PRESSEMITTEILUNG asz 1. März 2021 Gutachten Quellenkritik Goebel 2021

Februar 27, 2021

Lichtgeschwindigkeit 10182

am Sonnabend, 27. Februar 2021

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C. Dietmar Moews 2020 VG-Bild

Abbildung vom Autor für die Reproduktion zur PRESSEMITTEILUNG freigegeben

asz alphons silbermann zentrum – copyright 2021 Dr. Dietmar Moews VG-Wort

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PRESSEMITTEILUNG

1. März 2021

KÖLN. Das asz alphons-silbermann-zentrum Köln hat ein neues GUTACHTEN zur Quellenkritik Goebel 2021 veröffentlicht. Im Zuge neuer Möglichkeiten der internetzgestützten Feldarbeit im Modul „Erinnern und Vergessen einer deutschen Kleinstadt“ hat der Soziologe Dietmar Moews zum Idol Heinrich Goebel, angeblich Glühlampenerfinder vor Edison, folgenden Forschungsstand unter drei umstrittenen, klärungsbedürftigen Aspekten begutachtet (Göbel und Goebel – beide Schreibweisen sind seit 1818 gebräuchlich):

Der Deutschamerikaner Henry Goebel (1818-1893) war nicht Glühlampen-Erfinder oder -Entwickler vor Edisons Leistung im Jahr 1879.

Goebel war nicht als Produzent an der Elektrifizierungsepoche beteiligt, sondern lediglich als Konsument seiner Zeit.

Goebel wurde seit 1929 in seinem deutschen Herkunftsort als Idol geachtet. Das Gutachten stellt fest, dass Goebel infolge seiner freiwilligen Beteiligung als Zeuge während zahlreicher Edison-Patent- und Lizenz-Prozesse zwischen 1885 und 1893 gerichtsnotorisch als Krimineller eigenverantwortlich einwirkte.

Damit darf Heinrich Göbel nicht, wie bislang, amtlich als Pionier der Glühlampe bezeichnet werden. Goebel fällt aufgrund der empirischen sozialen Befunde als „Vorbild für die Schulkinder“ aus.

Folge dieses Befundes zur Quellenkritik Goebel 2021 ist nunmehr die rechtsstaatliche Pflicht auf der amtlich zuständigen lokalen Verwaltungsebene, auch unter Kontrolle durch Verwaltungs- und Sachaufsicht der Region, unwahre Narrative zu Heinrich Göbel zukünftig zu unterlassen. Denkmäler und amtliche Texte zu Goebel dürfen nicht länger unwahre oder irreführende Aussagen zeigen. Das asz-Gutachten macht weitreichende Publikationen zu Göbel, wie Johannes B. Kerner im ZDF „Die größten Erfinder“, viele Brockhaus-Jahrgänge seit 1926 und die Präsentationen im Deutschen Museum München hinfällig. Zivile Meinungsfreiheit und Lauterkeit bleiben dadurch unangetastet. asz

Pressekontakt und ViSdP:

Dr. phil. Dipl.-Ing. Dietmar Moews, Mainzer Straße 28, 50678 Köln, E-Mail: globusmitvorgarten@gmx.de

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Dietmar Moews mit Prof. Alphons Silbermann in Köln

PRESS RELEASE

March 1, 2021

COLOGNE. the asz alphons-silbermann-zentrum Köln has published a new expert opinion (GUTACHTEN) on the source criticism Goebel 2021. In the course of new possibilities of internet-supported fieldwork in the module „Remembering and Forgetting a Small German Town“, the sociologist Dietmar Moews has examined the following state of research on the idol Heinrich Goebel, allegedly the inventor of light bulbs before Edison, under three controversial aspects in need of clarification (Goebel and Goebel – both spellings have been in use since 1818):

German-American Henry Goebel (1818-1893) was not an incandescent lamp inventor or developer prior to Edison’s 1879 achievement.

Goebel was not involved in the electrification era as a producer, but merely as a consumer of his time.

Goebel was respected as an idol in his German place of origin since 1929. The expert opinion states that Goebel, as a result of his voluntary participation as a witness during numerous Edison patent and license suits between 1885 and 1893, acted on his own responsibility as a criminal in court.

Thus Heinrich Goebel may not, as hitherto, officially be called the pioneer of the incandescent lamp. Goebel drops out as a „role model for school children“ on the basis of the empirical social findings.

Consequence of this finding to the source criticism Goebel 2021 is now the constitutional duty on the officially responsible local administrative level, also under control by administrative and factual supervision of the region, to omit untrue narratives to Heinrich Goebel in the future. Monuments and official texts about Goebel must no longer show untrue or misleading statements. The asz expert opinion makes far-reaching publications on Goebel, such as Johannes B. Kerner on ZDF „Die größten Erfinder“, many Brockhaus volumes since 1926 and the presentations in the Deutsches Museum in Munich invalid. Civil liberty of opinion and fairness remain thereby untouched. asz

Press contact and ViSdP:

Dr. phil. Dipl.-Ing. Dietmar Moews, Mainzer Straße 28, 50678 Cologne, e-mail: globusmitvorgarten@gmx.de



asz alphons silbermann zentrum

Institut für europäische Massenkommunikations- und Bildungsforschung
Leiter: Dr. phil. Dietmar Moews, Dipl. Ing.
Mainzer Straße 28
D – 50678 Köln



Gutachten zur Quellenkritik „Heinrich Göbel“

Seit Jahren mit Göbel beschäftigt, führte ich eine empirisch-soziologische Studie durch, das aktuelle „Erinnern und Vergessen“ als kollektives Gut zu interpretieren. Hierzu war eine belastbare Quellenlage zum Thema Göbel und Lampen zu erkunden und einer Kritik zur vorhandenen Quellenkritik zu unterziehen. Neu dabei sind heutige IT-Mittel zur weltweiten Archivsuche. Die angewendete Methode ist eine Systematische Inhaltsanalyse (Content Analysis), anhand von Texteauswertung, schriftlichen Anfragen, Interviews mit standardisierten Fragebögen und Tiefeninterviews mit ausgewählten Gewährspersonen.

Das Gutachten wird zum „Springer-Goebel 2020“ herausgegeben und schließt eine gutachterliche Kritik zu den zwei publizierten unwissenschaftlichen Essays – „Irren ist menschlich“ zur „Göbel-Legende Der Kampf um die Erfindung der Glühlampe; zuKlampen 2007“ und „Die Glühlampe – eine deutsche Erfindung? Über die Heinrich-Göbel-Denkmäler in Springe“ in Hannoversche Geschichtsblätter 2020 – von Hans-Christian Rohde aus. Die Essays sind unwissenschaftlich, betreiben die weitere Legenden-Verirrung, übergehen den Forschungsstand 2007, unterschlagen die empirischen lokalen Idolisierungskräfte bis 2007 bzw. 2020. Zudem fehlt eine Universitätspublikation (gem. Promotionsordnung).

Vorauszuschicken ist, dass mein folgendes Gutachten nicht Heinrich Göbel direkt betrifft, auch nicht die Geschichte des elektrischen Lichts, auch nicht dem sozio-kulturellen und sozio-politischen Kommunikationsgeschehen der Idolisierung, sondern im ganz engen Sinn auf das zielt, was heute, also gegenwärtig, als Stand der Wissenschaft anzusehen ist und widerspruchsfrei, unwidersprochen kritisch zu Quellen für „Göbel als Erfinder, Entwickler, Publizist oder Nachbauer von elektrischen Glühlampen“ bekannt ist und für wahr gehalten wird. Der Rang der hierfür aussagekräftigen Quellen liegt in der Beweiskraft der Zuordnung zur Göbelfrage und den Göbelindikatoren für die noch oder als ungeklärt hingestellte kuranten Fragen: 1. Ob Goebel die erste brauchbare elektrische Glühlampe 1854 erfand, d.h. bereits 25 Jahre vor Edison? Ergänzt mit der auch vom ZDF 2005 verbreiteten Idee: „Goebel erkämpfte sich in Amerika vor Gericht die Ersterfinder-Zuerkennung und Goebels Familie erhielt daraufhin von Edison hohe Abfindungszahlungen“. 2. Ob Goebel mit Glühlampenarbeit als Pionier in der Elektrifizierung beteiligt war? 3. Ob Goebel eine anerkannt tüchtige Person war oder ein Krimineller mit mobartigem Sozialverhalten und keinesfalls als ein Springer Lokal-Idol taugt? Das Gutachten gilt der vorhandenen wissenschaftlich festgestellten Quellenkritik sowie solchen Pseudoquellen, deren Ursprünge bislang ohne zureichende Quellenkritik irreführende Angaben oder Deutungen zum zeitweiligen Lampenmechaniker Göbel, aus dem vorletztem Jahrhundert, anzeigen.

Als Unterlage für dieses Gutachten sichtete ich das Feld und wertete die folgenden Themenkreise zu Quellen und der dazugehörenden Quellenkritik-Lage aus:

1. Quellenkritik zur Geschichte der Technik des elektrischen Lichts

2. Neue Publikationen und Quellenkritik zu vorhandenen, öffentlich zugänglichen Göbel-Dokumenten und Bezeugungen (Museen, Internet, Archive, asz Dresden / heute Köln, Universitätsbibliotheken, Massenmedien aller Art, Zeitungspublikationen u. ä)

3. Quellenkritik zu Dokumenten zum Gang der Patentstreitigkeiten, zu den Richtersprüchen und strafrechtliche Perspektive

Dem Untersuchungsgegenstand geschuldet bin ich, immer die wissenschaftliche Haltbarkeit betreffend, zum folgenden gutachterlichen Ergebnis gekommen:

Der gesamte Befund wurde zunächst als vielseitige Quellenrecherche nach Quellen und etwaig vorhandener Quellenkritik oder zusammenfassender Deutung und öffentlicher Göbel-Exposition abgesucht und aufgearbeitet. Dabei kommt der wissenschaftlichen Objektivität zugute, dass Meinungen und Wissen von zahlreichen Fachleuten eingeholt werden konnten.

Kern der heutigen quellenkritischen Lage im Jahre 2021 findet sich in deponierten Originalurkunden und in kopierten, beglaubigten und unbeglaubigten Echtzeit-Textdokumenten und Abschriften, teils mit falschen oder unsicheren Übersetzungen (Goebel beeidete deutsche Texte; die Gerichte hatten die Texte in U. S. -English). Es wurde im Jahr 2005 vom asz alphons silbermann zentrum, von Dr. Dietmar Moews eine Quellenkritik „ZDF-Gutachten“ vorgelegt sowie vom selben Autor, ebenfalls vom asz, im Jahr 2006, die „Münchenkritik 2006“ publiziert. Diese Gutachten haben zur Revision der Göbel-Darstellung im Deutschen Museum München geführt (s. Anl. Deutsches Museum, 2006, Dr. Dittmann). Weiter gibt keine gültige deutschsprachige Buchpublikation mit Quellenkritik.

Als quellenkritisches Urteilskriterium für die gutachterlich herangezogene Quellenauswahl wurden folgende Fragen in Geltung genommen: Wie weit wurden die Textdokumente an ihre Ursprünge zurückverfolgt? Wie werden sie aus heutiger Sicht verifiziert? Und wie sind sie qualitativ an gültigen Primärquellen, z. B. Originalurkunden, verankert? Wie weit sind diese Ursprünge heute nachvollziehbar und in ihrer zeitlichen und materiellen Qualität auf Konkludenz oder Widerspruch hinsichtlich der Göbelfrage sicher? Der erfasste Sachstand unterliegt in der Begutachtung wie auch in der Quellenkritik selbst, methodisch der semantischen Text-Sekundär-Inhaltsanalyse. Außerdem wurden Deutungsperspektiven in dem Grundsatz von systematischer Denkweise und Ideologiekritik bewertet.

Das wissenschaftliche Grundverlangen zur Gültigkeit qualitativen inhaltsanalytischen Vorgehens einer genügenden Repräsentativität der Begutachtung der Quellenkritik zu Heinrich Göbel und damit zum Fall Göbel wird erreicht, in dem die wichtigsten Quellen berücksichtigt wurden. Insofern das Gutachten als Vollanalyse Geltung beansprucht.

Daraus ergibt sich heute folgende Lage der Quellenkritik zu den spezifischen Goebelvorstellungen:

In allen drei quellenkritischen Perspektiven –

1. Geschichte des elektrischen Lichts;

2. vorhandene Göbel-Dokumente;

3. Patentstreitigkeiten und Richtersprüche – liegen heute sowohl quellenkritisch gültige, nachvollziehbare und quellenkritisch ebenfalls materiell begründet nichtgültige und schließlich historisch unverankerte Göbelbilder vor. Es bietet sich dem nüchternen Blick auf das vorhandene Material:

Zu 1. Quellenkritik zur Geschichte des elektrischen Lichts;

Betrachtet man die weltbekannte öffentliche Technikgeschichte, in Enzyklopädien, Fachbüchern und Museen (z. B. Deutsches Technikmuseum in Berlin, Siemens-Forum München, Europäisches Patentamt München oder Deutsches Museum München u. a.), erscheint zunächst die Entwicklungs- und Entdeckungsgeschichte der Elektrizität und des elektrischen Lichts, alsdann zahlreiche Einzelentwicklungen, dann Stufe für Stufe experimentelle elektrische Lampen sowie die Patentgeschichte als Teil der Wirtschaft. Dabei spielen – immer im Zuge der Internationalisierung – die Stromquellen, Batterien und seit 1866 der Dynamo (Siemens/Hochhausen) eine ebenso mitwirkende Rolle wie die Produktion und Distribution von technischen Produkten sowie der Austausch von Wissen an den Hochschulen und Forschungsinstituten, dazu das Patentrecht und der Wettkampf um Patente. Die Quellenkritik zur Geschichte des elektrischen Lichts bezieht grundsätzlich weltweit sämtliche Publikationen zur Technikgeschichte ein. Begutachtet indes wird lediglich die vorrangige „Göbelfrage“: Wann hatte Göbel eine wirkliche Lampe? Es gilt die historische Faktizität und deren wissenschaftlicher, insofern gutachterlicher, auch juridischer – das heißt äußerer Beweis. Ausgegangen von der harten Auseinandersetzung zwischen dem Patentinhaber Edison und allen anderen, die sich seinem U. S.-Patent nicht unterwerfen wollten, folgte auf die Klagebeantragung im Jahr 1885 erst im Jahr 1892 im Streit Edison vs. United States Electric Company das zugunsten Edison gesprochene Urteil von New York. Es stellt die hervorragende den Patentanspruch rechtfertigende Qualität auch zur Göbelfrage so heraus:


Kohleglüher, Platindrähte, geblasene Glaskörper, Torricelli-Vakuum, waren alt und längst vor Goebel (vor dem nicht erwiesenen Jahr 1854) gut bekannt. Die Qualität des Edisonpatents lag im Wesentlichen in der praktischen Konstruktion und Fertigungspraxis einer haltbaren Glühlampe. Insbesondere, dass mittels einer Werkzeuglade die endgültige gebogene Form und Maßgenauigkeit des Bambus-Kohleglühfadens bereits vor der Verkohlung fixiert wird sowie eine besondere Teerkittbefestigung von Glühelement und Stromdrähten sowie ein extrem hohes Vakuum (air-washing) eine besondere Dauerhaftigkeit des Systems bedingt. Die strukturelle praktische Komposition der Edisonlampe war die Patentleistung, nicht das allgemeine physikalische Wissen um die Teile (Richter Wallace/New York: 1892; s. unten: zu 3.). Richterlich verfügt wird damit eine Art Generalanspruch mit Denkverbot für andere. Der technikgeschichtliche Befund ist auf Grundlage der Gerichtsdokumente (National printed Records) quellenkritisch einwandfrei (s. a. Fachzeitschrift Electrical World/Kopie in asz-archiv: EW Vol XXII., No. 3, July 15. 1893, S. 35 u.S.45-49f). Dort heißt es zu recht (S. 35): „Dieser Prozess wird als eine der am sorgfältigsten vorbereiteten und am dichtesten argumentierten Voruntersuchungen in die Geschichte der Patentkämpfe eingehen. Beide Seiten sagen, dass kaum je ein abschließendes Gerichtsverfahren so achtsam vorbereitet worden sei.“ (a.a.O.) Diese elektrogeschichtliche Pro-und-Kontra-Argumentation der damaligen Kontrahenten der Jahre 1892 und 1893 wird mit einem abrundenden Blick, ob danach noch zusätzliche oder bessere oder neue, z. B. heutige Erkenntnisse vorliegen, ergänzt.

