampen beginnen zeitlich am 5. September des Jahres 1881. Materiell, zu Göbels eigenen handwerklichen Anteilen lagen zu diesem Zeitpunkt keine Glühlampen als verifizierte Beweiswerkstücke vor. Sondern lediglich solche Lampen wurden im Jahr 1893 nachgereicht, die aber seit 1882 nicht vorgelegt werden konnten, jedenfalls gerichtsnotorisch nicht vorgelegt worden sind. Im September 1881 wurde Goebel Mitarbeiter einer von Edison-Fachleuten erst 1881 als feindliche Ausgründung aufgestellte, rivalisierende Lampenfirma. Hier erlangte Goebel erstes Lampenwissen. Im Mai 1882 zeigte Göbel eine Lampenausstellung über die zwei Zeitungen Notiz brachten. Im Oktober 1882 erwarb Goebel ein zur Täuschung von Investoren angemeldetes Lampen-Patent unter dem Edison-Patent. Besonders die Reihe der Nachbaulampen aus dem Jahr 1893, die unter Mitwirkung Goebels bei Beacon in Boston zur Vorlage bei Gericht erstellt wurden, zeigt, dass kein Stück dabei war, das der für die Göbelfrage interessantesten Lampe No. 4. bautechnisch entsprach. Die im Jahr 1893 den Gerichten vorgelegenen, damals nicht verifizierten Goebel-Glühlampen werden heute im Henry-Ford-Museum in Michigan/USA aufbewahrt. Eine Altersuntersuchung solcher Lampen könnte schwerlich den Zeitpunkt ihres Zusammenbaus beweisen, da die Einzelteile ihren altersmäßigen Ursprung viel früher haben können (wann wuchs eine Holzfaser? wann wurde sie verkohlt? wann wurde sie eingebaut? wie alt waren die Glasrohlinge, bevor daraus Tubenlampen abgelängt worden sind? usw). Die Göbelfrage: wann hat sie wer gebaut? – hängt davon nicht ab.
Alle anderslautenden Göbelvorstellungen, wie sie in deutschen Büchern und in Göbels Geburtsstadt Springe tradiert werden, sind eine andauernde gewünschte Idolbildung, eine geteilte Kollektiv-Vorstellung, die ohne konkrete Beweise und Bezeugungen auskommt, aber gerichtlich im Jahr 1893 widerlegt worden sind. Eine historische Verankerung des in Deutschland geborenen US-Amerikaners Henry Goebel (1818-1893) lässt sich bei allen auf dem Meinungsmarkt vorhanden Vorstellungen immer wieder nur auf die Probe der Quellenkritik der jeweiligen Quelle beziehen. Alle zur Idolisierung verwendeten angeblich „neuen Göbelquellen“, die diese Lage ignorieren, wie zuletzt HC Rohde mit der Formulierung „Göbel hatte mit seinem Patent erst drei Jahre nach 1879 einen unbedeutenden Beitrag zur Weiterentwicklung geleistet„, in „Die Glühlampe – eine deutsche Erfindung? Über die Heinrich-Göbel-Denkmäler in Springe“ in Hannoversche Geschichtsblätter 2020, verzichten damit auf Geltung.
Springe, 1. März 2021, Dr. phil. Dietmar Moews, Dipl. Ing. Köln
Anhänge zum Gutachten der Quellenkritik zu 2.) und zu 3.)
Anhang zum Gutachten der Quellenkritik zu 2.)
In diesem Punkt geht die Göbelfrage über die Goebel Defense, von der kleinen Angeberei und Schaustellerei Henry Goebels in Hochstapelei und in Betrug über – und zwar im juristischen Sinn Betrug – Henry Goebel srs. Demnach war Henry Goebel sr. im Jahr 1882, im Alter von 64 Jahren volltestierfähiger Betrüger, aus Sicht des Jahres 1894. Es betrifft die Zusammenhänge der Lampenbaufirma American Electric Light Company, New York, und deren Gründer einerseits. Andererseits betrifft es den erst seit dem Dienstleistungsvertrag Goebels belegten Umgang Goebels mit dem Lampenmetier überhaupt. Alle Bemühungen des Gutachters, aus der Sicht des Jahres 2021, wie schon 2005 und 2006, ernstzunehmende Quellen oder Indikationen für die Beschäftigung Goebels mit Lampen, Licht und Batterien – vor 1881 – zu finden, erbrachten keine Ergebnisse. Weder aus der Sicht von 1848, noch in Deutschland, noch 1854 oder 1859 – diese Jahreszahlen wurden anfang 1893 vom Elektro-Lobbyisten Pope auf den Markt geworfen (mit einer Abbildung des Lampen-Exp. No. 3, das erst 1892 hergestellt worden und in keiner Weise die technische Höhe des Edison-Patents hatte) -, noch aus der Zeit der American Electric Light Company und auch nicht aus den gründlichen und quellenkritisch tragfähigen Verhandlungen in den Patentprozessen, von 1885 bis 1894. Schließlich werden falscheidliche Versicherungen als Zeuge und Betrug klar, wenn man die Entstehung des Goebelschen Lampenpatents überprüft, insbesondere angesichts des dokumentierten Zerwürfnisses zwischen den beiden one-half-Patenteignern Henry Goebel und John W. Kulenkamp sowie von Goebels Tätlichkeit gegenüber dem Patentanwalt Paul Goepel in dessen Anwalts-Geschäftsräumen im Jahr 1882.
Nach Ermessen des Gutachters zeigt allein eine semantisch-inhaltliche Sekundäranalyse der vorliegenden persönlichen Gerichtsbezeugungen in den Auseinandersetzungen zwischen Goebel mit seinem Familienfreund, Freimaurer-Bruder und dann auch Geschäftspartner John William Kulenkamp, seit den 1850er Jahren bis 1893, die brutalen Vorstellungs- und Handlungsweisen Göbels als US-Amerikaner in East-side-South Manhattan N. Y. N. Y., dass eine Idolisierung für Springer Schulkinder nicht den mindesten Lauterkeits-Vorstellungen im heutigen „FAKE- und TRUMP-Zeitalter“ gerecht werden kann.
