Angesichts der kommenden FIFA-Fußball-Weltmeisterschaft-Endrunde, die – wie alle vier Jahre – die Weltmeisterschaft der besten „Nationalmannschaften“ im Weltverband FIFA in einem zweiwöchigen Turnier ausspielt, möchte ich das massenmedial aufgeheizte MEDIEN-GAG-THEMA „QATAR“: der kleine arabische Wüstenstaat als von der FIFA vorbestimmter Endrunden-Spielort, in dieser Lichtgeschwindigkeit 10489, wie folgt besprechen:
Ich beziehe mich auf eine Exposition, die heute bei dem Online-Portal-GMX.de im Namen eines Autors PIT GOTTSCHALK bereitgestellt worden ist. GMX nennt das KOLUMNE:
„ … Aus allen Ecken ist zu hören, dass das Desinteresse an der Weltmeisterschaft in Katar groß ist. Die Begründung fällt unterschiedlich aus. Mal ist es
der Zeitpunkt („November statt Sommer!“), mal
das Gastgeberland („Was hat Katar mit Fußball zu tun?“), mal
die Umstände vor Ort („Menschenrechte! Arbeitsbedingungen!“),
mal die Art der Vergabe vor zwölf Jahren („Korruption!“).
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Der GMX-Kommentator meint dazu – während die Massenmedien in Deutschland irreführender Weise vom „europäischen Fußball“ schreiben und reden:
„… Jedes Argument ist erstens stichhaltig und zweitens richtig: Die WM 2022 hätte niemals an Katar vergeben werden dürfen. Und wenn ein offizieller WM-Botschafter beim ZDF homosexuelle Menschen die Lebensberechtigung abspricht, ist der nächste Skandal perfekt:
Katar bestätigt damit Vorbehalte und Vorwürfe.
Die Werte des Fußballs mit Füßen getreten…“
Hier schweift der GMX-Kommentator ab: Er spricht von den in der deutschen LÜGENPRESSE propagierten „WERTE“ – damit wird überhaupt nicht das Wertefeld des Fußballs hinreichend erfasst. Eigentlich sind die Pseudo-Homosexuellen-Werte Reste des eurozentristischen Kolonialismus, anderen Menschen sozio-kulturellen Formen aufzuzwingen, die man in der UEFA hat – die aber nicht als FIFA-Werte gelten; bei der FIFA geht es um Fußball-Sportregeln und um weltweite Verbandsorganisations-Regeln, denen alle FIFA-National-Verbands-Mitglieder durch Aufnahme und Mitgliedschaft in die FIFA unterliegen. Diese FIFA hat aber Grenzen der politischen Reichweite, wo UNO-Menschenrechte oder nationalstaatliche Verfassungsgesetze andere Werte vorschreiben. Ein FIFA-Mitgliedsverband hat staatsrechtlich der Verfassung des eigenen Nationalstaats zu gehorchen. Im Konflikt mit der FIFA geht das nationale Gesetz vor.
Der GMX-Kommentator bezieht sich auf einen Buchtitel: „Um jeden Preis: Die wahre Geschichte des modernen Fußballs von 1992 bis heute“. – dem ich nicht weiter nachgehe. Darin wird von „Markterweiterung“ gesprochen, weil es sowohl Geldvermehrung als auch Machtstreben umfasst. Kurzum: Der GMX-Kommentator meint, das sei ein „… Irrweg im Weltverband FIFA, von Gier und Elitedenken gesteuert, konnte nur zum Sündenfall mit Katar führen. Was ich mich nur frage: Wo waren und sind die Kräfte, die rechtzeitig gegensteuern, bevor’s zu spät ist? Alles Fragen ohne Antworten.“
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Dietmar Moews meint: Vorab möchte ich beschreiben, wie ich die große Begeisterung für Fußball bei Menschen verstehe. Das beginnt mit dem Ball als Kleinkind – Erwachsene geben Kindern Bälle als Spielzeug und das spricht an. Nur völlig ballunbegabte Menschen spielen nicht Ball, sondern entfalten Ballangst. Ich kann meine Menschlichkeit und meine Lebenserfahrungen, die durchaus Vergleichen der Vielfalt standhalten können, nicht an rassischen oder genetischen Verschiedenheiten festmachen – zugegeben – man erlebt Vielfalt! – aber ob Asiaten, Afrikaner oder schweinsfarbige Briten, ob Ostfriesen oder Oberlausitzer, alle können Gedichte schreiben und ihre Ehegatten verprügeln – von Springe am Deister will ich ganz schweigen, denn dort bin aufgewachesen und weiß daher unglaublichen Sozial- und Geistesmüll, mit dem das Sozialwesen sein Heimatgefühl aufrichtet und unverfrorenen weltweot vernreitet: Internetz machts möglich.
Dann kommt die Vorbildwirkung fußballbegeisterter Erwachsener, die Kinder in das Ballspiel einbeziehen und für Sport und Kontaktsport haben Menschen unterschiedliche sozial-physiologische und sozial-psychologische Ambitionen. Was daran Maskulinismus oder Feminismus unterschiedlich verursachen, wer mit wem fußballspielt, scheint mir nur als Seiteneffekt von emanzipatorisch-politischer Qualität zu sein. Wer heute Berufs-Spitzensportlerienen Fußball spielen sieht, kommt gar nicht auf die Idee, dass es ein Genderthema sein könnte – ob Fußball „Sport“ ist oder nur „Männersport“ oder Thema der Unterhaltungs-Industrie?
Von den vier Verwertungsbedenken des GMX-Kommentators lasse ich überhaupt nichts stehen! Er treibt lediglich die irreführende Hetzpropaganda der kommerziellen LÜGENPRESSE weiter, denn die Grundbehauptung:
KATAR sei als Austragungs-Staat einer FIFA-WM ein „SÜNDENFALL“
Diese Bewertung ist IRRE, NORMWIDRIG und MITTELALTERLICH – auch die Relevanz diese angeblichen FIFA-SÜNDENFALLS, ist aus kommerziellen Wirkungszusammenhängen mutmaßlich MÜLL: DENN weltwelt wird sich „Qatar“ für alle lohnen und wird massenhaft Zustimmung durch QUOTEN erreichen – völlig abgehoben vom SPORT oder vom „europäischen Fußball“. (Diesbezüglich war die ZDF-Darbietung des wichtigtuerischen JOCHEN BREYER eine peinliche Ärmlichkeit – auch das ZDF unterstellt, dass FIFA-WM in KATAR auszurichten falsch sei). Das ZDF begründet diese Bewertung nur wieder mit den bereits totgejubelten vier Gedanken (s. o.). Man hat die Zusammenlegung der FIFA-Entscheidung für Moskau und Qatar, beim selben Termin, vor zwölf Jahren, als zusätzliche Absprache und Manipulation gesehen – Moskau und Qatar versprachen sich gegenseitig die Vergabe-Zustimmung und dazu weitgehend die FIFA-Stimmen ihrer Klientel, der Araber, der Islamstaaten, der russischen Sateliten usw.
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1. Ich möchte zu Qatar nur feststellen, dass die FIFA-Mitgliedschaft des nationalen Fußballverbandes von QATAR legal und legitim ist.
2. Die Vergabe der FIFA-WM an QATAR war – wie gewohnt – eine intransparente Mauschelei. QATAR hat nichts weiter gemacht, als die Tradition der FIFA zur WM-Vergabe mitzumachen.
3. Wieso sollte nicht jeder „FIFA-Staat“ in seiner Heimat spielen dürfen, wo bekanntlich in Grönland anderes Wetter ist als in Australien oder eben Qatar. Es steht nicht in der FIFA-Satzung, dass „Weltfußball“ nur bei englischem Wetter zulässig ist. (Ich weise nur auf die alpinen Sportarten hin, die mittlerweile auch vollkommen durchkommerzialisiert worden sind. Man macht dort traditionellen Wintersport, wo heute kein Schnee mehr fällt – in den europäischen Alpen. Dazu werden Schnee- und Eismaschinen verwendet, die man auch in QATAR als Hallensport einrichten könnte – WARUM DENN NICHT? (wer betreibt denn die Marketingziele der Hersteller der Schneemaschinen?).
Kurz: Fußball kann und darf überall – zu ganz unterschiedlichen örtlichen Bedingungen gespielt werden. Wer regulär Mitglied der FIFA ist, darf sich beteiligen. Mein Desinteresse an der FIFA-WM besteht mehr darin, dass als „NATIONALMANNSCHAFTEN“ bezeichnet wird, was inzwischen ein vollkommerzialisierter LEGIONÄRSSPORT ist. Für Deutschland spielen eingekaufte NEGER. Und für QATAR wie für ISRAEL spielen ebenfalls eingekaufte NEGER. Auch Asiaten können weltspitzenfußball spielen. Nur die ärmsten der armen STAATSVERBÄNDE müssen mit eigenen Rest-Sportlern auftreten, denn ihre besten Talente werden schon als Kinder mit gekaufter Nationalzugehörigkeit der eigenen Heimat abgeworben: ISLAND, PERU, IRLAND, GHANA, ELFENBEINKÜSTE …
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Ich habe gar nichts gegen die Spitzensportler aus aller Welt – weder für Marathonläufe noch fürs Rodeln am Königssee oder Biathlon bei der Bundeswehr. Es gibt inzwischen eine deutsche Negerin beim Spitzen-Zweierbob – ja, super, sympathische Frau. Die könnte Deutschland bei den kommenden Bob-Weltmeisterschaften in der EISHALLE von DOHA vertreten (schon preußische Könige haben deutsche Söldner ans befeindete Ausland verkauft).
Nur – ich will mir das nicht anschauen, wenn ein deutscher Trainer in Kamerun oder Peking herumturnt, solange damit der NATIONALISMUS angesprochen wird. Immer gerne sah ich die HARLEM GLOBETROTTERS – die virtuosen Basketball-Profis aus New York – doch als Nationalmannschaft von HARLEM kamen die niemals an den Start – sie spielten als SPORT-SHOW, wie Charlie Chaplin oder Mick Jagger, wie alle REIZGENIES.
Dass chinesische Tischtennis-Sportler für Deutschland Weltmeisterschaften spielen – dass ich OLOG BLOCHIN den zauberhaften Fußballer gern sah, der als Ukrainer aus Kiew fürs bolschewistische SOWJETREICH spielte, dass ich Klitschko boxen sah, auch KPDSU-Sowjetsportler aus Kiew, dass ich VALERI BORSOW, den kosmischen Sprint-Olympiasieger von München 1972, toll fand, auch aus Ukraine als SOWJET-ARMEE-Sportler, das ALLES IST DOCH DIE FREUDE AM ZIRKUS – was spricht gegen ZIRKUS? (außer wenns schlechter Familienbetrieb mit Direktors Ehefrau und Pferdenummer war). Im Zirkus erwartete man doch das Genialste von der ganzen Welt, ob BARNUM and BALEYS aus USA oder ZIRKUS KNIE aus der Schweiz oder Manchester City.
Ich war ein begeisterter Fußballsportler – Straßenfußballer in Springe sowie als Kind und als Erwachsener auch als Vereinsfußballer der Sportfreunde Springe (heute FC Springe), Landkreis Hannover, Niedersächsischer Fußballverband im DFB -.
Bis heute verfolge ich das öffentliche Fußballgeschehen, hauptsächlich der Fußballverbände im DFB, UEFA und FIFA (seit 1960 etwa), besonders der kommerziellen Sonderformen, hauptsächlich in Zeitungen, Radio und in den Staatssendern des Fernsehens – nicht in den TV-Kommerzsendern, also auch nicht Sat1 und RTL oder bei Sky-TV. Fußballveranstaltungen als Zuschauer in Fußballstadien mache ich nicht mit – ich gehe auch nicht mehr für Ehrenplätze oder VIP-Logen ins Stadion.
Die etablierten als „Sittenrecht“ rechtssetzenden Formen der öffentlichen Enthemmung und Brutalität für „frei“ vagabundierende inferiore Mitglieder der Gesellschaft in Deutschland, die in und um den Kommerz-Spitzenfußball massenmedial gezüchtet und geführt werden, schließen mich so weit wie möglich von einer sinnlichen Beteiligung dabei aus. Zugegeben – dabei entgehen mir Kenntnisse des Fußballsportgeschehens, die man nur auf dem Sportplatz und im Stadion sehen kann. Auch weil Live-Fernsehübertragungen nicht den Fußball zeigen, sondern zugespitzt „Unterhaltungsfernsehen“. Dieses Geschäft läuft über Zuschauerquoten (eben nicht für Fußballer) für ein möglichst weitreichende TV-Einschalter-Quoten-Publikum. Hiervon ist die überwiegende Mehrheit nicht an fachlichen Aspekten des aktuellen Spiels interessiert. Die TV-Bereitstellungen zielen also mit unglaublichem technischen Aufwand, zahlreichen Kameras, Wiederholungen, Großbildprojektionen usw. – bringen andauernd Kommerzwerbung gemischt mit aufgerissenen Mäulern der Publikums-Irren; oft wird auch der Publikumslärm zu laut ausgesteuert, sodass man kaum ein Live-Spiel im Video und Audio in gemäßigter Zimmerlautstärke anhören kann resp. man versteht nicht, was kommentiert wird.
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Kurz – was als massenmediale Fußballunterhaltung den Fußballsport verfremdet, lässt sich nicht umgehen, wenn man nicht selbst spielt oder als Zuschauer mitmacht. Folglich ist meine Fachlichkeit als Kritiker und Redakteur über Fußballgeschehen als massenmediales Thema nur beschränkt qualifiziert.
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Neue Sinnlichkeit 80 – Blätter für Wehrrecht und Reisepflicht bietet ganz im Ernst das ABONNEMENT AUF LEBENSZEIT für einmalig 500 EURO an.
Die Blätter erscheinen in loser Folge.
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Neue Sinnlichkeit 80 enthält gemäß dem Inhaltsverzeichnis einen neuen Textbeitrag zu dem laufend fortgeschriebenen LEXIKON DES KUNSTWESENS von Dietmar Moews, hier: NINA SIMONE, Musikerin aus New York.
Außerdem wir eine neue Portraitzeichnung nach NINA SIMONE gezeigt, die in einer exklusiven Reihe von fortlaufend gezeichneten Koryphäen ein Walhalla der Heiligen von Dietmar Moews mitgestaltet.
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Neue Sinnlichkeit 80 Seite 3
Inhalt
Umschlag: AUSSTELLUNGSPLAKAT BALLHOF-GALERIE HANNOVER Peter Grämer 1978 1
IMPRESSUM 1
Zum Geleit 2
INHALT 3
ERFOLGSKINDER 4
DIETMAR MOEWS: Für Wehrrecht und Reiserecht vor 40 Jahren und heute, 2022 10
DIETMAR MOEWS: CORONA-POLITIK und rechtswidriger Zwang mit Immunitätslügen 11
DIETMAR MOEWS: Russen-Sowjets und Blauhelme in Ukraine rufen Särge 12
ABONNEMENT NEUE SINNLICHKEIT AUF LEBENSZEIT FÜR 500 EURO 58
NINA SIMONE: Portrait: Die Linie von Dietmar Moews 59
DIETMAR MOEWS: Lexikon des Kunstwesens: Nina Simone 60
DIETMAR MOEWS: Die Kinderseiten der Epoche: Maskulinistinnen 61
Auflösung Qualitätsrätsel 79: August Stramm, 1914
QUALITÄTSRÄTSEL 77: Wer hats geschrieben? 63
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Seite 2, Zum Geleit
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Zum Geleit
Ich erfand kürzlich die mehrstöckige Windmühle. Die Blätter für Kunst und Kultur sind nun NUMERO 80. Blatt 1 wurde im Gründungsjahr 1979 mit der Zählung 0 gestartet – inzwischen ist NUMERO 80, das achtzigste. Blätter für Wehrrecht und Reisepflicht– diesen heute Putinkrieg-aktuellen Untertitel trug bereits Neue Sinnlichkeit 7, erschienen Dezember 1981. Doch, was hat sich im Laufe unserer Jahre nicht alles verbessert! Wer älter und erfahrener ist, sieht, wie sich ohne seine Anstrengung stets sensationelle Neu-igkeiten ergeben. CORONA, als Immunitäts-Witz unserer Politikrepräsentanten. Einen UKRAINE-Krieg als PUTIN-Witz. Und der Bundestagswahl 2021 folgend, ein Wechsel – eine Regierungsbildung eines SPD/Grüne/FDP-Kabinetts OLAF SCHOLZ, dazu CDU-Linke-AfD-Opposition. Neue Jahrgänge bringen immer eine Häutung der Krankheiten, eine Verlängerung der Vorurteile und immer auch Hoffnungen. Zum Beispiel: Medizin-Nobelpreis 2016 mit Neuigkeiten zur Autophargie (der Krebsabwehr durch Onanie und Spermidin) und ein Zitat in den anschließenden Erfolgskindern aus meinem männlichen Blog Globus mit Vorgarten, Lichtgeschwindigkeit 5791 von August 2015. Ich sagte im Richtspruch, als junger Zimmermann in Springe 1967, auf: „… frisch Gesellen seid zur Hand …“, um überzuleiten: „Die natürliche Substanz Spermidin wirkt verstärkend auf die Autophagozytose.“ – Kunst aus der Maschine ist nicht Kunst. NFT kann uns Menschen, auch IT-Menschen, per App DailyArt, nicht als Kunst dienen. SPRINGER GOEBEL FÜNF als Fortsetzung, wie Ministerpräsident SPD-Stephan Weil die niedersächsische Verwaltungsaufsicht verfassungswidrig aussetzt, folgt hier in Blatt Numero 80.
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Seite 59, Portrait der NINA SIMONE
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Seite 60, Lemma NINA SIMONE im LEXIKON DES KUNSTWESENS von Dietmar Moews
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Dietmar Moews‘
LEXIKON DES KUNSTWESENS
Nina Simone
Nina Simone, S.Nina Simone (bürgerlich Eunice Kathleen Waymon; geb. 21. Februar 1933 in Tryon, North Carolina, USA, war eine US-amerikanische Jazz und- Bluessän-gerin, Pianistin, Songschreiberin und Bürgerrechtsaktivistin. Sie starb am 21. April 2003 in Carry-le-Rouet, Südfrankreich, nach langem Krebsleiden. S. war das sechste von acht Kindern einer Methodistenpredigerin und eines Handwerkers und wuchs als schwarze afro-amerikanische großstädtische Künstlerin in den unerbittlichen weißen US-Rassismus hinein, wogegen sie ihr Leben lang offensiv kämpfte. Bereits im Alter von vier Jahren begann sie mit dem Klavierspielen. Nach einem Studium an der renommierten Julliard School in New York City hinderte der Rassismus in Philadelphia am Curtis Institute of Music den Ausbildungsweg. Fortan jobte sie als Klavierlehrerin und begann ihren Gesang, den sie Black Classical Music nannte.1957 veröffentlichte sie in New York ihr erstes Album, ein Konzert 1959 in der New York City Town Hall machte sie in den USA und in Europa bekannt. Fans nannten sie ehrfürchtig „Hohepriesterin des Soul“. Ab 1960 engagierte sie sich in der US-amerikanischen Bürgerrechtsbewegung. 1961 heiratete sie den New Yorker Polizisten Andrew „Andy“ Stroud (1925–2012), der später ihr Manager wurde Songs für sie schrieb. 1962 brachte sie die Tochter Lisa Celeste Stroud zur Welt. Sie floh aus ihren Ehen. Miriam Makeba brachte S. nach Afrika und auf Europatourneen.S.erhielt allerhöchste Anerkennung in der Künstlerwelt – man höreSuzanne von Leonard Cohen.In den 1980ern trat sie regelmäßig im Jazzclub Ronnie Scott, London, auf. Ihre Autobiografie I Put aSpell on You erschien 1993 wie das letzte Album, 1993. Dann zogS.nach Frankreich, trat in das französische Militär ein und wurde darauf in den USA von der Bürgerrechtsbewegung herausgehoben geehrt. S. lebte in Frankreich noch zehn Jahre, adoptierte Waisenkinder aus aller Welt und starb 2003 nach langem Krebsleiden.
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Dietmar Moews meint: Es wird für diesen Blog LICHTGESCHWINDIGKEIT keine digitale Korrespondenz angeboten. Ich beantworte indes persönliche schriftliche Anfragen persönlich und diskret. Ich wünsche mir für meine Arbeit sozio-geistige Argumente und Meinungen.
Das nächste Blatt Neue Sinnlichkeit ist längst in Arbeit und wird voraussichtlich im Sommer des Jahres 2022 herausgebracht werden können.
Neue Abonnenten auf Lebenszeit, die eine Versandadressen-Änderung vorhaben, sollten ihre neue Adresse dem Herausgeber schriftlich mitteilen, damit das versprochene Abonnement erfüllt werden kann. Für die inzwischen maßlos gewordenen Auslands-Versand-Porti kann sonst das Zusendungsversprechen nicht erfüllt werden (es wäre günstiger für den Herausgeber, jedes neue Blatt persönlich per Pferd beim Abonnentinnen und Abonnenten abzuliefern).
Studenten können die Neue Sinnlichkeit weiterhin für den Kaufpreis von 5 EURO erstehen.
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Die Heimatzeitung von Springe am Deister, Region Hannover, Neue Deister Zeitung, berichtete kürzlich, dass der Ortsbürgermeister Karl-Heinz Friedrich darauf bestehe, die erlogenen Textschilder an den Denkmälern vom erlogenen Heimat-Erfinder Heinrich Göbel, davon ablenken sollen, dass dieses Entnazifizierten-LOKAL-IDOL GOEBEL, nicht ins Stadtarchiv und nicht zum Denken anregen möge, mit der Wertsetzung „TROTZ“ in die Zukunft führen soll.
Diese Heimatzeitung NDZ brachte nunmehr, dass der bisherige Ortsbürgermeister FRIEDRICH aus der CDU ausgetreten sei, weil ihm die CDU, die ihn mal als bis dahin Parteilosen für das lokale offiziale Ehrenamt politisch durchgesetzt hatte, überhaupt nicht mehr gefiel. Hauptsächlich die CDU-Leistungen im Großen und etwa zu 30 Prozent die lokalen Ideen und teils frustrierenden Ortsentwicklungen, haben seinen CDU-Austritt bewirkt.
Diese Heimatzeitung NDZ brachte kürzlich bereits den CDU-Austritt des Ortsbeirates Ulrich Kalinowski – weitgehend mit ähnlichen Sichtweisen, nämlich CDU-Regierungsleistungen, die er wirklich unerfreulich findet und – so sieht man das – deshalb auch die epochale Niederlage bei der Bundestagswahl am 26. September 2021 selbst erzeugt worden sei; schon das unglückliche Gerangel um die Führungspersonen und die erkorenen Kandidaten.
So fehlt jetzt noch, dass die beiden CDU-Heimatpolitiker bekanntgeben, dass nicht der US-AMERIKANER HEINRICH GÖBEL alias HENRY GOEBEL SR. die Glühlampe erfunden hatte, sondern der US-AMERIKANER THOMAS ALVA EDISON das entscheidende technische Wunderwerk der stromsparenden hochohmigen Vakuum-Glühfaden-Birne herausbrachte und im Jahr 1879 mit mehreren Patenten schrittweise begann in ein alltagstaugliches, bezahlbares Industrieprodukt, die Glühbirne (nebst weiterer elektr. Infrastruktur), herstellen und patentieren lassen konnte.
So fehlt jetzt noch, dass die beiden CDU Heimatpolitiker bekanntgeben, sie selbst hätten die erste CARBID-LAMPE erfunden und damit der WELT DAS LICHT geschenkt hätten.
Auch dies wäre aber Hochstapelei und rechtswidrig, denn auch mit der Carbidlampe hatten andere Entwickler längst brauchbares Licht herausgebracht, nämlich so:
1892 erfand Thomas Willson eine Methode zur wirtschaftlichen Produktion von Calciumcarbid, aus dem wiederum Ethin (Trivialname: Acetylen) gewonnen werden konnte. Danach wurde die Beleuchtung mit Karbidlampen in Gebäuden ab 1894 und bei Fahrrädern und anderen Fahrzeugen ab 1896 eingeführt.
Die erste Gruben-Karbidlampe wurde am 18. Oktober 1899 von Frederic E. Baldwin in New York zum Patent angemeldet. Dieses wurde am 28. August 1900 veröffentlicht.
Der Körper der Lampe besteht aus zwei übereinander angeordneten Behältern. Im unteren Behälter der Lampe befindet sich Calciumcarbid, auf das aus dem oberen Behälter Wasser tropft.
Calciumcarbid reagiert mit Wasser zu Ethin und Calciumhydroxid.
Das generierte Gas Ethin verlässt den unteren Behälter durch eine kurze Rohrleitung, die in einem Brenner endet, der vor einem Hohlspiegel aus Metall fixiert ist. Das entweichende Gas wird am Brenner entzündet. Die grelle Flamme wird vom Spiegel fokussiert und zur Beleuchtung genutzt. Die Düse bestand früher aus Metall oder Speckstein, später aus Keramik.
Als Rückstand verbleibt im unteren Behälter überwiegend Canciumhydroxid (gelöschter Kalk). Wird die Flamme durch Luftzug gestört oder brennt sie durch irregulär hohen Druck zu groß oder ist die Düse verunreinigt, kann viel Ruß entstehen.
In der Höhlenforschung waren früher fast nur Karbidlampen im Einsatz. Auch als elektrische Leuchten zur Verfügung standen, blieb die Karbidlampe wegen ihrer größeren Lichtausbeute und der niedrigeren Betriebskosten sowie wegen des geringeren Gesamtgewichts und ihrer Robustheit noch weit verbreitet. Erst in den letzten Jahren wurde sie zunehmend durch LED-Lampen verdrängt.
Moderne Karbidlampen unterscheiden sich von den althergebrachten in der Bauform: Die Lampe ist in der modernen Version in die Einzelkomponenten Entwickler und Brenner aufgeteilt, welche mittels eines Schlauches miteinander verbunden sind. Meistens wird der Entwickler am Gurt befestigt, während man den Brenner auf dem Helm montiert, wodurch der Höhlenforscher die Hände zum Arbeiten und Fortbewegen frei hat. Die meisten Karbidentwickler verfügen über eine Belüftungsöffnung, um einen Druckausgleich herzustellen. Beim Schlufen kann es durch die horizontale Lage zu Wasserverlust kommen. Um diesem entgegenzuwirken, lassen sich einige Modelle mittels einer Schraube verschließen und als Innendrucksystem betreiben. Allerdings lassen sich solche Entwickler schlechter regulieren.
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Peace Train
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Dietmar Moews meint: Ich möchte nur auf meine Quellenforschung 2021, zur betrügerischen NDZ-Goebel-Affäre, die in den 1890er Jahren, bis 1893, kurzzeitig Aufsehen in der ELEKTRIFIZIERUNGS-INDUSTRIE UND IN DER Fachpresse ausgelöst hatte, und welche aktive kriminelle Rolle der Henry Göbel und seine Söhne und die Heimatzeitung von J C ERHARDT dabei gespielt hatten, die für sich ziemlich viel Geld dadurch erschwindeln konnten.
in der Zeitschrift Neue Sinnlichkeit 79 ist das >GUTACHTEN zur QUELLENKRITIK GOEBEL 2021<
>Neue Sinnlichkeit 79 Blätter für Verbesserung der Erinnerungskultur in Lügenlampenhausen – Lichtgeschwindigkeit 10227 vom Mittwoch, 16. Juni 2021< veröffentlicht worden.
Pressemitteilung zum >Gutachten zur Quellenkritik „Heinrich Göbel“<
PRESSEMITTEILUNG
1. März 2021
KÖLN. Das asz alphons-silbermann-zentrum Köln hat ein neues GUTACHTEN zur Quellenkritik Goebel 2021 veröffentlicht. Im Zuge neuer Möglichkeiten der internetzgestützten Feldarbeit im Modul „Erinnern und Vergessen einer deutschen Kleinstadt“ hat der Soziologe Dietmar Moews zum Idol Heinrich Goebel, angeblich Glühlampenerfinder vor Edison, folgenden Forschungsstand unter drei umstrittenen, klärungsbedürftigen Aspekten begutachtet (Göbel und Goebel – beide Schreibweisen sind seit 1818 gebräuchlich):
– Der Deutschamerikaner Henry Goebel (1818-1893) war nicht Glühlampen-Erfinder oder -Entwickler vor Edisons Leistung im Jahr 1879.
– Goebel war nicht als Produzent an der Elektrifizierungsepoche beteiligt, sondern lediglich als Konsument seiner Zeit.
– Goebel wurde seit 1929 in seinem deutschen Herkunftsort als Idol geachtet. Das Gutachten stellt fest, dass Goebel infolge seiner freiwilligen Beteiligung als Zeuge während zahlreicher Edison-Patent- und Lizenz-Prozesse zwischen 1885 und 1893 gerichtsnotorisch als Krimineller eigenverantwortlich einwirkte.
Damit darf Heinrich Göbel nicht, wie bislang, amtlich als Pionier der Glühlampe bezeichnet werden. Goebel fällt aufgrund der empirischen sozialen Befunde als „Vorbild für die Schulkinder“ aus.
Folge dieses Befundes zur Quellenkritik Goebel 2021 ist nunmehr die rechtsstaatliche Pflicht auf der amtlich zuständigen lokalen Verwaltungsebene, auch unter Kontrolle durch Verwaltungs- und Sachaufsicht der Region, unwahre Narrative zu Heinrich Göbel zukünftig zu unterlassen. Denkmäler und amtliche Texte zu Goebel dürfen nicht länger unwahre oder irreführende Aussagen zeigen. Das asz-Gutachten macht weitreichende Publikationen zu Göbel, wie Johannes B. Kerner im ZDF „Die größten Erfinder“, viele Brockhaus-Jahrgänge seit 1926 und die Präsentationen im Deutschen Museum München hinfällig. Zivile Meinungsfreiheit und Lauterkeit bleiben dadurch unangetastet. asz
Pressekontakt und V.i.S.d.P.:
Dr. phil. Dipl.-Ing. Dietmar Moews, Mainzer Straße 28, 50678 Köln, E-Mail: dietmarmoews@gmx.de
Copyright: Köln, 1. März 2021 Dr. phil. Dietmar Moews, Dipl. Ing.
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Gutachten zur Quellenkritik „Heinrich Göbel“
Seit Jahren mit Göbel beschäftigt, führte ich eine empirisch-soziologische Studie durch, das aktuelle „Erinnern und Vergessen“ als kollektives Gut zu interpretieren. Hierzu war eine belastbare Quellenlage zum Thema Göbel und Lampen zu erkunden und einer Kritik zur vorhandenen Quellenkritik zu unterziehen. Neu dabei sind heutige IT-Mittel zur weltweiten Archivsuche. Die angewendete Methode ist eine Systematische Inhaltsanalyse (Content Analysis), anhand von Texteauswertung, schriftlichen Anfragen, Interviews mit standardisierten Fragebögen und Tiefeninterviews mit ausgewählten Gewährspersonen.
Das Gutachten wird zum „Springer-Goebel 2020“ (1. März 2021) herausgegeben und schließt eine gutachterliche Kritik zu den zwei publizierten unwissenschaftlichen Essays – „Irren ist menschlich“ zur „Göbel-Legende Der Kampf um die Erfindung der Glühlampe“, zu Klampen 2007 und „Die Glühlampe – eine deutsche Erfindung? Über die Heinrich-Göbel-Denkmäler in Springe“, in Hannoversche Geschichtsblätter 2020 – von Hans-Christian Rohde aus. Die Essays sind unwissenschaftlich, betreiben die weitere Legenden-Verirrung, übergehen den Forschungsstand 2007, unterschlagen die empirischen lokalen Idolisierungskräfte bis 2007 bzw. 2020. Zudem fehlt eine Universitätspublikation (gem. Promotionsordnung).
Vorauszuschicken ist, dass mein folgendes Gutachten nicht Heinrich Göbel direkt betrifft, auch nicht die Geschichte des elektrischen Lichts, auch nicht dem sozio-kulturellen und sozio-politischen Kommunikationsgeschehen der Idolisierung, sondern im ganz engen Sinn auf das zielt, was heute, also gegenwärtig, als Stand der Wissenschaft anzusehen ist und widerspruchsfrei, unwidersprochen kritisch zu Quellen für „Göbel als Erfinder, Entwickler, Publizist oder Nachbauer von elektrischen Glühlampen“ bekannt ist und für wahr gehalten wird. Der Rang der hierfür aussagekräftigen Quellen liegt in der Beweiskraft der Zuordnung zur Göbelfrage und den Göbelindikatoren für die noch oder als ungeklärt hingestellte kuranten Fragen: 1. Ob Goebel die erste brauchbare elektrische Glühlampe 1854 erfand, d. h. bereits 25 Jahre vor Edison? Ergänzt mit der auch vom ZDF 2005 verbreiteten Idee: „Goebel erkämpfte sich in Amerika vor Gericht die Ersterfinder-Zuerkennung und Goebels Familie erhielt daraufhin von Edison hohe Abfindungszahlungen“. 2. Ob Goebel mit Glühlampenarbeit als Pionier in der Elektrifizierung beteiligt war? 3. Ob Goebel eine anerkannt tüchtige Person war oder ein Krimineller mit mobartigem Sozialverhalten und keinesfalls als ein Springer Lokal-Idol taugt? Das Gutachten gilt der vorhandenen wissenschaftlich festgestellten Quellenkritik sowie solchen Pseudoquellen, deren Ursprünge bislang ohne zureichende Quellenkritik irreführende Angaben oder Deutungen zum zeitweiligen Lampenmechaniker Göbel, aus dem vorletztem Jahrhundert, anzeigen.
Als Unterlage für dieses Gutachten sichtete ich das Feld und wertete die folgenden Themenkreise zu
Quellen und der dazugehörenden Quellenkritik-Lage aus:
1. Quellenkritik zur Geschichte der Technik des elektrischen Lichts
2. Neue Publikationen und Quellenkritik zu vorhandenen, öffentlich zugänglichen Göbel-Dokumenten und Bezeugungen (Museen, Internet, Archive, asz Dresden / heute Köln, Universitätsbibliotheken, Massenmedien aller Art, Zeitungspublikationen u. ä)
3. Quellenkritik zu Dokumenten zum Gang der Patentstreitigkeiten, zu den Richtersprüchen und strafrechtliche Perspektive
Dem Untersuchungsgegenstand geschuldet bin ich, immer die wissenschaftliche Haltbarkeit betreffend, zum folgenden gutachterlichen Ergebnis gekommen:
Der gesamte Befund wurde zunächst als vielseitige Quellenrecherche nach Quellen und etwaig vorhandener Quellenkritik oder zusammenfassender Deutung und öffentlicher Göbel-Exposition abgesucht und aufgearbeitet. Dabei kommt der wissenschaftlichen Objektivität zugute, dass Meinungen und Wissen von zahlreichen Fachleuten eingeholt werden konnten.
Kern der heutigen quellenkritischen Lage im Jahre 2021 findet sich in deponierten Originalurkunden und in kopierten, beglaubigten und unbeglaubigten Echtzeit-Textdokumenten und Abschriften, teils mit falschen oder unsicheren Übersetzungen (Goebel beeidete deutsche Texte; die Gerichte hatten die Texte in U. S. -English). Es wurde im Jahr 2005 vom asz alphons silbermann zentrum Dresden, von Dr. Dietmar Moews eine Quellenkritik „ZDF-Gutachten“ vorgelegt sowie vom selben Autor, ebenfalls vom asz, im Jahr 2006, die „Münchenkritik 2006“ publiziert. Diese Gutachten haben zur Revision der Göbel-Darstellung im Deutschen Museum München geführt (s. Anl. Deutsches Museum, 2006, Dr. Dittmann). Weiter gibt es keine gültige deutschsprachige Buchpublikation mit Quellenkritik.
Als quellenkritisches Urteilskriterium für die gutachterlich herangezogene Quellenauswahl wurden folgende Fragen in Geltung genommen: Wie weit wurden die Textdokumente an ihre Ursprünge zurückverfolgt? Wie werden sie aus heutiger Sicht verifiziert? Und wie sind sie qualitativ an gültigen Primärquellen, z. B. Originalurkunden, verankert? Wie weit sind diese Ursprünge heute nachvollziehbar und in ihrer zeitlichen und materiellen Qualität auf Konkludenz oder Widerspruch hinsichtlich der Göbelfrage sicher? Der erfasste Sachstand unterliegt in der Begutachtung wie auch in der Quellenkritik selbst, methodisch der semantischen Text-Sekundär-Inhaltsanalyse. Außerdem wurden Deutungsperspektiven in dem Grundsatz von systematischer Denkweise und Ideologiekritik bewertet.
Das wissenschaftliche Grundverlangen zur Gültigkeit qualitativen inhaltsanalytischen Vorgehens einer genügenden Repräsentativität der Begutachtung der Quellenkritik zu Heinrich Göbel und damit zum Fall Göbel wird erreicht, in dem die wichtigsten Quellen berücksichtigt wurden. Insofern das Gutachten als Vollanalyse Geltung beansprucht.
Daraus ergibt sich heute folgende Lage der Quellenkritik zu den spezifischen Goebelvorstellungen:
In allen drei quellenkritischen Perspektiven –
1. Geschichte des elektrischen Lichts;
2. vorhandene Göbel-Dokumente;
3. Patentstreitigkeiten und Richtersprüche – liegen heute sowohl quellenkritisch gültige, nachvollziehbare und quellenkritisch ebenfalls materiell begründet nichtgültige und schließlich historisch unverankerte Göbelbilder vor. Es bietet sich dem nüchternen Blick auf das vorhandene Material:
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Zu 1. Quellenkritik zur Geschichte des elektrischen Lichts;
Betrachtet man die weltbekannte öffentliche Technikgeschichte, in Enzyklopädien, Fachbüchern und Museen (z. B. Deutsches Technikmuseum in Berlin, Siemens-Forum München, Europäisches Patentamt München oder Deutsches Museum München u. a.), erscheint zunächst die Entwicklungs- und Entdeckungsgeschichte der Elektrizität und des elektrischen Lichts, alsdann zahlreiche Einzelentwicklungen, dann Stufe für Stufe experimentelle elektrische Lampen sowie die Patentgeschichte als Teil der Wirtschaft. Dabei spielen – immer im Zuge der Internationalisierung – die Stromquellen, Batterien und seit 1866 der Dynamo (Siemens/Hochhausen) eine ebenso mitwirkende Rolle wie die Produktion und Distribution von technischen Produkten sowie der Austausch von Wissen an den Hochschulen und Forschungsinstituten, dazu das Patentrecht und der Wettkampf um Patente. Die Quellenkritik zur Geschichte des elektrischen Lichts bezieht grundsätzlich weltweit sämtliche Publikationen zur Technikgeschichte ein. Begutachtet indes wird lediglich die vorrangige „Göbelfrage“: Wann hatte Göbel eine wirkliche Lampe? Es gilt die historische Faktizität und deren wissenschaftlicher, insofern gutachterlicher, auch juridischer – das heißt äußerer Beweis. Ausgegangen von der harten Auseinandersetzung zwischen dem Patentinhaber Edison und allen anderen, die sich seinem U. S.-Patent nicht unterwerfen wollten, folgte auf die Klagebeantragung im Jahr 1885 erst im Jahr 1892 im Streit Edison vs. United States Electric Company das zugunsten Edison gesprochene Urteil von New York. Es stellt die hervorragende den Patentanspruch rechtfertigende Qualität auch zur Göbelfrage so heraus:
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Kohleglüher, Platindrähte, geblasene Glaskörper, Torricelli-Vakuum, waren alt und längst vor Goebel (vor dem nicht erwiesenen Jahr 1854) gut bekannt. Die Qualität des Edisonpatents lag im Wesentlichen in der praktischen Konstruktion und Fertigungspraxis einer haltbaren Glühlampe. Insbesondere, dass mittels einer Werkzeuglade die endgültige gebogene Form und Maßgenauigkeit des Bambus-Kohleglühfadens bereits vor der Verkohlung fixiert wird sowie eine besondere Teerkittbefestigung von Glühelement und Stromdrähten sowie ein extrem hohes Vakuum (air-washing) eine besondere Dauerhaftigkeit des Systems bedingt. Die strukturelle praktische Komposition der Edisonlampe war die Patentleistung, nicht das allgemeine physikalische Wissen um die Teile (Richter Wallace/New York: 1892; s. unten: zu 3.). Richterlich verfügt wird damit eine Art Generalanspruch mit Denkverbot für andere. Der technikgeschichtliche Befund ist auf Grundlage der Gerichtsdokumente (National printed Records) quellenkritisch einwandfrei (s. a. Fachzeitschrift Electrical World/Kopie in asz-archiv: EW Vol XXII., No. 3, July 15. 1893, S. 35 u.S.45-49f). Dort heißt es zu recht (S. 35): „Dieser Prozess wird als eine der am sorgfältigsten vorbereiteten und am dichtesten argumentierten Voruntersuchungen in die Geschichte der Patentkämpfe eingehen. Beide Seiten sagen, dass kaum je ein abschließendes Gerichtsverfahren so achtsam vorbereitet worden sei.“ (a.a.O.) Diese elektrogeschichtliche Pro-und-Kontra-Argumentation der damaligen Kontrahenten der Jahre 1892 und 1893 wird mit einem abrundenden Blick, ob danach noch zusätzliche oder bessere oder neue, z. B. heutige Erkenntnisse vorliegen, ergänzt.
Damit liefert die quellenkritsche Lage eine im Wesentlichen zweifelsfreie Entwicklungsgeschichte der Glühlampen, mit aus heutiger Sicht einwandfreier Gültigkeit: Mit dem Engländer DeMoleyn, 1841 und den Amerikanern Starr/King, 1845, werden elektrische Vakuum-Glaslampen mit Widerstand-Glühelementen unterschiedlicher Art international vorgeführt, publiziert und auch patentiert. Andere, weniger bekannte Lampenbauer, erscheinen auf dieser technischen Spur. Es sind, Staite Lamp, 1848, mit Iridium-Glühelement, 1848; Shepard Lamp, 1850; Roberts Lamp, 1852; alle vor dem angeblichen Goebeljahr 1854. Edisons erste Kohlefaden-Lampe mit speziellem Haltbarkeits-Vacuum und seine Paper Horseshoe Lamp erschienen 1879. Es folgte Edison/United States Patent Office Patent-Numero 223,898 vom 12. Oktober 1879. Es besagt „exklusives Recht zur Herstellung von Glühlampen beinhaltet das Gepräge eines hochwiderständigen Kohlefadens, eingeschlossen in einem Ganzglasbehälter in dem ein hohes Vakuum erreicht wird; In dieser Folge erscheint „Henry Goebel one-half to John W. Kulenkamp / United States Patent Office Patent-Numero 266.358, am 24. Oktober 1882, als Vortäuschung einer Lampenerfindung: Drahtverbindung und Drahtabflachung für Incandescent Lamp“; sowie Sawyer-Man Lamp im Grundsatzstreit mit Edison 1885, wo ebenfalls Goebel nur Unbeachtlichkeit zuerkannt wird (bald kam Westinghouses Wechselstrom-Technik, während Edisons Patent im Oktober 1894 auslief). Goebel steht als Nachbauer im Jahre 1882, mit einer quasi redundanten Leistung und seinen Lügen, die Randnotiz als krimineller Meineidler in der Technikgeschichte zu, der zuletzt im Gerichtsstreit wegen Betruges und Bestechlichkeit („fraud, bribery“) allseitig durch die Streitparteien ausgeschlossen wurde (nicht jedoch wurde Goebel Teil der wirklichen Entwicklungsgeschichte der Glühlampen). Im Überblick wird eine vollkommene Dokumenten-Lage hinsichtlich der Erfindungspublikationen und Patente sowie deren Diskussion in den Patentprozessen im Einzelnen festgestellt.
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Zu 2. Neue Publikationen und Quellenkritik zu vorhandenen Göbel-Dokumenten;
Neben den biographischen Belegen für Göbels Leben – Geburt im Jahr 1818 in Deutschland, Auswanderung 1848 mit dem Schiff in die Vereinigten Staaten, dort in New York bis zum Tode im Jahre 1893, bis 1886 im Einmannbetrieb erwerbsmäßig tätig als Mieter eines Juwelier- bzw. Optikerladens mit kleiner Werkstatt, Reparaturmechaniker und ambulanter Schausteller -, ist hinreichend aus Originalarchivalien bekannt, was die Frage auf Quellen für Goebels tatsächliche Lampenbeziehungen betrifft. Die Technikgeschichte belegt, die Glühlampen-Entwicklungsgeschichte währte bereits seit über hundert Jahren und wuchs in kleinen Schritten.
Über Henry Goebel, wie Heinrich Göbel sich als U. S. Amerikaner ab 1849 nannte, liegen der Technikgeschichtsforschung wie der Göbelforschung hierzu wenige – genau drei Primärquellen vor. Die sind in Kopien verbreitet. Deren Inhalt kann quellenkritisch, d. h. inhaltlich-semantisch, materiell und zeitlich, sicher zugeordnet werden, ist homogen und ist diesbezüglich keinerlei ernsthaften Zweifeln unterworfen. Diese Primärquellen zur Göbelfrage sind:
– ein schriftlich vorliegender Dienstleistungsvertrag (Beschäftigungsverhältnis);
– eine öffentliche bzw. in zwei Zeitungen veröffentlichte Lampenausstellung;
– ein vom U.S. Patent Office ordentlich zuerkanntes Lampenpatent:
– 1881: Dienstleistungsvertrag mit American Electric Light Company New York
Es ist dem Gutachter keine früher datierte sonstige einschlägige Primärquelle bekannt geworden, die damals als gesichert galt und heute noch gesichert ist oder die zusätzlich aufgetaucht wäre, bis auf diesen Dienstleistungsvertrag zum Glühlampenbau, der zwischen Henry Goebel und der American Electric Light Company New York am 5. September 1881 geschlossen wurde. Dieser Vertrag liegt in Abschriften und in Kopien sowie in mehreren Übersetzungen, vom US-Englischen ins Deutsche, vor, wurde auch in den Gerichtsverhandlungen des Jahres 1893, berücksichtigt und konstatiert, und ruft keine quellenkritischen Zweifel hervor. Es liegt darüberhinaus, keine Quellenkritik zu später aufgefundenen Dokumenten, später nachgeschobenen Beweisstücken oder später veröffentlichten, rückdatierten Argumenten vor, die die Annahme eines früheren Zeitpunkts als das Jahr 1881 rechtfertigen können (s. unten zu 3. und Anhang zu 2), außer bereits im „Gutachten zur Quellenkritik 2006“ von Dietmar Moews, vom asz damals publiziert, vor.
– 1882: Goebels Ausstellung
Goebel betrat das öffentliche Feld des elektrischen Lichts mit einer kleinen Ausstellung von Glühlampen in seinem letzten Laden in der 468 Grand Street. Darüber berichteten die Zeitungen The New York Times am 30. April 1882 und The New York World am 1. Mai 1882 (Reprint im EE v. 1. Feb. 1893, S. 121). Es ist Goebels erster Lampenauftritt. Die Lampen der Ausstellung stammten von American Electr. Light. Diese Sekundärquelle ist in zahlreichen Archiven als Kopien abgelegt, allgemein zugänglich und unstrittig. Die Ausstellung selbst wird im Fall Edison et al. vs. Beacon, Feb. 1893 erwähnt, also bestätigt.
– 1882: Goebels Lampenpatent
Mit dem Goebel-Lampen-Patent No. 266.358 vom United States Patent Office liegt die entscheidende Primärquelle vor. Es war am 23. Januar 1882 beantragt und am 24. Oktober 1882 erteilt worden. In der Patentschrift und der technischen System/Konstruktionszeichnung findet der Fachmann, dass vom Patentantragsteller Goebel selbst die Nachrangigkeit auf Edison sachlich-technisch dokumentiert ist. Diese Goebel zur Hälfte mit Kulenkamp zuerkannte Patentleistung besteht in einer Drahtapplikation, die im übrigen an einer typischen Edison-Lampentechnik dargestellt wird. Dieses Patent No. 266.358 hatte dann in den späteren Gerichtsverhandlungen ein entscheidendes Gewicht.
Zu 2. Daraus folgere ich, dass die frühesten vorhandenen Primärquellen zur Goebelfrage, die Goebel in Verbindung mit Glühlampen nachweisen, bereits zur Echtzeit bekannt waren – das ist ab 5. September 1881 – und gerichtlich verhandelt und beurteilt worden sind, als da wären: 1. Der Dienstleistungsvertrag zwischen Henry Goebel und der American Electric Light Comp. zum Systemlampenbau vom 5. September 1881; 2. Die Ausstellung mit solchen Systemlampen am 1. Mai 1882 in Goebels Laden-Hinterzimmer in der Grand Street 468, berichtet u. a. in The New York World vom 1. Mai 1882 und 3. Das Goebel-Kulenkamp-Lampen-Patent vom 24. Oktober 1882, U. S. Patent Office No. 268,358.
Zu 3. Quellenkritik und Dokumente zum Gang der Patentstreitigkeiten, zu den Richtersprüchen und strafrechtliche Perspektive
Dieses dritte Feld zur Goebelfrage hat dokumentierte Richtersprüche, Argumentationen der Kontrahenten, Kläger und Beklagten sowie Zeugeneinlassungen und prozessstrategische Tatsachen zu beachten.
Was sich als Vernunftwahrheit bereits selbst disqualifiziert, weil Goebel erst nach – unter Anderen – Starr/King im Jahr 1845, angeblich 1854, kam – nimmt nun in diesem Gutachten den größten Raum ein. Denn nach wie vor werden jene Gerichtsprozesse und Urteile von 1893 im Blick der verirrten Prioritätsfrage „Edison vs. Goebel“ als Schlüsselbeweis gesehen, ohne dass dafür je belastbare Quellen vorhanden waren und nicht vorhanden sind. Doch die entscheidenden Tatsachenwahrheiten liegen nicht in der zeitlichen Priorität (Vernunftwahrheit: Goebel nach Starr 1845), sondern sie liegt in der technischen Qualität und Überlegenheit des Edison-Systems (Goebel 1882 schlechter als Edison 1879).
Kurz: Das Gutachten kommt nach Prüfung der Quellen und der Quellenkritik zu den Gerichtsverfahren, die in umfangreichen Reportagen und Aufzeichnungen gesichert sind, zu dem folgenden Schluss: Die Goebelfrage und die sogenannte Goebel Defense wurden in keinem der Richtersprüche bestätigt oder zugunsten Goebels entschieden. Es ist aus diesen Prozessen keine anderslautende Erkenntnis zu ziehen, als Quellen und Quellenkritik zu 1) und zu 2) es zeigen.