Damit liefert die quellenkritsche Lage eine im Wesentlichen zweifelsfreie Entwicklungsgeschichte der Glühlampen, mit aus heutiger Sicht einwandfreier Gültigkeit: Mit dem Engländer DeMoleyn, 1841 und den Amerikanern Starr/King, 1845, werden elektrische Vakuum-Glaslampen mit Widerstand-Glühelementen unterschiedlicher Art international vorgeführt, publiziert und auch patentiert. Andere, weniger bekannte Lampenbauer, erscheinen auf dieser technischen Spur. Es sind, Staite Lamp, 1848, mit Iridium-Glühelement, 1848; Shepard Lamp, 1850; Roberts Lamp, 1852; alle vor dem angeblichen Goebeljahr 1854. Edisons erste Kohlefaden-Lampe mit speziellem Haltbarkeits-Vacuum und seine Paper Horseshoe Lamp erschienen 1879. Es folgte Edison/United States Patent Office Patent-Numero 223,898 vom 12. Oktober 1879. Es besagt „exklusives Recht zur Herstellung von Glühlampen beinhaltet das Gepräge eines hochwiderständigen Kohlefadens, eingeschlossen in einem Ganzglasbehälter in dem ein hohes Vakuum erreicht wird; In dieser Folge erscheint „Henry Goebel one-half to John W. Kulenkamp/ United States Patent Office Patent-Numero 266.358, am 24. Oktober 1882, als Vortäuschung einer Lampenerfindung: Drahtverbindung und Drahtabflachung für Incandescent Lamp“; sowie Sawyer-Man Lamp im Grundsatzstreit mit Edison 1885, wo ebenfalls Goebel nur Unbeachtlichkeit zuerkannt wird (bald kam Westinghouses Wechselstrom-Technik, während Edisons Patent im Oktober 1894 auslief). Goebel steht als Nachbauer im Jahre 1882, mit einer quasi redundanten Leistung und seinen Lügen, die Randnotiz als krimineller Meineidler in der Technikgeschichte zu, der zuletzt im Gerichtsstreit wegen Betruges und Bestechlichkeit („fraud, bribery“) allseitig durch die Streitparteien ausgeschlossen wurde (nicht jedoch wurde Goebel Teil der wirklichen Entwicklungsgeschichte der Glühlampen). Im Überblick wird eine vollkommene Dokumenten-Lage hinsichtlich der Erfindungspublikationen und Patente sowie deren Diskussion in den Patentprozessen im Einzelnen festgestellt.


Zu 2. Neue Publikationen und Quellenkritik zu vorhandenen Göbel-Dokumenten;

Neben den biographischen Belegen für Göbels Leben – Geburt im Jahr 1818 in Deutschland, Auswanderung 1848 mit dem Schiff in die Vereinigten Staaten, dort in New York bis zum Tode im Jahre 1893, bis 1886 im Einmannbetrieb erwerbsmäßig tätig als Mieter eines Juwelierladens mit kleiner Werkstatt, Reparaturmechaniker und ambulanter Schausteller -, ist hinreichend aus Originalarchivalien bekannt, was die Frage auf Quellen für Goebels tatsächliche Lampenbeziehungen betrifft. Die Technikgeschichte belegt, die Glühlampen-Entwicklungsgeschichte währte bereits seit über hundert Jahren und wuchs in kleinen Schritten.

Über Henry Goebel, wie Heinrich Göbel sich als U. S. Amerikaner ab 1849 nannte, liegen der Technikgeschichtsforschung wie der Göbelforschung hierzu wenige – genau drei Primärquellen vor. Die sind in Kopien verbreitet. Deren Inhalt kann quellenkritisch, d. h. inhaltlich-semantisch, materiell und zeitlich, sicher zugeordnet werden, ist homogen und ist diesbezüglich keinerlei ernsthaften Zweifeln unterworfen. Diese Primärquellen zur Göbelfrage sind:

ein schriftlich vorliegender Dienstleistungsvertrag;

eine öffentliche bzw. in zwei Zeitungen veröffentlichte Lampenausstellung;

ein vom U.S. Patent Office ordentlich zuerkanntes Lampenpatent:

– 1881: Dienstleistungsvertrag mit American Electric Light Company New York

Es ist dem Gutachter keine früher datierte sonstige einschlägige Primärquelle bekannt geworden, die damals als gesichert galt und heute noch gesichert ist oder die zusätzlich aufgetaucht wäre, bis auf diesen Dienstleistungsvertrag zum Glühlampenbau, der zwischen Henry Goebel und der American Electric Light Company New York am 5. September 1881 geschlossen wurde. Dieser Vertrag liegt in Abschriften und in Kopien sowie in mehreren Übersetzungen, vom US-Englischen ins Deutsche, vor, wurde auch in den Gerichtsverhandlungen des Jahres 1893, berücksichtigt und konstatiert, und ruft keine quellenkritischen Zweifel hervor. Es liegt darüberhinaus, keine Quellenkritik zu später aufgefundenen Dokumenten, später nachgeschobenen Beweisstücken oder später veröffentlichten, rückdatierten Argumenten vor, die die Annahme eines früheren Zeitpunkts als das Jahr 1881 rechtfertigen können (s. u. zu 3. und Anhang zu 2), außer bereits im „Gutachten zur Quellenkritik 2006“ von Dietmar Moews, vom asz damals publiziert, vor.

– 1882: Goebels Ausstellung

Goebel betrat das öffentliche Feld des elektrischen Lichts mit einer kleinen Ausstellung von Glühlampen in seinem letzten Laden in der 468 Grand Street. Darüber berichteten die Zeitungen The New York Times am 30. April 1882 und The New York World am 1. Mai 1882 (Reprint im EE v. 1. Feb. 1893, S. 121). Es ist Goebels erster Lampenauftritt. Die Lampen der Ausstellung stammten von American Electr. Light. Diese Sekundärquelle ist in zahlreichen Archiven als Kopien abgelegt, allgemein zugänglich und unstrittig. Die Ausstellung selbst wird im Fall Edison et al. vs. Beacon, Feb. 1893 erwähnt, also bestätigt.

– 1882: Goebels Lampenpatent

Mit dem Goebel-Lampen-Patent No. 266.358 vom United States Patent Office liegt die entscheidende Primärquelle vor. Es war am 23. Januar 1882 beantragt und am 24. Oktober 1882 erteilt worden. In der Patentschrift und der technischen System/Konstruktionszeichnung findet der Fachmann, dass vom Patentantragsteller Goebel selbst die Nachrangigkeit auf Edison sachlich-technisch dokumentiert ist. Diese Goebel zur Hälfte mit Kulenkamp zuerkannte Patentleistung besteht in einer Drahtapplikation, die im übrigen an einer typischen Edison-Lampentechnik dargestellt wird. Dieses Patent No. 266.358 hatte dann in den späteren Gerichtsverhandlungen ein entscheidendes Gewicht.

Zu 2. Daraus folgere ich, dass die frühesten vorhandenen Primärquellen zur Goebelfrage, die Goebel in Verbindung mit Glühlampen nachweisen, bereits zur Echtzeit bekannt waren – das ist ab 5. September 1881 – und gerichtlich verhandelt und beurteilt worden sind, als da wären: 1. Der Dienstleistungsvertrag zwischen Henry Goebel und der American Electric Light Comp. zum Systemlampenbau vom 5. September 1881; 2. Die Ausstellung mit solchen Systemlampen am 1. Mai 1882 in Goebels Laden-Hinterzimmer in der Grand Street 468, berichtet u. a. in The New York World vom 1. Mai 1882 und 3. Das Goebel-Kulenkamp-Lampen-Patent vom 24. Oktober 1882, U. S. Patent Office No. 268,358.

Zu 3. Quellenkritik und Dokumente zum Gang der Patentstreitigkeiten, zu den Richtersprüchen und strafrechtliche Perspektive

Dieses dritte Feld zur Goebelfrage hat dokumentierte Richtersprüche, Argumentationen der Kontrahenten, Kläger und Beklagten sowie Zeugeneinlassungen und prozessstrategische Tatsachen zu beachten.

Was sich als Vernunftwahrheit bereits selbst disqualifiziert, weil Goebel erst nach – unter Anderen – Starr/King im Jahr 1845, angeblich 1854, kam – nimmt nun in diesem Gutachten den größten Raum ein. Denn nach wie vor werden jene Gerichtsprozesse und Urteile von 1893 im Blick der verirrten Prioritätsfrage „Edison vs. Goebel“ als Schlüsselbeweis gesehen, ohne dass dafür je belastbare Quellen vorhanden waren und nicht vorhanden sind. Doch die entscheidenden Tatsachenwahrheiten liegen nicht in der zeitlichen Priorität (Vernunftwahrheit: Goebel nach Starr 1845), sondern sie liegt in der technischen Qualität und Überlegenheit des Edison-Systems (Goebel 1882 schlechter als Edison).

Kurz: Das Gutachten kommt nach Prüfung der Quellen und der Quellenkritik zu den Gerichtsverfahren, die in umfangreichen Reportagen und Aufzeichnungen gesichert sind, zu dem folgenden Schluss: Die Goebelfrage und die sogenannte Goebel Defense wurden in keinem der Richtersprüche bestätigt oder zugunsten Goebels entschieden. Es ist aus diesen Prozessen keine anderslautende Erkenntnis zu ziehen, als Quellen und Quellenkritik zu 1) und zu 2) es zeigen.

Es liegen insgesamt 7 Eidesstattliche Erklärungen, angeblich von Henry Goebel sr. aus dem Frühjahr 1893 zur Göbelfrage vor. Die Quellenanalyse kann deren Inhalte nicht anerkennen. Es fehlen Hand-Unterschriften dazu bei zwei Eidesstattliche Erklärungen und Bezahl-Quittungen, weitere widersprüchliche Zeugnisse des Sohnes Henry Goebel jr. als quasi Kronzeuge und weitere Goebel-Söhne, Charles, William, George, liegen vor.

Außerdem gehen von 12 engen Familienmitgliedern Henry Goebels zunächst für Boston/1893 etwa 30, dann für St. Louis und Oconto/Milwaukee insgesamt über 100 Eidesstattliche Erklärungen aus, die Goebel unterstützen wollen, aber in ihrer Laienhaftigkeit oder Ungenauigkeit nicht helfen, sondern auf dieser Seite eher den Verdacht einer vielleicht harmlosen Machenschaft erzeugen. Während auf der Seite der Anwälte und Firmen zivilrechtliche und strafrechtliche Tatbestände dazu helfen sollen, das Patentgeschäft zu manipulieren, Zeugenkäufe mit Ausblick auf Aktienkurse und Aktienkäufe. Dies sei deshalb ohne Weiteres angefügt, weil die sogenannte „Goebel Defense“ nicht zur Klärung der Göbelfrage aufgebracht und seitens der Verteidigung nicht dahingehend geführt und verhandelt worden ist. Hauptverhandlungen wurden nach dem Berufungsentscheid zu Electrical Manufacturing Company vs. Edison Oconto 1894 gar nicht mehr durchgeführt.

Es wird hier der Knappheit halber für nützlich angesehen, dem Gutachten einen zweiteiligen Anhang – zu 2.) und zu 3.) zu geben. Zusammenhänge der Patentstreitigkeiten werden im Anhang soweit entfaltet, dass die oft zitierten, aber nicht beglaubigten quellenkritisch fragwürdigen Abschriften von Eidesstattlichen Erklärungen zugeordnet werden können, ohne dass damit mehr als eine vorläufige Quellenkritik geboten wird.

Schließlich ist die Lage der Quellenkritik im Jahr 2021 aus folgendem Grund nur als vorläufig zu einem Gesamtgutachten zusammenzufassen. Das Untersuchungsfeld zur Göbelfrage ist ideologisch von zwei gegensätzlichen Ideologien geprägt. Einerseits, hinsichtlich der Technikgeschichte, der Glühlampenentwicklung und des wissenschaftlichen Umgangs, war bis heute eine überwiegend unambitionierte, dem naturwissenschaftlichen Positivismus hinneigende Grundposition maßgeblich. Einer solchen fühlt sich der Verfasser ideologisch verbunden. Danach gilt, dass man weiß, was man weiß – die Grenze zum Nichtwissen oder nur Meinen ist von den vorhandenen Befunden bestimmt. Aus dieser Position wurden bisher mutmaßliche Annahmen nicht weiter erforscht als es in den gründlichen Prozessen der Edisonzeit geschah (z. B. Goebels Narrativ eines Professor Münchhausen, der vor 1848 in Hannover aktuelles Lampenwissen gehabt hätte) und quellenkritisch als sicher angesehen werden kann. Andererseits herrscht teils – lediglich im deutschen Sprachraum – die Ideologie der für ein bestimmtes Selbstbild geeigneten Mutmaßlichkeit. Danach stehen nicht wissenschaftliche Klärung, nicht Aufklärung und kollektive Vernunft vor, sondern die offen gehandhabte Wertsetzung einer gewünschten Ideologisierung: Man sucht den Lichterfinder Heinrich Göbel wie einen existentiellen Bestandteil des Selbstwertgefühls und des Selbstbildes gegen die geschichtliche Seinsbindung und die Quellenlage zu verteidigen.

Die Quellenlage ist insgesamt quellenkritisch einwandfrei und genügt. Sie besteht aus eindeutigen (zu 1 und zu 2) Primär- und Sekundärqualitäten. Insbesondere als konkrete Primärquellen sind amtliche und zur Echtzeit publizierte Dokumente zur Göbelfrage und zur Person Heinrich Goebels sicher. In den aufwendigen Gerichtsverfahren in den USA (zwischen 1879 und 1894) – für die gesamte zur Göbelfrage relevante Glühlampen-Entwicklungszeit, die mit dem Jahr 1841 beginnt und bis zum Edisonjahr 1880 reicht – wurde dieses Feld analysiert und dokumentiert, ist archiviert und zugänglich. Hervorzuheben ist, es waren damals und sind heute keine persönlichen Gegenstände oder Erfindungs-Stücke von Göbel vorhanden oder nur genannt, die die Goebel Defense stützen, sondern Gegenteile, wie die technisch unmögliche Parfümflasche oder die für das Bambus-Glühelement zu kleinräumigen Glastuben. Dokumentiert sind sämtliche Richtersprüche in gedruckter, teils buchgebundener Form im U. S. Nationalarchiv. Ferner wurden die Prozessverläufe in den Fachzeitschriften umfangreich berichtet, sodass die Kontroversen in den Verhandlungen und Argumentationen ebenfalls nach Hinzuziehung aller anderen Deutungskriterien wie Konkludenz und greifbare Fakten, als quellenkritisch sicher und noch heute verifizierbar zu gelten haben. Sofern die Göbelfrage darin berührt wurde oder im engen Sinn der Goebel Defense verhandelt worden ist, werden diese Befunde und Sekundärquellen im Anhang des Gutachtens dargestellt.


Zusammenfassung des Gutachtens vom 1. März 2021:

Damit komme ich zu dem gutachterlichen Schluss, dass die quellenkritische Behandlung der vorhandenen bekannten Quellen im Jahre 2021 zur Göbelfrage eindeutig ist. Das heißt, die Quellen zu Göbel als subalterner Handwerker im Feld der elektrischen Glühlampen beginnen zeitlich am 5. September des Jahres 1881. Materiell, zu Göbels eigenen handwerklichen Anteilen lagen zu diesem Zeitpunkt keine Glühlampen als verifizierte Beweiswerkstücke vor. Sondern lediglich solche Lampen wurden im Jahr 1893 nachgereicht, die aber seit 1882 nicht vorgelegt werden konnten, jedenfalls gerichtsnotorisch nicht vorgelegt worden sind. Im September 1881 wurde Goebel Mitarbeiter einer von Edison-Fachleuten erst 1881 als feindliche Ausgründung aufgestellte, rivalisierende Lampenfirma. Hier erlangte Goebel erstes Lampenwissen. Im Mai 1882 zeigte Göbel eine Lampenausstellung über die zwei Zeitungen Notiz brachten. Im Oktober 1882 erwarb Goebel ein zur Täuschung von Investoren angemeldetes Lampen-Patent unter dem Edison-Patent. Besonders die Reihe der Nachbaulampen aus dem Jahr 1893, die unter Mitwirkung Goebels bei Beacon in Boston zur Vorlage bei Gericht erstellt wurden, zeigt, dass kein Stück dabei war, das der für die Göbelfrage interessantesten Lampe No. 4. bautechnisch entsprach. Die im Jahr 1893 den Gerichten vorgelegenen, damals nicht verifizierten Goebel-Glühlampen werden heute im Henry-Ford-Museum in Michigan/USA aufbewahrt. Eine Altersuntersuchung solcher Lampen könnte schwerlich den Zeitpunkt ihres Zusammenbaus beweisen, da die Einzelteile ihren altersmäßigen Ursprung viel früher haben können (wann wuchs eine Holzfaser? wann wurde sie verkohlt? wann wurde sie eingebaut? wie alt waren die Glasrohlinge, bevor daraus Tubenlampen abgelängt worden sind? usw). Die Göbelfrage: wann hat sie wer gebaut? – hängt davon nicht ab.

Alle anderslautenden Göbelvorstellungen, wie sie in deutschen Büchern und in Göbels Geburtsstadt Springe tradiert werden, sind eine andauernde gewünschte Idolbildung, eine geteilte Kollektiv-Vorstellung, die ohne konkrete Beweise und Bezeugungen auskommt, aber gerichtlich im Jahr 1893 widerlegt worden sind. Eine historische Verankerung des in Deutschland geborenen US-Amerikaners Henry Goebel (1818-1893) lässt sich bei allen auf dem Meinungsmarkt vorhanden Vorstellungen immer wieder nur auf die Probe der Quellenkritik der jeweiligen Quelle beziehen. Alle zur Idolisierung verwendeten angeblich „neuen Göbelquellen“, die diese Lage ignorieren, wie zuletzt HC Rohde mit der Formulierung Göbel hatte mit seinem Patent erst drei Jahre nach 1879 einen unbedeutenden Beitrag zur Weiterentwicklung geleistet, in „Die Glühlampe – eine deutsche Erfindung? Über die Heinrich-Göbel-Denkmäler in Springe“ in Hannoversche Geschichtsblätter 2020, verzichten damit auf Geltung.

Springe, 1. März 2021, Dr. phil. Dietmar Moews, Dipl. Ing. Köln



Anhänge zum Gutachten der Quellenkritik zu 2.) und zu 3.)