Ende des Jahres 1880 verlassen 3 wichtige Mitarbeiter Edisons, William McMahon, George Crosby, Edwin M. Fox, die Edison Laboratories, um eine eigene, mit Edison rivalisierende Lampenfirma zu gründen: American Electric Light Company New York wird am 1. März 1881 gegründet (asz-archiv: Electrical Engineer, New York, vom 8.2.1893 Vol. XV. No.249, S.148ff; EW, New York,vom 22. Juli 1893 Vol. XXII. S. 68-80: Oconto-Fall). Sie fragten Goebel in seinem „Juwelierladen“, ob er je Glühlampen hergestellt habe. Goebel verneinte, aber er könne Kohlen wie Edison machen. Goebel kannte sich mit Edisons Erfindungen aus und lobte Edison als großen Erfinder. Alle Leute waren über das elektrische Licht aufgeregt und alle wussten, dass Edison die Erfindung gemacht hatte. Hätte jemand bessere Ideen für Glühlampen gehabt, ihm hätte unbegrenzt Kapital zur Verfügung gestanden, diese als Konkurrent Edisons zu entwickeln und rauszubringen. Die American et al. beabsichtigte das. Goebel und sein Sohn hatten offenbar Motive und alle Gründe, für Bezahlung große Versprechungen zu machen, ließen sich bezahlen und hätten Alles dafür gegeben, solche Lampen zu machen, wenn sie in dem Metier überhaupt je schon etwas gemacht hätten. Goebel schloss obigen Dienstleistungs-Vertrag am 5. September 1881, für die American et al. im Lampenbau tätig zu sein, dabei sich an die technischen Vorgaben der American et al. zu halten. Die American baute Lampen, die das Edisonpatent verletzten. Man hatte das technische Wissen bei der „Ausgründung“ mitgenommen: Goebel war subalterner Lampenteile-Hersteller nach Edison (a.a.O.). Und Goebel erzählte, er hätte noch gute geheime Ideen für die Lampen. Es wurde im Fall Edison vs. Beacon, von Boston im Februar 1893 verhandelt und in der Urteilsbegründung von Richter Colt festgestellt: „Hätten Interessenten, wie die American Electric Light Company, eine Lampe, wie No. 4 von Goebel vorgelegt bekommen und das dazugehöriges Wissen, das Edisons Patente antizipiert, wäre das ein Vermögen für Goebel wert gewesen. Doch Goebel hatte nichts und konnte nichts.
Gleichzeitig Goebelsohn Henry jr. in den Edison-Laboratories vorstellig wurde, um Edison das Edison-Patent(mit)wissen seines Vaters (den Geschäftspartner Goebel Srs. Dreyer hintergehend) zum Kauf anzubieten. Er forderte 20.000.- Dollar (Goebels Hausmiete betrug jährlich 700.- Dollar, zum Vergleich). Edisons Büro, Mr. Eaton, verlangte Beweise für das angebotene Wissen und praktische Muster. Goebel jr. hatte aber nichts aufzuweisen. Die viel später erst 1893 vorgelegte Lampe No.4., die, wenn sie schon vorhanden gewesen wäre und funktioniert hätte, und alt gewesen wäre, für das Edison Patent hätte relevant sein können, war erst 1883 von Glasbläser Heger angefertigt worden. Goebel hatte nichts – Eatons Büro lehnte ab. (asz-archiv: EW vom 25.2.1893, Vol. XXI. No. 8, S.141ff u. a.a.O)
Noch haarsträubender war Goebels „Patenthandel“ mit Dreyer im Jahr 1882. Dreyer – ein Investor bei Aktien- und Innovationsgeschäften, Verbindungsmann zu Edison und zu Arnoux-Hochhausen – versuchte ebenfalls auf eigene Rechnung eine Lampenfirma aufzuziehen. Dreyer handelte mit Goebel eine Option zur Lieferung von allen seinen am 30. April 1882 von Goebel angeblichen (erlogenen) Erfindungen und seinem Glühlampenwissen aus. Goebel erhielt dafür 500,- Dollar Vorschuss und erhebliche Gewinnbeteiligungen, falls Dreyer mit Goebellampen ins Geschäft käme. Goebel konnte nichts zeigen. Konnte auch keine alte Lampe nachbauen. Dreyer zahlte noch einmal weitere 425.- Dollar zur Verlängerung seiner Option (s. Bezahlquittungen). Der Ärger war besonders groß, als Dreyer herausbekam, dass Goebel auch mit Edison verhandelte bzw. sein Sohn Henry jr. Goebel dadurch den Dreyer/Goebel-Vertrag zu hintergehen versucht hatte. Die heute vorhandenen handschriftlichen Quittungen zeigen auch Henry Goebel Jr. als Geldempfänger, der 1893 behauptete, sein Sohn habe ohne sein Einverständnis Geld genommen, das Goebel Sr. nie erhalten habe.
Der Betrug an Dreyer wurde offiziell, indem Goebel im Jahr 1882 mehrfach versuchte ein Lampenpatent anzumelden. Goebel beteiligte den Nichtfachmann John W. Kulenkamp, der Investoren mit dem Patent anwerben sollte. Darin sollte vorgetäuscht werden, dass Goebel Patenqualitäten zu verkaufen habe, dazu Glühlampen, die vor Edison hergestellt worden seien, womit also eine von Edisons Patenten freie Lampenherstellung möglich sein sollte. Goebel und seine Söhne versprachen, selbst als Lampenbauer mitwirken zu wollen.
Da Kulenkamp diese erhoffte Geldakquise nicht gelang – so wie sie Goebel selbst und seinen Söhnen bei Dreyer und Arnoux-Hochhausen gelungen war (durch Dreyers Vermittlung), außer bei Edison Laboratories – zerstritten sich Goebel und Kulenkamp im Jahr 1882. Aus diesem Zusammenhang traten im Jahre 1893 Kulenkamp, als Vertrauter Edisons, und Goebel auf der Seite der Patentverletzer, in den Edison-Patentprozessen gegensätzlich in Erscheinung. Daher ist diese Hintergrundgeschichte Teil der Gerichtsverhandlungen geworden und sehr präzise dokumentiert.
Anhang zum Gutachten der Quellenkritik zu 3.)
Die aus dem Aktenarchiv der damals die Beklagtenseite vertretenden Anwälte Witter&Kenyon stammenden Abschriften der Sammlung ausgewählter Eidesstattlicher Erklärungen (affidavits) zu den Patentstreitigkeiten und Richtersprüchen von 1893 sind die oft zitierten, aber nicht beglaubigten quellenkritisch fragwürdigen Abschriften, die seit 1953 in Springe offiziell in zwei Mappen, Aufschrift „Heinrich-Göbel-Prozeß“, existieren. Diese Quellen allerdings der jüdische Berufsverbots-Lehrer in Springe, dann Stadtchronikschreiber ab 1939, Dr. Heinz Brasch, allerdings schon in seinen Darstellungen zu kennen schien. Hierzu werden im folgenden, als Anhang des Gutachtens zur Heinrich Goebel Quellenkritik, Zusammenhänge für den Leser entfaltet, die einem zuordnenden Verständnis dienen sollen.
