Springe am Deister in unprofessioneller Verwaltungsaufsicht

März 7, 2021

Lichtgeschwindigkeit 10185

am Sonntag, 7. März 2021

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Wer ist da angesprochen? die Stadt Springe am Deister?

Nein, die unprofessionelle Verwaltungsaufsicht sitzt bei der Region Hannover.

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Nach der letzten Verwaltungsreform wird in Niedersachsen die Kommunalaufsicht über amtliches Walten durch jeweilige REGIONS-Behörden wahrgenommen. Dabei geht es um Verwaltungsaufsicht und Sachaufsicht. Es handelt sich laut Gesetz um „präventives“ bzw. „repressives“ Eingreifen zur Nachsteuerung von gesetzwidrigen Amtsvorgängen einer Kommunalverwaltung. So wäre es auch seit vielen Jahren in der Kleinstadt Springe am Deister in der Region Hannover verwaltungsrechtliche Pflicht, wurde aber versäumt.

Infolge eines OFFENEN BRIEFES an die Niedersächsische Landesregierung, wo das Amtsversagen in Springe angezeigt worden ist, wurde von oben der reguläre Verwaltungsaufsichtsweg in gang gesetzt – Ministerpräsident an den Innenminister, Innenminister an die Region, Region fragte bei der Springer Lokalverwaltung an, um Sachverhalt und Umstände zu dem Vorwurf des Amtsversagens zu klären.

Die Springer Verwaltung berichtete darauf der Region, dass der Springer-Goebel im Ortsrat in freier Abstimmung und – in der Annahme der Ortsrats- Kompetenz hierfür – beschlossen habe, wie zuvor im Jahr 2006 auch aktuell im Jahr 2021, dem Erkenntnisstand der historischen Quellen zuwider, entgegen dem Forschungsstand, wie es das asz-Gutachten Quellenkritik Goebel 2021 ausweist, am Lampen-Idol festhalten zu wollen.

Der Ortsrat hat ferner erklärt, Zusatztafeln an den öffentlichen Denkmälern mit weiterhin irreführenden Betextungen herstellen und anbringen zu wollen.

Doch ist die Stadt Springe vor solchen nicht gesicherten Geldausgaben gewarnt, denn das Verwaltungsaufsichtsverfahren verpflichtet die Region gesetzlich das Amt Springe notfalls repressiv zu zwingen von unwahren amtlichen Verlautbarungen Abstand zu nehmen und Falschbetextungen zu beseitigen.

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Dazu sollte der interessierte Bürger noch Folgendes wissen:

Das gesamte Handeln einer Kommune steht nicht nur in Deutschland unter Staatsaufsicht des jeweiligen Landes. Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet die Kommunalaufsicht als Korrelat des Instituts kommunale Selbstverwaltung. Zu unterscheiden ist hierbei im Wesentlichen die Rechtsaufsicht von der Fachaufsicht (bzw. Sonderaufsicht). Kommunalaufsicht selbst ist immer eine besondere Form der Rechtsaufsicht.

Inhaltsverzeichnis

Bei der Rechtsaufsicht wird lediglich überprüft, ob die Kommune im Rahmen ihrer gesamten Verwaltungstätigkeit (eigener Wirkungskreis) Recht und Gesetz einhält. Hiervon ist die Fachaufsicht (bzw. Sonderaufsichtspflicht) zu unterscheiden, die es der staatlichen Ebene im übertragenen Wirkungskreis ermöglicht, neben der Rechtskontrolle auch inhaltlich ein bestimmtes kommunales Verwaltungshandeln – auch im Wege der Einzelweisung – vorzuschreiben. In der Praxis geschieht dies zumeist durch eine generalisierende Verwaltungsvorschrift, die eine bestimmte Gesetzesanwendung vorschreibt.

Die Unterteilung in Rechts- und Fachaufsicht entspricht der Unterscheidung der kommunalen Aufgaben: Da bei Selbstverwaltungsaufgaben die Gemeinde in der Art der Aufgabenerfüllung frei ist (bei freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben auch in der Entscheidung über die Aufgabenerfüllung), kann hier im Rahmen der Rechtsaufsicht nur das Einhalten geltenden Rechts überprüft werden. Bei Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wird die Gemeinde für die staatliche Verwaltung tätig. Entsprechend hat hier die staatliche Aufsichtsbehörde die Fachaufsicht mit weitergehenden Kontroll- und Weisungsrechten (Vgl. Kommunale Aufgabenstruktur).