Es liegen insgesamt 7 Eidesstattliche Erklärungen, angeblich von Henry Goebel Sr. aus dem Frühjahr 1893 zur Göbelfrage in der Goebel-Defense vor. Die Quellenanalyse kann deren Inhalte nicht anerkennen. Es fehlen Hand-Unterschriften dazu bei zwei Eidesstattliche Erklärungen und Bezahl-Quittungen, weitere widersprüchliche Zeugnisse des Sohnes Henry Goebel jr. als quasi Kronzeuge und weitere Goebel-Söhne, Charles, William, George, liegen vor. Außerdem gehen von 12 engen Familienmitgliedern Henry Goebels zunächst für Boston/1893 etwa 30, dann für St. Louis und Oconto/Milwaukee insgesamt über 100 Eidesstattliche Erklärungen aus, die Goebel unterstützen wollen, aber in ihrer Laienhaftigkeit oder Ungenauigkeit nicht helfen, sondern auf dieser Seite eher den Verdacht einer vielleicht harmlosen Machenschaft erzeugen. Während auf der Seite der Anwälte und Firmen zivilrechtliche und strafrechtliche Tatbestände dazu helfen sollen, das Patentgeschäft zu manipulieren, Zeugenkäufe mit Ausblick auf Aktienkurse und Aktienkäufe. Dies sei deshalb ohne Weiteres angefügt, weil die sogenannte „Goebel Defense“ nicht zur Klärung der Göbelfrage aufgebracht und seitens der Verteidigung nicht dahingehend geführt und verhandelt worden ist. Hauptverhandlungen wurden nach dem Berufungsentscheid zu Electrical Manufacturing Company vs. Edison Oconto 1894 gar nicht mehr durchgeführt.
Es wird hier der Knappheit halber für nützlich angesehen, dem Gutachten einen zweiteiligen Anhang – zu 2.) und zu 3.) zu geben. Zusammenhänge der Patentstreitigkeiten werden im Anhang soweit entfaltet, dass die oft zitierten, aber nicht beglaubigten quellenkritisch fragwürdigen Abschriften von Eidesstattlichen Erklärungen zugeordnet werden können, ohne dass damit mehr als eine vorläufige Quellenkritik geboten wird.
Schließlich ist die Lage der Quellenkritik im Jahr 2021 aus folgendem Grund nur als vorläufig zu einem Gesamtgutachten zusammenzufassen. Das Untersuchungsfeld zur Göbelfrage ist ideologisch von zwei gegensätzlichen Ideologien geprägt. Einerseits, hinsichtlich der Technikgeschichte, der Glühlampenentwicklung und des wissenschaftlichen Umgangs, war bis heute eine überwiegend unambitionierte, dem naturwissenschaftlichen Positivismus hinneigende Grundposition maßgeblich. Einer solchen fühlt sich der Verfasser ideologisch verbunden. Danach gilt, dass man weiß, was man weiß – die Grenze zum Nichtwissen oder nur Meinen ist von den vorhandenen Befunden bestimmt. Aus dieser Position wurden bisher mutmaßliche Annahmen nicht weiter erforscht als es in den gründlichen Prozessen der Edisonzeit geschah (z. B. Goebels Narrativ eines Professor Münchhausen, der vor 1848 in Hannover aktuelles Lampenwissen gehabt hätte) und quellenkritisch als sicher angesehen werden kann. Andererseits herrscht teils – lediglich im deutschen Sprachraum – die Ideologie der für ein bestimmtes Selbstbild geeigneten Mutmaßlichkeit. Danach stehen nicht wissenschaftliche Klärung, nicht Aufklärung und kollektive Vernunft vor, sondern die offen gehandhabte Wertsetzung einer gewünschten Ideologisierung: Man sucht den Lichterfinder Heinrich Göbel wie einen existentiellen Bestandteil des Selbstwertgefühls und des Selbstbildes gegen die geschichtliche Seinsbindung und die Quellenlage zu verteidigen.
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Die Quellenlage ist insgesamt quellenkritisch einwandfrei und genügt. Sie besteht aus eindeutigen (zu 1 und zu 2) Primär- und Sekundärqualitäten. Insbesondere als konkrete Primärquellen sind amtliche und zur Echtzeit publizierte Dokumente zur Göbelfrage und zur Person Heinrich Goebels sicher. In den aufwendigen Gerichtsverfahren in den USA (zwischen 1879 und 1894) – für die gesamte zur Göbelfrage relevante Glühlampen-Entwicklungszeit, die mit dem Jahr 1841 beginnt und bis zum Edisonjahr 1880 reicht – wurde dieses Feld analysiert und dokumentiert, ist archiviert und zugänglich. Hervorzuheben ist, es waren damals und sind heute keine persönlichen Gegenstände oder Erfindungs-Stücke von Göbel vorhanden oder nur genannt, die die Goebel Defense stützen, sondern Gegenteile, wie die technisch unmögliche Parfümflasche oder die für das Bambus-Glühelement zu kleinräumigen Glastuben. Dokumentiert sind sämtliche Richtersprüche in gedruckter, teils buchgebundener Form im U. S. National- und Gerichtsarchiv. Ferner wurden die Prozessverläufe in den Fachzeitschriften umfangreich berichtet, sodass die Kontroversen in den Verhandlungen und Argumentationen ebenfalls nach Hinzuziehung aller anderen Deutungskriterien wie Konkludenz und greifbare Fakten, als quellenkritisch sicher und noch heute verifizierbar zu gelten haben. Sofern die Göbelfrage darin berührt wurde oder im engen Sinn der Goebel Defense verhandelt worden ist, werden diese Befunde und Sekundärquellen im Anhang des Gutachtens dargestellt.
Zusammenfassung des Gutachtens vom 1. März 2021:
Damit komme ich zu dem gutachterlichen Schluss, dass die quellenkritische Behandlung der vorhandenen bekannten Quellen im Jahre 2021 zur Göbelfrage eindeutig ist. Das heißt, die Quellen zu Göbel als subalterner Handwerker im Feld der elektrischen Glühlampen beginnen zeitlich am 5. September des Jahres 1881. Materiell, zu Göbels eigenen handwerklichen Anteilen lagen zu diesem Zeitpunkt keine Glühlampen als verifizierte Beweiswerkstücke vor. Sondern lediglich solche Lampen wurden im Jahr 1893 nachgereicht, die aber seit 1882 nicht vorgelegt werden konnten, jedenfalls gerichtsnotorisch nicht vorgelegt worden sind. Im September 1881 wurde Goebel Mitarbeiter einer von Edison-Fachleuten erst 1881 als feindliche Ausgründung aufgestellte, rivalisierende Lampenfirma. Hier erlangte Goebel erstes Lampenwissen. Im Mai 1882 zeigte Göbel eine Lampenausstellung über die zwei Zeitungen Notiz brachten. Im Oktober 1882 erwarb Goebel (one-half to Kulenkamp) ein zur Täuschung von Investoren angemeldetes Lampen-Patent unter dem Edison Patent. Besonders die Reihe der Nachbaulampen aus dem Jahr 1893, die unter Mitwirkung Goebels bei Beacon in Boston zur Vorlage bei Gericht erstellt wurden, zeigt, dass kein Stück dabei war, das der später eingereichten, für die Göbelfrage interessantesten Lampe No. 4. bautechnisch entsprach. Die im Jahr 1893 den Gerichten vorgelegenen, damals nicht verifizierten Goebel-Glühlampen werden heute im Henry-Ford-Museum in Michigan/USA aufbewahrt. Eine Altersuntersuchung solcher Lampen könnte schwerlich den Zeitpunkt ihres Zusammenbaus beweisen, da die Einzelteile ihren altersmäßigen Ursprung viel früher haben können (wann wuchs eine Holzfaser? wann wurde sie verkohlt? wann wurde sie eingebaut? wie alt waren die Glasrohlinge, bevor daraus Tubenlampen abgelängt worden sind? usw). Die Göbelfrage: wann hat sie wer gebaut? – hängt davon nicht ab.
Alle anderslautenden Göbelvorstellungen, wie sie in deutschen Büchern und in Göbels Geburtsstadt Springe tradiert werden, sind eine andauernde gewünschte Idolbildung, eine geteilte Kollektiv-Vorstellung, die ohne konkrete Beweise und Bezeugungen auskommt, aber gerichtlich im Jahr 1893 widerlegt worden sind. Eine historische Verankerung des in Deutschland geborenen US-Amerikaners Henry Goebel (1818-1893) lässt sich bei allen auf dem Meinungsmarkt vorhanden Vorstellungen immer wieder nur auf die Probe der Quellenkritik der jeweiligen Quelle beziehen. Alle zur Idolisierung verwendeten angeblich „neuen Göbelquellen“, die diese Lage ignorieren, wie zuletzt HC Rohde mit der Formulierung „Göbel hatte mit seinem Patent erst drei Jahre nach 1879 einen unbedeutendenBeitrag zur Weiterentwicklung geleistet„, in seinem Essay „Die Glühlampe – eine deutsche Erfindung? Über die Heinrich-Göbel-Denkmäler in Springe“ in Hannoversche Geschichtsblätter 2020, verzichten damit auf Geltung.
Springe, 1. März 2021, Dr. phil. Dietmar Moews, Dipl. Ing. Köln
Anhänge zum Gutachten der Quellenkritik zu 2.) und zu 3.)
Anhang zum Gutachten der Quellenkritik zu 2.)
In diesem Punkt geht die Göbelfrage über die Goebel Defense, von der kleinen Angeberei und Schaustellerei Henry Goebels folkloristisch in Hochstapelei und in Betrug über – aber im juristischen Sinn, im Jahr 1893 war es zielgerichtet Betrug – Henry Goebel Seniors durch Meineide (Affidavits). Demnach war Henry Goebel Sr. schon im Jahr 1882, im Alter von 64 Jahren und volltestierfähiger Betrüger aus Sicht des Jahres 1894. Es betrifft die Zusammenhänge der Lampenbaufirma American Electric Light Company, New York, und deren Gründer einerseits. Andererseits betrifft es den erst seit dem Dienstleistungsvertrag Goebels belegten Umgang Goebels mit dem Lampenmetier überhaupt. Alle Bemühungen des Gutachters, aus der Sicht des Jahres 2021, wie schon 2005 und 2006, ernstzunehmende Quellen oder Indikationen für die Beschäftigung Goebels mit Lampen, Licht und Batterien – vor 1881 – zu finden, erbrachten keine Ergebnisse. Weder aus der Sicht von 1848, noch in Deutschland, noch 1854 oder 1859 – diese Jahreszahlen wurden anfang 1893 vom Elektro-Lobbyisten Pope auf den Markt geworfen (mit einer Abbildung des Lampen-Exp. No. 3, das erst 1892 hergestellt worden war und in keiner Weise die technische Höhe des Edison-Patents hatte) -, noch aus der Zeit der American Electric Light Company und auch nicht aus den gründlichen und quellenkritisch tragfähigen Verhandlungen in den Patentprozessen, von 1885 bis 1894. Schließlich werden falscheidliche Versicherungen als Zeuge und Betrug klar, wenn man die Entstehung des Goebelschen Lampenpatents überprüft, insbesondere angesichts des dokumentierten Zerwürfnisses zwischen den beiden one-half-Patenteignern Henry Goebel und seinem Patentpartner John W. Kulenkamp sowie von Goebels Tätlichkeit gegenüber dem Patentanwalt Paul Goepel in dessen Anwalts-Geschäftsräumen im Jahr 1882.
Nach Ermessen des Gutachters zeigt allein eine semantisch-inhaltliche Sekundäranalyse der vorliegenden persönlichen Gerichtsbezeugungen in den Auseinandersetzungen zwischen Goebel mit seinem Familienfreund, Freimaurer-Bruder und (deutscher Einwanderer wie Goebel) dann auch Geschäftspartner John William Kulenkamp, seit den 1850er Jahren bis 1893, die brutalen Vorstellungs- und Handlungsweisen Göbels als US-Amerikaner in Eastside-South Manhattan N. Y. N. Y., dass eine Idolisierung für Springer Schulkinder nicht den mindesten Lauterkeits-Vorstellungen im heutigen „FAKE- und TRUMP-Zeitalter“ gerecht werden kann.
Ende des Jahres 1880 verlassen 3 wichtige Mitarbeiter Edisons, William McMahon, George Crosby, Edwin M. Fox, die Edison Laboratories, um eine eigene, mit Edison rivalisierende Lampenfirma zu gründen: American Electric Light Company New York wird am 1. März 1881 gegründet (asz-archiv: Electrical Engineer, New York, vom 8.2.1893 Vol. XV. No.249, S.148ff; EW, New York,vom 22. Juli 1893 Vol. XXII. S. 68-80: Oconto-Fall). Sie fragten Goebel in seinem „Juwelierladen“, ob er je Glühlampen hergestellt habe. Goebel verneinte, aber er könne Kohlen wie Edison machen. Goebel kannte sich mit Edisons Erfindungen aus und lobte Edison als großen Erfinder. Alle Leute waren über das elektrische Licht aufgeregt und alle wussten, dass Edison die Erfindung gemacht hatte. Hätte jemand bessere Ideen für Glühlampen gehabt, ihm hätte unbegrenzt Kapital zur Verfügung gestanden, diese als Konkurrent Edisons zu entwickeln und rauszubringen. Die American et al. beabsichtigte das. Goebel und sein Sohn Adolph hatten offenbar Motive und alle Gründe, für Bezahlung große Versprechungen zu machen, ließen sich bezahlen und hätten Alles dafür gegeben, solche Lampen zu machen, wenn sie in dem Metier überhaupt je schon etwas gemacht hätten. Goebel schloss obigen Dienstleistungs-Vertrag am 5. September 1881, für die American et al. im Lampenbau tätig zu sein, dabei sich an die technischen Vorgaben der American et al. zu halten. Die American baute Lampen, die das Edisonpatent verletzten. Man hatte das technische Wissen bei der „Ausgründung“ mitgenommen: Goebel war subalterner Lampenteile-Hersteller nach Edison (a.a.O.). Und Goebel erzählte, er hätte noch gute geheime Ideen für die Lampen. Es wurde im Fall Edison vs. Beacon, von Boston im Februar 1893 verhandelt und in der Urteilsbegründung von Richter Colt festgestellt: „Hätten Interessenten, wie die American Electric Light Company, eine Lampe, wie No. 4 von Goebel vorgelegt bekommen und das dazugehöriges Wissen, das Edisons Patente antizipiert, wäre das ein Vermögen für Goebel wert gewesen. Doch Goebel hatte nichts und konnte nichts.
Gleichzeitig Goebelsohn Henry Jr. in den Edison-Laboratories vorstellig wurde, um Edison das Edison-Patent(mit)wissen seines Vaters (den Geschäftspartner Goebel Srs. Dreyer hintergehend) zum Kauf anzubieten. Er forderte 20.000.- Dollar (Goebels Hausmiete betrug jährlich 700.- Dollar, zum Vergleich). Edisons Büro, Mr. Eaton, verlangte Beweise für das angebotene Wissen und praktische Muster. Goebel Jr. hatte aber nichts aufzuweisen. Die viel später erst, 1893, vorgelegte Lampe No.4., die, wenn sie schon vorhanden gewesen wäre und funktioniert hätte, und alt gewesen wäre, für das Edison Patent hätte relevant sein können, war erst 1883 von Glasbläser Heger angefertigt worden. Goebel hatte nichts – Eatons Büro lehnte ab. (asz-archiv: EW vom 25.2.1893, Vol. XXI. No. 8, S.141ff u. a.a.O)
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Noch haarsträubender war Goebels „Patenthandel“ mit Dreyer im Jahr 1882. Dreyer – ein Investor bei Aktien- und Innovationsgeschäften, Verbindungsmann zu Edison und zu Arnoux-Hochhausen – versuchte ebenfalls auf eigene Rechnung eine Lampenfirma aufzuziehen. Dreyer handelte mit Goebel eine Option zur Lieferung von allen seinen am 30. April 1882 von Goebel angeblichen (erlogenen) Erfindungen und seinem Glühlampenwissen aus. Goebel erhielt dafür 500,- Dollar Vorschuss und erhebliche Gewinnbeteiligungen, falls Dreyer mit Goebellampen ins Geschäft käme. Goebel konnte nichts zeigen. Konnte auch keine alte Lampe nachbauen. Dreyer zahlte noch einmal weitere 425.- Dollar zur Verlängerung seiner Option (s. Bezahlquittungen). Der Ärger war besonders groß, als Dreyer herausbekam, dass Goebel auch mit Edison verhandelte bzw. sein Sohn Henry jr. Goebel dadurch den Dreyer/Goebel-Vertrag zu hintergehen versucht hatte. Die heute vorhandenen handschriftlichen Quittungen zeigen auch Henry Goebel Jr. als Geldempfänger,1893 . Henry Sr. behauptete 1893 in einem Affidavit, sein Sohn Henry Jr. habe ohne sein Einverständnis Geld von Dreyer genommen, das Goebel Sr. nie erhalten habe.
Der Betrug an Dreyer wurde offiziell, indem Goebel im Jahr 1882 mehrfach versuchte ein Lampenpatent anzumelden. Goebel beteiligte den Nichtfachmann John W. Kulenkamp, der Investoren mit dem Patent anwerben sollte. Darin sollte vorgetäuscht werden, dass Goebel Patenqualitäten zu verkaufen habe, dazu Glühlampen, die vor Edison hergestellt worden seien, womit also eine von Edisons Patenten freie Lampenherstellung möglich sein sollte. Goebel und seine Söhne versprachen, selbst als Lampenbauer mitwirken zu wollen.
Da Kulenkamp diese erhoffte Geldakquise nicht gelang – so wie sie Goebel selbst und seinen Söhnen bei Dreyer und Arnoux-Hochhausen gelungen war (durch Dreyers Vermittlung), außer bei Edison Laboratories – zerstritten sich Goebel und Kulenkamp im Jahr 1882, nachdem Goebel Sr. Kulenkamp mit Dreyer hinterging. Aus diesem Zusammenhang traten im Jahre 1893 Kulenkamp, als Vertrauter Edisons, und Goebel auf der Seite der Patentverletzer, in den Edison-Patentprozessen gegensätzlich in Erscheinung. Daher ist diese Hintergrundgeschichte Teil der Gerichtsverhandlungen geworden und sehr präzise dokumentiert.
Anhang zum Gutachten der Quellenkritik zu 3.)
Die aus dem Aktenarchiv der damals die Beklagtenseite vertretenden Anwälte Witter&Kenyon stammenden Abschriften der Sammlung ausgewählter Eidesstattlicher Erklärungen (Affidavits) zu den Patentstreitigkeiten und Richtersprüchen von 1893 sind die oft zitierten, aber nicht beglaubigten quellenkritisch fragwürdigen Abschriften, die seit 1953 in Springe offiziell in zwei Mappen, Aufschrift „Heinrich-Göbel-Prozeß“, existieren. Diese Quellen allerdings der jüdische Berufsverbots-Lehrer in Springe, dann Stadtchronikschreiber ab 1939, Dr. Heinz Brasch (gest. 1944), schon in seinen Chronik-Darstellungen zu kennen schien. Hierzu werden im folgenden, als Anhang des Gutachtens zur Heinrich Goebel Quellenkritik, Zusammenhänge für den Leser entfaltet, die einem zuordnenden Verständnis dienen sollen.
Solche Anwaltstexte wurden von den Anwälten Witter&Kenyon, der patentverletzenden von Edison beklagten Beacon et al., Boston, und der Columbia Electric Lamp Company, St. Louis, in New York, teils in deutscher Sprache, teils in englischer Sprache aufgenommen (Goebel war angeblich des Englischen nicht zureichend befähigt) und von den Zeugen beschworen, teils handunterzeichnet. Die Textsammlung in Springe ist eine unvollständige Auswahl – wer die jemals, wo und aus welcher Textsammlung ausgewählt hat, ist bis heute ungeklärt – sie ist nicht vollständig, wie das alphabetische Verzeichnis zeigt. Beispielsweise fehlt die erste, nichtunterzeichnete wichtige Aussage Goebels vom 21. Januar 1893 sowie die erste von dem Glasbläser Heger und diverse andere. Insbesondere aber enthält diese GOEBEL-Quellen-Sammlung in zwei Mappen der Witter&Kenyon-Affidavits, in Springe, vielleicht seit 1939, im Jahr 1953 dem Springer Schullehrer Dr. Gresky zu Übersetzungsarbeiten mit seinen Englischschülern vorgelegen haben, nur eine lückenhafte Auswahl. Darunter sind keine Eidesstattlichen Erklärungen des abschließenden Falles Edison vs. Electrical Manufacturing Company Oconto, und selbst das Kreuzverhör mit 800 Fragen und Antworten des Goebelsohns William Goebel, das in Californien, stattfand, wie es von den Witter&Kenyon-Verteidigern zur Verteidigung freiwillig vorgebracht worden war, fehlt in den Springer Mappen. William Goebel konnte eindeutig den Kreuzverhör-Fragen der Klägerseiten nicht standhalten. Alle Goebelkinder wie Vater Henry Goebel, gaben ihre Zeugnisse freiwillig als Selbstbezeugungen ab. Henry Sr. – als Zeuge gegenüber den notariell tätigen Verteidigungsanwälten Witter&Kenyon – in New York gab seine angeblichen Aussagen teils in deutscher, aber auch in englischer Sprache ab bzw. er beeidete und unterzeichnete sie teilweise. Der ebenfalls vereidigte Übersetzer, deutscher Muttersprache, mit perfekten US-Englischkenntnissen, war bei Goebels Aussagen anwesend. So ist es auf den Dokumenten beglaubigt. Goebel konnte selbst US-Englisch verstehen. Die nachweislichen Widersprüche und Falschübersetzungen von Goebels Aussagen in diesen Texten – die durchweg in der Goebel Defense versucht wurden, genutzt zu werden – und in US-Englisch in die Klageerwiderungen eingeführt worden sind, sind deshalb kein Übersetzerverrat, sondern von Goebel zu verantworten, sofern man nicht Goebels Testierfähigkeit in Abrede stellen will. Diese Texte sind von interessierter Seite hergestellt worden (Witter&Kenyon/-Anwälte der Patentverletzer, New York) und sie sind von interessierter Seite abgeschrieben und ausgewählt worden (entweder von Witter&Kenyon, wo die Verteidigungs-Originaldokumente archiviert sind oder wer diese Dokumente nach Deutschland geholt hatte – später in Springe – von Dr. Brasch, 1939 oder Dr. Degenhardt, Stadtdirektor von Springe nach 1948, der die Göbelidolisierung betrieb). Beglaubigt sind diese Abschriften nicht. Insofern es wiederum bereits US-Amerikanische Texte von auf Deutsch abgegebenen Originalbezeugungen sind, liegt hierin quellenkritisch eine weitere Einschränkung der Verlässlichkeit ihres Inhalts. HC Rohde hat in seinen Essays (2007 u. 2020) in Unkenntnis, unter Verzicht auf einen Forschungsstand 2007, diese Kreuzverhöre-Dokumente von einer USA-Reise nicht mitgebracht. Sie sind jedenfalls in der Zeitschrift THE ELECTRICAL WORLD Seite 69 ff, vom 22. July 1893, seit 1893 im Archiv der Technischen Hochschule – heute Leibniz Universität Hannover, in der Außenstelle Rethen – öffentlich zugänglich.
– am 21. Januar 1893 gibt Henry Goebel die erste Eidesstattliche Erklärung.
Er erklärt, seine Lampenkenntnisse aus Deutschland mitgebracht zu haben, wo er in Springer von einem Professor Münchhausen – bereits vor 1848, seiner Auswanderung nach New York – über Incandescenten, Bogenlampe und Vakuum-Glühlampe, gelernt habe. Ferner gab er an, nichts über Edisons Arbeit gewusst zu haben. Während sein jüngster Sohn William Goebel in einer umfangreichen Eidesstattlichen Erklärung und im Kreuzverhör, im Juli 1893 in Kalifornien, für Milwaukee sagt: Der Vater nahm bestimmte Papiere zu sich, die über Edisons Patente handelten. William Goebel und eine Schwiegertochter sagen, die behauptete Vakuumpumpe zur Entlüftung der Glaskolben sei erst mit der American Electric Light, Ende 1881, in der Werkstatt gesehen worden. Henry Goebel selbst erwähnt die Parfümflaschen, die sich nicht für die Glasverarbeitung eigneten und beschreibt die Herstellung seiner angeblichen Glühlampe, wie sie hinsichtlich der Evakuierung mit der Torricelli-Quecksilbermethode nicht gewesen sein kann. Abgesehen davon, seine Glaskörper räumlich zu klein waren, um – hinsichtlich des notwendigen Widerstands – einen Bambus-Kohleglühfaden in ausreichender Länge anbringen zu können, funktionierten die 1893 vorgelegten Nachbau-Lampen alle nicht. Goebel beschreibt eine Vorerwärmung des Kohlefadens, um Quecksilber-Anhaftungen bei der Torricelli-Quecksilber-Auslauf-Anwendung beseitigen zu können, doch ist die Vorerhitzung bei Edison das „air-washing“ zur Beseitigung okkludenten Sauerstoffes von Kohlefaden und Platin.
– am 7. März 1893 sagt und beeidet Heinrich Goebel schriftlich: „…Ich habe ihm gegenüber (Goebel spricht von einem geschäftlichen Verbindungsmann zu Edison Comp. und zu der Elektrofirma Arnoux&Hochhausen, denen Goebel seine Dienste angeboten hatte; A.d.V.) niemals beansprucht, dass ich irgendwelche Erfindungen hätte, die patentiert wären oder welche patentiert werden könnten oder auf welche ich Patentebeantragt hätte, außer der Erfindung zu der Pumpe und der Verbesserung der Verbindung von Kohlefaden und Drähten, und ich gab ihm auch keinerlei abweichenden Eindruck hierzu.“ Dreyer hatte von Henry Goebel im Jahr 1882 die Edisonpatente gekauft, die der gar nicht besaß, einmal 500 und einmal 425 Dollar bezahlt, aber keine einzige echte Lampe erhalten oder nur gesehen – nur solche der American Electric Light Comp.
Goebels Ausrede war: Er könne die Lampe nicht finden.“ – konnte offenbar keine sonstige alleine herstellen. (aus der Colt/Boston-Entscheidung vom 18. Februar 1893)
– am 6. Mai 1893 schwört der Sohn Henry Goebel Jr. in einer Eidesstattlichen Erklärung für Witter&Kenyon für State of New York, dass er den Glasbläser-Zeugen der Anklage, Arbeitskollege von Henry Goebel Sr., Hetschel, wegen Trunkenheit aus der Werkstatt geworfen habe; dass er die Lampe No. 4 bereits vor 1872 selbst im Haushalt benutzt habe; dass er, Henry Jr. selbst, damals die Lampe auf- und abgehängt habe, damit seine Schwester Sophie Goebel elektrisches Licht zum Nähmaschinenähen hatte.
– am 1. Juli 1893 legen die Edisonanwälte dem Richter Seaman in Milwaukee ihrerseits eine Eidesstattliche Erklärung von dem Hauptzeugen der Beklagtenseite Witter&Kenyon, ebendiesem Henry Goebel Jr. vor, der bezeugt, dass er selbst im Oktober 1892 die dem Gericht als angeblich alte Goebellampen No. 1, 2 und 3 vorliegenden Exemplare angefertigt habe; dass die Lampe No. 4 vom Glasbläser Heger im Jahr 1883 hergestellt worden sei; und dass das angeblich alte Werkzeug No. 6 im Jahr 1883 vom Werkzeugmacher Korwan gebaut worden sei. Dazu liegen entsprechende Eidesstattliche Erklärungen von den Zeugen Heger und Korwan vor, während der Witter&Kenyon-Verteidigungsanwalt Allan Kenyon schwört, Henry Goebels Jr. sei im Oktober 1892 bei Witter&Kenyon angestellt worden, um dessen Unglaubhaftigkeit als „Doppelagent“ – jetzt für Edison – aufzudecken.
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Ein weiterer Hauptzeuge der Witter&Kenyon-Verteidigung, Professor Van der Weyde beeidet, dass Witter&Kenyon seine Aussagen genau umgedreht hätten, er habe niemals Goebels Zeitangaben oder Lampenbau bestätigt und nicht bezeugt. Die angeblich von Goebel hergestellten Lampen, die zahlreiche persönliche Freunde beeidet hatten, gesehen zu haben, mögen Magnesium-Glüher, Geissler-Röhren oder Bogenglühlampen anderer Lampenbauer gewesen sein. Mit solchen fremden Lampen hatte Goebel – nach Aussagen des Sohnes William Goebel – viel experimentiert. Diese Zeugen können solche Lampen nicht unterscheiden und nichts dazu sagen, wer welche gebaut hat (asz alphons silbermann zentrum institut für europäische Massenkommunikations- und Bildungsforschung-archiv: THE ELECTRICAL WORLD vom 15. Juli 1893, Vol. XXII. No. 3, S.45-S.50; EW vom 22.Juli 1893 Vol. XXII. No 4, S.60ff))
Ferner liegt das Textmaterial nur im Us-Englisch der Original-Fachzeitschriften vor; es ist damit eine kurze Auswertung und Zusammenfassung des Gutachters hilfreich, die gutachterliche Gewichtung zu 3.) verstehen zu können: Dass die ganze Göbelfrage in den Prozessen nur indirekt und viel zu spät von Dritten aufgebracht worden ist, indes Goebel persönlich lediglich Texte an Eides statt (Affidavits) unterschrieb, deren bei Gericht eingeführte Übersetzungen bereits fehlerhaft waren und ansonsten, anhand zahlreicher inhaltlicher Widersprüche, über Göbels Geisteszustand in seinem letzten Lebensjahr wenig gesagt werden kann. Denn er war vor kein Gericht persönlich als Zeuge gegen Edison gestellt, gesehen und verhört worden.
Die Edison-Elektrifizierungszeit war voll der Patentverletzungen, der Anträge auf Einstweilige Verfügungen und Patentstreitereien. Es war üblich, dass – ob patentiert oder nicht, „ab igne ignem“ – Wissen und Neuentwicklungen „geklaut“ wurden. In jenen Jahren wurden eigens Rechtsanwaltskanzleien gegründet, die sich auf Patent-Gerichtsbarkeit spezialisierten, wie die hier in beinahe allen Verfahren beteiligte Anwaltsassoziation Witter&Kenyon, New York, die noch bis zum Jahr 2016 als Kenyon&Kenyon eine der größten Patentrecht-Fachberatungsfirmen der USA war. Deren Archiv kann bei der Nachfolge-Firma „HUNTON Andrews Kurth“ angefragt werden. Edisons Patent für die Glühlampe wurde erstmalig im Jahr 1879 beantragt und vom United States Patent Office am 27. Jan. 1880 verliehen. Es folgten darauf zahlreiche weitere Anmeldungen Edisons, die als weitere Entwicklungen und Verbesserungsschritte patentiert worden sind. Edison meinte, damit alle anderen Konkurrenten unter seinem Patent halten und in Lizenz nehmen zu können. Besonders der Lampenbauer Sawyer, in New York, der zusammen mit dem Juristen Man mit eigenen Vakuum-Glühlampen entwicklungstechnisch, praktisch, nur nicht patentrechtlich mit Edison auf Augenhöhe war, unterwarf sich nicht dem patentierten Vorrecht Edisons. Andere Firmen schlossen sich an, bauten Lampen und vermarkteten sie unlizensiert. Edisons Patente, die durch langwierige und aufwendige Forschung und Entwicklung erarbeitet worden waren, brachten ihm insgesamt bis zum Auslaufen des Patents, Ende 1894, weder Lizensgelder noch Marktvorteile, sondern erhebliche Streitkosten.
Richter Wallace Entscheidung im Oktober 1892, New York Berufungsgericht
– Im Jahr 1885 klagte Edison gegen die United States Electric Lighting Company New York vor dem United States Bezirksgericht für den südlichen Distrikt von New York auf die Gültigkeit des technischen Umfangs seines patentierten Lampensystems. Der Richterspruch erging erst am 23. Juli 1891 für Edison, nun als General Electric Company &Edison Laboratories fusioniert, und erneut nach der Berufung der United et al. vor dem Bezirks-Berufungsgericht für den Zweiten Bezirk New York, per Entscheidung im Oktober 1892. Das Berufungsgericht beschied die Bestätigung der Edison-Patentansprüche für die Edison-Glühlampen-Patente vom 27. Januar 1880 und vom 23. Juli 1881 sowie die Verfügung auf Unterlassung und Kostenpflicht für die Beklagte. Die Prozessakte umfasst über 6.000 Seiten Aufzeichnungen (asz-archiv: EW, Vol. XXI. No.8. vom 25. Februar 1893, S.133).
Im Folgenden beantragte die General Electric/Edison Einstweilige Verfügungen auf Unterlassung des unlizensierten Lampenbaus gegen weitere Patentverletzer. Die Gerichte entsprachen dem Klagebegehren, so gegen Sawyer-Man Electric Company, 19. Dezember 1892; Westinghouse-Electric Company in Pennsylvania; Perkins Electric Lamp Company und Mather Electric Company in Connecticut. Es waren zu diesem Zeitpunkt 13 Jahre verstrichen, ohne dass Edison seinen inzwischen kostspieligen Patentschutz praktisch in Marktvorteile hätte umsetzen können. Patentrecht ist Wirtschaftsrecht und zielt auf Zeitgewinn für ökonomische Ergebnisse. Die General Electric als Patenthalter der Edison-Glühlampen klagte auf Marktmacht und Lizenzierungen, nicht vorrangig auf den Autorenruhm des Erfinders Thomas Alva Edison. Hingegen die patentverletzenden Firmen bestritten die Patentverletzung gar nicht, sondern versuchten ebenfalls ihrerseits auf Verzögerung zu verteidigen. Mit den folgenden Anträgen auf Einstweilige Verfügung durch Edison et al. nahm die Verteidigung der Patentverletzer, Witter&Kenyon, – mit Blick auf das zeitliche Auslaufen der Edison Patente im Jahr 1894 – eine neue Verteidigungsstrategie auf: die „Goebel Defense“. Auf diese Goebel-Defense-Verfahren ist irrtümlich bzw. irreführend die Göbel-Idolisierung in Deutschland bezogen, wenn man die Goebelberühmung rückblickend historisch verankern will – aber nicht kann. Sie werden deshalb besonders beachtet:
Richter Lebaron B. Colt bestätigt Edison am 18. Februar 1893
– Antrag Januar 1893 auf Einstweilige Verfügung der Edison et al. vs. Beacon Vacuum Pump and Electrical Company in Boston, Massachusetts, beim United States Bezirksgericht des Distrikts von Massachusetts in Boston, auf Unterlassungsverfügung der Patentverletzung. Die Entscheidung bestätigt den Antragsteller Edison am 18. Februar 1893 durch Richter Lebaron B. Colt. (Nebeneffekt: Goebel Defense wird geprüft und abgelehnt)
Begründung: Die Entscheidung hat einzig festzustellen, ob die reklamierte Patentverletzung gegeben ist. Nur wenn die Patentverletzung strittig oder zweifelhaft ist, ist die Einstweilige Verfügung abzulehnen und an eine Hauptverhandlung abzugeben. Der Definition des zuletzt vom Bezirks-Berufungsgericht für den Zweiten Bezirk New York, per Entscheidung im Oktober 1892 als Auslegung des Patentschutzes und zur Abgrenzung von Patentverletzungen in Bestätigung der Edison-Patentansprüche, wird entsprochen. Ferner sah Richter Colt die Beklagte Beacon im Anschluss der Entscheidungen gegen Sawyer-Man Electric Company, 19. Dezember 1892; Westinghouse-Electric Company in Pennsylvania; Perkins Electric Lamp Company und Mather Electric Company in Connecticut beschiedenen Patentverletzungen, welche ebenfalls die Patentverletzung selbst gar nicht bestritten hatten. Die angebliche, behauptete Priorität Goebels wurde anhand der nicht funktionstüchtigen, in ihrem Herstellungszeitpunkt ungewissen sogenannten Goebel-Lampen nicht bestätigt, insbesondere weil diese Lampen in ihrer Komposition eindeutig nicht diejenigen edinsonschen Qualitäten erreichen, die in allen vorherigen Verfahren gerichtlich hinlänglich erörtert worden sind.
Richter Moses Hallett lehnt den Antrag Edisons am 21. April 1893 ab.
– Antrag im Januar 1893 auf Einstweilige Verfügung der Edison et al. vs Columbia Incandescent Lamp Company St. Louis, beim United States Bezirksgericht des Östlichen Distrikts von Missouri. Die Entscheidung lehnt den Antrag Edisons ab. Am 21. April 1893 veröffentlicht Richter Moses Hallett in St. Louis seine von New York und Boston abweichende Entscheidung und folgende Begründung: Aufgrund von der Verteidigung zusätzlich vorgelegten Eidesstattlichen Erklärungen neuer Zeugen bestehen für das Gericht eine veränderte Beweislage gegenüber Boston und verstärkte Zweifel an den Argumenten der Antragssteller. Es genügen für Richter Hallett Zweifel am Antragsanspruch (ohne dass damit eine Entscheidung in der strittigen Sache getroffen werde, die einer Hauptverhandlung zugekommen wäre). Zweifel genügen, einen Antrag auf Einstweilige Verfügung abzulehnen und an eine Hauptverhandlung abzugeben, während der Antragsteller zweifelsfrei vorzutragen habe. Statt die Beweislage zur Patentverletzung zu entscheiden, bezieht sich Richter Hallett auf Zweifel daran, dass das Patent im Jahr 1880 zu Recht Edison erteilt worden sei. Richter Hallett führt aus, dass damit die Ansprüche der Goebel Defense keinesfalls anerkannt oder überhaupt beurteilt seien, dass aber neue Zeugnisse die Zweifel nähren, verhandelt zu werden verlangen: „Eine Verteidigung, die den Fall in Zweifel bringt, reicht aus, um den Antrag abzuwehren.“… „Sicherheit kann nur in einer Hauptverhandlung erreicht werden, wo die Zeugen persönlich auftreten und ins Kreuzverhör genommen werden.“ Richter Hallett ignoriert in seiner Ablehnung, dass die Reichweite und Gültigkeit des Patentanspruchs Edisons in zeitlich, pekuniär und sachlich äusserst umfänglichen Untersuchungen und Verhandlungen geklärt worden waren und es hier allein um die Frage der Patentverletzung ging, die von der Beklagten nicht bestritten worden ist. Richter Hallett stellt fest, das vorgebrachte Argument der Kläger, dass eine Göbelleistung der beschriebenen Art unmöglich sei, sei offenbar unsinnig und nicht zielführend, „auch wenn viele Goebelstellungnahmen zeigen, dass sie unwahr sind“. Hallett ignoriert auch die Entscheidung von Colt in Boston, die die antragsgegenständliche unstrittige Patentverletzung feststellt, anerkennt und begründet, dass die Goebelargumente in der Goebel Defense nicht nur unerwiesen geblieben waren, sondern selbst unter einer hypothetischen Annahme, die Goebelposition sei erwiesen, die Goebelleistung gemäß der Patentreichweite Edisons dem Edisonpatent qualitativ eindeutig unterlegen sei. Kern der Goebel Defense war die Frage, ob Goebel vor Edison einen Bambuskohlefaden der verlangten Qualität hatte. Der Befund in den angeblichen Goebel-Beweislampen hatte diese Qualität keinesfalls. Es fiel also Richter Hallett argumentativ vor den Patentprozess von 1885 zurück, sodass sich dem Blick ein Zeitspiel durch Verfahren zum Nachteil Edisons und zum Vorteil der Patentverletzer offenbart. Die Goebel Defense blieb in dieser Entscheidung sachlich ungeklärt. Denn die Goebelfrage war in diesem Verfahren Edison et al. vs Columbia gar nicht behandelt worden. Auf dem Spiel stand, dass die gesamte Edisons Patente verletztende Lampenindustrie bei der Ablehnung des Antrags, frei wurde, unlizensierte Edison Lampen auf den Markt zu bringen, insbesondere, weil eine Berufung oder weitere Verfahren innerhalb der auslaufenden Patentdauer, Ende des Jahres 1894, nicht mehr hätten abgeschlossen werden können. Damit war das Klageziel auf Patentschutz für General Electric&Edison aus zeitlichen Gründen nicht mehr erreichbar. Insofern, dass Richter Hallett in seiner Urteilsbegründung ausführte, dass – nach Lage der Beweis- und Rechtslage – er in einer Hauptverhandlung nicht zu diesem Urteil gekommen wäre, ist die Entscheidung in der Konsequenz für die Lampenwirtschaft eine Wettbewerbs-verwilderung. Aus rechtspflegerischer Sicht ist Halletts Richterspruch eine Verunsicherung des geltenden Rechts. Denn in den langwierigen Verhandlungen Edison et al. vs. United States et al in New York hatte derselbe Richter Wallace festgestellt, dass die einzelnen Bestandteile der Patentlampe seit 1845 bekannt waren, Edisons praktisches Gepräge war ausschlaggebend. Das wusste Goebel gar nicht – aber die angeblichen Goebel-Beweislampen hatten diese Qualitäten zweifellos auch keinesfalls. Für alle von Edison bereits erfolgreich belangten Patentverletzer war hierdurch eine neue Evidenz gegeben, mit der Perspektive einer Neuaufnahme.
Edison am 20. Juli 1893 durch Richter William H. Seaman bestätigt
– Antrag im Januar 1893 auf Einstweilige Verfügung der Edison et al. vs Electrical Manufacturing Company, Oconto, beim United States Bezirksgericht des Östlichen Bezirks von Wisconsin, eröffnet am 16. Mai 1893 in Chicago, ausgesetzt und erneut aufgenommen am 3. Juli 1893 in Milwaukee. Die Entscheidung bestätigt den Antragsteller Edison am 20. Juli 1893 durch Richter William H. Seaman. (Nebeneffekt: Goebel Defense wird geprüft und abgelehnt). Begründung: Es handelt sich um die bemerkenswerte umfänglichste und gründlichste gerichtliche Klärung in der Geschichte eines solchen Streitgegenstands in Patentangelegenheiten überhaupt. Richter Seaman argumentiert die Entscheidung, wie Richter Colt in Boston.
Richter Seaman beurteilt den Kern der Goebel Defense als „ex parte“ (nicht im Wirkungszusammenhang/nicht Teil der Angelegenheit). Goebel habe selbst erklärt, er habe Lampen nach dem Wissen des Professors Münchhausen aus Springer angefertigt, dabei nicht an der allgemeinen schrittweisen Glühlampenentwicklung mitgearbeitet oder so gedacht.
Für Bambus-Glühfaden gab es bei Goebels angeblichem Batterie-Betrieb keinen Grund, da die bekannten Glühkohlen besser geeignet, einfacher herzustellen und haltbarer waren. Dagegen hätten die patentierten Edison-Bambus-Kohleglühfäden eine perfekte Herstellungstechnik und ein hohes Vakuum benötigt, wie es die für Göbel vorgelegten Lampen nicht aufwiesen und er mit seinen angeblichen Selbstbau-Primär-Nass-Batterien es auch technisch nicht möglich war.
Schließlich waren neue Eidesstattliche Erklärungen vom Kläger vorgelegt, in denen der Hauptzeuge für Henry Goebel Sr. der Sohn Henry Goebel Jr. sowie weitere frühere Handwerkskollegen Goebels bei der American Electric Light Comp. der Zeit zwischen 1881 und 1883, nunmehr darlegten und bezeugten, dass nicht Goebel sondern sie die vorliegenden Lampen in der Zeit nach 1882 bzw. im Jahr 1892 angefertigt hatten. Diese Bezeugungen wurden schließlich in gegenseitigen Bestechungsvorwürfen der Parteien entwertet, indem herauskam, dass Henry Goebel Jr. zunächst für die Beklagtenseite und die Anwälte Witter&Kenyon als bezahlter Berater und Zeugenschlepper tätig war. Goebels Reise von New York nach Boston, zur Lampen-Nachbau-Demonstration im Februar 1893 haben Witter&Kenyon veranlasst, bezahlt und kontrolliert. Endlich konnte gegen Ende des Prozesses die Klägerseite entgegengesetzt lautende Eidesstattliche Erklärungen Henry Goebel Jrs. vorlegen; der hatte zuletzt die Seite gewechselt. Es wurde zur Kenntnis genommen, dass Henry Goebel Jr. mehrfach auf eigene Rechnung versucht hatte, vorgebliches Wissen zu diesem Streit gegen Bezahlung bezeugen zu wollen und beeidet bezeugt hat.
Das Gericht sah ferner Goebels Srs. Glaubhaftigkeit nicht überzeugend, indem nicht begründet werden konnte, warum er die behauptete Leistung nicht zur Echtzeit mitgeteilt hatte – während er inmitten der Glühlampen-Entwicklungsszenerie In New York lebte und arbeitete – und warum er kein Patent dafür beantragt hat, während er ein beiläufiges Nähmaschinenteil im Jahr 1865 unter eigenes Patent gebracht hatte. Selbst hätte man die behauptete Edison-Antizipation als Tatsachenwahrheit zur Goebelfrage als zutreffend angenommen, also eine Glühlampenherstellung Goebels im Jahr 1854 glauben wollen, wären damit nur die längst publizierten Glühlampen-Entwicklungen des Engländers De Moleyns, im Jahr 1841, die Glühlampen der US-Amerikaner Starr und King aus dem Jahr 1845 und die des US-Amerikaners Roberts aus dem Jahr 1852 technisch-qualitativ erreicht gewesen. (Kopien im asz-archiv: EW Vol. XXI. No. 8 S.142 vom 25. Februar 1893).
Den im Jahr 1893 vorgelegten angeblichen Goebel-Beweislampen Exp. No, 1, 2 und 3 mangelte es gegenüber der angefochtenen Edisonqualität sowohl an Neuigkeit der Einzelelemente, wie daran, dass keine der angeblichen Goebellampen überhaupt funktionstüchtig war. Die im März 1893 unter Goebels Mitwirkung bei Beacon in Boston hergestellte Reihe der Nachbaulampen hatte zum Teil die gefragte Elementeverbindung (Platin/Bambus-Kohlefaden/Torricelli-Vakuum), nicht jedoch die Dauerhaftigkeit und Haltbarkeit der Glühelemente. Die 1893er Nachbau-Kohlefäden wurden bei Beacon außerdem mit neuen Werkzeugen hergestellt. Während die angeblich alten Goebel-Werkzeuge wirklich aus dem Jahr 1883 stammten, wie derjenige Werkzeugmacher im Jahr 1893 beeidete, der sie für die American im Jahr 1883 gebaut hatte. (Kopie asz-archiv: a.a.O.). Bis dahin, seit September 1881, hatte Goebel die Bambus-Holzfasern frei Hand mit einem Messer zugeschnitten – was keine geeignete Präzision ergab (Kopien im asz-archiv: EW Vol. XXII. No.8, S.46 vom 15. Juli 1893). Es ist damit unzweifelhaft, dass die angeblich alten Beweislampen, die zumindest die Bestandteile der Edisonlampen haben, erst während der American Electric Light-Mitarbeit Goebels im Jahr 1883 entstanden sind. Schließlich beeidete derjenige American Electric Light Company-Glasbläser, Heger, ebenfalls per schriftlicher Eidesstattlicher Erklärung, dass er eben diese Lampen mit eigener Hand nach 1882 gefertigt habe und dass Goebel zu solchen perfekten Glasarbeiten nicht fähig war. Ähnlich bezeugt der Goebel-Sohn William Goebel in den Aufzeichnungen des Kreuzverhörs, wenn er sagt: „Vater war ein Pfuscher“. (asz-archiv: a.a.O.)
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Edison erklärte in seiner Aussage es für eine Unmöglichkeit, dass Goebel, der wirklich ungeschickt bearbeitete Glastuben, wie die dem Gericht in Boston als Eigenproduktion vorgelegten Exp. 1, 2 und 3 es sind, sein halbes Geschäftsleben (und angeblich früher schon in Deutschland für die Technische Hochschule Laborglas) über Hunderte von selbsthergestellte Barometer verkauft habe.
Es stand Goebel frei, der Veröffentlichung der Edisonpatente (1880 ausgiebig auch in der deutschsprachigen „Staats Zeitung“ berichtet) eigens auszuführen, nach Lage der Beweis- und Prioritätsansprüche zur Diskussion zu bringen oder gegen Edison Klage zu erheben. Die im Jahr 1893 beigebrachten Lampen Exp. No, 4, und 11 wären im Jahr 1880 Anerkennung und Geld wert gewesen – nur konnte Goebel damals solche Lampen trotz empfangener Bezahlungen – von Dreyer und von Arnoux&Hochhausen, nicht vorlegen (a.a.O).
Richter James G. Jenkins bestätigt am 9. Mai 1894 die Einstweilige Verfügung
– Berufung beantragt unmittelbar nach der Entscheidung am 20. Juli 1893 von der Electrical Manufacturing Company, Oconto, Wisconsin vs. Edison et al., gegen die Einstweilige Verfügung im Verfahren Edison et al. vs Electrical Manufacturing Company, Oconto, / Richter Seaman beim United States Bezirksgericht in Milwaukee, zugelassen beim United States Berufungsgericht in Chicago. Richter James G. Jenkins bestätigt am 9. Mai 1894 die Einstweilige Verfügung von Richter Seaman gegen die antragstellende Electrical Manufacturing Company, Oconto. Begründung: Es seien aufwendigst, unter Verschleppung der gesamten Patentdauer (Edisons Patent endete am 19. November 1894) alle Argumente und Beweisführungen bereits in den vorherigen Prozessen gewürdigt worden. Es sei, zusammengefasst, keine neue Evidenz entstanden, die deshalb in den vorherigen Prozessen andere Entscheidungen – schon – nicht hätten veranlassen können.
