Lichtgeschwindigkeit 8053
am Karfreitag, 30. März 2018
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Neue Deister Zeitung am 26. Februar 2005
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NEUNZEHNTER BLOGBEITRAG zum 20. April 2018 in Springe, und wird fortgesetzt, in LICHTGESCHWINDIGKEIT von Dietmar Moews hier:
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Heinrich GOEBELS ARBEITSVERTRAG
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ist die erste gerichtsfeste URKUNDE, die geprüft und allseitig bestätigt worden ist und auch heute noch überprüft werden kann. Diese URKUNDE kann nicht pejoriziert werden. Diese URKUNDE wurde auch im Jahr 1893 gerichtlich protokolliert.
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Wir sehen: GOEBEL als Lampenbauer im Jahr 1881.
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Die früheste, d. h. älteste Spur überhaupt im historisch protokollierten
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Heinrich GOEBEL,
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im Gedankenkreis von
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„GLÜHLAMPE“,
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„BAMBUS-KOHLEFADEN“,
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wie man seit 1893 in Springe seitens der Neuen Deister Zeitung glauben macht, ist
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Neue Deister Zeitung am 1. Februar 2005 mit Dr. Dietmar Moews in LICHTGESCHWINDIGKEIT an der Göbelbastei
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der SCHRIFTLICHE ARBEITSVERTRAG von 1881
Goebels mit der American Electric Light Co. in New York.
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In Springe kapriziert man sich gerne auf die GOEBEL-TEXTE des Jahres 1893. Doch das Jahr 1881 ist die vorhandene sachliche Tatsache.
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In Springe kapriziert man sich gerne auf Professor PETER VAN DER WEYDE – auch von 1893 – aber hier – laut Van der Weyde – wird die SACHLAGE gefälscht. D. h. alle Springer, von Beckmann bis Degenhardt, haben genauso gefälscht wie OSRAM, BROCKHAUS und die Lichtgemeinschaft. (Van der Weyde-DOKUMENTE folgen).
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Am 5. September 1881 unterschreibt Henry Goebel diesen Vertrag, der sofort beginnt, mit einer auf zunächst sechs Monate festgelegten Beschäftigungsdauer und Fortbeschäftigungsoption seitens des Arbeitgebers.
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Der Vertrag wurde in us-englischer Sprache gefasst.
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Ich habe die
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ARBEITSVERTRÄGE in Original-US-Englisch
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und die in Springe gefälschten Übersetzungen ins Deutsche einander gegenübergestellt:
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JEDER KANN ES SEHEN.
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Der Arbeitsvertrag, diese älteste Spur, wurde von mir mit der wissenschaftlichen Methode einer semantischen Sekundäranalyse und Quellensicherung untersucht. Ich gebe hier eine Kurzdarstellung für die LICHTGESCHWINDIGKEIT.
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Es handelt sich um das Verteidigungsbeweismittel eines Vertragsoriginals, des Arbeitsvertrags von ADOLPH OTTO GOEBEL (Sohn von Heinrich Göbel) aus Mai 1881, in US-Englisch. Und es handelt sich um eine Abschrift, angeblich vom Originalvertrag, zwischen Heinrich Goebel und der American Electric Light Co., in US-Englisch, Vertragsabschluss datiert auf den 5. September 1881, mit einer Vertragsdauer von zunächst sechs Monaten.
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Beide Vertrags-Dokumente wurden von der Verteidigung, Witter&Kenyon, im Jahr 1893 gegen Edison in die Anhörung vor Richter Hallet in St. Louis eingebracht.
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Hier erscheinen jetzt der anciennitären Reihe nach
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Contract Adolph Goebel;
Contract Henry Goebel;
Verträge-Übersetzungen ins Deutsche von Dietmar Moews;
Übersetzungs-Fälschungen,
die in Springe seit den 1952er Jahren kommuniziert werden;
der Vertragsauszug Rohde, 2007,
der die Springer Dokumente für sein Buch nicht kennt und ignoriert hat; sowie den textfalschen Arbeitsvertrag aus der Materialsammlung Gisselmann.