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Die Kommunalaufsicht seitens der Region wird präventiv oder repressiv ausgeübt. Die Aufsicht wird präventiv tätig, wenn im Gesetz eine Anzeigepflicht bzw. ein Genehmigungsvorbehalt aufgeführt ist. Die Entscheidungen sind Ermessensentscheidungen und unterliegen dem Opportunitätsprinzip.

Unter repressive Aufsicht fällt die nachträgliche Aufhebung kommunaler Beschlüsse. Das Verfahren ist in nahezu allen Gemeindeordnungen mehrstufig aufgebaut: Fasst der Rat einer Gemeinde einen rechtswidrigen Beschluss bzw. beschließt ein anderes Organ eine rechtswidrige Maßnahme, so besteht grundsätzlich die Einspruchspflicht des Hauptverwaltungsbeamten. Dieser hat dabei bereits in Zweifelsfällen der Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber zu berichten (vgl. nur § 88NKomVG). Diese muss dann entscheiden, ob sie gegen den Beschluss/die Maßnahme kommunalaufsichtliche Schritte einleitet. Es handelt sich dabei um eine Ermessensentscheidung.

Die Kommunalaufsichtsbehörde kann – abhängig von dem jeweiligen Landesrecht – beanstanden, Anordnungen treffen, die Ersatzvornahme einleiten oder ein Organ durch einen Beauftragten ersetzen (vgl. für Niedersachsen §§ 172 ff NKomVG).

Bei abweichender Rechtsauffassung gegen eine solche Entscheidung besteht die Möglichkeit des Widerspruches und der Klage vor dem Verwaltungsgericht seitens der betroffenen Kommune.

Für kreisangehörige Kommunen ist in der Regel der Landkreis bzw. in Süddeutschland das Landratsamt zuständige Aufsichtsbehörde. Die Kommunalaufsicht über eine kreisfreie Stadt, große selbständige Stadt, große Kreisstadt bzw. über den Landkreis wird in einigen Flächenstaaten durch eine Landesmittelbehörde (Regierungspräsidium, Bezirksregierung, Landesverwaltungsamt Landesdirektion) ausgeübt; in anderen unmittelbar durch das Innenministerium. In Fällen der Stadt Springe bei Hannover fungiert regulär die „Region“ als niedersächsische Unterbehörde des Landesinnenministers hinsichtlich der lokalgerichteten Verwaltungs- und Sachaufsicht.

Über höhere Kommunalverbände wacht in der Regel die zuständige oberste Landesbehörde (Beispiel: in Nordrhein-Westfalen wird die Kommunalaufsicht über den Landschaftsverband nach § 24 LVerbG durch das Innenministerium als zuständiger oberster Landesbehörde ausgeübt).

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asz alphons silbermann zentrum – copyright 2021 Dr. Dietmar Moews VG-Wort

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PRESSEMITTEILUNG

1. März 2021

KÖLN. Das asz alphons-silbermann-zentrum Köln hat ein neues GUTACHTEN zur Quellenkritik Goebel 2021 veröffentlicht. Im Zuge neuer Möglichkeiten der internetzgestützten Feldarbeit im Modul „Erinnern und Vergessen einer deutschen Kleinstadt“ hat der Soziologe Dietmar Moews zum Idol Heinrich Goebel, angeblich Glühlampenerfinder vor Edison, folgenden Forschungsstand unter drei umstrittenen, klärungsbedürftigen Aspekten begutachtet (Göbel und Goebel – beide Schreibweisen sind seit 1818 gebräuchlich):

Der Deutschamerikaner Henry Goebel (1818-1893) war nicht Glühlampen-Erfinder oder -Entwickler vor Edisons Leistung im Jahr 1879.

Goebel war nicht als Produzent an der Elektrifizierungsepoche beteiligt, sondern lediglich als Konsument seiner Zeit.

Goebel wurde seit 1929 in seinem deutschen Herkunftsort als Idol geachtet. Das Gutachten stellt fest, dass Goebel infolge seiner freiwilligen Beteiligung als Zeuge während zahlreicher Edison-Patent- und Lizenz-Prozesse zwischen 1885 und 1893 gerichtsnotorisch als Krimineller eigenverantwortlich einwirkte.

Damit darf Heinrich Göbel nicht, wie bislang, amtlich als Pionier der Glühlampe bezeichnet werden. Goebel fällt aufgrund der empirischen sozialen Befunde als „Vorbild für die Schulkinder“ aus.