Zu 3.) war der Gesamtzusammenhang des Auftritts Henry Goebels Sr. in den Edison-Glühlampen-Gerichtsverfahren hier zur Begutachtung der Quellen zu ermitteln. Die Verifizierung und die inhaltliche Interpretation der Sekundär-Quellen ist hinsichtlich der Göbelfrage quellenkritisch einwandfrei. Weil die wichtigen Argumente, die zu den Urteilen führten, in mehreren Fassungen von konkurrierenden Fachzeitungen, in Archiven in aller Welt nachgelesen werden können (z. B. Bibliothek der Leibniz-Universität Hannover; Stadtbibliothek Springe; Stadtarchiv Springe; Museumsarchiv Springe, asz-archiv u.a.). Während die Urteile selbst als Primärquellen in den zuständigen Gerichtsarchiven wie auch beim Elektrogeschichtlichen Institut des MIT, Boston, aufbewahrt werden und der Wissenschaft zugänglich sind. Goebel Sr. trat also bei der Anwaltskanzlei Witter&Kenyon auf Seiten der Beacon Pump Company, Boston (Kopien im asz-archiv: div. Ausgaben EW; ER; EE; ETZ aus 1893 und 1894) im Januar 1893, mit Eidesstattlichen Erklärungen und Konstruktionszeichnungen und als Lampen-Nachbauer bei Beacon in Boston, auf den Plan des letzten Patentjahres Edisons. Eigene Lampen konnte Goebel nicht vorlegen. Er besaß auch keine einzige Photographie einer selbstgebauten Lampe oder einer Batterie, wenngleich es diverse Familienphotos, mit Laden, Fernrohr und Pferdewagen gibt, ist bis heute kein einziges Lampenphoto, das vor dem Edison-Patentjahr 1879 aufgenommen wäre. Goebel hatte die gesamte Lebenszeit, seit der Einwanderung im Jahr 1849, in New York gearbeitet. Er war Zeitzeuge der Elektrifizierung New Yorks. Er behauptete Kenntnisse und Interesse für Bogenlampen (Kohle-Lichtbogen), für elektrische Batterien, für Elektromotore, für Drähte und Leiter, für Torricellis Evakuierung und Glasbläserhandwerk, für Versiegelungen und Kokerei usw. zu haben. Er will aber angeblich von Edisons Glühlampen-Publikationen und Patenten im Jahre 1879 keine Kenntnis genommen haben und habe deshalb auch eigene Ansprüche zu dem Zeitpunkt nicht öffentlich reklamiert. Das tat Goebel erst, nachdem er für die American Light im Lampenbau tätig geworden war. Weiterhin ist für die Aussagekraft der Urteile des Jahres 1893 und 1894 noch beachtlich, dass die vielfältigen Erwerbstätigkeiten der Goebelfamilie ausführte, dass – nach Beweis-Lage, insbesondere von den Söhnen Charles, Adolph und Henry Jr., bei Lampenfirmen in New York, die allesamt Edison Patente unlizensiert unterliefen. Schließlich wird der Hauptzeuge für die Selbstbezeugungen Henry Goebels Sr., der Goebelsohn Henry Goebel Jr., als Bestecher und Bestochener vor Gericht in Oconto aufgedeckt. Sein erwerbsmäßiger Eintritt bei der Anwaltskanzlei Witter&Kenyon, quasi als Berater, Schlepper und Korrumpteur von Zeugen, im Herbst 1892 (Kopien im asz-archiv: EW Vol. XXII. No. 8. vom Juli 1893 S.35 u. S. 45-50), der ferner angeblich alte, nicht funktionstüchtige Beweislampen vorlegte und Zeugen aus der Verwandtschaft und Bekanntschaft Goebels für Witter&Kenyon rekrutierte. Das kann die Streitenden nicht dazu veranlassen, Henry Jr. als Zeuge ins Kreuzverhör zu nehmen (asz-archiv: EW a.a.O.). Es handelte sich allerdings eben nicht um ein ziviles oder staatsanwaltliches Gerichtsverfahren, sondern um Anträge auf Einstweilige Verfügung, wegen Patentverletzung, nicht wegen Betrugs. Mit dem Sohn Henry Goebel Jr. als disqualifiziertem Kronzeugen war die Goebel Defense sachlich ohne Aussicht auf Erfolg für die Verteidigung. Im Gegenteil standen nun Falschaussagen und Widersprüche des alten Goebel allein gegen Aussagen zahlreicher Laienzeugen aus seinem eigenen Verwandten- und Bekanntenkreis (Kopie im asz-archiv aus dem Nationalarchiv und Aufzeichnungen, Gruppe 21, gedruckte Fallakten des Billigkeitshofs Nr. 3096 Boston: Eidesstattliche Erklärung Henry Goebels vom 21. Januar 1893, 21 S.: z. B. Münchhausen; Öllampen statt Glühlampen; Datierungsfehler für die Evakuierung der angeblichen Beweislampen; Quecksilberreinigung und Ablagerungen an Kupferdrähten u. a.).
Es ist diese erste Eidesstattliche Erklärung vom 21. Januar 1893 Goebels quellenkritisch für die Bewertung sämtlicher Witter&Kenyon-Texte typisch problematisch. Hier hat aus Sicht des Gutachters auf diese Quelle (Originaltext in Kopie) bis zum Gutachten „München-Kritik 2006“ die Quellenkritik folgende Problematik nicht entdeckt. Der US-Amerikaner Goebel gab laut Quelle seine Eidesstattliche Erklärung angeblich in deutscher Sprache ab. Das geschah in den Räumen der Anwaltskanzlei Witter&Kenyon (Verteidiger gegen Edison). Ein Anwalt fungierte in obrigkeitlicher Rolle (Notar) und vereidigte die Zeugen. Ferner angeblich anwesend war ein Übersetzer. In unmittelbarem Anschluss an Goebels mündlich abgegebener, schriftlich protokollierter Aussage wurde die Aussage ins US-Amerikanische übersetzt, anschließend vom Zeugen und vom Notar unterzeichnet und beglaubigt. Dieser US-Amerikanische von Goebel beeidete Text wird dem Bezirksgericht in Boston vorgelegt, eine persönliche Zeugenvernehmung Goebels oder ein Kreuzverhör werden nicht durchgeführt. Da heißt es dann im deutschen Text von Goebel: „…ich machte auch eine gute Anzahl physikalischer Instrumente unter der allgemeinen Leitung dieses Professors Münchhausen, meistens für Lehrer der Schule für Technologie in Hannover und für Professor Münchhausen und Andere. Wir machten eine große Anzahl von Experimenten auf elektrische Lampen, waren mit dem elektrischen Lichtbogen und seinem Betragen bekannt, und stellten denselben häufig her. Münchhausen war ein sehr geistreicher Mann und verweilte häufig längere Zeit in meinem Arbeitszimmer…“.
Dieser Goebel-Text wird von dem Gutachter Pope nach der beglaubigten Us-Amerikanischen Übersetzung im Electrical Engineer, der ausführte, dass – nach Lage der Beweise – und so zitiert: „to repair philosophical apparatus for the instructors in the Technological School of Hannover, he soon became much interest in physical research, in which he was encouraged by one Professor Mönighausen, a tutor in a neighboring wealthy family, for whom he made various pieces of apparatus, and who was accustomed to spend a great deal of his leisure time in Göbels little shop…“ (Kopie in asz-archiv: Electrical Engineer, New York. Vol. XV. No 247, S. 78, vom 25. Januar 1893). Wie aus dem anregenden Familiennamen „Münchhausen“ der gar nicht in der deutschen Sprache vorhandene Name „Mönighausen“ wird, so erscheint die Sensationsnachricht eines berühmten Deutschen bereits in der ETZ Heft 7, S. 89f vom 17. Februar 1893: „… machte Goebel, angeregt durch Prof. Mönighausen aus Hannover, diesbezügliche Versuche….“ und schon „Mönighausen in Hannover“ in der Neuen Deister Zeitung Springe, 19. Jahrgang, vom 14. Februar 1893, wo noch lebende Zeitgenossen Heinrich Göbels sich über „Professor Münchhausen aus Springer oder in Springer“ doch sehr gewundert hätten, zumal das Lampenwissen jener Zeit im Hannoverschen, auch im Vorläufer der Technischen Hochschule unbekannt war.
Ganz komisch sind dann Sprachblüten, wie die Heimatstadt Springe am Deister benannt als Springer, der Familienname Göbel oder Goebel als Gobel und – ganz unglaublich – Goebels deutsche Ansage Angelrute, in der Rückübersetzung als Fischerstange – so habe Goebel angeblich unterschrieben. Unterschrift fehlt aber.
Copyright: Köln, 1. März 2021 Dr. phil. Dietmar Moews, Dipl. Ing.
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Sämtliche Originaltexte und Übersetzungen in die deutsche Sprache sind im Internetz: bei http: WordPress Dietmar Moews‘ Blog unter LICHTGESCHWINDIGKEIT bereitgestellt, dazu weitere aufschlussreiche Originaldokumente, deren Vorlagen oft schlecht kopierbar sind und Übersetzungen sehr zeitaufwendig.
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Auf Dietmar Moews‘ Blog bei WordPress im Internetz sind SCHLÜSSELDOKUMENTE bereitgestellt, wie die Affidavits von dem Goebelfreund JOHN WILLIAM KULENKAMP, diefaksimilierten Patente, Electrical World-Publikationen zu den über 800 Kreuzverhörfragen, Eidesstattliche Versicherungen und die 1893er Gerichtsurteile von Boston, Chicago und St. Louis auf Edisons Anträge auf sofortige Unterlassungsverfügung der Lizenzverletzung, jeweils in den us-englischen Originalfassungen und von Dietmar Moews in deutsche Sprache übersetzt.
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Judenfriedhof Springe – Das Friedhofs-Gittertor ist weg – stattdessen Müllberg bei Knochengustav, wo das Gittertor sein müsste
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Zu meiner Überraschung habe ich in dem kürzlich in der Springer-Tageszeitung DIE WELT publizierten Essay von Hannah Arendt den Hinweis auf LÉON POLIAKOV erhalten:
Aktuell brachte die EDITION TIAMAT die deutsche Erstveröffentlichung der französischen Originalausgabe: >Bréviaire de la haine. Le IIIe Reich et les juifs<; 1951. – also: 599 S., Verlag Klaus Bittermann; Berlin 2021
>LÉON POLIAKOV: Vom Hass zum Genozid – Das Dritte Reich und die Juden<, übersetzt, herausgegeben und mit einem Nachwort von Ahlrich Meyer.
Léon Poliakov (1910-1997) war französischer Historiker und Forschungsleiter am Centre national de la recherche scientifique in Paris. Schwerpunkte seiner Arbeit waren Rassismus, Antisemitismus, jüdische Geschichte und der Holocaust. Zahlreiche Veröffentlichungen, u.a. das achtbändige Standardwerk „Geschichte des Antisemitismus“.
Klappentext: „Dieses Buch ist ein historisches Meisterwerk. Es erscheint mit siebzig Jahren Verspätung in Deutschland. Die Gründe für die Verspätung sind heute nicht leicht verständlich zu machen. Handelt es sich bei der 1951 veröffentlichten Ausgabe des Bréviaire de la haine doch um die erste systematische Gesamtdarstellung des Mordes an den europäischen Juden auf der Grundlage von deutschen Dokumenten. (…) Poliakov war von 1946 bis 1948 als Sachverständiger der französischen Delegation beim Internationalen Militärgerichtshof in Nürnberg tätig. Er hatte Gelegenheit, umfängliches Dokumentenmaterial aus dem Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher und den sogenannten Nürnberger Nachfolgeprozessen einzusehen. (…) Gestützt auf die Nürnberger Prozeßunterlagen, wurde Poliakov zum ersten Historiker, der nur wenige Jahre nach den Ereignissen ein umfassendes, dokumentatorisch abgesichertes Bild des Holocaust zeichnete. Was seine Darstellung heute, nach Jahrzehnten der konkurrierenden Interpretationen und Deutungen des Geschehens, lesenswert macht, ist der unverstellte Blick des Autors, die unmittelbare Konfrontation mit dem Quellenmaterial. Bewußt legte er die Dokumente und Aussagen der deutschen Täter zugrunde, um zu rekonstruieren, was geschehen war und wie es geschehen war. Letztlich ging es ihm dabei nach eigenem Bekunden um die Frage, warum die Nazis die Juden vernichten wollten.<
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In diesem Schlüsselwerk fand ich nunmehr, was für die Stadt Springe am Deister nur als beckmesserische unter der Hand kursierende Gerüchte bekannt ist, nämlich so unbekannt, dass der anmaßende Geschichtslehrer Christian Rohde mit dem Springer Museumsverein ein Springer Judenbuch abfasste und herausgeben ließ, ohne wesentliche Verbrechen an den Juden festzuhalten und ohne diese Opfer zu nennen. Besonders der erste Stadtchronist, der jüdische Lehrer in Springe, Dr. Heinz Brasch, wird noch in den 1990er Jahren von Autor Rohde vertuscht. Warum? Böse? Dumm? Man kann es nur bedauern. Denn wenn sogar die Jüdische Verbandsführung in Hannover, die für die Jüdischen Friedhöfe im Hannöverschen zuständig ist, davon nichts weiß, aber auch nichts wissen will, ist von Verabredung auszugehen. Und es steht wohl fest:
Die beiden schmiedeeisernen Eingangstorflügel des früheren Jüdischen Friedhofes, neben der ehemaligen Superintendentur, Völksener Straße, gegenüber des Alten Friedhofs, die der Schüler Dietmar Moews noch auf seinem Volksschulweg – von der Roten Schule zur Sudetenstraße – täglich dort sah, genau, wie er die Bauarbeiter auf dem Alten Judenfriedhof erstaunt sah, wie ende der 1950er Jahre auf dem Friedhof gebuddelt wurde, Grabstellen ausgehoben wurden, eine Baugrube entstand und ein Wohnhaus mit Garage gebaut worden ist – Bauherr der damalige Stadtdirektor Dr. jur. Gustav Degenhardt, im Voksmund auch „Knochengustav“ genannt (wegen angeblicher Knochenfunde in den Gräbern), entnazifiierter NSDAP-Jurist aus Thüringen, bis Kriegsende in Goslar, 1948 in Springe mit Persilschein als Fremder aufgetaucht entnazifiziert, der dem Judenverband mit windigen Erpressungen den Friedhof zum Bauplatz abgehandelt hatte.
Das Friedhofseingangstor zum Judenfriedhof verschwand. Stattdessen erschien ein querverbretterter Zaun, kein Tor mehr, während der Judenfriedhof selbst in Rest-L-Form, am Haus entlang und hinter dem Haus verschwand. Die Bewohner hatten dort Rasen angebaut und spielten dort Federball (das wird vermutlich, ohne Garteneingrenzung, noch heute von den Bewohnern so genutzt). Friedhof war nur noch auf dem Lageplan, aus den Augen aber verschwunden. Wo früher das Tor zur Völksener Straße den Friedhofszugang bildete, lagerten die Nachbarn später ihre Müllsäcke ab. Springer Kultur im Alltag war nicht von besonderem Feingefühl geprägt. Der Judenpräsident in Hannover verweigerte sich, mir gegenüber schriftlich, sich da einzumischen, sich also nicht einmischen zu wollen.
Léon Poliakov schreibt auf Seite 140 rep. auf 139 in Vom HASS ZUM GENOZID:
„… S. 140 … In vielen deutschen Städten verkauften die Gemeindebehörden die Gitter und Grabstätten auf jüdischen Friedhöfen, während im Generalgouvernement die Grabsteine benutzt wurden, um die Straßen zu pflastern (Quelle: XVII, S. 391-420; Schreiben des Büroleiters Neuwied an das Zentralamt des ERR Berlin, 26.1.1943).
S. 139: „…Hinzu kommt die Masse der „privaten“ Diebstähle und Beschlagnahmungen während der „Aktion Reinhardt“, deren Umfang sich kaum je ermitteln lassen.// Die Ernennung von Pohl, dem Chef des WVHA, zum Verwalter sämtlicher beweglicher Vermögen und Immobilien von Juden im Generalgouvernement im September 1942* bildete den Schlußstein dieses Plünderungssystems. Weiter östlich folgten Mitarbeiter des WVHA den mobilen Kommandos, die mit der Vernichtung der Juden in der Sowjetunion beauftragt waren.* Die Letzte Habe der aus West- und Südosteuropa deportierten Juden wurde ihnen zumeist in Auschwitz geraubt. Kleidung und Koffer, die sie mitgebracht hatten, füllten die 35 „Kanada“-Lager. („Kanada“ war die Bezeichnung der Häftlinge für diesen Lagerabschnitt, die auch von den SS-Leuten selbst benutzt wurde.) Zu bestimmten Zeiten waren 2.000 bis 3.000 Funktionshäftlinge damit beschäftigt, die Berge von Wäsche, Kleidungsstücken, Schuhen und eine unendliche Menge verschiedener Gegenstände zu sortieren,* darunter Brillen, Prothesen und Frauenhaar. Wir befinden uns im allerletzten Stadium der Todesindustrie, dort, wo die Knochen zu Phosphat und das menschliche Fett zu Seife* verarbeitet wurden … Mehr als der bloße Schrecken selbst übersteigt die bürokratische Organisation des Schreckens unsere Vorstellungskraft. Sogar die Juden früherer Generationen trugen, obzwar in bescheidenem Maße, zum Wohlstand des Dritten Reichs und seiner Bewohner bei. In vielen deutschen Städten verkauften die Gemeindebehörden die Gitter der Grabstätten auf jüdischen Friedhöfen, während im Generalgouvernement die Grabsteine benutzt wurden, um die Straßen zu pflastern*….“
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Dietmar Moews an der Springer Göbel-Bastei im Jahr 2004
Dietmar Moews meint: In Springe wird obige Bestätigung des stadtbekannten Wissens über die Judenmisshandlung kaum jemand interessieren. Wer kennt dort in der Deisterfauna schon Léon Poliakov oder Hannah Arendt?
In Springe war der Knochengustav viele Jahrzehnte Stadtdirektor, derjenige für die Entnazifizierungslügen zum Heinrich Göbel den verwaltungsrechtlichen Start für 1954 gab:
Die NSDAP-Altgruppe: Degenhardt, Städtler-NDZ, Jürges-Altbürgermeister und Dr. Achim Gercke NS-Rassismusforscher – die haben das Ding gedreht, das heute noch die Stadt Springe der Welt gegenüber diese Nazilüge behauptet:
Göbel 25 Jahre vor Edison, nicht eine Glühlampe erfand, auch nicht eine Glühbirne, sondern als Lügner vor Gerichten im Jahr 1893 in USA letztlich aufs Peinlichste konkret widerlegt und abgeschmettert wurde.
Heinrich Göbel (1818-1893), Henry Goebel, wie er dort figurierte um Amerikaner zu werden, wurde nicht nur wegen Blödheit und weil er dann im Jahr 1893 gestorben ist, nicht für seine falscheidlichen Erklärungen gegenüber Gerichten weiter belangt. Das war aber den Springer Entnazifizierten nach 1945 scheißegal.
Und so behauptet der Bürgermeister FDP-Springfeld es 2021 immer weiter auf ehernen Beschilderungen öffentlich bis ins Internetz http://www.springe.de, gefälschtes Geburtshaus, Glühlampen-Denkmal und an einem Kitsch-Pferdehalfter am Amtsgericht: Der Springer Erfinder der Glühbirne, 25 Jahre vor dem entscheidenden Patent von dem Erfinder EDISON, Göbel – entgegen besserem wissenschaftlichen Gutachterwissen der Originalquellen zu Göbel: Das Licht der Welt aus Springe.
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Denn da proklamiert man offiziös nach wie vor seit 1954 gelogen: Springe brachte der Welt das Licht.
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Und hier können wir jetzt sehen, wie die Springer Fauna, die teilweise lesen und schreiben kann, damit umgeht, dass das Gittertor des Judenfriedhofes wie auch die vielen Originalgrabsteine abhanden kommen konnten. Natürlich, überall fehlten Steine zum Bauen und für Fundamente. Warum also nicht, wenn es doch noch zehn Jahre vorher im Hitlerismus des Dritten Deutschen Reichs ebenso gemacht worden war.
Ich wollte es nur noch mal dokumentieren – in wirklicher Erschütterung, auch wenn mir sämtliche Details seit sehr Langem geläufig und vielfältig bekannt sind::
DIE WELT, Samstag, 4. September 2021: Seite 25, von Hannah Arendt, DIE GESCHICHTE DES GROSSEN VERBRECHENS, March 1952, Originaltext in „Commentary“ Volume 13, Bumber 3) – aus dem englischen von Barbara Abarbanell.
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Fronleichnam ist ein passender Feiertag, mal dem Goebel-Springer auf der Entnazifizierten-Linie von 1954 auf seine Nazi-Keulen-Leserbriefe mitzuteilen, wie sehr er im Abseits der Aufklärung, der Erinnerungskultur und in deutschistischer Hoffart um sich schlägt.
Gerd Schwieger, heute SPD-Dr. Gerd Schwieger, Osterholz Scharmbeck.
Altbürgermeister von Springe am Deister, heute Rentner in Osterholz-Scharmbeck, Dr. Gerd Schwieger, SPD, fasste im Jahr 1993 ein Grußwort für ein NDZ-Sonderheft zum Programm der Heinrich-Göbel-Veranstaltung am 19. September 1993 ab. Schwieger schreibt „ich“, wenn er die Stadt vertritt, er schreibt „ich“ wenn er für die Entnazifizierten-Linie der SPD-Leute von Springe nach 1954 spricht, er schreibt auch „ich“, wenn dann neben dem Bürgermeister auch der Stadtdirektor Clemens Hons figuriert.
Nun schreibt Schwieger auch immer Osterholz-Scharmbeck unter seine Ausfälle. Was ja zur Kenntnis gegeben wird, damit man es zur Kenntnis nimmt. Schwieger zählt laut Wikipedia in Osterholz-Scharmbeck nicht zur Prominenz. Aber man legt dort Wert auf folgende Attribute der Gemeinde zur Nazigeschichte. Und so komme ich anschließend wieder auf die Goebel-Springer Entnazifizierten-Linie zurück, auf der Schwieger leserbriefschreibend mitschwingt.
Ich appelliere an die Leserinnen und Leser, hier, bitte schlagen Sie nach: Dr. Achim Gercke, 1954 und 2004 in der NDZ. Man findet diesen NSDAP-Rasseforscher, später mit Göbel in Springe am Deister, leicht mittels der Internetz-Suche.
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Osterholz-Scharmbeck im Nationalsozialismus bei Wikipedia
Die Osterholz-Scharmbecker Ortsgruppe der NSDAP wurde am 1. März 1930 gegründet. Franz Grell war der erste Ortsgruppenleiter; die erste Parteiversammlung fand am 20. März im Hotel Tivoli statt. Von 1931 bis 1933 war Johann Georg Arfmann Ortsgruppenleiter und ab 1933 dann Johann Grotheer. In der sog. Reichspogromnacht vom 9. auf den 10. November 1938 wurde die örtliche Synagoge aufgebrochen. Das Gestühl wurde herausgerissen und zu Feuerholz zerschlagen. Eine Inschrift in hebräischer Sprache über der Tür wurde ebenfalls zerstört. Die Synagoge wurde auch in Brand gesteckt, aber noch rechtzeitig gelöscht. Die Gebäudestruktur blieb insoweit intakt, dass die ehemalige Synagoge ab Oktober 1939 als Luftschutzschule genutzt wurde. SA-Männer schändeten darüber hinaus auch noch den jüdischen Friedhof, indem sie Grabsteine umwarfen.
Für die noch im Landkreis Osterholz verbliebenen Juden wurde der Lebensalltag immer weiter eingeengt: Es gab Ausgehverbote sowie Einkaufs- und Verkehrsbeschränkungen, Führerscheine wurden entzogen und Bücher beschlagnahmt. Des Weiteren wurden sie dazu gezwungen, selbst für die Schäden der Pogromnacht aufzukommen und ihre Geschäfte zu schließen oder zu „arisieren“, sofern sie noch in jüdischem Besitz waren. Die Menschen jüdischer Herkunft, denen eine Emigration nicht gelang oder möglich war, wurden zur Umsiedlung nach Bremen gezwungen und mussten dort zusammengepfercht in sog. „Judenhäuser“ leben. „Die wenigen Juden, die noch im Landkreis lebten, wurden wahrscheinlich mit den Bremer Juden am 18. November 1941 in das Ghetto nach Minsk oder im Januar 1943 in das Ghetto Theresienstadt verschleppt, wo sie umkamen. Nur Wilhelm Aron überlebte die Schrecken des Ghettos Theresienstadt und kehrte nach Kriegsende in die Kreisstadt Osterholz-Scharmbeck zurück.“
Im internationalen Zentrum über NS-Verfolgung, den Arolsen Archives, befinden sich Totenlisten der auf dem Scharmbecker Friedhof begrabenen Zwangsarbeiter, die zwischen dem 3. September 1939 und dem 8. Mai 1945 im Landkreis Osterholz umgekommen sind. Die Listen stellten 1950 verschiedene Verwaltungsstellen in Osterholz-Scharmbeck zusammen. Auf den Listen sind auch zwei Kinder aufgeführt
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Im deutschen Kaiserreich gab es eine kapitalistische Elektroindustrie, die insgesamt den Anschluss an die erste Industriewelt erstrebte und so langsam gefunden hatte. Man korrespondierte mit internationalen Standards, man gründete das nationale Patentrecht. Man bildete Elektrik-Verbände, die sich der Elektrifizierungs-Revolution stellten, und man gründete die ETZ, Elektrotechnische Zeitung, die Elektrotechnik, Elektroindustrie, Elektrophysik als Wissenschaft sowie neue Ausbildungsberufe für „Elektriker“, Elektrotechniker, Elektroingenieure, Handel und Im- und Exportgeschäfte, verbandsinteressiert aktuell publizistisch darstellte.
Ein Genie, wie Werner von Siemens, der quasi den Dynamo erfand und an eine Dampfmaschine anschloss, der auch Telegrafie und Atlantikkabel entwickelte, der ein eigenes Dreimaster-Segelschiff zum Kabellegen und Kabelfischen im Nordatlantik betrieb, der Kupferminen kaufte und die ganze Elektrowelt persönlich bereiste …
So stand in der ETZ im Februar 1893: „Goebel vor Edison“.
Das war von Franklin Pope aus dem Electrical Engineer und landete sogar in der Springer Zeitung von J. C. Erhardt in Springe, Februar 1893. Man hält es heute im NDZ-Archiv zurück.
So stand es wieder in der ETZ im Jahr 1923.
So stand es wieder in der ETZ und in der Neuen Deister Zeitung im Jahr 1929. Da brachte die deutsche Elektrolobby erneut „Goebel vor Edison“.
Die Nazis sprangen 1933 gar nicht so sehr auf eine Springer Göbel-Lüge auf, auch wenn man eine Schule nach Heinrich Göbel benannte, wie die Entnazifizierten 1953 und Gerd Schwieger später, behaupteten.
Der Stadtarchivar Andreas Lilge schrieb in der Lügenfassung in Sachen Göbel (einer neuaufgelegten „Ortschronik Springe“, im Jahr 2002 erschienen), „Göbel sei noch 1935 in Springe unbekannt gewesen“ – was auch immer er damit meint. Als seien die Leute an der seit 1929 sehr sichtbar hängenden Bronzetafel mit der „ewigen Lampe“, am Oberntor die Lange Straße entlang ungerührt und blind ihrem Dritte-Reich-Alltag gefolgt.
Noch 1950 wehrten sich die aus der Nazi-Unterjochung entkommenen Sozialdemokraten von Springe gegen eine Göbel-Huld und machten das erste große Stadtfest 1950 ohne irgend eine Erwähnung des Göbel. Die Springer feierten ihr erstes offiziales Fest im Jahr 1950, OHNE GÖBEL und ohne all die GOEBEL-LÜGEN von heute.
Auch lehnten sie die Benamung des neuen Parks als „Heinrich-Göbel-Park“ ab, der offiziell nach dem damaligen SPD-Bürgermeister „Walter-Lichtenberg-Park“ genannt wurde und aber im Volksmund als „Volkspark“ zur Stadtgeschichte wurde.
Erst im Jahr 1954 setzten entnazifizierte Alt-Nazis in Springe den Erfinder „Göbel vor Edison“ in die amtliche Lokalgeschichte: Göbel vor Edison, durch.
Man schuf sich und für Springe 1954 einen Lichtgott, der der Welt Licht schenkte.
Der NSDAP-Rasseforscher Dr. Achim Gercke propagierte Heinrich Göbel in der Neuen Deister Zeitung, Willy Städtler, Verleger der Neuen Deister Zeitung (bis 1945 NSDAP), Stadtdirektor Dr. Gustav Degenhardt (bis 1945 NSDAP) und Altbürgermeister Fritz Jürges, (erst nach 1933, bis 1945 NSDAP), hatten für Springe den großen Deutschen zum Idol erhoben. Diese Altnazi-Genossen schafften als Entnazifizierten, was bis 1945 mit Hitler nicht gelungen war: Der Sieg über Amerika als Umweg über Edison.
Der Spät-Göbel-Lügner Gerd Schwieger von Springe meinte, der Glühlampen-Kriminelle Heinrich Göbel (1818-1893) sei durch einen Hermann Beckmann in der Elektrotechnischen Zeitung (ETZ) im Jahr 1923 als Glühlampenerfinder in einem Gerichtsverfahren im Jahr 1893 festgestellt worden. Die Dokumente im Archiv zeigen: Beckmann benutzte lediglich bereits Publiziertes von 1893 und 1914, dabei gefälschte und wahrheitswidrige Quellen, die Beckmann pseudozitiert hat. Es sind also stets die ETZ und die Verbände, und nicht die Plaudertasche Beckmann, die den Glühlampen-Göbel im Jahr 1929 nach Springe gebracht hat.
Ich will nichts ersparen – immer wenn eine Lege-Henne ein Ei gelegt zu haben glaubt, gackert sie aufgeregt und schreibt eine Disqualifizierungsarbeit.
Misserfolg macht bescheiden und schlicht.
Nun schloss die deutsche Elektro-Lobby, den Beckmann-Glühlampen-Göbel hätten die Nazis nach 1933 sehr gerne angenommen. Und so benannten die Springer Nazi bereits im Jahr 1939 ihre neue Mittelschule sehr bald Heinrich-Göbel-Mittelschule.
Und, ganz ehrlich, machte der SPD-Ortspolitiker Gerd Schwieger dann daraus, dass man auch nach dem Krieg Heinrich Göbel in Springe am Deister mit einer großen Festwoche huldigte. Es war aber nicht 1950 – solange damalige SPDisten noch dagegen waren, nach dem Krieg, sondern erst den Edison/Göbel propagierte Springe ganz groß erstmalig im Jahr 1954.
Und nun hatten mehrere Begehrliche den Wunsch, ein Krimi-Buch aus der missratenen und nicht betreuten Qualifizierungsarbeit des Lehrers in Springe, Hans-Christian Rohde von 2007 zu publizieren. Wir schreiben mittlerweile das Jahr 2006 bzw. dann 2007 als das Buch raugebracht wurde, Print on Demand bei Zu Klampen Verlag Springe, Titel:
>Die Göbel-Lege-Henne Der Kampf um die Glühbirne<
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Die Lege-Henne Rohde erzählt in dem Krimi-Essay, es sei da wohl ein Irrtum geschehen. Denn Heinrich Göbel hatte mit Hilfe von beeideten schriftlichen Erklärungen und fast 150 Zeugen aus der Nachbarschaft der Monroe Street von Lower East Side Manhattan, New York, im Jahr 1893 versucht, die Gerichte davon zu überzeugen, dass ihm bereits lange bevor Thomas Alva Edison den Entwicklungsdurchbruch mit ersten hochohmigen Glühlampen im Jahr 1879 gelungen war, wie es zweifelsfrei „jeder gewusst habe“, Goebel Sr. als deutschamerikanischer Außenseiter ebenbürtige Lampen hergestellt hätte, was zur Echtzeit (um 1854) NIEMAND wusste – aber die Bekannten, Freunde und viele Kinder Göbels behaupteten das später gegenüber den Gerichten in Amerika im Jahr 1893.
Die Lege-Henne Rohed nannte deshalb Heinrich Göbel einen Hochstapler, ohne es zu beweisen und mangels Materialstudium nicht zu können und führte für die Göbel-Huldigung nach 1945 ein neues Wort für den
Irrtum in Springe (man nennt sowas heute „Labeling“ und „Wording“).
Heinrich Göbel, Erfinder der Glühlampe und Entdecker des Bambus-Kohlefadens, 25 Jahre vor Edison, im Jahr 1854.
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Neue Deister Zeitung Springe am 18. September 2020
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Im Jahr 1993 – 100 Jahre Göbel-Todestag – also schrieb Bürgermeister Dr. Gerd Schwieger in der NDZ-Sonderbeilage:
„Grußwort der Stadt Springer“
Auf der Suche nach Heinrich Göbel“ – so könnte eine der Überschriften des Heinrich-Göbel-Jahres 1993 lauten. Denn der Erfinder der wohl ersten funktionsfähigen Glühlampe ist ein Unbekannter und – wie es scheint – von Legenden Umrankter. Von so mancher der „Geschichten und Geschichtchen“ müssen wir uns heute verabschieden. Vorausgesetzt, wir glauben den Nachforschungen der Gegenwart. Sicher ist allemal eins: Es hat ihn nicht zu Hause gehalten, den Sohn Springes. Immerhin schon 33 Jahre alt, wagte er den Sprung über den Atlantik – aus der kleinräumigen Enge der Ackerbürgerstadt in das „Neuland Amerika“, in die große Stadt New York. Dazu gehörte damals Risikobereitschaft und Hoffnung auf eine bessere Zukunft.
Ob er sie damals in der Riesenstadt gefunden hat, ob sich seine Wünsche erfüllt haben – wir wissen es nicht genau. Denn die Quellenlage zu Heinrich Göbel ist vergleichsweise bescheiden. Eins aber ist sicher: Er war der erste, der eine funktionsfähige Glühlampe erfand und zum praktischen Einsatz benutzte. Der erste also, dem es gelang, das Dunkel sozusagen „dauerhaft“ und rußfrei zu erhellen. Seine Leistung geriet jedoch in Vergessenheit. Erst lange nach dem „Erfindungsjahr“ 1854 produzierten ein Engländer namens Swan und der Amerikaner Edison Glühlampen. Edison war – vom zeitlichen Ablauf her gesehen – wohl erst der Dritte.
Freilich: Göbel hat das wenig Nutzen gebracht. Ruhm und Profit blieben anderen. Auch der Nachruhm will sich nicht so recht einstellen. Darin gleicht Göbels Schicksal dem vieler anderer umtriebiger Erfinder und Bastler des 18. und 19. Jahrhunderts.
Und wir Springer? Wir haben die Göbelbastei, die „ewige Lampe“ am Göbelhaus, eine Realschule, die nach ihm benannt wurde, einen Straßennamen! Ansonsten tut sich mancher in Springe schwer, mit der Suche nach Göbel, v. a. nach der rechten Form, in der man seiner gedenkt. Vorbei ist die Zeit der Umzüge, in denen „Lichtgöttinnen“ durch die Straßen fuhren.
Wir mussten heute neue Formen finden. Das haben wir in diesem Jahr versucht. Dabei wurden auch Ideen verworfen, weil in Zeiten des knappen Geldes einiges nicht zumutbar oder finanzierbar erschien. Das hat Kritik einzelner hervorgerufen; wenige haben sich sogar in den Schmollwinkel zurückgezogen. Aber Politik, Fremdenverkehrsamt, Heimatmuseum und Wirtschaft haben doch mehr auf die Beine gestellt, als z. T. erwartet wurde: Kunstausstellungen, ein kleines Volksfest mit Feuerwerk und Lichtspielen, Vorträge und Ausstellungen im Heimatmuseum sowie die in Arbeit befindliche Aufstellung eines kleinen Göbel-Denkmals sind hier zu nennen. Kreditinstitute und Firmen, aber auch Privatleute haben dazu beigetragen. Auch die nach Göbel benannte Schule beteiligt sich mit Aktivitäten.
„Auf der Suche nach Heinrich Göbel“ oder vielleicht eher noch „Auf der Suche nach der Heinrich-Göbel-Stadt Springe“? Hoffen wir, dass die Veranstaltungen und das Engagement aller Beteiligten bei dieser Suche helfen oder geholfen haben. Hilfreich und erfreulich ist sicher auch die Aktivität der NDZ, die zu dieser Sonderausgabe führte. Schon im Vorfeld wurde sichtbar, dass hier journalistische Recherchen Neues und Interessantes zutage förderten. Erfreulich ist in diesem Zusammenhang, dass die NDZ-Redaktion das Göbel-Jahr und die Veranstaltungen in Springe nicht unkritisch, aber am Ende doch konstruktiv begleitet hat. In diesem Sinne wünsche ich dieser Ausgabe reges Interesse und allen Lesern viel Genuss bei der „Suche nach Heinrich Göbel“! Dr. Gerd Schwieger Bürgermeister / Clemens Hons Stadtdirektor“
(Heinrich Göbel, geboren am 20. April 1818, war bei der Atlantikreise im November 1848 dreißig Jahre alt, nicht wie der Legendenumranker Schwieger schreibt, 33 Jahre.)
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Dietmar Moews meint: Herr Schwieger, Sie Historiker, Sie SPD-Ulknudel. Alle Dokumente liegen seit 1954 im Stadtarchiv Springe. Wie kommen Sie auf die lächerliche Behauptung, „Denn die Quellenlage zu Heinrich Göbel ist vergleichsweise bescheiden. Eins aber ist sicher: Er war der erste, der eine funktionsfähige Glühlampe erfand …“?
Das ist ja das Peinliche Ihrer Auftritte – der ganze Lampengöbel ist geradezu redundant und barock bzw. noch bis ins Kleinste gerichtsnotorisch erfasst und in den Archiven nachzulesen, weil die beklagten Patentverletzer-Glühbirnenfabriken im Jahr 1893 vor den Gerichten gegen Edison eine „Goebel-Defense“ aufgezogen hatte.
Und auch als Rentner kann man mal eben in die Entwicklungsgeschichte der Glühlampen hineinlesen, um nicht so einen Blödsinn zu behaupten, Edison wäre der Dritte gewesen oder, überhaupt so zu tun, als sei Edisons Lampe von 1879 für die geballte internationale Glühlampen-Fachschaft, die dafür jahrelang erfolglos gearbeitet hatte, nicht eine Sensation gewesen:
EDISON war mit seinem Durchbruch 1878/79 unter den Fachkonkurrenten mit der filigranen hochohmigen Vakuum-Glühlampe (Incandescent Lamp) eine technisch-praktische, virtuose Sensation gelungen.
Wer nicht völlig irregeführt versteinert, wird die ETZ, als Repräsentanz des deutschen Elektrogeschäfts verstehen können, also
ETZ 1893 zitiert Franklin Leonard Pope vom Electrical Engineer, 1893
Feldhaus zitiert ETZ 1915
ETZ zitiert Feldhaus und ETZ und Pope 1923
1929 bringen die Verbände, die Elektroindustrie und die Wirtschaftspolitiker
mit der ETZ die „Göbel vor Edison“-Behauptungen erstmalig nach Springe.
1935 benannte man eine Heinrich-Göbel-Schule in Springe, doch der Hitlerstaat stieg gar nicht auf einen Göbel-Lampen-Deutschismus ein. Pläne für eine Göbel-Bastei blieben also hängen (s. Stadtarchiv).
Erst nach dem Zusammenbruch 1945 brachten Entnazifizierte im Jahr 1954 eine erneute Göbel-Propaganda in Springe auf, die nun auch amtlich betrieben wurde: Straßenname, Göbelbastei, Großes Lichtfest mit viel Auflauf.
Und jetzt möchte ich gerne von dem späteren Bürgermeister in Springe (1991-2001), Gerd Schwieger in Osterholz-Scharmbeck wissen, wie er als SPDist dazu gekommen ist, die Entnazifizierten-Göbellinie persönlich als Bürgermeisteramt-Träger von Springe am Deister zu übernehmen und geradezu dummdreist zu vertreten?
Herr Schwieger hat kein einziges Argument und keine Kenntnisse, die das in Springe vorhandene Archivmaterial bietet. Schwieger rief nach der RECHTEN Form. Ignoranz ist rechts – das passt ja gut zu Gercke und Degenhardt.
Die rechte Form der Entnazifizierten hatte Schwieger in Springe voll und ganz zur Irreführung der Einwohner übernommen. Heute, 2021 verteidigt er sich immer noch völlig unehrlich, mit „Eulenspiegel-Göbel“.
Nun schreibt Schwieger, nunmehr aus Norddeutschland, also Entnazifizierten-Leserbriefe in der NDZ mit unverschämten Ton und völlig ohne Argumente dafür, wie er dazu kommt, immer noch den Sinn der Erinnerungskultur nicht begreifen zu können, nur weil mal Dr. Achim Gercke, der Nazi im Jahr 1954 die Springer Deister Zeitung nutzte.
Ja, sehr wohl, die NDZ brachte die Göbel-Texte des NSDAP-Rasseforschers Dr. Gercke erneut im Jahr 2004 (nach 50 Jahren).
Da war Bürgermeister Dr. Gerd Schwieger selbst bereits im Abseits der SPD-Posten gelandet. aber es war Schwieger, der noch für die neue (alte) Stadtchronik den Göbel vor Edison angeordnet hatte. Noch im Jahr 2002 war Schwieger der geistige Bruder von SPD-Horst Callies, seinem SPD-Partner von der Entnazifizierten-Linie in Springe.
Auch Horst Callies vertrat die Entnazifizierten-Linie und sagt bis heute nicht, wie er als Geschichtsprofessor dazu kommt, Geschichtsfälschung zu propagieren? – weil die Neue Deister Zeitung das so gerne hatte? – weil es die Springer Lehrer alle so mitmachten?
Jetzt also LESERBRIEF aus Osterholz-Scharmbeck von Schwieger in der NDZ vom 16. Juni 2020:
„Nach dem Göbel-Kill der Edison Wash away
… Ob man sich auf Dauer aber nicht langweilen kann, wenn jemand den Göbel- Böhmermann gibt, sei dahingestellt. Dass Springe zurzeit nichts Besseres zu tun hat als sich zu ent-göbeln und sich mit dem guten Heinrich wechselseitig auf die Lampe zu schlagen, hört man dennoch als Ex-Springer gern. … „Wir killen Göbel“ oder „Schlagt den Göbel“ .. Wer gewinnt, erhält eine Eulenspiegel-Göbellampe .. „Wir treiben den Beelze-Göbel aus!“… im übertragenen Sinne könnte man auch zitieren „Irrtümer gibt es hier und da. Nicht jeder der nach Indien will, kommt nach Amerika!“ Wenn denn schon Göbel über den Deister gejagt werden soll, könnte der Historiker auch kritisch die Erfinder-Rolle eines gewissen Thomas Alva Edison hinterfragen … also nach Göbel-Kill der Edison-Wash-away …Also, liebe Springer, lasst die Göbel- und die Anti-Göbelfraktion wacker weiter kämpfen, erfindet für eventuelle Blessuren ein Pflaster mit Lampen und Göbel-Kopf-Aufdruck. Man hat ja sonst nichts wirklich Wichtiges zu tun. Dr. Gerd Schwieger Osterholz-Scharmbeck“
Aber noch nicht genug im Entnazifizierten-Jargon des rechten Nachfolgers von NSDAP-Rassforscher Dr. Achim Gercke aus Adensen, Dr. Gerd Schwieger aus Springe bzw. Osterholz-Scharmbeck in der NDZ am 27. Mai 2021:
„Bleibt bitte auf dem Teppich
Betrifft Taternpfahl: Am „Taternpfahl“ steht ein Schild. Es gibt sachlich und mit sprachlich korrekten Bezeichnungen Auskunft über einen geschichtlichen Sachverhalt. … Als Historiker verstehe ich angesichts dessen die Aufregung nicht, mit der jetzt über den „Taternpfahl“ diskutiert wird…. (wobei ich nicht weiß, wie der Brief des „Wanderers“ formuliert war). Aber nun daraus „Rassismus“-Unterstellungen abzuleiten, erscheint mir eher als verwegen, überzogen, wenn nicht gar problematisch. Schon in der Göbel-Diskussion spielte ja der Hinweis auf die „Nazi-Legende“, der wir seinerzeit angeblich aufgesessen seien, eine Rolle.
Hilft es uns eigentlich weiter, bei vergleichsweise „harmlosen“ Sachverhalten mit derart „deftigen Argumenten“ zu operieren? Oder nützt es nicht denen, die beispielsweise rassistische, antisemitische oder faschistoide Affekte transportieren und dann behaupten, ihnen würde sofort mit der Nazi-Keule geantwortet…. Dr. Gerd Schwieger Osterholz-Scharmbeck“
Da hat Schwieger also sein Problem. Er hat die Entnazifizierten-Linie von 1954 übernommen, als er Bürgermeister war. Es war ihm egal, dass er dadurch die im Krieg von den Nazis geschundenen Sozialdemokraten hinterging. Denn für Schwieger – wir finden es jetzt in seinem Nazi-Keule-Leserbrief – war der Coup der Entnazifizierten, Gercke, Städtler, Degenhardt, Jürges, der symbolische Sieg, der 1945 unter Hitler nicht gelungen war, nun eben nach dem Krieg: Sieg der Springer Entnazifizierten im Jahr 1954.
„EDISON? Wash-away“ – lautet die Naziformel von Schwieger. Und dann ruft er um Rat.
Ich kann es ihm sagen: Schwieger, bleib‘ bitte auf dem Teppich. Und mach‘ keine weiteren Göbel-Umrankungen zu Eulenspiegel, wenn es dir so extrem gegen die Amerikaner und gegen Edison geht, denn NAZI-KEULE ist gegen NAZIS erlaubt – du hast als angeblicher HISTORIKER die Entnazifizierten-Linie prolongiert, die lautet „Göbel vs. Edison“, „Göbel 25 Jahre vor Edison“, also erkläre bitte:
Warum die Göbellügen der Entnazifizierten 1954, warum deine Göbellügen 1993, 2021?
Welches waren und sind die Nutzen der Göbel-Idolisierung?
Welches ist die Opportunität dieser Lügen?
Wo ist die Erinnerungskultur?
Und wenn es Wichtigeres gibt, was wäre das für einen Altbürgermeister von Springe als NDZ-Briefschreiber? – wenn er in Osterholz-Scharmbeck die Toten-Listen des dortigen Arolsen-Archives betrachtet?
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Presseveranstaltung Dietmar Moews 2005 an der Springer Glühbirne
Lichtgeschwindigkeit 10187
am Mittwoch, 10. März 2021
Wenn die Lokalzeitungs-Journalistin Marita Scheffler in jahrzehntelanger Kleinstadtszenerie empirische Politik, Soziologie und Klüngel kennengelernt hat, bedeutet das nicht, dass damit ausreichende Kenntnisse im föderalen Spiel von Verwaltung, Dienstleister, intermediäre Rollenvielfalt und Berichtenswertes zwischen Ehrenamt, Nächstenliebe und Heimatstolz, immer unter Zeitdruck der Aktualität gelingt. Denn einerseits sollte aus der Alltagsperspektive vielfältiger Bildungsschwächen der Inserenten, der Abonnenten und der Leserinnen und Leser bebildert und getextet werden, andererseits muss eine lokale Personnage von der Lokalredaktion zu führbarer Prominenz und an den Rand gedrängter Querulanten signiert werden.
Nicht schlecht wäre auch, wenn eine Redakteurin wirklich versteht, worüber sie schreibt und möglichst auch noch sachlich-fachliche Belehrungen untermischt, damit die Bürger auch einigermaßen die Tüchtigkeit ihrer überwiegend ehrenamtlichen, halbamtlichen und hauptamtlichen, gewählten Volksvertreter begreifen können, wenn es mit Volksverhetzung und Ausspielen von lokalpolitischen Kontrahenten nicht getan wäre.
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Nun betreibt die Neue Deister Zeitung der Familie Schaper seit 1893 Fehlinformation und Irreführung zum Lichtgott aus Springe. Und rückblickend haben im Laufe der Jahrzehnte auch die jeweiligen Redaktionsleitungen die Erfindungs-Ehre der Glühlampe einem Deister-Pionier zugeschlagen.
So macht es jetzt auch immer weiter Frau Marita Scheffler, deren Gobel-Berichte neben der NDZ auch oft 1 zu 1 im Deister-Anzeiger für Springe, der Madsack Hannoversche Allgemeine Zeitung HAZ, ebenfalls veröffentlicht werden. Da hieß es am 8. März 2021:
„Göbel-Kritiker drohen Ortsrat mit KlageGremium soll den Bastler und Tüftler nicht mehr als „Pionier auf dem Weg zum Licht“ bezeichnen“
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Während ein sparsamer Ortsbürgermeister von Springe am Deister mit sparsamen Mitteln die öffentlichen amtlichen Lügen mit weißer Folie beseitigt, freuen sich laut Marita Scheffler nun die NDZ und auch der Deister-Anzeiger der HAZ auf eine neue Reklamations-Tafel am angeblichen Geburtshaus Zum Oberntor 30 in der Springer Hauptstraße.
Der Text auf dem NDZ-Schild wird lauten:
„Hier wird seit dem Jahr 1893 Heinrich Göbel, der der Welt ein Licht brachte,wiedergeboren und wird von den Redakteuren seitdem ständig wiederbelebt. Allerdings übergeht die NDZ bis heute vollkommen, den für den Hype der „Goebel-Defense“ unerlässlichen Sohn Henry Goebel Junior, ohne den die Springer keinen Kriminellen als einen Heiligen idolisiert hätten.“
In Springer wird sehr auf Beschilderung gegeben, ohne die viele irregeführte NDZ-Leser anscheinend nicht leben können.
Und die Autorin MARITA SCHEFFLER, für NDZ und HAZ, in der Rolle der presserechtlichen Eigenverantwortung baut erneut die Irreführung aus.
Denn am 6. März 2021 und jetzt auch am 8. März publizierte Marita Scheffler in ziemlicher Uninformiertheit (oder mit absichtlicher Dummstellung) über die inzwischen zumindest in OFFENEN BRIEFEN allgemein zugänglichen Sachverhalte einer Anzeige beim Niedersächsischen Ministerpräsidenten –
Überschrift:
„Göbel-Kritiker drohen Ortsrat mit Klage“
und wieder kann die HAZ nicht die Wahrheit ihrer Verkündigung beweisen – vielmehr scheint es sich um einen schwimmenden Text von Frau Scheffler handeln. Sie schreibt in der Not, eine kommende Ortsrats-Sitzung im Lokalblatt mit quasi Amtsblatt-Funktion den auf Verlässlichkeit von HAZ und NDZ vertrauenden Bürger zu bedienen.
Doch dagegen sprechen viele sachliche und rechtlich relevante Schulden der HAZ an der presserechtlich verlangten Lauterkeit. Jemand meinte nun in dieser Goebel-Diskussion, von der weder HAZ noch Frau Scheffler zu wissen scheinen, dass die Lösung der Beseitigung amtlicher Unwahrheiten zu Goebel sehr gut ohne die äußerst manipulierende Journalistin-Linie, seit dem Jahr 1893, eine Springer „Heiligkeit“ aufzubauen auskommt. Ein in Springe aufgebautes und mit fragwürdigen Berichten lanciertes Idol der kriminellen Henry Goebel Senior und Henry Goebel Junior ist schlicht unlauter.
Presseveranstaltung Dietmar Moews 2005 an der Springer Glühbirne
Denn das sollte den Springern mal so langsam mitgeteilt werden: In der Rechtsgeschichte als „Goebel-Defense“ eine empirisch-historische Variante der Prozessverschleppung, haben Vater und Sohn Goebel als Amerikaner in New York selbst verursacht, dass man jede Kleinigkeit über sie in Gerichtsarchiven finden kann. Eine aktuelle Quellenkritik des asz Köln, von Dr. Dietmar Moews, hat den Heiligenschein des Heimatidols abgezogen und die Kriminellen bestätigt.
Hätte Goebel nicht mit seinem meineidlichen Glühbirnen-Betrug haarklein für gerichtliche Dokumente gesorgt,
hätte weiter gelten können,
in Springe wüsste man so gut wie nichts.
Doch so wurde der an sich unbekannte kriminelle Göbel mitsamt seinem kriminellen Sohn nunmehr eindeutig als vielfältiger Edison-Dieb, mit Meineiden, mit Fake-Lampen, mit Versuchen existierende Patente von Edison und Perkins anmelden zu lassen, bestenfalls zu einer Peinlichkeit (und man muss schon wissen, dass Patentrecht Wirtschaftsrecht ist; ein Patent sagt nicht über den Erfinder und den Marktwert der Patentqualität. Man sollte wissen, dass bei Goebels sogenannten Patenten nur Unfug angemeldet worden ist, den niemand gebraucht hat – auch Goebel selbst nicht, und „One-Half to John W. Kulenkamp“ – hatte Goebel einen „Edison“ aus der Freimaurer-Loge, der die Erfindungen erfand?).