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Der kritische Leser wird die Wortgleichheit beider Verträge, hinsichtlich der Arbeitsqualifikation „electrician and experimenter“ in den US-englischen Verträgen finden. Aber in den deutschen Übertragungen in Springe ist es zu gefälschten Abweichungen gekommen, nämlich für den Sohn Adolph heißt es nun in Springe, „Elektriker und Praktiker für Experimente“, hingegen bei Henry Goebel „Electriker und Experten (Experimentierer)“. Dabei enthält das vereinbarte Entgeld für Adolph Otto Goebel seine Arbeitsleistung. Anders das Bezahlgeld für Henry Goebel; es setzt sich aus Arbeitsleistung und Werkstattmiete der Goebel-Werkstatträume zusammen.
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Neue Deister Zeitung verfolgt im Jahr 1993 die Nazi-Linie, anstatt zu informieren
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Adolph Otto Goebel-Arbeitsvertrag von 1881 in der in Springe vorhandenen Springer Fassung in US-Englisch (von 1952)
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EINS >Contract between Adolph Goebel and
American Electric Light co.
the party of the first part, and Adolph Goebel of the City, County
and State of New York, party of the second part.
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The party of the first part agree to employ as electrician
and experimenter the party of the second part
for the period of six months from date at a salary of
eighteen dollars per week, payable weekly.
.
The party of the second part hereby agrees to do such
work in electric lighting as he may be directed by the
party of the first part, and faithfully and to the best
of his ability experiment upon and improve the said
Company’s system of manufacturing electric lights, and
the party of the second part further agrees that while
in the employ of said Company he will not lend any aid
or assistance to any other electric light company.
.
The party of the first part may continue this agreement
for one year additional from the expiration of said term
if they so desire.
.
In witness whereof the parties hereto have hereunto set
their hands and seals in the City, County and State of
New York, the day and year first above written.
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THE AMERICAN ELECTRIC LIGHT CO.,
By E. W. ANDREWS
President. (L. S.)
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ADOLPH O. GOEBEL. (L. S.)
.
(Seal of the American Electric Light Co.)
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EDWIN M. FOX, Secy.<
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Das von Adolphs Witwe, Mary Meisinger (affidavit vom 2. März 1893), abgelieferte Vertragsoriginal ihres ersten, inzwischen 1889 gestorbenen Ehemannes, Adolph Goebel, hatte eine abgerissene Ecke, sodass die Datierung fehlt. Aus anderen Zeugnissen ist aber gerichtlich der Mai 1881 bzw. Sommer 1881 festgestellt, nämlich die Eröffnung der AMERICAN EL. Manufaktur, wo Adolph Goebel zur Erstbelegschaft gehörte. Während Vater Henry Goebel erst später, durch Sohn Adolph vermittelt, an seinen Arbeitsvertrag gelangte:
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ZWEI >Contract of Henry Goebel with the American
Co.
Memorandum of Agreement entered into this fifth
day of September, A. D. Eighteen hundred and
eighty-one,
.
by and between The American Electric Light Co., party
of the first part, and Henry Goebel of the City, County
and State of New York, party of the second part:
The party of the first part agrees to employ as electrician
and experimenter the party of the second part for the
period of six month from date at a salary of thirty dollars
per week, payable weekly.
.
The party of the second part hereby agrees to do
such work in electric lighting as he may be directed by
the party of the first part and faithfully and to the best of
his ability experiment upon and improve the said
Company‘s system of manufacturing electric lights;
and the party of the second part further agree that
while in the employ of said company he will not lend
any aid or assistance to any other Electric Light
Company.
.
The party of the first part may continue this
agreement for one year additional from the expiration
of said term if they so desire.
.
In witness whereof, the parties hereto have
here-unto set their hands and seals in the City,
County and State of New York, the day and year
first above written.
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THE AMERICAN ELECTRIC LIGHT CO.
By E. W. Andrews, President,
.
HENRY GOEBEL
.
EDWIN M. FOX, Secy<
.
Vorstehende Abschrift (für diesen Fachaufsatz) wurde
von Dietmar Moews, >Gutachten zur Quellenkritik
„Heinrich Göbel“, asz 2006< publiziert. (s. 15. Anm.)
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Quelle: SPROEBEL-Band I, Engl. Text, Seite 308f,
archiviert seit spätestens 1953 in der Heinrich-Goebel-
Mittelschule der Stadt Springe (s. u. 6.1).
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Obige beide Abschriften, angeblich vom Originaldokument in US-Englisch, die 1893 seitens der Verteidigung in St. Louis bzw. die schon als Abschrift des Originalvertrages aus dem Jahr 1881 zitiert wurden, werden hier als Übersetzung ins Deutsche von Dietmar Moews und anschließend als die Fälschungs-Übersetzungen in Springe, etwa aus dem Jahr 1953, gezeigt:
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EINS Dietmar Moews deutsche Übersetzung
>Vertrag zwischen Adolph Goebel und
American El. Light Co.
