Lichtgeschwindigkeit 8027
am Montag, 19. März 2018
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ZWÖLFTER BLOGBEITRAG zum 20. April 2018 in Springe, und wird fortgesetzt, in LICHTGESCHWINDIGKEIT von Dietmar Moews hier:
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GOEBEL-DEFENSE 1893 (das kann Juristen interessieren / Case-Law)
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Die NEUE DEISTER ZEITUNG, die bis heute noch wie zu NAZI-Zeiten einen Deutschen, „der der Welt das Licht gab“, feiern und ehren will – und das auch noch am 20. April, hat Tradition. War nicht auch der NDZ-Chef Mitglied der NSDAP? Hat etwa die Umerziehung des Herrn Willi Städler nach 1945 nicht ausgereicht?
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LICHTGESCHWINDIGKEIT 8027 stellt die „Goebel-Verteidigung“ vor, die auf Zeitgewinn zielte, die Anwälte mit dem bezeichnenden Namen GOEBEL-DEFENSE gegen EDISON aufzogen. Die Anwälte WITTER & KENYON hofften, EDISONS Gerichtsanträge, im Januar 1893 auf UNTERLASSUNG der PATENTVERLETZUNG gestellt, bis zum Auslaufen des PATENTS No. 223,898, im Oktober 1894, verschleppen zu können.
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GOEBEL-DEFENSE war also nicht Verteidigung Goebels oder dessen kriminellen Behauptungen, sondern das waren bezahlte Eidesstattliche Erklärungen und Zeugen und falsche Nachbaulampen gegen EDISON, in Gerichtsprozessen, die EDISON als Kläger gegen drei, von zahlreichen weiteren, Lizenzverletzern gegen Edisons Lampenpatente beinahe zehn Jahre, betrieb, ohne innerhalb des Zeitlimits sein Recht und Entschädigungen zu erreichen. Goebel erschien darin gar nicht persönlich, sondern nur in Form falscheidlicher schriftlicher Erklärungen (affidavits), bei denen oft sogar die Goebel-Handunterschrift nicht echt war.
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„The biggest Fraud“.
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Goebel-Defense 1893 als Zeitverschleppung gegenüber dem Kläger Edison, dessen Patentrecht ende 1894 endete
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Die NEUE DEISTER ZEITUNG zitiert noch im Jahr 2018 die GOEBEL-IDOLISIERUNG von 1893, „Goebel sei der Erfinder der Glühlampe, 25 Jahre vor Edison (Brockhaus)“ … in Deutschland seit 1893 von den wichtigsten Bezeugern in der deutschen Fachwelt und in der Kleinstadt Springe, Geburtsort des Goebel, und seit 1928 in den großen deutschen Lexika und folglich in deutschen Museen – so sei das „in Prozessen Goebels gegen Edison erwiesen worden.“
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Das war immer GELOGEN. Wer – egal wann seit 1882 – die eindeutige Beweislage anschaute, konnte das EDISON-Patentrecht nachvollziehen. Und er konnte ab 1893 die sogenannte GOEBEL-DEFENSE verstehen und erkennen; zumal Gerichtsklage Goebels gegen Edison gab es niemals:
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Zuletzt im Jahr 1893 also stellte Edison Anträge bei drei verschiedenen U. S.-Bezirksgerichten auf Einstweilige Verfügungen auf Unterlassung. Edison klagte gegen drei voneinander geschäftlich und räumlich vollkommen unabhängige Firmen, in Boston, in St. Louis und in Oconto/Chicago, wegen der unerlaubten, unlizensierten Herstellung und Vermarktung von Glühlampen gemäß dem 2. Patentanspruch Edisons. Edisons Patentanspruch in dieser Auseinandersetzung erforderte die Klärung mehrerer Streitpunkte.
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Hierzu muss der Leser dieser LICHTGESCHWINDIGKEIT versuchen, sich von der Position eines außenstehenden Prozessbeobachters der Sache anzunähern. Wir sind nicht das Gericht, nicht der Richter, wir sind nicht der Multifunktionär Edison, nicht die Erwerb treibenden Verteidiger, nicht die Gutachter, die gleichzeitig Berater, Publizisten, Lobbyisten und Aktienspekulanten waren. Wir sind auch nicht Henry Goebel und kennen nicht das soziale Spiel im Goebel-Clan und in den deutschen Einwandererkreisen, die bis hin zur Pilgrim Lodge, wo der alte Goebel sein karges Altersdasein zu fristen hatte, offen und untergründige Interessenkonstellationen bildeten. Es gelten zu dieser Klärung auch nicht andere Motive, als festzustellen, welcher historische Befund zur fraglichen Zeit dazu vorlag – ob wir den heute nachvollziehen können oder ob wir neue Argumente anzufügen haben? Wir müssen die Lage der Lampentechnik erfassen, den Stand vor dem genannten Jahr 1854, den Stand um das Jahr 1880 sowie die Argumente und Beweise, die für Goebelansprüche vorgelegt worden sind. Gestellt wurden diese Ansprüche nicht im Namen von Goebel, sondern im Namen der Patentverletzer Beacon Co. in Boston, Columbia Co. St. Louis und Electrical Manufacturing Co. Oconto. Mit allen hatte Goebel bis zum Jahr 1893 – auch nach eigenem Bekunden – keinerlei Beziehung oder Kontakt. Und die Goebelansprüche wurden erheblich nachträglich, erst in der „Goebel-Defense“ im Jahr 1893, erhoben. Während Goebel selbst seit 1881 am Rande des Lampengeschäfts in New York tätig, derartige Leistungen nicht aufgewiesen hatte und auf Anfragen und Geldangebote auch nicht aufweisen konnte. Auch hatte Goebel im Jahr 1881 weder diese Behauptungen gegenüber Edison offen erhoben, noch entsprechende Lampen vorgezeigt, die nun plötzlich im Jahr 1893 als angebliche Beweislampen (betrügerisch nachgebaut) vor Gericht auftauchten.
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Die Streitziele der GOEBEL-DEFENSE 1893
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1. Edisons Patentanspruch lief im Jahr 1894 aus. Was Edison für sich gerichtlich hätte erreichen können wollen, sah aufgrund der Dauer solcher gerichtlichen Verfahren und der Rechtsmittel der Beklagten bereits spätestens im Jahre 1893 unerreichbar aus, sofern es um Edisons Lizenzhandel oder den Exklusivvorteil am Lampenmarkt ging.
2. Dagegen war die Erstattung der Streitkosten durch die Antragsgegner, als Minimalziel, eher nachrangig. Zumal diese Patentverletzer oft vom Markt verschwunden sind. Deshalb Schadensersatz, aus den Jahren der Patentverletzung, weitgehend nicht hätte eingetrieben werden können.
3. Edison beantragte in Boston beim Bezirksgericht Einstweilige Verfügung gegen die Firma Beacon Co. in Boston. Beacon fertigte und vermarktete Glühlampen der Edisonbauart, ohne hierfür von Edison eine Lizenz erworben zu haben. Die Firma Beacon nahm sich das einschlägig bekannte und versierte Verteidigungsanwalt-Syndikat Witter&Kenyon aus New York zu hilfe. Witter&Kenyon brachten Goebel ins Spiel, von dem die Behauptung vor den Richter getragen wurde, er, Goebel, habe lange vor Edison solche Lampen gebaut: – Was längst bekannt sei, könne nicht unter Patent gebracht werden!: Edisons Patent sei ungültig. Diesen Goebelanspruch hatte Goebel bereits während seiner Arbeit für die American Electric Light Co. ende des Jahre 1881, unter der Hand in Umlauf gebracht und auch damit risikobereiten oder gutgläubigen Partnern Geld aus der Tasche gezogen (von denen Goebel Sr. später verklagt und wofür er verurteilt worden ist). Diese Argumentation, „lange vor Edison“, wurde also in den Jahren 1892 und 1893 nun von den Anwälten aufgezogen, von Pope im Electrical Engineer propagiert und dann seitens des Goebel-Clans im Jahr 1893 mit großem Aufwand an Laienbezeugungen ausgefüttert. Zwar hätte ein solcher etwaiger Urheberanspruch, auf Henry Goebels Ersterfindung einer Lampe, wie im Edison-Patent von 1879, allein in einer Klage um diesen Anspruch gerichtlich beantragt und angestrebt werden können. Denn zur Streitsache der Patentverletzung eines gültigen Patents sind diese Fragen für das Gericht „ex parte“: D. h. sie stehen außerhalb des Klagezusammenhanges und stellen sich hier entscheidungsrelevant gar nicht. Während die Beklagten ihre widerrechtliche Produktion von Edisonlampen, also die Patentverletzung, zugaben, hätte eine „Goebel-Defense“ auch in einer Hauptverhandlung um die Patentverletzung ex parte gestanden.
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Für die Kurzdarstellung der GOEBEL-DEFENSE kann dieser Streitkomplex – ob ex parte oder nicht – anhand der in das Verfahren eingebrachten Beweismittel und Argumentationen dennoch zunächst technisch definiert, ausgewertet und geklärt werden. Heraus kommt, dass Goebel nicht nur bezüglich Edison keinerlei Priorität hatte, sondern auch gegenüber den Lampenentwicklungen seit 1845 allein aus seinen nachgeschobenen Anmaßungen und Selbstbezeugungen gespeist wurde.
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Hier extra entfaltet soll ein Nebengedanke werden.
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Er gehört mehr zur Alltagssoziologie als zur Technikgeschichte: Henry Goebel, der ab dem Jahr 1881 versuchte, als Trittbrettfahrer in die Geschäfte um die Elektrifizierung der Weltgeschichte sich einzuklinken und dabei ohne Rücksicht auf Verluste und Anstand, Freunde und Bekannte zu Kunden und Betrogenen machte, wie Kulenkamp, seinen Patentpartner, langjährigen Familienfreund und Pate des jüngsten Sohnes, Dreyer, den Patentkaufmann, Investor und Firmengründer, Arnoux&Hochhausen, die Dynamopioniere in den USA u.a., seinen Patentanwalt Paul Goepel, der Goebel gegenüber den Gerichten als Betrüger bezeichnete, stiftete schließlich außer Unmut und Schaden gar nichts Gutes oder Nützliches. Die von Goebel Betrogenen waren übrigens sämtlich deutschstämmige Einwanderer der ersten Generation, wie Goebel selbst. Mit dem letzten Versuch seines Lebens, mittels der vom Anwaltssyndikat Witter&Kenyon und mit Hilfe des Elektropublizisten Pope sowie den Goebel-Beweislampenbauern von Beacon in Boston, noch im Jahre 1893 als großer Lampenheld vor Edison veröffentlicht zu werden. Damit hätte Goebel alle die Betrogenen beeindrucken können. Sie wären nur betrogen und einfach geprellt worden. Ohne, dass Goebel auch in Hinsicht als Lampenentwickler, als ein Nichtskönner und Hochstapler dastünde.
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Tatsächlich gelang das nicht.
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Die Ergebnisse liegen klar auf dem Tisch: Der ungelernte Uhrmacher und kleine Angeber Goebel hatte als Betrüger und Hochstapler auf eigene Rechnung im Lampenmetier seit 1881 versucht mitzuwirken. Er sah folglich damals so aus und sieht heute, für Jeden der hinschaut, heute so aus.
4. Das entscheidende verfahrensspezifische Kriterium für die Gerichte bezüglich Edisons Anträgen ist, dass Klageantrag und Streit um Patentverletzung gingen. Die Verfahren galten nicht etwaigen Goebelerfindungen und nicht der Anerkennung oder Aberkennung oder der Definition des Edison-Patentes (Edisons Patentansprüche waren längst vorher in einem zehn Jahre dauernden Streit in New York um die Prioritäts-Patentqualität zugunsten Edisons geklärt worden).
