Staatsanwalt Wolfhard Meindl in der STAATSKRISEN-FALLE

Juli 30, 2014

 

Lichtgeschwindigkeit 4727

am Mittwoch, 30. Juli 2014

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Nachdem erst ein wucherndes öffentliches Aufbegehren die Affäre Mollath,

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zunächst in den bayerischen Landtag,

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dann über die Staatsregierung Seehofer / Beate Merck

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zu einer einmaligen konzertierten Aktion zur „rechtsstaatlichen“ Entscheidung zur Wiederaufnahme des Strafprozesses von 2006 gegen den entmündigten, als vom bayerischen Gericht Otto Brixner als gemeingefährlich abgestempelten Gustl Mollath hindümpelte,

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da lag eine feiste bayerische Justiz- und Staatskrise zur Eintragung in das deutsche Geschichtsbuch vor.

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Geschichtsdesigner Horst Seehofer wechselte den Justizminister, Bausback kam für die lügende Beate Merck. Anfang Juli 2014 begann am Landgericht Regensburg die Wiederaufnahme gegen Gustl Mollath.

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Der Wiederaufnahmeprozess in dieser Staatskrise offenbart nun einigermaßen weitreichend, wie unabhängig Rechtspflege und Rechtsstaat nach juristischen und wie nach ordnungspolitischen Bestimmungen und wie nach dem System Putin praktiziert wird:

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Der deutsche Rechtsstaat besteht auch in der Aufsicht und Weisungspflicht der „unabhängigen Justiz (föderal zugeordnet) durch das Parlament und die jeweilige Regierung. Der Justizminister steuert und kontrolliert und nachsteuert normgerechtes Amtshandeln durch die Justizverwaltung und durch die Amts-Juristen, Richter, Schöffen, Staatsanwälte und Gutachter.

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Die Regierung und der Justizminister greifen regulär nicht zu Gunsten oder Ungunsten von Parteien in Ermittlungen, Prozesse und Gerichtsentscheidungen ein. Der Justizminister darf nicht Wahlkampfpolitik veranstalten. Doch das ist in Bayern leider, rechtsstaatswidrig, je nach Bedarf, Bestandteil der CSU-Tradition: Putinismus als Dauerstaatskrise (Strauss, Streibl, Stoiber, Beckstein, Seehofer).

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Dietmar Moews meint: Der Staatsanwalt im Mollath-Wiederaufnahmeverfahren hat in der Staatskrise zwei Aufgaben zu koordinieren, die sachlich unvereinbar sind:

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EINS: Ein ordentliches Strafverfahren als Schauprozess gegen Gustl Mollath – sine ira et studio. Es ist völlig normal, dass jeder Fall ein besonderer Fall ist. Und jeder Fall ist von dem Konflikt zwischen allgemeinen Normen und individuellen Vorstellungswelten und Kommunikationsproblemen geprägt. Das ist der Reiz an der Juristerei: Die anthropologischen Farben und die sozialen Farben in den gelebten Ausprägungen und die Kunst ein normiertes Rechtsspiel sinnerfüllend und nicht pervertierend hierauf abzustimmen. Es geht um das Was, das Ob und das Wie – weniger um das warum oder wieso.

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Diesbezüglich hat das Mollath-Wiederaufnahmeverfahren 2014 beurteilungsfähige Aufklärung und Zuordnung in drei Klagevorwürfen: Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Sachbeschädigung mit Gemeingefährlichkeit, erbracht. Dazu haben Gutachter weiterhin zweifelsfreie Expertise abgeliefert: Mollath wird freizusprechen sein.

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ZWEI: Der zweite Staatskrisenkomplex betrifft die Volte, indem Mollath durch Ping-Pong der Forensik – ausgehend vom Jahr 2001, schließlich mit Verfahrensführung und Urteil – im Jahr 2006 rausgeschossen wurde.

