Lichtgeschwindigkeit 10524
am Donnerstag, den 26. Januar 2023
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Jeder Mensch erlebt, dass er aus seiner selbstbestimmten Alltäglichkeit, seinem Denken, seinem Handeln, seinen sozialen Mitwirkungen, aber auch seinen Fehlern, seinen Unbedenklichkeiten oder seinem Nichtwissen und Nichtwahrnehmen, auch Unterlassungen und Nichthandeln – jedem verständlich – wenn das Schaden entsteht bzw. wenn dieser Mensch einem anderen Menschen erkennbar schadet.
Dramatisch sind kriminelle und schwerkriminelle Rechtsverletzungen, die durch gerichtliche Feststellung und Schuldspruch im Strafrechts-Ermessen (StGB) mit Strafen belegt werden. Aber es geht hier nicht um einen konkreten Rechtsbruch, nicht um speziell Strafrecht oder Staatsrecht, sondern mehr allgemein um Fragen der zivilen und privaten Fairness, der Gerechtigkeitsgefühle, des rechtsstaatlich formalisierten Gerichtswesens und eigentlich um Rechtspflege und öffentlichen Frieden:
Habe ich nicht gewollt – habe ich nicht gewusst; diese Ausreden gelten nicht in allen Fällen. Es gilt der individuelle Fall.
Gesetzlich verbotene Schäden und Rechtsverletzungen sind die klarste Lage. Wenn ein Schadens-Sachverhalt oder ein Tatsachverhalt vorliegt oder der Schadensvorgang (auch Schadensdrohung und üble Nachrede sind Rechtsverletzungen) – im Sinne des privaten Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) oder im privatmoralischen Sinn eine Wertverletzung anzeigen, geht es um Zurechnung und Schuld.
Wer seinen Hund prügelt, weil er das für notwendige Hundeabrichtung hält, aber nicht weiß, dass er unter Umständen wegen Tierquälerei angeklagt und verurteilt werden könnte – ja, der kann zu Hause in der Waschküche seinen widerspenstigen Sohn durchprügeln, solange die Klagelaute nicht auf der Straße zu Aufruhr führen, dass die Polizei gerufen würde.
Bei Vorteilsnahme liegen die Beweise klar. Oft entsteht aber beim Schaden des anderen gar kein Nutzen oder Vorteil für den Schädling. Auch, wenn darüber weltanschauliche Wertungskonflikte deutlich werden, muss dem Geschädigten sein Recht auf Unversehrtheit anerkannt werden. Denn so sind die zivilen Gesetze zu verstehen: Jeder hat Recht, körperlich und äußerlich wirksam geistig durch ANDERE UNVERSEHRT zu sein (so fern man einen schadenden Täter feststellt (bzw. im möglichen Gerichtsstreit auch beweisen kann)).
Da hat man im Deutschen das geflügelte Wort:
UNKENNTNIS SCHÜTZT NICHT VOR STRAFE.
Das ist aber so einfach nicht.
Weit verbreitet ist auch die praktische Lebenserfahrung zur Frage:
Wie viele Gesetze und Verordnungen muss ich als Nichtjurist wissen/kennen?
Und wer hat Schuld, wenn aus einer interaktiven sozialen Szenerie heraus ein Schaden erzeugt worden ist?
Es gibt vielfältige Dinge, die ich in meinem Leben schon erfahren habe, da wäre ich nie im Traum drauf gekommen als normaler Mensch.
Warum halte ich pausenlos Vorträge, was glaubst Du?
Weil alle Internetnutzer alle Fallstricke kennen?
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Dietmar Moews meint: Dazu möchte ich meine Meinung kurz ausbreiten. Meine Gedanken sind ist nicht für den Alltag, der bekanntlich kontrovers vor GERICHT landen kann, ausreichend. In der Rechtswissenschaft gibt es sowohl theoretisch wie auch in Kommentaren zu konkreten Gerichtsentscheidungen geradezu unüberschaubar gründliche Texte, die ich bei begrenztem Jura-Studium in Bücherregalen angestaunt, aber nicht ausreichend gelesen hatte:
Achten müssen wir auf folgende Stichworte aus
„Wie viele Gesetze und Verordnungen muss ich als Nichtjurist
wissen/kennen?