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In dieser Untersuchung hier wird nicht die Frage verfolgt, wie weit die damalige Verteidigung die Goebel-Defense zur Zeitverschleppung nutzen konnte. Aber Zeitverschleppung war es zweifellos, um das es Denen ging. Desungeachtet aber kann erfasst und interpretiert werden, ob und wie weit überhaupt der Goebelanspruch mittels der Auswertung der Geschehnisse in und um die Gerichtsverhandlungen um Patentverletzungen erhellt oder geklärt werden kann? Ob über die Frage von Erfindungsansprüchen, zwischen dem Patent Edisons von 1880 und gegebenenfalls geltungbeanspruchenden Beweisen der Goebel-Defense oder der Relevanz der Leistung im Patent Goebel/Kulenkamp von 1882, eine Goebelleistung zu beweisen ist, ob sie bewiesen worden ist oder zu beweisen gewesen wäre?
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Auf einem anderen Blatt stehen eigentlich die Argumente zur Patenterteilung, nämlich „ex parte“, d.h. außerhalb des Zusammenhanges von Fragen der Patentverletzung. Denn – erst wird ein Patent erteilt (nur, wenn es kein anderes Patent verletzt), danach kann es zur Patentverletzung kommen; dabei hat im Streitfall der Kläger, dessen Patent verletzt wird, die Beweislast, dem Patentverletzer die Patentverletzung objektiv gerichtlich zumessen zu lassen. „Ex parte“-Argumente können nach den Regeln und Gepflogenheiten von Rechtsprechung und Rechtspflege eine Einstweilige Anordnung nicht aufhalten. Hier müssten die Gegenargumente zweifelsfrei sein und nicht einfach Zweifel erwecken, wie es mit der Goebel-Defense versucht wurde.
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Des ungeachtet galt der Vortrag der Verteidigung nicht den Patentverletzungen – die wurden eingeräumt. Sondern es wurden Zeugenaussagen sowie angebliche Beweislampen zur „Goebel-Defense“ von der Verteidigung gegen Edisons Patent vorgebracht. Hiermit wollten die Beklagten, ohne selbst zu klagen, nun, dreizehn Jahre später, die Ungültigkeit der Erteilung von Edisons Patent im Jahre 1880 durch das United States Patent Office argumentieren und beweisen.
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Diese Argumente der Klageerwiderung zu Edisons Vorwurf der Patentverletzung können – in einer Art seitlicher semantischer systematischer Auswertung der Quellen – zur Prüfung der angeblichen Goebel-Leistung erfasst und interpretiert werden, um so die Fälschung und Fragen dazu möglichst zu beantworten:
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a) Die (noch heute im Museum aufbewahrten) angeblichen Goebel-Lampen waren auf ihre technische Funktion hin zu prüfen und zu bewerten.
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b) Da sich die Auseinandersetzung im Jahr 1893 zutrug, hätte das Alter der angeblichen Beweislampen etwa 20 Jahre betragen sollen. Für die Datierung des Herstellungsdatums auf vor das Jahr 1879 bedarf es einwandfreier Beurteilungsgrundlagen.
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Pope, der Fachmann, und Lobbyist als Märchenautor
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Was im Laufe der Gerichtsverfahren des Jahres 1893 in den Zeitungen sehr bald als „Goebel-Defense“ bezeichnet wurde und Edisons Anträge gegen die Patentverletzer unterlaufen sollte, war die Behauptung: Goebel sei bereits viele Jahre vor Edison, schon im Jahr 1859, mit einer entsprechenden Leistungslampe öffentlich bekannt geworden.
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Diese Behauptung brachte Franklin Leonard Pope in seinem Artikel „The carbon Filament Lamp of 1859 – The story of an overlooked invention“, am 25. Januar 1893 im Electrical Engineer, S. 78f, auf. Pope gab dabei keine Quellen an, außer, dass er beiläufig als seine Quelle erwähnt: „wie Goebel es nannte“ („which Goebel called“), als habe Pope seine Informationen von Henry Goebel persönlich erhalten. Beinahe sämtliche technischen Details, die Pope der in diesem EE-Bericht abgebildeten angeblichen Beweislampe zuschreibt, unterschreiten die Höhe der Lampenkunst von und vor Edison. Was EE-Pope da behauptete und große Aufmerksamkeit auslöste, wird in der vom Deutschen Museum München publizierten Schrift: Johannes Abele: Göbel, in >Die Lichtbogenlampe< S. 30 1995/2006 auf die Quelle ETZ-Beckmann 1923 >Die erste elektrische Glühlampe< S. 1031, bezogen, ETZ-Beckmann seinerseits auf EE-Franklin Leonard Pope von 1893 als Quelle verweist, wie es hier aufgeboten und kritisert wird.
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Bei den heute der Wissenschaft zugänglichen beglaubigten Quellen handelt es sich sowohl um die Prozessunterlagen wie die Originalberichte in den größten Fachzeitschriften des Jahres 1893 und weitere Urkunden und Beweismittel. Diese Dokumente sind lückenlos vorhanden. Darin ist eindeutig aufzufinden, wie die Fragen zu den damaligen Streitpunkten zu beantworten waren, wie sie beantwortet worden sind und wie man die heute noch nachvollziehen und einschätzen kann.
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1. Da die Reichweite von Edisons Patentanspruch ausgiebig und allgemein in mehreren Instanzen anerkannt gerichtlich geklärt und entschieden worden war (s. FN 10). Ging es in den Anträgen einzig um Edisons Recht, im Falle der Verletzung dieses Rechtes und aufgrund des immensen Zeitverlusts auf die noch bestehende kurze Restdauer des Patentschutzes, eine kurzfristige Gerichtsentscheidung zu erhalten. Dieses ist nicht zu bezweifeln. Denn die Patentverletzer erkannten den ihnen angelasteten technischen sachlichen Übergriff auf das Patentrecht Edisons an, bestritten das gar nicht, dass sie unlizensiert Edisons System nachbauten. Dass die Patentverletzer aber den Standpunkt vertraten, Edisons Patent sei im Jahre 1880 zu Unrecht erteilt worden, weil bereits Goebel etwa im Jahr 1872 Glühlampen der Qualität angefertigt habe, hätte in einen anderen Rechtsstreit um die Aberkennung oder Definition des Patents selbst hineingehört. In Edisons Gerichtsanträgen ging es aber um eine Entscheidung, ob das rechtmäßige Patent nun verletzt worden ist und weiterhin wurde oder nicht, und wenn so bewiesen und erkannt würde, verlangte Edison, dass die Unterlassung gerichtlich unverzüglich erzwungen werden sollte. Mit der Ablehnung der Einstweiligen Verfügung wäre für Edison aus Zeitgründen die ganze Sache verloren, ohne dass die Gegenseite in irgendeiner sachlichen oder rechtlichen Weise gerichtliche Bestätigung zugunsten ihres patentverletzenden Verhaltens und ihrer Argumentation erhalten hätten.
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2. Der Punkt der vorteilhaften Seiteneffekte aus Sicht des Klägers wird hier vernachlässigt. Immerhin haben aber aus Sicht der Beklagten sowohl die Anwaltskanzlei der Verteidigung, Witter&Kenyon, erhebliches Geld, Kompetenz und Kommunikation mit diesen Verfahren verdient wie auch sämtliche in Erscheinung getretenen Mitglieder des Goebel-Clans haben erhebliche Vorteile genommen. Hauptsächlich Henry Goebel sr. wurde von internationalen Persönlichkeiten genannt und hervorgebracht, indem er dadurch seine Behauptungen in Auseinandersetzungen auf höchster internationaler Publikationsebene vertreten sah, auf ganzer Linie der Elektrifizierungsgeschichte, nämlich betreffs der Lampentechnik, betreffs der Patentrechtsgeschichte, aber auch betreffs der Wirtschaftsgeschichte. Aber auch der Sohn Henry Goebel jr., der Nachfolger im Laden des Alten geworden war, hatte etwa ein Jahr lang Handgelder von Witter&Kenyon dafür erhalten, dass er die Zeugen für die Goebel-Defense anschleppte, Verwandte, Bekannte, Nachbarn, dass er Zeugenaussagen aufnahm, den Zeugen klar machte, was man haben wollte, und geradezu eine Art Kopfgeld damit verdient hatte. Außerdem behauptete Goebel Junior, die ersten angeblichen Goebel-Beweislampen im Jahr 1892 eigenhändig nachgebaut zu haben, die in Boston beim Gericht vorgelegt und begutachtet wurden, sicher auch nicht ohne dafür bezahlt worden zu sein.
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3. So technisch absurd, wie diese Goebel-Defense von den Anwälten argumentiert worden ist (z. B. Popes und Vandergrifts Gutachten zur Lampe Nr. 4), musste für die Richter von vornherein klar sein, dass es nicht darum gehen sollte, eventuelle Goebel-Leistungen zu beweisen. Insofern ist allein die Zuspitzung „Goebel gegen Edison“ ein eindeutiges Zeichen dafür, dass man sich für die Technik der Glühlampen und die Entwicklungsschritte nicht ernsthaft interessiert hatte und auch nicht auskennen wollte. Im Gegenteil, Witter&Kenyon sahen einen Verhandlungsvorteil für das Verfahrensziel der Zeitverzögerung, indem sie sich in den technischen Fragen auf die naive und dumme Position Goebels stellten, der sich gar nicht auskannte, was es mit Edisons Lampe auf sich hatte. Hier liegt die Goebel-Defense schon in sofern vollkommen daneben, dass sie in den Anhörungen und Klageerwiderungen und Einlassungen folgenden technischen Anspruch stellten:
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Anfertigung von Hochvakuum-Glühlampen mit Platindrähten und Bambus-Kohle-Glühfaden, etwa seit dem Jahr 1872 – also vor Edison.
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Ungeachtet, dass diese Anfertigung lediglich behauptet aber keineswegs erwiesen, sondern durch vorgetäuschte Lampen bald von selbst enttarnt wurde, reicht dieser technische Anspruch eben nicht an das Leistungsprofil der Edison-Systemlampe heran.
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Dies sind die angeblichen Goebel-Exponate von 1893
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Der von Witter&Kenyon in der Goebel-Defense erhobene Anspruch beschreibt etwa den technischen Stand, den mehrere andere Lampenentwickler ebenfalls und teils bereits vor 1854 erreicht und publiziert hatten. Auch war der Bambusfaden als verkohlte organische Faser nicht der entscheidende Schritt – es war die Zubereitung des Kohlefadens selbst, der bei der Fertigung von Eigensauerstoff befreit wurde. Was bei Edison „air-washing“ hieß, war ein Problem, von dem die Dauerhaftigkeit des Fadens allein abhing, der bis zu Edisons Entwicklung sich durch Eigensauerstoff, bei Betrieb im Vakuum, selbst vernichtete. Und davon hatte Goebel noch im Jahre 1893 nichts verstanden, geschweige denn, vor der Publikation der Edisonpatente in den 1880er Jahren.
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4. Goebels angebliche Beweislampe Nr. 4. war eine ende des Jahre 1881 von dem Entwickler Reinmann ausgelegte Lampe für und in der Fertigung der American Electric Light Company. Der Lampenbauer Heger hat im Jahr 1893 dazu in einer Eidesstattliche Erklärung diese Lampe als eine solche, wie er sie gemacht hatte, identifiziert. Keinesfalls ist es eine Selbstanfertigung oder eine Erfindung von Henry Goebel, der in jenen Jahre 1881/1882/1883 bezeugter Maßen nicht handwerklich zu solcher Glaswerker- oder Glasbläserarbeit fähig war, auch nur eine ganz einfache Röhrenlampe zu versiegeln. Zahlreiche anerkannte Glaswerker der damaligen Zeit bei der American Light Co. (die mit Edison konkurrierte) haben Goebels geringe handwerkliche Befähigung bezeugt (so ebenfalls der Sohn Henry Goebel Jr. über seinen ungeschickten Vater)
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Henry Goebel jr. indes hat diesen Bau von Nr. 4, datiert auf das Jahr 1883, seinem zu der Zeit engsten Freund Max Hoffmann im Jahr 1892 mitgeteilt, der ebendies ebenfalls in einer Eidesstattlichen Erklärung bezeugt hat.
