Lichtgeschwindigkeit 6703
Vom Sonntag, 7. August 2016
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KURZ VORAB:
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EINS: Dr. Dietmar Moews hält die derzeitig von der deutschen Kriegsministerin Ursula ZENSURSULA von der Leyen reklamierte „Verfassungsänderung“, die Bundeswehr auch hoheitlichen innerstaatlichen Einsatzrechten zu widmen, für reine PROPAGANDA.
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Von der Leyen und ihre CDU-Unterstützer dieser Initiative täuschen Aktionismus und Handlungsfähigkeit vor, angeblich die angängigen Unsicherheit und die terroristischen Bedrohungen mit „sicherer Hand“ führen zu können. Es ist reine Propaganda. Es soll der Selbstaufwertung dieser fragwürdigen PLAGIATS-Doktorin ZENSURSULA dienen, die möglichst m. E. schnell verabschiedet werden sollte.
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ZWEI: Die Bundeswehrexperten können keine Relevanz einer Verfassungsänderung erkennen – allerdings sollte die Bundeswehr die Etwaigkeit ausreichend üben, falls Notstandseinsätze oder Katastrophenfälle in die Zuständigkeit der Bundeswehr fallen, was auch nach heutigem Recht vorkommt.
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DREI: ZENSURSULA ist wesentliche Ursache der Unsicherheits-Stimmung in der deutschen Führungsproblematik.
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Frau von der Leyen führt einen satzungswidrig verliehenden Doktortitel nach wie vor zu Unrecht. Bedingung für das Tragen eines Doktortitels ist die Publikation einer den geltenden Gutachterkriterien gemäße Publikation einer Dissertation. Eine solche Publikation hat Frau von der Leyen nicht vorzuweisen. Ihre sogenannte Doktorarbeit besteht nicht nur zu weiten Teilen aus Plagiaten (nicht gekennzeichneten abgeschriebenen Texten anderer Autoren), sondern sie erfüllt nicht das Generalkriterium, ein „Beitrag zur Wissenschaft“ zu sein. Ein Beitrag zur Wissenschaft muss geeignet sein, wissenschaftlich verwendet und weiter zitiert zu werden. Doch bei Ursula von der Leyen sind zu weiten Textteilen und Aussagen keinerlei Quellenangaben publiziert, die ein nachfolgender Wissenschaftler finden und nachschlagen könnte – weil es keine ordentliche Zitation gibt. Man kann ihre sogenannte Doktorarbeit nicht vorschriftsmäßig wissenschaftlich benutzen, weil der Text nicht zitierbar ist.
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Ohne Publikation, kein Doktor. Da steht der Rechtsstaat im Wege. Selbst die Autonomie der hannoverschen Hochschule ist nicht berechtigt, die geltenden Promotionsgrundregeln der wissenschaftlichen Publikation zu beugen oder zu brechen, wie hier bei ZENSURSULA geschieht.
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GENERALKLAUSEL:
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Mit der Kapitulation der deutschen Reichsführung als Schlusspunkt des deutschen Hitlerkrieges gegenüber den vier Sieger-Alliierten, Sowjetunion, USA, Großbritannien, Frankreich, am 9. Mai 1945, waren die Voraussetzungen für die Nachkriegsregelung völlig einseitig in Händen der Sieger:
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Neben allen Einzelheiten der allgemeinen Regeln und den jeweiligen Besatzungszonen wurden Deutschland von den Siegermächten Sühnepflichten auferlegt, es wurde keine Friedensordnung und kein Friedensvertrag gefasst und es wurde für die Dauer dieses „Kapitulations-Waffenstillstand eine völkerrechtlich verbindliche „GENERALKLAUSEL“ der vollkommenen politischen Bevormundung der deutschen Bürger in den Besatzungszonen, durch die jeweilige Besatzungsmacht festgelegt. Das gilt durch mehrere Vertragsschlüsse hindurch bis heute.
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Russland, Rechtsnachfolger als Siegermacht für die russisch besetzte „Ostzone“, ab 1948 DDR, gab die GENERALKLAUSEL-Bevormundungs-Anrechte mit den sogenannten 4+2-Verhandlungen im Jahr 1991 auf. Dem völkerrechtlich ausgehandelten Beitritt der DDR-Bürger, durch freie Wahlen zur ersten Bundesrepublik Deutschland – bestehend aus den drei weiterhin von den fortdauernden Generalklauseln bevormundeten „Westzonen“ – entstand eine erneut verschiefte Rechtslage. Denn nun unterstanden die ehemaligen DDR-Bürger nicht länger einer russischen Generalklausel (aus 1945), sondern sie wurden rechtlich Bestandteil der Bundesrepublik als Nachfolgestaat des Dritten Reichs, samt allen geltenden vertraglichen Bindungen.
