Lichtgeschwindigkeit 6486
Vom Donnerstag, 5. Mai 2016
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Frankfurter Allgemeine Zeitung titekt am 4. Mai 2016 „Bundesverfassungsgerichtsurteil …“
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Die Linksfraktion im Deutschen Bundestag hat mit ihrer Klage auf mehr Kontrollrechte im Bundestag ein abschlägiges Urteil vom Bundesverfassungsgericht erhalten:
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„Solch ein Oppositionsfraktionsrecht enthält das Grundgesetz nicht … Das Gesetz garantiere der Opposition als „natürlichem Gegenspieler“ einer Regierung wirksame Minderheitenrechte zur öffentlichen Kontrolle der Exekutive,“ erklärten die Richter.
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KÖLNER STADT-ANZEIGER, Seite 5, am 4. Mai 2016 berichtet nach afp:
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KÖLNER STADT-ANZEIGER Kommentaram 4.Mai 2016 und nächste Seite „Schlappe für ..“
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„Die Einführung zusätzlicher spezifischer Mitwirkungsrechte nur für die Opposition ist laut Urteil aber nicht möglich, weil ansonsten der Grundsatz der Gleichheit der Abgeordneten verletzt wird.“.
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Ein abstraktes Recht, eine Normenkontrolle in einem Verfahren zu verfassungsrechtlichen Fragen vor dem Bundesverfassungsgericht besteht gemäß Grundgesetz nur für die Bundesregierung, eine Landesregierung oder „ein Viertel der Mitglieder des Bundestages (Artikel 93).
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neues deutschland Titelseite vom 4.Mai 2016
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neues deutschland, Seite 5 POLITIK, schrieb Aert van Riel am 4. Mai 2016:
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„Die erdrückte Opposition. LINKE scheitert mit Klage auf mehr Kontrollrechte in Karlsruhe“
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Da nun aber beide Oppositionsfraktionen der Linken und der Grünen gemeinsam nur etwa 20 Prozent der Mandates halten, ist ihnen der Gang nach Karlsruhe verwehrt. Und der BverfG-Vorsitzende Andreas Vosskuhle begründete weiter:
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„dass auch Abgeordnete der Mehrheitsfraktion ihrerseits an diese Minderheitsgrenze von mehr 25 Prozent der Gesamtzahl der Sitze gebunden seien, sollten sie gegen die Mehrheit der eigenen Fraktion eine BverfG-Klage wünschen
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Nicht jeder, der klagen will, darf das also nicht.
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Dietmar Moews meint: EINS: Die bisherige Gesetzgebungspolitik im Deutschen Bundestag, die ja immer mehrheitsabhängig ist, kann natürlich endlos sachlich kritisiert oder möglicherweise abgelehnt werden. Aber es galten und gelten immer Mehrheitsverhältnisse. Minderheitenschutz ist ebenfalls ein einklagbares Recht, das wurde allerdings in der Geschichte der Bundesrepublik nie wirklich ein Problem.
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Denn es gibt Meinungsfreiheit und Pressefreiheit, man darf politische Parteien gründen, man darf freimütig öffentlich um Zustimmung werben, wenn man abweichende Vorstellungen vertritt und auf die Politik Einfluss nehmen will.
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Die deutsche Demokratie-Politik hat also auch bisher ohne eine solche Ausweitung der Einflussnahme auf die Gesetzgebungs-Steuerung im Parlament rechtsstaatlich funktioniert.
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ZWEI: Folge einer Ausweitung des Oppositionsrechtes würde das Mehrheitsrecht untergraben und Minderheiten zusätzliche Ansätze geben, die Parlamentsarbeit zu verhindern und das „judikative“ Bundesverfassungsgericht weiter in die „legislative“ Parlamentsarbeit hineinziehen.
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Die historische Erfahrung zum Ende der Weimarer Republik besteht eben auch in einer angewachsenen Parteienvielfalt, die aber mit annähernd 70 Parteien letztlich nicht zur Verbesserung der parlamentarischen Demokratie, sondern zur Entwertung des Reichtages und der völligen Diskreditierung des Parlaments im öffentlichen Ansehen, und als „Quasselbude“ verschimpft wurde.
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Die Parteien verloren die integrierende und aggregierende Funktion, arbeitsfähige Parteiengruppierungen zu den Wahlen stellen zu können, sodass zwar Kompromisse in den Parteiprogrammen zu finden waren, aber auch die Wähler in ihren Wahlentscheidungen sich selbst bereits mit Kompromissen beschäftigen mussten. Folglich bildeten sich immer mehr Sezessionen der alten Parteien sowie weitere Neugründungen kamen hervor. Am Ende gab es für jede politische Nuance Splitterparteien – auch weil viele begehrliche „Parteiführer“, der in seiner Partei aufgrund der Parteiendemokratie nicht zum Zuge kam, eine Ausgründung oder Neugründung betrieb.