Sie wurden von den Anwälten, Witter&Kenyon, der patentverletzenden von Edison beklagten Beacon et al., Boston, und der Columbia Electric Lamp Company, St. Louis, in New York, teils in deutscher Sprache, teils in englischer Sprache aufgenommen (Goebel war angeblich des Englischen nicht zureichend befähigt) und von den Zeugen beschworen, teils handunterzeichnet. Die Sammlung in Springe ist eine unvollständige Auswahl – wer die jemals, wo und aus welcher Textsammlung ausgewählt hat, ist bis heute ungeklärt – sie ist nicht vollständig. Beispielsweise fehlt die erste, nichtunterzeichnete wichtige Aussage Goebels vom 21. Januar 1893 sowie die erste von dem Glasbläser Heger und diverse andere. Insbesondere aber enthält diese GOEBEL-Quellen-Sammlung in zwei Mappen der Witter&Kenyon-Affidavits, in Springe, vielleicht seit 1939, im Jahr 1953 dem Schullehrer Dr. Gresky zu Übersetzungsarbeiten mit seinen Englischschülern vorgelegen haben, nur eine lückenhafte Auswahl. Darunter sind keine Eidesstattlichen Erklärungen des abschließenden Falles Edison vs. Electrical Manufacturing Company Oconto, und selbst das Kreuzverhör mit 800 Fragen und Antworten des Goebelsohns William Goebel, das in Californien, stattfand, wie es von den Witter&Kenyon-Verteidigern zur Verteidigung freiwillig vorgebracht worden war, fehlt in den Springer Mappen. William Goebel konnte eindeutig den Kreuzverhör-Fragen der Klägerseiten nicht standhalten. Alle Goebelkinder wie Vater Henry Goebel, gaben ihre Zeugnisse freiwillig als Selbstbezeugungen ab. Henry Sr. – als Zeuge gegenüber den notariell tätigen Verteidigungsanwälten Witter&Kenyon – in New York gab seine angeblichen Aussagen teils in deutscher, aber auch in englischer Sprache ab bzw. er beeidete und unterzeichnete sie teilweise. Der ebenfalls vereidigte Übersetzer, deutscher Muttersprache, mit perfekten US-Englischkenntnissen, war bei Goebels Aussagen anwesend. So ist es auf den Dokumenten beglaubigt. Goebel konnte selbst US-Englisch verstehen. Die nachweislichen Widersprüche und Falschübersetzungen von Goebels Aussagen in diesen Texten – die durchweg in der Goebel Defense versucht wurden, genutzt zu werden – und in US-Englisch in die Klageerwiderungen eingeführt worden sind, sind deshalb kein Übersetzerverrat, sondern von Goebel zu verantworten, sofern man nicht Goebels Testierfähigkeit in Abrede stellen will. Diese Texte sind von interessierter Seite hergestellt worden (Witter&Kenyon/-Anwälte der Patentverletzer, New York) und sie sind von interessierter Seite abgeschrieben und ausgewählt worden (entweder von Witter&Kenyon, wo die Verteidigungs-Originaldokumente archiviert sind oder wer diese dokumente nach deutschland geholt hatte – später in Springe – von Dr. Brasch, 1939 oder Dr. Degenhardt, Stadtdirektor von Springe nach 1948, der die Göbelidolisierung betrieb). Beglaubigt sind diese Abschriften nicht. Insofern es wiederum bereits US-Amerikanische Texte von auf Deutsch abgegebenen Originalbezeugungen sind, liegt hierin quellenkritisch eine weitere Einschränkung der Verlässlichkeit ihres Inhalts. HC Rohde hat in seinen Essays (2007 u. 2020) in Unkenntnis, unter Verzicht auf einen Forschungsstand 2007, diese Kreuzverhöre-Dokumente von einer USA-Reise nicht mitgebracht. Sie sind jedenfalls in der Zeitschrift THE ELECTRICAL WORLD Seite 69 ff, vom 22. July 1893, seit 1893 im Archiv der Technischen Hochschule – heute Leibniz Universität Hannover, in der Außenstelle Rethen – öffentlich zugänglich.
– am 21. Januar 1893 gibt Henry Goebel die erste Eidesstattliche Erklärung.
Er erklärt, seine Lampenkenntnisse aus Deutschland mitgebracht zu haben, wo er in Springer von einem Professor Münchhausen – bereits vor 1848, seiner Auswanderung nach New York – über Incandescenten, Bogenlampe und Vakuum-Glühlampe, gelernt habe. Ferner gab er an, nichts über Edisons Arbeit gewusst zu haben. Während sein jüngster Sohn William Goebel in einer umfangreichen Eidesstattlichen Erklärung und im Kreuzverhör, im Juli 1893 in Kalifornien, für Milwaukee sagt: Der Vater nahm bestimmte Papiere zu sich, die über Edisons Patente handelten. William Goebel und eine Schwiegertochter sagen, die behauptete Vakuumpumpe zur Entlüftung der Glaskolben sei erst mit der American Electric Light, Ende 1881, in der Werkstatt gesehen worden. Henry Goebel selbst erwähnt die Parfümflaschen, die sich nicht für die Glasverarbeitung eigneten und beschreibt die Herstellung seiner angeblichen Glühlampe, wie sie hinsichtlich der Evakuierung mit der Torricelli-Quecksilbermethode nicht gewesen sein kann. Abgesehen davon, seine Glaskörper räumlich zu klein waren, um – hinsichtlich des notwendigen Widerstands – einen Bambus-Kohleglühfaden in ausreichender Länge anbringen zu können, funktionierten die 1893 vorgelegten Nachbau-Lampen alle nicht. Goebel beschreibt eine Vorerwärmung des Kohlefadens, um Quecksilber-Anhaftungen bei der Torricelli-Quecksilber-Auslauf-Anwendung beseitigen zu können, doch ist die Vorerhitzung bei Edison das „air-washing“ zur Beseitigung okkludenten Sauerstoffes von Kohlefaden und Platin.
– am 7. März 1893 sagt und beeidet Heinrich Goebel schriftlich: „…Ich habe ihm gegenüber (Goebel spricht von einem geschäftlichen Verbindungsmann zu Edison Comp. und zu der Elektrofirma Arnoux&Hochhausen, denen Goebel seine Dienste angeboten hatte; A.d.V.) niemals beansprucht, dass ich irgendwelche Erfindungen hätte, die patentiert wären oder welche patentiert werden könnten oder auf welche ich Patente beantragt hätte, außer der Erfindung zu der Pumpe und der Verbesserung der Verbindung von Kohlefaden und Drähten, und ich gab ihm auch keinerlei abweichenden Eindruck hierzu.“ Dreyer hatte von Henry Goebel im Jahr 1882 die Edisonpatente gekauft, die der gar nicht besaß, einmal 500 und einmal 425 Dollar bezahlt, aber keine einzige echte Lampe erhalten oder nur gesehen – nur solche der American Light Comp.