Deshalb wäre es längst angemessen, wenn die Springer Lokalredakteurin Marita Scheffler in der HAZ die Bürger aufklären würde, was das Gesetz verlangt und was an Legenden und freien Meinungen alles denkbar ist.
Es wäre die Pflicht, ganz eindeutig zu schreiben, dass der Ortsrat
nicht die politische Entscheidungskompetenz hat, seine Goebel-Meinungen über das geltende Recht zu stellen. Niemand hat das Recht.
Und jemand meint dazu: „Korrekt, aber weiß Frau Scheffler das? Ich fürchte, sie steht im Nebel und weiß nicht mehr als Friedrich (a.d.V. der Springer Ortsbürgermeister) ihr gesagt hat. Nicht einmal hcr hat die NDZ noch über seine Veröffentlichung informiert. Deren Input kommt von Friedrich und Gerber, die haben sich selbst ins Abseits verirrt.“
NDZ am 6. März 2021
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Dietmar Moews meint: Man müsste von der NDZ erwarten dürfen, nachdem mit den Erfinder-Gerüchten aufgeräumt ist, nun auch mal kurz das publizierte Material aus der Tatsachenlage zu beziehen:
Göbel war ein Krimineller – so belegt es sein eigener freiwilliger Zeugen-Spuk noch im Jahr 1893; doch bereits seit dem Jahr 1881 verbreitete Göbel Lügen und inszenierte (ebenfalls gerichtsnotorisch) Geschäftsmodelle für Glühlampen mit Geldgebern, über Patente, die Göbel gar nicht hatte, aber die betrog er ganz konkret serienweise: Goebel nahm Geld und brachte nicht die Leistung; wenn das aufflog, bestritt er alles, ließ sogar seinen Sohn Henry Jr. stellvertretend Geld annehmen, das er dann abstritt erhalten zu haben (die Quittungen liegen vor usw.)
Wenn Göbel nicht derart plump und rücksichtslos aufgetreten wäre, wüsste man heute nicht derart präzise über alle seine Aktivitäten als betrügerischer Prioritäts-Selbstbezeuger bescheid. Er hat bis ins Detail immer ohne und mit gefälschten Beweisen weitergelogen, setzte sich auch in Widersprüche zu seinen lügnerischen Söhnen, wie es die Gerichte derart schroff ermittelten, dass zuletzt Goebel Senior und Goebel Junior wegen Betrugs und Bestechlichkeit von den Prozessen ausgeschlossen wurden.
Ich würde der Frau Scheffler raten mal die aktuelle PRESSEMITTEILUNG zum aktuellen Gutachten des asz zur Quellenkritik Goebel 2021 anzuschauen.
Eine Internetzbereitstellung ist leicht zu finden:
PRESS RELEASE asz March 1, 2021 expert opinion on the source criticism Goebel 2021
Lichtgeschwindigkeit 10183
am Montag, 1. März 2021
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PRESS RELEASE
March 1, 2021
COLOGNE. the asz alphons-silbermann-zentrum Köln has published a new expert opinion (GUTACHTEN) on the source criticism Goebel 2021. In the course of new possibilities of internet-supported fieldwork in the module „Remembering and Forgetting a Small German Town“, the sociologist Dietmar Moews has examined the following state of research on the idol Heinrich Goebel, allegedly the inventor of light bulbs before Edison, under three controversial aspects in need of clarification (Goebel and Goebel – both spellings have been in use since 1818):
German-American Henry Goebel (1818-1893) was not an incandescent lamp inventor or developer prior to Edison’s 1879 achievement.
Goebel was not involved in the electrification era as a producer, but merely as a consumer of his time.
Goebel was respected as an idol in his German place of origin since 1929. The expert opinion states that Goebel, as a result of his voluntary participation as a witness during numerous Edison patent and license suits between 1885 and 1893, acted on his own responsibility as a criminal in court.
Thus Heinrich Goebel may not, as hitherto, officially be called the pioneer of the incandescent lamp. Goebel drops out as a „role model for school children“ on the basis of the empirical social findings.
Consequence of this finding to the source criticism Goebel 2021 is now the constitutional duty on the officially responsible local administrative level, also under control by administrative and factual supervision of the region, to omit untrue narratives to Heinrich Goebel in the future. Monuments and official texts about Goebel must no longer show untrue or misleading statements. The asz expert opinion makes far-reaching publications on Goebel, such as Johannes B. Kerner on ZDF „Die größten Erfinder“, many Brockhaus volumes since 1926 and the presentations in the Deutsches Museum in Munich invalid. Civil liberty of opinion and fairness remain thereby untouched. asz
Press contact and ViSdP:
Dr. phil. Dipl.-Ing. Dietmar Moews, Mainzer Straße 28, 50678 Cologne, e-mail: globusmitvorgarten@gmx.de
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asz alphons silbermann zentrum
Institut für europäische Massenkommunikations- und Bildungsforschung
Leiter: Dr. phil. Dietmar Moews, Dipl. Ing.
Mainzer Straße 28
50678 Köln
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Expert opinion on the source criticism „Heinrich Göbel“
Occupied with Göbel for years, I conducted an empirical-sociological study to interpret the current „remembering and forgetting“ as a collective good. For this purpose, a resilient source situation on the subject of Göbel and lamps had to be explored and subjected to a critique of the existing source criticism. New in this process are today’s IT-means for a worldwide archive search. The applied method is a systematic content analysis, on the basis of text evaluation, written inquiries, interviews with standardized questionnaires and depth interviews with selected guarantee persons.
The expert opinion is published for the „Springer-Goebel 2020“ and includes an expert critique of the two published unscientific essays – „Irren ist menschlich“ on „Göbel-Legende Der Kampf um die Erfindung der Glühlampe; zu Klampen 2007“ and „Die Glühlampe – eine deutsche Erfindung? On the Heinrich Goebel Monuments in Springe“ in Hannoversche Geschichtsblätter 2020 – by Hans-Christian Rohde from. The essays are unscientific, operate the further legend aberration, ignore the research status in 2007, undercut the empirical local idolization forces until 2007 or 2020. In addition, a university publication (according to doctoral regulations) is missing.
It has to be said in advance that my following expert opinion does not concern Heinrich Goebel directly, also not the history of the electric light, also not the socio-cultural and socio-political communication events of the idolization, but aims in the very narrow sense at what is to be regarded today, thus at present, as state of the science and contradiction-free, uncontradicted critical to sources for „Goebel as inventor, developer, publicist or rebuilder of electric light bulbs“ is known and held for true. The rank of the sources meaningful for this lies in the conclusiveness of the assignment to the Goebel question and the Goebel indicators for the still or as unsettled put curant questions: 1. whether Goebel invented the first usable electric light bulb in 1854, i.e. already 25 years before Edison? Supplemented with the idea also spread by the ZDF in 2005: „Goebel fought in America before court for the first inventor designation and Goebel’s family received thereupon high compensation payments from Edison“. 2. whether Goebel was involved with incandescent lamp work as a pioneer in electrification? 3. whether Goebel was a recognized capable person or a criminal with mob-like social behavior and in no way suitable as a Springer local idol? The expert opinion applies to the existing scientifically determined source criticism as well as such pseudo sources, whose origins indicate so far without sufficient source criticism misleading data or interpretations to the temporary lamp mechanic Goebel, from the century before last.
As a document for this expert opinion I sifted the field and evaluated the following subject areas to sources and the source criticism situation belonging to it:
1. source criticism on the history of the technology of electric light
2. new publications and source criticism on existing, publicly available Goebel documents and testimonies (museums, internet, archives, asz Dresden / today Cologne, university libraries, mass media of all kinds, newspaper publications etc.)
3. source criticism of documents on the course of the patent disputes, on the judgements and criminal perspective
Due to the subject of the investigation, I came to the following expert conclusion, always with regard to the scientific tenability:
The entire finding was first searched and worked up as versatile source research after sources and possibly existing source criticism or summarizing interpretation and public Goebel exposition. Thereby the scientific objectivity benefits from the fact that opinions and knowledge of numerous experts could be obtained.
Core of today’s source-critical situation in 2021 is found in deposited original documents and in copied, certified and uncertified real time text documents and transcripts, partly with wrong or uncertain translations (Goebel sworn German texts; the courts had the texts in U. S. English). It was presented in the year 2005 of the asz alphons silver man center, of Dr. Dietmar Moews a source criticism „ZDF expert’s assessment“ as well as by the same author, likewise of the asz, in the year 2006, the „Munich criticism 2006“ published. These expertises have led to the revision of the Göbel representation in the Deutsches Museum Munich (see annex Deutsches Museum, 2006, Dr. Dittmann). Further there is no valid German-language book publication with source criticism.
The following questions were taken into account as source-critical criteria for the selection of sources used by the experts: How far have the text documents been traced back to their origins? How are they verified from today’s perspective? And how are they qualitatively anchored to valid primary sources, e.g., original documents? To what extent are these origins traceable today and certain in their temporal and material quality for conclusiveness or contradiction with regard to the Göbel question? The recorded state of affairs is subject in the appraisal as well as in the source criticism itself, methodically to the semantic text-secondary content analysis. Moreover, interpretative perspectives were evaluated in the principle of systematic thinking and ideology criticism.
The basic scientific requirement for the validity of qualitative content-analytical procedure of a sufficient representativeness of the appraisal of the source criticism to Heinrich Goebel and thus to the case Goebel is reached, in which the most important sources were considered. Insofar the expert opinion claims validity as a full analysis.
From this results today the following situation of the source criticism to the specific Goebel conceptions:
In all three source-critical perspectives -.
1. history of electric light;
2. existing Goebel documents;
3. patent disputes and judgements – today there are both source-critically valid, comprehensible and source-critically likewise materially justified non-valid and finally historically unanchored Goebel images. It offers itself to the sober view of the available material:
To 1. source criticism to the history of the electric light
If one looks at the world-renowned public history of technology, in encyclopedias, reference books and museums (e.g. German Museum of Technology in Berlin, Siemens Forum in Munich, European Patent Office in Munich or German Museum in Munich and others), first the history of development and discovery of electricity and electric light appears, then numerous individual developments, then step by step experimental electric lamps as well as the history of patents as part of the economy. In the process – always in the course of internationalization – the power sources, batteries and since 1866 the dynamo (Siemens/Hochhausen) play just as much a contributing role as the production and distribution of technical products as well as the exchange of knowledge at universities and research institutes, plus patent law and the competition for patents. The source criticism on the history of electric light basically includes all publications on the history of technology worldwide. However, only the primary „Göbel question“ is examined: When did Göbel have a real lamp? The historical factuality and its scientific, insofar expert, also juridical – i.e. external proof – is valid. Starting from the hard dispute between the patent owner Edison and all others who did not submit to his U.S. patent. S. patent, it was not until 1892, in the Edison vs. United States Electric Company dispute, that the New York judgment in favor of Edison followed the suit filed in 1885. It also emphasized the outstanding quality justifying the patent claim with regard to the furniture question:
Carbon incandescents, platinum wires, blown glass bodies, Torricelli vacuums, were old and well known long before Goebel (before the unproven year of 1854). The quality of the Edison patent lay essentially in the practical design and manufacturing practice of a durable incandescent lamp. In particular, that by means of a tool drawer, the final curved shape and dimensional accuracy of the bamboo carbon filament is fixed even before carbonization, as well as a special tar putty fastening of the incandescent element and current wires, as well as an extremely high vacuum (air-washing), implies a special durability of the system. The structural practical composition of the Edison lamp was the patent achievement, not the general physical knowledge of the parts (Richter Wallace/New York: 1892; see below: to 3.). The judge thus decreed a kind of general claim with a ban on thinking for others. The technical-historical finding is source-critically flawless on the basis of the court documents (National printed Records) (see also the technical journal Electrical World/copy in asz-archiv: EW Vol XXII., No. 3, July 15. 1893, p. 35 u.S.45-49f). There it is rightly stated (p. 35): „This trial will go down in the history of patent battles as one of the most carefully prepared and densely argued preliminary hearings. Both sides say that hardly ever has a final trial been so mindfully prepared.“ (loc. cit.) This electro-historical pro-and-con argumentation of the then opponents of the years 1892 and 1893 is supplemented with a rounding view, whether thereafter additional or better or new, e.g. today’s findings are available.
Thus the source-critical situation supplies an essentially doubtless development history of the incandescent lamps, with from today’s view perfect validity: With the Englishman DeMoleyn, 1841 and the Americans Starr/King, 1845, electrical vacuum glass lamps with resistance incandescent elements of different kind are internationally demonstrated, published and also patented. Other, lesser known lamp makers, appear on this technical trail. They are, Staite Lamp, 1848, with Iridium incandescent element, 1848; Shepard Lamp, 1850; Roberts Lamp, 1852; all before the alleged Goebel year of 1854. Edison’s first carbon filament lamp with special durability vacuum and his Paper Horseshoe Lamp appeared in 1879, followed by Edison/United States Patent Office patent number 223,898 dated October 12, 1879. It states „exclusive right to manufacture incandescent lamps includes the imprint of a high resistance carbon filament enclosed in an all-glass container in which a high vacuum is achieved; In this sequence, „Henry Goebel one-half to John W. Kulenkamp/ United States Patent Office Patent-Numero 266,358, appeared on October 24, 1882, as a pretense of a lamp invention: Wire Connection and Wire Flattening for Incandescent Lamp“; as well as Sawyer-Man Lamp in the basic dispute with Edison in 1885, where likewise Goebel is awarded only unremarkability (soon came Westinghouse’s alternating current technology, while Edison’s patent expired in October 1894). Goebel, as a rebuilder in 1882, with a quasi-redundant performance and his lies, is entitled to the marginal note as a criminal perjurer in the history of technology, who was finally excluded in the court case for fraud and bribery by the parties to the dispute (however, Goebel did not become part of the real development history of the incandescent lamps). In the overview, a perfect document situation with regard to the invention publications and patents as well as their discussion in the patent processes in detail is determined.
Re 2: New publications and source criticism of existing Goebel documents
In addition to the biographical evidence of Goebel’s life – birth in 1818 in Germany, emigration in 1848 by ship to the United States, there in New York until his death in 1893, until 1886 working in a one-man business as a tenant of a jewelry store with a small workshop, repair mechanic and itinerant showman -, enough is known from original archival documents concerning the question of sources for Goebel’s actual lamp relations. The history of technology proves that the development of incandescent lamps lasted for more than a hundred years and grew in small steps.
About Henry Goebel, as Heinrich Goebel called himself as a U.S. American from 1849, the technology history research as well as the Goebel research have few – exactly three primary sources on this. These are distributed in copies. Their content can be reliably assigned in terms of source criticism, i.e. in terms of content, semantics, material and time, is homogeneous and is not subject to any serious doubts in this respect. These primary sources on the Göbel question are:
a written service contract;
a lamp exhibition published in public or in two newspapers;
a lamp patent duly granted by the U.S. Patent Office:
– 1881: service contract with American Electric Light Company New York.
No earlier dated other pertinent primary source has come to the attention of the appraiser that was considered secure at the time and is still secure today, or that has surfaced in addition, except for this service contract for incandescent lamp manufacture entered into between Henry Goebel and the American Electric Light Company New York on September 5, 1881. This contract is available in copies and in several translations, from US-English into German, was also considered and stated in the court hearings of the year 1893, and does not cause any source-critical doubts. Furthermore, there is no source criticism of later found documents, later added evidence or later published, backdated arguments, which can justify the assumption of an earlier date than the year 1881 (see below to 3. and appendix to 2), except already in the „Gutachten zur Quellenkritik 2006“ of Dietmar Moews, published by the asz at that time.
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– 1882: Goebel’s exhibition
Goebel entered the public field of electric light with a small exhibition of incandescent lamps in his last store at 468 Grand Street. This was reported in The New York Times on April 30, 1882 and The New York World on May 1, 1882 (reprinted in EE v. Feb. 1, 1893, p. 121). It is Goebel’s first lamp appearance. The lamps in the exhibition were from American Electr. Light. This secondary source is deposited in numerous archives as copies, is generally accessible and undisputed. The exhibition itself is mentioned in the case of Edison et al. vs. Beacon, Feb. 1893, thus confirmed.
– 1882: Goebel’s lamp patent
Goebel’s lamp patent No. 266,358 from the United States Patent Office is the decisive primary source. It was applied for on January 23, 1882, and granted on October 24, 1882. In the patent specification and the technical system/design drawing, the skilled person finds that the subordination to Edison is factually and technically documented by the patent applicant Goebel himself. This patent achievement, which is awarded to Goebel in half with Kulenkamp, consists of a wire application which, moreover, is illustrated on a typical Edison lamp technology. This patent No. 266,358 then had a decisive weight in the later court proceedings.
To 2. from this I conclude that the earliest existing primary sources on the Goebel question, which prove Goebel in connection with incandescent lamps, were already known in real time – that is from September 5, 1881 – and were judicially negotiated and judged, as there are: 1. the service contract between Henry Goebel and the American Electric Light Comp. for system lamp construction of September 5, 1881; 2. the exhibition with such system lamps on May 1, 1882 in Goebel’s store back room in the Grand Street 468, reported in The New York World of May 1, 1882, among others, and 3. The Goebel-Kulenkamp Lamp Patent of October 24, 1882, U. S. Patent Office No. 268,358.
Re 3: Source criticism and documents on the course of the patent litigation, on the judges‘ decisions, and criminal law perspective
This third field on the Goebel question has to consider documented judge’s rulings, arguments of the opposing parties, plaintiffs and defendants, as well as testimonies and trial strategy facts.
What already disqualifies itself as truth of reason, because Goebel came only after – among others – Starr/King in 1845, allegedly in 1854 – now occupies the largest space in this expert opinion. Because still those court cases and judgments of 1893 are seen as key evidence in the view of the stray priority question „Edison vs. Goebel“, without there ever having been and not having been any resilient sources for it. However, the decisive factual truth does not lie in the temporal priority (rational truth: Goebel after Starr 1845), but it lies in the technical quality and superiority of the Edison system (Goebel 1882 worse than Edison).
In short: The expert opinion, after examining the sources and the source criticism on the court proceedings, which are secured in extensive reports and records, comes to the following conclusion: The Goebel question and the so-called Goebel Defense were not confirmed or decided in favor of Goebel in any of the judge’s decisions. No other conclusion can be drawn from these trials than sources and source criticism to 1) and to 2) show.
There are a total of 7 affidavits, allegedly by Henry Goebel sr. from the spring of 1893 on the Goebel question. The source analysis cannot acknowledge their contents. Hand signatures are missing for two affidavits and payment receipts, further contradictory testimonies of the son Henry Goebel jr. as quasi crown witness and further Goebel sons, Charles, William, George, are available. In addition, 12 close family members of Henry Goebel first for Boston/1893 about 30, then for St. Louis and Oconto/Milwaukee a total of more than 100 affidavits go out, which want to support Goebel, but in their amateurishness or inaccuracy do not help, but rather create on this side the suspicion of a perhaps harmless machination. While on the side of the lawyers and companies civil law and criminal law facts are supposed to help to manipulate the patent business, witness purchases with a view to share prices and share purchases. This should be added without further ado because the so-called „Goebel Defense“ was not raised to clarify the Goebel issue and was not conducted and negotiated to that end on the part of the defense. Main hearings were not even held after the appeal decision on Electrical Manufacturing Company vs. Edison Oconto 1894.
For the sake of brevity, it is considered useful here to give the opinion a two-part appendix – to 2.) and to 3.). Connections of the patent disputes are unfolded in the appendix to such an extent that the often quoted but not certified source-critically questionable transcripts of affidavits can be assigned, without offering more than a preliminary source criticism.
Finally, the situation of the source criticism in 2021 is to be summarized for the following reason only as provisional to an overall expert opinion. The field of investigation on the Göbel question is ideologically characterized by two opposing ideologies. On the one hand, with regard to the history of technology, the development of light bulbs and the scientific approach, a predominantly unambitious basic position, leaning towards scientific positivism, has been decisive until today. The author feels ideologically bound to such a position. According to this position, one knows what one knows – the borderline to not knowing or only thinking is determined by the existing findings. From this position, presumed assumptions have not been investigated further than it happened in the thorough processes of the Edison era (e.g. Goebel’s narrative of a Professor Münchhausen, who would have had current lamp knowledge in Hannover before 1848) and can be regarded as safe from a source-critical point of view. On the other hand partly – only in the German language area – the ideology of the conjecture suitable for a certain self-image prevails. According to this, not scientific clarification, not enlightenment and collective reason prevail, but the openly handled value setting of a desired ideologization: One tries to defend the light inventor Heinrich Goebel like an existential component of the self-esteem and the self-image against the historical being binding and the source situation.
The source situation is altogether source-critically flawless and sufficient. It consists of clear (to 1 and to 2) primary and secondary qualities. In particular, official documents and documents published in real time on the Goebel question and on the person of Heinrich Goebel are safe as concrete primary sources. In the elaborate legal proceedings in the USA (between 1879 and 1894) – for the entire light bulb development period relevant to the Göbel question, which begins with the year 1841 and extends to the Edison year 1880 – this field was analyzed and documented, is archived and accessible. It has to be emphasized, there were no personal objects or invention pieces of Goebel at that time and there are none today, or only mentioned, which support the Goebel Defense, but opposites, like the technically impossible perfume bottle or the glass tubes, which are too small for the bamboo incandescent element. Documented are all judge’s decisions in printed, partly book-bound form in the U. S. National Archives. Furthermore, the course of the trial was extensively reported in the specialist journals, so that the controversies in the hearings and argumentations, also after taking into account all other interpretative criteria such as implicitness and tangible facts, are to be regarded as reliable from a source-critical point of view and still verifiable today. Insofar as the Goebel question was touched upon or negotiated in the narrow sense of the Goebel Defense, these findings and secondary sources are presented in the appendix of the report.
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Summary of the expert report of March 1, 2021:
I thus come to the expert conclusion that the source-critical treatment of the existing known sources in 2021 on the Goebel question is unequivocal. That is, the sources on Göbel as a subaltern craftsman in the field of electric incandescent lamps begin chronologically on September 5, 1881. Materially, on Göbel’s own craftsman shares, no incandescent lamps were available as verified evidence workpieces at that time. Only such lamps were subsequently submitted in 1893, but they could not be submitted since 1882, or at least they were not submitted in court. In September 1881, Goebel became an employee of a rival lamp company set up by Edison specialists only in 1881 as a hostile spin-off. It was here that Goebel gained his first lamp knowledge. In May 1882, Goebel held a lamp exhibition that was covered by two newspapers. In October 1882, Goebel acquired a lamp patent filed to deceive investors under the Edison patent. In particular, the series of replica lamps from 1893, which were produced with Goebel’s assistance at Beacon in Boston for submission to the courts, shows that there was not a single piece that structurally corresponded to the No. 4. lamp, which was of most interest to the Göbel question. The Goebel incandescent lamps presented to the courts in 1893, which were not verified at the time, are now kept in the Henry Ford Museum in Michigan/USA. An age investigation of such lamps could hardly prove the time of their assembly, since the individual parts can have their age origin much earlier (when did a wood fiber grow? when was it carbonized? when was it installed? how old were the glass blanks before tube lamps were cut from them? etc). The furniture question: when did who build it? – does not depend on it.
All Goebel conceptions to the contrary, as they are handed down in German books and in Goebel’s native town Springe, are an enduring desired idol formation, a shared collective conception, which gets along without concrete proofs and testimonies, but have been refuted judicially in the year 1893. A historical anchoring of the German-born US-American Henry Goebel (1818-1893) can be referred, with all conceptions existing on the opinion market, again and again only to the sample of the source criticism of the respective source. All allegedly „new Goebel sources“ used for idolization, which ignore this situation, like most recently HC Rohde with the formulation „Goebel had made an insignificant contribution to further development with his patent only three years after 1879“, in „The light bulb – a German invention? About the Heinrich Göbel monuments in Springe“ in Hannoversche Geschichtsblätter 2020, thus waive validity.
Springe, March 1, 2021, Dr. phil. Dietmar Moews, Dipl. Ing. Cologne
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Appendices to the expert opinion of the source critics on 2.) and on 3.)
Appendix to the expert opinion of the source critics on 2.)
In this point the Goebel question about the Goebel Defense, goes from the small boasting and showmanship of Henry Goebel into imposture and into fraud – and in the legal sense fraud – Henry Goebel srs. According to this, Henry Goebel sr. in 1882, at the age of 64 years was fully capable of fraud, from the point of view of the year 1894. It concerns the connections of the lamp manufacturing company American Electric Light Company, New York, and its founder on the one hand. On the other hand, it concerns Goebel’s dealings with the lamp metier in general, as evidenced only since Goebel’s service contract. All efforts of the expert to find serious sources or indications for Goebel’s occupation with lamps, light and batteries – before 1881 – from the view of the year 2021, as already in 2005 and 2006, did not yield any results. Neither from the point of view of 1848, nor in Germany, nor 1854 or 1859 – these dates were thrown on the market at the beginning of 1893 by the electrical lobbyist Pope (with an illustration of the Lampen-Exp. No. 3, which had only been manufactured in 1892 and had in no way the technical level of the Edison patent) – nor from the time of the American Electric Light Company, nor from the thorough and source-critically viable negotiations in the patent trials, from 1885 to 1894. Finally, false assurances of witness and fraud become clear when the genesis of Goebel’s lamp patent is reviewed, especially in light of the documented falling out between the two one-half patent owners, Henry Goebel and John W. Kulenkamp, and Goebel’s assault of patent attorney Paul Goepel at his attorney’s offices in 1882.
In the expert’s judgment, a semantic-content secondary analysis of the available personal court testimony in the disputes between Goebel and his family friend, Masonic brother, and then business partner John William Kulenkamp, from the 1850s to 1893 alone shows Goebel’s brutal imaginings and actions as a U.S. citizen in east-side South Manhattan N. Y. N. Y., that an idolization for Springer schoolchildren cannot meet the least ideas of fairness in today’s „FAKE and TRUMP age“.
At the end of 1880, 3 important employees of Edison, William McMahon, George Crosby, Edwin M. Fox, leave Edison Laboratories to found their own lamp company to rival Edison: American Electric Light Company New York was founded on March 1, 1881 (asz-archiv: Electrical Engineer, New York, of Feb. 8, 1893 Vol. XV. No.249, p.148ff; EW, New York,of July 22, 1893 Vol. XXII. pp. 68-80: Oconto case). They asked Goebel in his „jewelry store“ if he had ever made incandescent lamps. Goebel denied, but he could make coals like Edison. Goebel knew about Edison’s inventions and praised Edison as a great inventor. All the people were excited about the electric light and all knew that Edison had made the invention. Had anyone had better ideas for incandescent lamps, he would have had unlimited capital to develop and bring them out as Edison’s competitor. The American et al. intended to do that. Goebel and his son obviously had motives and every reason to make big promises for pay, got paid, and would have given anything to make such lamps if they had ever made anything in the trade. Goebel entered into the above service contract on September 5, 1881, to work for American et al. in lamp making, adhering to American et al.’s technical specifications. American built lamps that infringed the Edison patent. They had taken the technical knowledge with them when they „spun off“: Goebel was a subaltern lamp parts manufacturer after Edison (op. cit.). And Goebel told that he still had good secret ideas for the lamps. It was tried in the case of Edison vs. Beacon, of Boston in February 1893 and in the verdict Judge Colt stated: „Had interested parties, such as the American Electric Light Company, been presented with a lamp such as No. 4 by Goebel and the associated knowledge anticipating Edison’s patents, it would have been worth a fortune to Goebel. But Goebel had nothing and could do nothing.
At the same time Goebel’s son Henry jr. went to Edison Laboratories to offer Edison the Edison patent knowledge of his father (cheating the business partner Goebel Srs. Dreyer) for sale. He demanded $20,000.00 (Goebel’s house rent was $700.00 annually, for comparison). Edison’s office, Mr. Eaton, demanded proof of the offered knowledge and practical samples. Goebel Jr., however, had nothing to show. The much later lamp No.4. presented only in 1893, which, if it had already existed and worked, and had been old, could have been relevant for the Edison patent, had only been made in 1883 by glassblower Heger. Goebel had nothing – Eaton’s office declined. (asz-archiv: EW of 25.2.1893, Vol. XXI. No. 8, p.141ff a.o.a.)
Even more hair-raising was Goebel’s „patent trade“ with Dreyer in 1882. Dreyer – an investor in stock and innovation deals, liaison to Edison and to Arnoux-Hochhausen – also tried to set up a lamp company on his own account. Dreyer negotiated an option with Goebel to supply all of his inventions alleged (lied about) by Goebel on April 30, 1882, and his incandescent lamp knowledge. Goebel received a $500.00 advance in return and substantial profit sharing if Dreyer went into business with Goebel lamps. Goebel could show nothing. Couldn’t rebuild an old lamp either. Dreyer paid another $425 to extend his option (see payment receipts). The trouble was especially great when Dreyer found out that Goebel was also negotiating with Edison, respectively that his son Henry jr. Goebel had thereby tried to evade the Dreyer/Goebel contract. The handwritten receipts that exist today also show Henry Goebel Jr. as the recipient of the money, claiming in 1893 that his son had taken money without his consent that Goebel Sr. never received.
The fraud against Dreyer became official with Goebel’s multiple attempts to register a lamp patent in 1882. Goebel involved John W. Kulenkamp, a non-expert, to solicit investors with the patent. The idea was to pretend that Goebel had patent qualities to sell, including incandescent lamps that had been manufactured before Edison, thus making it possible to manufacture lamps free of Edison’s patents. Goebel and his sons promised to participate as lamp manufacturers themselves.
Since Kulenkamp did not succeed in acquiring the money he had hoped for – as Goebel himself and his sons had succeeded with Dreyer and Arnoux-Hochhausen (through Dreyer’s mediation), except with Edison Laboratories – Goebel and Kulenkamp fell out in 1882. In this context, Kulenkamp, as Edison’s confidant, and Goebel, on the side of the patent infringers, appeared in opposition in the Edison patent suits in 1893. Therefore, this background story has become part of the court proceedings and is documented very precisely.
Appendix to the expert opinion of the source critique on 3.)
The transcripts from the file archive of the attorneys Witter&Kenyon, representing the defendant side at that time, of the collection of selected affidavits on the patent disputes and judge’s verdicts of 1893 are the often quoted, but not certified source-critically questionable transcripts, which officially exist since 1953 in Springe in two folders, labelled „Heinrich-Göbel-Prozeß“. These sources, however, the Jewish Berufsverbots teacher in Springe, then city chronicle writer from 1939, Dr. Heinz Brasch, however, already seemed to know in his accounts. In the following, as an appendix to the expert opinion on the Heinrich Goebel source criticism, contexts are unfolded for the reader, which are to serve an assigning understanding.
They were recorded by the attorneys, Witter&Kenyon, of the patent infringing Edison defendant Beacon et al, Boston, and the Columbia Electric Lamp Company, St. Louis, in New York, partly in German, partly in English (Goebel was allegedly not sufficiently competent of English) and sworn to by the witnesses, partly hand-signed. The collection in Springe is an incomplete selection – who ever selected them, where and from which text collection is still unclear – it is not complete. For example, the first unsigned important statement by Goebel of January 21, 1893 is missing, as well as the first one by the glassblower Heger and various others. In particular, however, this GOEBEL source collection in two folders of the Witter&Kenyon affidavits, in Springe, perhaps since 1939, in 1953 presented to the school teacher Dr. Gresky for translation work with his English students, contains only a patchy selection. Among them are no affidavits of the final case Edison vs. Electrical Manufacturing Company Oconto, and even the cross-examination with 800 questions and answers of Goebel’s son William Goebel, which took place in California, as voluntarily brought forward by the Witter&Kenyon defenders in defense, is missing in the Springer folders. William Goebel clearly could not withstand the cross-examination questions of the plaintiff sides. All Goebel children like father Henry Goebel, gave their testimonies voluntarily as self testimonies. Henry Sr. – as a witness vis-à-vis the notarially active defense attorneys Witter&Kenyon – in New York gave his alleged statements partly in German, but also in English, respectively he swore and signed them partly. The also sworn translator, German native speaker, with perfect US English knowledge, was present at Goebel’s statements. This is how it is certified on the documents. Goebel could understand US English himself. The demonstrable contradictions and mistranslations of Goebel’s statements in these texts – which have been attempted to be used in the Goebel Defense throughout – and have been introduced in U.S. English into the pleadings are therefore not translator’s treason, but Goebel’s responsibility, unless one wants to deny Goebel’s testamentary capacity. These texts have been produced by interested parties (Witter&Kenyon/attorneys of the patent infringers, New York) and they have been transcribed and selected by interested parties (either by Witter&Kenyon, where the original defense documents are archived or who had brought these documents to Germany – later in Springe – by Dr. Brasch, 1939 or Dr. Degenhardt, city director of Springe after 1948, who operated the Goebelidolization). These copies are not certified. As far as they are again already US-American texts of original testimonies given in German, this is a further source-critical restriction of the reliability of their contents. HC Rohde in his essays (2007 u. 2020) in ignorance, under renunciation of a research state 2007, did not bring these cross-examination documents from a USA trip. In any case, they are publicly accessible in the magazine THE ELECTRICAL WORLD page 69 ff, of July 22, 1893, since 1893 in the archive of the Technical University – today Leibniz University Hannover, in the branch office Rethen.
– on January 21, 1893 Henry Goebel gives the first affidavit
He declares to have brought his lamp knowledge from Germany, where he had learned in Springer from a Professor Münchhausen – already before 1848, his emigration to New York – about incandescents, arc lamp and vacuum incandescent lamp. Furthermore, he claimed to have known nothing about Edison’s work. While his youngest son William Goebel in an extensive affidavit and cross-examination, in July 1893 in California, for Milwaukee says: „The father took to himself certain papers dealing with Edison’s patents. William Goebel and a daughter-in-law say the claimed vacuum pump for venting the glass bulbs was not seen in the shop until the American Electric Light, late 1881. Henry Goebel himself mentions the perfume bottles, which were not suitable for glass processing, and describes the manufacture of his alleged incandescent lamp as it could not have been with respect to evacuation by the Torricelli mercury method. Apart of it, his glass bodies were spatially too small to be able to attach – in terms of the necessary resistance – a bamboo carbon filament of sufficient length, the replica lamps presented in 1893 all failed to work. Goebel describes preheating the carbon filament to be able to eliminate mercury buildup in the Torricelli mercury spill application, but Edison’s preheating is „air-washing“ to eliminate occluded oxygen from carbon filament and platinum.
– On March 7, 1893, Heinrich Goebel says and swears in writing: „…I never claimed to him (Goebel speaks of a business liaison with Edison Comp. and with the electrical firm Arnoux&Hochhausen, to whom Goebel had offered his services; A.d.V.) that I had any inventions which were patented or which could be patented or for which I had applied for patents, except the invention concerning the pump and the improvement of the connection of carbon filament and wires, nor did I give him any dissenting impression concerning this.“ Dreyer had bought the Edison patents from Henry Goebel in 1882, which Goebel did not own, had paid $500 once and $425 once, but had not received or seen a single real lamp – only those of American Light Comp.
Goebel’s excuse was, „He couldn’t find the lamp.“ – apparently could not produce any others on his own. (from the Colt/Boston decision of February 18, 1893)
– on May 6, 1893, the son Henry Goebel Jr. swears in an affidavit for Witter&Kenyon for State of New York that he threw the glassblower witness for the prosecution, Henry Goebel Sr.’s workmate, Hetschel, out of the workshop for drunkenness; that he himself had used Lamp No. 4 in the household before 1872; that he, Henry Jr. himself, had hung and unhung the lamp at that time so that his sister Sophie Goebel would have electric light for sewing machine sewing.
– on July 1, 1893, the Edison attorneys present to Judge Seaman in Milwaukee, for their part, an affidavit from the principal witness for the defendant Witter&Kenyon, Henry Goebel, Jr. testifying that in October 1892, he himself had taken to the court as allegedly old Goebel lamps no. 1, 2 and 3; that lamp No. 4 was made by the glassblower Heger in 1883; and that the allegedly old tool No. 6 was made by the toolmaker Korwan in 1883. There are corresponding affidavits from witnesses Heger and Korwan, while Witter&Kenyon defense attorney Allan Kenyon swears that Henry Goebels Jr. was hired by Witter&Kenyon in October 1892 to expose its implausibility as a „double agent“.
Another key witness for the Witter&Kenyon defense, Professor Van der Weyde swears that Witter&Kenyon had exactly reversed his statements, he never confirmed Goebel’s timing or lamp making and did not testify. The lamps allegedly made by Goebel, which numerous personal friends had sworn to have seen, may have been magnesium incandescents, Geissler tubes or arc lamps made by other lamp makers. With such foreign lamps Goebel had – according to statements of the son William Goebel – experimented a lot. These witnesses cannot distinguish such lamps and cannot say anything about who built which ones (asz alphons silbermann zentrum institut für europäische Massenkommunikations- und Bildungsforschung-archiv: THE ELECTRICAL WORLD of July 15, 1893, Vol. XXII. No. 3, p.45-S.50; EW of July 22, 1893 Vol. XXII. No 4, p.60ff))
Furthermore, the text material is only available in the Us-English of the original journals; thus, a short evaluation and summary by the expert is helpful to understand the expert weighting to 3.): That the whole Goebel question was raised in the trials only indirectly and much too late by third parties, while Goebel personally signed only texts in lieu of oath, whose translations introduced in court were already faulty, and otherwise, on the basis of numerous contradictions in content, little can be said about Goebel’s state of mind in the last year of his life. For he had not been brought before any court in person, seen or interrogated.
The Edison electrification period was full of patent infringements, applications for preliminary injunctions and patent disputes. It was common for knowledge and new developments to be „stolen“ – whether patented or not, „ab igne ignem.“ In those years, law firms specializing in patent litigation were founded, such as the law firm Witter&Kenyon, New York, which was involved in almost all of the proceedings here and was still one of the largest patent law firms in the USA until 2016 as Kenyon&Kenyon. Their archive can be requested from the successor firm „HUNTON Andrews Kurth“. Edison’s patent for the incandescent lamp was first applied for in 1879 and granted by the United States Patent Office on Jan. 27, 1880. Numerous other applications by Edison followed, which were patented as further developments and improvements. Edison thought that he could hold all other competitors under his patent and take them under license. In particular, the lamp manufacturer Sawyer, in New York, who together with the lawyer Man, with his own vacuum incandescent lamps, was on a par with Edison in terms of development, practically, but not in terms of patent law, did not submit to Edison’s patented prerogative. Other companies joined in, built lamps and marketed them unlicensed. Edison’s patents, which had been developed through lengthy and costly research and development, brought him neither royalties nor market advantages, but substantial litigation costs. –
Judge Wallace decision in October 1892, New York Court of Appeals
In 1885, Edison sued the United States Electric Lighting Company New York in the United States District Court for the Southern District of New York for the validity of the technical scope of his patented lamp system. Judgment was not rendered for Edison, now merged as General Electric Company &Edison Laboratories, until July 23, 1891, and again after appeal by United et al. to the District Court of Appeals for the Second District of New York, by decision in October 1892. The Court of Appeals decided to uphold Edison’s patent claims for the Edison incandescent lamp patents of January 27, 1880, and July 23, 1881, and to order the defendant to cease and desist and to pay costs. The case file contains over 6,000 pages of records (asz-archiv: EW, Vol. XXI. No.8. of February 25, 1893, p.133).
Subsequently, General Electric/Edison sought injunctions to restrain unlicensed lamp making against other patent infringers. The courts granted the relief sought, as against Sawyer-Man Electric Company, December 19, 1892; Westinghouse-Electric Company in Pensylvania; Perkins Electric Lamp Company and Mather Electric Company in Connecticut. By this time, 13 years had passed without Edison being able to practically translate his now costly patent protection into market advantages. Patent law is commercial law and aims at gaining time for economic results. General Electric as patent holder of the Edison light bulbs sued for market power and licensing, not primarily for the fame of the inventor Thomas Alva Edison. The infringing companies, on the other hand, did not dispute the patent infringement at all, but also tried to defend themselves on the grounds of delay. With the subsequent applications for preliminary injunction by Edison et al., the defense of the patent infringers, Witter&Kenyon, adopted a new defense strategy – in view of the expiry of the Edison patents in 1894 – the „Goebel Defense“. The Goebel idolization in Germany is erroneously or misleadingly related to these Goebel Defense proceedings, if one wants to historically anchor the Goebel fame in retrospect – but cannot. They are therefore given special attention:
Judge Lebaron B. Colt confirms Edison on February 18, 1893
– January 1893 motion for preliminary injunction of Edison et al. vs. Beacon Vacuum Pump and Electrical Company in Boston, Massachusetts, in the United States District Court for the District of Massachusetts in Boston, for injunction of patent infringement. The decision affirmed petitioner Edison on February 18, 1893, by Judge Lebaron B. Colt. (Side effect: Goebel Defense is examined and rejected).
Substantiation: The sole purpose of the decision is to determine whether the claimed patent infringement exists. Only if the patent infringement is disputed or doubtful shall the preliminary injunction be denied and remitted to a trial on the merits. The definition most recently adopted by the District Court of Appeals for the Second District of New York, per decision in October 1892 as interpreting patent protection and delineating patent infringement in affirming the Edison patent claims, is met. Further, Judge Colt saw the defendant Beacon adjudicated patent infringement following the decisions against Sawyer-Man Electric Company, December 19, 1892; Westinghouse-Electric Company in Pennsylvania; Perkins Electric Lamp Company and Mather Electric Company in Connecticut, which also did not dispute the patent infringement itself at all. The alleged claimed priority of Goebel was not confirmed on the basis of the non-functional so-called Goebel lamps, whose date of manufacture is uncertain, particularly because these lamps clearly do not attain in their composition those Edinsonian qualities which have been adequately discussed in court in all previous proceedings.
Judge Moses Hallett denies Edison’s motion on April 21, 1893.
– Application in January 1893 for preliminary injunction by Edison et al. vs Columbia Incandescent Lamp Company St. Louis, in the United States District Court for the Eastern District of Missouri. The decision denies Edison’s motion. On April 21, 1893, Judge Moses Hallett in St. Louis publishes his decision, which differs from New York and Boston, and the following reasoning: Due to additional affidavits of new witnesses submitted by the defense, there is a change in the evidence for the court compared to Boston and increased doubts about the arguments of the petitioners. It is sufficient for Judge Hallett to have doubts about the claim (without making a decision in the disputed matter that would have come to a main hearing). Doubts are sufficient to deny an application for a preliminary injunction and to hand it over to a main hearing, while the applicant has to present his case beyond doubt. Instead of deciding the evidence on patent infringement, Judge Hallett refers to doubts that the patent was rightly granted to Edison in 1880. Judge Hallett states that this in no way recognizes or even adjudicates the claims of the Goebel Defense, but that new testimony nourishes doubt requires to be tried: „A defense that puts the case in doubt is sufficient to defeat the motion.“ … „Certainty can only be achieved at a trial where witnesses appear in person and are cross-examined.“ Judge Hallett’s dissent ignores the fact that the scope and validity of Edison’s patent claim had been resolved in extremely extensive investigations and negotiations, temporally, pecuniarily and factually, and that the sole issue here was one of infringement, which has not been disputed by the defendant. Judge Hallett states that plaintiffs‘ proffered argument that a Goebel performance of the type described is impossible is obviously nonsensical and not on target, „even though many Goebel opinions show them to be untrue.“ Hallett also ignores the decision of Colt in Boston, which found, acknowledged, and reasoned that the Goebel arguments in the Goebel Defense were not only unproven, but even under a hypothetical assumption that the Goebel position was proven, the Goebel performance was clearly qualitatively inferior to the Edison patent according to Edison’s patent reach. At the heart of the Goebel Defense was the question of whether Goebel had a bamboo charcoal thread of the claimed quality prior to Edison. The finding in the alleged Goebel proof lamps did not have that quality at all. It thus fell to Judge Hallett to argue before the patent trial of 1885, so that to the eye is revealed a play for time through proceedings to Edison’s disadvantage and to the advantage of the infringers. The Goebel Defense remained factually unsettled in this decision. This is because the Goebel issue had not been addressed at all in this proceeding, Edison et al. vs Columbia. At stake was that the entire Edison patent infringing lamp industry, upon rejection of the application, became free to market unlicensed Edison lamps, particularly because an appeal or further proceedings could not have been completed within the expiring patent term, at the end of 1894. Thus, the litigation goal of patent protection for General Electric&Edison was no longer achievable due to time constraints. Insofar as Judge Hallett stated in his reasons for the ruling that – given the state of the evidence and the legal situation – he would not have reached this verdict in a main hearing, the decision is, as a consequence for the lamp industry, an anti-competitive savagery. From a legal point of view, Hallett’s judgement is an uncertainty of the applicable law. Because in the protracted negotiations Doubts are sufficient to deny an application for a preliminary injunction and to remit it to a main hearing, while the applicant has to present evidence beyond reasonable doubt. Instead of deciding the evidence on patent infringement, Judge Hallett refers to doubts that the patent was rightly granted to Edison in 1880. Judge Hallett states that this in no way recognizes or even adjudicates the claims of the Goebel Defense, but that new testimony nourishes doubt requires to be tried: „A defense that puts the case in doubt is sufficient to defeat the motion.“ … „Certainty can only be achieved at a trial where witnesses appear in person and are cross-examined.“ Judge Hallett’s dissent ignores the fact that the scope and validity of Edison’s patent claim had been resolved in extremely extensive investigations and negotiations, temporally, pecuniarily and factually, and that the sole issue here was one of infringement, which has not been disputed by the defendant. Judge Hallett states that plaintiffs‘ proffered argument that a Goebel performance of the type described is impossible is obviously nonsensical and not on target, „even though many Goebel opinions show them to be untrue.“ Hallett also ignores the decision of Colt in Boston, which found, acknowledged, and reasoned that the Goebel arguments in the Goebel Defense were not only unproven, but even under a hypothetical assumption that the Goebel position was proven, the Goebel performance was clearly qualitatively inferior to the Edison patent according to Edison’s patent reach. At the heart of the Goebel Defense was the question of whether Goebel had a bamboo charcoal thread of the claimed quality prior to Edison. The finding in the alleged Goebel proof lamps did not have that quality at all. It thus fell to Judge Hallett to argue before the patent trial of 1885, so that to the eye is revealed a play for time through proceedings to Edison’s disadvantage and to the advantage of the infringers. The Goebel Defense remained factually unsettled in this decision. This is because the Goebel issue had not been addressed at all in this proceeding, Edison et al. vs Columbia. At stake was that the entire Edison patent infringing lamp industry, upon rejection of the application, became free to market unlicensed Edison lamps, particularly because an appeal or further proceedings could not have been completed within the expiring patent term, at the end of 1894. Thus, the litigation goal of patent protection for General Electric&Edison was no longer achievable due to time constraints. Insofar as Judge Hallett stated in his reasons for the ruling that – given the state of the evidence and the legal situation – he would not have reached this verdict in a main hearing, the decision is, as a consequence for the lamp industry, an anti-competitive savagery. From a legal point of view, Hallett’s judgement is an uncertainty of the applicable law. In the lengthy proceedings Edison et al. vs. United States et al in New York, Judge Wallace had found that the individual components of the patent lamp had been known since 1845; Edison’s practical character was decisive. Goebel did not know this at all – but the alleged Goebel proof lamps certainly did not have these qualities either. For all patent infringers already successfully prosecuted by Edison, this provided new evidence, with the prospect of a retrial.
Edison affirmed by Judge William H. Seaman on July 20, 1893.
– Motion in January 1893 for preliminary injunction by Edison et al. vs Electrical Manufacturing Company, Oconto, in the United States District Court for the Eastern District of Wisconsin, opened May 16, 1893, in Chicago, stayed and reopened July 3, 1893, in Milwaukee. Decision affirms petitioner Edison on July 20, 1893, by Judge William H. Seaman. (Side effect: Goebel Defense is reviewed and denied). Reason: This is the most remarkably comprehensive and thorough judicial clarification ever in the history of such litigation in patent matters. Judge Seaman argues the decision, as did Judge Colt in Boston.
Judge Seaman judges the core of the Goebel Defense to be „ex parte“ (not in the context of effect/not part of the issue). Goebel himself had stated that he had made lamps according to the knowledge of Professor Munchausen of Springer, but had not collaborated in the general step-by-step development of incandescent lamps or thought so.
There was no reason for bamboo filament in Goebel’s alleged battery operation, as the known incandescent carbons were more suitable, easier to manufacture and more durable. On the other hand, the patented Edison bamboo carbon filaments would have required a perfect manufacturing technique and a high vacuum, which the lamps presented for Goebel did not have, and he with his alleged home-made primary wet batteries it was not technically possible either.
Finally, new affidavits were submitted by the plaintiff, in which the main witness for Henry Goebel Sr. the son Henry Goebel Jr. as well as other former colleagues of Goebel’s at the American Electric Light Comp. of the time between 1881 and 1883, now stated and testified that not Goebel but they had made the lamps in question in the time after 1882 or in the year 1892. These testimonies were eventually invalidated in mutual bribery allegations by the parties, in that it came out that Henry Goebel Jr. had initially worked for the defendant side and the attorneys Witter&Kenyon as a paid consultant and witness tug. Goebel’s trip from New York to Boston, to the lamp replica demonstration in February 1893 was arranged, paid for and controlled by Witter&Kenyon. At last, towards the end of the trial, the plaintiff side was able to produce opposing affidavits Henry Goebel jrs; who had last changed sides. It was noted that Henry Goebel Jr. had tried several times on his own account to testify to alleged knowledge of this dispute in exchange for payment.
The court further found Goebel’s Srs. Credibility unconvincing, in that it could not be reasoned why he had not communicated the claimed achievement for real time – while living and working in the midst of the incandescent lamp development scene In New York – and why he had not applied for a patent for it, while he had brought an incidental sewing machine part under his own patent in 1865. Even if one would have accepted the alleged Edison participation as factual truth to the Goebel question as true, thus to believe a light bulb production of Goebel in the year 1854, only the long since published light bulb developments of the Englishman De Moleyns, in the year 1841, the light bulbs of the Us-Americans Starr and King from the year 1845 and those of the US-American Roberts from the year 1852 would have been reached technically-qualitatively. (Copies in the asz-archiv: EW Vol. XXI. No. 8 p.142 of February 25, 1893).
The alleged Goebel proof lamps presented in 1893 Exp. No, 1, 2 and 3 lacked both novelty of the individual elements and the fact that none of the alleged Goebel lamps was functional at all, compared to the contested Edison quality. The series of replica lamps manufactured in March 1893 with Goebel’s participation at Beacon in Boston had some of the sought-after element combination (platinum/bamboo carbon filament/Torricelli vacuum), but not the durability and longevity of the incandescent elements. The 1893 replica carbon filaments were also made at Beacon with new tooling. While the supposedly old Goebel tools really dated from 1883, as sworn to by the toolmaker in 1893 who had built them for the American in 1883. (Copy asz-archiv: op. cit.). Until then, since September 1881, Goebel had cut the bamboo wood fibers free hand with a knife – which did not yield suitable precision (copies in asz-archiv: EW Vol. XXII. No.8, p.46 of July 15, 1893). It is thus unquestionable that the allegedly old proof lamps, which have at least the components of the Edison lamps, were created only during Goebel’s American Electric Light collaboration in 1883. Finally, that American Electric Light Company glassblower, Heger, also swore by written affidavit that he made these very lamps with his own hand after 1882 and that Goebel was incapable of such perfect glasswork. Similarly, Goebel’s son William Goebel testifies in the records of cross-examination when he says, „Father was a botcher.“ (asz-archiv: op. cit.)