Anhang zum Gutachten der Quellenkritik zu 2.)

In diesem Punkt geht die Göbelfrage über die Goebel Defense, von der kleinen Angeberei und Schaustellerei Henry Goebels in Hochstapelei und in Betrug über – und zwar im juristischen Sinn Betrug – Henry Goebel srs. Demnach war Henry Goebel sr. im Jahr 1882, im Alter von 64 Jahren volltestierfähiger Betrüger, aus Sicht des Jahres 1894. Es betrifft die Zusammenhänge der Lampenbaufirma American Electric Light Company, New York, und deren Gründer einerseits. Andererseits betrifft es den erst seit dem Dienstleistungsvertrag Goebels belegten Umgang Goebels mit dem Lampenmetier überhaupt. Alle Bemühungen des Gutachters, aus der Sicht des Jahres 2021, wie schon 2005 und 2006, ernstzunehmende Quellen oder Indikationen für die Beschäftigung Goebels mit Lampen, Licht und Batterien – vor 1881 – zu finden, erbrachten keine Ergebnisse. Weder aus der Sicht von 1848, noch in Deutschland, noch 1854 oder 1859 – diese Jahreszahlen wurden anfang 1893 vom Elektro-Lobbyisten Pope auf den Markt geworfen (mit einer Abbildung des Lampen-Exp. No. 3, das erst 1892 hergestellt worden und in keiner Weise die technische Höhe des Edison-Patents hatte) -, noch aus der Zeit der American Electric Light Company und auch nicht aus den gründlichen und quellenkritisch tragfähigen Verhandlungen in den Patentprozessen, von 1885 bis 1894. Schließlich werden falscheidliche Versicherungen als Zeuge und Betrug klar, wenn man die Entstehung des Goebelschen Lampenpatents überprüft, insbesondere angesichts des dokumentierten Zerwürfnisses zwischen den beiden one-half-Patenteignern Henry Goebel und John W. Kulenkamp sowie von Goebels Tätlichkeit gegenüber dem Patentanwalt Paul Goepel in dessen Anwalts-Geschäftsräumen im Jahr 1882.

Nach Ermessen des Gutachters zeigt allein eine semantisch-inhaltliche Sekundäranalyse der vorliegenden persönlichen Gerichtsbezeugungen in den Auseinandersetzungen zwischen Goebel mit seinem Familienfreund, Freimaurer-Bruder und dann auch Geschäftspartner John William Kulenkamp, seit den 1850er Jahren bis 1893, die brutalen Vorstellungs- und Handlungsweisen Göbels als US-Amerikaner in East-side-South Manhattan N. Y. N. Y., dass eine Idolisierung für Springer Schulkinder nicht den mindesten Lauterkeits-Vorstellungen im heutigen „FAKE- und TRUMP-Zeitalter“ gerecht werden kann.

Ende des Jahres 1880 verlassen 3 wichtige Mitarbeiter Edisons, William McMahon, George Crosby, Edwin M. Fox, die Edison Laboratories, um eine eigene, mit Edison rivalisierende Lampenfirma zu gründen: American Electric Light Company New York wird am 1. März 1881 gegründet (asz-archiv: Electrical Engineer, New York, vom 8.2.1893 Vol. XV. No.249, S.148ff; EW, New York,vom 22. Juli 1893 Vol. XXII. S. 68-80: Oconto-Fall). Sie fragten Goebel in seinem „Juwelierladen“, ob er je Glühlampen hergestellt habe. Goebel verneinte, aber er könne Kohlen wie Edison machen. Goebel kannte sich mit Edisons Erfindungen aus und lobte Edison als großen Erfinder. Alle Leute waren über das elektrische Licht aufgeregt und alle wussten, dass Edison die Erfindung gemacht hatte. Hätte jemand bessere Ideen für Glühlampen gehabt, ihm hätte unbegrenzt Kapital zur Verfügung gestanden, diese als Konkurrent Edisons zu entwickeln und rauszubringen. Die American et al. beabsichtigte das. Goebel und sein Sohn hatten offenbar Motive und alle Gründe, für Bezahlung große Versprechungen zu machen, ließen sich bezahlen und hätten Alles dafür gegeben, solche Lampen zu machen, wenn sie in dem Metier überhaupt je schon etwas gemacht hätten. Goebel schloss obigen Dienstleistungs-Vertrag am 5. September 1881, für die American et al. im Lampenbau tätig zu sein, dabei sich an die technischen Vorgaben der American et al. zu halten. Die American baute Lampen, die das Edisonpatent verletzten. Man hatte das technische Wissen bei der „Ausgründung“ mitgenommen: Goebel war subalterner Lampenteile-Hersteller nach Edison (a.a.O.). Und Goebel erzählte, er hätte noch gute geheime Ideen für die Lampen. Es wurde im Fall Edison vs. Beacon, von Boston im Februar 1893 verhandelt und in der Urteilsbegründung von Richter Colt festgestellt: „Hätten Interessenten, wie die American Electric Light Company, eine Lampe, wie No. 4 von Goebel vorgelegt bekommen und das dazugehöriges Wissen, das Edisons Patente antizipiert, wäre das ein Vermögen für Goebel wert gewesen. Doch Goebel hatte nichts und konnte nichts.

Gleichzeitig Goebelsohn Henry jr. in den Edison-Laboratories vorstellig wurde, um Edison das Edison-Patent(mit)wissen seines Vaters (den Geschäftspartner Goebel Srs. Dreyer hintergehend) zum Kauf anzubieten. Er forderte 20.000.- Dollar (Goebels Hausmiete betrug jährlich 700.- Dollar, zum Vergleich). Edisons Büro, Mr. Eaton, verlangte Beweise für das angebotene Wissen und praktische Muster. Goebel jr. hatte aber nichts aufzuweisen. Die viel später erst 1893 vorgelegte Lampe No.4., die, wenn sie schon vorhanden gewesen wäre und funktioniert hätte, und alt gewesen wäre, für das Edison Patent hätte relevant sein können, war erst 1883 von Glasbläser Heger angefertigt worden. Goebel hatte nichts – Eatons Büro lehnte ab. (asz-archiv: EW vom 25.2.1893, Vol. XXI. No. 8, S.141ff u. a.a.O)

Noch haarsträubender war Goebels „Patenthandel“ mit Dreyer im Jahr 1882. Dreyer – ein Investor bei Aktien- und Innovationsgeschäften, Verbindungsmann zu Edison und zu Arnoux-Hochhausen – versuchte ebenfalls auf eigene Rechnung eine Lampenfirma aufzuziehen. Dreyer handelte mit Goebel eine Option zur Lieferung von allen seinen am 30. April 1882 von Goebel angeblichen (erlogenen) Erfindungen und seinem Glühlampenwissen aus. Goebel erhielt dafür 500,- Dollar Vorschuss und erhebliche Gewinnbeteiligungen, falls Dreyer mit Goebellampen ins Geschäft käme. Goebel konnte nichts zeigen. Konnte auch keine alte Lampe nachbauen. Dreyer zahlte noch einmal weitere 425.- Dollar zur Verlängerung seiner Option (s. Bezahlquittungen). Der Ärger war besonders groß, als Dreyer herausbekam, dass Goebel auch mit Edison verhandelte bzw. sein Sohn Henry jr. Goebel dadurch den Dreyer/Goebel-Vertrag zu hintergehen versucht hatte. Die heute vorhandenen handschriftlichen Quittungen zeigen auch Henry Goebel Jr. als Geldempfänger, der 1893 behauptete, sein Sohn habe ohne sein Einverständnis Geld genommen, das Goebel Sr. nie erhalten habe.

Der Betrug an Dreyer wurde offiziell, indem Goebel im Jahr 1882 mehrfach versuchte ein Lampenpatent anzumelden. Goebel beteiligte den Nichtfachmann John W. Kulenkamp, der Investoren mit dem Patent anwerben sollte. Darin sollte vorgetäuscht werden, dass Goebel Patenqualitäten zu verkaufen habe, dazu Glühlampen, die vor Edison hergestellt worden seien, womit also eine von Edisons Patenten freie Lampenherstellung möglich sein sollte. Goebel und seine Söhne versprachen, selbst als Lampenbauer mitwirken zu wollen.

Da Kulenkamp diese erhoffte Geldakquise nicht gelang – so wie sie Goebel selbst und seinen Söhnen bei Dreyer und Arnoux-Hochhausen gelungen war (durch Dreyers Vermittlung), außer bei Edison Laboratories – zerstritten sich Goebel und Kulenkamp im Jahr 1882. Aus diesem Zusammenhang traten im Jahre 1893 Kulenkamp, als Vertrauter Edisons, und Goebel auf der Seite der Patentverletzer, in den Edison-Patentprozessen gegensätzlich in Erscheinung. Daher ist diese Hintergrundgeschichte Teil der Gerichtsverhandlungen geworden und sehr präzise dokumentiert.


Anhang zum Gutachten der Quellenkritik zu 3.)

Die aus dem Aktenarchiv der damals die Beklagtenseite vertretenden Anwälte Witter&Kenyon stammenden Abschriften der Sammlung ausgewählter Eidesstattlicher Erklärungen (affidavits) zu den Patentstreitigkeiten und Richtersprüchen von 1893 sind die oft zitierten, aber nicht beglaubigten quellenkritisch fragwürdigen Abschriften, die seit 1953 in Springe offiziell in zwei Mappen, Aufschrift „Heinrich-Göbel-Prozeß“, existieren. Diese Quellen allerdings der jüdische Berufsverbots-Lehrer in Springe, dann Stadtchronikschreiber ab 1939, Dr. Heinz Brasch, allerdings schon in seinen Darstellungen zu kennen schien. Hierzu werden im folgenden, als Anhang des Gutachtens zur Heinrich Goebel Quellenkritik, Zusammenhänge für den Leser entfaltet, die einem zuordnenden Verständnis dienen sollen.

Sie wurden von den Anwälten, Witter&Kenyon, der patentverletzenden von Edison beklagten Beacon et al., Boston, und der Columbia Electric Lamp Company, St. Louis, in New York, teils in deutscher Sprache, teils in englischer Sprache aufgenommen (Goebel war angeblich des Englischen nicht zureichend befähigt) und von den Zeugen beschworen, teils handunterzeichnet. Die Sammlung in Springe ist eine unvollständige Auswahl – wer die jemals, wo und aus welcher Textsammlung ausgewählt hat, ist bis heute ungeklärt – sie ist nicht vollständig. Beispielsweise fehlt die erste, nichtunterzeichnete wichtige Aussage Goebels vom 21. Januar 1893 sowie die erste von dem Glasbläser Heger und diverse andere. Insbesondere aber enthält diese GOEBEL-Quellen-Sammlung in zwei Mappen der Witter&Kenyon-Affidavits, in Springe, vielleicht seit 1939, im Jahr 1953 dem Schullehrer Dr. Gresky zu Übersetzungsarbeiten mit seinen Englischschülern vorgelegen haben, nur eine lückenhafte Auswahl. Darunter sind keine Eidesstattlichen Erklärungen des abschließenden Falles Edison vs. Electrical Manufacturing Company Oconto, und selbst das Kreuzverhör mit 800 Fragen und Antworten des Goebelsohns William Goebel, das in Californien, stattfand, wie es von den Witter&Kenyon-Verteidigern zur Verteidigung freiwillig vorgebracht worden war, fehlt in den Springer Mappen. William Goebel konnte eindeutig den Kreuzverhör-Fragen der Klägerseiten nicht standhalten. Alle Goebelkinder wie Vater Henry Goebel, gaben ihre Zeugnisse freiwillig als Selbstbezeugungen ab. Henry Sr. – als Zeuge gegenüber den notariell tätigen Verteidigungsanwälten Witter&Kenyon – in New York gab seine angeblichen Aussagen teils in deutscher, aber auch in englischer Sprache ab bzw. er beeidete und unterzeichnete sie teilweise. Der ebenfalls vereidigte Übersetzer, deutscher Muttersprache, mit perfekten US-Englischkenntnissen, war bei Goebels Aussagen anwesend. So ist es auf den Dokumenten beglaubigt. Goebel konnte selbst US-Englisch verstehen. Die nachweislichen Widersprüche und Falschübersetzungen von Goebels Aussagen in diesen Texten – die durchweg in der Goebel Defense versucht wurden, genutzt zu werden – und in US-Englisch in die Klageerwiderungen eingeführt worden sind, sind deshalb kein Übersetzerverrat, sondern von Goebel zu verantworten, sofern man nicht Goebels Testierfähigkeit in Abrede stellen will. Diese Texte sind von interessierter Seite hergestellt worden (Witter&Kenyon/-Anwälte der Patentverletzer, New York) und sie sind von interessierter Seite abgeschrieben und ausgewählt worden (entweder von Witter&Kenyon, wo die Verteidigungs-Originaldokumente archiviert sind oder wer diese dokumente nach deutschland geholt hatte – später in Springe – von Dr. Brasch, 1939 oder Dr. Degenhardt, Stadtdirektor von Springe nach 1948, der die Göbelidolisierung betrieb). Beglaubigt sind diese Abschriften nicht. Insofern es wiederum bereits US-Amerikanische Texte von auf Deutsch abgegebenen Originalbezeugungen sind, liegt hierin quellenkritisch eine weitere Einschränkung der Verlässlichkeit ihres Inhalts. HC Rohde hat in seinen Essays (2007 u. 2020) in Unkenntnis, unter Verzicht auf einen Forschungsstand 2007, diese Kreuzverhöre-Dokumente von einer USA-Reise nicht mitgebracht. Sie sind jedenfalls in der Zeitschrift THE ELECTRICAL WORLD Seite 69 ff, vom 22. July 1893, seit 1893 im Archiv der Technischen Hochschule – heute Leibniz Universität Hannover, in der Außenstelle Rethen – öffentlich zugänglich.

– am 21. Januar 1893 gibt Henry Goebel die erste Eidesstattliche Erklärung.

Er erklärt, seine Lampenkenntnisse aus Deutschland mitgebracht zu haben, wo er in Springer von einem Professor Münchhausen – bereits vor 1848, seiner Auswanderung nach New York – über Incandescenten, Bogenlampe und Vakuum-Glühlampe, gelernt habe. Ferner gab er an, nichts über Edisons Arbeit gewusst zu haben. Während sein jüngster Sohn William Goebel in einer umfangreichen Eidesstattlichen Erklärung und im Kreuzverhör, im Juli 1893 in Kalifornien, für Milwaukee sagt: Der Vater nahm bestimmte Papiere zu sich, die über Edisons Patente handelten. William Goebel und eine Schwiegertochter sagen, die behauptete Vakuumpumpe zur Entlüftung der Glaskolben sei erst mit der American Electric Light, Ende 1881, in der Werkstatt gesehen worden. Henry Goebel selbst erwähnt die Parfümflaschen, die sich nicht für die Glasverarbeitung eigneten und beschreibt die Herstellung seiner angeblichen Glühlampe, wie sie hinsichtlich der Evakuierung mit der Torricelli-Quecksilbermethode nicht gewesen sein kann. Abgesehen davon, seine Glaskörper räumlich zu klein waren, um – hinsichtlich des notwendigen Widerstands – einen Bambus-Kohleglühfaden in ausreichender Länge anbringen zu können, funktionierten die 1893 vorgelegten Nachbau-Lampen alle nicht. Goebel beschreibt eine Vorerwärmung des Kohlefadens, um Quecksilber-Anhaftungen bei der Torricelli-Quecksilber-Auslauf-Anwendung beseitigen zu können, doch ist die Vorerhitzung bei Edison das „air-washing“ zur Beseitigung okkludenten Sauerstoffes von Kohlefaden und Platin.

– am 7. März 1893 sagt und beeidet Heinrich Goebel schriftlich: „…Ich habe ihm gegenüber (Goebel spricht von einem geschäftlichen Verbindungsmann zu Edison Comp. und zu der Elektrofirma Arnoux&Hochhausen, denen Goebel seine Dienste angeboten hatte; A.d.V.) niemals beansprucht, dass ich irgendwelche Erfindungen hätte, die patentiert wären oder welche patentiert werden könnten oder auf welche ich Patente beantragt hätte, außer der Erfindung zu der Pumpe und der Verbesserung der Verbindung von Kohlefaden und Drähten, und ich gab ihm auch keinerlei abweichenden Eindruck hierzu.“ Dreyer hatte von Henry Goebel im Jahr 1882 die Edisonpatente gekauft, die der gar nicht besaß, einmal 500 und einmal 425 Dollar bezahlt, aber keine einzige echte Lampe erhalten oder nur gesehen – nur solche der American Light Comp.

Goebels Ausrede war: Er könne die Lampe nicht finden.“ – konnte offenbar keine sonstige alleine herstellen. (aus der Colt/Boston-Entscheidung vom 18. Februar 1893)

– am 6. Mai 1893 schwört der Sohn Henry Goebel jr. in einer Eidesstattlichen Erklärung für Witter&Kenyon für State of New York, dass er den Glasbläser-Zeugen der Anklage, Arbeitskollege von Henry Goebel Sr., Hetschel, wegen Trunkenheit aus der Werkstatt geworfen habe; dass er die Lampe No. 4 bereits vor 1872 selbst im Haushalt benutzt habe; dass er, Henry Jr. selbst, damals die Lampe auf- und abgehängt habe, damit seine Schwester Sophie Goebel elektrisches Licht zum Nähmaschinenähen hatte.