Es gibt vielfältige Dinge, die ich in meinem Leben schon erfahren habe, da wäre ich nie im Traum drauf gekommen als normaler Mensch.“
– Nichtjurist / Fachmann
– Wissen / Erlebnisse-Erfahrungen
– Normaler Mensch / normale Menschen
– Schadensbewertung / Regulierungsausmaß
– Feststellung und Zurechnung
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Wenn Menschen im Anspruch-Streit über Schädigung, Verursacher, Schuld, Vergeltung, Entschädigung nicht zu einem geistigen Frieden kommen, und vom Kläger private Konflikte als Streitparteien vors zivile Gericht bringen (strafrechtliche Fälle sind nicht privatbürgerlich, sondern direkt oder auf Antrag staatsanwaltlich bestimmt), benötigen sie einen professionellen, formal approbierten Rechtsbeistand (der ihnen Kosten verursacht; bei Armutsstatus eines Geschädigten als Klageführer wird nur staatlich geholfen, wenn vorab, ohne Gerichtsurteil, zu erwarten ist, dass das Gericht dem Klagenden im Urteil zustimmen wird).
Im Schadensfall wird eine Schadensklage stets auf die rechtliche Dimension der Schädigung auf die äußerlich-sinnlichen Werte zu beziehen sein, SEELE, SELBSTGEFÜHL, EMPFINDUNGEN – im engen SINN PSYCHOLOGISCHE ARGUMENTE, wie auch VORSATZ, BÖSE ABSICHT des Schädigers; öffentliche Herabwürdigungstaten werden in der Regel als Folgeeffekte äußerlicher Schäden gerichtlich mitbewertet. Die Klage: ICH LEIDE INNERLICH – (ohne äußerlichen Schadensbefund) wird vor Gericht nicht zulasten eines widerstreitenden Schädigers entschieden werden. Wer sich in Grundrechten durch Staatspolitik verletzt fühlt, kann auswandern – ohne dass die Obrigkeit gerichtlich zum Einlenken oder Wiedergutmachen gedungen werden wird.
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Gehe ich also meine oft unbekannten Werte durch:
– Nichtjurist: Ein Gericht hat klar formalisierte schrittweise Prozessführung und Entscheidungsfindung. Kläger- und Beklagtenseite können jederzeit der richterlichen Prozessführung einreden, wenn sie sich „ungleich“ behandelt sehen.
Hierzu werden auch die konkreten biografischen Entwicklungen abgefragt – welche Erwerbstätigkeiten? Welche Berufsausbildung? – einem studierten Juristen wird juristisch einwandfreies Leben abverlangt, während ein urteilsschwacher oder geistesschwacher kranker Täter nicht schuldig gesprochen wird. Der Geschädigte hat dann das allgemeine soziale Risiko abbekommen, während in einem solchen gerichtlichen Befund ein staatlicher Eingriff den Schädiger aus dem freien Verkehr zu ziehen hat.
Wissen – Erlebnis-Erfahrungen
Das Gericht wird sich ein Bild machen, welche individuellen biografischen Erlebnisse kennzeichnen das Leben des Schädigers? Kann erwerbsberufliche Kompetenz des Schädigers festgestellt werden? Wusste der Schädiger, dass er Unrecht tut und Recht verletzt? Liegen eventuelle entsprechende Konflikterfahrungen vor? Es gibt vielfältige Dinge, die ich in meinem Leben schon erfahren habe, da wäre ich nie im Traum drauf gekommen als normaler Mensch. Gibt es gar gerichtsnotorische Befassungen?
Das Gericht wird die sozialpsychologische Höhe der Streitenden versuchen festzustellen: Wie sind sozialer Status, Bildungsgrad und wirtschaftliche Verhältnisse der Streitenden? Sind Täter-Beklagter oder Geschädigter-Kläger geistig und in ihrer individuellen Urteilskraft überfordert, zum Zeitpunkt der Schädigung gar nicht eigenmächtig beteiligt gewesen? Werden im Gerichtsprozess Argumente vorgebracht, die vom Rechtsanwalt hineingebracht wurden, aber gar nicht Movens der Streitenden im Schadensfall waren? Kurz, gab es Täterbewusstsein zum Tatzeitpunkt?
Auch wenn der Beklagte darlegt, dass er nicht wusste und nicht erkannt hatte, dass er Unrecht tut – also Unkenntnis zum tatsächlichen Rechtskonflikt festgestellt wird – ist keineswegs immer entscheidend der Modus „Unkenntnis schützt vor Strafe“. Hierzu werden nicht philosophische Standards strapaziert, wie Immanuel Kants „selbstverschuldete Unkenntnis“ oder bei Popper „die Relativierungen“ von Erkenntnis zu evidenten Tatsachen. Der Beklagte als Schädiger wird jederzeit durch das Gericht auf seine eigene Rechtsunverletzlichkeit rückgefragt, also eine Alltagsprüfung eines quasi-kategorischen Imperativs: „was Du nicht willst, was man Dir tu, das füg’ auch keinem andern zu“.