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Die DDR-Bürger waren mit dem Beitritt EU-Bürger, NATO-Bürger und was inzwischen Alles hinzugekommen ist. Weder SWIFT noch TTIP, noch die deutsche EU- und EURO-Politik sind von der GENERALKLAUSEL unabhängig.
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Soviel muss man bedenken, wenn die Angleichung der Verfassungslage nach dem geltenden GRUNDGESETZ diskutiert wird. Wenn die Rede von der Anpassung der deutschen Verfassungsordnung, gemäß den Rechten des Militärs der USA nach der US-Verfassung und dem französischen Militär, handelt.
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Gemäß der fortgeltenden GENERALKLAUSEL haben die alten Allierten ohnehin Recht, deutsche Militäraktivitäten zu bestimmen und sei es durch das Recht, jederzeit in Deutschland Hoheitsrechte auszusetzen und Besatzungsrecht anzuwenden.
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Eine neue „Bundeswehr-Verfassung“, die samt „Bundeswehrgesetz“ auf Ausweitung der hoheitlichen Einsatzfelder der Bundeswehr, auch innerhalb Deutschlands, zielen, ist also reine Kosmetik der bestehenden Bevormundung.
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Dietmar Moews meint: Nach der heute geltenden Verfassungslage (GG+Bundeswehrgesetz) soll die Bundeswehr Deutschland verteidigen, nach außen hin, bei militärischen Angriffen aus dem Ausland, wenn nötig auch im Hindukusch. Auch wenn es immer wieder Klagen über den Zustand, über die Ausstattung der Bundeswehr gibt, Fakt ist:
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DLF-Mario Dobovicek trug am 6. August 2016 vor:
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„176.000 Männer und Frauen dienen bei der Truppe, beim Heer, bei der Luftwaffe, der Marine und in den unterstützenden Verbänden. Sie tragen Waffen, sind gut ausgebildet und sie könnten auch im Innern eingesetzt werden, zum Beispiel bei Terroranschlägen in Deutschland. Die Grenzen dafür sind eng gesteckt und Bundesverteidigungsministerin Ursula von der Leyen will die Truppe dafür bald mehrere Szenarien üben lassen. Wie die aussehen sollen, ist aufgrund der engen Grenzen politisch umstritten.
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Wir haben schon einige Stichworte gehört, das Weißbuch etwa, die engen Grenzen des Grundgesetzes.“
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Thomas Wiegold ist Bundeswehrexperte und Verteidigungsjournalist. Wiegold betreibt den Blog Augengeradeaus.net:
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„Die Bundeswehr im Innern … Vom Schleppen von Sandsäcken bei Flutkatastrophen mal abgesehen – was darf die Bundeswehr bei Einsätzen in Deutschland?
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Das Bundesverfassungsgericht hat 2012 entschieden, bei einem besonders schweren Unglücksfall darf die Bundeswehr auch hoheitlich tätig werden im Inland. Und die gesamte Bundesregierung hat das jetzt in diesem Weißbuch – –, in dem Weißbuch vor drei Wochen so interpretiert: Das gilt auch für terroristische Großlagen. Und dem haben ja auch die SPD-Minister, also der Außenminister, der Justizminister, auch der Vizekanzler zugestimmt, weil es ja ein Dokument der ganzen Bundesregierung ist.
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Das heißt, im Grundsatz ist sich diese Koalition eigentlich einig, jetzt geht es um die Details, um die Interpretation: Wann ist es ein besonders schwerer Unglücksfall, wann ist es so katastrophisch, wie das Verfassungsgericht gesagt hat, dass die Bundeswehr eingesetzt werden sollte und kann? Im Grundgesetz steht auch das Stichwort innerer Notstand“
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Gegen diese sachliche Erwägung erklärt zu Bundeswehreinsätze im Inneren der CDU-Politiker und frühere Kriegsminister Rupert Scholz: „Man muss Rechtssicherheit haben“.
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Scholz im DLF, am 6. August 2016 zu Dirk-Oliver Heckmann:
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„Um Rechtssicherheit zu erhalten, solle das Grundgesetz angepasst werden … Das Bundesverfassungsgericht habe unklare und lebensfremde Voraussetzungen für den Einsatz der Armee im Inland genannt.“
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Scholz betonte, nur die Bundeswehr könne mit ihren Mitteln auf Szenarien wie schwere Terroranschläge, Flugzeugentführungen oder Angriffe beispielsweise mit chemischen Kampfstoffen reagieren. „In solchen Fällen ist die Polizei eindeutig mit ihren Mitteln überfordert“, erklärte der CDU-Politiker.
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In anderen Ländern wie den USA und Frankreich, die ebenfalls vom Terrorismus bedroht würden, sei der Einsatz der Armee im Inneren selbstverständlich. Zudem sei die Entscheidung zwischen innerer und äußerer Sicherheit nicht mehr so klar.