Goebels Ausrede war: Er könne die Lampe nicht finden.“ – konnte offenbar keine sonstige alleine herstellen. (aus der Colt/Boston-Entscheidung vom 18. Februar 1893)
– am 6. Mai 1893 schwört der Sohn Henry Goebel jr. in einer Eidesstattlichen Erklärung für Witter&Kenyon für State of New York, dass er den Glasbläser-Zeugen der Anklage, Arbeitskollege von Henry Goebel Sr., Hetschel, wegen Trunkenheit aus der Werkstatt geworfen habe; dass er die Lampe No. 4 bereits vor 1872 selbst im Haushalt benutzt habe; dass er, Henry Jr. selbst, damals die Lampe auf- und abgehängt habe, damit seine Schwester Sophie Goebel elektrisches Licht zum Nähmaschinenähen hatte.
– am 1. Juli 1893 legen die Edisonanwälte dem Richter Seaman in Milwaukee ihrerseits eine Eidesstattliche Erklärung von dem Hauptzeugen der Beklagtenseite Witter&Kenyon, Henry Goebel jr. vor, der bezeugt, dass er selbst im Oktober 1892 die dem Gericht als angeblich alte Goebellampen No. 1, 2 und 3 vorliegenden Exemplare angefertigt habe; dass die Lampe No. 4 vom Glasbläser Heger im Jahr 1883 hergestellt worden sei; und dass das angeblich alte Werkzeug No. 6 im Jahr 1883 vom Werkzeugmacher Korwan gebaut worden sei. Dazu liegen entsprechende Eidesstattliche Erklärungen von den Zeugen Heger und Korwan vor, während der Witter&Kenyon-Verteidigungsanwalt Allan Kenyon schwört, Henry Goebels Jr. sei im Oktober 1892 bei Witter&Kenyon angestellt worden, um dessen Unglaubhaftigkeit als „Doppelagent“ aufzudecken.
Ein weiterer Hauptzeuge der Witter&Kenyon-Verteidigung, Professor Van der Weyde beeidet, dass Witter&Kenyon seine Aussagen genau umgedreht hätten, er habe niemals Goebels Zeitangaben oder Lampenbau bestätigt und nicht bezeugt. Die angeblich von Goebel hergestellten Lampen, die zahlreiche persönliche Freunde beeidet hatten, gesehen zu haben, mögen Magnesium-Glüher, Geissler-Röhren oder Bogenglühlampen anderer Lampenbauer gewesen sein. Mit solchen fremden Lampen hatte Goebel – nach Aussagen des Sohnes William Goebel – viel experimentiert. Diese Zeugen können solche Lampen nicht unterscheiden und nichts dazu sagen, wer welche gebaut hat (asz alphons silbermann zentrum institut für europäische Massenkommunikations- und Bildungsforschung-archiv: THE ELECTRICAL WORLD vom 15. Juli 1893, Vol. XXII. No. 3, S.45-S.50; EW vom 22.Juli 1893 Vol. XXII. No 4, S.60ff))
Ferner liegt das Textmaterial nur im Us-Englisch der Original-Fachzeitschriften vor; es ist damit eine kurze Auswertung und Zusammenfassung des Gutachters hilfreich, die gutachterliche Gewichtung zu 3.) verstehen zu können: Dass die ganze Göbelfrage in den Prozessen nur indirekt und viel zu spät von Dritten aufgebracht worden ist, indes Goebel persönlich lediglich Texte an Eides statt unterschrieb, deren bei Gericht eingeführte Übersetzungen bereits fehlerhaft waren und ansonsten, anhand zahlreicher inhaltlicher Widersprüche, über Göbels Geisteszustand in seinem letzten Lebensjahr wenig gesagt werden kann. Denn er war vor kein Gericht persönlich gestellt, gesehen und verhört worden.
Die Edison-Elektrifizierungszeit war voll der Patentverletzungen, der Anträge auf Einstweilige Verfügungen und Patentstreitereien. Es war üblich, dass – ob patentiert oder nicht, „ab igne ignem“ – Wissen und Neuentwicklungen „geklaut“ wurden. In jenen Jahren wurden eigens Rechtsanwaltskanzleien gegründet, die sich auf Patent-Gerichtsbarkeit spezialisierten, wie die hier in beinahe allen Verfahren beteiligte Anwaltsassoziation Witter&Kenyon, New York, die noch bis zum Jahr 2016 als Kenyon&Kenyon eine der größten Patentrecht-Fachberatungsfirmen der USA war. Deren Archiv kann bei der Nachfolge-Firma „HUNTON Andrews Kurth“ angefragt werden. Edisons Patent für die Glühlampe wurde erstmalig im Jahr 1879 beantragt und vom United States Patent Office am 27. Jan. 1880 verliehen. Es folgten darauf zahlreiche weitere Anmeldungen Edisons, die als weitere Entwicklungen und Verbesserungsschritte patentiert worden sind. Edison meinte, damit alle anderen Konkurrenten unter seinem Patent halten und in Lizenz nehmen zu können. Besonders der Lampenbauer Sawyer, in New York, der zusammen mit dem Juristen Man mit eigenen Vakuum-Glühlampen entwicklungstechnisch, praktisch, nur nicht patentrechtlich mit Edison auf Augenhöhe war, unterwarf sich nicht dem patentierten Vorrecht Edisons. Andere Firmen schlossen sich an, bauten Lampen und vermarkteten sie unlizensiert. Edisons Patente, die durch langwierige und aufwendige Forschung und Entwicklung erarbeitet worden waren, brachten ihm weder Lizensgelder noch Marktvorteile, sondern erhebliche Streitkosten.
Richter Wallace Entscheidung im Oktober 1892, New York Berufungsgericht
– Im Jahr 1885 klagte Edison gegen die United States Electric Lighting Company New York vor dem United States Bezirksgericht für den südlichen Distrikt von New York auf die Gültigkeit des technischen Umfangs seines patentierten Lampensystems. Der Richterspruch erging erst am 23. Juli 1891 für Edison, nun als General Electric Company &Edison Laboratories fusioniert, und erneut nach der Berufung der United et al. vor dem Bezirks-Berufungsgericht für den Zweiten Bezirk New York, per Entscheidung im Oktober 1892. Das Berufungsgericht beschied die Bestätigung der Edison-Patentansprüche für die Edison-Glühlampen-Patente vom 27. Januar 1880 und vom 23. Juli 1881 sowie die Verfügung auf Unterlassung und Kostenpflicht für die Beklagte. Die Prozessakte umfasst über 6.000 Seiten Aufzeichnungen (asz-archiv: EW, Vol. XXI. No.8. vom 25. Februar 1893, S.133).