– am 1. Juli 1893 legen die Edisonanwälte dem Richter Seaman in Milwaukee ihrerseits eine Eidesstattliche Erklärung von dem Hauptzeugen der Beklagtenseite Witter&Kenyon, Henry Goebel jr. vor, der bezeugt, dass er selbst im Oktober 1892 die dem Gericht als angeblich alte Goebellampen No. 1, 2 und 3 vorliegenden Exemplare angefertigt habe; dass die Lampe No. 4 vom Glasbläser Heger im Jahr 1883 hergestellt worden sei; und dass das angeblich alte Werkzeug No. 6 im Jahr 1883 vom Werkzeugmacher Korwan gebaut worden sei. Dazu liegen entsprechende Eidesstattliche Erklärungen von den Zeugen Heger und Korwan vor, während der Witter&Kenyon-Verteidigungsanwalt Allan Kenyon schwört, Henry Goebels Jr. sei im Oktober 1892 bei Witter&Kenyon angestellt worden, um dessen Unglaubhaftigkeit als „Doppelagent“ aufzudecken.

Ein weiterer Hauptzeuge der Witter&Kenyon-Verteidigung, Professor Van der Weyde beeidet, dass Witter&Kenyon seine Aussagen genau umgedreht hätten, er habe niemals Goebels Zeitangaben oder Lampenbau bestätigt und nicht bezeugt. Die angeblich von Goebel hergestellten Lampen, die zahlreiche persönliche Freunde beeidet hatten, gesehen zu haben, mögen Magnesium-Glüher, Geissler-Röhren oder Bogenglühlampen anderer Lampenbauer gewesen sein. Mit solchen fremden Lampen hatte Goebel – nach Aussagen des Sohnes William Goebel – viel experimentiert. Diese Zeugen können solche Lampen nicht unterscheiden und nichts dazu sagen, wer welche gebaut hat (asz alphons silbermann zentrum institut für europäische Massenkommunikations- und Bildungsforschung-archiv: THE ELECTRICAL WORLD vom 15. Juli 1893, Vol. XXII. No. 3, S.45-S.50; EW vom 22.Juli 1893 Vol. XXII. No 4, S.60ff))

Ferner liegt das Textmaterial nur im Us-Englisch der Original-Fachzeitschriften vor; es ist damit eine kurze Auswertung und Zusammenfassung des Gutachters hilfreich, die gutachterliche Gewichtung zu 3.) verstehen zu können: Dass die ganze Göbelfrage in den Prozessen nur indirekt und viel zu spät von Dritten aufgebracht worden ist, indes Goebel persönlich lediglich Texte an Eides statt unterschrieb, deren bei Gericht eingeführte Übersetzungen bereits fehlerhaft waren und ansonsten, anhand zahlreicher inhaltlicher Widersprüche, über Göbels Geisteszustand in seinem letzten Lebensjahr wenig gesagt werden kann. Denn er war vor kein Gericht persönlich gestellt, gesehen und verhört worden.

Die Edison-Elektrifizierungszeit war voll der Patentverletzungen, der Anträge auf Einstweilige Verfügungen und Patentstreitereien. Es war üblich, dass – ob patentiert oder nicht, „ab igne ignem“ – Wissen und Neuentwicklungen „geklaut“ wurden. In jenen Jahren wurden eigens Rechtsanwaltskanzleien gegründet, die sich auf Patent-Gerichtsbarkeit spezialisierten, wie die hier in beinahe allen Verfahren beteiligte Anwaltsassoziation Witter&Kenyon, New York, die noch bis zum Jahr 2016 als Kenyon&Kenyon eine der größten Patentrecht-Fachberatungsfirmen der USA war. Deren Archiv kann bei der Nachfolge-Firma „HUNTON Andrews Kurth“ angefragt werden. Edisons Patent für die Glühlampe wurde erstmalig im Jahr 1879 beantragt und vom United States Patent Office am 27. Jan. 1880 verliehen. Es folgten darauf zahlreiche weitere Anmeldungen Edisons, die als weitere Entwicklungen und Verbesserungsschritte patentiert worden sind. Edison meinte, damit alle anderen Konkurrenten unter seinem Patent halten und in Lizenz nehmen zu können. Besonders der Lampenbauer Sawyer, in New York, der zusammen mit dem Juristen Man mit eigenen Vakuum-Glühlampen entwicklungstechnisch, praktisch, nur nicht patentrechtlich mit Edison auf Augenhöhe war, unterwarf sich nicht dem patentierten Vorrecht Edisons. Andere Firmen schlossen sich an, bauten Lampen und vermarkteten sie unlizensiert. Edisons Patente, die durch langwierige und aufwendige Forschung und Entwicklung erarbeitet worden waren, brachten ihm weder Lizensgelder noch Marktvorteile, sondern erhebliche Streitkosten.

Richter Wallace Entscheidung im Oktober 1892, New York Berufungsgericht

– Im Jahr 1885 klagte Edison gegen die United States Electric Lighting Company New York vor dem United States Bezirksgericht für den südlichen Distrikt von New York auf die Gültigkeit des technischen Umfangs seines patentierten Lampensystems. Der Richterspruch erging erst am 23. Juli 1891 für Edison, nun als General Electric Company &Edison Laboratories fusioniert, und erneut nach der Berufung der United et al. vor dem Bezirks-Berufungsgericht für den Zweiten Bezirk New York, per Entscheidung im Oktober 1892. Das Berufungsgericht beschied die Bestätigung der Edison-Patentansprüche für die Edison-Glühlampen-Patente vom 27. Januar 1880 und vom 23. Juli 1881 sowie die Verfügung auf Unterlassung und Kostenpflicht für die Beklagte. Die Prozessakte umfasst über 6.000 Seiten Aufzeichnungen (asz-archiv: EW, Vol. XXI. No.8. vom 25. Februar 1893, S.133).

Im Folgenden beantragte die General Electric/Edison Einstweilige Verfügungen auf Unterlassung des unlizensierten Lampenbaus gegen weitere Patentverletzer. Die Gerichte entsprachen dem Klagebegehren, so gegen Sawyer-Man Electric Company, 19. Dezember 1892; Westinghouse-Electric Company in Pensylvania; Perkins Electric Lamp Company und Mather Electric Company in Connecticut. Es waren zu diesem Zeitpunkt 13 Jahre verstrichen, ohne dass Edison seinen inzwischen kostspieligen Patentschutz praktisch in Marktvorteile hätte umsetzen können. Patentrecht ist Wirtschaftsrecht und zielt auf Zeitgewinn für ökonomische Ergebnisse. Die General Electric als Patenthalter der Edison-Glühlampen klagte auf Marktmacht und Lizenzierungen, nicht vorrangig auf den Autorenruhm des Erfinders Thomas Alva Edison. Hingegen die patentverletzenden Firmen bestritten die Patentverletzung gar nicht, sondern versuchten ebenfalls ihrerseits auf Verzögerung zu verteidigen. Mit den folgenden Anträgen auf Einstweilige Verfügung durch Edison et al. nahm die Verteidigung der Patentverletzer, Witter&Kenyon, – mit Blick auf das zeitliche Auslaufen der Edison Patente im Jahr 1894 – eine neue Verteidigungsstrategie auf: die „Goebel Defense“. Auf diese Goebel-Defense-Verfahren ist irrtümlich bzw. irreführend die Göbel-Idolisierung in Deutschland bezogen, wenn man die Goebelberühmung rückblickend historisch verankern will – aber nicht kann. Sie werden deshalb besonders beachtet:

Richter Lebaron B. Colt bestätigt Edison am 18. Februar 1893

– Antrag Januar 1893 auf Einstweilige Verfügung der Edison et al. vs. Beacon Vacuum Pump and Electrical Company in Boston, Massachusetts, beim United States Bezirksgericht des Distrikts von Massachusetts in Boston, auf Unterlassungsverfügung der Patentverletzung. Die Entscheidung bestätigt den Antragsteller Edison am 18. Februar 1893 durch Richter Lebaron B. Colt. (Nebeneffekt: Goebel Defense wird geprüft und abgelehnt)

Begründung: Die Entscheidung hat einzig festzustellen, ob die reklamierte Patentverletzung gegeben ist. Nur wenn die Patentverletzung strittig oder zweifelhaft ist, ist die Einstweilige Verfügung abzulehnen und an eine Hauptverhandlung abzugeben. Der Definition des zuletzt vom Bezirks-Berufungsgericht für den Zweiten Bezirk New York, per Entscheidung im Oktober 1892 als Auslegung des Patentschutzes und zur Abgrenzung von Patentverletzungen in Bestätigung der Edison-Patentansprüche, wird entsprochen. Ferner sah Richter Colt die Beklagte Beacon im Anschluss der Entscheidungen gegen Sawyer-Man Electric Company, 19. Dezember 1892; Westinghouse-Electric Company in Pensylvania; Perkins Electric Lamp Company und Mather Electric Company in Connecticut beschiedenen Patentverletzungen, welche ebenfalls die Patentverletzung selbst gar nicht bestritten hatten. Die angebliche, behauptete Priorität Goebels wurde anhand der nicht funktionstüchtigen, in ihrem Herstellungszeitpunkt ungewissen sogenannten Goebel-Lampen nicht bestätigt, insbesondere weil diese Lampen in ihrer Komposition eindeutig nicht diejenigen edinsonschen Qualitäten erreichen, die in allen vorherigen Verfahren gerichtlich hinlänglich erörtert worden sind.

Richter Moses Hallett lehnt den Antrag Edisons am 21. April 1893 ab.

– Antrag im Januar 1893 auf Einstweilige Verfügung der Edison et al. vs Columbia Incandescent Lamp Company St. Louis, beim United States Bezirksgericht des Östlichen Distrikts von Missouri. Die Entscheidung lehnt den Antrag Edisons ab. Am 21. April 1893 veröffentlicht Richter Moses Hallett in St. Louis seine von New York und Boston abweichende Entscheidung und folgende Begründung: Aufgrund von der Verteidigung zusätzlich vorgelegten Eidesstattlichen Erklärungen neuer Zeugen bestehen für das Gericht eine veränderte Beweislage gegenüber Boston und verstärkte Zweifel an den Argumenten der Antragssteller. Es genügen für Richter Hallett Zweifel am Antragsanspruch (ohne dass damit eine Entscheidung in der strittigen Sache getroffen werde, die einer Hauptverhandlung zugekommen wäre). Zweifel genügen, einen Antrag auf Einstweilige Verfügung abzulehnen und an eine Hauptverhandlung abzugeben, während der Antragsteller zweifelsfrei vorzutragen habe. Statt die Beweislage zur Patentverletzung zu entscheiden, bezieht sich Richter Hallett auf Zweifel daran, dass das Patent im Jahr 1880 zu Recht Edison erteilt worden sei. Richter Hallett führt aus, dass damit die Ansprüche der Goebel Defense keinesfalls anerkannt oder überhaupt beurteilt seien, dass aber neue Zeugnisse die Zweifel nähren, verhandelt zu werden verlangen: „Eine Verteidigung, die den Fall in Zweifel bringt, reicht aus, um den Antrag abzuwehren.“ … „Sicherheit kann nur in einer Hauptverhandlung erreicht werden, wo die Zeugen persönlich auftreten und ins Kreuzverhör genommen werden.“ Richter Hallett ignoriert in seiner Ablehnung, dass die Reichweite und Gültigkeit des Patentanspruchs Edisons in zeitlich, pekuniär und sachlich äusserst umfänglichen Untersuchungen und Verhandlungen geklärt worden waren und es hier allein um die Frage der Patentverletzung ging, die von der Beklagten nicht bestritten worden ist. Richter Hallett stellt fest, das vorgebrachte Argument der Kläger, dass eine Göbelleistung der beschriebenen Art unmöglich sei, sei offenbar unsinnig und nicht zielführend, „auch wenn viele Goebelstellungnahmen zeigen, dass sie unwahr sind“. Hallett ignoriert auch die Entscheidung von Colt in Boston, die die antragsgegenständliche unstrittige Patentverletzung feststellt, anerkennt und begründet, dass die Goebelargumente in der Goebel Defense nicht nur unerwiesen geblieben waren, sondern selbst unter einer hypothetischen Annahme, die Goebelposition sei erwiesen, die Goebelleistung gemäß der Patentreichweite Edisons dem Edisonpatent qualitativ eindeutig unterlegen sei. Kern der Goebel Defense war die Frage, ob Goebel vor Edison einen Bambuskohlefaden der verlangten Qualität hatte. Der Befund in den angeblichen Goebel-Beweislampen hatte diese Qualität keinesfalls. Es fiel also Richter Hallett argumentativ vor den Patentprozess von 1885 zurück, sodass sich dem Blick ein Zeitspiel durch Verfahren zum Nachteil Edisons und zum Vorteil der Patentverletzer offenbart. Die Goebel Defense blieb in dieser Entscheidung sachlich ungeklärt. Denn die Goebelfrage war in diesem Verfahren Edison et al. vs Columbia gar nicht behandelt worden. Auf dem Spiel stand, dass die gesamte Edisons Patente verletztende Lampenindustrie bei der Ablehnung des Antrags, frei wurde, unlizensierte Edison Lampen auf den Markt zu bringen, insbesondere, weil eine Berufung oder weitere Verfahren innerhalb der auslaufenden Patentdauer, Ende des Jahres 1894, nicht mehr hätten abgeschlossen werden können. Damit war das Klageziel auf Patentschutz für General Electric&Edison aus zeitlichen Gründen nicht mehr erreichbar. Insofern, dass Richter Hallett in seiner Urteilsbegründung ausführte, dass – nach Lage der Beweis- und Rechtslage – er in einer Hauptverhandlung nicht zu diesem Urteil gekommen wäre, ist die Entscheidung in der Konsequenz für die Lampenwirtschaft eine Wettbewerbsverwilderung. Aus rechtspflegerischer Sicht ist Halletts Richterspruch eine Verunsicherung des geltenden Rechts. Denn in den langwierigen Verhandlungen Edison et al. vs. United States et al in New York hatte Richter Wallace festgestellt, dass die einzelnen Bestandteile der Patentlampe seit 1845 bekannt waren, Edisons praktisches Gepräge war ausschlaggebend. Das wusste Goebel gar nicht – aber die angeblichen Goebel-Beweislampen hatten diese Qualitäten zweifellos auch keinesfalls. Für alle von Edison bereits erfolgreich belangten Patentverletzer war hierdurch eine neue Evidenz gegeben, mit der Perspektive einer Neuaufnahme.

Edison am 20. Juli 1893 durch Richter William H. Seaman bestätigt

– Antrag im Januar 1893 auf Einstweilige Verfügung der Edison et al. vs Electrical Manufacturing Company, Oconto, beim United States Bezirksgericht des Östlichen Bezirks von Wisconsin, eröffnet am 16. Mai 1893 in Chicago, ausgesetzt und erneut aufgenommen am 3. Juli 1893 in Milwaukee. Die Entscheidung bestätigt den Antragsteller Edison am 20. Juli 1893 durch Richter William H. Seaman. (Nebeneffekt: Goebel Defense wird geprüft und abgelehnt). Begründung: Es handelt sich um die bemerkenswerte umfänglichste und gründlichste gerichtliche Klärung in der Geschichte eines solchen Streitgegenstands in Patentangelegenheiten überhaupt. Richter Seaman argumentiert die Entscheidung, wie Richter Colt in Boston.

Richter Seaman beurteilt den Kern der Goebel Defense als „ex parte“ (nicht im Wirkungszusammenhang/nicht Teil der Angelegenheit). Goebel habe selbst erklärt, er habe Lampen nach dem Wissen des Professors Münchhausen aus Springer angefertigt, dabei nicht an der allgemeinen schrittweisen Glühlampenentwicklung mitgearbeitet hat oder so gedacht.

Für Bambus-Glühfaden gab es bei Goebels angeblichem Batterie-Betrieb keinen Grund, da die bekannten Glühkohlen besser geeignet, einfacher herzustellen und haltbarer waren. Dagegen hätten die patentierten Edison-Bambus-Kohleglühfäden eine perfekte Herstellungstechnik und ein hohes Vakuum benötigt, wie es die für Göbel vorgelegten Lampen nicht aufwiesen und er mit seinen angeblichen Selbstbau-Primär-Nass-Batterien es auch technisch nicht möglich war.

Schließlich waren neue Eidesstattliche Erklärungen vom Kläger vorgelegt, in denen der Hauptzeuge für Henry Goebel Sr. der Sohn Henry Goebel Jr. sowie weitere frühere Handwerkskollegen Goebels bei der American Electric Light Comp. der Zeit zwischen 1881 und 1883, nunmehr darlegten und bezeugten, dass nicht Goebel sondern sie die vorliegenden Lampen in der Zeit nach 1882 bzw. im Jahr 1892 angefertigt hatten. Diese Bezeugungen wurden schließlich in gegenseitigen Bestechungsvorwürfen der Parteien entwertet, indem herauskam, dass Henry Goebel Jr. zunächst für die Beklagtenseite und die Anwälte Witter&Kenyon als bezahlter Berater und Zeugenschlepper tätig war. Goebels Reise von New York nach Boston, zur Lampen-Nachbau-Demonstration im Februar 1893 haben Witter&Kenyon veranlasst, bezahlt und kontrolliert. Endlich konnte gegen Ende des Prozesses die Klägerseite entgegengesetzt lautende Eidesstattliche Erklärungen Henry Goebel jrs. vorlegen; der hatte zuletzt die Seite gewechselt. Es wurde zur Kenntnis genommen, dass Henry Goebel Jr. mehrfach auf eigene Rechnung versucht hatte, vorgebliches Wissen zu diesem Streit gegen Bezahlung bezeugen zu wollen.