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Lampe Nr. 4 war niemals funktionstüchtig, weil sie bereits bei der Anfertigung zahlreiche Fehlstellen in der Drahtunterteilung hatte, die sich beim Test mit stärkerem Strom mit Funken und Lichtbögen aufweisen ließen. An diesen Lichtbögen hatte die Drahtverbindung einen extrem hohen Widerstand von 2000 Ohm. Das bedeutet, dass, wenn diese Lampe Nr. 4 – wie bei den Gutachtertests kurzzeitig – durch hohe Stromstärke zum Glühen gebracht wurde, zum Betrieb benutzt worden wäre, hätte sich in ganz kurzer Zeit der Kohlefaden wegen Überhitzung selbst zerstört, bzw. mit dem normalen Strom hätte sie nicht geleuchtet.
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Die Lampe trug in den Augen der Gutachter keinerlei Alterungsspuren; sie war nach Urteil der Gutachter keinesfalls 20 Jahre alt. (ebd.)
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Die Lampe Nr. 4 hat eine galvanisierte Drahtverbindung, wie sie von Edison patentiert ist und nicht, wie es in dem Goebel/Kulenkamp Patent von 1882 als angebliche Verbesserung einer Drahtverbindung (spiral holder: mit der Zange zusammengepresst und mit Dixon’s Ofenpolitur zugeschmiert) von Goebel selbst ins Geschäft gebracht werden sollte – natürlich vollkommen ohne Erfolg.
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Es war also definitiv das Kohle- gegebenfalls Bambusfilament in dieser tatsächlichen Lampe Nr. 4 nicht dem Edisonanspruch gemäß ein dauerhaftes Filament, sondern ein von anbeginn nicht funktionstüchtiges.
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Es kommt außerdem eine weitere Zweifelhaftigkeit hinzu: Die Lampe Nr. 4, die von mehreren Gutachtern beider Parteien zweifelsfrei getestet und begutachtet worden ist, wird an anderer Stelle z. B. in The Electrical World, in einer Photographie sichtbar. Und in den angeblich von Henry Goebel abgegebenen nicht gesicherten Eidesstattlichen Erklärungen wird die Lampe Nr. 4 als beschädigt beschrieben – die Spitze sei abgebrochen gewesen. Eine Lampe mit abgebrochener Spitze kann keineswegs ein Hochvakuum enthalten und hätte von den Gutachtern nicht, in der in den Gutachten beschriebenen Weise, als äußerlich heiler Glaskörper getestet werden können. Insofern wäre auch der Edisonanspruch des Hochvakuums mit der Lampe Nr. 4 nicht erreicht worden bzw. hat es zwei verwechselte nicht eindeutig identifizierte angebliche Beweisstücke Nr. 4 gegeben. Abgesehen davon, dass solche, wie die Lampen Nr. 4, von dem Zeugen Heger wiedererkannt wurden und ab 1882 angefertigt worden sind.
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Wo ein Patent ist, ist ein Anspruch zu Prozessieren
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Als Zusatzkriterium des Jahres 2005, wenn man die Goebelzuweisung prüfen will, werden die beiden Patente des Jahres 1882 herbeigeführt und zwei mutwillige Schlussfolgerungen gezogen. Man sagt: Wo ein Patent ist, ist auch ein Anspruch. Dies ist ein etwas ironischer Satz, den die Patentrechtler so vollenden: Wo ein Patent ist, ist ein Anspruch zum Prozessieren. Es ist natürlich Unfug, wenn man ein Patent mit einer Urheberschaft gleichsetzt. Und um eine solche fragliche behauptete Urheberschaft geht es bei Goebel.
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Das andere ist, die Nutzlosigkeit und die Redundanz des Goebel/Kulenkamp Patents mit der „Drahtverbindung“, von 1882, einzusehen. Es wurde dreimal vom Patentbüro mit der Begründung abgelehnt, Edison, Perkins und andere hätten diese Verbindungsart längst in Patenten und in Gebrauch. Was letztlich für Goebel übrigblieb, waren eben seine abgeflachten Drahtspiral-Einschubenden, die technisch nutzlos waren. Was bei Edison eine Schlaufe macht, machen bei Goebel etliche Windungen; das hat drei manifeste Nachteile, 1) nämlich den größeren Materialaufwand an Platindraht, 2) die aufwendigere Herstellung, 3) das höhere Gewicht dieser Verbindung, das in dem Maß, wie die Verbindungsstelle selbst gestärkt wird, das äußerst feine Glühelement selbst höherer Reißbelastung bei Erschütterung aussetzt.
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Quellen und Untersuchungsgrundlagen
THE ELECTRICAL ENGINEER vom 8. Februar 1893
LEGAL NOTES
RECHTSSTREITIGKEITEN MIT GLÜHLAMPEN
DIE GOEBEL-VERTEIDIGUNG (Goebel-Defense) –
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EDISON ELECTRIC LIGHT COMPANY (GENERAL ELECTRIC COMPANY) vs. BEACON VACUUM PUMPEN UND ELECTRICAL COMPANY
IN U. S. CIRCUIT COURT, BOSTON, FEB. 1 UND 2, 1893
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Die Anhörung im Fall der Edison Electric Light Co. vs. der Beacon Vacuum Pump and Electrical Co. wurde am Mittwoch, 1. Februar, in Boston, vor Richter Colt fortgesetzt.
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MR. WM. C. WITTER, für die Angeklagten, reichte einen gedruckten Schriftsatz ein und bat um Erlaubnis, bestimmte Exponate und eidesstattliche Erklärungen einzuführen, da es sich um neue Beweismittel handelte, die aufgrund der kurzen Vorbereitungszeit nicht bei der vorherigen Verhandlung vorgelegt werden konnten. Die Exponate bestanden aus einer Glühlampe von Goebel aus der Zeit vor 1872, mit einem Hufeisenfaden aus karbonisiertem Bambus, in einem Ganzglasglobus und mit Platin-Einführungsdrähten, sowie drei alten Maschinen von Goebel zur Formgebung von Kohlen, von denen eine bis vor kurzem in der Lampenfabrik Perkins eingesetzt wurde. Unter den eidesstattlichen Erklärungen befanden sich mehrere, die sich auf Goebels guten Charakter bezogen; eine eidesstattliche Erklärung von Herrn Papst, in der er erklärt, warum diese Lampe bei der ersten Anhörung nicht eingesetzt werden durfte, und in der er erklärt, dass die Ausstellungslampe noch immer ihr Vakuum hielt, sowie eine große Anzahl von eidesstattlichen Erklärungen, die die bisher vorgestellten Lampen bestätigen, und zusätzliche Zeugenaussagen über die öffentliche Verwendung dieser Lampen durch Goebel. Herr Witter sagte, dass bei der Zusammenstellung dieses Materials mit größtmöglicher Sorgfalt vorgegangen worden sei, dass es aber nicht rechtzeitig vor der vorherigen Anhörung möglich gewesen sei, und dass sie deshalb das, was sie hatten, eingebracht hätten.
Herr FRED P. FISH, für die Beschwerdeführer, drängte darauf, dass das Gericht die beantragte einstweilige Verfügung entweder bewilligen oder ablehnen solle, und zwar auf der Grundlage der bisher vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen und Exponate. Er behauptete nachdrücklich, dass die Verteidigung, die errichtet worden war, absolut betrügerisch war; ein frecherer Betrug sogar, als die Drawbaugh Verteidigung im Telefonprozeß. Die Beschwerdeführer hatten eine große Anzahl von eidesstattlichen Erklärungen, die das, was er gesagt hatte, untermauern würden. Das jetzt vorgestellte Exponat war eine Lampe, die bereits nach einer Inspektion innerhalb der letzten sechs Monate für die Zwecke dieses Falles hergestellt worden war. Er hatte verstanden, dass der Fall abgeschlossen worden war, und er wandte sich gegen die Zulassung weiterer Exponate und eidesstattlicher Erklärungen desselben Charakters.
DER GERICHTSHOF sagte, er sei bereit, die jetzt vom Angeklagten angebotenen Papiere und Exponate zuzulassen und sie als Teil der ursprünglich angebotenen Beweise zu betrachten und solche Maßnahmen zu ergreifen, die das Protokoll vor ihm rechtfertigen würde. Wenn der Beschwerdeführer keinen formellen Protest einlegt, wird dieser Kurs fortgesetzt. Der Gerichtshof erkannte an, dass es seine Pflicht war, in dieser Angelegenheit rasch zu handeln.
In Beantwortung von Rechtsfragen beider Seiten stellte das Gericht fest, dass es nach Annahme der jetzt angebotenen eidesstattlichen Versicherungen und Exponate und der von beiden Seiten im Laufe des Tages angebotenen zusätzlichen Angelegenheiten, wenn festgestellt würde, dass die so vorgelegte neue Angelegenheit die Entscheidung kontrolliert, die Pflicht des Gerichts wäre, den Beschwerdeführer in Beantwortung zu hören. Das Gericht erkannte die kurze Zeit, innerhalb derer die Angeklagten ihren Fall vorbereiten mussten, würde den Fall aber als heute abgeschlossen betrachten. Wenn bei der Prüfung der Akte festgestellt wurde, dass sich der Fall auf die neue Sache bezieht, würde das Gericht Argumente hören und beiden Seiten eine angemessene Frist einräumen, um eidesstattliche Erklärungen in Erwiderung und Widerlegung einzureichen.
MR. FISH sagte, dass er die Entscheidung der würdigen Hoheit bedauerte, aber eine Reihe von eidesstattlichen Erklärungen als Antwort auf die bisher von den Angeklagten vorgelegten einreichen sollte.
Der GERICHTSHOF hat am Donnerstagvormittag die Papiere und Exponate angenommen und die Entscheidung vorbehalten.“
(Übersetzt aus dem EE, vom US-Englischen ins Deutsche von Dietmar Moews)
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„THE ELECTRICAL ENGINEER Feb. 8, 1893
LEGAL NOTES
INCANDESCENT LAMP LITIGATION
THE GOEBEL DEFENSE –
EDISON ELECTRIC LIGHT COMPANY (GENERAL ELECTRIC COMPANY) vs. BEACON VACUUM PUMP AND ELECTRICAL COMPANY
IN U. S. CIRCUIT COURT, BOSTON, FEB. 1 AND 2, 1893
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The hearing in the case of the Edison Electric Light Co. vs. the Beacon Vacuum Pump and Electrical Co. was continued on Wednesday, February 1st, in Boston, before Judge Colt.
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MR. WM. C. WITTER, for the defendants, filed a printed brief, and asked leave to introduce certain exhibits and affidavits, in the nature of new evidence which could not be presented at the former hearing by reason of the short time allowed for preparation. The exhibits consisted of an incandescent lamp made by Goebel prior to 1872, having a horseshoe filament of carbonized bamboo, in an all glass globe and having platinum leading-in wires; also three old machines made by Goebel for shaping carbons, one of which has been used until quite recently in the Perkins lamp factory. Among the affidavits were several as to Goebel’s good character; an expert affidavit from Mr. Pope explaining why this lamp was not permitted to be put in at the first hearing, and also stating that the exhibit lamp still held its vacuum, and a large number of affidavits confirmatory of those heretofore presented, and giving additional testimony to the public use of these lamps by Goebel. Mr. Witter said that the utmost possible diligence hat been used in getting this material together, but that ist had not been possible to do it in time for the former hearing, and therefore they had put in what they had.