Im Folgenden beantragte die General Electric/Edison Einstweilige Verfügungen auf Unterlassung des unlizensierten Lampenbaus gegen weitere Patentverletzer. Die Gerichte entsprachen dem Klagebegehren, so gegen Sawyer-Man Electric Company, 19. Dezember 1892; Westinghouse-Electric Company in Pensylvania; Perkins Electric Lamp Company und Mather Electric Company in Connecticut. Es waren zu diesem Zeitpunkt 13 Jahre verstrichen, ohne dass Edison seinen inzwischen kostspieligen Patentschutz praktisch in Marktvorteile hätte umsetzen können. Patentrecht ist Wirtschaftsrecht und zielt auf Zeitgewinn für ökonomische Ergebnisse. Die General Electric als Patenthalter der Edison-Glühlampen klagte auf Marktmacht und Lizenzierungen, nicht vorrangig auf den Autorenruhm des Erfinders Thomas Alva Edison. Hingegen die patentverletzenden Firmen bestritten die Patentverletzung gar nicht, sondern versuchten ebenfalls ihrerseits auf Verzögerung zu verteidigen. Mit den folgenden Anträgen auf Einstweilige Verfügung durch Edison et al. nahm die Verteidigung der Patentverletzer, Witter&Kenyon, – mit Blick auf das zeitliche Auslaufen der Edison Patente im Jahr 1894 – eine neue Verteidigungsstrategie auf: die „Goebel Defense“. Auf diese Goebel-Defense-Verfahren ist irrtümlich bzw. irreführend die Göbel-Idolisierung in Deutschland bezogen, wenn man die Goebelberühmung rückblickend historisch verankern will – aber nicht kann. Sie werden deshalb besonders beachtet:
Richter Lebaron B. Colt bestätigt Edison am 18. Februar 1893
– Antrag Januar 1893 auf Einstweilige Verfügung der Edison et al. vs. Beacon Vacuum Pump and Electrical Company in Boston, Massachusetts, beim United States Bezirksgericht des Distrikts von Massachusetts in Boston, auf Unterlassungsverfügung der Patentverletzung. Die Entscheidung bestätigt den Antragsteller Edison am 18. Februar 1893 durch Richter Lebaron B. Colt. (Nebeneffekt: Goebel Defense wird geprüft und abgelehnt)
Begründung: Die Entscheidung hat einzig festzustellen, ob die reklamierte Patentverletzung gegeben ist. Nur wenn die Patentverletzung strittig oder zweifelhaft ist, ist die Einstweilige Verfügung abzulehnen und an eine Hauptverhandlung abzugeben. Der Definition des zuletzt vom Bezirks-Berufungsgericht für den Zweiten Bezirk New York, per Entscheidung im Oktober 1892 als Auslegung des Patentschutzes und zur Abgrenzung von Patentverletzungen in Bestätigung der Edison-Patentansprüche, wird entsprochen. Ferner sah Richter Colt die Beklagte Beacon im Anschluss der Entscheidungen gegen Sawyer-Man Electric Company, 19. Dezember 1892; Westinghouse-Electric Company in Pensylvania; Perkins Electric Lamp Company und Mather Electric Company in Connecticut beschiedenen Patentverletzungen, welche ebenfalls die Patentverletzung selbst gar nicht bestritten hatten. Die angebliche, behauptete Priorität Goebels wurde anhand der nicht funktionstüchtigen, in ihrem Herstellungszeitpunkt ungewissen sogenannten Goebel-Lampen nicht bestätigt, insbesondere weil diese Lampen in ihrer Komposition eindeutig nicht diejenigen edinsonschen Qualitäten erreichen, die in allen vorherigen Verfahren gerichtlich hinlänglich erörtert worden sind.
Richter Moses Hallett lehnt den Antrag Edisons am 21. April 1893 ab.
– Antrag im Januar 1893 auf Einstweilige Verfügung der Edison et al. vs Columbia Incandescent Lamp Company St. Louis, beim United States Bezirksgericht des Östlichen Distrikts von Missouri. Die Entscheidung lehnt den Antrag Edisons ab. Am 21. April 1893 veröffentlicht Richter Moses Hallett in St. Louis seine von New York und Boston abweichende Entscheidung und folgende Begründung: Aufgrund von der Verteidigung zusätzlich vorgelegten Eidesstattlichen Erklärungen neuer Zeugen bestehen für das Gericht eine veränderte Beweislage gegenüber Boston und verstärkte Zweifel an den Argumenten der Antragssteller. Es genügen für Richter Hallett Zweifel am Antragsanspruch (ohne dass damit eine Entscheidung in der strittigen Sache getroffen werde, die einer Hauptverhandlung zugekommen wäre). Zweifel genügen, einen Antrag auf Einstweilige Verfügung abzulehnen und an eine Hauptverhandlung abzugeben, während der Antragsteller zweifelsfrei vorzutragen habe. Statt die Beweislage zur Patentverletzung zu entscheiden, bezieht sich Richter Hallett auf Zweifel daran, dass das Patent im Jahr 1880 zu Recht Edison erteilt worden sei. Richter Hallett führt aus, dass damit die Ansprüche der Goebel Defense keinesfalls anerkannt oder überhaupt beurteilt seien, dass aber neue Zeugnisse die Zweifel nähren, verhandelt zu werden verlangen: „Eine Verteidigung, die den Fall in Zweifel bringt, reicht aus, um den Antrag abzuwehren.“ … „Sicherheit kann nur in einer Hauptverhandlung erreicht werden, wo die Zeugen persönlich auftreten und ins Kreuzverhör genommen werden.“ Richter Hallett ignoriert in seiner Ablehnung, dass die Reichweite und Gültigkeit des Patentanspruchs Edisons in zeitlich, pekuniär und sachlich äusserst umfänglichen Untersuchungen und Verhandlungen geklärt worden waren und es hier allein um die Frage der Patentverletzung ging, die von der Beklagten nicht bestritten worden ist. Richter Hallett stellt fest, das vorgebrachte Argument der Kläger, dass eine Göbelleistung der beschriebenen Art unmöglich sei, sei offenbar unsinnig und nicht zielführend, „auch wenn viele Goebelstellungnahmen zeigen, dass sie unwahr sind“. Hallett ignoriert auch die Entscheidung von Colt in Boston, die die antragsgegenständliche unstrittige Patentverletzung feststellt, anerkennt und begründet, dass die Goebelargumente in der Goebel Defense nicht nur unerwiesen geblieben waren, sondern selbst unter einer hypothetischen Annahme, die Goebelposition sei