Das Gericht sah ferner Goebels Srs. Glaubhaftigkeit nicht überzeugend, indem nicht begründet werden konnte, warum er die behauptete Leistung nicht zur Echtzeit mitgeteilt hatte – während er inmitten der Glühlampen-Entwicklungsszenerie In New York lebte und arbeitete – und warum er kein Patent dafür beantragt hat, während er ein beiläufiges Nähmaschinenteil im Jahr 1865 unter eigenes Patent gebracht hatte. Selbst hätte man die behauptete Edison-Antizipation als Tatsachenwahrheit zur Goebelfrage als zutreffend angenommen, also eine Glühlampenherstellung Goebels im Jahr 1854 glauben wollen, wären damit nur die längst publizierten Glühlampen-Entwicklungen des Engländers De Moleyns, im Jahr 1841, die Glühlampen der Us-Amerikaner Starr und King aus dem Jahr 1845 und die des US-Amerikaners Roberts aus dem Jahr 1852 technisch-qualitativ erreicht gewesen. (Kopien im asz-archiv: EW Vol. XXI. No. 8 S.142 vom 25. Februar 1893).

Den im Jahr 1893 vorgelegten angeblichen Goebel-Beweislampen Exp. No, 1, 2 und 3 mangelte es gegenüber der angefochtenen Edisonqualität sowohl an Neuigkeit der Einzelelemente, wie daran, dass keine der angeblichen Goebellampen überhaupt funktionstüchtig war. Die im März 1893 unter Goebels Mitwirkung bei Beacon in Boston hergestellte Reihe der Nachbaulampen hatte zum Teil die gefragte Elementeverbindung (Platin/Bambus-Kohlefaden/Torricelli-Vakuum), nicht jedoch die Dauerhaftigkeit und Haltbarkeit der Glühelemente. Die 1893er Nachbau-Kohlefäden wurden bei Beacon außerdem mit neuen Werkzeugen hergestellt. Während die angeblich alten Goebel-Werkzeuge wirklich aus dem Jahr 1883 stammten, wie derjenige Werkzeugmacher im Jahr 1893 beeidete, der sie für die American im Jahr 1883 gebaut hatte. (Kopie asz-archiv: a.a.O.). Bis dahin, seit September 1881, hatte Goebel die Bambus-Holzfasern frei Hand mit einem Messer zugeschnitten – was keine geeignete Präzision ergab (Kopien im asz-archiv: EW Vol. XXII. No.8, S.46 vom 15. Juli 1893). Es ist damit unzweifelhaft, dass die angeblich alten Beweislampen, die zumindest die Bestandteile der Edisonlampen haben, erst während der American Electric Light-Mitarbeit Goebels im Jahr 1883 entstanden sind. Schließlich beeidete derjenige American Electric Light Company-Glasbläser, Heger, ebenfalls per schriftlicher Eidesstattlicher Erklärung, dass er eben diese Lampen mit eigener Hand nach 1882 gefertigt habe und dass Goebel zu solchen perfekten Glasarbeiten nicht fähig war. Ähnlich bezeugt der Goebel-Sohn William Goebel in den Aufzeichnungen des Kreuzverhörs, wenn er sagt: „Vater war ein Pfuscher“. (asz-archiv: a.a.O.)

Edison erklärte in seiner Aussage es für eine Unmöglichkeit, dass Goebel, der wirklich ungeschickt bearbeitete Glastuben, wie die dem Gericht in Boston als Eigenproduktion vorgelegten Exp. 1, 2 und 3 es sind, sein halbes Geschäftsleben (und angeblich früher schon in Deutschland für die Technische Hochschule Laborglas) über Hunderte von selbsthergestellte Barometer verkauft habe.

Es stand Goebel frei, der Veröffentlichung der Edisonpatente (1880 ausgiebig auch in der deutschsprachigen „Staats Zeitung“ berichtet) eigens auszuführen, nach Lage der Beweis- und Prioritätsansprüche zur Diskussion zu bringen oder gegen Edison Klage zu erheben. Die im Jahr 1893 beigebrachten Lampen Exp. No, 4, und 11 wären im Jahr 1880 Anerkennung und Geld wert gewesen – nur konnte Goebel damals solche Lampen trotz empfangener Bezahlungen – von Dreyer und von Arnoux&Hochhausen, nicht vorlegen (a.a.O).

Richter James G. Jenkins bestätigt am 9. Mai 1894 die Einstweilige Verfügung

– Berufung beantragt unmittelbar nach der Entscheidung am 20. Juli 1893 von der Electrical Manufacturing Company, Oconto, Wisconsin vs. Edison et al.,gegen die Einstweilige Verfügung im Verfahren Edison et al. vs Electrical Manufacturing Company, Oconto,/Richter Seaman beim United States Bezirksgericht in Milwaukee, zugelassen beim United States Berufungsgericht in Chicago. Richter James G. Jenkins bestätigt am 9. Mai 1894 die Einstweilige Verfügung von Richter Seaman gegen die antragstellende Electrical Manufacturing Company, Oconto. Begründung: Es seien aufwendigst, unter Verschleppung der gesamten Patentdauer (Edisons Patent endete am 19. November 1894) alle Argumente und Beweisführungen bereits in den vorherigen Prozessen gewürdigt worden. Es sei, zusammengefasst, keine neue Evidenz entstanden, die eben deshalb in den vorherigen Prozessen andere Entscheidungen – schon – nicht hätten veranlassen können.

Zu 3.) war der Gesamtzusammenhang des Auftritts Henry Goebels in den Edison-Glühlampen-Gerichtsverfahren hier zur Begutachtung der Quellen zu ermitteln. Die Verifizierung und die inhaltliche Interpretation der Sekundär-Quellen ist hinsichtlich der Göbelfrage quellenkritisch einwandfrei. Weil die wichtigen Argumente, die zu den Urteilen führten, in mehreren Fassungen von konkurrierenden Fachzeitungen, in Archiven in aller Welt nachgelesen werden können (z. B. Bibliothek der Leibniz-Universität Hannover; Stadtbibliothek Springe; Stadtarchiv Springe; Museumsarchiv Springe, asz-archiv u.a.). Während die Urteile selbst als Primärquellen in den zuständigen Gerichtsarchiven wie auch beim Elektrogeschichtlichen Institut des MIT, Boston, aufbewahrt werden und der Wissenschaft zugänglich sind. Goebel Sr. trat also bei der Anwaltskanzlei Witter&Kenyon auf Seiten der Beacon Pump Company, Boston (Kopien im asz-archiv: div. Ausgaben EW; ER; EE; ETZ aus 1893 und 1894) im Januar 1893, mit Eidesstattlichen Erklärungen und Konstruktionszeichnungen und als Lampen-Nachbauer bei Beacon in Boston, auf den Plan des letzten Patentjahres Edisons. Eigene Lampen konnte Goebel nicht vorlegen. Er besaß auch keine einzige Photographie einer selbstgebauten Lampe oder einer Batterie, wenngleich es diverse Familienphotos, mit Laden, Fernrohr und Pferdewagen gibt, ist bis heute kein einziges Lampenphoto, das vor dem Edison-Patentjahr 1879 aufgenommen wäre. Goebel hatte die gesamte Lebenszeit, seit der Einwanderung im Jahr 1849, in New York gearbeitet. Er war Zeitzeuge der Elektrifizierung New Yorks. Er behauptete Kenntnisse und Interesse für Bogenlampen (Kohle-Lichtbogen), für elektrische Batterien, für Elektromotore, für Drähte und Leiter, für Torricellis Evakuierung und Glasbläserhandwerk, für Versiegelungen und Kokerei usw. zu haben. Er will aber angeblich von Edisons Glühlampen-Publikationen und Patenten im Jahre 1879 keine Kenntnis genommen haben und habe deshalb auch eigene Ansprüche zu dem Zeitpunkt nicht öffentlich reklamiert. Das tat Goebel erst, nachdem er für die American Light im Lampenbau tätig geworden war. Weiterhin ist für die Aussagekraft der Urteile des Jahres 1893 und 1894 noch beachtlich, dass die vielfältigen Erwerbstätigkeiten der Goebelfamilie ausführte, dass – nach Beweis-Lage, insbesondere von den Söhnen Charles, Adolph und Henry jr., bei Lampenfirmen in New York, die allesamt Edison Patente unlizensiert unterliefen. Schließlich wird der Hauptzeuge für die Selbstbezeugungen Henry Goebels, der Goebelsohn Henry Goebel jr., als Bestecher und Bestochener vor Gericht in Oconto aufgedeckt. Sein erwerbsmäßiger Eintritt bei der Anwaltskanzlei Witter&Kenyon, quasi als Berater, Schlepper und Korrumpteur von Zeugen, im Herbst 1892 (Kopien im asz-archiv: EW Vol. XXII. No. 8. vom Juli 1893 S.35 u. S. 45-50), der ferner angeblich alte, nicht funktionstüchtige Beweislampen vorlegte und Zeugen aus der Verwandtschaft und Bekanntschaft Goebels für Witter&Kenyon rekrutierte. Das kann die Streitenden nicht dazu veranlassen, Henry Jr. als Zeuge ins Kreuzverhör zu nehmen (asz-archiv: EW a.a.O.). Es handelte sich allerdings eben nicht um ein ziviles oder staatsanwaltliches Gerichtsverfahren, sondern um Anträge auf Einstweilige Verfügung, wegen Patentverletzung, nicht wegen Betrugs. Mit dem Sohn Henry Goebel Jr. als disqualifiziertem Kronzeugen war die Goebel Defense sachlich ohne Aussicht auf Erfolg für die Verteidigung. Im Gegenteil standen nun Falschaussagen und Widersprüche des alten Goebel allein gegen Aussagen zahlreicher Laienzeugen aus seinem eigenen Verwandten- und Bekanntenkreis (Kopie im asz-archiv aus dem Nationalarchiv und Aufzeichnungen, Gruppe 21, gedruckte Fallakten des Billigkeitshofs Nr. 3096 Boston: Eidesstattliche Erklärung Henry Goebels vom 21. Januar 1893, 21 S.: z. B. Münchhausen; Öllampen statt Glühlampen; Datierungsfehler für die Evakuierung der angeblichen Beweislampen; Quecksilberreinigung und Ablagerungen an Kupferdrähten u. a.).

Es ist diese erste Eidesstattliche Erklärung vom 21. Januar 1893 Goebels quellenkritisch für die Bewertung sämtlicher Witter&Kenyon-Texte typisch problematisch. Hier hat aus Sicht des Gutachters auf diese Quelle (Originaltext in Kopie) bis zum Gutachten „München-Kritik 2006“ die Quellenkritik folgende Problematik nicht entdeckt. Der US-Amerikaner Goebel gab laut Quelle seine Eidesstattliche Erklärung angeblich in deutscher Sprache ab. Das geschah in den Räumen der Anwaltskanzlei Witter&Kenyon (Verteidiger gegen Edison). Ein Anwalt fungierte in obrigkeitlicher Rolle (Notar) und vereidigte die Zeugen. Ferner angeblich anwesend war ein Übersetzer. In unmittelbarem Anschluss an Goebels mündlich abgegebener, schriftlich protokollierter Aussage wurde die Aussage ins US-Amerikanische übersetzt, anschließend vom Zeugen und vom Notar unterzeichnet und beglaubigt. Dieser US-Amerikanische von Goebel beeidete Text wird dem Bezirksgericht in Boston vorgelegt, eine persönliche Zeugenvernehmung Goebels oder ein Kreuzverhör werden nicht durchgeführt. Da heißt es dann im deutschen Text von Goebel: „…ich machte auch eine gute Anzahl physikalischer Instrumente unter der allgemeinen Leitung dieses Professors Münchhausen, meistens für Lehrer der Schule für Technologie in Hannover und für Professor Münchhausen und Andere. Wir machten eine große Anzahl von Experimenten auf elektrische Lampen, waren mit dem elektrischen Lichtbogen und seinem Betragen bekannt, und stellten denselben häufig her. Münchhausen war ein sehr geistreicher Mann und verweilte häufig längere Zeit in meinem Arbeitszimmer. …“. Dieser Goebel-Text wird von dem Gutachter Pope nach der beglaubigten Us-Amerikanischen Übersetzung im Electrical Engineer, der ausführte, dass – nach Lage der Beweis- und so zitiert: „to repair philosophical apparatus for the instructors in the Technological School of Hannover, he soon became much interest in physical research, in which he was encouraged by one Professor Mönighausen, a tutor in a neighboring wealthy family, for whom he made various pieces of apparatus, and who was accustomed to spend a great deal of his leisure time in Göbels little shop…“ (Kopie in asz-archiv: Electrical Engineer, New York. Vol. XV. No 247, S. 78, vom 25. Januar 1893). Wie aus dem anregenden Familiennamen „Münchhausen“ der gar nicht in der deutschen Sprache vorhandene Name „Mönighausen“ wird, so erscheint die Sensationsnachricht eines berühmten Deutschen bereits in der ETZ Heft 7, S. 89f vom 17. Februar 1893: „… machte Goebel, angeregt durch Prof. Mönighausen aus Hannover, diesbezügliche Versuche….“ und schon „Mönighausen in Hannover“ in der Neuen Deister Zeitung Springe, 19. Jahrgang, vom 14. Februar 1893, wo noch lebende Zeitgenossen Heinrich Göbels sich über „Professor Münchhausen aus Springer oder in Springer“ doch sehr gewundert hätten, zumal das Lampenwissen jener Zeit im Hannoverschen, auch im Vorläufer der Technischen Hochschule unbekannt war.

Ganz komisch sind dann Sprachblüten, wie die Heimatstadt Springe am Deister benannt als Springer, der Familienname Göbel oder Goebel als Gobel und – ganz unglaublich – Goebels deutsche Ansage Angelrute, in der Rückübersetzung als Fischerstange.

Copyright: Köln, 1. März 2021 Dr. phil. Dietmar Moews, Dipl. Ing.

Sämtliche Originaltexte und Übersetzungen in die deutsche Sprache sind im Internetz: bei http: WordPress Dietmar Moews‘ Blog unter LICHTGESCHWINDIGKEIT bereitgestellt, dazu weitere aufschlussreiche Originaldokumente, deren Vorlagen oft schlecht kopierbar sind und Übersetzungen sehr zeitaufwendig.

Auf Dietmar Moews‘ Blog bei WordPress im Internetz sind SCHLÜSSELDOKUMENTE bereitgestellt, wie die Affidavits von dem Goebelfreund JOHN WILLIAM KULENKAMP, die faksimilierten Patente, Electrical World-Publikationen zu den über 800 Kreuzverhörfragen, Eidesstattliche Versicherungen und die 1893er Gerichtsurteile von Boston, Chicago und St. Louis auf Edisons Anträge auf sofortige Unterlassungsverfügung der Lizenzverletzung.

Pressekontakt:

Dietmar Moews, Mainzer Straße 28 50678 Köln – E-Mail >globusmitvorgarten@gmx.de<

Dietmar Moews meint: Es sind weitgehend alle oben bezogenen Dokumente auch außerdem in leicht zu findenden Links in diesem Blog Lichtgeschwindigkeit Dietmar Moews’s Blog als Textoriginale nachzulesen sowie umfangreichen Übersetzungen von den originalen englischen Text-Fassungen in Übersetzung in die deutsche Sprache bereitgestellt..

Ich war Schüler einer Heinrich-Göbel-Realschule in Springe.
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Springer Trinkspruch vom Erfinder der Jägerallee Martin Jäger in Springe

Februar 27, 2021

Lichtgeschwindigkeit 10181

am Sonnabend, 27. Februar 2021

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Trinkspruch zur Goebel-Feier
am 14. September 1929.
Von Revierförster Martin Jäger.
Springe am Deister 

Man hört‘s so oft, an mancher Stelle
Sagt man die „Sachsen“ sei‘n so „helle“.
Das ist nicht war! Das ist nicht wahr!
Wir hörten‘s heute doch ganz klar:
ein Springer Bürger ist‘s gewesen
- Man konnt‘s in jeder Zeitung lesen -.
Der fand das Licht! Der ließ es glühn,
Am Fernrohr durch die Straßen ziehn!
Und Springe, das weiß jedes Kind,
Daß man das nicht in Sachsen find.
Nee, nee s‘ist nischt mit „helle sein“.
Ditschts Bemmchen nur im Finstern ein! -
Liegt Springe in Amerika?
Ich glaube nicht, ja ja ja ja.
Die glauben nämlich auch gewiß,
Sie hätten‘s Licht, wir Finsternis!
Wie die sich nur wohl ärgern wär‘n,
Wenn die von unsrer Feier hör‘n.
daß Goebel und nicht Edison
Das Glühlicht fand; und lange schon!
nun mögen sie, wir Springer können
den Leutchen das Vergnügen gönnen.
Das Schönste ist und das ist fein,
Ein Springer durfte „Erster“ sein!
Durch ihn wird unsre Stadt bekannt
Weit übers Meer, weit über Land.
Wir Springer aber wollen nun 
Nicht etwa auf dem Lorbeer ruhn.
Nein schaffen heißt‘s, daß unsre Stadt
Bald wieder einen „Großen“ hat.
Ich meine auch, daß das sich lohnt,
Wenn dann der andre guckt in - Mond.
Daß man des Goebels heut gedacht,
Dafür sei denen Dank gebracht,
Die heut das Fest nach Springe zog.
Die nicht aus Springe: leben hoch!