Folge dieses Befundes zur Quellenkritik Goebel 2021 ist nunmehr die rechtsstaatliche Pflicht auf der amtlich zuständigen lokalen Verwaltungsebene, auch unter Kontrolle durch Verwaltungs- und Sachaufsicht der Region, unwahre Narrative zu Heinrich Göbel zukünftig zu unterlassen. Denkmäler und amtliche Texte zu Goebel dürfen nicht länger unwahre oder irreführende Aussagen zeigen. Das asz-Gutachten macht weitreichende Publikationen zu Göbel, wie Johannes B. Kerner im ZDF „Die größten Erfinder“, viele Brockhaus-Jahrgänge seit 1926 und die Präsentationen im Deutschen Museum München hinfällig. Zivile Meinungsfreiheit und Lauterkeit bleiben dadurch unangetastet. asz

Pressekontakt und ViSdP:

Dr. phil. Dipl.-Ing. Dietmar Moews, Mainzer Straße 28, 50678 Köln, E-Mail: globusmitvorgarten@gmx.de

Zusammenfassung des Gutachtens vom 1. März 2021:

Damit komme ich zu dem gutachterlichen Schluss, dass die quellenkritische Behandlung der vorhandenen bekannten Quellen im Jahre 2021 zur Göbelfrage eindeutig ist. Das heißt, die Quellen zu Göbel als subalterner Handwerker im Feld der elektrischen Glühlampen beginnen zeitlich am 5. September des Jahres 1881. Materiell, zu Göbels eigenen handwerklichen Anteilen lagen zu diesem Zeitpunkt keine Glühlampen als verifizierte Beweiswerkstücke vor. Sondern lediglich solche Lampen wurden im Jahr 1893 nachgereicht, die aber seit 1882 nicht vorgelegt werden konnten, jedenfalls gerichtsnotorisch nicht vorgelegt worden sind. Im September 1881 wurde Goebel Mitarbeiter einer von Edison-Fachleuten erst 1881 als feindliche Ausgründung aufgestellte, rivalisierende Lampenfirma. Hier erlangte Goebel erstes Lampenwissen. Im Mai 1882 zeigte Göbel eine Lampenausstellung über die zwei Zeitungen Notiz brachten.

Im Oktober 1882 erwarb Goebel ein zur Täuschung von Investoren angemeldetes Lampen-Patent unter dem Edison-Patent. Besonders die Reihe der Nachbaulampen aus dem Jahr 1893, die unter Mitwirkung Goebels bei Beacon in Boston zur Vorlage bei Gericht erstellt wurden, zeigt, dass kein Stück dabei war, das der für die Göbelfrage interessantesten Lampe No. 4. bautechnisch entsprach. Die im Jahr 1893 den Gerichten vorgelegenen, damals nicht verifizierten Goebel-Glühlampen werden heute im Henry-Ford-Museum in Michigan/USA aufbewahrt. Eine Altersuntersuchung solcher Lampen könnte schwerlich den Zeitpunkt ihres Zusammenbaus beweisen, da die Einzelteile ihren altersmäßigen Ursprung viel früher haben können (wann wuchs eine Holzfaser? wann wurde sie verkohlt? wann wurde sie eingebaut? wie alt waren die Glasrohlinge, bevor daraus Tubenlampen abgelängt worden sind? usw). Die Göbelfrage: wann hat sie wer gebaut? – hängt davon nicht ab.

Alle anderslautenden Göbelvorstellungen, wie sie in deutschen Büchern und in Göbels Geburtsstadt Springe tradiert werden, sind eine andauernde gewünschte Idolbildung, eine geteilte Kollektiv-Vorstellung, die ohne konkrete Beweise und Bezeugungen auskommt, aber gerichtlich im Jahr 1893 widerlegt worden sind. Eine historische Verankerung des in Deutschland geborenen US-Amerikaners Henry Goebel (1818-1893) lässt sich bei allen auf dem Meinungsmarkt vorhanden Vorstellungen immer wieder nur auf die Probe der Quellenkritik der jeweiligen Quelle beziehen. Alle zur Idolisierung verwendeten angeblich neuen Göbelquellen, die diese Lage ignorieren, wie zuletzt HC Rohde mit der Formulierung „Göbel hatte mit seinem Patent erst drei Jahre nach 1879 einen unbedeutenden Beitrag zur Weiterentwicklung geleistet“, in „Die Glühlampe – eine deutsche Erfindung? Über die Heinrich-Göbel-Denkmäler in Springe“ in Hannoversche Geschichtsblätter 2020, verzichten damit auf Geltung.