erwiesen, die Goebelleistung gemäß der Patentreichweite Edisons dem Edisonpatent qualitativ eindeutig unterlegen sei. Kern der Goebel Defense war die Frage, ob Goebel vor Edison einen Bambuskohlefaden der verlangten Qualität hatte. Der Befund in den angeblichen Goebel-Beweislampen hatte diese Qualität keinesfalls. Es fiel also Richter Hallett argumentativ vor den Patentprozess von 1885 zurück, sodass sich dem Blick ein Zeitspiel durch Verfahren zum Nachteil Edisons und zum Vorteil der Patentverletzer offenbart. Die Goebel Defense blieb in dieser Entscheidung sachlich ungeklärt. Denn die Goebelfrage war in diesem Verfahren Edison et al. vs Columbia gar nicht behandelt worden. Auf dem Spiel stand, dass die gesamte Edisons Patente verletztende Lampenindustrie bei der Ablehnung des Antrags, frei wurde, unlizensierte Edison Lampen auf den Markt zu bringen, insbesondere, weil eine Berufung oder weitere Verfahren innerhalb der auslaufenden Patentdauer, Ende des Jahres 1894, nicht mehr hätten abgeschlossen werden können. Damit war das Klageziel auf Patentschutz für General Electric&Edison aus zeitlichen Gründen nicht mehr erreichbar. Insofern, dass Richter Hallett in seiner Urteilsbegründung ausführte, dass – nach Lage der Beweis- und Rechtslage – er in einer Hauptverhandlung nicht zu diesem Urteil gekommen wäre, ist die Entscheidung in der Konsequenz für die Lampenwirtschaft eine Wettbewerbsverwilderung. Aus rechtspflegerischer Sicht ist Halletts Richterspruch eine Verunsicherung des geltenden Rechts. Denn in den langwierigen Verhandlungen Edison et al. vs. United States et al in New York hatte Richter Wallace festgestellt, dass die einzelnen Bestandteile der Patentlampe seit 1845 bekannt waren, Edisons praktisches Gepräge war ausschlaggebend. Das wusste Goebel gar nicht – aber die angeblichen Goebel-Beweislampen hatten diese Qualitäten zweifellos auch keinesfalls. Für alle von Edison bereits erfolgreich belangten Patentverletzer war hierdurch eine neue Evidenz gegeben, mit der Perspektive einer Neuaufnahme.
Edison am 20. Juli 1893 durch Richter William H. Seaman bestätigt
– Antrag im Januar 1893 auf Einstweilige Verfügung der Edison et al. vs Electrical Manufacturing Company, Oconto, beim United States Bezirksgericht des Östlichen Bezirks von Wisconsin, eröffnet am 16. Mai 1893 in Chicago, ausgesetzt und erneut aufgenommen am 3. Juli 1893 in Milwaukee. Die Entscheidung bestätigt den Antragsteller Edison am 20. Juli 1893 durch Richter William H. Seaman. (Nebeneffekt: Goebel Defense wird geprüft und abgelehnt). Begründung: Es handelt sich um die bemerkenswerte umfänglichste und gründlichste gerichtliche Klärung in der Geschichte eines solchen Streitgegenstands in Patentangelegenheiten überhaupt. Richter Seaman argumentiert die Entscheidung, wie Richter Colt in Boston.
Richter Seaman beurteilt den Kern der Goebel Defense als „ex parte“ (nicht im Wirkungszusammenhang/nicht Teil der Angelegenheit). Goebel habe selbst erklärt, er habe Lampen nach dem Wissen des Professors Münchhausen aus Springer angefertigt, dabei nicht an der allgemeinen schrittweisen Glühlampenentwicklung mitgearbeitet hat oder so gedacht.
Für Bambus-Glühfaden gab es bei Goebels angeblichem Batterie-Betrieb keinen Grund, da die bekannten Glühkohlen besser geeignet, einfacher herzustellen und haltbarer waren. Dagegen hätten die patentierten Edison-Bambus-Kohleglühfäden eine perfekte Herstellungstechnik und ein hohes Vakuum benötigt, wie es die für Göbel vorgelegten Lampen nicht aufwiesen und er mit seinen angeblichen Selbstbau-Primär-Nass-Batterien es auch technisch nicht möglich war.
Schließlich waren neue Eidesstattliche Erklärungen vom Kläger vorgelegt, in denen der Hauptzeuge für Henry Goebel Sr. der Sohn Henry Goebel Jr. sowie weitere frühere Handwerkskollegen Goebels bei der American Electric Light Comp. der Zeit zwischen 1881 und 1883, nunmehr darlegten und bezeugten, dass nicht Goebel sondern sie die vorliegenden Lampen in der Zeit nach 1882 bzw. im Jahr 1892 angefertigt hatten. Diese Bezeugungen wurden schließlich in gegenseitigen Bestechungsvorwürfen der Parteien entwertet, indem herauskam, dass Henry Goebel Jr. zunächst für die Beklagtenseite und die Anwälte Witter&Kenyon als bezahlter Berater und Zeugenschlepper tätig war. Goebels Reise von New York nach Boston, zur Lampen-Nachbau-Demonstration im Februar 1893 haben Witter&Kenyon veranlasst, bezahlt und kontrolliert. Endlich konnte gegen Ende des Prozesses die Klägerseite entgegengesetzt lautende Eidesstattliche Erklärungen Henry Goebel jrs. vorlegen; der hatte zuletzt die Seite gewechselt. Es wurde zur Kenntnis genommen, dass Henry Goebel Jr. mehrfach auf eigene Rechnung versucht hatte, vorgebliches Wissen zu diesem Streit gegen Bezahlung bezeugen zu wollen.
Das Gericht sah ferner Goebels Srs. Glaubhaftigkeit nicht überzeugend, indem nicht begründet werden konnte, warum er die behauptete Leistung nicht zur Echtzeit mitgeteilt hatte – während er inmitten der Glühlampen-Entwicklungsszenerie In New York lebte und arbeitete – und warum er kein Patent dafür beantragt hat, während er ein beiläufiges Nähmaschinenteil im Jahr 1865 unter eigenes Patent gebracht hatte. Selbst hätte man die behauptete Edison-Antizipation als Tatsachenwahrheit zur Goebelfrage als zutreffend angenommen, also eine Glühlampenherstellung Goebels im Jahr 1854 glauben wollen, wären damit nur die längst publizierten Glühlampen-Entwicklungen des Engländers De Moleyns, im Jahr 1841, die Glühlampen der Us-Amerikaner Starr und King aus dem Jahr 1845 und die des US-Amerikaners Roberts aus dem Jahr 1852 technisch-qualitativ erreicht gewesen. (Kopien im asz-archiv: EW Vol. XXI. No. 8 S.142 vom 25. Februar 1893).