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Dietmar Moews meint: Sein kleines Trinkspruch-Gedicht des Sachsen Martin Jäger, im Jahr 1929 in Springe am Deister bei Friese zur Göbel-Feier vorgetragen, teilt ja offenbar die dissidente Auffassung mit, dass dieses Göbel-Licht von denen gebracht worden war, die nicht aus Springe. Da hatte Stadtförster Martin Jäger den Nagel seitlich angeschlagen.

Dies ist ein Gruß an meine Bekannten und Freunde in Springer (wie Analphabet Heinrich Göbel es kennzeichnen ließ), die sich über die beliebte Jäger-Allee freuen können (auch im Sinne unserer Sprachkultur, die den Namen Jäger-Allee durchaus dem Umstand verdanken, dass der damalige Stadt-Förster Martin Jäger nicht mit Familiennamen Goebel, Haarmann, Meier, Haller oder Chemnitz hieß. Auch wohl, dass der anfangs bestimmte Name Hermann-Göring-Allee war, dem Herrn Jäger der deutsche Untergang zur ehre verhalf. Eine Haller-Allee wäre an der Samke unpassend und als Chemnitz-Allee wegen Karl-Marx-Stadt kaum in Frage gekommen. Mit Fritz Haarmann oder Heinrich Göbel hätte man jetzt Umstände. Jäger-Alle ist doch hübsch. Dass es längst eine Eberhard-Jäger-Straße in Springe geben müsste, weiß jeder Alphabet – Eberhard (geb. 1915), Sohn von Martin).

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Berufschristen außerhalb von Grundgesetz und dem deutschen Rechtsstaat

Februar 19, 2021

Lichtgeschwindigkeit 10180

am Freitag, 19. Februar 2021

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Ausgehend von den modernisierenden Geschichtskräften – Internationalität, Kapitalismus, Militarismus, Technik-Innovationen – und der sozio-politischen Anpassungsfähigkeit der Individuen unter Kollektivdruck und Machtkonstitution – haben die jeweiligen Macht- und Reproduktions-Konstitutionen die tradierten christlichen Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland als religiöse Moralunternehmen mit einem eigenen Rechtssystem – außerhalb des zivilen Rechtsstaates – zur Entfaltung gebracht.

Damit konnten sich die bei uns in Deutschland vorherrschenden Christen-Unternehmen – des internationalen Römisch-Katholischen und des nationalen Protestantisch-Lutherschen – besonders im 20sten Jahrhundert zu erheblichem pekuniären und materiellem Reichtum bringen, der durch eine dogmatische Personalhierarchie geführt und bestimmt wird.

Dass wir von der verfassungsmäßigen Religionsfreiheit soweit Staatsschutz geben, dass die Kirchensteuern durch die staatlichen Finanzämter eingezogen werden und dass weitgehend ein Strafrechtschatten seitens der Kirchenführungen durchgesetzt werden darf, ist ein moderner Skandal der leidenden Gesellschaftshygiene.

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Kardinäle WOELKI-Köln und MARX-München und Freising

In der Römisch-Katholischen Vatikan-Kirche entscheidet ein Papst – bei den Protestanten gibt es Bischöfe und Bischofs-Gremien, die da rechtlich machen, was ihnen einfällt.

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Dietmar Moews meint: Religion und Religiösität sind anthropomorphe Grundtatsachen – zwischen Wahnsinn, Aberglauben und Götter-Vorstellungen – mit denen eine Gesellschaft traditionell den Wandel der historischen Lebensweisen auskommen muss. Sofern der Rechtsstaat die Kirchengeschehnisse nicht kontrollieren und durch unabhängige Justiz steuern kann, kommt es traditionell zu schwerer Kriminalität des Kirchenpersonals. Wer als Arbeitnehmer bei einer Kirche inkorporiert ist, ist quasi Leibeigener – man wird durchaus als kirchlicher Schwerverbrecher auch von der Kirche geschützt, solange man sich den Kirchenobrigkeiten unterwirft.

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Die Knabenverfügungen innerhalb der Neugierde des Novizenwesens ist nach heutigen Menschenvorstellungen als Päderastie, Kinderficken und Vergewaltigung verboten und strafbar.

Aber nicht in der Kirche.

Ich zitiere einen Leserbrief zu diesem Emanzipationsstatus unserer heutigen Menschlichkeit in Deutschland, wo Glaubensfreiheit qua Organisation von den Menschenrechten freigestellt wird, wie es kürzlich dankenswerter Weise in der Süddeutschen Zeitung zu lesen war:

Süddeutsche Zeitung München Seite 12, FORUM & LESERBRIEFE am 17. Februar 2021:

Fatale Missverständnisse – Kindesmissbrauch gehört wie alle schweren Verbrechen den Gerichten angezeigt. Doch stattdessen praktiziert die katholische Amtskirche immer noch die voraufklärerische Tradition einer Anzeige im Vatikan. Diesem Missverständnis hat Kardinal Woelki noch ein zweites hinzugefügt, indem er einen mutmaßlichen geistlichen Missbrauchstäter nicht einmal nach Rom gemeldet, sondern entschieden hat, den Fall wegen des fortgeschrittenen Alters des Betroffenen nicht weiter zu verfolgen. Der Schaden für das Ansehen der Kirche ist immens, setzt sie sich doch dem Verdacht aus, statt Opferschutz Täterschutz zu praktizieren. Wenn Kardinal Woelki nicht die nötigen Konsequenzen aus seinem Fehlverhalten zieht, muss es der Vatikan tun, Jan P. Beckmann, Hagen“

„Woelki und Marx – Was unterscheidet Kardinal Woelki von Kardinal Marx? Beide haben ein Gutachten in Auftrag gegeben zur Aufklärung von Missbrauchsfällen in ihren Bistümern. Kardinal Woelki hat sein erstes Gutachten wegen angeblicher rechtlicher Mängel einkassiert und es somit der Öffentlichkeit entzogen. Anschließend beauftragt er eine andere Kanzlei für ein nochmaliges Gutachten. Er muss dafür, und auch wegen ungeschickter Begründungen, sehr viel Kritik einstecken. Ein Rücktritt wird nicht mehr ausgeschlossen. Sogar Kardinal Reinhard Marx hat ihn indirekt dazu aufgefordert, das erste Gutachten zu veröffentlichen, um weiteren Schaden von der Kirche abzuwenden.

Da reibt sich aber der geneigte Leser ausgiebig die Augen und liest gleich nochmal. Ausgerechnet Marx, der 2010 auch ein Gutachten zum gleichen Thema bei der Münchner Kanzlei Westphal, Spilker, Wastl in Auftrag gegeben hat. Dieses wurde in einer eigenen Pressekonferenz zwar vorgestellt, aber nur die Zusammenfassung. Das eigentliche Gutachten im Wortlaut verschwand, genauso wie bei Woelki, im Tresor von Kardinal Marx. Der sogenannte Westphalbericht gilt seitdem als Mysterium. Die selbe Kanzlei erstellt zur Zeit (nach zehn Jahren) ein neues Gutachten, wieder für das Bistum München-Freising. Fertig soll es noch heuer werden. Anscheinend enthielt das Gutachten von 2010 zu viele Details, die zumindest in der damaligen Zeit manch kirchlichem Würdenträger nicht passten. Ein Satz aus der Zusammenfassung sagt eigentlich schon sehr viel darüber aus: „(…) Dies gilt umso mehr deshalb, da nach den Gutachtern vermittelten Erkenntnissen Aktenvernichtung in erheblichem Umfang stattgefunden haben und weitreichende Aktenbestände außerhalb des Ordinariats in Privatwohnungen (!) eingelagert wurden und damit manipulativem Zugriff ausgeliefert waren“ (Quelle: „Kernaussagen des Gutachtens“ von Kanzlei Westphal, Spilker, Wastl vom 2. Dezember 2010, Informationen zur Pressekonferenz vom 3. Dezember 2010, Seite 3). Im Gegensatz zu Woelki hat Marx es jedoch verstanden, seinen Vertuschungsakt geschickt aus der Öffentlichkeit heraus zu halten. Wo ist also der Unterschied zwischen Woelki und Marx? – Ich bin gespannt, ob die neuen Gutachten die beiden Kardinäle jetzt „zufriedenstellen“. Georg Langschartner, Garching/Alz“.

Ich danke der Redaktion der Süddeutschen Zeitung, Februar 2021 und den Leserbriefschreibern. Ein Auge sieht mehr – so weiß ich seit Langem als Maler -, als keines.

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No-Covid-Strategie Wenig-Covid-Strategie Viel-Covid-Strategie

Februar 19, 2021

Lichtgeschwindigkeit 10179

am Freitag, 19. Februar 2021

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Wir kennen als gebildete Menschen den Preis bei der WEIZENKORN-LEGENDE, die in Verbindung mit dem angeblichen Entwickler des Schachspiels, Sissa ibn Dahir, tradiert wird – man hält den persischen Kulturkreis für die historische Ursprungsszenerie des Schachs.

Der indische Herrscher Shihram tyrannisierte seine Untertanen und stürzte sein Land in Not und Elend. Um die Aufmerksamkeit des Königs auf seine Fehler zu lenken, ohne seinen Zorn zu entfachen, schuf Dahirs Sohn, der weise Brahmane Sissa, ein Spiel, in dem der König als wichtigste Figur ohne Hilfe anderer Figuren und Bauern nichts ausrichten kann. Der Unterricht im Schachspiel machte auf Shihram einen starken Eindruck. Er wurde milder und ließ das Schachspiel verbreiten, damit alle davon Kenntnis nähmen. Um sich für die anschauliche Lehre von Lebensweisheit und zugleich Unterhaltung zu bedanken, gewährte er dem Brahmanen einen freien Wunsch. Dieser wünschte sich Weizenkörner: Auf das erste Feld eines Schachbretts wollte er ein Korn, auf das zweite Feld das Doppelte, also zwei, auf das dritte wiederum die doppelte Menge, also vier und so weiter. Der König lachte und war gleichzeitig erbost über die vermeintliche Bescheidenheit des Brahmanen.

Als sich Shihram einige Tage später erkundigte, ob Sissa seine Belohnung in Empfang genommen habe, musste er hören, dass die Rechenmeister die erforderliche Menge der Weizenkörner noch gar nicht fertig berechnet hätten. Der Vorsteher der Kornkammer meldete nach mehreren Tagen ununterbrochener Arbeit, dass so viel Weizen im ganzen Reich nicht aufgebracht werden könne. Der Rechenmeister half dem Herrscher aus der Verlegenheit, indem er ihm empfahl, er solle Sissa ibn Dahir ganz einfach das Getreide Korn für Korn zählen lassen.

Alternativen erzählen von Reiskörnern statt Weizenkörnern.

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Dietmar Moews meint: Man kann zwar kriminalistisch feststellen, aber wirklich verstehen lässt sich Dummheit nicht:

Doch, wie anders lässt sich heute nachempfinden und erdulden, wenn alle Massenmedien wie Trommelfeuer von ANGST pauken – ANGST VOR CORONA. Kinder werden vor Mikrofone und Kameras gezogen und gefragt:

Hast Du auch Angst?

Und die Mutter zetert von den Ganzleben-Schädigungen und „nie wieder aufholbaren Lerninhalten“, Nervenzusammenbruch bzw. „Ich halte es nicht mehr aus“. und so weiter.

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Und so – komme ich zu meiner Überschrift: NO-COVID-STRATEGIE.

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Da werden inzwischen alle nicht den StaMoKap-Publizisten und der Kulturindustrie in die Ärsche kriechenden freien Bürger, die die amtlichen LÜGEN und schlingelhaften ANSAGEN, auf die selbst Kanzlerin Merkel keine Versicherung gibt – fertig gemacht, wie heute Henriette Reker, die Kölner Oberbürgermeisterin (denn sie ist parteilos / da kann man zuschlagen), die gestern mit einer umfangreichen „Metaphysik eines NO-COVID-MODELLS“ publiziert wurde. Köln solle NO-COVID anstreben, meint Oberbürgermeisterin Reker, bevor die nächste CORONA-WELLE durch Freigabe der Isolationsvorschriften angekurbelt würde.

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Und ich mache es kurz:

Welche Legitimation hat denn der Interessent, der CORONA bezahlen muss? Jeder zahlt, weil Seuche kostet. CORONA ist dein Feind, nicht OB Henriette Reker.

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Welche Legtimation hat also ein Interessent, zu fordern:

WENIG-CORONA-STRATEGIE oder gar VIEL-CORONA-STRATEGIE (Herdenimmunität). Welches Argument liegt denn an, wenn man eine NO-COVID-STRATEGIE auslegt und praktiziert?

Es geht doch nicht um Worte oder Metaphysik – es geht um deine und meine Alltagspraxis – wofür? Natürlich für NO-COVID!!!

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Und wieso multiplizieren unsere LÜGENPRESSE-Profiteure andauernd ANGST?

Definitiv ginge es darum, dass ein überraschend großer Anteil der Bürger in Deutschland nicht ANGST zeigen, sondern KLUGHEIT und VORSICHT gegen das ärosole soziale CORONA.

Wie klug sind doch die Deutschen, in DISZIPLIN für VORSICHT und GEDULD!!!

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ANGST und ANGST-KONTROLL-Verluste sind dagegen wirklich sehr selten.

Also Frau Dr. MERKEL, loben und danken Sie nicht nur den Leuten, sondern stellen Sie bitte bedeutend heraus, wie überraschend groß die Fähigkeiten sich nämlich sozio-kulturell zeigen, VORSICHT und DISZIPLIN zu praktizieren.

Das ist auch durchaus naheliegend – anstatt Angst – denn man schützt sich selbst.

Man dankt sich selbst, wenn man die Erkrankung vermeiden kann. Und das Schachbrett-Wunder wächst in unvorstellbare Massen, auch wenn es am ersten Tag einfach nur das Weizenkorn verdoppelt.

.Bei einer Tausendkornmasse von ca. 40g lägen auf dem Brett (theoretisch) etwa 730 Mrd. Tonnen Weizen, das Tausendfache der weltweiten Weizenernte des Jahres 2014/2015.Und wenn 1 Korn pro Sekunde gezählt wird, werden für die Gesamtmenge fast 585 Milliarden Jahre benötigt.

Und genau so muss man sich die Verminderung des VIRUS Infektionsverlaufes vorstellen. Je größer die Anzahl der Infizierten desto schockierender ist die entstehende Gesamtzahl der Opfer – aber eben umgekehrt auch:

Die verringerte Anzahl der Infizierten lässt sich nicht mehr täglich in Riesenschritten verringern. Zum Ende hin eines Shutdowns hin möge die tägliche Verringerung schrittweise nur noch wenige einzelne Infizierte betragen, bis endlich NO-COVID erreicht werden kann (DOCH ALLES ANDERE IST EIN UNINTELLIGENTES KOLLEKTIV-HORROR-SZENARIO).

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LÜGENPRESSE im deutschen Sport

Februar 18, 2021

Lichtgeschwindigkeit 10178

am Donnerstag, 18. Februar 2021

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Das Wort Lügenpresse wird eh und je von der LÜGENPRESSE propagandistisch kolonialisiert und gefälscht.

Dabei ist eben Jemand, der sich nicht am Impfstart vom verlogenen Impfstaat beteiligen will, kein IMPFGEGNER, sondern ein Lügenstaatgegner, der der Impfstaat-Politik äußerst berechtigt misstraut. Also, warum übernimmt der Impfstaat keine Haftung? ANTWORT: Weil er die vorgetäuschte Sicherheit zur erhofften IMMUNITÄT gegen Sars-Covid-Erkrankung aufgrund der medizinischen Expertise nicht abgibt.

Das Risiko, dass der Impfstaat anordnet, soll der dummgehaltene Impfbürger tragen. Okee Dokee – nur damit es klar ist, was hier LÜGENPRESSE ist.

Und zwar so: Der Erwerbsfußball des FC BAYERN MÜNCHEN hat Sondergenehmigung für seinen professionellen Spielbetrieb – trotz CORONA-Seuche, in dem strenge Auflagen und Sonderregelungen der Sportabteilung auferlegt worden sind:

Kurz lässt sich die Hauptsonderregelung für FC BAYERN MÜNCHEN damit charakterisieren, dass alle mit einander in der sozialen Alltagsarbeit der Berufssportler arbeiten, müssen eine soziale BLASE bilden. Die BLASE ist die Isolierung gegen die Seuchen-Öffentlichkeit. Innerhalb der Blase darf kein CORONA-VIRUS getragen werden.

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Sollte dennoch, unglücklich, ein isolierter BLASEN-FUSSBALLER auf CORONA positiv getestet worden sein, muss dieser Sportler sofort isoliert werden und alle Mitglieder der BLASE müssen in Quarantäne – so lange, bis sie nach etwa zehn Tagen durchgängig CORONA-NEGATIV sind.

Dagegen hat FC BAYERN MÜNCHEN vielfach hart verstoßen.

Aber die Sportredaktionen der LÜGENPRESSE – also Agenturen, Printmedien, Internetz, TV und Audio-Radio – berichten diesen FC BAYER SKANDAL nicht. Ist etwa SKY ein Rupert-Murdoch Produkt?

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Dietmar Moews meint: Ich weise auf meinen BLOG-Beitrag WordPress Dietmar Moews‘ Blog Lichtgeschwindigkeit 10176 vom 17. Februar 2021 hin:

VIRUS in der FC BAYERN MÜNCHEN-BLASE bedeutet ISOLATION und QUARANTÄNE. Was bringen die Sport-Redakteure?