Edison, in his testimony, declared it an impossibility that Goebel, who had really clumsily worked glass tubes, such as Exp. 1, 2 and 3 presented to the Boston court as home-made, had spent half his business life (and allegedly earlier in Germany for the Technische Hochschule laboratory glass) selling over hundreds of home-made barometers.
Goebel was at liberty to specifically follow the publication of the Edison patents (extensively reported in 1880 also in the German-language „Staats Zeitung“), to bring claims of proof and priority to the discussion or to file a suit against Edison, according to the situation. The lamps brought in 1893 Exp. No, 4, and 11 would have been worth recognition and money in 1880 – only Goebel could not present such lamps at that time despite having received payments – from Dreyer and from Arnoux&Hochhausen (loc. cit.).
Judge James G. Jenkins confirms the preliminary injunction on May 9, 1894.
– Appeal filed immediately after decision on July 20, 1893 by Electrical Manufacturing Company, Oconto, Wisconsin vs. Edison et al,against preliminary injunction in Edison et al. vs Electrical Manufacturing Company, Oconto,/Judge Seaman in United States District Court at Milwaukee, admitted to United States Court of Appeals at Chicago. Judge James G. Jenkins upheld Judge Seaman’s preliminary injunction against the petitioner Electrical Manufacturing Company, Oconto, on May 9, 1894. Reason: All arguments and evidence had already been considered in the previous trials, dragging out the entire patent term (Edison’s patent expired on November 19, 1894). In summary, no new evidence had arisen, which for this very reason could not – already – have caused other decisions in the previous trials.
Regarding 3.), the overall context of Henry Goebel’s appearance in the Edison light bulb court cases was to be determined here for the assessment of the sources. The verification and the interpretation of the contents of the secondary sources are flawless with regard to the Goebel question from a source-critical point of view. Because the important arguments that led to the verdicts can be read in several versions of competing journals, in archives all over the world (e.g. library of the Leibniz University Hannover; city library Springe; city archive Springe; museum archive Springe, asz-archiv and others). While the judgments themselves are preserved as primary sources in the relevant court archives as well as at the Electrical History Institute of MIT, Boston, and are available to the scientific community. So Goebel Sr. appeared at the law firm Witter&Kenyon on the side of the Beacon Pump Company, Boston (copies in the asz-archiv: div. issues EW; ER; EE; ETZ from 1893 and 1894) in January 1893, with affidavits and construction drawings and as a lamp rebuilder at Beacon in Boston, on the plan of Edison’s last patent year. Goebel was unable to produce his own lamps. He also did not own a single photograph of a homemade lamp or battery, although there are various family photographs, with store, telescope and horse-drawn wagon, to date there is not a single lamp photograph that would have been taken prior to Edison’s patent year of 1879. Goebel had worked in New York his entire life, since immigrating in 1849. He was a contemporary witness to the electrification of New York. He claimed knowledge and interest in arc lamps (carbon arc), in electric batteries, in electric motors, in wires and conductors, in Torricelli’s evacuation and glass blowing craft, in sealing and coking, etc. However, he allegedly took no notice of Edison’s incandescent lamp publications and patents in 1879 and therefore did not publicly claim his own at that time. Goebel did so only after he had become active in lamp manufacturing for American Light. Furthermore, for the significance of the verdicts of the year 1893 and 1894, it is still noteworthy that the manifold gainful activities of the Goebel family included that – according to the evidence – especially by the sons Charles, Adolph and Henry jr. at lamp companies in New York, all of them unlicensed Edison patents. Finally, the main witness for Henry Goebel’s self testimony, Goebel’s son Henry Goebel Jr. is revealed as a briber and bribe-taker in court in Oconto. His gainful entry into the law firm of Witter&Kenyon, as it were as a consultant, tug and corrupter of witnesses, in the fall of 1892 (copies in the asz-archiv: EW Vol. XXII. No. 8. of July 1893 p.35 u. p. 45-50), who further allegedly presented old, non-functional proof lamps and recruited witnesses from Goebel’s relatives and acquaintances for Witter&Kenyon. This cannot lead the litigants to cross-examine Henry Jr. as a witness (asz-archiv: EW loc. cit.). However, these were precisely not civil or prosecutorial court proceedings, but motions for preliminary injunction, for patent infringement, not for fraud. With the son Henry Goebel Jr. as a disqualified key witness, the Goebel Defense was factually without any chance of success for the defense. On the contrary, false testimony and contradictions of old Goebel alone now stood against testimony of numerous lay witnesses from his own circle of relatives and acquaintances (copy in asz-archiv from the National Archives and Records, Group 21, printed case files of the Court of Equity no. 3096 Boston: affidavit of Henry Goebel, January 21, 1893, 21 pp.: e.g., Munchausen; oil lamps instead of incandescent lamps; dating errors for evacuation of alleged proof lamps; mercury purification and deposits on copper wires, etc.).
It is this first affidavit of January 21, 1893 Goebel’s source-critical for the evaluation of all Witter&Kenyon texts typically problematic. Here, from the point of view of the expert on this source (original text in copy) until the expert opinion „Munich Criticism 2006“, the source criticism has not discovered the following problem. According to the source, the US-American Goebel gave his affidavit allegedly in German. This happened in the rooms of the law firm Witter&Kenyon (defenders against Edison). A lawyer acted in an official role (notary) and swore in the witnesses. Also allegedly present was a translator. Immediately following Goebel’s oral statement, which was recorded in writing, the statement was translated into U.S. American, then signed and notarized by the witness and the notary. This US-American text, sworn by Goebel, is submitted to the district court in Boston, a personal examination of Goebel as a witness or a cross-examination are not carried out. Then the German text of Goebel says: „…I also made a good number of physical instruments under the general direction of this Professor Munchhausen, mostly for teachers of the School of Technology in Hanover and for Professor Munchhausen and others. We made a large number of experiments on electric lamps, were familiar with the electric arc and its behavior, and made the same frequently. Münchhausen was a very witty man and often stayed in my study for long periods of time. …“. This Goebel text is quoted by the reviewer Pope according to the certified Us-American translation in the Electrical Engineer, who stated that -according to the state of the evidence- and thus: „to repair philosophical apparatus for the instructors in the Technological School of Hannover, he soon became much interested in physical research, in which he was encouraged by one Professor Mönighausen, a tutor in a neighboring wealthy family, for whom he made various pieces of apparatus, and who was accustomed to spend a great deal of his leisure time in Goebel’s little store…“ (Copy in asz-archiv: Electrical Engineer, New York. Vol. XV. No 247, p. 78, dated January 25, 1893). Just as the suggestive family name „Münchhausen“ becomes the name „Mönighausen“, which does not exist at all in the German language, the sensational news of a famous German already appears in ETZ Heftor in Springer“, especially since the lamp knowledge of that time was unknown in Hannover, also in the forerunner of the Technical University. 7, p. 89f of February 17, 1893: „… Goebel, stimulated by Prof. Mönighausen from Hanover, made experiments in this regard…. “ and already „Mönighausen in Hannover“ in the Neue Deister Zeitung Springe, 19th volume, of February 14, 1893, where still living contemporaries of Heinrich Goebel would have been very surprised about „Professor Mönighausen from Springer or in Springer“, especially since the lamp knowledge of that time was unknown in Hannover, also in the forerunner of the Technical University.
Quite funny are then language flowers, like the hometown Springe at the Deister named as Springer, the family name Göbel or Goebel as Gobel and – quite unbelievable – Goebel’s German announcement Angelrute, in the back translation as Fischerstange.
Copyright: Cologne, March 1, 2021 Dr. phil. Dietmar Moews, Dipl. Ing. dito translation
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All original texts and translations into German are available on the Internet: at http: WordPress Dietmar Moews‘ blog under LICHTGESCHWINDIGKEIT, plus other informative original documents, whose templates are often difficult to copy and translations are very time-consuming.
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On Dietmar Moews‘ Blog at WordPress in the Internetz KEY DOCUMENTS are provided, like the Affidavits of the Goebelfriend JOHN WILLIAM KULENKAMP, the facsimile patents, Electrical World publications on the 800+ cross-examination questions, affidavits, and the 1893 Boston, Chicago, and St. Louis court decisions on Edison’s motions for immediate injunction of license infringement.
asz alphons silbermann zentrum – copyright 2021 Dr. Dietmar Moews VG-Wort
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PRESSEMITTEILUNG
1. März 2021
KÖLN. Das asz alphons-silbermann-zentrum Köln hat ein neues GUTACHTEN zur Quellenkritik Goebel 2021 veröffentlicht. Im Zuge neuer Möglichkeiten der internetzgestützten Feldarbeit im Modul „Erinnern und Vergessen einer deutschen Kleinstadt“ hat der Soziologe Dietmar Moews zum Idol Heinrich Goebel, angeblich Glühlampenerfinder vor Edison, folgenden Forschungsstand unter drei umstrittenen, klärungsbedürftigen Aspekten begutachtet (Göbel und Goebel – beide Schreibweisen sind seit 1818 gebräuchlich):
Der Deutschamerikaner Henry Goebel (1818-1893) war nicht Glühlampen-Erfinder oder -Entwickler vor Edisons Leistung im Jahr 1879.
Goebel war nicht als Produzent an der Elektrifizierungsepoche beteiligt, sondern lediglich als Konsument seiner Zeit.
Goebel wurde seit 1929 in seinem deutschen Herkunftsort als Idol geachtet. Das Gutachten stellt fest, dass Goebel infolge seiner freiwilligen Beteiligung als Zeuge während zahlreicher Edison-Patent- und Lizenz-Prozesse zwischen 1885 und 1893 gerichtsnotorisch als Krimineller eigenverantwortlich einwirkte.
Damit darf Heinrich Göbel nicht, wie bislang, amtlich als Pionier der Glühlampe bezeichnet werden. Goebel fällt aufgrund der empirischen sozialen Befunde als „Vorbild für die Schulkinder“ aus.
Folge dieses Befundes zur Quellenkritik Goebel 2021 ist nunmehr die rechtsstaatliche Pflicht auf der amtlich zuständigen lokalen Verwaltungsebene, auch unter Kontrolle durch Verwaltungs- und Sachaufsicht der Region, unwahre Narrative zu Heinrich Göbel zukünftig zu unterlassen. Denkmäler und amtliche Texte zu Goebel dürfen nicht länger unwahre oder irreführende Aussagen zeigen. Das asz-Gutachten macht weitreichende Publikationen zu Göbel, wie Johannes B. Kerner im ZDF „Die größten Erfinder“, viele Brockhaus-Jahrgänge seit 1926 und die Präsentationen im Deutschen Museum München hinfällig. Zivile Meinungsfreiheit und Lauterkeit bleiben dadurch unangetastet. asz
Pressekontakt und ViSdP:
Dr. phil. Dipl.-Ing. Dietmar Moews, Mainzer Straße 28, 50678 Köln, E-Mail: globusmitvorgarten@gmx.de
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asz alphons silbermann zentrum – copyright 2021 Dr. Dietmar Moews VG-Wort
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asz alphons silbermann zentrum
Institut für europäische
Massenkommunikations-
und Bildungsforschung
Leiter: Dr. phil. Dietmar Moews, Dipl. Ing.
Mainzer Straße 28
50678 Köln
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Gutachten zur Quellenkritik „Heinrich Göbel“
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Seit Jahren mit Göbel beschäftigt, führte ich eine empirisch-soziologische Studie durch, das aktuelle „Erinnern und Vergessen“ als kollektives Gut zu interpretieren. Hierzu war eine belastbare Quellenlage zum Thema Göbel und Lampen zu erkunden und einer Kritik zur vorhandenen Quellenkritik zu unterziehen. Neu dabei sind heutige IT-Mittel zur weltweiten Archivsuche. Die angewendete Methode ist eine Systematische Inhaltsanalyse (Content Analysis), anhand von Texteauswertung, schriftlichen Anfragen, Interviews mit standardisierten Fragebögen und Tiefeninterviews mit ausgewählten Gewährspersonen.
Das Gutachten wird zum „Springer-Goebel 2020“ herausgegeben und schließt eine gutachterliche Kritik zu den zwei publizierten unwissenschaftlichen Essays – „Irren ist menschlich“ zur „Göbel-Legende Der Kampf um die Erfindung der Glühlampe; zu Klampen 2007“ und „Die Glühlampe – eine deutsche Erfindung? Über die Heinrich-Göbel-Denkmäler in Springe“ in Hannoversche Geschichtsblätter 2020 – von Hans-Christian Rohde aus. Die Essays sind unwissenschaftlich, betreiben die weitere Legenden-Verirrung, übergehen den Forschungsstand 2007, unterschlagen die empirischen lokalen Idolisierungskräfte bis 2007 bzw. 2020. Zudem fehlt eine Universitätspublikation (gem. Promotionsordnung).
Vorauszuschicken ist, dass mein folgendes Gutachten nicht Heinrich Göbel direkt betrifft, auch nicht die Geschichte des elektrischen Lichts, auch nicht dem sozio-kulturellen und sozio-politischen Kommunikationsgeschehen der Idolisierung, sondern im ganz engen Sinn auf das zielt, was heute, also gegenwärtig, als Stand der Wissenschaft anzusehen ist und widerspruchsfrei, unwidersprochen kritisch zu Quellen für „Göbel als Erfinder, Entwickler, Publizist oder Nachbauer von elektrischen Glühlampen“ bekannt ist und für wahr gehalten wird. Der Rang der hierfür aussagekräftigen Quellen liegt in der Beweiskraft der Zuordnung zur Göbelfrage und den Göbelindikatoren für die noch oder als ungeklärt hingestellte kuranten Fragen:
1. Ob Goebel die erste brauchbare elektrische Glühlampe 1854 erfand, d.h. bereits 25 Jahre vor Edison? Ergänzt mit der auch vom ZDF 2005 verbreiteten Idee: „Goebel erkämpfte sich in Amerika vor Gericht die Ersterfinder-Zuer-kennung und Goebels Familie erhielt daraufhin von Edison hohe Abfindungszahlungen“.
2. Ob Goebel mit Glühlampenarbeit als Pionier in der Elektrifizierung beteiligt war?
3. Ob Goebel eine anerkannt tüchtige Person war oder ein Krimineller mit mobartigem Sozialverhalten und keinesfalls als ein Springer Lokal-Idol taugt? Das Gutachten gilt der vorhandenen wissenschaftlich festgestellten Quellenkritik sowie solchen Pseudoquellen, deren Ursprünge bislang ohne zureichende Quellenkritik irreführende Angaben oder Deutungen zum zeitweiligen Lampenmechaniker Göbel, aus dem vorletztem Jahrhundert, anzeigen.
Als Unterlage für dieses Gutachten sichtete ich das Feld und wertete die folgenden Themenkreise zu Quellen und der dazugehörenden Quellenkritik-Lage aus:
1. Quellenkritik zur Geschichte der Technik des elektrischen Lichts
2. Neue Publikationen und Quellenkritik zu vorhandenen, öffentlich zugänglichen Göbel-Dokumenten und Bezeugungen (Museen, Internet, Archive, asz Dresden / heute Köln, Universitätsbibliotheken, Massenmedien aller Art, Zeitungspublikationen u. ä)
3. Quellenkritik zu Dokumenten zum Gang der Patentstreitigkeiten, zu den Richtersprüchen und strafrechtliche Perspektive.
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Dem Untersuchungsgegenstand geschuldet bin ich, immer die wissenschaftliche Haltbarkeit betreffend, zum folgenden gutachterlichen Ergebnis gekommen:
Der gesamte Befund wurde zunächst als vielseitige Quellenrecherche nach Quellen und etwaig vorhandener Quellenkritik oder zusammenfassender Deutung und öffentlicher Göbel-Exposition abgesucht und aufgearbeitet. Dabei kommt der wissenschaftlichen Objektivität zugute, dass Meinungen und Wissen von zahlreichen Fachleuten eingeholt werden konnten.
Kern der heutigen quellenkritischen Lage im Jahre 2021 findet sich in deponierten Originalurkunden und in kopierten, beglaubigten und unbeglaubigten Echtzeit-Textdokumenten und Abschriften, teils mit falschen oder unsicheren Übersetzungen (Goebel beeidete deutsche Texte; die Gerichte hatten die Texte in U. S. -English). Es wurde im Jahr 2005 vom asz alphons silbermann zentrum, von Dr. Dietmar Moews eine Quellenkritik „ZDF-Gutachten“ vorgelegt sowie vom selben Autor, ebenfalls vom asz, im Jahr 2006, die „Münchenkritik 2006“ publiziert. Diese Gutachten haben zur Revision der Göbel-Darstellung im Deutschen Museum München geführt (s. Anl. Deutsches Museum, 2006, Dr. Dittmann). Weiter gibt keine gültige deutschsprachige Buchpublikation mit Quellenkritik.
Als quellenkritisches Urteilskriterium für die gutachterlich herangezogene Quellenauswahl wurden folgende Fragen in Geltung genommen:
Wie weit wurden die Textdokumente an ihre Ursprünge zurückverfolgt? Wie werden sie aus heutiger Sicht verifiziert?
Und wie sind sie qualitativ an gültigen Primärquellen, z. B. Originalurkunden, verankert?
Wie weit sind diese Ursprünge heute nachvollziehbar und in ihrer zeitlichen und materiellen Qualität auf Konkludenz oder Widerspruch hinsichtlich der Göbelfrage sicher?
Der erfasste Sachstand unterliegt in der Begutachtung wie auch in der Quellenkritik selbst, methodisch der semantischen Text-Sekundär-Inhaltsanalyse. Außerdem wurden Deutungsperspektiven in dem Grundsatz von systematischer Denkweise und Ideologiekritik bewertet. Das wissenschaftliche Grundverlangen zur Gültigkeit qualitativen inhaltsanalytischen Vorgehens einer genügenden Repräsentativität der Begutachtung der Quellenkritik zu Heinrich Göbel und damit zum Fall Göbel wird erreicht, in dem die wichtigsten Quellen berücksichtigt wurden. Insofern das Gutachten als Vollanalyse Geltung beansprucht.
Daraus ergibt sich heute folgende Lage der Quellenkritik zu den spezifischen Goebelvorstellungen:
In allen drei quellenkritischen Perspektiven –
1. Geschichte des elektrischen Lichts;
2. vorhandene Göbel-Dokumente;
3. Patentstreitigkeiten und Richtersprüche –
liegen heute sowohl quellenkritisch gültige, nachvollziehbare und quellenkritisch ebenfalls materiell begründet nichtgültige und schließlich historisch unverankerte Göbelbilder vor. Es bietet sich dem nüchternen Blick auf das vorhandene Material:
Zu 1. Quellenkritik zur Geschichte des elektrischen Lichts
Betrachtet man die weltbekannte öffentliche Technikgeschichte, in Enzyklopädien, München, Europäisches Patentamt München oder Deutsches Museum München u. a.), erscheint zunächst die Entwicklungs- und Entdeckungsgeschichte der Elektrizität und des elektrischen Lichts, alsdann zahlreiche Einzelentwicklungen, dann Stufe für Stufe experimentelle elektrische Lampen sowie die Patentgeschichte als Teil der Wirtschaft. Dabei spielen – immer im Zuge der Internationalisierung – die Stromquellen, Batterien und seit 1866 der Dynamo (Siemens/Hochhausen) eine ebenso mitwirkende Rolle wie die Produktion und Distribution von technischen Produkten sowie der Austausch von Wissen auch international an den Hochschulen und Forschungsinstituten, dazu das Patentrecht und der Wettkampf um zunächst nationale Patente.
Die Quellenkritik zur Geschichte des elektrischen Lichts bezieht grundsätzlich weltweit sämtliche Publikationen zur Technikgeschichte ein. Begutachtet indes wird lediglich die vorrangige „Göbelfrage“: Wann hatte Göbel eine wirkliche Lampe? Es gilt die historische Faktizität und deren wissenschaftlicher, insofern gutachterlicher, auch juridischer – das heißt äußerer Beweis. Ausgegangen von der harten Auseinandersetzung zwischen dem Patentinhaber Edison und allen anderen, die sich seinem U. S.-Patent nicht unterwerfen wollten, folgte auf die Klagebeantragung im Jahr 1885 erst im Jahr 1892 im Streit Edison vs. United States Electric Company das zugunsten Edison gesprochene Urteil von New York. Es stellt die hervorragende den Patentanspruch rechtfertigende Qualität auch zur Göbelfrage so heraus:
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Kohleglüher, Platindrähte, geblasene Glaskörper, Torricelli-Vakuum, waren alt und längst vor Goebel (vor dem nicht erwiesenen Jahr 1854) gut bekannt. Die Qualität des Edisonpatents lag im Wesentlichen in der praktischen Konstruktion und Fertigungspraxis einer haltbaren Glühlampe. Insbesondere, dass mittels einer Werkzeuglade die endgültige gebogene Form und Maßgenauigkeit des Bambus-Kohleglühfadens bereits vor der Verkohlung fixiert wird sowie eine besondere Teerkittbefestigung von Glühelement und Stromdrähten sowie ein extrem hohes Vakuum (air-washing) eine besondere Dauerhaftigkeit des Systems bedingt. Die strukturelle praktische Komposition der Edisonlampe war die Patentleistung, nicht das allgemeine physikalische Wissen um die Teile (Richter Wallace/New York: 1892; s. unten: zu 3.). Richterlich verfügt wird damit eine Art Generalanspruch mit Denkverbot für andere. Der technikgeschichtliche Befund ist auf Grundlage der Gerichtsdokumente (National printed Records) quellenkritisch einwandfrei (s. a. Fachzeitschrift Electrical World/Kopie in asz-archiv: EW Vol XXII., No. 3, July 15.1893, S. 35 u.S.45-49f). Dort heißt es zu recht (S. 35): „Dieser Prozess wird als eine der am sorgfältigsten vorbereiteten und am dichtesten argumentierten Voruntersuchungen in die Geschichte der Patentkämpfe eingehen. Beide Seiten sagen, dass kaum je ein abschließendes Gerichtsverfahren so achtsam vorbereitet worden sei.“ (a.a.O.) Dieseelektrogeschichtliche Pro- und-Kontra-Argumentation der damaligen Kontrahenten der Jahre 1892 und 1893 wird mit einem abrundenden Blick, ob danach noch zusätzliche oder bessere oder neue, z. B. heutige Erkenntnisse vorliegen, ergänzt.
Damit liefert die quellenkritsche Lage eine im Wesentlichen zweifelsfreie Entwicklungsgeschichte der Glühlampen, mit aus heutiger Sicht einwandfreier Gültigkeit:
Mit dem Engländer DeMoleyn, 1841 und den Amerikanern Starr/King, 1845, werden elektrische Vakuum-Glaslampen mit Widerstand-Glühelementen unterschiedlicher Art international vorgeführt, publiziert und auch patentiert. Andere, weniger bekannte Lampenbauer, erscheinen auf dieser technischen Spur. Es sind, Staite Lamp, 1848, mit Iridium-Glühelement, 1848; Shepard Lamp, 1850; Roberts Lamp, 1852; alle vor dem angeblichen Goebeljahr 1854. Dieses ist die Aufreihung der wesentlichen Lampenentwickler mit den einzelnen Errungenschaften – ob patentiert oder nicht – , die den entscheidenden Qualitätsgewinn Edisons vorbereitetet haben. Daneben gab es zahlreiche konkrete Lampenentwicklungen in der Breite der technischen Experimente, die für die hochohmige Vakuumlampe mit Feinstglühelement und deren Herstellungsverfahren nicht kausal waren. Edisons erste Kohlefaden-Lampe mit speziellem Haltbarkeits-Vacuum und seine Paper Horseshoe Lamp erschienen 1879. Es folgte Edison/United States Patent Office Patent-Numero 223,898 vom 12. Oktober 1879. Das besagt „exklusives Recht zur Herstellung von Glühlampen beinhaltet das Gepräge eines hochwiderständigen Kohlefadens, eingeschlossen in einem Ganzglasbehälter in dem ein hohes Vakuum erreicht wird; In dieser Folge erscheint „Henry Goebel one-half to John W. Kulenkamp/ United States Patent Office Patent-Numero 266.358, am 24. Oktober 1882, als Vortäuschung einer Lampenerfindung: Drahtverbindung und Drahtabflachung für Incandescent Lamp“; sowie Sawyer-Man Lamp im Grundsatzstreit mit Edison 1885, wo ebenfalls Goebel nur Unbeachtlichkeit zuerkannt wird (bald kam Westinghouses Wechselstrom-Technik, während Edisons Patent im Oktober 1894 auslief). Goebel steht als Nachbauer im Jahre 1882, mit einer quasi redundanten Leistung und seinen Lügen, die Randnotiz als krimineller Meineidler in der Technikgeschichte zu, der zuletzt im Gerichtsstreit wegen Betruges und Bestechlichkeit („fraud, bribery“) allseitig durch die Streitparteien ausgeschlossen wurde ( nicht jedoch wurde Goebel Teil der wirklichenEntwicklungsgeschichte der Glühlampen ). Im Überblick wird eine vollkommene Dokumenten-Lage hinsichtlich der Erfindungspublikationen und Patente sowie deren Diskussion in den Patentprozessen im Einzelnen festgestellt.
Zu 2. Neue Publikationen und Quellenkritik zu vorhandenen Göbel-Dokumenten;
Neben den biographischen Belegen für Göbels Leben – Geburt im Jahr 1818 in Deutschland, Auswanderung 1848 mit dem Schiff in die Vereinigten Staaten, dort in New York bis zum Tode im Jahre 1893, bis 1886 im Einmannbetrieb erwerbsmäßig tätig als Mieter eines Juwelierladens mit kleiner Werkstatt, Reparaturmechaniker und ambulanter Schausteller -, ist hinreichend aus Originalarchivalien bekannt, was die Frage auf Quellen für Goebels tatsächliche Lampenbeziehungen betrifft. Die Technikgeschichte belegt, die Glühlampen-Entwicklungsgeschichte währte bereits seit über hundert Jahren und wuchs in kleinen Schritten.
Über Henry Goebel, wie Heinrich Göbel sich als U. S. Amerikaner ab 1849 nannte, liegen der Technikgeschichtsforschung wie der Göbelforschung hierzu wenige – genau drei Primärquellen vor. Die sind in Kopien verbreitet. Deren Inhalt kann quellenkritisch, d. h. inhaltlich-semantisch, materiell und zeitlich, sicher zugeordnet werden, ist homogen und ist diesbezüglich keinerlei ernsthaften Zweifeln unterworfen.
Diese Primärquellen zur Göbelfrage sind:
ein schriftlich vorliegender Dienstleistungsvertrag;
eine öffentliche bzw. in zwei Zeitungen veröffentlichte Lampenausstellung;
ein vom U.S. Patent Office ordentlich zuerkanntes Lampenpatent:
– 1881: Dienstleistungsvertrag mit American Electric Light Company New York
Es ist dem Gutachter keine früher datierte sonstige einschlägige Primärquelle bekannt geworden, die damals als gesichert galt und heute noch gesichert ist oder die zusätzlich aufgetaucht wäre, bis auf diesen Dienstleistungsvertrag zum Glühlampenbau, der zwischen Henry Goebel und der American Electric Light Company New York am 5. September 1881 geschlossen wurde. Dieser Vertrag liegt in Abschriften und in Kopien sowie in mehreren Übersetzungen, vom US-Englischen ins Deutsche, vor, wurde auch in den Gerichtsverhandlungen des Jahres 1893, berücksichtigt und konstatiert, und ruft keine quellenkritischen Zweifel hervor. Es liegt darüberhinaus, keine Quellenkritik zu später aufgefundenen Dokumenten, später nachgeschobenen Beweisstücken oder späterveröffentlichten, rückdatierten Argumenten vor, die die Annahme eines früheren Zeitpunkts als das Jahr 1881 rechtfertigen können (s. u. zu 3. und Anhang zu 2), außer bereits im „Gutachten zur Quellenkritik 2006“ von Dietmar Moews, vom asz damals publiziert, vor.
– 1882: Goebels Ausstellung
Goebel betrat das öffentliche Feld des elektrischen Lichts mit einer kleinen Ausstellung von Glühlampen in seinem letzten Laden in der 468 Grand Street. Darüber berichteten die Zeitungen The New York Times am 30. April 1882 und The New York World am 1. Mai 1882 (Reprint im EE v. 1. Feb. 1893, S. 121). Es ist Goebels erster Lampenauftritt. Die Lampen der Ausstellung stammten von American Electr. Light. Diese Sekundärquelle ist in zahlreichen Archiven als Kopien abgelegt, allgemein zugänglich und unstrittig. Die Ausstellung selbst wird im Fall Edison et al. vs. Beacon, Feb. 1893 erwähnt, also bestätigt.
– 1882: Goebels Lampenpatent
Mit dem Goebel-Lampen-Patent No. 266.358 vom United States Patent Office liegt die entscheidende Primärquelle vor. Es war am 23. Januar 1882 beantragt und am 24. Oktober 1882 erteilt worden. In der Patentschrift und der technischen System/Konstruktionszeichnung findet der Fachmann, dass vom PatentantragstellerGoebel selbst die Nachrangigkeit auf Edison sachlich-technisch dokumentiert ist. Diese Goebel zur Hälfte mit Kulenkamp zuerkannte Patentleistung besteht in einer Drahtapplikation, die im übrigen an einer typischen Edison-Lampentechnik dargestellt wird. Dieses Patent No. 266.358 hatte dann in den späteren Gerichtsverhandlungen ein entscheidendes Gewicht.
Zu 2. Daraus folgere ich, dass die frühesten vorhandenen Primärquellen zur Goebelfrage, die Goebel in Verbindung mit Glühlampen nachweisen, bereits zur Echtzeit bekannt waren – das ist ab 5. September 1881 – und gerichtlich verhandelt und beurteilt worden sind, als da wären:
1. Der Dienstleistungsvertrag zwischen Henry Goebel und der American Electric Light Comp. zum Systemlampenbau vom 5. September 1881;
2. Die Ausstellung mit solchen Systemlampen am 29./30. April 1882 in Goebels Laden-Hinterzimmer in der Grand Street 468, berichtet u. a. in The New York World vom 1. Mai 1882 und
3. Das Goebel-Kulenkamp-Lampen-Patent vom 24. Oktober 1882, U. S. Patent Office No. 268,358.
Zu 3. Quellenkritik und Dokumente zum Gang der Patentstreitigkeiten, zu den Richtersprüchen und strafrechtliche Perspektive
Dieses dritte Feld zur Goebelfrage hat dokumentierte Richtersprüche, Argumentationen der Kontrahenten, Kläger und Beklagten sowie Zeugeneinlassungen und prozessstrategische Tatsachen zu beachten.
Was sich als Vernunftwahrheit bereits selbst disqualifiziert, weil Goebel erst nach – unter Anderen – Starr/King im Jahr 1845, angeblich 1854, kam – nimmt nun in diesem Gutachten den größten Raum ein. Denn nach wie vor werden jene Gerichtsprozesse und Urteile von 1893 im Blick der verirrten Prioritätsfrage „Edison vs. Goebel“ als Schlüsselbeweis gesehen, ohne dass dafür je belastbare Quellen vorhanden waren und nicht vorhanden sind. Doch die entscheidenden Tatsachenwahrheiten liegen nicht in der zeitlichen Priorität (Vernunftwahrheit: Goebel nach Starr 1845), sondern sie liegt in der technischen Qualität und Überlegenheit des Edison-Systems (Goebel 1882 schlechter als Edison).
Kurz: Das Gutachten kommt nach Prüfung der Quellen und der Quellenkritik zu den Gerichtsverfahren, die in umfangreichen Reportagen und Aufzeichnungen gesichert sind, zu dem folgenden Schluss:
Die Goebelfrage und die sogenannte Goebel Defense wurden in keinem der Richtersprüche bestätigt oder zugunsten Goebels entschieden. Es ist aus diesen Prozessen keine anderslautende Erkenntnis zu ziehen, als Quellen und Quellenkritik zu 1) und zu 2) es zeigen.
Es liegen insgesamt 7 Eidesstattliche Erklärungen, angeblich von Henry Goebel Sr. aus dem Frühjahr 1893 zur Göbelfrage vor. Die Quellenanalyse kann deren Inhalte nicht anerkennen. Es fehlen Hand-Unterschriften dazu bei zwei Eidesstattliche Erklärungen und Bezahl-Quittungen, weitere widersprüchliche Zeugnisse des Sohnes Henry Goebel Jr. als quasi Kronzeuge und weitere Goebel-Söhne, Charles, William, George, liegen vor. Außerdem gehen von 12 engen Familienmitgliedern Henry Goebels zunächst für Boston/1893 etwa 30, dann für St. Louis und Oconto/Milwaukee insgesamt über 100 Eidesstattliche Erklärungen (Affidavits) aus, die Goebel unterstützen wollen, aber in ihrer Laienhaftigkeit oder Ungenauigkeit nicht helfen, sondern auf dieser Seite eher den Verdacht einer vielleicht harmlosen Machenschaft von Nachbarschaftsdienst erzeugen. Während auf der Seite der Anwälte und Firmen zivilrechtliche und strafrechtliche Tatbestände dazu helfen sollen, das Patentgeschäft zu manipulieren, Zeugenkäufe mit Ausblick auf Aktienkurse und Aktienkäufe. Dies sei deshalb ohne Weiteres angefügt, weil die sogenannte „Goebel Defense“ nicht zur Klärung der Göbelfrage aufgebracht und seitens der Verteidigung nicht dahingehend geführt und verhandelt worden ist, sondern zur Prozessverschleppung. Hauptverhandlungen wurden nach dem Berufungsentscheid zu Electrical Manufacturing Company vs. Edison Oconto 1894 gar nicht mehr durchgeführt. Es wird hier der Knappheit halber für nützlich angesehen, dem Gutachten einen zweiteiligen Anhang – zu 2.) und zu 3.) zu geben. Zusammenhänge der Patentstreitigkeiten werden im Anhang soweit entfaltet, dass die oft zitierten, aber nicht beglaubigten quellenkritisch fragwürdigen Abschriften von Eidesstattlichen Erklärungen zugeordnet werden können, ohne dass damit mehr als eine vorläufige Quellenkritik geboten wird.
Schließlich ist die Lage der Quellenkritik im Jahr 2021 aus folgendem Grund nur als vorläufig zu einem Gesamtgutachten zusammenzufassen. Das Untersuchungsfeld zur Göbelfrage ist ideologisch von zwei gegensätzlichen Ideologien geprägt. Einerseits, hinsichtlich der Technikgeschichte, der Glühlampenentwicklung und des wissenschaftlichen Umgangs, war bis heute eine überwiegend unambitionierte, dem naturwissenschaftlichen Positivismus hinneigende Grundposition maßgeblich. Einer solchen fühlt sich der Verfasser ideologisch verbunden. Danach gilt, dass man weiß, was man weiß – die Grenze zum Nichtwissen oder nur Meinen ist von den vorhandenen Befunden bestimmt. Aus dieser Position wurden bisher mutmaßliche Annahmen nicht weiter erforscht als es in den gründlichen Prozessen der Edisonzeit geschah (z. B. Goebels Narrativ eines Professor Münchhausen, der vor 1848 in Hannover aktuelles Lampenwissen gehabt hätte) und quellenkritisch als sicher angesehen werden kann. Andererseits herrscht teils – lediglich im deutschen Sprachraum – die Ideologie der für ein bestimmtes Selbstbild geeigneten Mutmaßlichkeit. Danach stehen nicht wissenschaftliche Klärung, nicht Aufklärung und kollektive Vernunft vor, sondern die offen gehandhabte Wertsetzung einer gewünschten Ideologisierung: Man sucht den Lichterfinder Heinrich Göbel wie einen existentiellen Bestandteil des Selbstwertgefühls und des Selbstbildes gegen die geschichtliche Seinsbindung und die Quellenlage zu verteidigen. Die Quellenlage ist insgesamt quellenkritisch einwandfrei und genügt. Sie besteht aus eindeutigen (zu 1 und zu 2) Primär- und Sekundärqualitäten. Insbesondere als konkrete Primärquellen sind amtliche und zur Echtzeit publizierte Dokumente zur Göbelfrage und zur Person Heinrich Goebels sicher. In den aufwendigen Gerichtsverfahren in den USA (zwischen 1879 und 1894) – für die gesamte zur Göbelfrage relevante Glühlampen-Entwicklungszeit, die mit dem Jahr 1841 beginnt und bis zum Edisonjahr 1880 reicht – wurde dieses Feld analysiert und dokumentiert, ist archiviert und zugänglich. Hervorzuheben ist, es waren damals und sind heute keine persönlichen Gegenstände oder Erfindungs-Stücke von Göbel vorhanden oder nur genannt, die die Goebel Defense stützen, sondern Gegenteile, wie die technisch unmögliche Parfümflasche oder die für das Bambus-Glühelement zu kleinräumigen Glastuben. Dokumentiert sind sämtliche Richtersprüche in gedruckter, teils buchgebundener Form in den diversen U. S. National-Gerichtsarchiven. Ferner wurden die Prozessverläufe in den Fachzeitschriften umfangreich berichtet, sodass die Kontroversen in den Verhandlungen und Argumentationen ebenfalls nach Hinzuziehung aller anderen Deutungskriterien wie Konkludenz und greifbare Fakten, als quellenkritisch sicher und noch heute verifizierbar zu gelten haben. Sofern die Göbelfrage darin berührt wurde oder im engen Sinn der Goebel Defense verhandelt worden ist, werden diese Befunde und Sekundärquellen im Anhang des Gutachtens dargestellt.
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Zusammenfassung des Gutachtens vom 1. März 2021:
Damit komme ich zu dem gutachterlichen Schluss, dass die quellenkritische Behandlung der vorhandenen bekannten Quellen im Jahre 2021 zur Göbelfrage eindeutig ist. Das heißt, die Quellen zu Göbel als subalterner Handwerker im Feld der elektrischen Glühlampen beginnen zeitlich am 5. September des Jahres 1881. Materiell, zu Göbels eigenen handwerklichen Anteilen lagen zu diesem Zeitpunkt keine Glühlampen als verifizierte Beweiswerkstücke vor. Sondern lediglich solche Lampen wurden im Jahr 1893 nachgereicht, die aber seit 1882 nicht vorgelegt werden konnten, jedenfalls gerichtsnotorisch nicht vorgelegt worden sind. Im September 1881 wurde Goebel Mitarbeiter einer von Edison-Fachleuten erst 1881 als feindliche Ausgründung aufgestellte, rivalisierende Lampenfirma. Hier erlangte Goebel erstes Lampenwissen. Im Mai 1882 zeigte Göbel eine Lampenausstellung über die zwei Zeitung en Notiz brachten . Im Oktober 1882 erwarb Goebel ein zur Täuschung von Investoren angemeldetes Lampen-Patent unter dem Edison-Patent. Besonders die Reihe der Nachbaulampen aus dem Jahr 1893, die unter Mitwirkung Goebels bei Beacon in Boston zur Vorlage bei Gericht erstellt wurden, zeigt, dass kein Stück dabei war, das der für die Göbelfrage interessantesten Lampe No. 4. bautechnisch entsprach. Die im Jahr 1893 den Gerichten vorgelegenen, damals nicht verifizierten Goebel-Glühlampen werden heute im Henry-Ford-Museum in Michigan/USA aufbewahrt. Eine Altersuntersuchung solcher Lampen könnte schwerlich den Zeitpunkt ihres Zusammenbaus beweisen, da die Einzelteile ihren altersmäßigen Ursprung viel früher haben können (wann wuchs eine Holzfaser? wann wurde sie verkohlt? wann wurde sie eingebaut? wie alt waren die Glasrohlinge, bevor daraus
Schließlich ist die Lage der Quellenkritik im Jahr 2021 aus folgendem Grund nur als vorläufig zu einem Gesamtgutachten zusammenzufassen. Das Untersuchungsfeld zur Göbelfrage ist ideologisch von zwei gegensätzlichen Ideologien geprägt. Einerseits, hinsichtlich der Technikgeschichte, der Glühlampenentwicklung und des wissenschaftlichen Umgangs, war bis heute eine überwiegend unambitionierte, dem naturwissenschaftlichen Positivismus hinneigende Grundposition maßgeblich. Einer solchen fühlt sich der Verfasser ideologisch verbunden. Danach gilt, dass man weiß, was man weiß – die Grenze zum Nichtwissen oder nur Meinen ist von den vorhandenen Befunden bestimmt. Aus dieser Position wurden bisher mutmaßliche Annahmen nicht weiter erforscht als es in den gründlichen Prozessen der Edisonzeit geschah (z. B. Goebels Narrativ eines Professor Münchhausen, der vor 1848 in Hannover aktuelles Lampenwissen gehabt hätte) und quellenkritisch als sicher angesehen werden kann. Andererseits herrscht teils – lediglich im deutschen Sprachraum – die Ideologie der für ein bestimmtes Selbstbild geeigneten Mutmaßlichkeit. Danach stehen nicht wissenschaftliche Klärung, nicht Aufklärung und kollektive Vernunft vor, sondern die offen gehandhabte Wertsetzung einer gewünschten Ideologisierung: Man sucht den Lichterfinder Heinrich Göbel wie einen existentiellen Bestandteil des Selbstwertgefühls und des Selbstbildes gegen die geschichtliche Seinsbindung und die Quellenlage zu verteidigen. Die Quellenlage ist insgesamt quellenkritisch einwandfrei und genügt. Sie besteht aus eindeutigen (zu 1 und zu 2) Primär- und Sekundärqualitäten. Insbesondere als konkrete Primärquellen sind amtliche und zur Echtzeit publizierte Dokumente zur Göbelfrage und zur Person Heinrich Goebels sicher. In den aufwendigen Gerichtsverfahren in den USA (zwischen 1879 und 1894) – für die gesamte zur Göbelfrage relevante Glühlampen-Entwicklungszeit, die mit dem Jahr 1841 beginnt und bis zum Edisonjahr 1880 reicht – wurde dieses Feld analysiert und dokumentiert, ist archiviert und zugänglich. Hervorzuheben ist, es waren damals und sind heute keine persönlichen Gegenstände oder Erfindungs-Stücke von Göbel vorhanden oder nur genannt, die die Goebel Defense stützen, sondern Gegenteile, wie die technisch unmögliche Parfümflasche oder die für das Bambus-Glühelement zu kleinräumigen Glastuben. Dokumentiert sind sämtliche Richtersprüche in gedruckter, teils buchgebundener Form in den diversen U. S. National-Gerichtsarchiven. Ferner wurden die Prozessverläufe in den Fachzeitschriften umfangreich berichtet, sodass die Kontroversen in den Verhandlungen und Argumentationen ebenfalls nach Hinzuziehung aller anderen Deutungskriterien wie Konkludenz und greifbare Fakten, als quellenkritisch sicher und noch heute verifizierbar zu gelten haben. Sofern die Göbelfrage darin berührt wurde oder im engen Sinn der Goebel Defense verhandelt worden ist, werden diese Befunde und Sekundärquellen im Anhang des Gutachtens dargestellt. Tubenlampen abgelängt worden sind? usw). Die Göbelfrage: wann hat sie wer gebaut? – hängt davon nicht ab.
Alle anderslautenden Göbelvorstellungen, wie sie in deutschen Büchern und in Göbels Geburtsstadt Springe tradiert werden, sind eine andauernde gewünschte Idolbildung, eine geteilte Kollektiv-Vorstellung, die ohne konkrete Beweise und Bezeugungen auskommt, aber gerichtlich im Jahr 1893 widerlegt worden sind. Eine historische Verankerung des in Deutschland geborenen US-Amerikaners Henry Goebel (1818-1893) lässt sich bei allen auf dem Meinungsmarkt vorhanden Vorstellungen immer wieder nur auf die Probe der Quellenkritik der jeweiligen Quelle beziehen. Alle zur Idolisierung verwendeten angeblich „neuen Göbelquellen“, die diese Lage ignorieren, wie zuletzt HC Rohde mit der Formulierung „Göbel hatte mit seinem Patent erst drei Jahre nach 1879 einenunbedeutenden Beitrag zur Weiterentwicklung geleistet“, in „Die Glühlampe – eine deutsche Erfindung? Über die Heinrich-Göbel-Denkmäler in Springe“ in Hannoversche Geschichtsblätter 2020, verzichten damit auf Geltung.
Springe, 1. März 2021, Dr. phil. Dietmar Moews, Dipl. Ing. Köln
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Anhänge zum Gutachten der Quellenkritik zu 2.) und zu 3.)
Anhang zum Gutachten der Quellenkritik zu 2.)
In diesem Punkt geht die Göbelfrage über die Goebel Defense, von der kleinen Angeberei und Schaustellerei Henry Goebels in Hochstapelei und in Betrug über – und zwar im juristischen Sinn Betrug – Henry Goebel Srs. Demnach war Henry Goebel Sr. im Jahr 1882, im Alter von 64 Jahren volltestierfähiger Betrüger, aus Sicht des Jahres 1894. Es betrifft die Zusammenhänge der Lampenbaufirma American Electric Light Company, New York, und deren Gründer einerseits. Andererseits betrifft es den erst seit dem Dienstleistungsvertrag Goebels belegten Umgang Goebels mit dem Lampenmetier überhaupt. Alle Bemühungen des Gutachters, aus der Sicht des Jahres 2021, wie schon 2005 und 2006, ernstzunehmende Quellen oder Indikationen für die Beschäftigung Goebels mit Lampen, Licht und Batterien – vor 1881 – zu finden, erbrachten keine Ergebnisse. Weder aus der Sicht von 1848, noch in Deutschland, noch 1854 oder 1859 – diese Jahreszahlen wurden anfang 1893 vom Elektro-Lobbyisten Pope auf den Markt geworfen (mit einer Abbildung des Lampen-Exp. No. 3, das erst 1892 hergestellt worden und in keiner Weise die technische Höhe des Edison-Patents hatte) -, noch aus der Zeit der American Electric Light Company und auch nicht aus den gründlichen und quellenkritisch tragfähigen Verhandlungen in den Patentprozessen, von 1885 bis 1894. Schließlich werden falscheidliche Versicherungen als Zeuge und Betrug klar, wenn man die Entstehung des Goebelschen Lampenpatents überprüft, insbesondere angesichts des dokumentierten Zerwürfnisses zwischen den beiden one-half-Patenteignern Henry Goebel und John W. Kulenkamp sowie von Goebels Tätlichkeit gegenüber dem Patentanwalt Paul Goepel in dessen Anwalts-Geschäftsräumen im Jahr 1882.
Nach Ermessen des Gutachters zeigt allein eine semantisch-inhaltliche Sekundäranalyse der vorliegenden persönlichen Gerichtsbezeugungen in den Auseinandersetzungen zwischen Goebel mit seinem Familienfreund, Freimaurer-Bruder und dann auch Geschäftspartner John William Kulenkamp, seit den 1850er Jahren bis 1893, die brutalen Vorstellungs- und Handlungsweisen Göbels als US-Amerikaner in East-side-South Manhattan N. Y. N. Y., dass eine Idolisierung für Springer Schulkinder nicht den mindesten Lauterkeits-Vorstellungen im heutigen „FAKE- und TRUMP-Zeitalter“ gerecht werden kann. Ende des Jahres 1880 verlassen 3 wichtige Mitarbeiter Edisons, William McMahon, George Crosby, Edwin M. Fox, die Edison Laboratories, um eine eigene, mit Edison rivalisierende Lampenfirma zu gründen: American Electric Light Company New York wird am 1. März 1881 gegründet (asz-archiv: Electrical Engineer, New York, vom 8.2.1893 Vol. XV. No.249, S.148ff; EW, New York,vom 22. Juli 1893 Vol. XXII. S. 68-80: Oconto-Fall). Sie fragten Goebel in seinem „Juwelierladen“, ob er je Glühlampen hergestellt habe. Goebel verneinte, aber er könne Kohlen wie Edison machen. Goebel kannte sich mit Edisons Erfindungen aus und lobte Edison als großen Erfinder. Alle Leute waren über das elektrische Licht aufgeregt und alle wussten, dass Edison die Erfindung gemacht hatte. Hätte jemand bessere Ideen für Glühlampen gehabt, ihm hätte unbegrenzt Kapital zur Verfügung gestanden, diese als Konkurrent Edisons zu entwickeln und rauszubringen. Die American et al. beabsichtigte das. Goebel und sein Sohn hatten offenbar Motive und alle Gründe, für Bezahlung große Versprechungen zu machen, ließen sich bezahlen und hätten Alles dafür gegeben, solche Lampen zu machen, wenn sie in dem Metier überhaupt je schon etwas gemacht hätten. Goebel schloss obigen Dienstleistungs-Vertrag am 5. September 1881, für die American et al. im Lampenbau tätig zu sein, dabei sich an die technischen Vorgaben der American et al. zu halten. Die American baute Lampen, die das Edisonpatent verletzten. Man hatte das technische Wissen bei der „Ausgründung“ mitgenommen: Goebel war subalterner Lampenteile-Hersteller nach Edison (a.a.O.). Und Goebel erzählte, er hätte noch gute geheime Ideen für die Lampen. Es wurde im Fall Edison vs. Beacon, von Boston im Februar 1893 verhandelt und in der Urteilsbegründung von Richter Colt festgestellt: „Hätten Interessenten, wie die American Electric Light Company, eine Lampe, wie No. 4 von Goebel vorgelegt bekommen und das dazugehöriges Wissen, das Edisons Patente antizipiert, wäre das ein Vermögen für Goebel wert gewesen. Doch Goebel hatte nichts und konnte nichts. Gleichzeitig Goebelsohn Henry jr. in den Edison-Laboratories vorstellig wurde, um Edison das Edison-Patent(mit)wissen seines Vaters (den Geschäftspartner Goebel Srs. Dreyer hintergehend) zum Kauf anzubieten. Er forderte 20.000.- Dollar (Goebels Hausmiete betrug jährlich 700.- Dollar, zum Vergleich). Edisons Büro, Mr. Eaton, verlangte Beweise für das angebotene Wissen und praktische Muster. Goebel jr. hatte aber nichts aufzuweisen. Die viel später erst 1893 vorgelegte Lampe No.4., die, wenn sie schon vorhanden gewesen wäre und funktioniert hätte, und alt gewesen wäre, für das Edison Patent hätte relevant sein können, war erst 1883 von Glasbläser Heger angefertigt worden. Goebel hatte nichts – Eatons Büro lehnte ab. (asz-archiv: EW vom 25.2.1893, Vol. XXI. No. 8, S.141ff u. a.a.O). Noch haarsträubender war Goebels „Patenthandel“ mit Dreyer im Jahr 1882. Dreyer – ein Investor bei Aktien- und Innovationsgeschäften, Verbindungsmann zu Edison und zu Arnoux-Hochhausen – versuchte ebenfalls auf eigene Rechnung eine Lampenfirma aufzuziehen. Dreyer handelte mit Goebel eine Option zur Lieferung von allen seinen am 30. April 1882 von Goebel angeblichen (erlogenen) Erfindungen und seinem Glühlampenwissen aus. Goebel erhielt dafür 500,- Dollar Vorschuss und erhebliche Gewinnbeteiligungen, falls Dreyer mit Goebellampen ins Geschäft käme. Goebel konnte nichts zeigen. Konnte auch keine alte Lampe nachbauen. Dreyer zahlte noch einmal weitere 425.- Dollar zur Verlängerung seiner Option (s. Bezahlquittungen). Der Ärger war besonders groß, als Dreyer herausbekam, dass Goebel auch mit Edison verhandelte bzw. sein Sohn Henry jr. Goebel dadurch den Dreyer/Goebel-Vertrag zu hintergehen versucht hatte. Die heute vorhandenen handschriftlichen Quittungen zeigen auch Henry Goebel Jr. als Geldempfänger, der 1893 behauptete, sein Sohn habe ohne sein Einverständnis Geld genommen, das Goebel Sr. nie erhalten habe. Der Betrug an Dreyer wurde offiziell, indem Goebel im Jahr 1882 mehrfach versuchte ein Lampenpatent anzumelden. Goebel beteiligte den Nichtfachmann John W. Kulenkamp, der Investoren mit dem Patent anwerben sollte. Darin sollte vorgetäuscht werden, dass Goebel Patenqualitäten zu verkaufen habe, dazu Glühlampen, die vor Edison hergestellt worden seien, womit also eine von Edisons Patenten freie Lampenherstellung möglich sein sollte. Goebel und seine Söhne versprachen, selbst als Lampenbauer mitwirken zu wollen. Da Kulenkamp diese erhoffte Geldakquise nicht gelang – so wie sie Goebel selbst und seinen Söhnen bei Dreyer und Arnoux-Hochhausen gelungen war (durch Dreyers Vermittlung), außer bei Edison Laboratories – zerstritten sich Goebel und Kulenkamp im Jahr 1882. Aus diesem Zusammenhang traten im Jahre 1893 Kulenkamp als Zeuge Edisons, und Goebel auf der Seite der Patentverletzer, in den Edison-Patentprozessen gegensätzlich in Erscheinung. Daher ist diese Hintergrundgeschichte Teil der Gerichtsverhandlungen geworden und sehr präzise dokumentiert.