MR. FRED P. FISH, for the complainants, urged that the court should either grant or refuse injunction asked for, upon the affidavits and exhibits heretofore presented. He asserted emphatically that the defenece which had been set up was absolutely fraudulent; a more bare-faced fraud even, than the Drawbaugh defence in the telephone litigation. The complainants had a large number of affidavits which would substantiate what he had said. The exhibit now presented was a lamp which a mere inspection was sufficient to show had been made within the past six month for the purposes of this case. He had understood that the case had been closed, and he objected to the admission of any more exhibits and affidavits of the same character.
THE COURT said that he was disposed to admit the papers and exhibits now offered by the defendant, and to consider them as if they had been part of the evidence originally offered, and to take such action as the record thus before him would justifiy. Unless complainants counsel entered a formal protest, this course would be pursued. The Court recognized that it was its duty to act speedily in the matter.
In reply to questions by counsel on both sides, the court observed, that after accepting the affidavits and exhibits now offered, and such additional matter as either side might offer during the day, if it were found that the new matter thus presented was controlling as to the decision, then it would be the duty of the court to hear the complainant in reply. The court realized the brief time within which the defendants had been required to prepare their case, but would consider the case closed to-day. If on examination of the record, the case was found to turn on the new matter, the court would hear arguments, and would allow both sides a reasonable time in which to file affidavits in reply and in rebuttal.
MR. FISH said that he regretted his honor’s decision, but should file a number of affidavits in reply to those heretofore presented by defendants.
The COURT, on Thursday morning, took the papers and exhibits and reserved decision.“
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MÜNCHENKRITIK 2006 genannt ist hier die vorläufige Begutachtung zu Abele-Göbel in >Die Lichtbogenlampe< S. 30 1995/2006 im Deutschen Museum durch Dietmar Moews.
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Der Inhaltsanalyse lagen folgende Texte zugrunde:
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0. Das pdf-Aufgebot von Abele >Die Lichtbogenlampe< auf der Internetzseite des Deutschen Museums www.deutsches-museum.de Stand Sommer 2005
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1. Gerichtstexte und Prozessberichte der Edison-Litigations aus den 1880er Jahren aus Fachzeitschriften
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2. Abschriften nicht vollends geklärten Herkunftsweges, von Texten aus dem Jahre 1893, die als „Göbelprozeß-Akten“ in drei Bänden bei der Heinrich-Göbel-Realschule in Springe archiviert sind sowie aus den Gerichtsarchiven NARA aus den USA.
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Ausgehend von ersten Publikationen in NEUE SINNLICHKEIT Blätter für Kunst und Kultur, Springe Hannover München Dresden u.a. Numero 15 im Jahr 1986, Numero 42 im Jahr 2002 sowie Numero 51, 52, die den Goebelzweifel formulieren und Numero 53 im Jahr 2005 und Numero 54 im Jahr 2006, die die Goebellegende widerlegen und ersten Recherchen in der Auslegestelle für Patentschriften und Gebrauchsmuster in der Bibliothek der TU Hannover im Jahr 1973 durch den Verfasser, wurde aus einer anfangs laienhaften Heimaterkundung nun eine wissenschaftliche Aufgabenstellung und Untersuchung.
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Der Verfasser hat umfangreiche schriftliche Anfragen bei wichtigen Institutionen und Zeugen sowie zahlreiche Interviews durchgeführt. Neben dem Deutschen Museum München, das Museum auf dem Burghof in Springe, das Deutsche Technikmuseum Berlin (Feldhaus-Archiv), das Deutsche Historische Museum Berlin und zahlreiche Archive aufgesucht.
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Ferner liegen der Auswertung die unten als konkrete Quellen zitierten Textwerke, Lexika und Internetzadressen zugrunde, wie >www.home.frognet.net< Edward J Covington, Ohio USA/Website „Early Incandescent Lamps“, >www.bulbcollector.com<
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Intensiven persönlichen und per Internetz durchgeführten Diskussionen wie auch mit den Zeitungen in Springe, Neue Deister Zeitung und Hannoversche Allgemeine Zeitung/Deister Anzeiger sowie BILD Hannover und Interviews mit Professionellen und Laien verdankt der Verfasser sowohl Irreführungen wie zahlreiche klärende Hinweise.
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Der Verfasser hat mittels methodisch ähnlichen Verfahren mehrere Studien durchgeführt und veröffentlicht und wurde auch mit einer solchen Dissertation promoviert.
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„…Ich habe … niemals beansprucht, dass ich irgendwelche Erfindungen hätte, die patentiert wären oder welche patentiert werden könnten oder auf welche ich Patente beantragt hätte, außer der Erfindung zu der Pumpe und der Verbesserung der Verbindung von Kohlefaden und Drähten, und ich gab ihm auch keinerlei abweichenden Eindruck hierzu.“ Henry Goebel beeidete so am 7. März 1893 in New York.
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Das hier gesichtete und interpretierte Gesamtmaterial zu einer Goebellampe kommt zu dem gutachterlichen Schluss: Goebel war ein Betrüger. Er suchte, versuchte und vollzog Betrug zum Eigennutz, auf Kosten diverser Anderer, Freunde, Partner, Konkurrenten, aus eigenem Bewusstsein, aus krimineller Einstellung. Eingetretener ideeller und erheblicher materieller Schaden waren und sind heute noch festzustellen. Die hochkarätigen „Heuschrecken-Dimensionen,“ die hinter den damaligen Elektrik-Pionieren ihre Aktien-Gewinne auskämpften, eröffneten dem alten Goebel im Jahr 1893 die Aussicht, sich selbst anstelle Edisons in die große Erfinderwelt hineinzupublizieren und hineinzustreiten, womit Goebel bereits 1881 und 1882 (div. abgelehnte Patentanträge von bereits unter Patent befindlichen Rechtsgütern beim U.S. Patent Office im Jahr 1882; zwei Patente, für nutzlose „Verbesserungen“ an einer Pumpe und an einer angedeuteten Edisonlampe, erhielt Goebel im Jahr 1882; Ausstellungsbericht in The New York World vom 1. Mai 1882; Ausstellungsbericht in The New York Times vom 30. April 1882 und im Electrical Engineer). Großer Wahrscheinlichkeit nach ist Goebel der 1879 von Edison Laboratorien entwickelte und beantragte Bambus-Glühfaden von „damaligen Schrittmachern der Wissenschaft“ „gesteckt“ worden.
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Man sieht an diesen Gerichtsverfahren, die die mit Edison nunmehr erstandene General Electric Company, im Jahre 1893 auslöste, beispielhaft, dass Patentrecht ein Recht für Wirtschaftsziele ist und keinesfalls für die Erfindungsrelevanz im Sinne von Innovation, Fortschritt, Verbesserung oder Entwicklung. Der Terminus „Improvement“ bedeutet rechtlich, dass der Patenantragsteller sich an eine bereits vorhandene Patentqualität eines bereits vergebenen Patentanspruches anhängt, ohne dieses Recht damit absorbieren zu können. Ob dann ein Nutzen aus solch einem Anhangs-“Improvement“-Patent gezogen werden kann, entscheidet der Markt allein. Goebels „Improvements“ blieben Papier, weil sie zur Entwicklung der Produkte tatsächlich nicht gebraucht worden sind. Das er selbst hier bei Edison geklaut hat, blieb dem Patent Office augenscheinlich verborgen.
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GOEBEL-DEFENSE IN PATENTSTREITIGKEITEN
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Ausgehend von Edisons zwei „Schlüssel-Patenten“ von 1879/1880: „Incandescent Electric Lamp“ (System-Konstruktion und Fertigungstechniken) und „Herstellung von Kohlen für elektrische Lampen“ („Bambus-Kohlefaden“) stellte er gegen zahlreiche amerikanische Firmen Anträge auf Verfügungen zur Unterlassung wegen Patentverletzungen, seinen Patentschutz zu erstreiten. So im Januar 1893 gegen Beacon Co./Boston, Columbia Co./St. Louis und Electr. Manuf. Co. Oconto/Chicago. Die Patentverletzungen wurden von keiner der drei beklagten Firmen bestritten. Sondern die Beklagten suchten die Prozesse zu verschleppen, um bis zum Ablauf der Lizenzfrist – 19. November 1894– noch weiter unlizensiert Lampen herstellen und verkaufen zu können. (Patentschutz 15 Jahre, falls nicht andere ausländische entsprechende Patente vorher abliefen). Im Sommer 1893 entschied ein Gericht, dass Edisons besagte Patente in Canada am 19. Nov. 1894 ausliefen, folglich der Patentschutz in USA ebenso. Damit fiel also das Streitmotiv – der Patentschutz und Edisons Lizenzanspruch – weg.
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In dieser Verschleppung wurde der alte Henry Goebel – erst gegen Ende der Patentschutzzeit, im Jahre 1893 – als Zeuge der Beklagten „aus dem Ärmel gezaubert“. Obwohl man Goebel als „Kohlefadenhersteller“ der American Light Co. von 1881/1882 längst kannte, brachten die Beklagten die Goebel-Defense und den beeidenden „Bambus-Goebel“ erst 1893. Anwälte hatten Goebel schon seit dem Jahr 1882 zu ähnlichen Zwecken, Edison zu umgehen, „begutachtet“. Denn Goebel hatte für einige Abnehmer und Firmen nach 1881, nach Edisons Patent von 1880, Kohlefäden im Auftrag hergestellt bzw. beschafft. Aber erst im Jahr 1893 trug Goebel „Erfinderneuigkeiten zu den 1850er Jahren“ vor, die er im Jahre 1881 und 1885 noch nicht gegen Edison bereit hatte. Tatsächlich hatte Goebel seit dem Jahr 1882 ein eigenes „Incandescent Lamp“ „Flattened Wire“ One-half US-Lampen-Patent, zusammen mit Kulenkamp, an einer Edison-Birnenform-Lampe miterworben. In diesem Patent erhob Goebel aber die heute aus Unkenntnis wieder diskutierten 1893er Ansprüche nicht. Goebels „Flattened Wire“-Patent blieb übrigens nutzlos, d. h. ohne kommerzielle oder entwicklungstechnischen Erfolg. Es wird vom Verfasser einer zusätzlichen Begutachtung unterzogen; denn es ist dem Anschein nach beim Edison-Patent No. 293,434 geklaut.
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Den Gerichten in Boston, St. Louis und Oconto bot sich kurzgesagt dieses Bild: Goebel hatte selbst und mittels seiner Söhne im Jahr 1881 und 1882 in New York vielseitig versucht, Lampenwissen und Lampentechnik anzubieten und zu verkaufen. Dabei geriet er auch an Edisons Firma und auch an Hochhausen – nur diese herausgehoben: Edison und Hochhausen sind die Giganten jener Elektrifizierungsepoche in Den USA. Daher ist Goebels Technikstand, den er in jenen Tagen zu verkaufen versucht hatte, vollkommen transparent und bekannt. Tatsache war – Goebel hatte nichts Fortschrittliches, nichts Neues, das die Besten des Glühlampenmetiers hätten im Wettlauf um die besten Lampen gebrauchen können. Goebel war nachweislich im Jahr 1881 und auch im Jahr 1893 nicht einmal auf dem bekannten hohen Stand der Edison-Patente.
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Ferner mussten die Richter im Jahr 1893 sehen, dass Goebel als Zeuge gegen Edison, im Prozess, New York 1885, nicht auf dem Technikstand von 1885 war. Keinerlei rückdatierte Leistungen oder Bezeugungen wurden erbracht – die Verfahren wurde lediglich verschleppt.
