Lichtgeschwindigkeit 6068
Vom Donnerstag, 26. November 2015
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Keith Richards komponiert seit Jahren synkopisierte Vierviertel-Takt-Varianten für eigenes Copyright
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Der KRAFTWERK-Musiker erklärte im Interview zu seiner Rechtsposition:
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KRAFTWERK kämpft für eine Position des freien Künstlers an seinem eigenen Werk (§ 5 GG Freiheit der Kunst“) sowie den Anschlussgesetzen des Urheberrechts und der Folgerechte. Der Schöpfer habe das Recht und darf bestimmen.
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ER sagte:
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KRAFTWERK akzeptiert nicht die Veränderung ihres einmaligen exklusiven eigenen Musikwerkes, auch nicht in Details.
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Es geht KRAFTWERK angeblich um eigenes „Geistiges Eigentum“. Auch wenn es nur 2 Sekunden Beat aus einem alten KRAFTWERK-Studio-Mix betrifft, dass herauskopiert und in eine andere musikalische Weiterverarbeitung von dem Produzenten Moses Pelham gesampelt worden ist.
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Moses Pelham postuliert seinerseits die Kunstfreiheit.
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Man sinniert weiterhin: OHNE SAMPLES gäbe es keine HIP HOP – Musik.
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Urheberrechtsanwälte und Rechte-Juristen diskutieren über eine Bagatellgrenze (so ein Sprecher der DIGITALGESELLSCHAFT e.V.).
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Ein Urteil wird im Frühjahr 2016 erwartet.
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Dietmar Moews meint: Als Fachwissenschaftler, studierter Jurist und selbst als Kunstschaffender in den diversen international verbundenen Urheberrechts-Vermarktungsgesellschaften, GEMA, VG-Bild-Kunst, GVZ sowie VG-Wort, möchte ich auf zwei banale Tatsachen hinweisen –
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das us-amerikanische COPYRIGHT ermöglicht außerdem die Vernichtung des Urhebernamens: Wer z. B. ein Mozartwerk sich aneignet, darf seinen eigenen Namen dranschreiben und den Namen MOZART verschweigen.:
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EINS Die Musik von KRAFTWERK wird überhaupt nicht berührt oder verändert, wenn man davon Fragmente KOPIERT.
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Verarbeitet also heute ein Hip Hop-Bastler einen Beat von KRAFTWERK, hat KRAFTWERK kostenlose Werbung für den eigenen Namen und wird hierdurch konkret in Erinnerung gebracht – ein Schaden oder Nachteil ist durch ein Ausschnitts-Entnahme weit und breit nicht erkennbar, denn die Originalwerke werden durch „Zitatkopien“ nicht angerührt.
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ZWEI In den Urheberrechtstexten werden Autorenrechte als unveräußerliche und veräußerliche unterschieden.
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Der Künstlername muss immer am Werk bleiben (Keiner darf nach dem deutschen Urheberrecht Mozartmusik auf eigenen Namen anmelden und kassieren wollen).
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Mick Jagger komponiert mit Hund auf eigenes Copyright
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In der Musik wird Komposition anerkannt, wenn es mehr als ein Tonintervall oder ein banales Motiv ist. Sobald ein kompositorischer Zusammenhang bis zu sieben Takten zitiert oder einbezogen wird, um ein neues Werk zu komponieren, so ist das
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a) erlaubt und
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b) kostenfrei.
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Ab sieben Takten und auch ein wiedererkennbares Melodiemotiv dürfen nicht ohne Quellenangabe (oder ohne Lizenz) weggenommen werden.
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Die Weiterverwendung größerer Teile eines bereits vorhandenen Werkes können zwar bearbeitet werden, aber nur unter Angabe des Ursprungskomponisten, sowie unter Abführung festgesetzter Folgerechts-Lizenzgebühren an die Rechtehalter.
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Bei geschützten Werken von noch lebenden Musikern, kann zwar die Aufführung und das Eigenarrangement, eventuelle Bearbeitungen, Textzusätze u. ä. nicht künstlerisch verhindert werden – aber die Schutzgebühren, die für die öffentliche Verwertung und Vermarktung bzw. die anfallenden Lizenzgebühren müssen in vollem Umfang an die Schöpfer und Autoren abgegeben werden.
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Es besteht die Folgerechte-Vertragsregelung zwischen den eigentlichen Urhebern und den Verwertern bzw. denjenigen die sampeln und bearbeiten wollen (entweder grundsätzlich oder durch freiwillige Mitgliedschaft bei einer Urheberrechts-Verwertungsgesellschaft (e. V.) wie die GEMA).
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Entscheidend ist, dass Geld mit Leistungsverwertung gemacht werden soll und eine Klärung der FRAGE:
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Wessen Leistung wird hier zum Umsatz?
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bzw. eine anteilig als Urheberrechts-Lizenzgebühr klar ausgewiesene Rechnung ist als Vertrags-Folgerecht zu vereinbaren und Geldflüsse zu belegen.
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Wie weit erbringt der neue Schöpfer unter Verwendung von geschützten Teilen zitierter Werke eigene Urheber-Leistungen (z. B. als Komponist?)?
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und wie weit erwirbt der neue Schöpfer eigene Rechte an einem Werk, das unter anderem auch unter Verwendung von künstlerischen Fremdleistungen erzeugt wurde?
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Das ist bei konkreten Cut an Paste und sequenzierten Sample-Zitaten eindeutig materiell beweisbar – .
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Aber es ist eben auch keine Berührung des zitierten Werkes, wenn ein digitales Dokument kopiert wird. Besonders, wenn das Ausgangsstück unbekannt und nicht erkennbar ist (z. B. hier: 2 Sekunden synthetische HIP HOP OFF-Beat-Sequenz von KRAFTWERK) kann nur von KRAFTWERK-Kunden wiedererinnert werden.
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Schließlich ist ohnehin fragwürdig, ob man einen Vierviertel-Takt Beat rechtlich als eigenes Musikwerk urheberrechtlich schützen lassen kann?
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Dann kommt demnächst jemand, der eine Generalpause für sich als Musikrecht schützen lassen will, einen C-Dur-Akkord oder einen Buchstaben aus dem Alphabet – Naturphänomene sind nicht dem Lizenz-Folgerecht zuzuordnen.
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Yves Klein hatte das ULTRAMARINE-BLEU zum Anmalen seiner KUNST-Banalitäten auf sein persönliches Markenzeichen gezogen – aber, jeder, wer will, kann und darf, wie FRA ANGELICO, blaue Bilder malen oder auch seine Kleiderständer und seine Geige Blau anpinseln.
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„Mach’s, wer kann!“
(Gottfried Keller: Der grüne Heinrich)
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Auch ein Koch, der das SALZ in der SUPPE patentieren lassen wollte, müsste schon mit TTIP und MONSANTO kommen, sonst würde jeder Küstenbewohner an den salzigen Weltmeeren MONSANTO nur auslachen.
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