Den im Jahr 1893 vorgelegten angeblichen Goebel-Beweislampen Exp. No, 1, 2 und 3 mangelte es gegenüber der angefochtenen Edisonqualität sowohl an Neuigkeit der Einzelelemente, wie daran, dass keine der angeblichen Goebellampen überhaupt funktionstüchtig war. Die im März 1893 unter Goebels Mitwirkung bei Beacon in Boston hergestellte Reihe der Nachbaulampen hatte zum Teil die gefragte Elementeverbindung (Platin/Bambus-Kohlefaden/Torricelli-Vakuum), nicht jedoch die Dauerhaftigkeit und Haltbarkeit der Glühelemente. Die 1893er Nachbau-Kohlefäden wurden bei Beacon außerdem mit neuen Werkzeugen hergestellt. Während die angeblich alten Goebel-Werkzeuge wirklich aus dem Jahr 1883 stammten, wie derjenige Werkzeugmacher im Jahr 1893 beeidete, der sie für die American im Jahr 1883 gebaut hatte. (Kopie asz-archiv: a.a.O.). Bis dahin, seit September 1881, hatte Goebel die Bambus-Holzfasern frei Hand mit einem Messer zugeschnitten – was keine geeignete Präzision ergab (Kopien im asz-archiv: EW Vol. XXII. No.8, S.46 vom 15. Juli 1893). Es ist damit unzweifelhaft, dass die angeblich alten Beweislampen, die zumindest die Bestandteile der Edisonlampen haben, erst während der American Electric Light-Mitarbeit Goebels im Jahr 1883 entstanden sind. Schließlich beeidete derjenige American Electric Light Company-Glasbläser, Heger, ebenfalls per schriftlicher Eidesstattlicher Erklärung, dass er eben diese Lampen mit eigener Hand nach 1882 gefertigt habe und dass Goebel zu solchen perfekten Glasarbeiten nicht fähig war. Ähnlich bezeugt der Goebel-Sohn William Goebel in den Aufzeichnungen des Kreuzverhörs, wenn er sagt: „Vater war ein Pfuscher“. (asz-archiv: a.a.O.)
Edison erklärte in seiner Aussage es für eine Unmöglichkeit, dass Goebel, der wirklich ungeschickt bearbeitete Glastuben, wie die dem Gericht in Boston als Eigenproduktion vorgelegten Exp. 1, 2 und 3 es sind, sein halbes Geschäftsleben (und angeblich früher schon in Deutschland für die Technische Hochschule Laborglas) über Hunderte von selbsthergestellte Barometer verkauft habe.
Es stand Goebel frei, der Veröffentlichung der Edisonpatente (1880 ausgiebig auch in der deutschsprachigen „Staats Zeitung“ berichtet) eigens auszuführen, nach Lage der Beweis- und Prioritätsansprüche zur Diskussion zu bringen oder gegen Edison Klage zu erheben. Die im Jahr 1893 beigebrachten Lampen Exp. No, 4, und 11 wären im Jahr 1880 Anerkennung und Geld wert gewesen – nur konnte Goebel damals solche Lampen trotz empfangener Bezahlungen – von Dreyer und von Arnoux&Hochhausen, nicht vorlegen (a.a.O).
Richter James G. Jenkins bestätigt am 9. Mai 1894 die Einstweilige Verfügung
– Berufung beantragt unmittelbar nach der Entscheidung am 20. Juli 1893 von der Electrical Manufacturing Company, Oconto, Wisconsin vs. Edison et al.,gegen die Einstweilige Verfügung im Verfahren Edison et al. vs Electrical Manufacturing Company, Oconto,/Richter Seaman beim United States Bezirksgericht in Milwaukee, zugelassen beim United States Berufungsgericht in Chicago. Richter James G. Jenkins bestätigt am 9. Mai 1894 die Einstweilige Verfügung von Richter Seaman gegen die antragstellende Electrical Manufacturing Company, Oconto. Begründung: Es seien aufwendigst, unter Verschleppung der gesamten Patentdauer (Edisons Patent endete am 19. November 1894) alle Argumente und Beweisführungen bereits in den vorherigen Prozessen gewürdigt worden. Es sei, zusammengefasst, keine neue Evidenz entstanden, die eben deshalb in den vorherigen Prozessen andere Entscheidungen – schon – nicht hätten veranlassen können.
Zu 3.) war der Gesamtzusammenhang des Auftritts Henry Goebels in den Edison-Glühlampen-Gerichtsverfahren hier zur Begutachtung der Quellen zu ermitteln. Die Verifizierung und die inhaltliche Interpretation der Sekundär-Quellen ist hinsichtlich der Göbelfrage quellenkritisch einwandfrei. Weil die wichtigen Argumente, die zu den Urteilen führten, in mehreren Fassungen von konkurrierenden Fachzeitungen, in Archiven in aller Welt nachgelesen werden können (z. B. Bibliothek der Leibniz-Universität Hannover; Stadtbibliothek Springe; Stadtarchiv Springe; Museumsarchiv Springe, asz-archiv u.a.). Während die Urteile selbst als Primärquellen in den zuständigen Gerichtsarchiven wie auch beim Elektrogeschichtlichen Institut des MIT, Boston, aufbewahrt werden und der Wissenschaft zugänglich sind. Goebel Sr. trat also bei der Anwaltskanzlei Witter&Kenyon auf Seiten der Beacon Pump Company, Boston (Kopien im asz-archiv: div. Ausgaben EW; ER; EE; ETZ aus 1893 und 1894) im Januar 1893, mit Eidesstattlichen Erklärungen und Konstruktionszeichnungen und als Lampen-Nachbauer bei Beacon in Boston, auf den Plan des letzten Patentjahres Edisons. Eigene Lampen konnte Goebel nicht vorlegen. Er besaß auch keine einzige Photographie einer selbstgebauten Lampe oder einer Batterie, wenngleich es diverse Familienphotos, mit Laden, Fernrohr und Pferdewagen gibt, ist bis heute kein einziges Lampenphoto, das vor dem Edison-Patentjahr 1879 aufgenommen wäre. Goebel hatte die gesamte Lebenszeit, seit der Einwanderung im Jahr 1849, in New York gearbeitet. Er war Zeitzeuge der Elektrifizierung New Yorks. Er behauptete Kenntnisse und Interesse für Bogenlampen (Kohle-Lichtbogen), für elektrische Batterien, für Elektromotore, für Drähte und Leiter, für Torricellis Evakuierung und Glasbläserhandwerk, für Versiegelungen und Kokerei usw. zu haben. Er will aber angeblich von Edisons Glühlampen-Publikationen und Patenten im Jahre 1879 keine Kenntnis genommen haben und habe deshalb auch eigene Ansprüche zu dem Zeitpunkt nicht öffentlich reklamiert. Das tat Goebel erst, nachdem er für die American Light im Lampenbau tätig geworden war. Weiterhin ist für die Aussagekraft der Urteile des Jahres 1893 und 1894 noch beachtlich, dass die vielfältigen