(im Original-Dokument von St. Louis ist das Datum abgerissen und fehlt; siehe auch Eidesstattliche Erklärung der Witwe (von Adolph) Meisinger / Hochzeitstermin)
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… Achtzehn Hundert einundachtzig der American Electric Light Co.
Partei der ersten Seite und Adolph Goebel aus der Stadt, Bezirk und des Staates New York, Partei der zweiten Seite:
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Die Partei der ersten Seite willigt ein, die Partei der zweiten Seite ab sofort als Elektriker und Experimentierer für den Zeitraum von sechs Monaten für ein Gehalt von achtzehn Dollar pro Woche, bei wöchentlicher Zahlweise, anzustellen.
.
Die Partei der zweiten Seite stimmt zu, solche Arbeit bezüglich
elektrischen Lichtes zu leisten, wie er durch die Partei der
ersten Seite angewiesen wird, und treu und nach bestem
Vermögen zu arbeiten und das System der besagten Partei
in der Herstellung elektrischer Lampen zu verbessern; und die
Partei der zweiten Seite ist ferner einverstanden, während
der Beschäftigungszeit bei der erwähnten Gesellschaft
keiner anderen Elektrizitätsgesellschaft irgendeine
Hilfe oder Beistand zu leisten.
.
Die Partei der ersten Seite kann diese Vereinbarung für ein
weiteres Jahr nach Ablauf des festgesetzten Termins verlängern,
falls sie das wünscht.
.
Zur Bekräftigung haben die Seiten ihre Unterschrift und ihr Siegel
in der Stadt, Bezirk und Staat New York gegeben; am Tag im Jahr,
wie es oben zuerst geschrieben steht.
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AMERICAN ELECTRIC LIGHT CO.
durch E. W. Andrews, Präsident
.
ADOLPH GOEBEL
.
EDWIN M. FOX<
.
ZWEI Dietmar Moews deutsche Übersetzung
>Vertrag Henry Goebels mit der American Co.
.
Ein Übereinkommen wurde am 5. September im Jahre 1881 zwischen der American Electric Light Co., Partei des 1. Teiles, und Henry Goebel von der Stadt, Bezirk und Stadt von New York, Partei des 2. Teiles, geschlossen:
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Die Partei des 1. Teiles willigt ein, die Partei des 2. Teiles als Elektriker und Experimenter 6 Monate für ein Gehalt von 30 Dollar in der Woche, wöchentlich zahlbar, zu beschäftigen.
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Die Partei des 2. Teiles stimmt zu, solche Arbeit bezüglich elektrischen Lichtes zu leisten, wie er durch die Partei des 1. Teiles angewiesen wird, und treu und nach bestem Vermögen zu arbeiten und das System der besagten Partei in der Herstellung elektrischer Lampen zu verbessern; und die Partei des 2. Teiles ist ferner einverstanden, während der Beschäftigungszeit bei der erwähnten Gesellschaft keiner anderen Elektrizitätsgesellschaft irgendeine Hilfe oder Beistand zu leisten. Die Partei des 1. Teiles mag diese Zustimmung für ein weiteres Jahr nach Ablauf des festgesetzten Termins beibehalten.
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Zur Bekräftigung haben die Teilnehmer ihre Unterschrift und ihr Siegel in der Stadt, dem Bezirk und Staat New York gegeben; der Tag und das Jahr sind darüber geschrieben.
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Die „American Electric Light Co.“ CO.by
E. W. Andrews, President. Edwin M. Fox
.
Henry Goebel.<
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Vorstehende Abschrift (für diesen Fachaufsatz) wurde von
Dietmar Moews, übersetzt und im >Gutachten zur Quellenkritik
„Heinrich Göbel“, asz 2006< publiziert. (s. 15. Anm.)
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Quelle: SPROEBEL-Band I, Dtsch. Text, Seite 308f, archiviert seit 1955 in der Heinrich-Goebel-Mittelschule der Stadt Springe, Übersetzung nach SPROEBEL-Band I, Engl. Text, Seite 308f.
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EINS Springe-Übersetzungs-Fälschung 1
>Contract between Adolph Goebel and
American Electric Light co.
