Petition gegen die Europäische Datenschutzverordnung DSGVO

August 20, 2018

Lichtgeschwindigkeit 8382

am Dienstag, 21. August 2018

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wer im Internet selbst aktiv ist, werfe bitte einen Blick auf eine aktuelle
Petition:

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https://epetitionen.bundestag.de/petitionen/_2018/_05/_25/Petition_80126.nc.$$$.a.u.html

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Es geht darum, dem Geschäftsmodell jener Anwälte den Boden zu entziehen,
die das Wettbewerbsrecht für Serien-Abmahnungen missbrauchen.

Mehr zum Hintergrund, Zweck und was eine solche Petition bringt:

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https://abmahn-pet.blogspot.com/

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Dietmar Moews meint: Ich freue mich über Mitzeichner, aber auch Kritik, Kommentare usw.
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Die Links dürfen gerne auch als Email oder Link an Bekannte, Kunden, User usw. weitergereicht werden, die im Netz aktiv sind!

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Die Petition soll im Deutsche Bundestag die gesetzgebende Gewalt dazu veranlassen, die Rechtslage, die die neue Europäische Datenschutzverordnung gegen kleine Publizisten zu einem „Schweinegeschäft“ für Rechtsanwälte geöffnet hat.

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Dies LÜCKE muss vom Gesetzgeber geschlossen werden:

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„Petition 80126

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Unlauterer Wettbewerb – Abmahnmissbrauch stoppen/Koppelung der Rechtsanwaltsgebühren an die Gewinnerzielung vom 25.05.2018

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Text der Petition

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Mit der Petition wird gefordert, den Abmahnmissbrauch zu stoppen und die Rechtsanwaltsgebühren an die Gewinnerzielung zu koppeln. Der Bundestag wird, vor dem Hintergrund der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), aufgefordert, das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) dahingehend zu ändern, dass Abmahnungen gegen Website-Betreiber ohne Gewinnerzielungsabsicht kein Geschäftsmodell für Rechtsanwälte mehr bilden.

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Begründung

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Die Datenschutzgrundverordnung der EU trat am 25. Mai 2018 in Deutschland in Kraft.
Politisch wurde die DSGVO vor allem mit der Begrenzung einer ungezügelten Datenerhebung durch globale Konzerne begründet. Dafür erhielt sie von Datenschützern und IT-Experten überwiegend Zustimmung.
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Kontrovers bewertet wurde jedoch die Auswirkung auf die Meinungsfreiheit:
Einzelpersonen, Gruppen oder Vereine müssen zwar kaum Bußgelder, durchaus aber Abmahn-Rechnungen durch Rechtsanwälte befürchten. Die zulässige Gebühr ergibt sich dabei aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

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Im Kontext des Wettbewerbsrecht (UWG) berichten Betroffene, dass allein die Unsicherheit der Rechtssprechung dem Abmahn-Anwalt eine Erfolgschance zuspielt, die ein Nachgeben ratsam erscheinen lässt.

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Spätestens bei massenhaft verarbeiteten Abmahnungen ergibt sich für Anwälte ein Geschäftsmodell, das von sachlichem Interesse an dem Rechtsgut abgekoppelt ist.

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Dieser Fehlentwicklung wurde seitens des Gesetzgebers bisher nur halbherzig begegnet.

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Eine Bagatell- oder ‚Spürbarkeits‘-Grenze versagt in der Rechtspraxis.
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Das Internet verdankt seinen Erfolg nicht zuletzt der Möglichkeit, eigene Meinungen via eigener online-Medien kundzutun. Dafür werden häufig kostenlose Software-Werkzeuge verwendet.

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Die DSGVO nimmt auch deren Betreiber zurecht in die Pflicht, die Daten-Prozesse zu prüfen, offenzulegen und ggf. einzuschränken.
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Dieser Pflicht stehen für kleine, nicht-kommerzielle Anbieter, weiterhin auch Unternehmer ohne eigene Rechtsabteilung, jedoch unverhältnismäßig hohe Abmahn-Gebühren gegenüber. Die gerichtliche Auslegung der Verordnung ist unvorsehbar und belastet Betroffene mit ungewissen Kosten. Die angesetzten Streitwerte sind für Laien kaum nachvollziehbar, und schwankend.
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Aus der DSGVO droht damit letztlich eine Begrenzung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung (GG Art. 5).

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Der Datenschutz wandelt sich vom Grundrecht zum Einschüchterungs-Symbol.

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Der Bundestag wird durch diese Petition aufgefordert, im RVG eine wirksame Bagatell-Klausel zu formulieren. Im Ergebnis soll für Abmahnungen von Webseiten-Betreibern ohne Gewinnerzielung keine Anwalts-Gebühr mehr erhoben werden können.

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Dafür eignet sich die Berechnung der ‚Gewinnerzielungsabsicht‘ analog dem Steuerrecht: Hat ein selbstständiger Steuerpflichtiger über Jahre mehr Kosten als Erlöse gemeldet, kann vom Finanzamt ‚Liebhaberei‘ festgestellt und Steuer nachgefordert werden.
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Über dieser Grenze ist der Streitwert nach dem tatsächlich erwartbaren Zusatz-Erlös aus dem Verstoß des Abgemahnten zu staffeln, anstatt wie bisher nach einem abstrakten Wert.
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Abmahnungen bei Datenschutz-Verstössen sind danach weiter wirksam.
Fachanwälte werden sich aber auf jene Marktteilnehmer konzentrieren, die via Geschäftsmodell das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung tatsächlich wesentlich gefährden.“

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Wer sich, wie der hier verantwortliche Autor Dr. Dietmar Moews, um seine Meinungsfreiheit, Kunstfreiheit und Pressefreiheit durch höhere Gerichts-Instanzen verteidigen muss, ist es nicht nur sehr leid.

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Denn, was erreicht man durch eine Textbereitstellung? – ja – habe ich den Anwälten gesagt – ich habe die Nachteile von Ärger, Kosten, (vielleicht zwangsweise bis ins Gefängnis), aber ich zeige, dass der deutsche Rechtsstaat die Demokratie und die Hauptwerte im Grundgesetz garantiert und sichert.

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Für mich steht das Ende der LICHTGESCHWINDKEIT bevor, wenn das DSGVO nicht korrigiert wird.

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Ich habe die Petition 80126 namentlich unterzeichnet.Jede Stimme zählt und hat Gewicht dafür, dass Abgeordnete die in der PETITION reklamierten Werte zur kenntnis nehmen – auch falls 50.000 Zeichner nicht bis zum Stichtag erreicht würden.

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FINE E COMPATTO

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hier gezeigt und sind keine Empfehlungen von Dr. Dietmar Moews. Nichts davon wird i.S.d.P. von Dr. Dietmar Moews verantwortet. Dietmar Moews klickt diese „recommendends“ nicht an und liest nichts davon.

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Ab jetzt werden alle Dietmar Moews‘ Blog-Beiträge mit dem SLOGAN

FINE E COMPATTO deutlich beendet.

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