Erwerbstätigkeiten der Goebelfamilie ausführte, dass – nach Beweis-Lage, insbesondere von den Söhnen Charles, Adolph und Henry jr., bei Lampenfirmen in New York, die allesamt Edison Patente unlizensiert unterliefen. Schließlich wird der Hauptzeuge für die Selbstbezeugungen Henry Goebels, der Goebelsohn Henry Goebel jr., als Bestecher und Bestochener vor Gericht in Oconto aufgedeckt. Sein erwerbsmäßiger Eintritt bei der Anwaltskanzlei Witter&Kenyon, quasi als Berater, Schlepper und Korrumpteur von Zeugen, im Herbst 1892 (Kopien im asz-archiv: EW Vol. XXII. No. 8. vom Juli 1893 S.35 u. S. 45-50), der ferner angeblich alte, nicht funktionstüchtige Beweislampen vorlegte und Zeugen aus der Verwandtschaft und Bekanntschaft Goebels für Witter&Kenyon rekrutierte. Das kann die Streitenden nicht dazu veranlassen, Henry Jr. als Zeuge ins Kreuzverhör zu nehmen (asz-archiv: EW a.a.O.). Es handelte sich allerdings eben nicht um ein ziviles oder staatsanwaltliches Gerichtsverfahren, sondern um Anträge auf Einstweilige Verfügung, wegen Patentverletzung, nicht wegen Betrugs. Mit dem Sohn Henry Goebel Jr. als disqualifiziertem Kronzeugen war die Goebel Defense sachlich ohne Aussicht auf Erfolg für die Verteidigung. Im Gegenteil standen nun Falschaussagen und Widersprüche des alten Goebel allein gegen Aussagen zahlreicher Laienzeugen aus seinem eigenen Verwandten- und Bekanntenkreis (Kopie im asz-archiv aus dem Nationalarchiv und Aufzeichnungen, Gruppe 21, gedruckte Fallakten des Billigkeitshofs Nr. 3096 Boston: Eidesstattliche Erklärung Henry Goebels vom 21. Januar 1893, 21 S.: z. B. Münchhausen; Öllampen statt Glühlampen; Datierungsfehler für die Evakuierung der angeblichen Beweislampen; Quecksilberreinigung und Ablagerungen an Kupferdrähten u. a.).
Es ist diese erste Eidesstattliche Erklärung vom 21. Januar 1893 Goebels quellenkritisch für die Bewertung sämtlicher Witter&Kenyon-Texte typisch problematisch. Hier hat aus Sicht des Gutachters auf diese Quelle (Originaltext in Kopie) bis zum Gutachten „München-Kritik 2006“ die Quellenkritik folgende Problematik nicht entdeckt. Der US-Amerikaner Goebel gab laut Quelle seine Eidesstattliche Erklärung angeblich in deutscher Sprache ab. Das geschah in den Räumen der Anwaltskanzlei Witter&Kenyon (Verteidiger gegen Edison). Ein Anwalt fungierte in obrigkeitlicher Rolle (Notar) und vereidigte die Zeugen. Ferner angeblich anwesend war ein Übersetzer. In unmittelbarem Anschluss an Goebels mündlich abgegebener, schriftlich protokollierter Aussage wurde die Aussage ins US-Amerikanische übersetzt, anschließend vom Zeugen und vom Notar unterzeichnet und beglaubigt. Dieser US-Amerikanische von Goebel beeidete Text wird dem Bezirksgericht in Boston vorgelegt, eine persönliche Zeugenvernehmung Goebels oder ein Kreuzverhör werden nicht durchgeführt. Da heißt es dann im deutschen Text von Goebel: „…ich machte auch eine gute Anzahl physikalischer Instrumente unter der allgemeinen Leitung dieses Professors Münchhausen, meistens für Lehrer der Schule für Technologie in Hannover und für Professor Münchhausen und Andere. Wir machten eine große Anzahl von Experimenten auf elektrische Lampen, waren mit dem elektrischen Lichtbogen und seinem Betragen bekannt, und stellten denselben häufig her. Münchhausen war ein sehr geistreicher Mann und verweilte häufig längere Zeit in meinem Arbeitszimmer. …“. Dieser Goebel-Text wird von dem Gutachter Pope nach der beglaubigten Us-Amerikanischen Übersetzung im Electrical Engineer, der ausführte, dass – nach Lage der Beweis- und so zitiert: „to repair philosophical apparatus for the instructors in the Technological School of Hannover, he soon became much interest in physical research, in which he was encouraged by one Professor Mönighausen, a tutor in a neighboring wealthy family, for whom he made various pieces of apparatus, and who was accustomed to spend a great deal of his leisure time in Göbels little shop…“ (Kopie in asz-archiv: Electrical Engineer, New York. Vol. XV. No 247, S. 78, vom 25. Januar 1893). Wie aus dem anregenden Familiennamen „Münchhausen“ der gar nicht in der deutschen Sprache vorhandene Name „Mönighausen“ wird, so erscheint die Sensationsnachricht eines berühmten Deutschen bereits in der ETZ Heft 7, S. 89f vom 17. Februar 1893: „… machte Goebel, angeregt durch Prof. Mönighausen aus Hannover, diesbezügliche Versuche….“ und schon „Mönighausen in Hannover“ in der Neuen Deister Zeitung Springe, 19. Jahrgang, vom 14. Februar 1893, wo noch lebende Zeitgenossen Heinrich Göbels sich über „Professor Münchhausen aus Springer oder in Springer“ doch sehr gewundert hätten, zumal das Lampenwissen jener Zeit im Hannoverschen, auch im Vorläufer der Technischen Hochschule unbekannt war.
Ganz komisch sind dann Sprachblüten, wie die Heimatstadt Springe am Deister benannt als Springer, der Familienname Göbel oder Goebel als Gobel und – ganz unglaublich – Goebels deutsche Ansage Angelrute, in der Rückübersetzung als Fischerstange.
Copyright: Köln, 1. März 2021 Dr. phil. Dietmar Moews, Dipl. Ing.
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Auf Dietmar Moews‘ Blog bei WordPress im Internetz sind SCHLÜSSELDOKUMENTE bereitgestellt, wie die Affidavits von dem Goebelfreund JOHN WILLIAM KULENKAMP, die faksimilierten Patente, Electrical World-Publikationen zu den über 800 Kreuzverhörfragen, Eidesstattliche Versicherungen und die 1893er Gerichtsurteile von Boston, Chicago und St. Louis auf Edisons Anträge auf sofortige Unterlassungsverfügung der Lizenzverletzung.
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Dietmar Moews, Mainzer Straße 28 50678 Köln – E-Mail >globusmitvorgarten@gmx.de<
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Ich war Schüler einer Heinrich-Göbel-Realschule in Springe.
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