.
>Vertrag zwischen Adolf Goebel und der
amerikanischen Elektrizitäts-Gesellschaft
.
der ersten Partei, und Adolf Goebel aus der Stadt, dem
Bezirk und dem Staat New York, der zweiten Partei.
.
Der Teil der ersten Partei erklärt sich einverstanden,
den Teil der zweiten Partei als Elektriker und Praktiker
für Experimente für den Zeitraum von sechs Monaten vom
heutigen Tage ab für einen Lohn von 18 Dollar je Woche,
wöchentlich zahlbar, einzustellen.
.
Der Teil der zweiten Partei erklärt sich hiermit einverstanden,
solche Arbeit im elektrischen Beleuchtungswesen
zu leisten, wie sie vom Teil der ersten Partei angegeben
wird, und treu und nach besten Kräften zu experimentieren
für das System der besagten Fabrik zur Herstellung von
elektrischen Lampen und diese zu verbessern. Der Teil
der zweiten Partei erklärt sich ferner einverstanden,
daß er während seiner Anstellung bei der genannten Gesellschaft
irgendeiner anderen elektrischen Gesellschaft
keine Hilfe noch Beistand leisten wird.
Der Teil der ersten Partei kann dieses Übereinkommen
nach Ablauf des besagten Termins für ein Jahr verlängern,
wenn sie es wünscht.
.
Unter Zeugen setzten beide Parteien ihre Unterschriften
und Siegel in der Stadt, den Bezirk und Staat New York
darunter, Tag und Jahr wie oben angegeben,
.
Die amerikanische Elektrizitätsgesellschaft von
E. W. Andrews, Präsident (L. S.)
.
Adolf Goebel (L. S.)
.
Siegel der amerikanischen Elektrizitätsgesellschaft.)
Edwin M. Fox<
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In dieser Falschübersetzung fehlt die Jahresdatierung des Originalvertrages „… Achtzehn Hundert einundachtzig der American Electric Light Co….“. „Seltsam ist die Übersetzung des Firmennamens der „American Electric Light Company“ in „amerikanische Elektrizitäts-Gesellschaft“ und unten, als Variante, steht noch „Die amerikanische Elektrizitätsgesellschaft“.
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Hier ist eine Abweichung in der Schreibweise „Adolf“ mit „f“, anstatt wie im US-Englischen mit „ph“; während der Familienname „Goebel“ mit Umlaut „oe“ geschrieben steht,
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Bei der Tätigkeitsdefinition wird willkürlich fälschend aus „electrician and experimenter“ nunmehr „Elektriker und Praktiker für Experimente“.
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ZWEI Springe-Übersetzungs-Fälschung 1
>Contract between Henry Goebel and
American Electric Light co.
>Kontrakt Henry Goebels mit der
American Electric Light Co.
.
Ein Übereinkommen wurde am 5. September im Jahre 1881
zwischen der American Electric Light Co., Partei des
1. Teiles, und Henry Goebel von der Stadt, Bezirk und
Stadt von New York, Partei des 2. Teiles, geschlossen:
,
Die Partei des 1. Teiles willigt ein, die Partei des 2. Teiles
als Electriker und Experten 6 Monate für ein Gehalt von
30 Dollar in der Woche, wöchentlich zahlbar, zu beschäftigen.
.
Die Partei des 2. Teiles stimmt zu, solche Arbeit bezüglich
elektrischen Lichtes zu leisten, wie er durch die Partei
des 1. Teiles angewiesen wird, und treu und nach bestem
Vermögen zu arbeiten und das System der besagten Partei
in der Herstellung elektrischer Lampen zu verbessern; und
die Partei des 2. Teiles ist ferner einverstanden, während
der Beschäftigungszeit bei der erwähnten Gesellschaft
keiner anderen Elektrizitätsgesellschaft irgendeine
Hilfe oder Beistand zu leisten. Die Partei des 1. Teiles
mag diese Zustimmung für ein weiteres Jahr nach Ablauf
des festgesetzten Termins beibehalten.
.
Zur Beschäftigung haben die Teilnehmer ihre Unterschrift
und ihr Siegel in der Stadt, dem Bezirk und Staat
New York gegeben; der Tag und das Jahr sind darüber
geschrieben.
.
Die „American Electric Light Co.“
By E. W. Andrews Präsident
.
Henry Goebel.
.