Anhang zum Gutachten der Quellenkritik zu 3.)
Die aus dem Aktenarchiv der damals die Beklagtenseite vertretenden Anwälte Witter&Kenyon stammenden Abschriften der Sammlung ausgewählter Eidesstattlicher Erklärungen (affidavits) zu den Patentstreitigkeiten und Richtersprüchen von 1893 sind die oft zitierten, aber nicht beglaubigten quellenkritisch fragwürdigen Abschriften, die seit 1953 in Springe offiziell in zwei Mappen, Aufschrift „Heinrich-Göbel-Prozeß“, existieren. Diese Quellen allerdings der jüdische Berufsverbotsopfer-Lehrer in Springe, dann Stadtchronikschreiber ab 1939, Dr. Heinz Brasch, allerdings schon in seinen Darstellungen zu kennen schien. Hierzu werden im folgenden, als Anhang des Gutachtens zur Heinrich Goebel Quellenkritik, Zusammenhänge für den Leser entfaltet, die einem zuordnenden Verständnis dienen sollen.
Sie wurden von den Anwälten, Witter&Kenyon, der patentverletzenden von Edison beklagten Beacon et al., Boston, und der Columbia Electric Lamp Company, St. Louis, in New York, teils in deutscher Sprache, teils in englischer Sprache aufgenommen (Goebel war angeblich des Englischen nicht zureichend befähigt) und von den Zeugenbeschworen, teils handunterzeichnet. Die Sammlung in Springe ist eine unvollständige Auswahl – wer die jemals, wo und aus welcher Textsammlung ausgewählt hat, ist bis heute ungeklärt – sie ist nicht vollständig. Beispielsweise fehlt die erste, nichtunterzeichnete wichtige Aussage Goebels vom 21. Januar 1893 sowie die erste von dem Glasbläser Heger und diverse andere. Insbesondere aber enthält diese GOEBEL-Quellen-Sammlung in zwei Mappen der Witter&Kenyon-Affidavits, in Springe, vielleicht seit 1939, im Jahr 1953 dem Schullehrer Dr. Gresky zu Übersetzungsarbeiten mit seinen Englischschülern vorgelegen haben, nur eine lückenhafte Auswahl. Darunter sind keine Eidesstattlichen Erklärungen (affidavits) des abschließenden Falles Edison vs. Electrical Manufacturing Company Oconto, und selbst das Kreuzverhör mit 800 Fragen und Antworten des Goebelsohns William Goebel, das in Californien, stattfand, wie es von den Witter&Kenyon-Verteidigern zur Verteidigung freiwillig vorgebracht worden war, fehlt in den Springer Mappen. William Goebel konnte eindeutig den Kreuzverhör-Fragen der Klägerseiten nicht standhalten. Alle Goebelkinder wie Vater Henry Goebel, gaben ihre Zeugnisse freiwillig als Selbstbezeugungen ab. Henry Sr. – als Zeuge gegenüber den notariell tätigen Verteidigungsanwälten Witter&Kenyon – in New York gab seine angeblichen Aussagen teils in deutscher, aber auch in englischer Sprache ab bzw. er beeidete und unterzeichnete sie teilweise. Der ebenfalls vereidigte Übersetzer, deutscher Muttersprache, mit perfekten US-Englischkenntnissen, war bei Goebels Aussagen anwesend. So ist es auf den Dokumenten beglaubigt. Goebel konnte selbst US-Englisch verstehen. Die nachweislichen Widersprüche und Falschübersetzungen von Goebels Aussagen in diesen Texten – die durchweg in der Goebel Defense versucht wurden, genutzt zu werden – und in US-Englisch in die Klageerwiderungen eingeführt worden sind, sind deshalb kein Übersetzerverrat, sondern von Goebel zu verantworten, sofern man nicht Goebels Testierfähigkeit in Abrede stellen will. Diese Texte sind von interessierter Seit hergestellt worden (Witter&Kenyon/-Anwälte der Patentverletzer, New York) und sie sind von interessierter Seite abgeschrieben und ausgewählt worden (entweder von Witter&Kenyon, wo die Verteidigungs-Originaldokumente archiviert sind oder wer diese Dokumente nach Deutschland geholt hatte – später in Springe – von Dr. Brasch, 1939 oder Dr. Degenhardt, Stadtdirektor von Springe nach 1948, der die Göbelidolisierung betrieb). Beglaubigt sind diese Abschriften nicht. Insofern es wiederum bereits US-Amerikanische Texte von auf Deutsch abgegebenen Originalbezeugungen sind, liegt hierin quellenkritisch eine weitere Einschränkung der Verlässlichkeit ihres Inhalts. HC Rohde hat in seinen Essays (2007 u. 2020) in Unkenntnis, unter Verzicht auf einen Forschungsstand 2007, diese Kreuzverhöre-Dokumente von einer USA-Reise nicht mitgebracht. Sie sind jedenfalls in der Zeitschrift THE ELECTRICAL WORLD Seite 69 ff, vom 22. July 1893, seit 1893 im Archiv der Technischen Hochschule – heute Leibniz Universität Hannover, in der Außenstelle Rethen – öffentlich zugänglich.
– am 21. Januar 1893 gibt Henry Goebel die erste Eidesstattliche Erklärung.
Er erklärt, seine Lampenkenntnisse aus Deutschland mitgebracht zu haben, wo er in Springer von einem Professor Münchhausen – bereits vor 1848, seiner Auswanderung nach New York – über Incandescenten, Bogenlampe und Vakuum-Glühlampe, gelernt habe. Ferner gab er an, nichts über Edisons Arbeit gewusst zu haben. Während sein jüngster Sohn William Goebel in einer umfangreichen Eidesstattlichen Erklärung und im Kreuzverhör, im Juli 1893 in Kalifornien, für Milwaukee sagt: Der Vater nahm bestimmte Papiere zu sich, die über Edisons Patente handelten. William Goebel und eine Schwiegertochter sagen, die behauptete Vakuumpumpe zur Entlüftung der Glaskolben sei erst mit der American Electric Light, Ende 1881, in der Werkstatt gesehen worden. Henry Goebel selbst erwähnt die Parfümflaschen, die sich nicht für die Glasverarbeitung eigneten und beschreibt die Herstellung seiner angeblichen Glühlampe, wie sie hinsichtlich der Evakuierung mit der Torricelli-Quecksilbermethode nicht gewesen sein kann. Abgesehen davon, seine Glaskörper räumlich zu klein waren, um – hinsichtlich des notwendigen Widerstands – einen Bambus-Kohleglühfaden in ausreichender Länge anbringen zu können, funktionierten die 1893 vorgelegten Nachbau-Lampen alle nicht. Goebel beschreibt eine Vorerwärmung des Kohlefadens, um Quecksilber-Anhaftungen bei derTorricelli-Quecksilber-Auslauf-Anwendung beseitigen zu können, doch ist die Vorerhitzung bei Edison das „air-washing“ zur Beseitigung okkludenten Sauerstoffes von Kohlefaden und Platin.
– am 7. März 1893 sagt und beeidet Heinrich Goebel schriftlich: „…Ich habe ihm gegenüber (Goebel spricht von einem geschäftlichen Verbindungsmann zu Edison Comp. und zu der Elektrofirma Arnoux&Hochhausen, denen Goebel seine Dienste angeboten hatte; A.d.V.) niemals beansprucht, dass ich irgendwelche Erfindungen hätte, die patentiert wären oder welche patentiert werden könnten oder auf welche ich Patente beantragt hätte, außer der Erfindung zu der Pumpe und der Verbesserung der Verbindung von Kohlefaden und Drähten, und ich gab ihm auch keinerlei abweichenden Eindruck hierzu.“ Dreyer hatte von Henry Goebel im Jahr 1882 die Edisonpatente gekauft, die der gar nicht besaß, einmal 500 und einmal 425 Dollar bezahlt, aber keine einzige echte Lampe erhalten oder nur gesehen – nur solche der American Light Comp. Goebels Ausrede war: Er könne die Lampe nicht finden.“ – konnte offenbar keine sonstige alleine herstellen (aus der Colt/Boston-Entscheidung vom 18. Februar 1893).
– am 6. Mai 1893 schwört der Sohn Henry Goebel jr. in einer Eidesstattlichen Erklärung für Witter&Kenyon für State of New York, dass er den Glasbläser-Zeugen der Anklage, Arbeitskollege von Henry Goebel Sr., Hetschel, wegen Trunkenheit aus der Werkstatt geworfen habe; dass er die Lampe No. 4 bereits vor 1872 selbst im Haushalt benutzt habe; dass er, Henry Jr. selbst, damals die Lampe auf- und abgehängt habe, damit seine Schwester Sophie Goebel elektrisches Licht zum Nähmaschinenähen hatte.
– am 1. Juli 1893 legen die Edisonanwälte dem Richter Seaman in Milwaukee ihrerseits eine Eidesstattliche Erklärung von dem Hauptzeugen der Beklagtenseite Witter&Kenyon, Henry Goebel jr. vor, der bezeugt,
dass er selbst im Oktober 1892 die dem Gericht als angeblich alte Goebellampen No. 1, 2 und 3 vorliegenden Exemplare angefertigt habe;
dass die Lampe No. 4 vom Glasbläser Heger im Jahr 1883 hergestellt worden sei; und
dass das angeblich alte Werkzeug No. 6 im Jahr 1883 vom Werkzeugmacher Korwan gebaut worden sei. Dazu liegen entsprechende Eidesstattliche Erklärungen von den Zeugen Heger und Korwan vor, während der Witter&Kenyon-Verteidigungsanwalt Allan Kenyon schwört, Henry Goebels Jr. sei im Oktober 1892 bei Witter&Kenyon angestellt worden, um dessen Unglaubhaftigkeit als „Doppelagent“ aufzudecken.
Ein weiterer Hauptzeuge der Witter&Kenyon-Verteidigung, Professor Van der Weyde beeidet, dass Witter&Kenyon seine Aussagen genau umgedreht hätten, er habe niemals Goebels Zeitangaben oder Lampenbau bestätigt und nicht bezeugt. Die angeblich von Goebel hergestellten Lampen, die zahlreiche persönliche Freunde beeidet hatten, gesehen zu haben, mögen Magnesium-Glüher, Geissler-Röhren oder Bogenglühlampen anderer Lampenbauer gewesen sein. Mit solchen fremden Lampen hatte Goebel – nach Aussagen des Sohnes William Goebel – viel experimentiert. Diese Zeugen können solche Lampen nicht unterscheiden und nichts dazu sagen, wer welche gebaut hat (asz alphons silbermann zentrum institut für europäische Massenkommunikations- und Bildungsforschung-archiv: THE ELECTRICAL WORLD vom 15. Juli 1893, Vol. XXII. No. 3, S.45-S.50; EW vom 22.Juli 1893 Vol. XXII. No 4, S.60ff))
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Ferner liegt das Textmaterial nur im Us-Englisch der Original-Fachzeitschriften vor; es ist damit eine kurze Auswertung und Zusammenfassung des Gutachters hilfreich, die gutachterliche Gewichtung zu 3.) verstehen zu können: Dass die ganze Göbelfrage in den Prozessen nur indirekt und viel zu spät von Dritten aufgebracht worden ist, indes Goebel persönlich lediglich Texte an Eides statt unterschrieb, deren bei Gericht eingeführte Übersetzungen bereits fehlerhaft waren und ansonsten, anhand zahlreicher inhaltlicher Widersprüche, über Göbels Geisteszustand in seinem letzten Lebensjahr wenig gesagt werden kann. Denn er war vor kein Gericht persönlich gestellt, gesehen und verhört worden. Die Edison-Elektrifizierungszeit war voll der Patentverletzungen, der Anträge auf Einstweilige Verfügungen und Patentstreitereien. Es war üblich, dass – ob patentiert oder nicht, „ab igne ignem“ – Wissen und Neuentwicklungen „geklaut“ wurden. In jenen Jahren wurden eigens Rechtsanwaltskanzleien gegründet, die sich auf Patent-Gerichtsbarkeit spezialisierten, wie die hier in beinahe allen Verfahren beteiligte Anwaltsassoziation Witter&Kenyon, New York, die noch bis zum Jahr 2016 als Kenyon&Kenyon eine der größten Patentrecht-Fachberatungsfirmen der USA war. Deren Archiv kann bei der Nachfolge-Firma „HUNTON Andrews Kurth“ angefragt werden. Edisons Patent für die umkämpfte Glühlampe wurde erstmalig im Jahr 1879 beantragt und vom United States Patent Office am 27. Jan. 1880 verliehen. Es folgten darauf zahlreiche weitere Anmeldungen Edisons, die als weitere Entwicklungen und Verbesserungsschritte patentiert worden sind. Edison meinte, damit alle anderen Konkurrenten unter seinem Patent halten und in Lizenz nehmen zu können. Besonders der Lampenbauer Sawyer, in New York, der zusammen mit den Juristen Man mit eigenen Vakuum-Glühlampen entwicklungstechnisch, praktisch, nur nicht patentrechtlich mit Edison auf Augenhöhe war, unterwarf sich nicht dem patentierten Vorrecht Edisons. Andere Firmen schlossen sich an, bauten Lampen und vermarkteten sie unlizensiert. Edisons Patente, die durch langwierige und aufwendige Forschung und Entwicklung erarbeitet worden waren, brachten ihm weder Lizensgelder noch Marktvorteile, sondern erhebliche Streitkosten.
Richter Wallace Entscheidung im Oktober 1892, am New York Berufungsgericht
– Im Jahr 1885 klagte Edison gegen die United States Electric Lighting Company New York vor dem United States Bezirksgericht für den südlichen Distrikt von New York auf die Gültigkeit des technischen Umfangs seines patentierten Lampensystems. Der Richterspruch erging erst am 23. Juli 1891 für Edison, nun als General Electric Company&Edison Laboratories fusioniert, und erneut nach der Berufung der United et al. vor dem Bezirks-Berufungsgericht für den Zweiten Bezirk New York, per Entscheidung im Oktober 1892. Das Berufungsgericht beschied die Bestätigung der Edison-Patentansprüche für die Edison-Glühlampen-Patente vom 27. Januar 1880 und vom 23. Juli 1881 sowie die Verfügung auf Unterlassung und Kostenpflicht für die Beklagte. Die Prozessakte umfasst über 6.000 Seiten Aufzeichnungen (asz-archiv: EW, Vol. XXI. No.8. vom 25. Februar 1893, S.133).
Im Folgenden beantragte die General Electric/Edison Einstweilige Verfügungen auf Unterlassung des unlizensierten Lampenbaus gegen weitere Patentverletzer. Die Gerichte entsprachen dem Klagebegehren, so gegen Sawyer-Man Electric Company, 19. Dezember 1892; Westinghouse-Electric Company in Pensylvania; Perkins Electric Lamp Company und Mather Electric Company in Connecticut. Es waren zu diesem Zeitpunkt 13 Jahre verstrichen, ohne dass Edison seinen inzwischen kostspieligen Patentschutz praktisch in Marktvorteile hätte umsetzen können. Patentrecht ist Wirtschaftsrecht und zielt auf Zeitgewinn für ökonomische Ergebnisse. Die General Electric als Patenthalter der Edison-Glühlampen klagte auf Marktmacht und Lizenzierungen, nicht vorrangig auf den Autorenruhm des Erfinders Thomas Alva Edison. Hingegen die patentverletzenden Firmen bestritten die Patentverletzung gar nicht, sondern versuchten ebenfalls ihrerseits auf Verzögerung zu verteidigen. Mit den folgenden Anträgen auf Einstweilige Verfügung durch Edison et al. nahm die Verteidigung der Patentverletzer, Witter&Kenyon, – mit Blick auf das zeitliche Auslaufen der Edison Patente im Jahr 1894 – eine neue Verteidigungsstrategie auf: die „Goebel Defense“. Auf diese Goebel-Defense-Verfahren ist irrtümlich bzw. irreführend die Göbel-Idolisierung in Deutschland bezogen, wenn man die Goebelberühmung rückblickend historisch verankern will – aber nicht kann. Sie werden deshalb besonders beachtet:
Richter Lebaron B. Colt bestätigt Edison am 18. Februar 1893
– Antrag Januar 1893 auf Einstweilige Verfügung der Edison et al. vs. Beacon Vacuum Pump and Electrical Company in Boston, Massachusetts, beim United States Bezirksgericht des Distrikts von Massachusetts in Boston, auf Unterlassungsverfügung der Patentverletzung. Die Entscheidung bestätigt den Antragsteller Edison am 18. Februar 1893 durch Richter Lebaron B. Colt. (Nebeneffekt: Goebel Defense wird geprüft und abgelehnt). Begründung: Die Entscheidung hat einzig festzustellen, ob die reklamierte Patentverletzung gegeben ist. Nur wenn die Patentverletzung strittig oder zweifelhaft ist, ist die Einstweilige Verfügung abzulehnen und an eine Hauptverhandlung abzugeben. Der Definition des zuletzt vom Bezirks-Berufungsgericht für den Zweiten Bezirk New York, per Entscheidung im Oktober 1892 als Auslegung des Patentschutzes und zur Abgrenzung von Patentverletzungen in Bestätigung der Edison-Patentansprüche, wird entsprochen. Ferner sah Richter Colt die Beklagte Beacon im Anschluss der Entscheidungen gegen Sawyer-Man Electric Company, 19. Dezember 1892; Westinghouse-Electric Company in Pennsylvania;n; Perkins Electric Lamp Company und Mather Electric Company in Connecticut beschiedenen Patentverletzungen, welche ebenfalls die Patentverletzung selbst gar nicht bestritten hatten. Die angebliche, behauptete Priorität Goebels wurde anhand der nicht funktionstüchtigen, in ihrem Herstellungszeitpunkt ungewissen sogenannten Goebel-Lampen nicht bestätigt, insbesondere weil diese Lampen in ihrer Komposition eindeutig nicht diejenigen edinsonschen Qualitäten erreichen, die in allen vorherigen Verfahren gerichtlich hinlänglich erörtert worden sind.
Richter Moses Hallett lehnt den Antrag Edisons am 21. April 1893 ab.
– Antrag im Januar 1893 auf Einstweilige Verfügung der Edison et al. vs Columbia Incandescent Lamp Company St. Louis, beim United States Bezirksgericht des Östlichen Distrikts von Missouri. Die Entscheidung lehnt den Antrag Edisons ab. Am 21. April 1893 veröffentlicht Richter Moses Hallett in St. Louis seine von New York und Boston abweichende Entscheidung und folgende Begründung: Aufgrund von der Verteidigung zusätzlich vorgelegten Eidesstattlichen Erklärungen neuer Zeugen bestehen für das Gericht eine veränderte Beweislage gegenüber Boston und verstärkte Zweifel an den Argumenten der Antragssteller. Es genügen für Richter Hallett Zweifel am Antragsanspruch (ohne dass damit eine Entscheidung in der strittigen Sache getroffen werde, die einer Hauptverhandlung zugekommen wäre). Zweifel genügen, einen Antrag auf Einstweilige Verfügung abzulehnen und an eine Hauptverhandlung abzugeben, während der Antragsteller zweifelsfrei vorzutragen habe. Statt die Beweislage zur Patentverletzung zu entscheiden, bezieht sich Richter Hallett auf Zweifel daran, dass das Patent im Jahr 1880 zu Recht Edison erteilt worden sei. Richter Hallett führt aus, dass damit die Ansprüche der Goebel Defense keinesfalls anerkannt oder überhaupt beurteilt seien, dass aber neue Zeugnisse die Zweifel nähren, verhandelt zu werden verlangen:
„Eine Verteidigung, die den Fall in Zweifel bringt, reicht aus, um den Antrag abzuwehren.“… „Sicherheit kann nur in einer Hauptverhandlung erreicht werden, wo die Zeugen persönlich auftreten und ins Kreuzverhör genommen werden.“ Richter Hallett ignoriert in seiner Ablehnung, dass die Reichweite und Gültigkeit des Patentanspruchs Edisons in zeitlich, pekuniär und sachlich äusserst umfänglichen Untersuchungen und Verhandlungen geklärt worden waren und es hier allein um die Frage der Patentverletzung ging, die von der Beklagten nicht bestritten worden ist. Richter Hallett stellt fest, das vorgebrachte Argument der Kläger, dass eine Göbelleistung der beschriebenen Art unmöglich sei, sei offenbar unsinnig und nicht zielführend, „auch wenn viele Goebelstellungnahmen zeigen, dass sie unwahr sind“. Hallett ignoriert auch die Entscheidung von Colt in Boston, die die antragsgegenständliche unstrittige Patentverletzung feststellt, anerkennt und begründet, dass die Goebelargumente in der Goebel Defense nicht nur unerwiesen geblieben waren, sondern selbst unter einer hypothetischen Annahme, die Goebelposition sei erwiesen, die Goebelleistung gemäß der Patentreichweite Edisons dem Edisonpatent qualitativ eindeutig unterlegen sei. Kern der Goebel Defense war die Frage, ob Goebel vor Edison einen Bambuskohlefaden der verlangten Qualität hatte. Der Befund in den angeblichen Goebel-Beweislampen hatte diese Qualität keinesfalls. Es fiel also Richter Hallett argumentativ vor den Patentprozess von 1885 zurück, sodass sich dem Blick ein Zeitspiel durch Verfahren zum Nachteil Edisons und zum Vorteil der Patentverletzer offenbart. Die Goebel Defense blieb in dieser Entscheidung sachlich ungeklärt. Denn die Goebelfrage war in diesem Verfahren Edison et al. vs Columbia gar nicht behandelt worden. Auf dem Spiel stand, dass die gesamte Edisons Patente verletztende Lampenindustrie bei der Ablehnung des Antrags, frei wurde, unlizensierte Edison Lampen auf den Markt zu bringen, insbesondere, weil eine Berufung oder weitere Verfahren innerhalb der auslaufenden Patentdauer, Ende des Jahres 1894, nicht mehr hätten abgeschlossen werden können. Damit war das Klageziel auf Patentschutz für General Electric&Edison aus zeitlichen Gründen nicht mehr erreichbar. Insofern, dass Richter Hallett in seiner Urteilsbegründung ausführte, dass – nach Lage der Beweis- und Rechtslage – er in einer Hauptverhandlung nicht zu diesem Urteil gekommen wäre, ist die Entscheidung in der Konsequenz für die Lampenwirtschaft eine Wettbewerbsverwilderung. Aus rechtspflegerischer Sicht ist Halletts Richterspruch eine Verunsicherung des geltenden Rechts. Denn in den langwierigen Verhandlungen Edison et al. vs. United States et al in New York hatte Richter Wallace festgestellt, dass die einzelnen Bestandteile der Patentlampe seit 1845 bekannt waren, Edisons praktisches Gepräge war ausschlaggebend. Das wusste Goebel gar nicht – aber die angeblichen Goebel-Beweislampen hatten diese Qualitäten zweifellos auch keinesfalls. Für alle von Edison bereits erfolgreich belangten Patentverletzer war hierdurch eine neue Evidenz gegeben, mit der Perspektive einer Neuaufnahme.
Edison am 20. Juli 1893 durch Richter William H. Seaman bestätigt
– Antrag im Januar 1893 auf Einstweilige Verfügung der Edison et al. vs Electrical Manufacturing Company, Oconto, beim United States Bezirksgericht des Östlichen Bezirks von Wiskonsin, eröffnet am 16. Mai 1893 in Chicago, ausgesetzt und erneut aufgenommen am 3. Juli 1893 in Milwaukee. Die Entscheidung bestätigt den Antragsteller Edison am 20. Juli 1893 durch Richter William H. Seaman. (Nebeneffekt: Goebel Defense wird geprüft und abgelehnt). Begründung: Es handelt sich um die bemerkenswerte umfänglichste und gründlichste gerichtliche Klärung in der Geschichte eines solchen Streitgegenstands in Patentangelegenheiten überhaupt. Richter Seaman argumentiert die Entscheidung, wie Richter Colt in Boston. Richter Seaman beurteilt den Kern der Goebel Defense als „ex parte“ (nicht im Wirkungszusammenhang/nicht Teil der Angelegenheit). Goebel habe selbst erklärt, er habe Lampen nach dem Wissen des Professors Münchhausen aus Springer angefertigt dabei nicht an der allgemeinen schrittweisen Glühlampenentwicklung mitgearbeitet hat oder so gedacht. Für Bambus-Glühfaden gab es bei Goebels angeblichem Batterie-Betrieb keinen Grund, da die bekannten Glühkohlen besser geeignet, einfacher herzustellen und haltbarer waren. Dagegen hätten die patentierten Edison-Bambus-Kohleglühfäden eine perfekte Herstellungstechnik und ein hohes Vakuum benötigt, wie es die für Göbel vorgelegten Lampen nicht aufwiesen und er mit seinen angeblichen Selbstbau-Primär-Nass-Batterien es auch technisch nicht möglich war. Schließlich waren neue Eidesstattliche Erklärungen vom Kläger vorgelegt, in denen der Hauptzeuge für Henry Goebel Sr. der Sohn Henry Goebel Jr. sowie weitere frühere Handwerkskollegen Goebels bei der American Electric Light Comp. der Zeit zwischen 1881 und 1883, nunmehr darlegten und bezeugten, dass nicht Goebel sondern sie dievorliegenden Lampen in der Zeit nach 1882 bzw. im Jahr 1892 angefertigt hatten. Diese Bezeugungen wurden schließlich in gegenseitigen Bestechungsvorwürfen der Parteien entwertet, indem herauskam, dass Henry Goebel Jr. zunächst für die Beklagtenseite und die Anwälte Witter&Kenyon als bezahlter Berater und Zeugenschlepper tätig war. Goebels Reise von New York nach Boston, zur Lampen-Nachbau-Demonstration im Februar 1893 haben Witter&Kenyon veranlasst, bezahlt und kontrolliert. Endlich konnte gegen Ende des Prozesses die Klägerseite entgegengesetzt lautende Eidesstattliche Erklärungen Henry Goebel Jrs. vorlegen; der hatte zuletzt die Seite gewechselt. Es wurde zur Kenntnis genommen, dass Henry Goebel Jr. mehrfach auf eigene Rechnung versucht hatte, vorgebliches Wissen zu diesem Streit gegen Bezahlung bezeugen zu wollen. Das Gericht sah ferner Goebels Srs. Glaubhaftigkeit nicht überzeugend, indem nicht begründet werden konnte, warum er die behauptete Leistung nicht zur Echtzeit mitgeteilt hatte – während er inmitten der Glühlampen-Entwicklungsszenerie In New York lebte und arbeitete – und warum er kein Patent dafür beantragt hat, während er ein beiläufiges Nähmaschinenteil im Jahr 1865 unter eigenes Patent gebracht hatte. Selbst hätte man die behauptete Edison-Antizipation als Tatsachenwahrheit zur Goebelfrage als zutreffend angenommen, also eine Glühlampenherstellung Goebels im Jahr 1854 glauben wollen, wären damit nur die längst publizierten Glühlampen-Entwicklungen des Engländers De Moleyns, im Jahr 1841, die Glühlampen der Us-Amerikaner Starr und King aus dem Jahr 1845 und die des US-Amerikaners Roberts aus dem Jahr 1852 technisch-qualitativ erreicht gewesen. (Kopien im asz-archiv: EW Vol. XXI. No. 8 S.142 vom 25. Februar 1893). Den im Jahr 1893 vorgelegten angeblichen Goebel-Beweislampen Exp. No, 1, 2 und 3 mangelte es gegenüber der angefochtenen Edisonqualität sowohl an Neuigkeit der Einzelelemente, wie daran, dass keine der angeblichen Goebellampen überhaupt funktionstüchtig war. Die im März 1893 unter Goebels Mitwirkung bei Beacon in Boston hergestellte Reihe der Nachbaulampen hatte zum Teil die gefragte Elementeverbindung (Platin/Bambus-Kohlefaden/Torricelli-Vakuum), nicht jedoch die Dauerhaftigkeit und Haltbarkeit der Glühelemente. Die 1893er Nachbau-Kohlefäden wurden bei Beacon außerdem mit neuen Werkzeugen hergestellt. Während die angeblich alten Goebel-Werkzeuge wirklich aus dem Jahr 1883 stammten, wie derjenige Werkzeugmacher im Jahr 1893 beeidete, der sie für die American im Jahr 1883 gebaut hatte. (Kopie asz-archiv: a.a.O.). Bis dahin, seit September 1881, hatte Goebel die Bambus-Holzfasern frei Hand mit einem Messer zugeschnitten – was keine geeignete Präzision ergab (Kopien im asz-archiv: EW Vol. XXII. No.8, S.46 vom 15. Juli 1893). Es ist damit unzweifelhaft, dass die angeblich alten Beweislampen, die zumindest die Bestandteile der Edisonlampen haben, erst während der American Electric Light-Mitarbeit Goebels im Jahr 1883 entstanden sind. Schließlich beeidete derjenige American Electric Light Company-Glasbläser, Heger, ebenfalls per schriftlicher Eidesstattlicher Erklärung, dass er eben diese Lampen mit eigener Hand nach 1882 gefertigt habe und dass Goebel zu solchen perfekten Glasarbeiten nicht fähig war. Ähnlich bezeugt der Goebel-Sohn William Goebel in den Aufzeichnungen des Kreuzverhörs, wenn er sagt: „Vater war ein Pfuscher“. (asz-archiv: a.a.O.) Edison erklärte in seiner Aussage es für eine Unmöglichkeit, dass Goebel, der wirklich ungeschickt bearbeitete Glastuben, wie die dem Gericht in Boston als Eigenproduktion vorgelegten Exp. 1, 2 und 3 es sind, sein halbes Geschäftsleben (und angeblich früher schon in Deutschland für die Technische Hochschule Laborglas) über Hunderte von selbsthergestellte Barometer verkauft habe. Es stand Goebel frei, der Veröffentlichung der Edisonpatente (1880 ausgiebig auch in der deutschsprachigen „Staats Zeitung“ berichtet) eigens auszuführen, nach Lage der Beweis- und Prioritätsansprüche zur Diskussion zu bringen oder gegen Edison Klage zu erheben. Die im Jahr 1893 beigebrachten Lampen Exp. No, 4, und 11 wären im Jahr 1880 Anerkennung und Geld wert gewesen – nur konnte Goebel damals solche Lampen trotz empfangener Bezahlungen – von Dreyer und von Arnoux&Hochhausen, nicht vorlegen (a.a.O).
Richter James G. Jenkins bestätigt am 9. Mai 1894 die Einstweilige Verfügung
– Berufung beantragt unmittelbar nach der Entscheidung am 20. Juli 1893 von der Electrical Manufacturing Company, Oconto, Wisconsin vs. Edison et al.,gegen die Einstweilige Verfügung im Verfahren Edison et al. vs Electrical Manufacturing Company, Oconto,/Richter Seaman beim United States Bezirksgericht in Milwaukee, zugelassen beim United States Berufungsgericht in Chicago. Richter James G. Jenkins bestätigt am 9. Mai 1894 die Einstweilige Verfügung von Richter Seaman gegen die antragstellende Electrical Manufacturing Company, Oconto. Begründung: Es seien aufwendigst, unter Verschleppung der gesamten Patentdauer (Edisons Patent endete am 19. November 1894) alle Argumente und Beweisführungen bereits in den vorherigen Prozessen gewürdigt worden. Es sei, zusammengefasst, keine neue Evidenz entstanden, die eben deshalb in den vorherigen Prozessen andere Entscheidungen – schon – nicht hätten veranlassen können.
Zu 3.) war der Gesamtzusammenhang des Auftritts Henry Goebels in den Edison-Glühlampen-Gerichtsverfahren hier zur Begutachtung der Quellen zu ermitteln.
Die Verifizierung und die inhaltliche Interpretation der Sekundär-Quellen ist hinsichtlich der Göbelfrage quellenkritisch einwandfrei. Weil die wichtigen Argumente, die zu den Urteilen führten, in mehreren Fassungen von konkurrierenden Fachzeitungen, in Archiven in aller Welt nachgelesen werden können (z. B. Bibliothek der Leibniz-Universität Hannover; Stadtbibliothek Springe; Stadtarchiv Springe; Museumsarchiv Springe, asz-archiv u.a.). Während die Urteile selbst als Primärquellen in den zuständigen Gerichtsarchiven wie auch beim Elektrogeschichtlichen Institut des MIT, Boston, aufbewahrt werden und der Wissenschaft zugänglich sind. Goebel Sr. trat also bei der Anwaltskanzlei Witter&Kenyon auf Seiten der Beacon Pump Company, Boston (Kopien im asz-archiv: div. Ausgaben EW; ER; EE; ETZ aus 1893 und 1894) im Januar 1893, mit Eidesstattlichen Erklärungen und Konstruktionszeichnungen und als Lampen-Nachbauer bei Beacon in Boston, auf den Plan des letzten Patentjahres Edisons. Eigene Lampen konnte Goebel nicht vorlegen. Er besaß auch keine einzige Photographie einer selbstgebauten Lampe oder einer Batterie, wenngleich es diverse Familienphotos, mit Laden, Fernrohr und Pferdewagen gibt, ist bis heute kein einziges Lampenphoto, das vor dem Edison-Patentjahr 1879 aufgenommen wäre. Goebel hatte die gesamte Lebenszeit, seit der Einwanderung im Jahr 1849, in New York gearbeitet. Er war Zeitzeuge der Elektrifizierung New Yorks. Er behauptete Kenntnisse und Interesse für Bogenlampen (Kohle-Lichtbogen), für elektrische Batterien, für Elektromotore, für Drähte und Leiter, für Torricellis Evakuierung und Glasbläserhandwerk, für Versiegelungen und Kokerei usw. zu haben. Er will aber angeblich von Edisons Glühlampen-Publikationen und Patenten im Jahre 1879 keine Kenntnis genommen haben und habe deshalb auch eigene Ansprüche zu dem Zeitpunkt nicht öffentlich reklamiert. Das tat Goebel erst, nachdem er für die American Light im Lampenbau tätig geworden war. Weiterhin ist für die Aussagekraft der Urteile des Jahres 1893 und 1894 noch beachtlich, dass die vielfältigen Erwerbstätigkeiten der Goebelfamilie ausführte, dass – nach Beweis-Lage, insbesondere von den Söhnen Charles, Adolph und Henry jr., bei Lampenfirmen in New York, die allesamt Edison Patente unlizensiert unterliefen. Schließlich wird der Hauptzeuge für die Selbstbezeugungen Henry Goebels, der Goebelsohn Henry Goebel jr., als Bestecher und Bestochener vor Gericht in Oconto aufgedeckt. Sein erwerbsmäßiger Eintritt bei der Anwaltskanzlei Witter&Kenyon, quasi als Berater, Schlepper und Korrumpteur von Zeugen, im Herbst 1892 (Kopien im asz-archiv: EW Vol. XXII. No. 8. vom Juli 1893 S.35 u. S. 45-50), der ferner angeblich alte, nicht funktionstüchtige Beweislampen vorlegte und Zeugen aus der Verwandtschaft und Bekanntschaft Goebels für Witter&Kenyon rekrutierte. Das kann die Streitenden nicht dazu veranlassen, Henry Jr. als Zeuge ins Kreuzverhör zu nehmen (asz-archiv: EW a.a.O.). Es handelte sich allerdings eben nicht um ein ziviles oder staatsanwaltliches Gerichtsverfahren, sondern um Anträge auf Einstweilige Verfügung, wegen Patentverletzung, nicht wegen Betrugs. Mit dem Sohn Henry Goebel Jr. als disqualifiziertem Kronzeugen war die Goebel Defense sachlich ohne Aussicht auf Erfolg für die Verteidigung. Im Gegenteil standen nun Falschaussagen und Widersprüche des alten Goebel allein gegen Aussagen zahlreicher Laienzeugen aus seinem eigenen Verwandten- und Bekanntenkreis (Kopie im asz-archiv aus dem Nationalarchiv und Aufzeichnungen, Gruppe 21, gedruckte Fallakten des Billigkeitshofs Nr. 3096 Boston:
Eidesstattliche Erklärung Henry Goebels vom 21. Januar 1893, 21 S.:
z. B. Münchhausen; Öllampen statt Glühlampen; Datierungsfehler für die Evakuierung der angeblichen
Beweislampen; Quecksilberreinigung und Ablagerungen an Kupferdrähten u. a.).
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Es ist diese erste Eidesstattliche Erklärung vom 21. Januar 1893 Goebels quellenkritisch für die Bewertung sämtlicher Witter&Kenyon-Texte typisch problematisch. Hier hat aus Sicht des Gutachters auf diese Quelle (Originaltext in Kopie) bis zum Gutachten „München-Kritik 2006“ die Quellenkritik folgende Problematik nicht entdeckt. Der US-Amerikaner Goebel gab laut Quelle seine Eidesstattliche Erklärung angeblich in deutscher Sprache ab. Das geschah in den Räumen der Anwaltskanzlei Witter&Kenyon (Verteidiger gegen Edison). Ein Anwalt fungierte in obrigkeitlicher Rolle (Notar) und vereidigte die Zeugen. Ferner angeblich anwesend war ein Übersetzer. In unmittelbarem Anschluss an Goebels mündlich abgegebener, schriftlich protokollierter Aussage wurde die Aussage ins US-Amerikanische übersetzt, anschließend vom Zeugen und vom Notar unterzeichnet und beglaubigt. Dieser US-Amerikanische von Goebel beeidete Text wird dem Bezirksgericht in Boston vorgelegt, eine persönliche Zeugenvernehmung Goebels oder ein Kreuzverhör werden nicht durchgeführt. Da heißt es dann im deutschen Text von Goebel: „…ich machte auch eine gute Anzahl physikalischer Instrumente unter der allgemeinen Leitung dieses Professors Münchhausen, meistens für Lehrer der Schule für Technologie in Hannover und für Professor Münchhausen und Andere. Wir machten eine große Anzahl von Experimenten auf elektrische Lampen, waren mit dem elektrischen Lichtbogen und seinem Betragen bekannt, und stellten denselben häufig her. Münchhausen war ein sehr geistreicher Mann und verweilte häufig längere Zeit in meinem Arbeitszimmer. …“ . Dieser Goebel-Text wird von dem Gutachter Pope nach der beglaubigten Us-Amerikanischen Übersetzung im Electrical Engineer, der ausführte, dass – nach Lage der Beweise – und so zitiert: „to repair philosophical apparatus for the instructors in the Technological School ofHannover, he soon became much interest in physical research, in which he was encouraged by one Professor Mönighausen, a tutor in a neighboring wealthy family, for whom he made various pieces of apparatus, and who was accustomed to spend a great deal of his leisure time in Göbels little shop…“ (Kopie in asz-archiv: Electrical Engineer, New York. Vol. XV. No 247, S. 78, vom 25. Januar 1893). Wie aus dem anregenden Familiennamen „Münchhausen“ der gar nicht in der deutschen Sprache vorhandene Name „Mönighausen“ wird, so erscheint die Sensationsnachricht eines berühmten Deutschen bereits in der ETZ Heft 7, S. 89f vom 17. Februar 1893: „… machte Goebel, angeregt durch Prof. Mönighausen aus Hannover , diesbezügliche Versuche….“ und schon „Mönighausen in Hannover“ in der Neuen Deister Zeitung Springe, 19. Jahrgang, vom 14. Februar 1893, wo noch lebende Zeitgenossen Heinrich Göbels sich über „Professor Münchhausen aus Springer oder in Springer“ doch sehr gewundert hätten, zumal das Lampenwissen jener Zeit im Hannoverschen, auch im Vorläufer der Technischen Hochschule unbekannt war.
Ganz komisch sind dann Sprachblüten, wie die Heimatstadt Springe am Deister benannt als Springer, der Familienname Göbel oder Goebel als Gobel und – ganz unglaublich – Goebels deutsche Ansage Angelrute, in der Rückübersetzung als Fischerstange.
Copyright: Köln, 1. März 2021 Dr. phil. Dietmar Moews, Dipl. Ing.
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Sämtliche Originaltexte und Übersetzungen in die deutsche Sprache sind im Internetz: bei http: WordPress Dietmar Moews‘ Blog unter LICHTGESCHWINDIGKEIT bereitgestellt, dazu weitere aufschlussreiche Originaldokumente, deren Vorlagen oft schlecht kopierbar sind und Übersetzungen sehr zeitaufwendig.
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Auf Dietmar Moews‘ Blog bei WordPress im Internetz sind SCHLÜSSELDOKUMENTE bereitgestellt, wie die Affidavits von dem Goebelfreund JOHN WILLIAM KULENKAMP, die faksimilierten Patente, Electrical World-Publikationen zu den über 800 Kreuzverhörfragen,
Eidesstattliche Versicherungen und die 1893er Gerichtsurteile von Boston, Chicago und St. Louis auf Edisons Anträge auf sofortige Unterlassungsverfügung der Lizenzverletzung.
Pressekontakt:
Dietmar Moews, Mainzer Straße 28 50678 Köln – E-Mail >globusmitvorgarten@gmx.de<
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Dietmar Moews meint: Es sind weitgehend alle oben bezogenen Dokumente in diesem Blog Lichtgeschwindigkeit Dietmar Moews’s Blog als Textoriginale nachzulesen sowie umfangreichen Übersetzungen von den originalen englischen Text-Fassungen in Übersetzung in die deutsche Sprache bereitgestellt. Lesbar für alle, die Juristenenglisch nicht so leicht lesen können.
Ich war Schüler einer Heinrich-Göbel-Realschule in Springe.
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Die etwas kopflose Verwaltungs-Telematik der Marita Scheffler finde ich für das arme Springe sehr nachteilig. Wenn Klage droht, dann wäre es eine Klage des Ortsrates Springe gegen die Verwaltungsaufsicht der Region, die nämlich das Springer Amtshandeln rechtsstaatlichem Gebot folgend „repressiv“ abstellen muss.
Auf den amtlichen Goebeltafeln darf eben nicht stehen: Goebel Erfinder, Goebel vor Edison, Goebel einer der Pioniere der Glühlampen. Das war nun seit Jahren Versäumnis der Region, die Landesregierung vertretend, Verwaltungsaufsicht über Wahrheit oder Unwahrheit durchzuführen.
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Dagegen könnte die Stadt Springe Verwaltungsklage beantragen. Doch nicht, wie Frau Scheffler insinuiert „,drohen Goebel-Kritiker mit Klage“, sondern allenfalls werden hierzu zunächst verwaltungsinterne niedersächsische Klagen geführt.
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Wer ist da angesprochen? die Stadt Springe am Deister?
Nein, die unprofessionelle Verwaltungsaufsicht sitzt bei der Region Hannover.
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Nach der letzten Verwaltungsreform wird in Niedersachsen die Kommunalaufsicht über amtliches Walten durch jeweilige REGIONS-Behörden wahrgenommen. Dabei geht es um Verwaltungsaufsicht und Sachaufsicht. Es handelt sich laut Gesetz um „präventives“ bzw. „repressives“ Eingreifen zur Nachsteuerung von gesetzwidrigen Amtsvorgängen einer Kommunalverwaltung. So wäre es auch seit vielen Jahren in der Kleinstadt Springe am Deister in der Region Hannover verwaltungsrechtliche Pflicht, wurde aber versäumt.
Infolge eines OFFENEN BRIEFES an die Niedersächsische Landesregierung, wo das Amtsversagen in Springe angezeigt worden ist, wurde von oben der reguläre Verwaltungsaufsichtsweg in gang gesetzt – Ministerpräsident an den Innenminister, Innenminister an die Region, Region fragte bei der Springer Lokalverwaltung an, um Sachverhalt und Umstände zu dem Vorwurf des Amtsversagens zu klären.
Die Springer Verwaltung berichtete darauf der Region, dass der Springer-Goebel im Ortsrat in freier Abstimmung und – in der Annahme der Ortsrats- Kompetenz hierfür – beschlossen habe, wie zuvor im Jahr 2006 auch aktuell im Jahr 2021, dem Erkenntnisstand der historischen Quellen zuwider, entgegen dem Forschungsstand, wie es das asz-Gutachten Quellenkritik Goebel 2021 ausweist, am Lampen-Idol festhalten zu wollen.
Der Ortsrat hat ferner erklärt, Zusatztafeln an den öffentlichen Denkmälern mit weiterhin irreführenden Betextungen herstellen und anbringen zu wollen.
Doch ist die Stadt Springe vor solchen nicht gesicherten Geldausgaben gewarnt, denn das Verwaltungsaufsichtsverfahren verpflichtet die Region gesetzlich das Amt Springe notfalls repressiv zu zwingen von unwahren amtlichen Verlautbarungen Abstand zu nehmen und Falschbetextungen zu beseitigen.
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Dazu sollte der interessierte Bürger noch Folgendes wissen:
Das gesamte Handeln einer Kommune steht nicht nur in Deutschland unter Staatsaufsicht des jeweiligen Landes. Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet die Kommunalaufsicht als Korrelat des Instituts kommunale Selbstverwaltung. Zu unterscheiden ist hierbei im Wesentlichen die Rechtsaufsicht von der Fachaufsicht (bzw. Sonderaufsicht). Kommunalaufsicht selbst ist immer eine besondere Form der Rechtsaufsicht.
Bei der Rechtsaufsicht wird lediglich überprüft, ob die Kommune im Rahmen ihrer gesamten Verwaltungstätigkeit (eigener Wirkungskreis) Recht und Gesetz einhält. Hiervon ist die Fachaufsicht (bzw. Sonderaufsichtspflicht) zu unterscheiden, die es der staatlichen Ebene im übertragenen Wirkungskreis ermöglicht, neben der Rechtskontrolle auch inhaltlich ein bestimmtes kommunales Verwaltungshandeln – auch im Wege der Einzelweisung – vorzuschreiben. In der Praxis geschieht dies zumeist durch eine generalisierende Verwaltungsvorschrift, die eine bestimmte Gesetzesanwendung vorschreibt.
Die Unterteilung in Rechts- und Fachaufsicht entspricht der Unterscheidung der kommunalen Aufgaben: Da bei Selbstverwaltungsaufgaben die Gemeinde in der Art der Aufgabenerfüllung frei ist (bei freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben auch in der Entscheidung über die Aufgabenerfüllung), kann hier im Rahmen der Rechtsaufsicht nur das Einhalten geltenden Rechts überprüft werden. Bei Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wird die Gemeinde für die staatliche Verwaltung tätig. Entsprechend hat hier die staatliche Aufsichtsbehörde die Fachaufsicht mit weitergehenden Kontroll- und Weisungsrechten (Vgl. Kommunale Aufgabenstruktur).
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Die Kommunalaufsicht seitens der Region wird präventiv oder repressiv ausgeübt. Die Aufsicht wird präventiv tätig, wenn im Gesetz eine Anzeigepflicht bzw. ein Genehmigungsvorbehalt aufgeführt ist. Die Entscheidungen sind Ermessensentscheidungen und unterliegen dem Opportunitätsprinzip.
Unter repressive Aufsicht fällt die nachträgliche Aufhebung kommunaler Beschlüsse. Das Verfahren ist in nahezu allen Gemeindeordnungen mehrstufig aufgebaut: Fasst der Rat einer Gemeinde einen rechtswidrigen Beschluss bzw. beschließt ein anderes Organ eine rechtswidrige Maßnahme, so besteht grundsätzlich die Einspruchspflicht des Hauptverwaltungsbeamten. Dieser hat dabei bereits in Zweifelsfällen der Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber zu berichten (vgl. nur § 88NKomVG). Diese muss dann entscheiden, ob sie gegen den Beschluss/die Maßnahme kommunalaufsichtliche Schritte einleitet. Es handelt sich dabei um eine Ermessensentscheidung.
Die Kommunalaufsichtsbehörde kann – abhängig von dem jeweiligen Landesrecht – beanstanden, Anordnungen treffen, die Ersatzvornahme einleiten oder ein Organ durch einen Beauftragten ersetzen (vgl. für Niedersachsen §§ 172 ff NKomVG).
Bei abweichender Rechtsauffassung gegen eine solche Entscheidung besteht die Möglichkeit des Widerspruches und der Klage vor dem Verwaltungsgericht seitens der betroffenen Kommune.
Für kreisangehörige Kommunen ist in der Regel der Landkreis bzw. in Süddeutschland das Landratsamt zuständige Aufsichtsbehörde. Die Kommunalaufsicht über eine kreisfreie Stadt, große selbständige Stadt, große Kreisstadt bzw. über den Landkreis wird in einigen Flächenstaaten durch eine Landesmittelbehörde (Regierungspräsidium, Bezirksregierung, Landesverwaltungsamt Landesdirektion) ausgeübt; in anderen unmittelbar durch das Innenministerium. In Fällen der Stadt Springe bei Hannover fungiert regulär die „Region“ als niedersächsische Unterbehörde des Landesinnenministers hinsichtlich der lokalgerichteten Verwaltungs- und Sachaufsicht.
Über höhere Kommunalverbände wacht in der Regel die zuständige oberste Landesbehörde (Beispiel: in Nordrhein-Westfalen wird die Kommunalaufsicht über den Landschaftsverband nach § 24 LVerbG durch das Innenministerium als zuständiger oberster Landesbehörde ausgeübt).