Die deutsche LÜGENPRESSE klärt nicht über diesen CORONA-SKANDAL auf und kritisiert nicht, dass die Mannschaft in den laufenden Wettbewerben mit einem Sportler-Kader antreten darf, der längst vielfach in Quarantäne sein müsste.

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Carlos Menem 1930 – 2021 Kurznachruf

Februar 17, 2021

Lichtgeschwindigkeit 10177

am Mittwoch, 17. Februar 2021

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Carlos Saúl Menem Akil wurde am 2. Juli 1930 in Anillaco, Provinz La Rioja, Republ. Argentina geboren und ist jetzt 90-jährig, am 14. Februar 2021 in Buenos Aires. Menem war ein argentinischer Rechtsanwalt und Politiker, Mitglied des Partido Justicialista (Peronisten) sowie nach den Mördergenerälen, vom 9. Juli 1989 bis 10. Dezember 1999 Präsident von Argentinien. Die Militärjunta (1976 bis 1983) warf ihn als Peronist und Gounerneur von La Rioja ins Gefängnis.

Menem starb jetzt 90-jährig, unverheiratet, nach einem intensiven Leben, auch im Stil als Playboy, weniger des Aktenstudenten, mit geschenkten Ferraris, Luxushotel im Zentrum Buenos Auíres, einer Suite für nächtliche Vergnügungen, Golfplatz und Zoo (NZZ am 16. 2. 2021). Im Mai 2001 heiratete er die Chilenin Cecilia Bolocco, die früher als Model (Miss Universum1987) und als chilenische Fernsehmoderatorin tätig war, diese Ehe wurde im April 2007 geschieden.

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Carlos Menems Familie war Anfang des 20. Jahrhunderts aus dem damals noch zum Osmanischen Reich gehörenden Syrien nach Argentinien gekommen. Menem wurde katholisch getauft. Er studierte Jura an der staatlichen Universität Córdoba. Er führte eine Kampagne zur Unterstützung von politischen Gefangenen durch und wurde 1957 wegen Mithilfe bei gewaltsamen Aktionen gegen die Diktatur des Generals Pedro Eugenio Aramburu inhaftiert. Nach dem Ende der Militärdiktatur im Jahre 1973 wurde er zum Gouverneur der Provinz La Rioja gewählt. Drei Jahre später wurde er abermals inhaftiert, als die Präsidentin Isabel Martínez de Perón im März 1976 gestürzt wurde und erneut eine Militärjunta die Präsidentschaft übernahm. Im Oktober 1983, mit dem Ende des Militärregimes und der Rückkehr des Landes zur Demokratie, wurde Menem erneut zum Gouverneur der Provinz La Rioja gewählt. Am 14. Mai 1989, als das Land unter einer ernsten Wirtschaftskrise litt, wurde er zum Präsidenten der Republik Argentinien als Nachfolger von Raúl Alfonsín gewählt.

Das Hauptproblem, das Menem zu bewältigen hatte, war die Wirtschaft, die aufgrund einer Hyperinflation  und einer Rezession vor dem Ruin stand. Menem handelte schnell, indem er in Übereinstimmung mit dem IWF eine Reihe von Reformen neoliberalen Zuschnitts durchführte. Dabei bediente er sich sehr häufig des Mittels des Dringlichkeitsdekrets. So privatisierte er die Staatsfirmen und die staatlichen Fernsehanstalten. Er deregulierte die Wirtschaft und gab die Preise frei. Während der Amtszeit des Wirtschaftsministers Domingo Cavallo wurde das Konvertibilitätsgesetz erlassen, das den Wert des argentinischen Peso 1:1 an den Dollar  der Vereinigten Staaten koppelte. Dieser Wechselkurs hatte bis zur argentinischen Finanzkrise von 2001/2002 Bestand. Die Zentralbank war verpflichtet, die argentinische Währung mit ihren Dollarreserven im Verhältnis 1:1 zu decken. Dadurch konnte der Staat sich nicht mehr durch eine Erhöhung der Geldmenge refinanzieren (fehlende Seigniorage). Dieser positive Aspekt wurde durch eine Erhöhung der Außenverschuldung zunichtegemacht: In den 10 Jahren seiner Regierungszeit wuchs die Außenschuld um 123 % von 65,3 auf 146,2 Milliarden US-Dollar.

Menem wirkte 1991 bei der Bildung der südamerikanischen Freihandelszone Mercosur mit. Nach dem Skandal, den der Mord an dem Rekruten Omar Carrasco auslöste, schaffte er die Wehrpflicht ab. 

Während seiner Regierungszeit wurden terroristische Attentate verübt, die über hundert Menschen das Leben kosteten: 1992 der Anschlag auf die israelische Botschaft und 1994 der Anschlag auf die argentinisch-israelitische Vereinigung (AMIA). Die Ermittlungen, die die Schuldigen dieser Attentate finden sollten, blieben erfolglos; einige Sektoren halten daran fest, dass die Ermittlungen absichtlich von den Instanzen der Regierung behindert wurden. Noch unter der Präsidentin Christina Fernandez de Kirchner wurde der Staatsanwalt Alberto Nisman bei der Aufklärung der Anschläge tot aufgefunden. Die Aufklärung wurde wieder ausgesetzt. Internationale Geheimdienste, zwischen USA, Iran und Israel arbeiteten mit den argentinischen kontinuierlich und subversiv zusammen – Antonio Horazio „Jaime“ Stiuso ist der Strippenzieher, der in Freiheit lebt.

Im Zentrum aller argentinischen Probleme stand und steht nach wie vor der Devisen-Kolonialismus der USA. Die Interpretation der misslungenen Wirtschaftspolitik von Carlos Menem, kehrt bei allen demokratisch gewählten politischen Mandatsträgern Argentiniens wieder, außer bei Militär-Putsch-Führern unter der Ägide der USA.

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Dietmar Moews meint: Ich enthalte mich einer Bewertung des Menem als Präsident nach der höllischen Militärjunta bis 1983. Und hatte eine Freundschaft mit einem erfolgreich geflüchteten Altersgenossen aus Rosario nach Deutschland, der Tausenden jungen Argentinier, die von den Generälen über dem Atlantik abgeworfen worden waren.

Ich war während der Währungsreform unter Menem/Cavallo in Argentinien und habe dort den Übergang von Australes zu Peso und US-Dollar eine Lebensfreude und eine besondere Befreitheitsstimmung miterleben dürfen: ET IN ARGENTINA EGO.

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FC BAYERN MÜNCHEN politische Lachnummer

Februar 17, 2021

Lichtgeschwindigkeit 10176

am Mittwoch, 17. Februar 2021

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Mit Aufkommen der CORONA-Seuche ist für jeden selbstbestimmten Menschen, der zurechnungsfähig ist, eine Anpassungsleistung im individuellen Verhalten notwendig:

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So lange wir nicht wissen (die Wissenschaft), wie das VIRUS von infizierten Menschen übernommen wird – ob Kontakt, Ärosole oder Anderswie – sind Abstandhalten und Hygiene, Wachsamkeit und Kontakteinschränkung notwendig.

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In der Annahme, dass VIRUS-Übertragungen von Mensch zu Mensch besonders bei Körperkontakt und in Gruppenaufenthalten in geschlossenen Räumen nachgewiesen sind, ist es verständlich, wenn

1. gerade diese Infektions-Szenarien gesteuert und kontrolliert verhindert werden und

2. in erfolgten Infektionsszenarien die Beteiligten getestet und isoliert werden müssen, bis sie in Isolation entweder virusfrei geworden sind oder in isolierte Intensivbehandlung genommen werden müssen (hier ist der Kranke bevormundet, unter Verlust seiner bürgerrechtlichen Freiheit).

Aus Gründen massenpsychologischer Führungsräson, dürfen keine Sonderrechte herausgenommen werden, es sei denn, es liegt eine politisch definierte Bevorrechtigung an.

Seit einiger Zeit wird nun zur Zersetzung von Vertrauen und Glaubhaftigkeit die Münchner Aktiengesellschaft als Abteilung des FC Bayern München widersinnig von CORONA-Hygiene-Pflichten entbunden. Und es klappt:

Hat der Spitzenspieler Boateng Corona positiv, wird Boateng in die private Wohnung als Quarantäne geschickt. Aber nicht seine Mitspieler und nicht seine Betreuer im aktiven Sportbetrieb.

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Hat der Spitzenspieler Goretzka Corona positiv, wird Goretzka in die private Wohnung als Quarantäne geschickt. Aber nicht seine Mitspieler und nicht seine Betreuer im aktiven Sportbetrieb.

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Hat der Spitzenspieler Thomas Müller Corona positiv, wird Thomas Müller in die private Wohnung als Quarantäne geschickt. Aber nicht seine Mitspieler und nicht seine Betreuer im aktiven Sportbetrieb.

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Hat der Spitzenspieler Pavard Corona positiv, wird Pavard in die private Wohnung als Quarantäne geschickt. Aber nicht seine Mitspieler und nicht seine Betreuer im aktiven Sportbetrieb.

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Ich warte auf die nächsten Bayern-Spreads.

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Dietmar Moews meint: Die Infektionen in der Erwerbsfußball-Sportabteilung FC Bayern München sind ein politischerSkandal.

Denn da reden die pausbäckigen Rummenigges immer von Blase: „Wir leben doch in einer geschützten Blase“.

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Genau das ist dummes Geschwätz, solange das CORONA-VIRUS in der „Bayern-Blase“ weitergegeben wird.

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Heute PAVARD, morgen LEWANDOWSKI, KIMMICH, NEUER, der fette Schwerkriminelle wird zur Sauerstoffversorgung eingeliefert. Schadenfreude ist etwas anderes.

Eindeutig nehmen die deutschen Stellvertreter ihre politischen Treueeide nicht ernst. Es kann keine Sonderregelungen in der BAYER-BLASE geben – keine Champions-League, keine Titelverteidigung, keine Punktspiele mit Blasenkranken gegen andere Teams, die sich im Wettkampf garantiert anstecken würden.

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Was da in München gemacht wird, ist wirklich IRRE

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Trump Acquitted in Vote on 2nd Impeachment of Inciting Insurrection

Februar 14, 2021

Lichtgeschwindigkeit 10175

am Sonntag, 14. Februar 2021

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„Trump in Abstimmung über 2. Anklage wegen Anstiftung zum Aufruhr freigesprochen“.

Trotzdem gestern die Zweiparteien-Majorität im US-Senat den Ex-President No. 45 Donald R. Trump mit 57 Stimmen gegen 43 SCHULDIG gesprochen hat, wurde dadurch formaljuristisch auch dieses zweite IMPEACHMENT abgelehnt. Damit ist Trump von möglichen Sanktionen, zukünftig keine hohen politischen Ämter ausüben zu dürfen, befreit.

Trump antwortete anschließend prompt mit einer eigenen schriftlichen Presseerklärung, dass er die Senatsentscheidung begrüßt und richtig findet sowie, dass damit Trumps kommende Kampagne eröffnet sei, seine Politik von „America great again“ weiter zu betreiben.

(Quelle: Phoenix-Live-TV, in der Nacht 14. 2. „2021 und nytimes.com 14. 2.21)

Diese Senatsentscheidung zum Impeachment-Antrag muss nicht das letzte juristische Wort in Trumps Verratsverhalten gewesen sein. Denn Hochverrat der Prägung vom 6. Januar 2021, dass ein amtierender Präsident die formale Zertifizierung des Wahlergebnisses für die Inauguration des neugewählten US-President No. 46, JOE BIDEN, im Kongress mit Gewalt auf das CAPITOL betrieb zu stören bzw. zu verhindern, ist gleichzeitig strafrechtlich als BRUCH des AMTSEIDES des PRÄSIDENT sowie HOCHVERRAT bzw. und LANDFRIEDENSBRUCH justiziabel. Das CAPITOL wurde teilweise entgegen dem Wachpersonal aufgebrochen, es sollten Spitzenpolitiker getötet werden (Vize-President Pence und Demokrat-Führerin Nancy Pelosi) und es gab neben massenhaft Verletzten, fünf Todesopfer.

Es ist hier nicht die Immunität eines Präsidentenstatus entscheidend, sondern der besonders schwere Rang des Treue-Verrats von Präsident Trump unterliegt der staatlichen und zivilen Strafverfolgung.

Allerdings fallen KLAGEERHEBUNG gegen TRUMP dieser Straftaten in die Kompetenz der zuständigen Staatsanwälte, sei es der von Washington D. C. wie auch der US-Bundesgeneral-Staatsanwalt. Und hier sind strittige Ermessensentscheidungen – auch unter parteipolitischen Aspekten – möglich.

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Dietmar Moews meint: Ich schätze die Senatsentscheidung vom 14. Februar 2021, die mit mindestens 2/3 der Senatoren-Stimmen dem IMPEACHMENT-Antrag mit GUILTY hätte zustimmen müssen, als wichtiges Kennzeichen des aktuellen Zustandes der Reife der USA-Gesellschaft.

Hiermit hat die ganze Welt einen aktuellen Eindruck von Demokratie in Washington, die von den föderalen USA-Repräsentanten im Kongress stellvertreten werden.

Dass dieses Impeachment unterlaufen wurde, ist ein starkes politisches Symbol, das durchaus noch mit sozialpsychologischen Gegenbewegungen in den Wertvorstellungen und Wahlverhalten der US-Bürger einhergehen kann. Die Welt kann auf Vieles gefasst sein, was die USA mit der enormen Militärgewalt anstellen können.

Der Senat hat gestern mit 43 Stimmen, das sind mehr als 1/3 für NOT GUILTY, den Impeachment-Antrag abschließend rechtsgültig abgelehnt.

Dafür sind drei Aspekte beachtlich und weisen in die Zukunft:

EINS Die Partei der Republikaner, deren Vertreter der 45. US-President TRUMP war, wollte durch das Gewicht eines geschlossenen Abstimmungsverhaltens gegen den Antrag der Demokratischen Partei, Ansehensvorteile anstatt Ansehensverlust durch Spaltung der eigenen Senatorenfraktion im US-Senat gewinnen. Dabei ist diese „konservative“ Idee von Loyalität und Stärke des Zusammenhalts eine Chimäre der Republikaner. Denn in diesem Trumpschen Staatsverbrechen in der US-Öffentlichkeit wird Verfassungstreue wichtiger als Parteitreue bewertet. Das Kalkül der Republikaner missachtet aber die Staatsräson als Parteiräson und hat aus Respekt vor der TRUMPWÄHLER-Opportunität den Sinn der Verfassung missachtet.

ZWEI Maßgebliche Senatoren der Republikaner haben nach der Impeachment-Abstimmung, gestern im Senat, persönlich erklärt, sie haben für NOT GUILTY gestimmt, weil dieser Antrag auf Impeachment gegen den Privatmann TRUMP gestellt worden war, aber verfassungsgemäß eine formale Angelegenheit ist, einen „untreuen“ Präsidenten aus dem Amt zu entfernen – während dieser Herr Ex-Präsident Trump privat sei und nicht mehr im Amt.

Es wurde auch geunkt, dass Impeachment für amtierende Präsidenten gedacht sei, keinesfalls aber nachträglich gegen Ex-Präsidenten betrieben und über eventuelle Kongressmehrheiten durchgesetzt werden dürfen. Wenn Präsident John F. Kennedy, Demokratische Partei, schwerste Kriegsverbrechen gegen Vietnam und Kambodscha verantwortete, könnte man ihn dennoch nicht später, als Ex-Präsident, mit Mehrheiten der Republikanischen Partei, mit einem Impeachment belegen.

Auch hier ist die geltende Verfassung nicht „lückenhaft“, sondern eben sinngemäß formal zu befolgen: Impeachment hätte Kennedy nachträglich nicht belangen können.

Also, die gestrige Ablehnung des Impeachments erfolgte, weil es – aus Sicht der Republikaner, eine Amtsenthebung-Formalie gegen einen amtierenden US-Präsidenten nur sein könnte. Also schon der Antrag der Demokraten im Repräsentantenhaus ein staatsrechtlich- bzw. verfahrensrechtlich unzulässiger Rechtsverfahrensschritt sei. Während aber die inkriminierenden Tatsachen vom 6. Januar 2021 des Präsident Trump, Gewalt gegen die Verfassung und den Kongress und dessen von äußerlicher Gewalt unbehelligter Parlamentsarbeit betrieben zu haben, zweifelsfrei TRUMPS SCHULD sei und gegen seine Treupflicht und Amtseid stehen.

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DREI Ich meine, die ausgeübte Gewalt einer Trump-Menge von der Mall am 6. Januar 2021 ist eindeutig, die Täter sind individuell und im Kollektiv festgestellt, Ermittlungen zur Einleitung der Strafverfahren gehen an.

Es ist aus den Für- und Wider-Argumenten der Parteien zum 6. Januar 2021 der unzweifelhafte Straftatverhalt gegen die oberste Ordnung der demokratischen USA sowie die persönliche Zurechnung des aktiv und führend beteiligten amtierenden Präsident, Trump, persönlich leibhaftig vom WEISSEN HAUS aus, uneingeschränkt zuzurechnen. Da kann ihm auch keine Unzurechnungsfähigkeit wegen CORONA-Infektion oder sonstiger Medikationen zugute gehalten werden.

Diese Trump-Gewalttreiberei ist nur der Endpunkt einer insgesamt vollidiotischen Präsidentschaft, in der rassistische Morde und Wahlfälschungsambitionen, Coronalügen, außenpolitische Vertragsbrüche und Zersetzungspsychologie durchgängig betrieben worden sind.