Edwin M. Fox“
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Vorstehend fallen besondere Schreibweisen „Kontrakt“ anstatt Vertrag und für „Elektrizitätsgesellschaft“ sowie „Electriker“ mit „c“ auf.
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Als willkürliche Fälschung muss erkannt werden, dass die Tätigkeitsbezeichnung für Henry Goebel hier in der deutschen Übersetzung lautet, „Electriker und Experten“, anstatt korrekt wie im Originalvertrag „electrician and experimenter“.
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EINS Springe-Übersetzungs-Fälschung 2
>Contract between Adolph Goebel and
American Electric Light Co.
.
>Vertrag zwischen Adolf Göbel und der
American Electric Light Co.,
.
der ersten Partei, und Adolf Göbel aus der Stadt, dem Bezirk
und dem Staat New York, der zweiten Partei.
.
Der Teil der ersten Partei erklärt sich einverstanden, den
Teil der zweiten Partei als Elektriker und Praktiker für
Experimente für den Zeitraum von sechs Monaten vom heutigen
Tage ab für einen Lohn von 18 Dollar je Woche, wöchentlich
zahlbar, einzustellen.
.
Der Teil der zweiten Partei erklärt sich hiermit einverstanden,
solche Arbeit im elektrischen Beleuchtungswesen zu
leisten, wie sie vom Teil der ersten Partei angegeben wird,
und treu und nach besten Kräften zu experimentieren für das
System der besagten Fabrik zur Herstellung von elektrischen
Lampen und diese zu verbessern. Der Teil der zweiten Partei
erklärt sich ferner einverstanden, daß er während seiner Anstellung
bei der genannten Gesellschaft irgendeiner anderen
elektrischen Gesellschaft keine Hilfe noch Beistand leisten
wird.
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Der Teil der ersten Partei kann dieses Übereinkommen nach
Ablauf des besagten Termins für ein Jahr verlängern, wenn
sie es wünscht.
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Unter Zeugen setzten die beiden Parteien ihre Unterschriften
und Siegel in der Stadt, den Bezirk und Staat New York
darunter, Tag und Jahr wie oben angegeben.
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Die American Electric Light Co.,
E. W. Andrews
Präsident (L. S.)
Adolph O. Göbel (L. S.)
Siegel der American Electric Light Co.)
Erwin M. Fox
Secy.<
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Hier finden wir andere Abweichungen zur Original-Vorlage: Im Titel heißt es „Adolph Göbel“ im Vornamen das „ph“, im Familiennamen die deutsche Schreibweise mit Umlaut „ö“. Bereits im ersten Satz des Vertrages wird dann der Vorname Adolf mit „f“ geschrieben. Auch hier fehlt einfach der Anfangssatz mit der Jahresdatierung „… Achtzehn Hundert einundachtzig der American Electric Light Co….“
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Bei der Tätigkeitsbeschreibung ist diese Übersetzung EINS 2 willkürlich geändert, wenn es heißt „Elektriker als Praktiker für Experimente“, anstatt korrekt „Elektriker und Experimentierer“.
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Bei den Unterschriften wird erneut die Schreibweise des Vornamens Adolph geändert, mit „ph“ geschrieben. Und der Vorname Edwin M. Fox wird falsch zu „Erwin“ M. Fox.
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ZWEI Springe-Übersetzungs-Fälschung 2
Diese deutsche Übersetzung kann nach der Archivlage ca. dem Jahr 1970 zugeordnet werden
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>Contract between Henry Goebel and
American Electric Light co.
>Kontrakt Henry Göbels mit der
American Co.
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Ein Übereinkommen wurde am 5. September im Jahre 1881 zwischen
der American Electric Light Co., Partei des ersten Teiles, und
Henry Göbel von der Stadt, Bezirk und Staat von New York, Partei
des zweiten Teiles, geschlossen.
,
Die Partei des ersten Teiles willigt ein, die Partei des zweiten
Teiles als Electriker und Experten (Experimentierer) für einen
Zeitraum von sechs Monaten für ein wöchentliches Gehalt von
30 Dollars, wöchentlich zahlbar, zu beschäftigen.
.