Springe, 1. März 2021, Dr. phil. Dietmar Moews, Dipl. Ing. Köln

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Dietmar Moews meint: Inzwischen sind seit meinem ersten Gutachten zur Quellenkritik – im Rahmen meiner empirischen Sozialstudie „Erinnern und Vergessen – in einer deutschen Kleinstadt“ bereits 16 Jahre vergangen, in denen man vom Lichtgott, 25 Jahre Priorität vor Edison, langsam abgelassen hat, aber noch immer der Irreführung aufsitzt, Springe habe da mit einem Göbel eine idoltaugliche Figur mit Weltgeltung:

Springe beschloss vorübergehend im Ortsrat die amtlich beabsichtige Falschaussage: Heinrich Goebel war ein Pionier in der Entwicklungsgeschichte der Glühlampen. Denn – so klar muss es gesagt werden, weil es aus den in Archiven zugänglichen us-amerikanischen Gerichtsverfahren und den -entscheidungen eindeutig hervorgeht: Der in Springe gewünschte Idolgöbel, der als ein Tüftler, Erfinder und Pionier ein trotz aller Diskussion immer spannender Fall sei, hat allein durch meineidliche Selbstbezeugungen sich diese Attribute angedichtet. Beweise hatte Goebel damals dafür nicht. Beweise haben auch die Stadt Springe oder der Ortsrat von Springe für den Tüftler nicht. Wer die widersprüchlichen und betrügerischen Zeugenaussagen der Goebelfamilienmitglieder im Original liest, wird ohne großes Studium erkennen müssen, dass nicht alle Recht haben können – also, es wurde gelogen, so weit da Abstimmung möglich war. Besonders der in Springe verschwiegene Henry Goebel Junior wurde wegen vielfacher Bestechlichkeit, Falschaussagen überführt und sogar dann dafür ausgeschlossen, der Henry Junior zuletzt noch Seitenwechsel von den Angeklagten auf die Klägerseite aufführte und dafür noch eine Eidesstattliche Erklärung gegen seine vorherigen Geldgeber und gegen seinen Vater beschwor. Dadurch denunzierte Henry Goebel Junior den ganzen Idolgoebel antizipando wie auch sich selbst noch als Trunkenbold. Der alte starb dann bald – kein Staatsanwalt belangte den nur noch betrunken angetroffenen Henry Goebel Junior. Erstaunlich erstaunlich erstaunlich, so liest man es in den Gerichtsakten, die Lehrer Rohde angeblich aus USA geholt hat, aber die Rohde nicht gelesen hat und in seinem Legenden-Essay von 2007, „Die Göbel-Legende“ ZuKlampen Verlag, auch nichr kennt. Dem Springer Verleger Dietrich zu Klampen ist das egal – er meinte: „Wer schreibt, der bleibt.“

Man fragt sich, ob die Eigentümer des alten Springer Hauses und damit Besitzer der 1920er Lichtgott-Tafel, wirklich wissen, dass sie da den Namen eines vielfach gerichtsnotorischen Kriminellen Heinrich Göbel, zur Ausstellung dulden. Das ist bis heute eine Schande der Stadt Springe, wenn man auf Lauterkeit wert legt. Es ist klarer Rechtsstaat-Bruch, indem amtlich Falsche Werte verbreitet werden. Es ist eine miserable Verwaltungsaufsicht im Großraum Hannover, wenn die zuständige Region Hannover die rechtsstaatliche Ordnung vernachlässigt bzw. konkret aussetzt.

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Wollte also die Stadt Springe gegen die Verwaltungsaufsicht der Region Verwaltungsklage darauf führen, den bisherigen Idol-Goebel weiter wahrheitswidrig promoten zu dürfen, käme es aber auf diese historisch belegten Umstände, nach Quellenlage 1893, an.

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Im Umgang mit rechtlichen Dingen, sei es das Lesen eines Gesetzestextes oder von Rechtskommentaren und Interpretationen, erlaubt mir mein früheres Studium der Jurisprudenz in Göttingen nicht ganz so respektvoll oder unsicher damit umzugehen, wie es viele normale Alltagsmenschen doch ziemlich abschreckt. Das geht den ehrenamtlichen Ortsräten und Bürgervertretern zunächst nicht besser, wie gerade in Springe zu erleben ist.

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