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Nun also, im Jahr 1893, zuerst in Boston, bieten Witter&Kenyon mit Pope die Verteidigungslinie „Goebel-Defense“ und die „Zeugenfamilie Goebel“ auf. Angeblich im Januar 1893 erklärt Goebel, er sei lange vor Edisons Jahr 1879 auf dem technischen Stand Edisons durch unabhängige eigene Entwicklungen gewesen. Goebel habe Glühlampen gebaut – so dass Edison die Patente 1880 und 1881 zu unrecht erteilt worden seien. Aber Beweise wurden dafür nicht erbracht. Das widersprüchliche Durcheinander in den zahlreichen Laienbezeugungen, insbesondere auch von Goebels eigener Familie, zieht Goebels Behauptungen ins Zweifelhafte, Betrügerische.
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Der Charakter der „Goebel-Defense“ genannten Verteidigungstaktik der Beklagten war von der Witter&Kenyon-Anwalts-Kanzlei konzipiert. Sie verteidigte alle drei beklagten Firmen; sie sammelte auch die Zeugen in New York, und später in der Umgebung des Goebelsohns John. C. Goebel.
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Die „Goebel Defense“ ist eindeutig eine Prozeß-Strategie zur Verschleppung. Die beklagten Lampenfirmen verzichteten auf eine Sachargumentation auf Nichtpatentverletzung. Sie bauten auch nicht etwa „Goebel-Lampen“ oder täuschten etwa den Bau eigener Konstruktionen nach Goebel vor. Man baute einfach Edisons Konstruktion unlizensiert und verschleppte die Einstweiligen Verfügungen auf Unterlassung bzw. Firmen gingen Pleite und machten das gleiche Spiel unter neuem Namen, durch geschäftliche Fusionierung oder aufgrund technischer Neuerungen.
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GOEBELS EIDESSTATTLICHE ERKLÄRUNGEN
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Zum Verständnis: Edison erhielt im Jahr 1880/1881 die maßgeblichen Patentrechte für Glühlampen. Edison war als Erfinder mit modernen Werkstätten und Entwicklungs- und Forschungsbelegschaften bereits sehr bekannt. Goebel kannte bis dahin persönlich einschlägig niemand, der am Glühlampen-Wettlauf in New York beteiligt war. Goebel hatte mit Glühlampen bis dahin nichts zu tun. Selbst die Episode mit einem Bogenlicht, in den 1860er Jahren, ist letztlich unerwiesen. Viele neue Hersteller und Investoren traten auf den Elektrizitätsplan, bauten Glühlampen und respektierten Edisons Patente nicht. Keiner bezahlte Lizenzen.
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Angängiger semantisch-qualitativer Analyse lagen sieben verschiedene Goebel zugeschriebene Eidesstattliche Erklärungen sowie Beweismittel vor, die zwischen 27. (21.) Januar 1893 und 8. April 1893 gegenüber den notariell tätigen Anwälten Witter&Kenyon in New York angeblich alle in deutscher Sprache abgegeben und jeweils von einem beeideten Übersetzer in US-Englisch für die Gerichtsakten beglaubigt übersetzt wurden. Die Authentizität ist und war schon im Jahr 1893 aus wichtigen textkritischen Gründen überhaupt unsicher, was aber von den Richtern und von den Parteien nicht zur Sprache kommt, sei es, dass es damals niemand bemerkt hat.
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Im Mai des Jahres 1885 reichte Edison Co. Klage gegen United States Electric Lighting Co. in New York wegen Patentverletzung ein, wo Goebel – ohne Beweise als Argument der Beklagten im Sinne der Goebel-Defense – bereits erörtert worden war. Der damalige Fall wurde immer umfangreicher und damit praktisch verschleppt. Und erst 4. Okt. 1892 – nach sieben Jahren – – wurde vom Court of Appeals zugunsten Edisons entschieden. Dem inzwischen bereits das Geld ausging, und der dadurch gezwungen war, zu fusionieren. Die neue General Electric/Edison Electric Light Co. beantragte gegen alle möglichen Patentverletzer Einstweilige Verfügungen auf Unterlassung. Schlag auf Schlag wurde Edisons Anträgen im Jahr 1892 jeweils gerichtlich stattgegeben. Im Jahre 1893 beantragten General Electric/Edison drei Einstweilige Verfügungen auf Unterlassung:
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am 16. Jan. 1893 in Boston gegen Beacon Vacuum Pump Co. Boston und
am 17. Jan. 1893 in St. Louis gegen Columbia/St. Louis (Western Electrician 12/93)
in Oconto/Chicago gegen Electric. Manufact. Co. Oconto. Immer war Goebel mit seinen schriftlich abgegebenen Eidesstattlichen-Erklärungen als Zeuge der Beklagten eingesetzt.
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(Witter&Kenyon als Verteidiger der von Edison Beklagten bestritten die Verletzung nicht: Sondern die Goebel-Defense argumentierte: Alle Beklagten Patentverletzer behaupteten die unrechtmäßige Patenterteilung an Edison).
Es fand niemals ein Goebel-Prozeß statt. Eine Klage Goebel vs. Edison ist bis in das Jahr 2005 – allein im deutschsprachigen Raum – reinstes Gerücht. Das Gerücht nimmt den Ausgang von den mutwilligen Verwechslungen mit den als „Streitigkeiten“ (Litigations) bezeichneten obigen Anträgen auf Einstweilige Verfügung. Im Jahre 1893 waren das die letzten, drei verschiedenen, Beklagten: es waren also auch nicht drei Instanzen eines Prozesses – wie das Gerücht von einem Goebel-Prozess gegen Edison z. B. bei ETZ-Beckmann 1923 auch weiter hingefälscht worden ist.
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Beachtlich für das Gericht in St. Louis, im Mittleren Westen der Vereinigten Staaten, für die Gerichte allgemein, war ferner die Weltausstellung Chicago, im Mai 1893. Dort wollte die General Electric/Edison Co. ihre Glühlampentechnik – möglichst exklusiv – in großem Stil der Welt bekannt machen.
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Nun ist aber Patentrecht Wirtschaftsrecht. Es regelt die Voraussetzungen der ökonomischen Verwertung von patentrelevanten Gütern. Edison stritt in dieser Sache von 1879 bis 1893 um Geld. Seit Beginn seiner Patentkom-merzialisierung hatte Edison Grund zu Klagen gegen Patentverletzer, die unrechtmäßig den entscheidenden Patentanspruch Nr. 2 verletzten und keine Lizenzgelder zahlten. Damit hatte Edison außer immensen Kosten keine Prozessperspektive mehr. Die GE-Edison Laboratories Co. war Opfer von Lizenzbetrug und Verschleppungen seit 1882. Im Zuge dieser Belastung war Edison Laboratories Co. in die General Electric/Edison Co. aufgegangen.
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GOEBEL ALS ZEUGE
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Zu Edison vs. Beacon Co. et al. liegen allein zu Goebels Behauptungen über 180 Eidesstattlichen Erklärungen verschiedener Zeugen aus Goebels Familie und Bekanntschaft vor – sie waren also Zeugen des Zeugen Goebel, für Vorgänge, die zehn, zwanzig ja dreißig Jahre vergangen waren. Diese Eidesstattlichen Erklärungen wurden im Jahr 1893 von verschiedenen beeidigten Zeugen, zur Vorlage des Gerichts von Boston und – nach dem ersten Richterspruch sogar strafrechtlich zugespitzt – von der Beklagten-Verteidigung (Anwälte Witter&Kenyon) in New York erfasst. Die Witter&Kenyon-Zeugen traten einzeln – oder von Henry Goebel jr. „geschleppt“ zur Unterschrift vor notariell tätiges Parteipersonal in New York auf, keinesfalls persönlich vor Gericht. Die meisten sagten mehrfach aus. Jeweils „besserten“ bzw. „verschlimmbesserten“ sie ihre Aussagen von Mal zu Mal nach. Keiner dieser Zeugen wurde jemals vor Gericht vernommen oder nur gesehen. Da wird z. b. mehrfach zunächst gesagt: „Ich wusste noch nicht, was von mir erwartet worden war.“ „Später“ hieß es: „Inzwischen hatte ich zu hause genug Zeit, meine Erinnerung aufzufrischen (to refresh my memory) mich besser zu besinnen (had time enough to compose myself), „dass ich mit exakt einer Lampe wie dieser, gearbeitet habe.“
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Diese Eideserklärungen der „Goebel-Defense“ wurden in ausgebauter Kollektion auch in St. Louis und in Oconto vorgelegt. Welche der beeideten Texte von Witter&Kenyon im Einzelnen den Richtern vorgelegt worden sind, lässt sich für diese Untersuchung nicht überprüfen. Es ist denkbar, dass die eindeutig abgleichbaren semantischen Widersprüche, den Richtern nicht zuteil worden sind, nämlich, wenn nicht alle Eidesstattlichen Erklärungen, die von je einer Zeugenperson stammten, eingereicht worden sein mögen. Wie gesagt, eine Zeugenvernehmung gab es keinesfalls; denn es war ja ein Papierverfahren, in keinem Fall eine Hauptverhandlung vor einem Gericht.
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Von Popes Schriftleitung im EE ausgehend entstand in der damaligen Presse kurzfristig der Eindruck, es handele sich überhaupt um Goebel-Prozesse. Doch figurierte Goebel Sr. nur als Zeuge, nur schriftlich, für beklagte Firmen. 1885 als Zeuge in New York, in dem erst 1892 zu Gunsten Edison ausprozessierten Fall, hatte man Goebels Selbstzuschreibungen noch nicht mit Musterlampen betrügerisch zu belegen versucht, wie 1893 in Boston, St. Louis und Oconto/Chicago.
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Und – Goebel und vier seiner Söhne – waren parteiisch, zeitweise Mitarbeiter der Beklagten-Parteien gegen die Edison klagte bzw. auch Mitarbeiter in Goebels Laden. Goebel – noch in seinem Sterbejahr als vierundsiebzig Jähriger, von Februar 1893 bis Mai 1893, bei Beacon in Boston tätig – hatte zuerst im Januar 1893 vor Witter&Kenyon in New York Erklärungen unterschrieben und beeidigt.
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Der deutschsprachige Wortlaut – unter philologischen Erwägungen – stammt nur unwahrscheinlich aus Goebels Mund selbst (kaum, zu glauben, dass er seine Geburtsstadt „Springe“ als „Springer“ (sic!) bezeichnet hätte). Goebels deutschsprachigen Eideserklärungen (mult. Affidavits: SPROEBEL) wurden angeblich in Anwesenheit von beeidigten Übersetzern (mit Deutsch als Muttersprache) ins Amerikanische übersetzt. Den ersten Text beglaubigte der Übersetzer am 27. Januar 1893, der Anwalt Williams schreibt, am 21. Die Anwälte haben vermutlich diese deutschen Aussagen Henry Goebels schriftlich vorformuliert. Denn Goebel hatte als Unterklassenkind nur wenige Jahre in Springe – wo nicht Hochdeutsch sondern ostfälisches Niederdeutsch gesprochen wurde – die Schule besucht. Seine Konfirmations-Abschluss-Schulzeugnis weist in allen Fächern, nicht nur für Lesen und Schreiben, die allerschlechtesten Noten aus (Stadtarchiv Springe). Goebel las und schrieb nicht, er ließ schreiben..
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Goebel war anlässlich seiner Eidesstattlichen Erklärungen selbst von keinem Gericht persönlich vernommen worden. Lediglich die Übersetzungen seiner schriftlichen Beeidungen wurden gerichtlich beigezogen.