Die Partei des zweiten Teiles stimmt zu, solche Arbeit bezüglich
elektrischen Lichtes zu leisten, wie sie durch die Partei des
ersten Teiles angewiesen wird, und treu und nach bestem Vermögen
zu erarbeiten und das System der besagten Partei in der Herstellung
elektrischer Lampen zu verbessern; und die Partei des
zweiten Teiles ist ferner einverstanden, während der Beschäftigungszeit
bei der erwähnten Gesellschaft
keiner anderen Elektrizitätsgesellschaft irgendeine Hilfe oder
Beistand zu leisten. Die Partei des ersten Teiles mag diese
Zustimmung für ein weiteres Jahr nach Ablauf des festgesetzten
Termins beibehalten.
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Zur Bekräftigung haben die Teilnehmer ihre Unterschrift und ihr
Siegel in der Stadt, dem Bezirk und Staat New York gegeben;
der Tag und das Jahr sind darüber geschrieben.
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Die „American Electric Light Co.“
By E. W. Anderws, Präsident
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Henry Göbel
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Edwin M. Fox Secy.<
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In obiger Übersetzung ZWEI 2 finden wir weitere Schreib-Varianten und Abweichungen gegenüber der US-Englischen Textvorlage:
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Der Familienname „Göbel“ wird mit Umlaut-ö in deutscher Schreibweise verwendet.
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Der Begriff „Electriker“ wird mit „c“, anstatt dem Deutschen „k“ geschrieben. Die Tätigkeitsbezeichnung lautet „Electriker und Experten (Experimentierer)“, abweichend von der US-Englischen Vertragsvorlage „electrician and experimenter“,
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6. Der Arbeitsvertrag bei der Leibniz Universität Hannover im Jahr 2007
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Im Jahr 2007 wurde ein Buch von Rohde, Hans-Christian: 2007, mit dem irreführenden Titel >Die Göbel-Legende – Der Kampf um die Erfindung der Glühlampe<, herausgegeben. Der Verfasser sei für diese Arbeit durch die Promotions-Kommission Dr. phil. der Leibniz Universität Hannover und durch eine ephemere Prüfungskommission für das Historische Seminar eines Doktoranden, promoviert worden.
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Eine reguläre Publikation sei von der Universität erfolgt – wie auch vom 1. Gutachter der sogenannten Dissertation öffentlich mehrfach erklärt wurde – ohne, dass die ordnungsgemäße Publikation bislang öffentlich zugänglich gemacht worden ist. Zwar kann dafür ein erheblicher Zeitraum (ca. 2 Jahre) Frist gegeben sein; doch nur, wenn publiziert ist, darf promoviert werden. Dieses Verfahren liegt noch ungelöst bzw. ist bislang irregulär in einem Schwebezustand.
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In diesem Rohde-Buch wird der Arbeitsvertrag erwähnt und daraus zitiert.
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Rohde weist die exakte Quelle nicht klar aus. Denn einerseits werden Originaldokumente aus USA für diesen Arbeitsvertrag angeblich zitiert, die mit den diversen, davon abstammenden Abschriften in Deutschland, in Springe, gleichgesetzt werden. Jedoch die Überprüfung dieser angeblichen Verifikation in dieser Dissertation, nach Durchsicht und Vergleich, hier, hat ergeben, dass eine Übereinstimmung nicht gegeben ist.
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Rohdes Angabe zum Arbeitsvertrag ist unzutreffend.
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Bei der angeblichen Publikation der Leibniz Universität Hannover steht:
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„Henry Goebel gab in seinem Affidavit (1.168) an, dass er den Vertrag im Juli 1881 unterzeichnet habe, sein Sohn etwas früher. Die Arbeitsverträge sind nur als Abschriften im >Transcript of Record< zum Prozess in Chicago überliefert, der des Sohnes Adolph Otto enthält keine Datierung des Vertragsschlusses.“
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Der Arbeitsvertrag von Henry Goebel, vom 5. September 1893, fällt in der „Publikation“ bei der Leibniz Universität Hannover im Jahr 2007 gekürzt aus und in einem englischen Wortlaut, der in dem ansonsten nicht wissenschaftlich aufgemachten Buch, nicht dazu dienen kann, einen Quellenvergleich nachvollziehbar zu machen.
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Wenn Henry Goebel, vierundsiebzigjährig, durch die Rechtsanwälte mit einer Abschrift eines Arbeitsvertrages, der auf den 5. September 1881 datiert ist, zum Zeugen gemacht wurde, ist es nicht passend, Goebel mit einer Eidesstattlichen Erklärung des Jahres 1893 vorzubringen, worin Goebel bezeugt, der Vertrag sei im Juli 1881 geschlossen worden.