Entsprechend verfuhr Trump mit seiner Personalentlassungspraxis, bis zum obersten Seuchenarzt oder die Amnestien für höchstrelevante Straftäter.

Mit der Abwahl am 3. November 2020 allerdings kamen mit über 80 Millionen Wählern alarmierende Zeichen der Unmündigkeit einer sehr umfangreichen Trump-Wählerschaft heraus. Diese Wähler sind überwiegend so schwachsinnig, dass sie jede TWITTER-FAKE-Sendung Trumps für realitätsgebunden und wahrhaftig aufgenommen haben. Dazu sind es überwiegend private Waffenträger und Weißrassisten europäischer Abstammung.

Mein unabweisbares Argument für die Verfassungsmäßigkeit des jetzt abgewehrten 2nd Impeachments im US-Senat ist aber – auch, wenn nicht jedes Einzelvorkommnis wörtlich im Verfassungstext steht – kann die Verfassung nicht als absichtlich lückenhaft interpretiert werden. Sondern, wo eine semantische Eindeutigkeit im Verfassungstext in Zweifel gezogen werden kann, besteht die politische Regel darin, praktisch diese „Lücke“ sinngemäß zu interpretieren und zu füllen.

Das bedeutet im Falle der Straftaten zum 2nd. Impeachment:

In der Regel wird ein US-President für vier Jahre gewählt. Die Wahl findet anfang November statt, die Inauguration wird schrittweise zum 20. Januar des drauffolgenden Jahres formal und praktisch vor aller Öffentlichkeit durchgeführt (wie zuletzt US-President 46, JOE BIDEN).

Folglich war US-Präsident TRUMP, gewählt anfang November 2016, inamtiert am 20. Januar 2017, bis zum 20 Januar 2021 offiziell und mit allen Kompetenzen und Eidespflichten im Amt.

Es ist unter keinen Umständen im Sinne einer Interpretation der geltenden US-Verfassung, einen Präsidenten nur für drei Jahre und 11 Monate im Amt zu sehen bzw. einen Monat vor Ablauf seiner Präsidentschaft (am 6. Januar 2021) von seiner Treuepflicht und seinem Amtseid zu entbinden.

Praktisch ist es aber nicht möglich – und das kann als Regelungslücke der Verfassung interpretiert werden – einen Präsidenten mit einem formalen Impeachment zu belasten, das ihn für zukünftige hohe Ämter sperren würde, wenn er im Januar seinen Staats-Hochverrat begeht. Denn während ein Impeachmentverfahren formal veranlasst wird, ist mit dem 20. Januar der neue Präsident inamtiert und der Straftäter ist dann Privatmann als Ex-Präsident.

Will man ernsthaft interpretieren, ein Präsident auf vier Jahre dürfe im letzten Monat seiner Amtszeit die Sau rauslassen, aber gleichzeitig bereits seine Absicht erklären, er wolle auch demnächst wieder seinen großen Rückhalt bei den Amerikanern abrufen und erneut zum Präsident kandidieren.

Hier war es jetzt also so, dass nicht ein Rückwirkungsverbot durch den Statuswechsel von „vereidigter Präsident“ zu „privater Ex-Präsident“ den Ausschlag geben kann, sondern das idiotische Verhalten des 45. Präsidenten Trump verfassungs-sinngemäß belangt werden können muss, wie jetzt einem IMPEACHMENT, das zeitlich schnellstmöglichst, aber nach Ende seiner Amtszeit (14. Februar / 20. Januar) vom Kongress verwirklicht worden ist.

Die Argumentation der Trump-Verteidiger in der Anhörung gestern, war geradezu lachhaft, wenn der Herr Anwalt sich gegen die Antragsteller wendete, und denen mit dem 2nd Impeachment-Antrag einen Verfassungsbruch vorwarf.

Das Argument, „noch nie sei ein Impeachment unter diesen Umständen in der us-amerikanischen Politik- und Verfassungsgeschichte vorgekommen“, ignoriert vollkommen, dass Trump eine staatsrechtswidrige Waffenträger-Bande aggregiert und führt, die überhaupt nicht mit dem Demokratie- und Rechtsstaatsgebot der USA vereinbar ist.

Ich erwarte und erhoffe, das jetzt endlich die redundante TRUMP-Bilder-Berichterstattung in den industriellen Quotenjäger-Medien aufhört: Trump hat nichts mehr zu sagen – man darf ihn nicht täglich massenindustriell publizieren.

Bis heute finde ich in meinem Dietmar-Moews-E-Mail-Service bei GMX täglich TRUMP – was soll das?

Trump war ein Despot und Idiot, ein Faschist der Weißen Rasse gegen den Rest der Welt.

Unterwerfung der Welt ist nicht Verfassungsziel der USA.

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Deutsche CORONA Politik im deutschen Föderalismus

Februar 13, 2021

Lichtgeschwindigkeit 10174

am Sonnabend, 13. Februar 2021

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Es gibt in Deutschland maßgebliche Publizisten, die reiten darauf herum, dass ein CORONA-VIRUS in staatspolitische Diplomatie eingebunden werden könnte, Abwägungen mit den Grundrechten der Staatsbürger zu vereinbaren.

Dabei ist jedes VIRUS eine Gefahr für Menschen. Wir Menschen können das VIRUS nicht subjektiv kontrollieren. Es verhandelt nicht mit Grundrechtlern über individuelle Freiheit, wo allein kollektive Koordinierung unseres Sozialverhaltens retten kann. Eine Impfpropaganda verspricht rein gar nichts, weil die Impfungen Propaganda-Immunität versprechen, aber weder immun machen noch die Corona-Übertragungen zwischen Geimpften und allen anderen gar nicht sicher ist.

Also ist Kritik an den stellvertretenden Entscheidern und Kritik am deutschen Föderalismus oder rückblickendes Lamentieren von hätte und würde nur zielführend, wenn daraus gelernt werden kann – ohne künstliche Aufregung.

ALSO: Corona ist eine ubiquitäre Totalbedrohung für alle Menschen und keine Verhandlungsmöglichkeit über GRUNDRECHTE. Notabwehr, die keiner unkoordiniert alleine schaffen könnte. Sie setzt individuellen Grundrechte unter Umständen temporär aus. Das muss unsere Regierung machen. Das ist blankes Politik- und Verantwortungs-Handwerk.

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Seit Januar 2020 wurde es von CHINA her weltweit publiziert, dass es eine CORONA-Seuche im chinesischen WUHAN gibt, die von einem unbekannten bzw. medizinische unbeherrschbaren CORONA-VIRUS durch das Sozialverhalten der Menschen verbreitet wird:

Das VIRUS wird von den MENSCHEN verbreitet (Corona ist keine Bazille, kein Bakterium, kein Kleinstlebewesen, das gerne Menschen befällt, sondern es ist wie ein Giftstoff, den ein Mensch ganz persönlich aufnimmt – wie, wissen wir nach einem Jahre der ausgewachsenen PANDEMIE immer noch nicht).

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Da Informationen aus China nicht verlässlich und nicht unzensiert publiziert werden – auch auf gezielte Fragen wird nicht offen geantwortet – wurde inzwischen mitgeteilt, dass CHINA einen innenpolitischen CORONA-Kampf umgesetzt habe, indem das Leben, auch das Arbeitsleben in eine weitestreiche Quarantäne gezwungen wurde. Die Menschen in China wurden rechtlich vollkommen entmenscht und wie mechanische Teile der Staatspolitik durch eine perfekte TELEMATIK in ISOLATION verfügt.

Angeblich hat CHINA mit dieser Vollisolierung im Sozialen Mensch zu Mensch VIRUS aus dem Sozialen beseitigen können.

Der telematische Vorgang des chinesischen Staats ist einfach: Man nimmt jeden Infizierten und isoliert ihn. Der Infizierte wird mit eigenen Körper-Kräften innerhalb von drei Wochen das CORONA-VIRUS vernichten. Oder der Infizierte wird schwer CORONA-krank, wie durch die Lungenvernichtung COVID-19 oder durch diverse Sepsen (Plural von Sepsis = Fäulnis/Blutvergiftung mit Organzerstörung) – egal wie, führt das zu unglaublichen, individuellen Verrecken und Sterben; in langwierigen Intensiv-Heilungs-Bemühungen bleibt ein zerstörter Mensch mit diversen Dauerfolge-Insuffizienzen …).

In CHINA wird man entweder gesund oder bleibt eingesperrt.

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Damit bleibt für die Menschen in Deutschland CORONA in CHINA nur eine hässliches Narrativ – keineswegs kann TELEMATIK die rechtsstaatlichen Menschenrechte erfüllen bzw. in den Spielräumen von Rechtseinschränkungen und politischer Bevormundung eine gesellschaftliche Selbstbestimmung leben.

Wer also an Menschenrecht nicht denkt, kann hier nicht mitreden.

In Deutschland gibt es dann allerdings einige Rahmenbedingungen, die wir Deutschen uns für uns, unsere Kinder und unsere Staatsgäste und Besucher festgelegt haben – auch in einer Notstandszeit wie die Epedemie CORONA.

Ein Aspekt betrifft die UNO-Charta, die allgemeinen menschenrechte, die CHINA nicht interessieren, aber in Deutschland als Leitbild gelten.

Ein Aspekt betrifft die übernationalen Selbstbeschränkungen durch gefasste Staatsverträge mit der Europäischen Union und zwischen den 27 EU-Partnern sowie gegenüber der EU-Außenwelt.

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Ein sehr entscheidender Aspekt betrifft dann aber das sozio-politische Spannungsfeld zwischen der lokalen Politikbasis des Individuums, als freier, nationaler selbstbestimmter Kollektiv-Staatsbürger und seinen Familienbanden (ich bin unverheirateter Partner), seiner Kommunalbürgerschaft (ich bin Kölner Bürger), seiner Landsmannschaft (ich bin Bürger des Landes Nordrhein-Westfalen), der Staatsbürgerschaft als Deutscher.

Dieser individuelle Stand eines jeden Deutschen (für Nichtdeutsche gelten ähnliche Regeln) wird in dem sozialen Spannungsfeld zwischen informell-lokal, als basisnaher Lebensbasis, und formal-bundesstaatlich als nationalpolitisch, als basisferner Staatssteuerung, im heutigen Deutschland als FÖDERALISMUS strukturiert und funktional organisiert.

Föderalismus heißt eine föderale Staatsordnung, wie in Deutschland (z. B. auch in USA), wo die Zugänge und Teilnahme jedes Staatsbürgers zur staatlichen Politik an seiner Lebensbasis als Recht herrschen, die dann weiter im föderalen Aufbau der Staatsstruktur, nach oben – also Kommune, Land, Bund, und außenpolitische nationa Staatsverpflichtungen – durch demokratische Verfahren möglich ist. Darum muss und kann sich jeder Bürger bemühen – ansonsten bleibt ihm sein Recht an den freien Wahlen als Wähler teilzunehmen.

Kurz zusammengefasst: Der Föderalismus ist die Staatsstruktur, die im funktionalen Regelspiel dem Staatsbürger an der lokalen Lebensbasis (mit den Kommunalverfassungen) sichert, an der Politik teilnehmen zu dürfen, also informiert zu werden, mitzureden und mitzuwählen.

Wer begriffen hat, wie ein politisches Stellvertreter-System auf die gewünschten Aufgaben funktionieren muss – das bedeutet, man gibt mit dem Wahlergebnis einen Handlungsauftrag an Mandatsempfänger – der unterliegt damit für die Dauer solcher Mandate, für Stellvertreter-Gremien, für Parlamente, für Regierungen, seiner eigenen Mandatsvergabe. Das heißt, wenn MERKEL gewählt ist, darf sie und muss sie (gemäß ihrem Amtseid) politisch handeln.

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Dietmar Moews meint: In wohlständigen Friedenszeiten lässt sich bequem regieren (auch wenn ein pflichtbewusster Staatsführer an den wichtigen Informationen interessiert bleiben muss, d. h. er hat jeden Tag die volle Ladung an kleinen und weltbedeutenden Entwicklungen bereits vor dem Frühstück in seinem Nervensystem. Kanzlerin Merkel ist darin eine sehr leistungsstarke deutsche Stellvertreterin – während sie, außer im persönlichen Kommunikationsstil, wenig Innovationskraft einbringt. Deshalb hängen viele wichtige Zukunftsaspekte, wie Militär, Moral, Europa, Umwelt, Kunst durch und verkommen. Eine Kunst und Kultur, die nach dem Gestank von Scheiße der Fliegenvorliebe für profane Boulevard-Mehrheiten nachgibt, wobei dann Kunst im Staatsbetrieb geradezu vernichtet wird – indem man sich der alten Kunst erfreut, zeitgenössisch aber Müll durch staatliches Müllpersonal finanziert. oder, wie das Waffengeschäft den Profiteure überlassen wird, anstatt auch mal Friedensverantwortung in Jemen oder Israel als Maßstab deutscher Staatspolitik zu respektieren.

Kurz: Der deutsche Föderalimus lässt Zugang und Beteiligung zum deutsche Politiksystem von der Lebensbasis her zu. Mehr Zentralismus, wie jetzt in der CORONA-Zeit, stört die Teilnahme, vernichtet also Demokratie. Doch das ist der Notstand, wo jeder einzelne Mensch von CORONA bedroht ist, aber sich nicht individuell schützen könnte.

Dafür hat z.B. der deutsche Bundestag eine Kompetenzübertragung beschlossen, indem die Bundeskanzlerin im Rahmen der Bundeskompetenz Notentscheidungen (Isolation, Lockdown) verfügen kann, ohne dazu langwierige Diskussionsspiele im Parlament aufzurühren – denn, die Regierung hat im Parlament die Mehrheit, heißt: Egal wie sehr sich Herr Lindner aufspielt, kann er die Merkel-Regierungs-Koalition nicht überstimmen. So können wir in Ruhe abwarten, ob überhaupt die FDP oder die AFD oder die LINKE und die GRÜNEN nützliche Ideen gegen CORONA rausbringen.

Und darüber wird nun diskutiert. FC Bayern hat den CORONA-Müller, darf aber – anstatt isoliert zu werden – das sogenannte Endspiel spielen. Warum muss nicht der gesamte FC Bayern in DOHA in Quarantäne? warum muss nun nur der Müller isoliert werden? Warum konnte der Spieler Goretzka in Quarantäne, ohne dass die gesmate FC Bayern-Blase weggesperrt worden ist.

OKEE DOKEE. Da haben wir also die schweiner der Unglaubwürdigkeit von MERKEL und Co. Es ist nicht der FÖDERALISMUS schuld, sondern der NEPOTISMUS und der Uli Hoeness-Kriminal-Bonus. Es war kein Ausrutscher, das Rummenigge mit seiner ROLEX den Zollbetrug versuchte, nein, RUMMENIGGE bringt unablässig die zersetzenden Meinungen aus einer BLASE. Ich frage, ob solche Staatsbürger im Föderalismus und solche Kanaillen im Gemeinwesen wirḱlich Sonderrechte auf Unmündigkeit genießen sollten? Ich meine nein – im Gegenteil. Der Schwerkriminelle Hoeness muss Haft absitzen, er hat nach dem geltenden Recht keine Bewährung zugesprochen zu bekommen, wie es der bayerische Staat aber gemacht hat.

Und das ist allerdings auch FÖDERALIMUS – Bayern darf das anders machen, als es die deutsche Verfassung verlangt? Nein, an sich nicht. Aber, wo bleiben nun die Kläger gegen bayerische Staatswillkür zugunsten Hoeness?

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Chick Corea 1941 – 2021 Kurznachruf

Februar 12, 2021

Lichtgeschwindigkeit 10173

am Freitag, 12. Februar 2021

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Armando Anthony „Chick“ Corea wurde am 12. Juni 1941 in Chelsea, Massachusetts, USA, geboren und ist jetzt 79-jährig, am 7. Februar 2021, in Tampa, Florida, USA, infolge einer langjährigen Krebserkrankung gestorben. Chick Corea war ein us-amerikanischer virtuos musikantischer Keyboard-Virtuose, Kompositeur und Band-Musiker der außergewöhnlichen Stilistik des Rock und Jazz-Rock, mit höchsten Auszeichnungen der westlichen Musikindustrie (67 Grammy-Nominierungen, 23 Grammy-Preisen).

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Chick Coreas Vater war Bandleader und bildete den kleinen Sohn am Klavier aus – Jazz und Klassik – bereits 1966 wurde Chick Corea mit ersten Einspielungen von Studio-Bandaufnahmen in der Jazz-Szene bekannt und wurde ab 1968 ein internationaler Keyboard-Star, der mit den Größen der zweiten Hälfte des 20sten Jahrhunderts konzertierte und Studioaufnahmen einspielte.

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Eines der bekanntesten und besten und meistgecoverten Jazz-Rockstücke des Chick Corea ist SPAIN, das in vielen varianten Besetzungen ein Höhepunkt von internationalen Festivals war – ob mit einer eigenen Combo oder im Duo mit Bobby Mc Ferrin

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Chick Corea hatte seit Ende der 1980er Jahre Verträge mit der Scientology Kirche des Amerikaners Ron Hubbard, wofür Corea auf seinen Schallplatten und bei seinen Live-Auftritten Werbung betrieb. Daraus ist zu schließen, dass Corea unterhalb der intellektuellen Höhe jenes Hubbard gebildet war bzw. und viel Geld an die Scientology bezahlt hat

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