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Die Eidesstattlichen Erklärungen – auch solche der Söhne von Goebel – sind derart voller Ausschließlichkeiten und Widersprüchen, dass auch diejenige erste Erklärung vom alten Goebel (27./21. Januar 1893) in wesentlichen Teilen falsch bzw. und ungenau ist: Goebel sagt angeblich: Er habe Ersterfinderansprüche vor Edison; er sagt aber wenige Seiten später: Alles, was er über Lampen wusste, habe ihm Münchhausen beigebracht. Nach seiner Auswanderung nach New York, habe Goebel keinerlei weitere Informationen oder Anregungen aufgenommen usw. usf.
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Ferner ist allein die Entstehung dieser beeideten Erklärungen so zweifelhaft, dass – wollte man Goebel diesbezüglich wegen Falscheides belangen – ein Gericht Widersprüche und Ungenauigkeiten der Entstehungsgeschichte dieser „Zeugen-Beweistexte“ zu berücksichtigen hätte und im Zweifel nicht Goebel, sondern die Witter&Kenyon dafür verantwortlich sprechen müsste. Es war federführend das Werk der Witter&Kenyon. Die Zweifelhaftigkeiten aber betreffen Goebels etwaige Leistung als Ersterfinder, Erfinder, Entwickler, Konstrukteur, Experimentator, Erbauer, Hersteller, Wissenschaftler. Z. B. bezeugt der Sohn Henry Goebel jr. „die schlechten Glasverarbeitungsfähigkeiten des Vaters“: nachgebaute Lampen von 1893 hätte er, Henry jr., und Albert Hetschel hergestellt (FN 5). Es waren noch weitere Glasbläser Zeugen hierfür, wie Reimann, Jaeger (FN 53) und Heger.
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Widersprüche betreffen ebenfalls Henry Goebel (Heinrich Goebel) als Zeuge und Selbstbezeuger. Von Goebel gibt es keine einzige übereinstimmende Bezeugung zu seinem Leben, nicht von seiner Ausbildung und seinen Tätigkeiten (im Vergleich zu den Dokumenten im Stadtarchiv Springe; die Auswanderung- bzw. -Einwanderungsdokumente; das Geschäft als „Juwelier“/Mietvertrag; die Öl- und Elektrolampen auf dem angeblichen Fernrohrwagen (mult. SPROEBEL usw.). Indes zahlreiche unzutreffende, ungenaue bzw. absichtliche Übertreibungen, wie auch willkürliche Weglassungen.
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Das betrifft solche Datierungen für unerwiesene Goebel-Leistungen, wie die Jahre 1854, 1859, 1872, 1879 u. a. Das betrifft Goebels Angaben zu seiner Ausbildung, sein Wissen, wann welches Wissen und ausdrücklich welches nicht, Goebel von wem oder woher bekommen haben wollte, z. B. die Lehre in Springe und Prof. Münchhausen in Hannover. Sollte es den nicht nachweisbaren Münchhausen vor 1848, als Goebel noch in Springe lebte, gegeben haben, was wäre denn dann? – Nicht Goebel hatte das Grove- oder das King-Patent gekannt – Münchhausen wäre es gewesen. Und was hätte also Goebel, nach 1849 in New York – mit dem Nachweis Münchhausens – lampentechnisch erfunden?
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Goebel betrieb im ärmsten Einwanderer-Stadtteil einen „Juwelierladen“; – er hatte vorher nie mit Juwelen zu tun gehabt. Schon gar nicht in Springe.
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Einen 1. Beitrag zur Technikgeschichte und im engeren Sinn zu Erfindungen und Entdeckungen des elektrischen Lichts, zur Entwicklung der Glühbirne oder ein Erstrecht auf den Kohleglühfaden aus Bambus, im Anschluss an den Brockhaus – wie es das Deutsche Museum München mit Abele behauptet – hat Goebel zu keinem Zeitpunkt hervorgebracht: Popes Goebellampe 1859 im EE 1893 hatte ein Kohlestückchen; die Goebel/Kulenkamp-Lampenausstellung am 30. April und 1. Mai 1882 im eigenen Laden-Hinterstübchen hatte Bambus-Filament – nach Edison und der American Electric Light Company. Ausgestellt waren acht Lampen. Dass solche Kohleglüher in betrieb Sauerstoff zur Selbstzerstörung absonderten, wusste Goebel gar nicht. Es ist eine Entdeckung Edisons – aber nicht 1854.
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Dem Richter in Boston bot sich also dieses Bild:
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Zahllose Laien, Familienmitglieder und Bekannte Goebels deckten die Bambusbehauptung nur zweifelhaft und vage: Einer hatte Drähte gesehen, einer hatte keine Drähte gesehen. Wo Goebel Petroleumlampen hatte, bezeugen seine Zeugen Glühlampen usw. (mult. SPROEBEL). Die unparteiischen Fachleute und Geschäftspartner Goebels aus jener Zeit indes konnten – wenn überhaupt Bambus – immer nur auf frühestens das Jahr 1881/1882 datieren, keinesfalls davor. Das heißt, die 1881/1882-Bemühungen Goebels, seine beigezogenen Geschäftskontakte und vier seiner beteiligten Söhne, John C, Henry jr., Adolph O. und George Goebel, Anrechte auf Glühlampen – auch an Edison Lab Co., an Ball Electric Light Co., Bernstein Electric Co., Arnoux&Hochhausen Co., American Light Co – alle nach Edisons Patentveröffentlichung 1881 – selbst anzubieten und zu verkaufen, brachten die Bambus-Kohle von Goebel nicht vor. Zeugen, die für Goebel aussagten, widersprechen einander und gehen weit über Goebels eigene Bekundungen hinaus: Goebel kann nicht erklären, warum er um das Jahr 1881 und 1882 erfolglos versucht hatte, eigene Erfinder-Leistungen zu verkaufen – aber er hatte keine brauchbaren Lampen vorlegen können und hatte keine vorgelegt. Und nun, im Jahr 1893, mit der Vorlage von angeblich alten Lampen, die keinerlei Altersspuren aufwiesen, sollten solche für eben die Jahre vor dem Edisonjahr 1879 glaubhaft gemacht werden können. Es konnte nicht.
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Vor Fachleuten verheimlichte Goebel um 1882 das Innenleben seiner Lampen. Lediglich Laien beeiden im Jahr 1893, dass Goebel mit jedermann von Ersterfinderansprüchen und Bambus gesprochen habe.
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„…Ich bin absolut sicher, daß meine erste Unterredung mit Goebel, bei welcher er mir die Lampen zeigte … später als Herbst 1881 stattfand. Ich bestimme den Tag so: am 8. März 1881 erlangte ich ein Patent mit der Nummer 238,632, für einen Dynamo …“
„…Kenntnisse, die er damals hinsichtlich der praktischen Herstellung von Glühlampen besaß, seit diese Kunst vor die Öffentlichkeit gekommen war, nie hätte erreichen können, wenn er nicht Jahre lang daran gearbeitet hätte, wie er damals angab, es getan zu haben, oder wenn er nicht das Vertrauen einiger damaliger Schrittmacher der Wissenschaft genossen hätte.“
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„…Während dieser Zeit machte auch eine von Herrn Goebels Töchtern für die Gesellschaft Kohlefäden aus Bambus unter Goebels Anleitung zu Hause. Ich habe sie so beschäftigt gesehen…“
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Vorausgesetzt, man hatte einen damaligen Schrittmacher, dann konnte die Kohlefadenherstellung handwerklich so schwierig nicht gewesen sein.
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Bei beiden seiner Patentierungen im Jahr 1882 hatte Goebel die Bambuskohle nicht aufgeboten – in seiner Patentbeschreibung von 1882 steht das Gegenteil. Gerade auf Bambus zielte im Jahr 1893 aber die fragwürdige, selbstbezeugte Rückdatierung Goebels (mult. SPRÖ). Jedoch in den gerichtlichen Untersuchungen konnte Goebels Bambus-Behauptung nicht nur nicht zweifelsfrei, sondern gar nicht bewiesen werden. Sie steht außerdem gegen die Vernunftwahrheit, nämlich in den Gegensätzen zwischen verbalem Anspruch und den vorgelegten, heute noch existenten, Beweisstücken. Goebel konnte auch mit den Nachbaulampen von 1893 keine einzige anfertigen, die die behaupteten Eigenschaften gehabt hätte, aus den behaupteten Fertigungstechniken. Diesbezüglich lieferten die Nachbauten einwandfreie Gegenbeweise zu Goebels Ausagen. Goebel erklärte das: Hätte ich die angemessene Fertigungstechnik angewendet, wie früher, wären auch die Lampen wie früher geworden.
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Goebels-Anspruch ist damit unerwiesen und widerlegt.
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In dokumentierter Echtzeit sind erste angebliche Lampen Goebels in der 1882er Ausstellung in Goebels Laden bezeugt: „Das Neueste elektrische Licht“ erschien am 1. Mai 1882 in der Tageszeitung New York World. Es wird berichtet, dass die späteren Lampen No. 4, 9 u. 11 aus dieser Periode stammen. Diese tatsächlichen Lampen kosteten pro Stück 25 Cent und stehen in der Folge, dass Goebel 1881 unbrauchbare Kohlen im Auftrag der American Electric Light Co. hergestellt hat. Goebels Schwiegertochter Meisinger versucht die Datierung vorzuverlegen:
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„…ich weiß, dass das im Laufe des Jahres 1881 war und habe noch den Originalvertrag zwischen meinem Ehemann Adolph O. Goebel und der American Electric Light Company aufgehoben. Dieses Dokument war vervielfältigt und der Teil mit dem Datum ist verloren gegangen, aber ich erinnere mich, dass …“
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Für die Lampen Nr. 4 und 9, die laut Gutachten Bambus-Kohlefaden enthalten (die Lampen sind heute im Museum in den USA), schworen Goebel und John C. Goebel auf Priorität vor 1879 (mult. SPROEBEL). Aber erst ab 1881 hatten die Goebels nachweislich Glühlampen-Ideen zu verkaufen versucht. Die Bambus-Erfindung, die er 1893 rückwirkend behauptete, hatte er noch im Jahre 1882 nicht als Verkaufsargument, weder als Idee noch in Form einer Musterlampe, z. B. jene Lampen No. 4 oder No. 9 gab es 1881 nicht. Für diesen Widerspruch gibt es von Goebel, angeblich selbst, nur unglaubliche Ausreden in den angeblich beeidigten Stellungnahmen. Danach behauptet er, all diejenigen Fachleute, die im Jahre 1893 unter Eid gesagt hatten, damals, im Jahr 1882, mit Goebel über Glühlampen verhandelt gehabt zu haben, denen gegenüber habe er ja gerade sein besonderes Wissen und Können verheimlicht, weil er sie für Spione Edisons hielt:
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„Ich glaube nicht, dass ich Herrn Moses auch nur irgendeine meiner alten Lampen gezeigt hätte. Zu jener Zeit, als Herr Moses mich ansprach, hatte ich einige Gründe, Leute – einschließlich Herrn Edison – zu verdächtigen, versucht zu haben herauszubekommen, was ich gemacht und welche Ergebnisse in Hinsicht dieser Forschung ich gewonnen hatte“.
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John C. Goebel, Goebels Sohn, bringt nach der Niederlage beim Bezirksgericht in Boston drei weitere, angeblich alte Goebellampen ins Spiel. Er erklärt das nachträgliche verspätete Auftauchen der Musterlampen und beeidet:
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„…Ich hatte gedacht, es gäbe ausreichend Beweislampen vor Gericht, dass meine nicht dafür gebraucht würde.“ .