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Man mag nicht unterstellen, dass der alte Herr Goebel, der immerhin noch nach Boston zum Lampennachbau gereist war, so irre war, zwei einander ausschließende Bezeugungen von sich zu geben.
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Also handelt es sich um absichtliche oder verschlampte „Juli 1881“ und „5. September 1881“ Beweismittel, die die Anwälte Witter & Kenyon selbst hergestellt haben, was aufgrund der UNMÖGLICHKEIT deren Glaubhaftigkeit vernichtet. (In Springe hat as niemand gemerkt oder nicht gestört. Hans-Christian Rohde hat es nicht verstanden).
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Rohdes Angaben in seiner „Goebel-Legende 2007“ sind unzutreffend.
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Der zentrale von Rohde für die Leibniz Universität Hannover zitierte Passus in den Arbeitsverträgen lautet:
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The party of the second part (Goebel) hereby agrees to do such work in electric lighting as he may be directed by the party of the first part and faithfully and to the best of his ability experiment upon and improve the said company’s system of manufacturing electric lights; and the party of the second part further agrees that while in the employ of said company he will not lend any aid or assistance to any other Electric Light Company.< …
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Deister-Anzeiger in der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung am 1. februar 2005.
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Neue Deister Zeitung: Gemaltes Kerzenlicht für Glühlampen und Internetz von Dietmar Moews am 12. März 2005 – wie sieht es heute, 2018 aus? wie das Lichtidol am 20. April: GANZ ALT.
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Die SPROEBEL-1. Ex Textfassung trägt eine Archivsignatur, handschriftlich auf dem Umschlag als >Spr. D. Vd 1/9 „Abschriften von Prozeß-Akten Heinrich Goebel 1. Ex< bezeichnet und ist ebenfalls ohne Provenienzangaben archiviert sowie ohne Eingangsdokumentation und Konkordanz zu SPROEBEL-Band I u. a. im Stadtarchiv Springe abgelegt.
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Wir werden in der Folge sehen, dass es seit nach dem Zweiten Weltkrieg in Springe mehrere in Umlauf gebrachte Fassungen dieser Arbeitsverträge gibt. Bereits im Mai 1881 hat einer der Söhne Goebels, ADOLPH OTTO GOEBEL, mit eben der im Mai 1881 neugegründeten Lampenfirma American Electric Light Co. einen Mitarbeiter-Vertrag geschlossen.
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Es stellt sich heute heraus, dass widersprüchliche beeidete Aussagen zu diesen Arbeitsverträgen vor Gericht 1893 festgestellt und protokolliert worden sind, die mir heute vorliegen. Dazu kommen Aufdeckung und Nachweise von Fälschung und mutwilligen, Übersetzungsabweichungen, nachdem Kopien dieser Arbeitsverträge, anfang der 1950er in Springe öffentlich wurden (Heinrich-Göbel-Mittelschule, Rektor Dr. Gresky, Jahrgangsklassen 10, 1952), die Lehrer in Springe ausgeführt haben. Dr. Gresky hat konkret nachvollziehbar diese Übersetzungsarbeit mit Schülern abgebrochen, wo in den US-Englischen Textvorlagen erkennbar wurde, dass es sich um eine Auswahl von ungültigen und unwahren Vorlagen handelte (das sind z. B. die Cary-Dokumente über die Brenndauer-Testreihen der von Beacon hergestellten „Goebel-Demonstrations-Lampen“). Die Englischschüler der damaligen heinrich-Göbel-Mittelschule von Springe sagen dazu, sie hätten nicht gewusst, warum die Übersetzungsübungen abgebrochen worden seien.
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Neue Deister Zeitung vom 17. Oktober 2005 – hier sind meine „Übersetzer“, aber die NDZ klärt nicht auf
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Es existieren voneinander abweichende Abschrifts-Fassungen des Arbeitsvertrags in Springe, wonach jüngst sowohl Verletzung des Gebots zur Aktenwahrheit als auch, darauf aufgebaut, angängige Manipulationen die Aufklärung der Goebel-Fragen erschweren.
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Zeitraum der Jahre 1818 bis 1894“, kommt einer Abschrift und dreierlei Übersetzungen (Gresky 1955; Stadtarchiv 1970; Moews 2006) in Springe, sowie der fragwürdigen Zitation von Rohde 2007, des Arbeitsvertrags aus dem Jahr 1881, des Lampenmechanikers Henry Goebel, eingewandert in die USA im Jahr 1849, eine spezielle Rolle zu.