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asz alphons silbermann zentrum – copyright 2021 Dr. Dietmar Moews VG-Wort
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PRESSEMITTEILUNG
1. März 2021
KÖLN. Das asz alphons-silbermann-zentrum Köln hat ein neues GUTACHTEN zur Quellenkritik Goebel 2021 veröffentlicht. Im Zuge neuer Möglichkeiten der internetzgestützten Feldarbeit im Modul „Erinnern und Vergessen einer deutschen Kleinstadt“ hat der Soziologe Dietmar Moews zum Idol Heinrich Goebel, angeblich Glühlampenerfinder vor Edison, folgenden Forschungsstand unter drei umstrittenen, klärungsbedürftigen Aspekten begutachtet (Göbel und Goebel – beide Schreibweisen sind seit 1818 gebräuchlich):
Der Deutschamerikaner Henry Goebel (1818-1893) war nicht Glühlampen-Erfinder oder -Entwickler vor Edisons Leistung im Jahr 1879.
Goebel war nicht als Produzent an der Elektrifizierungsepoche beteiligt, sondern lediglich als Konsument seiner Zeit.
Goebel wurde seit 1929 in seinem deutschen Herkunftsort als Idol geachtet. Das Gutachten stellt fest, dass Goebel infolge seiner freiwilligen Beteiligung als Zeuge während zahlreicher Edison-Patent- und Lizenz-Prozesse zwischen 1885 und 1893 gerichtsnotorisch als Krimineller eigenverantwortlich einwirkte.
Damit darf Heinrich Göbel nicht, wie bislang, amtlich als Pionier der Glühlampe bezeichnet werden. Goebel fällt aufgrund der empirischen sozialen Befunde als „Vorbild für die Schulkinder“ aus.
Folge dieses Befundes zur Quellenkritik Goebel 2021 ist nunmehr die rechtsstaatliche Pflicht auf der amtlich zuständigen lokalen Verwaltungsebene, auch unter Kontrolle durch Verwaltungs- und Sachaufsicht der Region, unwahre Narrative zu Heinrich Göbel zukünftig zu unterlassen. Denkmäler und amtliche Texte zu Goebel dürfen nicht länger unwahre oder irreführende Aussagen zeigen. Das asz-Gutachten macht weitreichende Publikationen zu Göbel, wie Johannes B. Kerner im ZDF „Die größten Erfinder“, viele Brockhaus-Jahrgänge seit 1926 und die Präsentationen im Deutschen Museum München hinfällig. Zivile Meinungsfreiheit und Lauterkeit bleiben dadurch unangetastet. asz
Pressekontakt und ViSdP:
Dr. phil. Dipl.-Ing. Dietmar Moews, Mainzer Straße 28, 50678 Köln, E-Mail: globusmitvorgarten@gmx.de
Zusammenfassung des Gutachtens vom 1. März 2021:
Damit komme ich zu dem gutachterlichen Schluss, dass die quellenkritische Behandlung der vorhandenen bekannten Quellen im Jahre 2021 zur Göbelfrage eindeutig ist. Das heißt, die Quellen zu Göbel als subalterner Handwerker im Feld der elektrischen Glühlampen beginnen zeitlich am 5. September des Jahres 1881. Materiell, zu Göbels eigenen handwerklichen Anteilen lagen zu diesem Zeitpunkt keine Glühlampen als verifizierte Beweiswerkstücke vor. Sondern lediglich solche Lampen wurden im Jahr 1893 nachgereicht, die aber seit 1882 nicht vorgelegt werden konnten, jedenfalls gerichtsnotorisch nicht vorgelegt worden sind. Im September 1881 wurde Goebel Mitarbeiter einer von Edison-Fachleuten erst 1881 als feindliche Ausgründung aufgestellte, rivalisierende Lampenfirma. Hier erlangte Goebel erstes Lampenwissen. Im Mai 1882 zeigte Göbel eine Lampenausstellung über die zwei Zeitungen Notiz brachten.
Im Oktober 1882 erwarb Goebel ein zur Täuschung von Investoren angemeldetes Lampen-Patent unter dem Edison-Patent. Besonders die Reihe der Nachbaulampen aus dem Jahr 1893, die unter Mitwirkung Goebels bei Beacon in Boston zur Vorlage bei Gericht erstellt wurden, zeigt, dass kein Stück dabei war, das der für die Göbelfrage interessantesten Lampe No. 4. bautechnisch entsprach. Die im Jahr 1893 den Gerichten vorgelegenen, damals nicht verifizierten Goebel-Glühlampen werden heute im Henry-Ford-Museum in Michigan/USA aufbewahrt. Eine Altersuntersuchung solcher Lampen könnte schwerlich den Zeitpunkt ihres Zusammenbaus beweisen, da die Einzelteile ihren altersmäßigen Ursprung viel früher haben können (wann wuchs eine Holzfaser? wann wurde sie verkohlt? wann wurde sie eingebaut? wie alt waren die Glasrohlinge, bevor daraus Tubenlampen abgelängt worden sind? usw). Die Göbelfrage: wann hat sie wer gebaut? – hängt davon nicht ab.
Alle anderslautenden Göbelvorstellungen, wie sie in deutschen Büchern und in Göbels Geburtsstadt Springe tradiert werden, sind eine andauernde gewünschte Idolbildung, eine geteilte Kollektiv-Vorstellung, die ohne konkrete Beweise und Bezeugungen auskommt, aber gerichtlich im Jahr 1893 widerlegt worden sind. Eine historische Verankerung des in Deutschland geborenen US-Amerikaners Henry Goebel (1818-1893) lässt sich bei allen auf dem Meinungsmarkt vorhanden Vorstellungen immer wieder nur auf die Probe der Quellenkritik der jeweiligen Quelle beziehen. Alle zur Idolisierung verwendeten angeblich neuen Göbelquellen, die diese Lage ignorieren, wie zuletzt HC Rohde mit der Formulierung „Göbel hatte mit seinem Patent erst drei Jahre nach 1879 einen unbedeutenden Beitrag zur Weiterentwicklung geleistet“, in „Die Glühlampe – eine deutsche Erfindung? Über die Heinrich-Göbel-Denkmäler in Springe“ in Hannoversche Geschichtsblätter 2020, verzichten damit auf Geltung.
Springe, 1. März 2021, Dr. phil. Dietmar Moews, Dipl. Ing. Köln
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Dietmar Moews meint: Inzwischen sind seit meinem ersten Gutachten zur Quellenkritik – im Rahmen meiner empirischen Sozialstudie „Erinnern und Vergessen – in einer deutschen Kleinstadt“ bereits 16 Jahre vergangen, in denen man vom Lichtgott, 25 Jahre Priorität vor Edison, langsam abgelassen hat, aber noch immer der Irreführung aufsitzt, Springe habe da mit einem Göbel eine idoltaugliche Figur mit Weltgeltung:
Springe beschloss vorübergehend im Ortsrat die amtlich beabsichtige Falschaussage: Heinrich Goebel war ein Pionier in der Entwicklungsgeschichte der Glühlampen. Denn – so klar muss es gesagt werden, weil es aus den in Archiven zugänglichen us-amerikanischen Gerichtsverfahren und den -entscheidungen eindeutig hervorgeht: Der in Springe gewünschte Idolgöbel, der als ein Tüftler, Erfinder und Pionier ein trotz aller Diskussion immer spannender Fall sei, hat allein durch meineidliche Selbstbezeugungen sich diese Attribute angedichtet. Beweise hatte Goebel damals dafür nicht. Beweise haben auch die Stadt Springe oder der Ortsrat von Springe für den Tüftler nicht. Wer die widersprüchlichen und betrügerischen Zeugenaussagen der Goebelfamilienmitglieder im Original liest, wird ohne großes Studium erkennen müssen, dass nicht alle Recht haben können – also, es wurde gelogen, so weit da Abstimmung möglich war. Besonders der in Springe verschwiegene Henry Goebel Junior wurde wegen vielfacher Bestechlichkeit, Falschaussagen überführt und sogar dann dafür ausgeschlossen, der Henry Junior zuletzt noch Seitenwechsel von den Angeklagten auf die Klägerseite aufführte und dafür noch eine Eidesstattliche Erklärung gegen seine vorherigen Geldgeber und gegen seinen Vater beschwor. Dadurch denunzierte Henry Goebel Junior den ganzen Idolgoebel antizipando wie auch sich selbst noch als Trunkenbold. Der alte starb dann bald – kein Staatsanwalt belangte den nur noch betrunken angetroffenen Henry Goebel Junior. Erstaunlich erstaunlich erstaunlich, so liest man es in den Gerichtsakten, die Lehrer Rohde angeblich aus USA geholt hat, aber die Rohde nicht gelesen hat und in seinem Legenden-Essay von 2007, „Die Göbel-Legende“ ZuKlampen Verlag, auch nichr kennt. Dem Springer Verleger Dietrich zu Klampen ist das egal – er meinte: „Wer schreibt, der bleibt.“
Man fragt sich, ob die Eigentümer des alten Springer Hauses und damit Besitzer der 1920er Lichtgott-Tafel, wirklich wissen, dass sie da den Namen eines vielfach gerichtsnotorischen Kriminellen Heinrich Göbel, zur Ausstellung dulden. Das ist bis heute eine Schande der Stadt Springe, wenn man auf Lauterkeit wert legt. Es ist klarer Rechtsstaat-Bruch, indem amtlich Falsche Werte verbreitet werden. Es ist eine miserable Verwaltungsaufsicht im Großraum Hannover, wenn die zuständige Region Hannover die rechtsstaatliche Ordnung vernachlässigt bzw. konkret aussetzt.
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Wollte also die Stadt Springe gegen die Verwaltungsaufsicht der Region Verwaltungsklage darauf führen, den bisherigen Idol-Goebel weiter wahrheitswidrig promoten zu dürfen, käme es aber auf diese historisch belegten Umstände, nach Quellenlage 1893, an.
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Im Umgang mit rechtlichen Dingen, sei es das Lesen eines Gesetzestextes oder von Rechtskommentaren und Interpretationen, erlaubt mir mein früheres Studium der Jurisprudenz in Göttingen nicht ganz so respektvoll oder unsicher damit umzugehen, wie es viele normale Alltagsmenschen doch ziemlich abschreckt. Das geht den ehrenamtlichen Ortsräten und Bürgervertretern zunächst nicht besser, wie gerade in Springe zu erleben ist.
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Alle deutschen Vollzeitungen haben in den vergangenen Tagen auf der Titelseite notiert, dass die Bundesrepublik Deutschland mehrere Milliarden Entschädigungen bzw. Gewinnausfälle an die AKW-Betreiber Vattenfall und RWE zu zahlen verpflichtet sei. Aber auch, dass die MERKEL IV-Regierung diese Zahlungen anerkenne und leisten will.
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Bereits am 30. April berichtete die ARD-TAGESSCHAU:
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„Nach dem 2011 beschlossenen Atomausstieg können die AKW-Betreiber Vattenfall und RWE nun offenbar mit rund einer Milliarde Euro Entschädigung rechnen. Das geht aus einem Gesetzentwurf des Umweltministeriums hervor.
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Die AKW-Betreiber Vattenfall und RWE sollen für den Atomausstieg mit rund einer Milliarde Euro entschädigt werden. Das sieht ein Gesetzentwurf des Bundesumweltministeriums vor, aus dem mehrere Medien zitieren. Demnach erhalten die Betreiber einen Betrag, der einen „niedrigen einstelligen Milliardenbereich nicht überschreitet“, wahrscheinlich im „oberen dreistelligen Millionenbereich“ liege.
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2002 hatte die damalige rot-grüne Bundesregierung den Ausstieg aus der Atomenergie beschlossen und dazu mit den Kraftwerksbetreibern Restlaufzeiten vereinbart. Ende 2010 hob die dann schwarz-gelbe Bundesregierung diesen Konsens auf und verlängerte die AKW-Laufzeiten um durchschnittlich zwölf Jahre.“
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Dietmar Moews meint: Hierzu sind meiner Meinung nach zwei Aspekte zu bewerten.
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Der erste ASPEKT ist irreführend, denn er wird auf einen erheblichen rechtlichen Fehler der Bundesregierung bezogen, der aber auf Vortäuschung falscher Tatsachen und dem Verschweigen vorrangiger Argumente sich bezieht.
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Der zweite ASPEKT ist der konkrete und harte Vorwurf gegen die heutige und die vorhergegangenen Regierungen, die AKW-Konzerne nicht auf die gesetzlichen Pflichten nach dem Atomgesetz und konkret nach einzelnen Positionen in den BETRIEBSGENEHMIGUNGEN zu sistieren. Es gibt keinen Grund,warum die dreckigen Umweltvernichter udn Abzocker politisch geschont werden: NUN VOLK STEH‘ AUF UND STURM BRICH LOS – welch eine betrügerische Kacke!
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EINS Hier wird gesagt, den AKW-Betreibern seien Laufzeitverlängerungen (der an sich abgelaufenen Anlage-Betriebe) zugesagt worden, die dann von Bundeskanzlerin Merkel durch das auf die SUPERGAU-Katastrophe von Fukushima verfügten MORATORIUM-Bedingungen für die AKW-Betreiber umgeworfen worden sind. Hier wird behauptet, es seien erhebliche Investitionen angefallen, die bei vorzeitiger Abschaltung nicht, wie betriebswirtschaftlich erforderlich, zu amortisieren waren.
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Von den Jahrzehnten Profitentnahmen, ohne eine seriöse Vollkostenrechnung für die erzeugten KW-Stunden vorzuführen – quasi ein kriminelles Discount-Geschäft – wurden keine amtlichen ATOM-Aufsicht-Einreden vollzogen – warum nicht?
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Die gesamte ATOM-Schweinerei hat niemals kalkuliert, den eigenen Müll zu entsorgen. Und darauf hat inzwischen die MERKEL-Regierung, den AKW-Betreibern diese auf Ewigkeit MÜLL-Sorgekosten verursachende ATOM-MÜLL-Durchführung der Entlastung halber den AKW-Betreibern vom deutschen Staat abgekauft. Die deutschen Bürgern bekommen nun auf EWIG die nachträgliche VOLLKOSTENRECHUNG der längst verbrauchten KW-Stunden, die man mit erneuerbaren Energiearten ungleich kostengünstiger hätte organisieren können.
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Es ist ein Skandal und eine despotische Machenschaft, die weder rechtsstaatlich noch demokratisch oder parlamentarisch-repräsentativ abgestützt ist – Wahlergebnisse hin oder her – dazu ist lediglich zu analysieren, wie es der Staat und die interessierte Kulturindustrie hinkriegen, die Wähler derart zu entmündigen, dass solche MILLIARDEN-Betrugs-Nummer überhaupt durchgehen. Wobei nachweislich wenige Banken und Manager sich goldene Eier mit diesem ATOM-STAAT rausgezogen haben.
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ZWEI Sämtliche normgemäß terminierten Betriebsgenehmigungen der akuten AKW’s mussten und müssen laut Gesetz ständig und unaufgefordert auf den jeweiligen besten technischen Stand gebracht werden. Das kann einerseits die AKW-Anlagen selbst betreffen und auch altersbedingte Nachrüstungen – das kann aber auch die Sicherheitsvorkehrungen betreffen, wenn sich die äußere Sicherheitslage verändert hat.
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Kein AKW-Betreiber kann seine Anlage gegen militärische Angriffe durch tieffliegende Drohnen und Marschflugkörper schützen. NICHTS wurde getan. Damit ist gemäß Betriebsgenehmigungen jeder Anlage sofort abzuschalten.
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In jedem Fall, wo es zu sicherheitstechnisch bedingten ZWANGS-Abschaltungen kommen muss, entstehen keine Schadensersatzansprüche gegen den Staat, sondern hier ist jeder Betreiber selbst ins Risiko gegangen und muss selbst zahlen, anstatt Millionengehälter auszureichen.
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Es ist nicht nur die Fehlerkette der MERKEL-ATOM-Politiken, es ist auch die heute angeblich fällige Milliardenzahlungspflicht, die leicht rechtlich als unlauter und nicht gesetzgemäß zu argumentieren wäre.
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DREI Da die harten Argumente nicht genutzt werden, sondern die Öffentlichkeit und die Konsumenten wie auch die Steuerzahler verarscht werden, gehe ich davon aus, dass sowohl damals, als die Atomenergie den besseren Energietechniken vorgezogen und vorsubventioniert wurde, wie auch heute, wo die AKW-Konzerne nicht ihre Müllentsorgungspflicht erfüllen, diese Bürgerplünderung und dieses ATOM-Kapital vom deutschen Staat so gewollt ist – die zahlen und füttern, wo der Missbrauch und die Misswirtschaft eindeutig sind.
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WARUM?
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WER zwingt MERKEL, sich nicht mal herbeizulassen, diese Fehlmachenschaften zu begründen?
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Was heißt denn, die AKW-Betreiber könnten die Entsorgung nicht erwirtschaften? – ja, was heißt das denn?
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Das heißt Betrug – kriminelle Serientäter, die von der Verantwortungskrise unseres Parlaments gedeckt wird. Und so sieht keine Verschwörung aus – es ist keine Verschwörungstheorie, nein:
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Es ist die einfache Wahrheit von Ausbeutung und Rechtsstaat-Vernichtung.
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ZWEIUNDZWANZIGSTER BLOGBEITRAG zum 20. April 2018 in Springe, und wird fortgesetzt, in LICHTGESCHWINDIGKEIT von Dietmar Moews hier:
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PETER VAN DER WEYDE / Prof. Vanderweyde
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wurde in SPRINGE zum alles weichklopfenden KRONZEUGEN genutzt.
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In aller deutschsprachigen Welt wird VANDERWEYDE immer wieder als ANFANG der BEWEISKETTE genannt.
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Der Holländer Professor Peter H. Van Der Weyde war ein international anerkannter
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PROFESSOR im technischen Fach,
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GUTACHTER,
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HERAUSGEBER,
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PUBLIZIST
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INSIDER.
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VANDERWEYDE war GASINDUSTRIE-Lobbyist in USA. Sogenannte Gas-Jets, also kleine Gaslampen, waren die modernste Innenraumbeleuchtungen. Selbst die INDUSTRIE konnte mit GAS-BELEUCHTUNG im Morgengrauen, in der Winterdämmerung und nachts, mit dem GAS-Kunstlicht Schichtarbeit einführen. GAS war ein großes Geschäft ab dem ausgehenden 19ten Jahrhundert.
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Van Der Weyde – so schrieb sich der amerikanische Holländer selbst – lag es eigentlich daran, die Elektrolampen für die privaten Haushaltsbedürfnisse als aussichtslos und zu teuer abzustempeln. Sehr bald war er aber nicht nur beim GAS, sondern hatte auch bei der neuen ELEKTROTECHNIK seine Finger drin.
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Es folgt hier die Publikation der zweiten, widerrufenden Eidesstattlichen Erklärung von Peter Van Der Weyde, vom 28. März 1893 (in der deutschen Übersetzung von Dietmar Moews sowie in US-Englisch-Original). Vorab das Schlüsseldokument auf Deutsch – und Van der Weydes bemerkenswerte Handunterschrift:
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P. H. Van der Weyde als Zeugenunterschrift vom 28. März 1893 – achtzigjährig
28. März 1893: ……….
UNITED STATES CIRCUIT COURT,
Eastern District of Missouri, Eastern Division.
EDISON ELECTRIC LIGHT COMPANY ET AL.
-vs.-
COLUMBIA GLÜHLAMPENFIRMA U.A.
Südlicher Bezirk von New York
:ss:
Grafschaft New York,
PETER H: VAN DER WEYDE, der ordnungsgemäß vereidigt wurde, nimmt platz und sagt wie folgt:
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Ich habe für die Angeklagten in diesem Fall am 6. Februar 1893 eine eidesstattliche Erklärung abgegeben. Ich wurde gerade darauf aufmerksam gemacht, was angeblich in der gedruckten Kopie dieser eidesstattlichen Erklärung steht. Wenn ich sie sorgfältig lese, bin ich sehr überrascht, dass sie Aussagen enthält, die nicht mit den Tatsachen und nicht mit den Aussagen übereinstimmen, die ich zum Zeitpunkt der Abgabe der eidesstattlichen Erklärung gemacht habe. Als ich meine eidesstattliche Erklärung für die Angeklagten abgab, wurde ich zu verschiedenen Punkten in Bezug auf die Arbeit von Herrn Goebel befragt, und es wurden mir verschiedene Aussagen und Vorschläge darüber gemacht, was Herr Goebel erreicht hatte. Ich stelle fest, dass viele dieser Äußerungen, die von anderen stammen, in meiner eidesstattlichen Erklärung enthalten sind, obwohl ich sie damals weder befürwortete noch zustimmte. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der eidesstattlichen Versicherung habe ich ihren Inhalt nicht genau geprüft, da ich glaubte, sie enthalte nur meine eigenen Aussagen. Ich halte es daher für meine Pflicht, die falschen Angaben in der eidesstattlichen Versicherung, die ich für die Angeklagten abgegeben habe, zu korrigieren.
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Früh in meiner eidesstattlichen Erklärung, erscheint die folgende Aussage:
„Ich interessierte mich besonders für bestimmte elektrische Lampen, mit denen Herr Goebel die Nachbarschaft seines Teleskops beleuchtete und die Menschen dort anzog.“
Diese Aussage ist in mindestens zwei Punkten fehlerhaft. Ich interessierte mich nicht besonders für die Lichter, aber ich interessierte mich für die Batterie von Herrn Goebel, und tatsächlich habe ich mich sehr wenig um seine Lichter gekümmert. Herr Goebels Lichter, wie ich mich erinnere, wurden nicht benutzt, um die Nachbarschaft seines Teleskops zu beleuchten, wie gesagt. Als ich sie sah, wurden sie nur kurzzeitig aufgeblitzt, und selbst wenn sie aufblitzten, gaben sie kein starkes oder ausreichendes Licht, um die Nachbarschaft zu erhellen. Ich erinnere mich, dass ein solcher Vorschlag von jemand anderem in dem Gespräch gemacht wurde, das der Abgabe meiner eidesstattlichen Erklärung vorausging, aber ich machte es nicht und stimmte ihm nicht zu….“
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Später in der eidesstattlichen Versicherung, erscheint die folgende Erklärung:
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„Ich sah diese elektrischen Lichter von Herrn Goebel in Betrieb, die Licht auf den Wagen warfen, der sein Teleskop trug, und soweit es mir möglich war oder von Herrn Goebel erlaubt wurde, untersuchte ich die Lampen. Ich erinnere mich genau, dass er nicht bereit war, mir die Batterien so vollständig zu zeigen, dass ich erkennen konnte, woraus sie im Detail bestehen. Ich habe die Lampen jedoch ziemlich genau untersucht.“
Tatsächlich habe ich die Lampen nicht genau untersucht, wie gesagt. Ich interessierte mich für Batterien, nachdem ich selbst viele Experimente mit Batterien durchgeführt hatte, und ich wollte vor allem etwas über die Batterie von Herrn Goebel erfahren. Als ich feststellte, dass er nicht bereit war, mir die Informationen zu geben oder mir zu erlauben, die Batterien zu untersuchen, interessierte ich mich kaum noch für diese Angelegenheit, obwohl ich mich daran erinnere, dass ich Herrn Goebel einige Zeit später auf der Straße sah. Ich habe die Lampen sicherlich nicht genau oder besonders untersucht, auch bei mehreren Gelegenheiten nicht, und ich habe das den Personen, die meine eidesstattliche Erklärung aufgezeichnet haben, auch nicht so gesagt. Die eidesstattliche Erklärung wird mit der folgenden Erklärung fortgesetzt:
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„Ich sah, dass die Lampen aus zylindrischen Glasröhren bestanden, in die die Drähte eingeführt wurden, und dass das Glas an den Stellen ihrer Einführung in die Glasröhren geschmolzen war. Ich sah, dass die Glasröhren oben geschlossen waren und dass die Röhren selbst nur aus Glas bestanden, und ich erkannte auch, dass das Glas ein Vakuum war. Die Kohlen hätten nicht so glühend werden und bleiben können, wie sie es taten, wenn nicht das Vakuum ziemlich hoch gewesen wäre, und ich musste damals anerkennen und tue es auch jetzt noch, dass das Vakuum, das Herr Goebel in diesen zylindrischen Röhren hielt, ein ziemlich hohes Vakuum war. Ich sah, dass der lichtspendende Teil der Lampe mit den Zuleitungsdrähten verbunden war. Ich sah, dass der lichtspendende Teil der Lampe haarfein war, sehr klein. „Ich erkannte durch die Beobachtung dieser haarähnlichen Glühelemente, dass es Kohlenstoff war.“
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Ich habe diese Aussagen nicht gemacht, noch stimmen sie mit meiner Erinnerung überein. Ich habe bereits gesagt, dass ich mich besonders für die Batterien interessiere und die Lampen nicht besonders bemerkt habe. Meine Untersuchung der Lampen war so oberflächlich in ihrem Charakter, dass ich nicht erkennen konnte und daher nicht sagen kann, was die Konstruktion der Lampen im Detail war. Ich weiß nicht, dass das Glas um die Drähte in diesen Lampen geschmolzen wurde, oder dass die Röhren aus nichts anderem als Glas bestanden, und obwohl Herr Goebel sagte, dass das Innere ein Vakuum sei, weiß ich es nicht und wusste es dann auch nicht. Ich konnte mich weder damals noch heute damit zufrieden geben, dass das Vakuum, das Herr Goebel in diesen zylindrischen Rohren erhielt, ein ziemlich hohes Vakuum war. Solche Aussagen wurden mir zu der Zeit gemacht, als ich meine eidesstattliche Erklärung für die Angeklagten abgab, aber ich stimmte ihnen nicht zu, und meine eigene Erfahrung mit Vakuumapparaten würden mich sehr an Goebels Fähigkeit zweifeln lassen, ein torricellianisches Vakuum zu erzeugen, wie von ihm angesagt worden ist, und ich bin sicher, dass das Quecksilber beim Füllen der Röhre und beim Umkehren den Glühfaden in der Lampe zerstören würde. Ich möchte ausdrücklich sagen, dass ich nicht erkannt habe, „dass das Material dieser haarähnlichen Glüher Kohlenstoff war“. Ich weiß nicht und wusste damals auch nicht, ob der lichtgebende Teil der Lampe aus Kohlenstoff, Platin oder einem anderen Draht bestand. Es war die Batterie, von der ich wissen wollte und die ich ohne Erfolg zu untersuchen versuchte. Die Kiste mit den Batterien, so gut ich mich erinnere, war etwa achtzehn Zoll lang, etwa zwölf Zoll breit und etwa zwölf Zoll hoch und befand sich am vorderen Ende des Wagens, aber ich durfte sie nicht untersuchen, was auch immer, und ich sah die Kiste nie offen und lernte nie den Charakter der verwendeten Batterie.
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Ich war damals, als ich Goebels Teleskop und Lichter sah, mit der Tatsache vertraut, dass der Ausdehnungskoeffizient von Glas und Platin ziemlich gleich ist, aber ich machte nicht die folgende Aussage, die in der gedruckten Kopie meiner früheren eidesstattlichen Erklärung erscheint, oder irgendetwas, das so konstruiert sein könnte: –
„Und eines der Dinge, die ich bei der Untersuchung dieser Lampen erkannte, war, dass die Teile der Drähte, die durch das Glas führten, wo sie im Glas versiegelt waren, aus Platin waren. Soweit ich mich erinnern kann, war der Glühfaden ein gerades Stück Kohlenstoff. Ich kann mich derzeit nicht erinnern, dass es Filamente in Form einer Haarnadel oder eines Hufeisens gab.“
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Wie gesagt, ich habe die Lampen nicht sorgfältig untersucht, und ich weiß nicht, und ich wusste damals auch nicht, aus welchem Material die Drähte hergestellt wurden, und ich habe keine Lampen gesehen, die Filamente wie eine Haarnadel oder ein Hufeisen enthalten.
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Später in der eidesstattlichen Erklärung hätte ich gesagt:
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Das Licht, das von jeder dieser Lampen gegeben wurde, war ein ziemlich gutes Licht, wie ich jetzt sagen sollte, nach meiner besten Erinnerung, gleich dem Licht eines gewöhnlichen Gassleuchters.“
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Meine Erinnerung an diese Lichter ist, dass sie eine sehr kleine Menge Licht gaben, und nicht mit einer gewöhnlichen Gaslampe zu vergleichen waren, die vierzehn bis sechzehn Kerzen geben würde, und ich machte nie oder stimmte nicht der gerade zitierten Aussage zu.
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Der Satz „Die haarähnlichen lichtspendenden Fäden waren in einem glühenden Zustand“, der in der eidesstattlichen Erklärung erscheint, ist nicht von mir.
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Später wollte ich folgendes sagen:
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„Herr Goebel wollte wohl seine Lampen ausstellen und über die Lampen sprechen und sie erklären, aber er war nicht bereit, mich mit den Details seiner Batterien vertraut zu machen.“
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Das habe ich bei dem Gespräch, das der Abgabe meiner eidesstattlichen Erklärung vorausging, nicht gesagt. Ich sagte, dass ich sehr wenig Interesse an den Lampen selbst hatte und sie nicht besonders bemerkte, aber sehr darauf bedacht war, Informationen über die Batterien zu erhalten, da ich an Experimenten mit Batterien interessiert war und wissen wollte, welche Art von Batterien er verwendete, aber keine Informationen darüber erhielt.
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Weiter bin ich gezwungen, zu erklären,
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„Ich bin mir sicher, dass ich diese Lampen in einem Zustand des Glühens gesehen haben muss, und zwar für eine beträchtliche Zeit, bei bis zu einem halben Dutzend Gelegenheiten, wahrscheinlich häufiger.“
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Ich habe die Lampen nie „für längere Zeit“ eingeschaltet gesehen, und ich habe diese Aussage auch nie gemacht oder gebilligt. Bei den verschiedenen Gelegenheiten, bei denen ich die Lampen sah, wurden sie nur kurzzeitig geblitzt und gingen jeweils für ein paar Minuten an.
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Weiterhin muss ich folgendes sagen:
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„Mir wurde auch ein Foto gezeigt, das angeblich von einer von Herrn Goebels alten Lampen gemacht wurde, mit der Aufschrift „Goebel No. 3″. Die Lampen, die ich im Betrieb auf dem Teleskopwagen sah, ähneln im Allgemeinen diesem Foto, obwohl ich sagen sollte, dass sie ein vollendeteres Aussehen hatten.“
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Diese Aussage ist nicht wahr, und ich habe sie nie gemacht oder ihr zugestimmt. Es wurde ein Foto von Goebels Lampe Nr. 3 gezeigt und gefragt, ob ich diese Lampe auf seinem Wagen gesehen hätte, und ich sagte „Nein“. Mir wurde gesagt, dass es sehr wichtig sei, dass ich mich möglichst daran erinnere, dass ich diese Lampe auf Herrn Goebels Wagen gesehen habe. Ich antwortete, dass ich eine solche Aussage nicht machen könnte; dass die Lampen, die ich sah, etwa so aussahen, wenn auch baufälliger.
Weiterhin wurde mir folgendes unterstellt gesagt zu haben:
„Ich hatte den Eindruck, dass Herr Goebel ein sehr gutes Licht erzeugt hatte.“
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Die Worte, die ich benutzte, waren „ein einigermaßen gutes Licht“, und ich bezog mich nicht auf den praktischen Charakter der Lampen selbst, wie der Kontext zu zeigen scheint, sondern nur auf die Lichtmenge.
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Gegen Ende der eidesstattlichen Versicherung erscheint die folgende Erklärung:
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„Die Goebel-Lampe, wie es mir scheint, war zu der Zeit, als ich sie sah, wie oben beschrieben, in all ihren wesentlichen Teilen für den Handel bereit und wartete nur auf eine billige Stromquelle. Es funktionierte perfekt mit einer Primärbatterie, aber die Primärbatterie kostete zu viel.“
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Ich machte keine solche Aussage und wusste viel zu wenig über die Goebel-Lampe, um ihren kommerziellen Charakter zu beurteilen. Ich glaube jetzt nicht, dass die Lampe und die Art und Weise, wie das Vakuum erzeugt wurde, mit einer Primärbatterie einwandfrei funktionierte oder dass sie in allen wesentlichen Teilen für den Handel bereit war.
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Nach dem obigen Zitat schließt die eidesstattliche Versicherung mit der folgenden Erklärung:
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„Und diese Tatsache machte mir sofort klar, dass Herr Goebel seine Lampen nur für kurze Zeiträume betreibt. Die Situation von Edison war ganz anders. Er kannte den Dynamo und hatte so eine billige elektrische Energiequelle zur Hand, und sein Ziel war, das Übersetzungsgerät zu finden, nämlich den Goebel-Kohlenstoff, mit dessen Hilfe diese Energie in Licht umgewandelt werden konnte.“
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Ich habe diese Aussage nicht gemacht oder ihr zugestimmt und wusste nicht, dass sie in meiner eidesstattlichen Erklärung steht. Da ich nie wusste, dass Goebel Kohlenstoff für seinen Brenner verwendet hat, oder dass er eine praktische Lampe hat, ist es mir unmöglich, zu dem in der zitierten Angelegenheit genannten Schluss zu kommen.
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Die oben genannten Aussagen und einige andere weniger wichtige Aussagen, die in der gedruckten Kopie der von mir geprüften eidesstattlichen Versicherung erscheinen, erkenne ich als Aussagen von anderen Personen als mir selbst bei dem Gespräch an, das der Abgabe meiner eidesstattlichen Versicherung vorausging, aber ich habe solchen Aussagen nicht zugestimmt, noch habe ich angenommen, dass sie in der eidesstattlichen Versicherung enthalten waren. Das erste Mal, dass ich wusste, dass meine eidesstattliche Erklärung diese Aussagen enthielt, war am Abend des 23. März 1893. Herr W. J. Hammer, aus New York City, rief mich an diesem Abend in meinem Haus an und las mir meine eidesstattliche Erklärung aus einem Band von gedruckten eidesstattlichen Erklärungen vor, und als ich meine Überraschung zum Ausdruck brachte, hinterließ er mir den gedruckten Band, und ich selbst prüfte sorgfältig, was angeblich eine Kopie meiner eidesstattlichen Erklärung war. Bevor ich meine eidesstattliche Erklärung für die Angeklagten abgab, wurde ich von einem Vertreter der Rechtsanwälte Witter & Kenyon angerufen, und im Laufe des Gesprächs, das darauf zurückkam, dass ich gesagt hätte, dass ich mich daran erinnere, Herrn Goebel mit seinem Teleskopwagen gesehen zu haben. Danach wurde ich gebeten, im Büro von Witter & Kenyon anzurufen, was ich tat, und mir wurde gesagt, dass sie mich als Experten in diesem Fall behalten wollten. Ein Gespräch sorgte für das, was ich über Goebels Lichter und seine Batterien in Erinnerung hatte, und anschließend wurde mir eine eidesstattliche Erklärung zur Unterschrift übergeben, die vermutlich die Aussagen enthielt, die ich gemacht hatte und die ich ungelesen unterschrieb.
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Meine Erinnerung an die Goebel-Lichter ist, dass ich zu der Zeit, die in meiner früheren eidesstattlichen Erklärung angegeben war, eine Art elektrische Lampe zu der Zeit, die in meiner früheren eidesstattlichen Erklärung angegeben war, eine Art elektrische Lampe auf dem Teleskopwagen gesehen habe, den Herr Goebel auf den Straßen von New York City zeigte, aber woraus das Material des lichtspendenden Teils der Lampen bestand und dass die Zuleitungsdrähte Platin waren, wusste ich nur vom Hörensagen.
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Ich habe weder von den Beschwerdeführern noch von jemand anderem eine Entschädigung für die Abgabe dieser eidesstattlichen Versicherung verlangt oder erwartet. Ich möchte einfach ein Gefühl der Gerechtigkeit sichern, sowohl mir selbst als auch Herrn Edison, den ich sehr schätze und den ich für den Erfinder der praktischen und kommerziellen Glühlampe halte.
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Unterschrieben und vereidigt vor
mir am 28. März 1893
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Peter Van der Weyde
Gerichtlicher Anwalt
A. G. Loo“
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Die US-Englische Dokumentvorlage lautet wie folgt; sie ist in diversen Archiven notiert, so bei Dr. Dietmar Moews und beim Museumsverein e. V. Springe:
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„UNITED STATES CIRCUIT COURT,
Eastern District of Missouri, Eastern Division.
EDISON ELECTRIC LIGHT COMPANY ET AL.
-vs.-
COLUMBIA INCANDESCENT LAMP COMPANY ET AL.
Southern District of New York
:ss:
County of New York,
PETER H: VANDER WEYDE, being duly sworn, deposes ans says as follows:
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I made an affidavit for the defendants in this case on the 6th day of February, 1893. I have just had my attention called to what purports to be a printed copy of that affidavit, and on readíng it carefully, I am much surprised to find that it contains statements which are not in accordance with the facts, and not in accordance with the statements made by me at the time the affidavit was given. At the time I made my affidavit for the denfenants, I was questioned upon various points relating to Mr. Goebel’s work, and various statements and suggestions were made to me about what Mr. Goebel had accomplished. I find that many of these remarks which emanated from others have been embodied in my affidavit, although I did not endorse or assent to them at the time. At the time of signing the affidavit, I did not closely scrutinize its contents, believing it to contain simply my own statements. I, therefore, feel it my duty to correct the false statements contained in the affidavit I gave for the defendants.
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Early in my affidavit, appears the following statement:
„I was more particularly interested, however, in certain electric lights with which Mr. Goebel used to light up the neighborhood of his telescope and attract the people there.“
This statement is erroneous in at least two particulars. I was not particularly interested in the lights, but I was interested in Mr. Goebel’s battery, and as a matter of fact I paid very little attention to his lights. Mr. Goebel’s lights, as I recollect them, were not used to light up the neighborhood of his telescope, as stated. When I saw them, they were only flashed up momentarily, and even when flashed up, did not give a strong light or one sufficient to light up the neighborhood. I recollect that a suggestion of this kind was made by somebody else in the conversation which preceded the giving of my affidavit, but I did not make it and did not assent to it.
Later in the affidavit, appears the following statement:
„I saw these electric lights of Mr. Goebel in operation, giving light upon the wagon that carried his telescope, on quiete a number of occasions, and so far as I could do so, or was permitted by Mr. Goebel, I examined the lamps. I remember distinctly that he was unwilling to show me the batteries so fully as to enable me to learn what they were made of in detail. I did, however, examine the lamps pretty closely.“
As a matter of fact, I did not examine the lamps closely, as stated. I was interested in batteries, having conducted many experiments myself with batteries, and I wished particularly to learn about Mr. Goebel’s battery. When I found that he was unwilling to give me the information, or permit me to examine the batteries, I took very little further interest in the matter, although I recollect seeing Mr. Goebel on the streets a number of time after that. I certainly did not examine the lamps closely, or especially, or on a number of occasions, and I did not so state to the persons who drew my affidavit. The affidavit continues with the following statement:
„I saw that the lamps consisted of cylindrical glass tubes into which the wires passed, and that the glass had been melted at the points of their introduction into the glass tubes. I saw that the glass tubes were closed at the top, and that the tubes themselves consisted of nothing but glass, and I also learned the glass was a vacuum. The carbons could not have become and remained incandescent as they did unless the vacuum was a pretty high one, and I was satisfied then and am satisfied now that the vacuum obtained by Mr. Goebel in these cylindrical tubes was a pretty high vacuum. I saw that the light-giving part of the lamp was connected with the leading-in wires. I saw that the light-giving portion of the lamp was hair-like in size, very small. I learned by observation of these hair-like lights was carbon.“
I did not make these statements, nor are they in accordance with my recollection. I have already said that i was especially interested in the batteries and did not notice the lamps particularly. My examination of the lamps was so superficial in its character that I did not learn and hence cannot state what was the construction in detail of the lamps. I do not know that the glass was melted around the wires in these lamps, or that the tubes consisted of nothing but glass, and though Mr. Goebel stated that the interior was a vacuum, I do not know and did not then know such to be the case. I had no means of satisfying myself then or now that the vacuum obtained by Mr. Goebel in these cylindrical tubes was a pretty high vacuum. Such statements were made to me at the time I gave my affidavit for the defendants, but I did not assent to them, and my own experience with vacuum apparatus would cause me to doubt very much Goebel’s ability to produce a Torricellian vacuum as proposed by him, and I feel sure that in filling the tube and inverting it the quicksilver would destroy the filament in the lamp, I wish emphatically to state that I did not learn „that the material of these hairlike lights was carbon.“ I do not know and did not then know whether the light-giving portion of the lamp was carbon or platinum, or other wire. It was the battery I wished to know about and tried, without success, to examine. The box containing the batteries, to the best of my recollection, was about eighteen inches long, about twelve inches wide and about twelve inches high, and was in the front end of the wagon, but I was not permitted to make any examination of it whatssoever, and never saw the box open and never learned the character of the battery employed.
I was familiar, at the time that I saw Goebel’s telescope and lights, with the fact that the coefficient of expansion of glass and platinum is pretty nearly equal, but I did not make the following statement which appears in the printed copy of my former affidavit, or anything which could be so constructed: –
„And one of the things that I learned during my examination of these lamps was that the parts of the wires leading through the glass, where they were sealed into the glass, were made of platinum. As nearly as I can remember, the incandescent filament was a straight piece of carbon. I cannot at present recall that there were any filaments shaped like a hairpin or horseshoe.“
As before stated, I did not carefully examine the lamps, and I do not know, and did not know then, of what material the wires were made, and did not see any lamps containing filaments like a hairpin or horseshoe.
Later in the affidavit, I am made to say that
„The light given by each of these lamps was a fairly good light, equal, as I should now say, according to my best recollection, to the light of an ordinary gasjet.“
My recollection of these lights is that they gave a very small amount of light, and not to be compared with an ordinary gas-jet, which would give I believe from fourteen to sixteen canled, and I never made or assented to the statement just quoted.
The sentence „The hair-like light-giving threads were in an incandescent condition“, which appears in the affidavit, is not mine.
Later, I made to say the following:
„Mr. Goebel seemed willing to exhibit, to talk about and explain the lamps, but was not so willing to acquaint me with the details of his batteries.“
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This is not what I stated at the conversation which preceded the giving of my affidavit. I said that I was very little interested in the lamps themselves and did not notice them paricularly, but was very anxious to secure information about the batteries, as I had been interested in experiments witj batteries and wished to know what kind of a battery he was using, but secured no information thereon.
Further on I am made to state,
„I feel sure that I must have seen these lamps in a state of incandescence, and for a considerable length of time, on as many as half a dozen occasions, probably more.“
I never saw the lamps lighted „for a considerable length of time“, and never made or assented to that statement. On the several occasions on which I saw the lamps, the were but momentarily flashed, and left on for a few minutes at a time.
Further on, I am made to state the following:
„I have also been shown a photograph said to have been made from one of Mr. Goebel’s old lamps, marked „Goebel No. 3″. In general appearance the lamps I saw in operation on the telescope wagon resembled this photograph, though I should say they presented a more finished appearance.“
This statement is not true, and I never made it or assented to it. It was shown a photograph of Goebel’s lamp No. 3, and was asked if I had seen that lamp upon his wagon, and I said „No“. I was told that it was very important that I should recollect if possible that I had seen this lamp in use on Mr. Goebel’s wagon. I replied that I could not make such a statement; that the lamps which I saw hat somewhat such an appearance, though more dilapidated.
Further on, I am made to state the following:
„The impression made upon my mind was that Mr. Goebel had produced a very good light.“
The words I used were „a fairly good light“, and I did not refer to the practical character of the lamps themselves, as the context seems to indicate, but only to the quantity of light given.
Towards the end of the affidavit appears the following statement:
„The Goebel lamp, as it seems to me, at the time I saw it, as above narrated, was in all its essentials parts ready for commerce, awaiting only a cheap source of electricity. It was perfectly operative with a primary battery, but the primary battery cost too much.“
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I made no such statement, and knew far too little of the Goebel lamp to judge of its commercial character. i do not now believe, from what I have recently been told and have read about the lamp and the manner in which the vacuum was obtained, that it was perfectly operative with a primary battery, or that it was in all its essential parts ready for commerce.
Following the above quotation, the affidavit closes with the following statement:
„And this fact accounted at once to my mind for Mr. Goebel’s operating his lamps for only short periods at a time. The situation of Edison was quite different. He knew of the dynamo, and so had cheap source of electric energy at hand, and his talk was to find the translating device, to wit the Goebel carbon, by means of whitch that energy could be transdormed into light.“
I did not make this statement or assent to it, and did not know it was in my affidavit. Since I never knew that Goebel used carbon for his burner, or that he ha da practical lamp, it is impossible for me to reach the conclusion stated in the matter quoted.
The statements above referred to, and some other statements of less importance, which appear in the printed copy of the affidavit examined by me, I recognize as statements made by persons other than myself at the conversation which preceded the giving of my affidavit, but I did not assent to such statements, nor did I suppose that they were embodied in the affidavit. The first time I knew that my affidavit contained these statements was on the evening of March 23rd, 1893. Mr. W. J. Hammer, of New York City, called upon me on that evening at my house and read to me my affidavit from a volume of printed affidavits, and on my expressing my surprise, he left with me the printed volume, and I myself carefully examined what purported to be a copy of my affidavit. Before giving my affidavit for the dfendants, I was called upon by somebody representing Messrs. Witter & Kenyon, the defendants‘ lawyers, and in the course of the conversation which ensured, I said that I recollected seeing Mr. Goebel with his telescope wagon. I was afterwards requested to call at the office of Witter & Kenyon, which I did, and was told that they wished to retain me as an expert in the case. A conversation ensured concerning what I recollected about Goebel’s lights and his batteries, and subsequently an affidavit was handed to me to sign, which I presumed contained the statements that I had made, and which I signed without reading.
My recollection about the Goebel lights is that I did see at the time stated in my former affidavit some sort of an electric lamp on the time stated in my former affidavit some sort of an electric lamp on the telescope wagon which Mr. Goebel hat about the streets of New York City, but what the material of the light-giving portion consisted of and that the leading-in wires were platinum, I knew only from hearsay.
I have not asked, nor received, nor do I expect, any compensation from the complainants or any one else for giving this affidavit. I am led to give it simply through a sense of justice, both to myself and to Mr. Edison, whom I esteem highly, and whom I consider the inventor of the practical and commercial incandescent lamp.
Subscribed and sworn to before
me this 28th day of March, 1893
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Peter Van der Weyde
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Atorney Public
A. G. Loo“
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Doch Dietmar Moews scheint keine der Eidesstattlichen Erklärungen von Van der Weyde glaubhaft und verlässlich.
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Ein so hochqualifizierter erfahrener Mann will in den 1850er Jahren, bis 1860, den „Telescope Man“ (Henry Goebel Sr.) mit elektrisch verdrahteten Lampen auf Straßen und Plätzen inspiziert haben, jedoch über die Lampen so gut wie keine Beurteilung abgeben zu können, „weil er nicht hingeschaut habe“? –
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Dieser Vorgang – schlicht gesagt – geht nicht:
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Van der Weyde sagte, Goebel habe ihn die Batterie nicht sehen lassen, Van der Weyde, der Elektrikprofessor, sah die Drähteverbindungen bis zu den Lampen. Die Lampen sah er aber gar nicht an. Die blitzten kurz auf
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Nein – so ist das Leben nicht, Herr Lügner Professor Van der Weyde.
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Van der Weydes affidavits, als PRO und als KONTRA, sind beide nicht glaubhaft.
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GLAUBHAFT IST INDES: Für die erste Bezeugung, vom 6. Februar 1893, wollte Van der Weyde bei Witter&Kenyon einen Gutachter-Job erreichen.
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Bei dem Widerruf vom 28. März 1893 versucht Van der Weyde seine Märchen vom 6. Februar, aus der ersten Falschbezeugung, plausibel zu machen, um abschließend noch eine Verbeugung für EDISON abzuliefern und selbst nicht als Lügner dazustehen.
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Aber wir sehen, dass Peter Van Der Weyde mit einer freiwilligen Eidesstattlichen Erklärung seinen LAMPEN-GOEBEL widerrufen hat – bis auf die Jahresdatierung, er habe Goebel in den 1850er, bis 1860, mit dem Teleskop-Wagen gesehen – und Drähte hat er gesehen:
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GOEBEL mit TELESKOP-WAGEN und ELEKTRO-DRAHTVERBINDUNGEN zum BLITZLICHT. Damit standen Springes Stadtdirektor Dr. Gustav Degenhardt, von Dr. Brasch bis Hartmann und Dr. Gresky, und alle Neuen Deister Zeitungen barfuß im Regen.
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Und die heute noch leben? – sie lügen bis heute.
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Kurze Vorrede zu den Eidesstattlichen Erklärungen des PROFESSOR PETER VAN DER WEYDE von 1893. Bei diesen „AFFIDAVITs“ (eidesstattliche Erklärung) handelt sich jeweils um Texte, schriftliche Beweismittel und Argumente, die beim TERMIN in der gerichtlichen ANHÖRUNG von der Klägerseite und von der Verteidigungsseite vorgebracht werden. Das Gericht kann dazu die Parteienvertreter befragen, auch Zeugen vorladen oder auf eine richtige Hauptverhandlung abgeben. Jedenfalls kamen auf diesem Wege massenhaft Knallzeugen, die kaum belastbare Angaben machten, ins Spiel.
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Es gab darunter auch parteiische Interessenten die als Zeugen figurierten.
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Und dann gab es konkret zwei einflussreiche und reputierliche ZEUGEN, FACHLEUTE im Glühlampen-Fach, die als LOBBYISTEN und als PUBLIZISTEN und GUTACHTER überall mitmischten:
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FRANKLIN LEONARD POPE und
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PETER VAN DER WEYDE.
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Beide wurden auch auf eigene Kappe in diesen Patent-Auseinandersetzungen aktiv, als Publizisten, als Gutachter, als vereidigte Zeugen. VAN DER WEYDE setzte sich eigenwillig in Szene, hier besonders als GUTACHTER für WITTER&KENYON und
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während also in Chicago der dritte Edison vs. Lizenzverletzer-Unterlassungs-Prozess stattfand:
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The Oconto Incandescent Lamp Case II,
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inszenierte sich der 80-jährige holländische Publizist Peter Vanderweyde selbst.
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Hierüber berichtete THE ELECTRICAL WORLD vom 22. July 1893 Vol. XXII. No. 4 verkürzt, nämlich:
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Deutsche Übersetzung von obiger THE ELECTRICAL WORLD vom 22. July 1893 Vol. XXII. No.4 – von Dietmar Moews – nämlich:
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„Er (Anm. D. M. Rechtsanwalt der Beklagten, Witter – Goebelseite) liest dann zuletzt Prof. Van der Weydes Eidesstattliche Erklärung, zunächst diese Bezeugung einleitend mit der Erklärung, dass, ungeachtet dass dieser Herr eine zweite Eidesstattliche Erklärung abgegeben hat, die der ersten widerspricht, diese letzte wohl kaum korrekt sei, denn es wurde doch deutlich, dass er von der Klägerseite beeinflusst worden war. Der alte Herr sei über 80 Jahre alt, und es wurde der anderen Seite zugelassen, dass Herr Hammer ihn dazu brachte, diese Widersprüchlichkeit zu schaffen. Gerade dieses sei bereits ein sehr verdächtiger Umstand. Er sagte, da seien mehr als 10 oder 12 Goebel-Familienmitglieder, die einsichtig über die Tatsachen Bescheid wüssten und in fehlerfreier Art über die Lampen und Hobel usw. bezeugt hätten, und dann fuhr er fort, dass weitere Zeugen hinzugekommen seien, er drückte es so aus, die seien „aus den Wolken gefallen“. William A. Goebel sei einer davon, aber seine Zeugenaussagen bestätigten nicht nur das seitens der Verteidigung Vorgetragene, sondern beweisführen noch etliche neue Sachverhalte und Umstände, die halfen diese außergewöhnliche Geschichte weiter abzurunden. Van der Weyde selbst habe seine Aussagen freiwillig gemacht.“
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„Prof. Peter Van Der Weyde, Auszug zu einer zweiten Eidesstattlichen Erklärung (28. März 1893), die seiner ersten (vom 6. Februar 1893) widerspricht, dem Richter Seaman, vorgelegt von der Beklagtenseite, Mr. Witter.