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Louis Bleil beeidet am 3. März 1893:
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„…im Oktober 1881 wurde ich bei Heinrich Goebel angestellt in New York Grand Street 468, wo ich ein Jahr lang arbeitete. Fast während der gesamten Zeit machte Goebel Lampen und Kohlen für eine Electric Company. Goebel sagte mir, dass er schon lange Zeit davor elektrische Lichter gemacht hätte. Er zeigte mir diese alten Lichter niemals, aber ich verstand, dass sie der gleichen Art waren“
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Goebel hätte die angeblich alten Lampen aus den 1850er Jahren nicht nur bei seinen Verkaufsbemühungen im Jahre 1882 noch nicht zur Hand gehabt, auch seine zeitweiligen Mitarbeiter der American Light Co. kannten jene Glühlampen nur von Goebels Erzählungen. Gezeigt hatte Goebel zu jener Zeit keine. Diejenigen, die im Jahr 1893 vorgelegt wurden, erfüllten die Ansprüche nicht.
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Ferner müsste Goebel die technischen Argumente seiner angeblichen 1850er Erfindungen, z. B. den Kohlefaden, insbesondere einen aus Bambus, auch für sein „flattened wires“ one-half-United States Patent Office with John W. Kulenkamp No. 266.358/1882, vergessen gehabt haben (besagter Kulenkamp taucht in den Ermittlungen 1893 mit gründliche Eidesstattlichen Erklärungen und Beweismitteln und weiteren unabhängigen Zeugen auf). Nachdem am 18. Februar 1893 dem Antrag Edisons gegen Beacon, in Boston, stattgegeben worden war, präsentierte Goebels Sohn John C. eine „echte alte“, kaputte, angeblich zufällig für St. Louis wieder aufgefundene Lampe (Exh. No. 9), vorgeblich aus den 1850er Jahren. Goebels Sohn beeidete dann, jene Lampe nicht verbummelt und wiedergefunden, sondern geglaubt zu haben, es hätten genügend andere zum Beweisvorgelegen.
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Die exakten Gedächtnisbezeugungen von zahllosen Laien, die sich alle im Frühjahr 1893 an spezielle technische Details zu erinnern vorgaben und beeideten, sind vage. Die Meisten beglaubigen nicht die Bambus-Kohlefäden, sondern die Glaubwürdigkeit Henry Goebels (mult. SPROEBEL). Die Richter konnten nicht auf eine Goebelzuschreibung rückschließen, wenn im Namen Goebels vorgelegte schriftliche Eidesstattliche Erklärungen, die er im Zeitraum vierer Monate (Jan.-Apr. 1893) abgegeben haben soll, inhaltliche Widersprüche und Ausschließlichkeiten enthielten (wie Datierung des Arbeitsvertrags; er habe alles Wissen von Münchhausen und beansprucht doch Ersterfinder zu sein; keine Unterteilung der Stromleiter in der Lampe; kein „air-washing“; keine Patentanmeldung im Jahr 1854 bis 1879 u.v.a).
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Auch hinsichtlich der Ablagerungen, Niederschläge und Verfärbungen in seinen Muster-Glühlampen sind Goebels Angaben widersprüchlich und unglaubhaft. Er erwähnt, beschreibt und bezeugt die Reinigung von Quecksilber in der ersten Eidesstattlichen Erklärung am 27. Jan. 1893 nicht.
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„…Während der ganzen Dauer meiner Herstellung dieser Glühlampen, von dem Anfang in der Monroe Strasse bis zu meiner Anstellung in der American Electric Light Company, hatte und besorgte ich mein Uhrmacher-und-Optiker-Geschäft und wusste wenig von dem was in der Außenwelt vorging. Ich war nie in der Fabrik von Edison, kannte und sah meines Wissens nie irgend einen seiner Leute; hörte nie auf was er Anspruch irgend wie gethan zu haben, machte. Was ich selbst machte war meist in der Folge, die Gedanken auf die Münchhausen und ich vor meiner Ankunft in diesem Lande gekommen waren, auszuführen. Nachdem ich nach 468 Grand Strasse gezogen war, nicht mehr als ein Jahr später, machte ich eine Quecksilberluftpumpe, der Gedanke dazu wurde mir eingeflöst als ich von der Geissler‘schen Pumpe hörte. Ich wurde von Zeit zu Zeit beim Aussaugen meiner Lampen mit dem Barometerrohre belästigt, indem kleine Teile Quecksilber an einigen der inneren Teile der Lampe hängen blieben, und war es oft sehr schwer diese hängenbleibenden Teile aus der Lampe zu entfernen. Als ich von der Geissler‘schen Pumpe hörte sah ich ein dass sie einen besseren Weg des Aussaugens der Lampen gewährte und fing sofort an zu arbeiten und machte wie oben gesagt eine. Mit dieser sog ich Lampen aus und war mit ihrer Wirkung sehr zufrieden. Ich war so erfreut darüber dass ich eine größere verfertigte und damit Lampen aussog. Dies geschah ehe ich die Bekanntschaft des Vertreters der American Electric Light Company im Frühjahre von 1881 machte. Später erwarb ich ein Patent auf diese Pumpe; No. 252.658, vom 24th Januar, 1882. Im Jahre 1881 oder 1882 besuchte mich ein Mann den ich später als Herrn Crosby kannte, welcher mit der American Electric Light Company verbunden war. Er interessierte sich sehr in meine Lampen und besuchte mich mehrere Male, und gab ich ihm, auf sein Verlangen, einige der Lampen welche ich an der Hand hatte, um sie zu versuchen. ..“
Einem guten Bekannten, Elektromechaniker, erzählt Goebel, wie er Lampen macht. Der bezeugt, dass Goebel bei der genau beschriebenen Quecksilberevakuierung, vom Reinigen oder Destillieren des Quecksilbers nichts bemerkt:
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„Ich sah sie nicht brennen, aber zu der Zeit sagte er mir, dass sie bereits mit Elektrizität gebrannt hätten … Zu der Zeit hatte er wenigstens eine Quecksilberpumpe mit welcher er die Lampe ausgepumpt haben wollte, die ich sah, und dann erklärte er mir, dass, bevor er diese Pumpe gebraucht hatte, er die Lampen mit Quecksilber gefüllt habe, sie auf den Kopf gestellt, um das Quecksilber auslaufen zu lassen, geradeso wie das obere Ende eines Barometers entlüftet wird.“
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Da Goebel ausgiebig Quecksilberablagerungen und Sauberkeit seiner Fertigungspraktiken darlegte, ist das Quecksilberdestillieren – als Noterklärung später – unglaubhaft (es ist physikalisch auch überflüssig, weil amalgamiertes Kupfer, keine Quecksilber-Kügelchen anlagert – sofern Goebel Kupfer gehabt hatte). Goebel begründet später die Ablagerungen in zahlreichen Lampen wie auch das Fehlen solcher Ablagerungen bei Nr. 4 und Nr. 9 rückblickend, dass er damals das verwendete Quecksilber mehrfach gereinigt hätte. Die fertigungstechnische Wahrheit kann indes nur sein, dass diese Lampen mit einer modernen Entlüftungstechnik angefertigt worden sind. Technisch-physikalisch ist die Begründung Goebels für die Quecksilber-Reinigung unzutreffend. Goebel und Pope, der sich von Goebel falsch unterrichten ließ, wussten nicht, dass Kupferamalgamierung – die an sich nicht so leicht auftritt – nicht erfolgen kann, wenn Kupfer bereits oxydiert und angelaufen ist. Das geschieht – laut Gutachter Dr. Böhm – durch das Erhitzen beim in die Glasbrücke Einschmelzen. Damit fallen aus diesem Grund keine Kügelchen an. Goebels und Popes Angaben für die Evakuierung waren also falsch.
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Nach der Entscheidung von Boston erklärte Goebel in einer erneuten beeideten Beschreibung seines Lampenbaus anhand der neuerlichen Nachbauten in Boston bei Beacon, Februar 1893:
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„…das Quecksilber, das ich letzte Woche benutzte war gewöhnliches handelsübliches Quecksilber. Es war sehr dreckig. Ich habe es gefiltert, aber ich hatte nicht genug Zeit, es zu destillieren. Als ich vor 1879 meine Lampen anfertigte, destillierte ich es fast ausnahmslos, meist öfter als einmal. Die Lampe wird besser, wenn das Quecksilber ein oder zwei Mal destilliert ist. Wenn die Lampe oder die Röhre vollkommen mit Quecksilber gefüllt ist und die Luft darinnen vollkommen ersetzt hat …“
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Von diesem damals neuesten Stand der Evakuierungstechnik wusste Goebel offenbar nichts. Goebel meinte, seine Evakuierung sei besser als die Edison-Pumpen. Bald ging aber Goebel selbst auf die Geislerpumpe über – auch wegen der Quecksilberrückstände in den Glaskörpern. Für die Pumpe änderte er ein Detail und erhielt dafür ein Patent. Aber – von einer Quecksilberreinigung hatte Goebel am 21. Januar nichts erklärt. Das fiel ihm erst als Hilfserklärung ein, nachdem die 1893er Nachbauten nicht so gut ausfielen.
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Goebels Selbstbezeugungen
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Fraglos ging es den Beteiligten um Geld. Dabei handelte sich um ein leeres Rückschließen aus der zeitlichen Perspektive von 1893 auf 1879 und davor.
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In seiner ersten Eidesstattlichen Erklärung zum Verfahren Edison vs. Beacon in Boston, hier nur unsigniert bekannt, mit ungewisser Datierung auf 27. Jan. 1893, erklärte Goebel vor dem offizial (als Notar) tätigen Henry D. Williams :
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„Alles Wissen zum Glühlampenbau habe er, Goebel selbst, bis zum Jahre 1848, vor seiner Emigration nach New York, noch in Deutschland von Prof. Münchhausen in Hannover erhalten“
Nach Goebels Darstellung handelte es sich „um bereits vorhandenes Wissen der Elektrotechnik zu Batterien, Vakuum, Kohlefäden, Glasverarbeitung u.a.“ Goebel behauptet nicht, er selbst oder jener Münchhausen hätten erfunden, wie er später in New York Laien gegenüber behauptet haben soll, die so für Goebel 1893 bezeugten (mult. SPROEBEL).
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Wenn Goebel vor 1880 baute (was im Detail unerwiesen bleibt, weil dafür weder konkrete Zeugnisse noch Beweisstücke vorlagen), so erfand oder erstentdeckte er doch keinesfalls. Goebel erhob in den 1893er gerichtlichen Voruntersuchungen keinen Anspruch auf Vakuum, Platin, Kohleglühfaden oder galvanisches Element. Diese wichtigen Bestandteile der Glühlampe waren bereits erfunden, entwickelt, entdeckt und – der Fachwelt bekannt. Wie hätte Goebel wohl versuchen sollen, Edison dessen eigene patentierte Erfindungen zum Kauf anzubieten? – offenkundig, warum Goebels Sohn Henry jr. ein solches geklautes Patent im Büro von Mr. Eaton/Edison nicht anbot, sondern nur alte Platinlampen, ähnlich Nr. 1, 2 und 3, mitnahm.
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Als Goebel für den 1885er Streit vom verteidigenden Anwalt Curtis gebeten wurde, eine Lampe zu produzieren, die Goebel auch versprach zu bauen, warum hatte er bei der Gelegenheit die Lampe Nr. 4 nicht vorgezeigt, die er angeblich seit 1872 besaß? Er hat sie – laut Gerichtsdokumenten – nicht vorgezeigt. Auch der American Company, für die Goebel und sein Sohn im Jahr 1881 arbeiteten, wurde jene Lampe Nr. 4 nicht gezeigt, obwohl es doch darum ging, das Edison-Patent zu schlagen. Schließlich war die Lampe Nr. 4 so ungleich besser in der Fertigung als alle anderen, dass sie für Goebel, der auf Erfolg, Anerkennung und Geld aus war, der ja auf der Suche nach einer solchen Gelegenheit war und der zu viel schlechteren Bedingungen Lohnaufträge ausführte, unerlässlich zum gesuchten Erfolg geführt hätte. Hat sie aber 1881 nicht. Deshalb ist die Datierung dieser Lampe Nr. 4 auf vor 1879 nicht nur unerwiesen, sondern auch unglaublich. Erwiesen konnte die Datierung keinesfalls werden, denn es handelte sich um eine rückdatierende Selbstbezeugung von 1893, für die der Glasbläser Heger und sein anerkanntes handwerkliches Können später noch beeidet worden ist. Und Goebel kann es mit der Ausrede, er wäre der englischen Sprache nicht hinreichend vertraut, schließlich nicht heilen, nachdem ihm das „hemmer for sewing-machine“-US-Patent von 1865 entgegen gehalten werden kann.