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Es fehlt:

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Es fehlt das Ermitteln und Aufdecken und die Zurechnung von Straftaten, Verfahrensfehlern, Unterlassungen, kausalen Verantwortungsentkopplungen, unzulässige Verantwortungsflucht zwischen Gericht und Gutachtern, Ermittlung des Schadens beim Opfer Mollath und Wiedergutmachungspflicht und Zur-Rechenschaftziehung der Täter, Ermittlung von Verjährungswirkung durch absichtliche Verschleppung, Falschaussagen und Urkundenfälschung, Betrugstatsachen und Untreue, liegen schwer auf der Staatskrise.

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Wenn Staatsanwalt Wolfhard Meindl dieses barocke menschenverachtende Agglomerat (wenn es bei den Synergien kein Kompositum einer Verschwörung ist) von Rechts- und Verfahrensmissbrauch in der Affäre Mollath in diesem Prozess nicht zu klären versucht, macht er sich schuldig am Opfer Mollath und am rechtsstaatlichen Putinismus bzw. an der Verpitbullung der Gesellschaft:

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Freispruch im Schauprozess verfehlt den rechtspflegerischen Heilungsbedarf der hier realgewordenen Justizfunktion, eine dumpfe Geldgeschäftlichkeit zu kaschieren und die gesellschaftlichen „Insider“ zu erfassen und zu stellen. Nürnberger Gesellschaft, Rotarier, CSU – sind hier nur Farben des Alltäglichen, was so nicht geschehen darf.

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Wir sehen nüchtern, wie viele Adepten im öffentlichen Publikum der Affäre Mollath unfähig erscheinen, die ordnungspolitische und moralische Balance noch zu sehen, indem lediglich gesagt wird:

 

Der Mollath hat keine Sonderrechte

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– kein anderer hätte einen solch opulenten Wiederaufnahmeprozess bekommen.

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Dabei sollten besser nur Leute hervortreten, die entweder siebeneinhalb Jahre zu Unrecht beseitigt worden waren und solche, die mit den Mitteln der empirischen Soziologie begreifen, was diese moralische Staatskrise zukünftig bringt, wenn der Ministerpräsident ganz offen über Moral und Rechtsstaat lacht und nur dem Mehrheits-Mob den Zucker in den Arsch bläst.

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Lieber Herr Meindl, mit der Beschränkung auf die drei Anklagevorwürfe und Viertens, der Ausgrenzung des Anklagevorwurfes, der einfach als „Bückware“ die wirkliche Entscheidung des Maßregelvollzuges und die Entmündigung des Opfers Mollath brachte:

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„Wahnvorstellungen“ wurde 2006 von Landgerichtsrichter Brixner frei erfunden; Gefälligkeits-Begutachtung wurde zur Entlastung dieser Staatskrisen-Farce beigezogen – lieber Herr Staatsanwalt Meindl, sie wissen es genau: Hier hängt die Willkür der Staatskrise, wie sie eben nicht hängen darf, egal ob Merck oder Bausback.

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Die Entmündigungsgründe wurden im Jahr 2006 normwidrig zur Urteilsbegründung gemacht, von Otto Brixner und seinem Board. Wahn, Unzurechnungsfähigkeit bzw. Schuldunfähigkeit entschieden angeblich den Prozess. Zur Affäre Mollath wurde dieser Schwachsinn allein durch die Verpitbullung der Klägerseite im Jahr 2006 – also Nebenkläger, Zeugen der Insiderkenntnisse, Gerichtspersonal und Staatsanwaltschaft, aussetzend die steuernde bayerische Landesregierung (Beckstein aus Nürnberg, Seehofer), die Hypo-Bank zu decken.

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Herr Staatsanwalt Wolfhard Meindl, die Läuterung der Staatskrise Bayerns, der Affäre Mollath in der deutschen Rechtsgeschichte, die Pflicht gegenüber dem Staatskrisenopfer Gustl Mollath – dies ist ihre Drecksarbeit oder ihre Pflicht als Staatsbürger. Es reicht eben nicht der Freispruch. Gefordert ist die Maßregelung des vielfältigen zuweisbaren Fehlverhaltens, damit der Fall nicht wiederholbar wird.

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Erst das erfüllt ihre Aufgabe als Staatsanwalt bzw. die Staatskrise wird per Weisung von Oben beibehalten: Im Namen des Volkes.
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