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„He (Mr. Witter) then read at length Prof. Van der Weyde’s affidavit, introducing his testimony by the statement that notwithstanding this gentleman had given a second affidavit contradicting the first, the latter was nevertheless correct, and that it was apparent that he had been tampered with by the complainants. The old gentleman was over 80 years of age, and it was admitted by the other side that Mr. Hammer had been with him that this contradiction was obtained. This itself was a very suspicious circumstance. he said there are some 10 or 12 of the Goebel family who know intelligently about the facts, and who have tstified in no mistakable way about the lamps, as he expressed it, out of the clouds.“ Wm. Goebel was one of these, and his testimony was not only corroborative of all that had preceeded, but had adduced many new incidents and circumstances which helped to complete the chain of this extraordinary story. Van der Weyde himself had voluntarily given his evidence.“
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Die Edisongegner, insbesondere Franklin Leonard Pope, waren für die Berichterstattung der ELECTRICAL WORLD einflussreich (bis Pope als Aktionär bei der Edison/GENERAL ELECTRIC einstieg). Vorstehende Wurschtigkeits-Farbverschiebung durch den Verteidigeranwalt WITTER, vor Richter SEAMAN in OCONTO, die Information, dass ein HAUPT- und KRONZEUGE, Prof. Peter Van Der Weyde, der selbst einflussreicher Gutachter und einschlägiger Publizist war, aus eigenem Impuls sich selbst, am 28. März 1893, der „Falschbezeugung im Affidavit vom 6. Februar 1893“ bezichtigt hatte.
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Dass Beklagten-Verteidiger Witter diesen KRONZEUGEN-WIDERRUF – quasi gegen sich selbst – dem Gericht in der Anhörung vortrug, ist ganz eigentlich das Eingeständnis der Verteidiger mit der Verschleppungstechnik der „Goebel-Defense“ am Ende zu sein.
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In dieser LICHTGESCHWINDIGKEIT folgen nun mehrere kleine Publikationen des PETER VAN DER WEYDE, die er als Gas-Licht-Manager und Fachzeitschrifts-Autor in der New Yorker „SUN“ publiziert hatte (Quelle im Stadtarchiv Springe; Übersetzung ins Deutsche von Dietmar Moews).
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VAN DER WEYDE in „SUN“, New York, September 1879, Seite 207
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„HAT EDISON WIRKLICH ETWAS ERREICHT?“
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Die New Yorker „Sun“ enthält die folgende Mitteilung, die wir neu veröffentlichen:
In einer Mitteilung an die „Sun“ im vergangenen Herbst, über die Zeit, als Herr Edison versprach, den Menlo Park in sechs Wochen mit seinem neuen elektrischen Licht zu beleuchten…, mit der Behauptung, er habe „alles in Ordnung“, und alles, was es brauche, sei die Vervollständigung von „ein paar kleinen Details“, wagte der Schriftsteller die Aussage, dass die Inhaber von Gasvorräten aufgrund der absurden und unwissenschaftlichen Behauptungen, die Edison und seine Freunde für das neue Licht aufgestellt hatten, sehr töricht wären, ihre Gas-Aktien jetzt geringer zu bewerten.
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„Der so zum Ausdruck gebrachte Glaube, ungestört von den Entwicklungen von fast zwölf Monaten im Labor des „großen Erfinders“ gewesen zu sein, darf nicht zu viel vermuten lassen, wenn der Autor eine oder zwei andere Meinungen zu diesem Thema wagt.
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„Edison hat im vergangenen Jahr immer wieder gesagt, dass er das Problem der „unbestimmten Unterteilung des elektrischen Lichts“ gelöst habe. Weit davon entfernt, hat er sich der Lösung nicht einmal angenähert, und er wird sie mit der Geschwindigkeit seines bisherigen Fortschritts nicht in einem Jahrhundert lösen. Nichts, was bisher angekündigt wurde, weder direkt noch indirekt von Edison oder seinen Co-Adjutoren, deutet auf einen wirklichen Fortschritt hin, der über die veröffentlichten Berichte über die Leistungen ausländischer und einheimischer Erfinder hinausgeht. Er hat zwar ein oder zwei Abweichungen von alten Apparaten, die man vielleicht Edisonian nennen könnte, geschaffen oder ausgedacht, aber er nimmt seinen gegenwärtigen Apparat als Ganzes und hält ihn neben die Behauptungen, die für ihn aufgestellt wurden, und man kann nur die Geltung der Kritik des berühmten französischen Elektrikers M. Fontaine aus Paris, einer der höchsten lebenden Autoritäten, sehen. Dieser Gelehrte sagte im Wesentlichen, nachdem er Edisons jüngste Patente oder Geräte für elektrisches Licht gelesen hatte, dass sie eine sehr geringe Kenntnis des Themas anzeigten, und wenn Edison nicht den Verdienst gehabt hätte, den Phonographen zu erfinden, würden seine gegenwärtigen Erfindungen (in diesen Patenten beschrieben) keine Aufmerksamkeit verdienen, sondern als kindisch und minderwertig weitergegeben werden.
„Mr. Edison hat kürzlich verkündet, dass er das Problem eines verbesserten Generators gelöst hat und es in Ordnung gebracht hat. Eine Inspektion der Maschine selbst zeigt, dass es sich lediglich um eine geringfügige Modifikation der Siemens-Maschine handelt, die erste im Feld und in keiner Weise deren vorgesetzte. Wann wird die Öffentlichkeit aufhören, etwas zu glauben, nur weil Edison sagt, dass es so ist? Diejenigen, die ihn am besten kennen, können es nicht verstehen. Andere Erfinder außer Edison haben das Phantom der unbestimmten Unterteilung verfolgt, aber mit wenig besserem Erfolg als der „Professor der Doppelzüngigkeit und Vierheit“. Die Ansprüche wurden ohne Anzahlung geltend gemacht, aber die Leistung ist nicht erbracht worden.
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„Der Autor hat nach sorgfältiger Prüfung festgestellt, dass das bisher beste Ergebnis in der elektrischen Beleuchtung im In- und Ausland die Produktion von 18 bis 20 Leuchten mit je 1.500 bis 2.000 Kerzenleistung aus einer Maschine mit Lichtbogenlampen in Serie auf einem Stromkreis mit einer Absorption von 14 PS ist. Dies wird von der Riverside Mill of Providence, R.I., für den Bürstenapparat beansprucht, wo 48 Bürstenleuchten im Einsatz sind. Ungeachtet dessen, dass dieses Ergebnis, wenn es stimmt, eine Lichtproduktion pro Pferdestärke zeigt, die fast 25 Mal so groß ist wie Edisons jüngster Anspruch, 7 kleine Lichter aus einer Pferdestärke produzieren zu können, wiederholt der Autor immer noch seine Warnung vom letzten Herbst an die Besitzer von Gasvorräten: „Verkaufe noch nicht umsonst“. Sehen wir, was die Promotoren der Bürstenmaschine in ihrem gedruckten Rundschreiben sagen: „Elektrisches Licht ist nicht für die Beleuchtung von Wohnungen, Büros, kleinen Geschäften usw. geeignet, oder für jeden Ort, an dem jetzt 10 oder 15 Gasbrenner oder Öllampen ausreichen, sondern nur für große Räume oder Räume, in denen viel Licht benötigt wird“.
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„Bis ein System der elektrischen Beleuchtung perfektioniert ist, dass es einem Mann ermöglicht, eines oder alle seine Zimmer zu beleuchten, ein Ladenbesitzer sein kleines Geschäft, ein Anwalt oder Arzt sein Büro, ein Hotelbesitzer jedes Zimmer in seinem Hotel auf einmal, oder nur einer nach dem anderen – so billig, so bequem und so sicher, wie es jetzt mit Gas oder Öl gemacht wird – muss kein Inhaber von Gasvorräten befürchten, dass seine Dividenden ausbleiben oder erheblich sinken. Es ist viel wahrscheinlicher, dass, wenn das elektrische Licht seinen Weg in den begrenzten Bereich findet, in dem es sich sicherlich entwickeln wird, den Großteil der Kunden eines jeden Gasunternehmens – die kleinen Verbraucher – dazu anregen wird, mehr Licht zu nutzen.
„Das bringt mich zu meiner letzten Vorhersage: Wenn Gasunternehmen klug sind, können sie in diesem Jahr mehr Geld verdienen als letztes Jahr, und so weiter. Ich habe nicht das Interesse eines Dollars, direkt oder indirekt an Gas oder Gasvorräten, aber ich werde alles nehmen, was jemand verschenken will.“
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Die US-Englische Originalvorlage Van Der Weyde in „Sun“, New York, vom September 1879 folgt:
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VAN DER WEYDE in „SUN“, New York, September 1879, Seite 207 (Quelle im Dietmar Moews Archiv und im Deutschen Technikmuseum Berlin).
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„HAS EDISON REALLY ACCOMPLISH ANYTHING?
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The New York „Sun“ contains the following communication, which we republish:
In a communication addressed to the „Sun“ last fall, about the time that Mr. Edison was promising to have Menlo Park lighted up, in six weeks or thereabouts, with his new electric light., claiming that he „had it all right,“ and all that it needed was the completion of „a few minor details“, the writer hazarded the statement that holders of gas stock would be very foolish to value their stock any less on account of the absurd and unscientific claims made for the new light by Edison and his friends.
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„The belief thus expressed having been undisturbed by the developments of nearly a twelve-month in the laboratory of the „great inventor“, it may not be presuming too much if the writer should venture another opinion, or two on the subject.
„Edison has said over and over during the year past that he had solved the problem of the „indefinite subdivison of electric light“. Far from this being true, he has not even approximated the solution, and he will not solve it, at the rate of his progress thus far, in a century. Nothing that has been announced so far, as coming either directly or indirectly from Edison or his co-adjutors, indicates any real advance beyond the published reports of the accomplish ments of foreign and home inventors. True, he has originated or devised one or two deviations from old forms of apparatus that may perhaps be called Edisonian, but take his present apparatus as a whole and hold it up alongside of the claims made for it, and one cannot but see the justice of the criticism made by the celebrated French electrician, M. Fontaine, of Paris, one of the highest authorities living. This savant said, in substance, after reading Edison’s recent patents or apparatus for electriclight, that they indicated a very slight knowledge of the subject, and if Edison had not had the merit of inventing the phonograph, his present inventions (described in these patents) would not deserve any attention, but would be passed by as childisch and inferior.
„Mr. Edison has been lately announcing that he was solving the problem of an improved generator, and had got it all right. An inspection of the machine itself shows it to be merely a slight modification of the Siemens machine, the first one in the field, and in no respect its superior. When will the public cease to believe a thing just because Edison says it is so? Those who know him most intimately cannot understand it. Other inventors besides Edison have been pursuing the phantom of indefinite subdivision, but with little better success than the „Professor of Duplicity and Quadruplicity.“ Claims have been advanced without number, but performance has not followed.
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„The writer has, after the most careful inquiry, ascertained that the very best result yet achieved in electric lighting, either here or abroad, is the production of from 18 to 20 Lights of 1,500 to 2,000 candle power each, from one machine, with voltaic arc lamps, in series on one circuit, with an absorption of 14 horse-power. This is claimed for the Brush apparatus by the Riverside Mill of Providence, R.I., where 48 Brush lights are in use. Now, notwithstanding this result, if true, shows a production of light per horse-power nearly 25 times as great as Edison’s latest claim of being able to produce 7 small lights from one horse-power, the writer still repeats his caution of last fall to owners of gas stock: „Don’t sell out for nothing just yet.“ Let us see what the promoters of the Brush machine say in their printed circular: „Electric light is not adapted to the illumination of dwellings, offices, small stores, etc., or for any place where 10 or 15 gas burners or oil lamps now suffice, but only for large rooms or spaces where considerable light is needed.“
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„Until some system of lighting by electricity is perfected which will enable a man to light up one or all of his rooms, a store keeper his small store, a lawyer or physician his office, a hotel-keeper every room in his hotel at once, or only one at a time – as cheaply, as conveniently, and as certainly as it is now done with gas or oil – no holder of gas stock need fear that his dividends will stop or materially diminished. It is much more likely that as electric light finds its way into the limited shere in which it will surely develop, will stimulate the bulk of every gas company’s customers – the small consumers – to use more light.
„This brings me to my final prediction, which is, that if gas companies are wise they can make more money this year than last, and so on. I have not a dollar’s interest, directly or indirectly in gas or gas stocks, but will take all that any one wants to give away.“
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Wir sehen den Charakter dieses „Lampenfachmannes Dr. Peter Van der Weyde“ – wie er die Gas-Aktien hochredet und EDISON für kindisch erklärt.
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Es folgt eine weitere Beleidigung durch Dr. Peter Van Der Weyde – in „Sun“ vom Januar 1880 – diesmal gegen Entwickler von Distribution von elektrischem Strom und von Lichtstrahlen in der angängigen Elektrifizierungs-Revolution. Übersetzt ins Deutsche von Dietmar Moews:
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VAN DER WEYDE in „SUN“, New York, Januar 1880, Seite 14:
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„UNTERTEILUNG DES ELEKTRISCHEN LICHTS.“
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Aus San Francisco, Kalifornien, wird berichtet, dass das Molera & Cebrian System der Aufteilung und Verteilung von elektrischem Licht ein großer Erfolg ist. Die Methode besteht in der Verwendung eines Systems von Linsen und reflektierenden Spiegeln; die ersten machen die Lichtstrahlen parallel, während die Spiegel sie reflektieren und sie in jede gewünschte Entfernung leiten, ohne sie in ihrer Intensität zu schwächen, außer in sehr geringem Maße. Beim Erreichen der zu beleuchtenden Stelle werden die Strahlen des parallelen Strahls durch eine Verteilerlinse oder einen Reflektor divergent gemacht. Es wird behauptet, dass auf diese Weise das Licht einer einzelnen elektrischen Lampe verteilt und durch alle Räume geteilt werden kann, nach Belieben vergrößert oder verkleinert werden kann.
Es ist offensichtlich, dass diese Methode mit der Verwendung von leitenden Drähten, funktioniert, während es behauptet wird, dass die Gesamtkosten einer solchen Methode der Beleuchtung geringer sind als die für Gasarbeiten erforderlichen. Wir sollten uns nicht wundern, wenn sich diese Methode als praktischer und wirtschaftlicher erweist als der Transport des elektrischen Stroms durch Drähte, da das Senden eines Lichtstrahls durch die Luft eine der kostengünstigsten Möglichkeiten ist; das einzige Problem ist eine korrekte Einstellung der Brennpunkte der verwendeten Linsen, um eine Ausbreitung der Strahlen zu verhindern und sie als rein parallele Strahlen zu übertragen. In diesem Zustand können sie Hunderte von Metern gesendet werden und unterliegen nicht dem Gesetz, dass die Intensität umgekehrt proportional zum Quadrat der Entfernung ist, aber das Licht wird, in der Entfernung von sagen wir 500 Fuß, wenig von seiner Intensität verloren haben, während Elektrizität, die durch Drähte geht, sicherlich mehr Widerstand und Verlust zu überwinden hätte, als Licht erfahrungsmäßig beim Durchgang durch die Luft hat“.
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VAN DER WEYDE in „SUN“, New York, January 1880, Seite 14:
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„SUBDIVISON OF ELECTRIC LIGHT.
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It is reported from San Francisco, Cal., that the Molera & Cebrian system of sudividing and distributing electric light is a great success. The method consists in the use of a system of lenses and reflecting mirrors; the first make the rays of light parallel, when the mirrors reflect them in intensity, except to a very small degree. On reaching the place to be illuminated, the rays of the parallel beam are made divergent by a distributing lens or reflector. It is claimed that in this way the light of a single electric lamp may be distributed and divided through all the rooms may be increased or diminished at will.
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It is evident that this method despenses with the use of conducting wires, while it is claimed that the total cost of such a method of illumination is less then the required for gas works. We should not be surprised if this method were found to be more practical and economical than the transportation of the electriic current through wires, as the sending of a beam of light through the air is one of the most inexpensive things that can be done; the only problem is a proper adjustment of the foci of the lenses used, so as to prevent a spreading out of the beams, and convey them as purely parallel rays. In this condition they may be sent hundrets of feet, and are not subject to the law that the intensity is inversely proportional to the square of the distance, but the light will, at the distance of say 500 feet, have lost little of its intensity, while electricity, passing through wires, would certainly have to overcome more resistancec and loss, than light experience in passing through air.“
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Und jetzt – Van der Weyde erlegt Edison, wie das tapfere Schneiderlein „auf einen Streich“ -. Gerade im Februar 1880, als alle bekannten Lampenentwickler anerkannten, Edison sei es als Einzigem gelungen, das delikate System von „geringe Stromstärke, hochohmiges Filament und perfektes Finish des Vacuums“ praktisch herzustellen. Nachdem EDISON tatsächlich seine erfolgreiche LAMPENDEMONSTRATION gebracht hatte, d. h. viele einzelne INCANDESCENT ELECTRIC VACUUM LAMPS in einem Stromkreis und mit einer gelungen Stromteilung zu einer eindrucksvollen Illumination aufzuziehen, da spricht Van Der Weyde schonmal nicht mehr davon, dass Edison nichts hinkriegt und kindische Patente angemeldet habe. Sondern jetzt heißt es
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1. Sind die Dinger haltbar – wieviele Stunden Brenndauer?
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2. Werden Edisonlampen wirtschaftlich leuchten? – also kann sich das für die Produzenten von Lampen, Stromnetz und von Strom rechnen? Und wird das mit den Betriebskosten für Gas-Jets konkurrenzfähig? – Kein Wort mehr von „kannnix“, „gehtnicht“ – Großmaul – wer?
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Dr. Peter Van Der Weyde in „The Manufacturer and Builder“, Seite 40., für Februar 1880, Herausgeber der Zeitschrift war William H. Wahl. Ins Deutsche übersetzt von Dietmar Moews:
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„EDISONS ELEKTRISCHES LICHT.
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Die neuesten Nachrichten aus Menlo Park sind keineswegs so erfreulich, wie es sich die Freunde des Erfinders wünschen oder wie es die Öffentlichkeit nach dem großen Hurra der Zeitungskorrespondenten wünscht. Es gibt Ärger mit den Lampen-Glasgehäusen, und aus anderen, mehr oder weniger schwerwiegenden Gründen, die der „Zauberer“ angeblich gerade bearbeitet, etwas zu erfinden, um sofort Abhilfe zu schaffen. Wir haben ohne Kommentar die Beschreibung dieser neuesten Erfindung von Herrn Edison veröffentlicht, als ein einfaches Stück der aktuellen wissenschaftlichen Nachrichten, an denen unsere Leser interessiert sein würden; aber vom ersten Ausbruch der enthusiastischen Gratulation von den großen und kleinen Zeitungskorrespondenten, zum abklingenden Verschwinden derselben, zweifeln wir, dass Herr Edison wirklich erfolgreich war, das Problem der preiswerten elektrischen Beleuchtung zu lösen.
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Der neueste Klatsch zu diesem Thema ist die Veröffentlichung eines Leitartikels im Sanitary Engineer, der bestätigt, dass es nichts Neues in Mr. Edisons Erfindung gibt. Dieser Zeitschrift zufolge wird der in einem evakuierten Glas-Globus eingeschlossene Kohlenstofffaden durch die Erfindung des Entwicklers Starr, eines Amerikaners, der durch seinen Agenten King ein englisches Patent (Nr. 10,919 vom 4. November 1845) erhielt, das unter anderem eine Beschreibung einer Methode zur Verwendung von metallischen Leitern aus Platin oder von durch den elektrischen Strom auf Weißgrad erhitzten kontinuierlichen Kohlen enthält. Diesen Kohlenstoffstab legte er in ein Glasgefäß, in dem er zuvor ein Vakuum aufgebaut hatte. Diese Tatsachen, würde unserem Urteil nach jeden Anspruch von Herrn Edison auf Originalität in Bezug auf seine Lampen außer Kraft setzen.
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In seiner Methode, den Strom zu verteilen und zu regulieren, behauptet die gleiche Zeitschrift, dass er erwartungsgemäß seinen Nachweis der Behauptung auf veröffentlichte Beschreibungen verweist, die jetzt zwanzig Jahre alt sind. Um diese Behauptung zu untermauern, wird in der Mitteilung behauptet, das sei bereits der französischen Akademie am 1. März 1858 von M. Jobart vorgelegt worden. Wir beziehen uns nicht speziell darauf, aus dem Grund, dass zwar behauptet wird, alles erreicht zu haben, um was es Herr Edison geht, und dass er es geschafft habe, aber er geht nicht auf die Art und Weise ein, wie es gemacht wurde.
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Damit nicht zufrieden, bekräftigt der Sanitary Engineer sogar, dass der „so genannte Edison-Stromerzeuger in jedem wesentlichen Merkmal ein Duplikat der bekannten dynamoelektrischen Maschine von Siemens ist und in jeder Hinsicht von den amerikanischen Patenten von Herrn Siemens kontrolliert werden würde“.
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Ohne auf die Frage nach der Originalität oder Gültigkeit der Patente von Herrn Edison einzugehen, an denen wir hier nicht interessiert sind, können wir sagen, dass es Herrn Edison bisher noch nicht gelungen ist, zwei Dinge zu beweisen, die für den Erfolg seines Beleuchtungssystems absolut wesentlich sind; die erste bezieht sich auf die Dauerhaftigkeit seiner Lampenkugel und damit auf die des Kohlefadens; und die zweite bezieht sich auf die ebenso wichtige Frage der Wirtschaftlichkeit. Über den ersten Punkt berichtet der allgegenwärtige Zeitungsmann „schlechte Nachrichten aus Menlo Park – – mehrere der Lampenkugeln zerbrochen – – ungleiche Ausdehnung von Glas und Platin,“ etc., während die zweite, die Details über die Höhe des Energieverbrauchs bei der Aufteilung und Unterteilung des Stroms, und über den ebenso wichtige Punkt der Kosten für die Verteilung des Systems, noch nicht erschienen sind. Zu all dem, so scheint es, waren die Zeitungsproklamationen, dass das verzwickte Problem der elektrischen Beleuchtung gelöst wurde, ein wenig zu voreilig.“
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Dr. Peter Van Der Weyde in „The Manufacturer and Builder“, page 40. for February, 1880, Editor of the Journal was William H. Wahl.
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„EDISON’S ELECTRIC LIGHT.
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The latest news from Menlo Park is by no means so gratifying as the inventor’s Friends could wish, or as the public have a right to expext, after the grand hurrah of the newspaper correspondents. There is trouble with the globes, and from other causes more or less serious, which the „wizzard“ is reported to be setting about to invent something to remedy forthwith. We have published without comment the description of this latest invention of Mr. Edison, as a simple piece of current scientific news, in which our readers would be interested; but from the first outburst of enthusiastic gratulation from newspaper correspondents, great and small, to the present diminuendo of the same, we ahve been doubtful as to whether Mr. Edison had really succeeded in solving the problem of cheap electric lighting.
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The latest gossip apropos of this topic, is the publication in the Sanitary Engineer of an editorial, affirming that there is nothing of novelty in Mr. Edison’s invention. According to that journal, the carbon filament enclosed in an exhausted globe is anticipated by the invention of one Starr, an American who took out an English patent (No. 10,919, dated November 4, 1845) through his agent King, which contained, with other matters, a description of a method of using metallic conductors of platinum, or of continous carbons, heated to whiteness by the electric current. This rod of carbon he placed in an glass vessel in which he had previously established a vacuum. These facts, our authority holds, would invalidate any claims of Mr. edison to originality in respect to his lamps.
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In his method of distributing and regulating the current, the same journal claims that he is quite as completely anticipated, referring for proof of the assertion to published descriptions now twenty years old. The communication reffered to, to substantiate this assertion, purports to have ben presented to the French Academy on March 1, 1858, by M. Jobart. We do not refer to it specially, for the reason, that though it claims to have accomplished everything that Mr. Edison now claims he has done, it does not enter into a account of the manner of doing it.
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Not content with this, the Sanitary Engineer even affirms that the „so-called Edison electric generator is in every essential feature a duplicate of the well-known Siemens dynamo-electric machine, and would in all probaility be controlled by the American Patents of Mr. Siemens“.
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Without entering into the question of the originality or validity of Mr. Edison’s patents, with which we are here not interested, we may say that thus far Mr. Edison hat not yet succeeded in proving two things which are absolutely essential to the success of his system of lighting; the first relates to the permanency of his globes, and consequently that of the carbon filament; and the second relates to the equally important question of economy. On the first point the ubiquitous newspaper man reports „bad news from Menlo Park – – several of the globes broken – – unequal expansion of glass and platinum,“ etc.; while the second, the details concerning the amount of power consumed in dividing and sub-dividing the current, and concerning the equally important point of the cost of the distribution of the system, have not yet appeare. From all of which, it would seem, that the newspaper proclamations that the vexatious problem of electric lighting had been solved were a trifle too hasty.“
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Okee Dokee – ich weise noch einmal darauf hin, dass dieser Autor Professor Van der Weyde in den Edison-Litigations, 13 Jahre später, 1893, falscheidliche, einander widersprechende Aussagen schriftlich vor Gericht abliefern ließ. Van Der Weyde, aus Eigeninitiative, in einer zweiten Eidesstattlichen Erklärung (Eingangs in dieser LICHTGESCHWINDIGKEIT) sich selbst der Unwahrheiten bezichtigte und neue Erklärungen stattdessen abgab, die aber ebenso unglaubhaft scheinen.
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Hier jetzt also diejenige schriftliche Erklärung von PROFESSOR PETER VAN DER WEYDE, wie er in Deutschland, besonders auch in der Neuen Deister Zeitung und bei den alten Göbel-Indianern, als KRONZEUGE für den Springer-Lichtbringer Goebel hinzustellen, scheint nun wirklich kindisch.
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Einflussreich war sicher der erste Springer Stadtgeschichts-Schreiber Brasch, der im Jahr 1935 unter den NAZIS Berufsverbot-betroffener arbeitsloser Lehrer wurde, dann ab 1937 vom Bürgermeister JÜRGES (dann noch Stadtdirektor) auf die Stadtgeschichte angesetzt wurde -. Dieser Dr. Heinz Brasch hat eigene Recherchen und dabei den KRONZEUGEN PROFESSOR PETER VAN DER WEYDE herausgebracht. Das Kapitel lautet „Das Licht vom Deister“. Und Brasch zitiert darin Geschehnisse bis zum Jahr 1938. Das Manuskript ist auf das Jahr 1940 datiert. Im Jahr 1944 sollte der Springer Lehrer Brasch „nach Osten“ (das Wort Theresienstadt kannte kaum jemand) deportiert werden und wusste, was das für Juden 1944 hieß – er nahm sich unmittelbar vor Transportbeginn in Hannover sein Leben.
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An das Nazi-Opfer Dr. Heinz Brasch wurde in Springe nicht erinnert. Seine Stadtgeschichte wurde von anderen Lehrern übernommen und geplündert. Aber seine Entdeckung vom Deister, der Kronzeuge Professor Peter Van Der Weyde, wurde mit der hier jetzt folgenden ersten Eidesstattlichen Erklärung (vom Vater des IDOLS, Heinrich Goebel) in Zweifel gezogen.
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Ob Brasch auch das zweite, die Flaschaussage Van der Weydes (vom 28. März 1883) bestreitendes Gerichtsdokument hatte, aber verschwieg, oder ob bei ihm tatsächlich nur die falsche „Eloge“ angekommen war, bleibt hier unentschieden. Die Übersetzung ins Deutsche ist von Dietmar Moews angefertigt worden, in der Hoffnung, dass Springer, die nicht so gut US-English lesen können, mit dem eingedeutschten Text ein Gefühl bekommen, was in Springe, mit welchen Mittel – und immer voll durchgezogen von der Neuen Deister Zeitung – für ein überquellender Lügenbrei geschaffen wurde und mit der AUFFORDERUNG zum 20. April noch weiter betrieben wird.
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Man macht es den einfachen Leuten wirklich schwer, zwischen Heimatliebe und Mob zu unterscheiden:
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Ob Van der Weyde den von Anwalten Witter&Kenyon versprochenen Gutachter-Job erhielt, ist nicht überliefert. Die Firma in New York, hochspezialisiert für Patentrecht und Copyrigt heißt heute Kenyon & Kenyon; die haben eine Archiv-Abteilung und liefern gegen Bezahlung Informationen.
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vom 6. Februar 1883
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NARA Kansas Box 598, Ordner 2 Teil 2
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„United States Circuit Court
Östlicher Bezirk von Missouri
im Eigenkapital
Edison Electric Light Co. et al.
v. s.
Columbia Glühlampe Co. et al.
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Staat New York.
Stadt und Kreis New York. ss:
PETER H. VANDERWEYDE, der ordnungsgemäß vereidigt ist, erklärt sich und sagt: –
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Ich wohne in Nr. 218 Duffield Street Brooklyn. Ich bin achtzig Jahre alt, bin Chemiker und Elektriker, war von 1859 bis 1864 Professor für Physik am Cooper Institute und für Chemie am New York Medical College; danach war ich mehrere Jahre lang Professor für Naturphilosophie am Girard College of Philadelphia, wobei ich mich besonders der Elektrizität sowie der Chemie und verwandten Wissenschaften widmete. Ich gründete die Zeitschrift und war zehn Jahre lang ihr Chefredakteur von The Manufacturer & Builder, die immer noch in der Nassau Street 83 in New York erscheint. Außerdem war ich zwei Jahre lang Präsident der New York Electrical Society.
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Ich bin seit mehr als fünfzig Jahren bestrebt, mich über alle elektrischen Themen und Entwicklungen auf dem Laufenden zu halten und glaube, dass ich mit den prinzipiellen Fortschritten vertraut bin, die im Bereich der elektrischen Beleuchtung und Elektrizität, wie sie für die geschaffene Stromversorgung verwendet werden, sowie mit den primären und sekundären elektrischen Batterien gemacht wurden, und auch mit den verwandten Verbesserungen, die den wissenschaftlichen Verstand in den letzten Jahren so sehr beschäftigt haben.
Ich habe auch häufig zu diesem und anderen Themen für die wissenschaftlichen Zeitschriften in diesem Land und in Europa beigetragen.
Ich kam im Jahre 1849 aus Holland in dieses Land. Zunächst bis 1860, als Einwohner von New York City, erinnere ich mich, dass ich am Abend mehrmals ein Teleskop von einem Mann namens Henry Goebel gesehen habe; manchmal am Astor Place, manchmal am heutigen City Hall Park und auch am Chatham Square. Das Teleskop war ein großes und nach meinem Verständnis von Goebel gebaut worden. Ich interessierte mich aber vor allem für bestimmte elektrische Leuchten, mit denen Herr Goebel die Nachbarschaft seines Teleskops beleuchtete und die Menschen dort anzog. Ich hatte selbst jahrelang probiert, den elektrischen Strom aus Primärbatterien zum Zwecke der Kraftumsetzung zu nutzen, und ich war sowohl sehr interessiert als auch sehr überrascht, dass es Herrn Goebel gelungen war, den elektrischen Strom für den verwandten Zweck der Lichtproduktion zu nutzen. Ich hatte es nie geschafft, zu meiner Zufriedenheit, Elektrizität in Bewegung umzuwandeln, und der Hauptgrund war, dass die damals bekannten oder verwendeten Batterien Primärbatterien waren und nicht ausreichten, um den Zweck zu erfüllen, den ich erreichen wollte. Ich sah diese elektrischen Lichter von Herrn Goebel in Betrieb, die Licht auf den Wagen gaben, der sein Teleskop bei etlichen Gelegenheiten trug, und soweit es mir möglich war oder von Herrn Goebel erlaubt wurde, untersuchte ich die Lampen und die Batterien, vor allem aber die Lampen. Ich erinnere mich genau, dass er nicht bereit war, mir die Batterien so vollständig zu zeigen, dass ich erkennen konnte, woraus sie im Detail bestehen. Ich untersuchte die Lampen jedoch sehr genau; sie waren zudem offen und nicht in überdachten Boxen enthalten, wie die Elemente seiner Batterien. Ich sah, dass die Drähte von den Batterien zu den Lampen führten. Ich sah, dass die Lampen aus zylindrischen Glasröhren bestanden, in die die Drähte an den Stellen ihrer Einführung in die Glasröhren eingeführt wurden. Ich sah, dass die Glasröhren oben geschlossen waren und dass die Röhren selbst nur aus Glas bestanden, und ich lernte auch durch Beobachtung und von Herrn Goebel, dass das Innere des Glases ein Vakuum war. Der Kohlenstoff konnte nicht so glühend werden und bleiben, wie er es tat, es sei denn, das Vakuum war ein ziemlich hohes Vakuum, das Herr Goebel in diesen zylindrischen Röhren erhielt, es war ein ziemlich hohes Vakuum. Ich sah, dass der lichtgebende Teil der Lampe mit den Zuleitungsdrähten verbunden war. Ich sah, dass der lichtspendende Teil der Lampe haardünn war, sehr klein. Ich lernte durch Beobachtung und durch das, was Herr Goebel mir sagte, dass das Material dieser haarähnlichen Lichter Kohlenstoff war. Ich kenne mich aus, lange bevor ich in dieses Land kam, und bin seitdem mit der Tatsache vertraut, dass der Ausdehnungskoeffizient von Glas und Platin ziemlich gleich ist, und eines der Dinge, die ich bei meiner Untersuchung dieser Lampen gelernt habe, war, dass die Teile der Drähte, die durch das Glas führen, wo sie in das Glas eingesiegelt wurden, aus Platin waren. Soweit ich mich erinnern kann, war der Glühfaden ein gerades Stück Kohlenstoff. Ich kann mich derzeit nicht erinnern, dass es Filamente in Form einer Haarnadel oder eines Hufeisens gab. Einer der Drähte ragte in das Rohr hinein und wurde oben umgebogen und der Glühfaden wurde mit Drähten versehen, die das Aussehen einer Handsäge oder besser gesagt einer Fleischsäge hatten. Das Licht, das von jeder dieser Lampen gegeben wurde, war ein ziemlich gutes Licht, das, wie ich jetzt sagen sollte, nach meiner besten Erinnerung, dem Licht einer gewöhnlichen Gaslampe entspricht. Es gab zwei oder drei dieser Lampen, die bei jeder der Gelegenheiten angezündet wurden, sodass ich sie in Betrieb sah. Die haarähnlichen lichtspendenden Fäden waren in einem glühenden Zustand. Ich erinnere mich, dass Herr Goebel die Lampen eine Zeit lang bedienen und dann durch eine Schalteranordnung, die er hatte, ausschalten und dann wieder anschalten konnte, und meine Schlussfolgerung aus dem, was ich sah und lernte, sowie aus dem, was ich aus Erfahrung wusste, war, dass er dies hauptsächlich zum Zweck der Einsparung seiner Batterie tat.
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Herr Goebel schien bereit, auszustellen, über seine Lampen zu sprechen und sie zu erklären, aber er war nicht so bereit, mich mit den Details seiner Batterien vertraut zu machen. Ich bin sicher, dass ich diese Lampen in einem Zustand des Glühens und für eine beträchtliche Zeitspanne bei bis zu einem halben Dutzend Gelegenheiten gesehen haben muss, wahrscheinlich mehr. Ich besuchte das Teleskop mehr, um die Lampen und die Batterie zu sehen und zu lernen, als ich das Teleskop benutzte. Der Gebrauch, zu dem ich Herrn Goebel beim Anlegen des elektrischen Stroms fand, war für mich wesentlich interessanter als die Untersuchung der Himmelskörper durch sein Teleskop. Ich erinnere mich sehr gut daran, dass ich den einen oder anderen der oben genannten Plätze aufgesucht habe, um mehr über seine Installation auf dem Wagen zu erfahren, aber auch fallweise festzustellen, dass die Lampen nicht vorhanden waren – entweder weil der Abend ohne sie hell genug war, oder aus einem anderen Grund, den ich nicht verstanden habe oder an den ich mich jetzt nicht erinnere.
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Ich hatte damals vor, zu Herrn Goebels Haus oder seinem Laden zu gehen und wenn möglich mehr über dieses Gerät zu erfahren, und vor allem über die Batterien, die er nicht bereit schien zu zeigen, entweder weil sie zugedeckt waren oder aus irgendeinem unerklärlichen Grund; aber tatsächlich ging ich danach nie zu ihm. Ich habe Herrn Goebel von dieser Zeit bis heute nicht gesehen, aber ich glaube, wenn ich ihm jetzt vorgestellt würde, könnte ich mich an ihn erinnern.
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Seit dem obigen Satz wurde ich einem Herrn vorgestellt, der Herr Henry Goebel sein soll, und ich glaube, ich erkenne ihn als den Mann, der das Teleskop und die Lampen, die ich oben beschrieben habe, in der Hand hatte. Mir wurde auch ein Foto gezeigt, das angeblich von einer von Herrn Goebels alten Lampen mit der Aufschrift Goebel Nr. 3 gemacht wurde. Die Lampen, die ich im Betrieb auf dem Teleskopwagen sah, ähneln im Allgemeinen diesem Foto, obwohl ich sagen sollte, dass sie ein fertigeres Aussehen hatten.
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Ich hatte den Eindruck, dass Herr Goebel ein sehr gutes Licht erzeugt hatte, aber von dem, was ich von Batterien und Stromquellen im Allgemeinen wusste, bezweifelte ich, ob man genügend Strom, billig genug bekommen konnte, um diese Lichter mit Kerzen, Öllampen oder Gas konkurrieren zu lassen. In der Tat wusste ich gut genug, dass es nicht geht. Typische Primärbatterien erzeugen elektrische Energie durch den Verbrauch von Zink, einer Substanz, die ein Kunstprodukt ist und recht teuer ist. Der Dynamo erzeugt elektrische Energie durch den Verbrauch von Kohle, einem Naturprodukt, das im Vergleich zu Zink sehr günstig ist. In der Primärbatterie sind Zink und Säure, ebenfalls kostspielige Kunstprodukte, die Mittel für Brennen oder Oxidieren, während der Sauerstoff für den Kohleverbrauch ohne Kosten aus der Umgebung kommt.“
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Und im Original-US-English vom 6. Februar 1893:
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NARA Kansas Box 598, Folder 2 Teil 2
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„United States Circuit Court
Eastern District of Missouri
in Equity
Edison Electric Light Co. et al.
v. s.
Columbia Incandescent Lamp Co. et al.
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State of New York.
City and County of New York. ss:
PETER H. VANDERWEYDE, being duly sworn, deposes and says as follows:
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I reside at No. 218 Duffield Street Brooklyn. I am eighty years old, am a chemist and electrician, was a Professor of physics in the Cooper Institute and of Chemistry in the New York Medical College from 1859 to 1864; after that I was a Professor of Natural Philosophy at Girard College of Philadelphia for several years, giving special attention to electricity and also to chemistry and related sciences. I then established and was chief editor for ten years of the journal known as The Manufacturer & Builder, still published at 83 Nassau Street New York. I was also President for two years of the New York Electrical Society.
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I have for more than fifty years endeavored to keep myself posted on all electrical subjects and developments and believe I am familiar with the pricipal advances that have been made along the lines of electric lighting and electricity as used for power, and also of electric batteries both primary and secondary, and indeed of the kindred improvements that have occupied the scientific mind in such a great extent in recent years.
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I have also been a frequent contributor upon this and other subjects to the scientific journals both in this country and in Europe.
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I came to this country in the year 1849 from Holland. Precious to 1860, being a resident of New York City, I remember seeing on a number of occasions in the evening on exhibition, a telescope made by a man named Henry Goebel; sometimes at Astor Place, sometimes at what is now called City Hall Park, and also at Chatham Square. The telescope was a large one and as I understood it had been built by Goebel. I was more particularly interested, however, in certain electric lights with which Mr. Goebel used to light up the neighborhood of his telescope and to attract the people there. I had myself undertaken, and had labored through a series of years, to utilize the electric current proceeding from primary batteries for the purpose of production motion, and I was both very much interested and very much surprised at finding that Mr. Goebel had succeeded in using the electric current for the cognate purpose of producing light. I had never succeeded in transforming electricity into motion to my satisfaction by any means that I employed, and the principal reason was that the batteries then known or used were primary batteries and were insufficient in power to accomplish the purpose which I desired to effect. I saw these electric lights of Mr. Goebel in operation giving light upon the wagon that carried his telescope on quite a number of occasions, and so far as I could do so or was permitted by Mr. Goebel I examined the lamps and the batteries but more especially the lamps. I remember distinctly that he was unwilling to show me the batteries so fully as to enable me to learn what they were made of in detail. I did however examine the lamps pretty closely; they were moreover open to view and not contained in covered boxes as were the elements of his batteries. I saw that wires proceeded from the batteries to the lamps. I saw that the lamps consisted of cylindrical glass tubes into which the wires at the points of their introduction into the glass tubes. I saw that the glass tubes were closed at the top and that the tubes themselves consisted of nothing but glass, and I also learned by observation and from Mr. Goebel that the interior of the glass was a vacuum. The carbon could not have become and remained incandescent as they did unless the vacuum was a pretty high one vacuum obtained by Mr. Goebel in these cylindrical tubes was a pretty high vacuum. I saw that the light giving part of the lamp was connected with the leading-in wires. I saw that he light giving portion of the lamp was hair-like in size, very small. I learned by observation and by what Mr. Goebel told me, that the material of these hair-like lights was carbon. I as familiar before I came to this country and have been ever since with the fact that the co-efficient of expansion of glass and platinum is pretty nearly equal, and one of the things that I learned during my examination of these lamps was that the parts of the wires leading through the glass, where they were sealed into the glass were made of platinum. As nearly as I can remember the incandescent filament was a straight piece of carbon. I cannot at present recall that there were any filaments shaped like a hair-pin or horse-shoe. One of the wires extended up into the tube and was bent over at the top and the incandescent filament was attached wires presented the appearance somewhat of a hand-saw in shape, or rather a meat-saw. The light given by each of these lamps was a fairly good light, equal as I should now say, according to my best recollection, to the light of an ordinary gas jet. There were two or three of these lamps lighted on each of the occasions when I saw them operating. The hair-like light-giving threads were in an incandescent condition. I remember that Mr. Goebel would operate the lamps for a time and then he would turn them off by some switch arrangement that he had, and then would light them again, and my conclusion from what I saw and learned, as well as from what I knew by experience, was that he did this principally for the purpose of economizing his battery. Mr. Goebel seemed willing to exhibit, to talk about and to explain his lamps, but was not so willing to acquaint me with the details of his batteries. I feel sure that I must have seen these lamps in a state of incandescence and for a considerable length of time on as many as half a dozen occasions, probably more. I visited the telescope more for the purpose of seeing and learning about the lamps and the battery then I did to use the telescope. The use to which I found Mr. Goebel putting the electric current was vastly more interesting to me than the examination of the heavenly bodies through his telescope. I remember very well going to one or the other of the above named localities to learn something more about his apparatus, and of finding that the lamps were not present, – either because the evening was bright enough without them, or for some other reason that I did not understand or do not now remember.
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Mr. Goebel seemed willing to exhibit, to talk about and to explain his lamps, but was not so willing to acquaint me with the details of his batteries. I feel sure that I must have seen these lamps in a state of incandescence and for a considerable length of time on as many as half a dozen occasions, probably more. I visited the telescope more for the purpose of seeing and learning about the lamps and the battery then I did to use the telescope. The use to which I found Mr. Goebel putting the elctric current was vastly more interesting to me than the examination of the heavenly bodies through his telescope. I remember very well going to one or the other of the above named localities to learn something more about his apparatus, and of finding that the lamps were not present, – either because the evening was bright enough without them, or for some other reason that I did not understand or do not now remember.
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I intended at the time to go to Mr. Goebel’s house or place of business and learn if possible more about this apparatus, and especially about the batteries which he did not seem so willing to exhibit, either because they were covered up or for some unexplained reason; but in fact I never did go to see him afterwards. I have never seen Mr. Goebel from this time to this, but I believe that if I were now presented to him I might remember him.
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Since the above sentence was written I have been presented to a gentleman said to be Mr. Henry Goebel and I believe I recognize him as the man who had charge of the telescope and the lamps which I have above described. I have also been shown a photograph said to have been made from one of Mr. Goebel’s old lamps marked Goebel No. 3. In general appearance the lamps I saw in operation on the telescope wagon resembled this photograph, though I should say they presented a more finished appearance.
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The impression made upon my mind was that Mr. Goebel had produced a very good light, but from what I knew of batteries and of sources of electricity in general I doubted whether current enough, cheap enough could be obtained so as to make these lights compete with candles, oil lamps or gas. Indeed I knew well enough it could not. Typical primary batteries produce electrical energy by the consumption of zinc, a substance which is a product of the arts and which is quite expensive. The dynamo produces electrical energy by the consumption of coal, a natural product and a very cheap one in comparison with zinc. In the primary battery the agent for burning or oxidizing the zinc is supplied by the acid, another costly product of the arts, while the oxygen for the consumption of coal is supplied by the atmosphere without cost.
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Without making any careful mathematical calculation, but yet founding my judgement upon years of acquaintance and experience with this subject I should say that a given amount derived from an incandescent lamp like Goebel’s or Edison’s would cost perhaps fifty times as much if the product of the electrical energy of primary batteries, as the same amount of light would cost if the product of electrical energy derived from a dynamo. And I sould also say that the ratio of cost of light furnished by gas and by an electrical current from primary batteries would also be not far from 1 to 50. There are also other reasons why primary batteries were incapable of being commercially used for electric lighting in competition with gas, oil or candles. Primary batteries after a time gradually diminished in force; the zincs must be cleaned and frequently replaced; the acid must be renewed & c.
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The dynamo machine did not to any great extent get into the markets as a source of electricity before about 1876 or thereabouts. The Goebel lamp as it seems to me at the time I saw it as above narrated was in all its essential parts ready for commerce, awaiting only a cheap source of electricity. It was perfectly operative with a primary battery, but the primary battery cost too much. And this fact accounted at once to my mind for Mr. Goebel’s operating his lamps for only short periods at a time. The situation of Edison was quite different. he knew of the dynamo and so had a cheap source of electrician energy at hand and his task was to find the translating device, to wit, the Goebel carbon by means of which that energy could be transformed into light.
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P. H. Van der Weyde
Subscribed and sworn to before
me this 6th day of February, 1893.
Clarril A Barrett
Notary public, Kingsley
Cert. filed in N.Y. les. apr. 12. 1893″
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Kölner Stadt-Anzeiger zum 1. April 2018
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Dietmar Moews meint: Ich werde im Zusammenhang mit dem zweiten Transpiranten, FRANKLIN LEONARD POPE noch auf PETER VAN DER WEYDE zurückkommen – die Spuren dieser beiden METAPHYSIKER durchziehen die gesamte IDOLISIERUNG GOEBELS in Deutschland und in Springe:
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Auch Johnnes B. KERNER hat HÖRNER (2005 vom ZDF aufgesetzt bekommen).
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Februar 2005 Dr. Dietmar Moews mit der Lampe im Maul, Springe, Göbelbastei für BiBi4E
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EINS 7965 NDZ 20. April Willi Städler re-education Nazi Adolf-Hitler-Straße
ZEHN 8020 16. März Die 26 unabweisbaren Dokumente Goebel-Hypothese von 1882: Das zerrissene Kulenkamp-Assignment; das Pumpen-Patent 1882; THE WORLD New York 1. Mai 1882; NDZ-Artikel 1893; NDZ 1933 Hitler; Deister-Anzeiger 2017 Was geschieht mit Göbel?; NDZ 11.3.2006 Was wird mit Göbel?
ZWEIUNDZWANZIG 2. April 2018 Kronzeuge VANDERWEYDE
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FINE E COMPATTO
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Für die rund 2200 Kommunalparlamente im Land werden neue Abgeordnete bestimmt. Parallel zu den Wahlen sind in 36 Kreisen, Städten und Gemeinden auch neue Landräte oder Bürgermeister zu bestimmen.
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Ehrenamtliche Tätigkeit und freiwillige Mitwirkung ist bei Lokalwahlen immer erforderlich und zugleich Möglichkeit für Parteimitglieder sich den Lokalwählern in den Wahllokalen in Szene zu setzen. Auch Orts-Bürgermeister und weitere kommunalpolitische Aufgaben sind ehrenamtlich auszuüben und neu bestimmt..
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47 462 Wähler beantragten für die Lokalwahlen 2016 in Niedersachsen Briefwahl, 11 300 mehr als vor fünf Jahren.
Dietmar Moews meint:Auch die Lokalwahlen stehen unter den Anmutungen des Wahlausgangs der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern für das Spannungsverhältnis zwischen den Blockparteien-Wählern und dem Potenzial von Verdrossenen und AfD-Sympathisanten.
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Wenn wenige Tage vor einer Lokalwahl einer Rentnerin eine Tasche vom Fahrrad gerissen wird und die lokale Zeitung darüber größer berichtet als die BILD-Zeitung, dann bricht der ewig braune Grundton, den diese kleinen Zeitungen nach 1945 nie abgelegt haben, wieder zu seiner Wirkung: Rentner-Gefährdung, Fremdenfeindlichkeit, Flüchtlingsprobleme, AfD-Wähler – so lautet die einfache Rechnung.
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Andererseits nehmen zunehmend die Vorstadtmenschen im Großraum Hannover nicht am öffentlichen Leben in ihrem Dorf oder Ortsteil teil, sondern sind vom lokalpolitischen Geschehen weitgehend zurückgezogen, fahren täglich in die Stadt und überlassen die überalternden Regional-Lokalitäten ihrer Schrumpfpsychologie.
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Schlimmer als Springe am Deister, das mal Kreisstadt, mit Haupteisenbahnlinie und eigener Kaiserrampe war und heute die längsten An- und Abfahrtzeiten zu den Bundes-Autobahnen hat, ist kaum eine Ortschaft in der Reion Hannover gestellt – Springe ist wirtschaftlich nicht auf dem Vormarsch. Aber auch dafür sind die sozio-geistigen Qualitäten der heute bei den Lokalwahlen zu findenden Gemeinderäte und Abgeordneten, die gewählt werden sollen, für die nahe Zukunft mit entscheidend.
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Der Ausgang dieses Tages ist richtungsweisend dafür, wie sich Springe in den kommenden fünf Jahren entwickelt:
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Mit dem Wahlausgang wird ein neuer Stadtrat gebildet, auch in den Ortsräten könnte es künftig andere Mehrheitsverhältnisse geben.
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