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Diese Kausierungen werden seit dem Amoklauf von München aufgehetzt. … Eine Debatte um die Frage, ob die Bundeswehr auch im Innern eingesetzt werden soll oder nicht bei schweren Terroranschlägen wie dem von Paris zum Beispiel. Als die Lage noch unklar war in München, da hatte Bundesverteidigungsministerin Ursula von der Leyen eine Feldjägereinheit und Sanitäter vorsorglich in Alarmbereitschaft versetzen lassen und hat ihre Forderung nach einem Bundeswehreinsatz im Innern erneuert. Union und SPD hatten sich ja zwar nicht auf eine Grundgesetzänderung einigen können, im neuen Weißbuch hatte die Bundesregierung aber sich auf die bestehenden Möglichkeiten hingewiesen und gemeinsame Übungen zwischen Polizei und Bundeswehr angekündigt.
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DLF-Heckmann am 6. August 2016:
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Was also darf die Bundeswehr im Innern heute schon, was sollte sie können und weshalb soll dazu eine Änderung des Grundgesetzes nötig sein?
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„…In welchen Fällen darf denn – Stand heute – die Bundeswehr im Innern eingesetzt werden?
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CDU Rupert Scholz:
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Das ist im Grunde unklar. Die klassische Unterscheidung, von der auch das Grundgesetz ausgeht, ist die: Innere Sicherheit ist eine Frage der Polizei, die äußere Sicherheit ist eine Frage, eine Zuständigkeit der Bundeswehr. Das Ganze ist relativiert worden verfassungsrechtlich über die Änderung des Artikel 35 Grundgesetz, wonach die Bundeswehr in bestimmten Bereichen, nämlich bei sogenannten Katastrophenfällen oder besonders schweren Unglücksfällen Amtshilfe leisten darf auch im Inneren. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu gesagt, dass auch Terroranschläge von besonderer Schwere einen Katastrophenfall darstellen können, aber das Ganze doch relativ im Dunkeln gelassen. Umso mehr deshalb, als das Bundesverfassungsgericht eine ganz merkwürdige Zusatzqualifikation gefordert hat, nämlich dass die Bundeswehr oder der Einsatz der Bundeswehr in solchen schweren Katastrophenfällen vom gesamten Bundeskabinett entschieden werden muss, obwohl eigentlich nach Grundgesetz sogar im Kriegsfall der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin alleine den Oberbefehl hat. Also eine schwer nachvollziehbare Entscheidung. Zumal, wenn ein solcher Katastrophenfall da ist, dann die zeitlichen und die möglicherweise äußerst umständlichen, schwierigen Regelungen erst zu ergreifen, das ganze Bundeskabinett einzuberufen, das ist eigentlich nicht nachvollziehbar.“
„…Kriegsführung. Das heißt, die tatbestandlichen Unterscheidungen zwischen innerer und äußerer Sicherheit, die sind längst ins Schwimmen geraten. Die sind nicht mehr so klar, dass man auf der einen Seite sagt, das ist innere Kriminalität, innere Sicherheit also gefordert, Polizei gefordert, oder es ist ein militärischer Angriff von außen, Stichwort Verteidigungsfall, Stichwort Bundeswehr gefordert. … wenn solche terroristischen Anschläge, die der IS als Krieg vielleicht auch versteht und formuliert, wenn die mit gleichsam militärischen Mitteln laufen – ich nenne noch einmal die ganz besonders schlimmen Beispiele chemischer, biologischer Kampfstoffe –, dann bleibt uns gar nichts anderes übrig, als hier die Bundeswehr mit ihren Möglichkeiten einzusetzen. Denn Bundeswehr wie Polizei sind insgesamt für die Sicherheit unserer Bevölkerung verantwortlich….“
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Das ist keineswegs unklar. Was Rupert Scholz behauptet, ist irreführend und er selbst hatte das als Minister ebenfalls praktiziert, wie es noch heute ist. Er kann keine konkrete greifende Gefahren-Problematik beschreiben, die durch eine Kompetenzausweitung der Bundeswehrzuständigkeit im Grundgesetz substantiell besser würde.
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Stattdessen ginge die eindeutige klare Definition der innen- und ordnungspolitischen Zuständigkeit durch die Länder-Innenminister sowie den Bundesinnenminister bzw. die Bundeskanzlerin – aber eben nicht für den für die Landesverteidigung nach Außen zuständige Bundeswehr-Verteidigungsminister in der NATO und unter der GENERALKLAUSEL, in Anwendung der kriegetreibenden USA.
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Auch beim OEZ-München war die Bundeswehr bereits in Einsatzstellung gegangen – doch die Regie hatte nicht der Kriegsminister, sondern der Münchener Polizeipräsident, der bayerische Innenminister, die SOKO, der bayerische Ministerpräsident und die Bayerische Landesregierung. S. REICHT.
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