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EINS 7965 NDZ 20. April Willi Städler re-education Nazi Adolf-Hitler-Straße
https://lichtgeschwindigkeit.wordpress.com/wp-admin/post.php?post=38072&action=edit
https://wordpress.com/read/feeds/10511894/posts/1773832912
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ZWEI 7971 Deister-Anzeiger 20. April? IDOLISIERUNG und Liste der Lügen
https://lichtgeschwindigkeit.wordpress.com/wp-admin/post.php?post=38122&action=edit
https://wordpress.com/read/feeds/10511894/posts/1776178266
.
DREI 7976 Edisonpatent, Sudetenstr. Hitler+Hische
https://lichtgeschwindigkeit.wordpress.com/wp-admin/post.php?post=38169&action=edit
https://wordpress.com/read/feeds/10511894/posts/1777824555
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VIER: 7978 CALLIES Gutachten über den Gutachter von 2007
https://lichtgeschwindigkeit.wordpress.com/wp-admin/post.php?post=38188&action=edit
https://wordpress.com/read/feeds/10511894/posts/1778913961
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FÜNF: 7987 affidavit 1 Kulenkamp 5. April 1893, Patentoffice Streit
https://lichtgeschwindigkeit.wordpress.com/wp-admin/post.php?post=38279&action=edit
https://wordpress.com/read/feeds/10511894/posts/1782510745
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SECHS: 7990 affidavit Kulenkamp 2 18. April 1893
https://lichtgeschwindigkeit.wordpress.com/wp-admin/post.php?post=38316&action=edit
https://wordpress.com/read/feeds/10511894/posts/1783699711
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SIEBEN 7995: NDZ-Hitler-Bild 1933; Degenhardt-Brief-Zitat an Bundespräsident Heuß195 ; Gutachten zur Quellenkritik 2006;
https://lichtgeschwindigkeit.wordpress.com/2018/03/05/neue-deister-zeitung-bringt-zum-20-april-information-zur-goebel-forschung/
https://wordpress.com/read/feeds/10511894/posts/1785401719
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ACHT 8001: 8. März; NDZ-Hitler-Bild 1933; Geburtsurkunde; Buch-Umschlag-Bilder; Exp.1,2,3; mercy LsD 1967-Bild;
https://lichtgeschwindigkeit.wordpress.com/2018/03/08/springe-informiert-die-ndz-zum-20-april-und-zum-24-april-zur-goebel-lage-hinterm-deister/
https://wordpress.com/read/feeds/10511894/posts/1788884852
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NEUN 8014: ; Deister-Anzeiger Was geschieht?; Edison-Patent; Lacombe und Shipman 4. Oktober 1892 Urteil; Exp. 1,2,3 sowie 4; Göbel gerettet; NDZ-Hitler-Bild 1933
https://wordpress.com/read/feeds/10511894/posts/1795042907
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ZEHN 8020 16. März Die 26 unabweisbaren Dokumente Goebel-Hypothese von 1882: Das zerrissene Kulenkamp-Assignment; das Pumpen-Patent 1882; THE WORLD New York 1. Mai 1882; NDZ-Artikel 1893; NDZ 1933 Hitler; Deister-Anzeiger 2017 Was geschieht mit Göbel?; NDZ 11.3.2006 Was wird mit Göbel?
https://lichtgeschwindigkeit.wordpress.com/wp-admin/post.php?post=38534&action=edit
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ELF 8023 16. März; NDZ 1893; TANNER in Electrical Review 1894; Stadtgeschichte 1954 und Ortschronik 2002
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ZWÖLF 8027 19. März; „Goebel-Defense“; Edison 1. affidavit transl.
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DREIZEHN 8930 20. März; Elektr Gitarre vor Fender 21. März
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VIERZEHN 8934 22. März; Edison 1. Affidavit
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FÜNFZEHN 8938 24. März; Edison 2. affidavit + Lichtfest-Ankünd. der Stadt
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SECHZEHN: 8943 26. März 2018; Stadtchroniken Hartmann/Netzel/Callies Dr. HEINZ BRASCH
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SIEBZEHN: 27. März; Arbeitsvertrag und Brasch-Quellen und Langer
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ACHTZEHN 28. März 2018 Patentabweisungen
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