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Das Ende der Weimarer Republik litt nicht an Kontrollrechten der kleinen Parteien im Reichstag, sondern am Überfluss mediokrer Parlamentarier und ein Mangel an Staatsmännern.
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DREI: Ein ähnliches Ansinnen, wie dieser Antrag der Linkspartei zu einer höchsten Gerichtsentscheidung, lässt sich an der 5-Prozenthürde bei Bundestagswahlen zum Einzug in den Bundestag festmachen.
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Auch hier ließe sich die Zulassung auf die absoluten Stimmenzahlen, ohne eine Sperr-Mindestanzahl, öffnen. Aber was käme heraus, wenn jeder NPD, jeder Pirat, jeder Graue Panther oder eine Fußballer-Partei, eine ADAC-Partei und so weiter, reinkämen?
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VIER: Die kleinen Fraktionen müssen mit ihren operationalen Nachteilen in den Wahlkämpfen argumentieren und einfach um mehr Wähler werben. Wenn die Wähler glauben, die Demokratie litte, weil etwa die LINKE nicht nach Karlsruhe gehen darf, wenn die Wähler meinen, dass eine Große Koalition, wie eine Blockpartei Alles niederstimmen kann, und die Wähler mehr Opposition wünschen, werden sie die LINKE oder die Grünen wählen.
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FÜNF: Heute, am 4. Mai 2016, erklärten die Grosse Koalition-Parteien des Deutschen Bundestages, dass sie die kleinen Oppositionsparteien – wie in der Vergangenheit zumeist – durchaus nicht behindern wollten, wenn sie für gewünschte Kontrollfunktionen durch den Gang nach Karlsruhe nicht die ausreichenden Stimmen hätten, sondern unterstützen wollen würden.
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Das bleibt natürlich konkret abzuwarten, klingt aber vernünftig.
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ABSCHLIEßEND:
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Ich meine zu sehen, dass das Lernen aus der Demokratie immer in einem zeitlichen Verzug „leidet“.
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Das Lernen der Wähler hat noch größere Verzögerungszyklen – dauert noch länger.
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Doch es liegt auf der Hand, dass die momentane ALLMACHT der BLOCKPARTEIEN der Grossen Koalition, eben diesen CDU / CSU, SPD, die Akzeptanz und die Stimmenanteile in der Gesellschaft so sehr kostet, dass sie sogar ihre geradezu traditionelle Rolle als VOLKSPARTEIEN verlieren. Es funktioniert schon nicht mehr sicher, dass CDU und SPD überhaupt rechnerisch noch eine GROSSE KOALITION zusammengewählt bekommen.
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Die kleinen Oppositionsparteien müssen also einfach argumentieren und kämpfen, damit sie als konstitutiv für das Politiksystem von den Wählern eingeschätzt werden und deshalb mehr Stimmeanteile bekämen.
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Die Behauptung des Kommentators CHRISTIAN BOMMARIUS im KÖLNER STADT-ANZEIGER vom 4. Mai 2016 („Zum Schaden der Demokratie. Auch eine kleine Opposition sollte Gesetze in Karlsruhe anfechten können“) – ist m. E. überhaupt gar nicht begründet und ist auch keineswegs so monokausal sinnvoll vorzutragen – es ist ein demagogischer Nullkommentar des Kölner Kommentators Bommarius..
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Ich habe bislang von LINKE und GRÜNEN noch kein Argument gehört, dass als Kritik an Gesetzen an der beschränkten Antragsmehrheit zur Anrufung des Bundesverfassungsgerichts nicht gehört worden wäre.
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Es gibt weiterhin viele verfassungswidrige Politikentscheidungen der derzeitigen Regierung Merkel, von TTIP zu AKW-Betrieb und Laufzeitverlängerungen statt Atomausstieg, VW-Allokatierung und EURO / DM-Stabilität- und Schuldenpolitik, die Flüchtlings-Erdogan-Politik und die ISLAM-Thematik usw. gegen die allemal geklagt werden könnte.
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Hier hat Karlsruhe also abgelehnt, denn es ging hauptsächlich um ein ausgebautes Recht, das Parlament stören zu können. Da dachte die LINKE nicht daran, dass wir demnächst weitere Kleingruppen im Bundestag bekommen könnten, die dann auch Antragsrecht hätten.
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