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Schließlich behauptet Goebel im Jahr 1893, er hätte Dreyer 1882 alte Bambus-Kohlefaden-Lampen gezeigt. Wenn Dreyer was anderes behauptet, müsse der sich irren;
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Das muss man sich mal vorstellen: Goebel will seine Ideen verkaufen. Dreyer soll oder will für sich selbst und für Hochhausen Ideen kaufen, mit denen man Edison schlagen kann. Goebel kann nichts Brauchbares zeigen. Im Jahr 1893 sagt Goebel, er hätte damals die Bambus-Kohlefadenlampe gezeigt. Dreyer sagt, er habe kaufen wollen, aber es war nichts da. Es wurde nichts verkauft und nichts gekauft. Zahlreiche Fachleute zog Dreyer hinzu, die Dreyers „Fang“ Goebel prüfen sollten und prüften – so die Patentfachanwälte Dickerson&Dickerson u. a. Dazu entgegnet angeblich wieder Goebel beeidet: „Die kenne ich gar nicht.“ Gemessen daran, dass Goebel alle seine Möglichkeiten, Familie, Landsleute, darauf angesetzt hatte, Goebellampen zu verkaufen, ist die erwiesene gescheiterte Verhandlung, die Goebels rückblickende Selbstbezeugung unglaubhaft macht, zumal Dreyer als Landsmann auch Deutsch sprach und gegen heute noch vorliegende Quittungen erhebliches Geld zahlte.
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All dieses sind dokumentierte Fakten. Daraus wird beim Deutschen Museum irreführend „…er konstruierte … man könnte die Liste der Namen verlängern ..“, so, als stünde Goebel am Anfang einer Reihe der Erfinder der Glühlampe. Die Zuschreibung ist falsch und traf zu keiner Zeit zu.
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Das Thema >Goebel gegen Edison< ist außerdem insofern von vorn herein verfehlt. Denn selbst Edison griff bereits auf vorhandenes Wissen und Können nach 1866 zurück, nämlich erst zehn Jahre nachdem es Fließstrom vom Dynamo gab. Doch es handelt sich um ein komplexes System, das mit „Bambuskohle“ und bestimmten Fertigungstechniken in Edisons Laboratorien langwierig und unter großem Personalaufwand, seit dem Jahre 1878, entdeckt, entwickelt und patentreif ausgearbeitet wurde.
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Ab 1820 bis 1841 und 1845 waren Davy, De Changy, Jobard, de Moleyns, Grove und Starr/King erheblich vor Goebels frühesten Datierungen, der Jahre 1854 und 1859, mit Vakuum und Metall-Kohlefaden-Kombinationen bekannt. Goebel war es nicht. Goebel hatte für seine angeblich batteriebetriebenen Lampen keinen Grund zur Auslegung der Glühkohle für „Bambus“. Dabei sind auch die Batterien nach gutachterlichem Ermessen nicht nur unerwiesen, sondern auch unglaublich. Ferner kamen Bemessungs- und Eignungsprobleme erst mit parallelgeschalteten Fließstromlampen, nach Aufkommen der Dynamos, auf. Es handelt sich zwar lediglich um technische Details zur „Goebel Defense“. Goebel hatte erst im Jahr 1882 von Hochhausen einen Dynamo gestellt bekommen, um für Hochhausen zu experimentieren (sagt Goebel), um für Dreyers Investionen getestet zu werden (sagt Dreyer). Hier – 1882 gegenüber Arnoux& Hochhausen Electric Co.- bringt Goebel die Bambus-Leistung ohne eigenen Bambus-Patentanspruch. Das bedeutet, Goebel lässt sich im Jahr 1882 Glühlampen nach Edisons Patenten von 1880 und 1881bauen, die er als Eigenfertigung ausgab und bei Hochhausen vorführt, die darauf keine Geschäfte stützen zu können glaubten. Sie taten es nicht. und so bezeugte es auch der Hochhausen-Fachbeauftragte im Jahre 1893 – gegen Goebels Anspruch.
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Henry Goebel will die Lampe Nr. 4, mit gutem Vakuum, gutem Bambus-Kohlefaden, verbesserter Platindraht-Verbindung usw. im Jahr 1882 gehabt haben, konnte aber dem berühmten Elektrifizierer und deutschem Landsmann Hochhausen, für eine Probezeit von 3 Monaten im Jahr 1882 gegen Geld, statt markttaugliche Glühlampen zu entwickeln, nur solche liefern, die einerseits unter Edisons Patent fielen und die andererseits einen zu hohen Stromverbrauch und deshalb zu hohe Betriebskosten erforderten. Goebel erwidert unter Eid auf eine Eidesstattliche Erklärung des Investors und Hochhausen-Mannes William C. Dreyer vom 31. 1. 1893 an:
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„Ich habe die verlesene Eidesstattliche Erklärung des William C. Dreyer gehört, die er am 31. Januar 1893 geschworen hat. Ich erinnere mich an Herrn Dreyer als einen der Leute, die auskundschaften wollten, was ich getan habe und Vorteile für eigene Zwecke daraus zu ziehen … Ich habe niemals beansprucht, dass ich irgendwelche Erfindungen hätte, die patentiert wären oder welche patentiert werden könnten oder auf welche ich Patente beantragt hätte, außer der Erfindung zu der Pumpe und der Verbesserung der Verbindung von Kohlefaden und Drähten, und ich gab ihm auch keinerlei abweichenden Eindruck hierzu.“
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Nach Lage der Dinge kann die Formulierung, „Göbel konstruierte“, nicht aufrecht gehalten werden, wenn der geschichtliche Befund, der dieser Stellungnahme zugrunde gelegt ist, ungesichert und – rückbezüglich auf die Urteile auf die Edison-Klagen von 1885/1891/1892 und 1893 – falsch ist.
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Nach den geführten Patentrecht-Streitigkeiten „Edison et al. vs. Beacon et al.“ und den nicht glaubhaft gewordenen Selbstzuschreibungen Goebels, könnte es bestenfalls heißen „konstruierte angeblich“, mit dem Zusatz „in einem Prozeß und mehreren Einstweiligen Verfügungen so abgewiesen, in keinem Fall anerkannt“ (FN 22). Das 1893er Voruntersuchungs-Verfahren in St. Louis, erst am 21. April 1893, zur Klärung in ein Hauptverfahren verschoben, indem Richter Hallett/St.Louis der beklagten Columbia/-St.Louis auferlegte, gegen Kaution die „Goebel Defense“ zu beweisen. Das geschah gerichtsnotorisch nicht. Die Verfahren wurden so lange verschleppt, bis die Weltausstellung Chicago 1893 vorüber und das Edisonpatent, im Jahre 1894, abgelaufen war.
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In sofern das Deutsche Museum München als eigenständiger Zeuge der deutschen Wissenschaftsgeschichte weltweit hinsteht, wäre es geboten, die behauptete Goebelposition zu streichen, denn belegen kann das in München niemand.
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asz-archiv: Kopie NARA Dazu schrieben die Richter zusammenfassend (S. 58f.:
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„Er war an Nicholas Finck interessiert, einem Einwohner von Elizabeth und Newark und an dessen patentierten Nähmaschinensäumer. Durch Nicholas Finck, einem deutschen Landsmann, der viele Patente herausgebracht hatte, war Goebel mit unseren Patentgesetzen vertraut geworden. An einem seiner Patente war Goebel interessiert und fand auch die häusliche Bekanntschaft mit ihm. Tatsächlich erreichte er im Jahr 1865 ein Patent des oben erwähnten Säumers und bemühte sich zusammen mit Finck jahrelang daraus Geld zu machen. Aber, wie er aussagte, ohne Erfolg./ Im Jahr 1881, als er an Kulenkamp interessiert war, nahm Gobeel diesen mit zu einem Patentanwalt, den er selbst ausgewählt hatte. Daran sieht man, dass er nicht nur mit den Patentgesetzen vertraut war, sondern auch mit den Modalitäten, aber auch mit den Methoden Patente herauszubringen sowie den Umgang mit Patentanwälten, die sich in diesem Geschäft auskannten. Er war von dem Wert eines Patents überzeugt, und strebte deshalb Patente an./ Eines seiner behaupteten Originalbeweisstücke, der Hobel Nr. 8, den Goebel sagte, er habe ihn vor 1872 gemacht und damit versuchte zu sagen, dass der auch schon in dem frühen Jahr 1865 gemacht worden sei, trägt die Einprägung der Worte „Patent beantragt für“. Ob diese Einprägung auf dieses Werkzeug zur Herstellungszeit bereits angebracht wurde, wird nicht deutlich. Aber Goebels Sohn William erinnert sich daran, dass sein Vater den Stempel schon hatte, als sie noch in der Grand Street 500 ½ lebten, von wo sie im Jahr 1877 weggezogen waren./ Rückblickend gab es im Jahr 1880 gar nichts, das den Namen „Erfindung“ verdient hätte. Sein Säumer war bloß eine Verbesserung von anderen Formen von Säumern und war offensichtlich nicht besser, sonst hätten andere das genutzt. Wir wissen von diesen Aufzeichnungen, dass Goebel kein großer Erfinder war. Wir wissen, dass keine seiner Ideen über die Mittelmäßigkeit hinausgekommen war, wenn er überhaupt diesen untersten Standard erreichte. Goebels Patente und Patentanträge, die nach 1880 beantragt worden waren zeigen ganz klar, dass er ein reiner „Verbesserer“ untersten Grades war. Und es gibt nichts, das ihn darüber abheben konnte.“ Übersetzt aus dem u.s.-Englischen D.M. (s. FN)
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„…He was interested with … Nicholas Finck, a resident of Elizabeth and Newark, in a sewing machine hemmer patented by him./ Goebel became aquainted with our patent laws, and was aquainted with Mr. Finck, a man of his own nationality, who had taken out many patents, and whom Goebel interested in one of his patented inventions, and with whom he would be at home in conversation. He, in fact, in the year 1865 obtained a patent on the hemmer before mentionend, and endeavored with Finck for a number of years to make it renumerative, but, as he claims, without success./ In 1881, when he became interested with Kulenkamp, Goebel took the latter to a patent solicitor, of his own selection, thus showing that he not only was acquainted with our patent laws and their benefits, but was acquainted with the methods of taking out patents and with patent solicitors engaged in the business. He was alive to the value of a patent, and did obtain patents,/ One of his alleged original exhibits, the planer No. 8, which Goebel says he made prior to 1872, and possibly intends to say that it was made as early as 1865, has stamped upon it the words „patent applied for“. Wether this stamp was put upon the tool at the time it was made, does not appear, but Goebel’s son, William, recollects his father having this stamp when they lived at 500 1/2 Grand street, from which place they moved in the year 1877./ Down to 1880 there was no one thing which Goebel did that deserved the name of an invention. His hemmer was but an improvement upon other forms of hemmers, and, evidently, was no better, else it would have been adopted by others. We know from this record that Goebel was not a great inventor. We know that no one idea of his rose above mediocrity, if it even approached that low standard./ Defendant’s counsel claim no originality for Goebel, even in connection with the electric lamp, except in minor details. Goebel’s patents and applications for patents filed subsequent to 1880 show clearly that he was mere improver of a low order, and there is nothing which raises him above this character.“