Normaler Mensch – Normalität
Neben den konkreten analogen und individuellen Zumessungen von Schaden und Schädiger-Schuld-Zurechung muss ein Gericht ebenfalls bereits in der staatlichen Rechtspflege und in bereits vorhandenen Urteile-Befunden erörterte Normen auf den angängigen Streitfall beziehen, ob hier ein bereits gültig entschiedener „Präzedenzfall“ verhandelt und entschieden werden soll oder, ob der anliegende Fall wesentlich unvergleichbar bewertet werden muss? dabei spielen für das Gericht auch die konkret vorgebrachten Argumente der Beklagten- und Klägerrechtsanwälte wie auch von Beklagtem und Kläger hinein.
Also, was ist im Sinne von Normal / Unnormal (allgemein) Sitte, Üblichkeit, Zeitgeist, sozialbezogener Stil, Gewohnheiten und Ähnliches, einem unwissenden Schädiger doch zuzurechnen? Welche „Normen“ zu seinem Rechtsschutz darf der Geschädigte für sich vor Gericht einfordern? Das betrifft Anmaßung von Handlungsbeliebigkeit des Schädigers? Unerlaubte Eigenmacht eines Gebrauchs oder Missbrauchs gegen den Geschädigten? Willkür-Übergriffe, auch publizistischer Art wie Mobbing und Lügenpresse.
Schadensbewertung – Regulierungsausmaß
In jeder Klage zum Gerichtsprozess benennt und beziffert der Kläger seinen Schaden, für den er gerichtlich festzustellende Regulierung, quasi Schadensersatz vom Schädiger, fordert.
Diese Schadensbemessung geht über Kosten, Marktpreise, Heilung, Reparatur, Wiederbeschaffung auch in den Bereich symbolischer Schadensreklamation: Z. B. ein Geschädigter beklagt den Verlust eines einmaligen Erbstückes, das unersetzbar ist. Relevant ist hierfür einerseits, ob sich Gericht und Streitparteien auf eine Bewertung einigen können, oder ob der Geschädigte zwar seinen Schaden beweist, der Schädiger aber von dieser Schädigung keine Ahnung hatte und „normal“ auch nicht haben konnte, zumal, wenn er keinen Schädigungsvorsatz und kein Schuldbewusstsein ausweisen kann.
So kommt ein Gericht überwiegend zu einer materiellen Schadensbewertung und der Regulierungsforderung gegen den Beklagten zugunsten des Klägers, ferner zur Prozess-Kostenlast für den Beklagten. Dazu sind auch Einsicht in die Schuld und Ausdruck des Bedauerns durch den Beklagten gegenüber dem geschädigten Kläger mitwirkend für einen Schuldspruch des Gerichts. Es geht um zivile Schadensregulierung materieller Schäden und Rechtsübergriffe, eventuell um Schuldbekenntnis, nicht um Bestrafung des Schuldiggesprochenen.
Feststellung – Zurechnung
Hier muss das Gericht den zeitlich zu knappen Prozess-Terminen Qualitätsabstriche machen. Spätestens, wenn die Parteien mit Sprachtricks, Definitions-Meinungsverschiedenheit, schließlich aufwendige Fachgutachter zu Interpretationen einbringen, wird ein Gericht den Instanzenweg suchen, auf Beschwerde, Einspruch, Revision, Berufung, entscheiden – und der Streit wird verfahrensmäßig verschleppt, während sachlich die Parteien verpflichtet sind, „alle ihre Argumente vor Gericht in der ersten Instanz vorzubringen“ (man kann nicht neue Zeugen aus dem Ärmel zaubern, die möglicher Weise beschwören, was sie bezeugen, um der Entscheidung eine Wende zu geben).
Immer vorausgesetzt, dass Schaden vorliegt und gerichtlich festgestellt wird – dass die Zurechnung zum Beklagten unzweifelbar ist und dass eine rechtsstaatliche rechtspflegerische Qualität erreicht werden soll.
Auch wenn sich die Streitparteien von den Anwälten und dem Gericht zu einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich überreden lassen (das Gericht hätte weniger Arbeit – die Anwälte verdienen mehr als beim Gerichtsurteil) – ist es ausgeschlossen, dass die Parteien gesetzwidrige Bewertungen und Unterhandlungen verabreden.
Komischer Weise werden die Parteien in Verhandlungen und auch gerichtsseitig befragt, „ob sie eine Rechtsschutzversicherung haben“ – weil damit gewisse Kostenerwartungen für die erwerbsmäßigen Rechtsstaats-Dienstleistern greifbar werden.
Allgemein möchte ich aber meiner Begeisterung für unsere heutige Kultur ausrufen, die lautet:
In Unterhosen jagt man nicht!
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hier gezeigt und sind keine Empfehlungen von Dr. Dietmar Moews. Nichts davon wird i.S.d.P. von Dr. Dietmar Moews verantwortet. Dietmar Moews klickt diese „recommendends“ nicht an und liest nichts davon.
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FINE E COMPATTO deutlich beendet.
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