Lichtgeschwindigkeit 4232
am 21. März 2014
Zum Fall des prominenten Steuerkriminellen Uli Hoeneß ist zu erkennen, wie eine Person einerseits als erfolgreich und leistungsstark hervortritt, andererseits strafrechtsbrüchig zu Heuchlerei und Selbstgerechtigkeit greift und dabei hemdsärmlig auf „political Correctness“ oder Verantwortung als Vorbild verzichtet. Ist hierin eine Verpitbullung zu erkennen und findet das Resonanz in der weiteren gesellschaftlichen Praxis von Moral, Kampfmoral und Unmoral und als Stimulans der Aktivierung der sozialen Dynamik und der individuell empfundenen Lebenszufriedenheit?
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Heute, am 21. März 2014, veröffentlichte die Süddeutsche Zeitung München eine ausgiebige Stellungnahme des im Falle Hoeneß tätigen Staatsanwalts am Landgericht in München zu den offenen Fragen und dem kurzen Prozess.
Diese Darstellungen des Staatsanwalts sind nicht ganz dicht.
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Unter der Überschrift „Die Herkunft ist restlos aufgeklärt“, im Sportteil der Süddeutschen Zeitung aus München auf Seite 27, berichtet Annette Ramelsberger: „Die Münchner Staatsanwaltschaft verwahrt sich gegen den Vorwurf, sie habe im Hoeneß-Prozeß nicht alles so genau wissen wollen. Wir haben lückenlos recherchiert“, sagt Sprecher Heidenreich. Für den Vorwurf einer schwarzen Bayern-Kasse finden sich keine Belege…“
Jedoch hat Staatsanwalt Achim von Engel dabei seine sauber zugeschnittene Anklageschrift im Auge, um deren Klärung und Beurteilung es in dem vorgegangenen Strafprozess allein ging.
Es ging also nicht um verjährte Straftaten. Es ging auch nicht um möglicherweise in den verspätet vom Angeklagten dem Gericht vorgelegten Dokumenten verborgene Straftaten. Staatsanwalt von Engel verfuhr in sanfter Einmut mit dem Richter am Landgericht, Rupert Heindl, eben lediglich die Klagepunkte abzuklären.
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Insofern kam es dadurch, dass die über 50.000 Bank-Buchungs-Dokumente lediglich auf die vier vierteljährlichen Zwischen-Bilanzen über die sieben Steuerhinterziehungsjahre berechnet (per Komputer) und festgestellt worden sind, zu einer oberflächlichen Klage-und Beweisermittlung. Denn die Bankbelege enthalten, neben diesen Vierteljahres-Salden, erheblich mehr Tatsachverhalte und durch die hierzu mögliche persönliche Vernehmung viel weitere Aufschlüsse über die Nutzungszwecke und Praktiken im Umgang des Steuerkriminellen mit diesem Schwarzkonto. Das wurde unterlassen.
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„Wir haben das Verfahren so geführt, dass wir uns nicht verstecken müssen, sagt die Staatsanwaltschaft München II. „Und wir wollten auch nicht mehr ein Jahr warten, in der Hoffnung, dass die Bank noch was liefert. Wir hatten schon ein Jahr gewartet. Und bestand für uns nicht die Möglichkeit, die Bank hierzu zu zwingen“ … Es hat hier keiner angerufen“, sagt Heidenreich: „Es gab keine politische Einflussnahme.“
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Dieser Aussage zu folgen, wäre die Landesregierung durch den Justizminister gehalten, die Staatsanwaltschaft auf die politische Relevanz eines solch extremen Kriminalfalles hinzuweisen. Denn es mangelt nun an Aufklärung der Steuerkriminalität des Prominenten Uli Hoeneß, der lediglich für einen Teil seiner Straftaten die dreieinhalb Jahre Gefängnis ohne Bewährung erhielt.
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Es fehlen Aufschlüsse über den Gesamtschaden durch Steuerhinterziehung und Schwarzgeschäfte. Aufklärung ist auch für den verjährten Zeitraum zu ermitteln. Die Öffentlichkeit hat ein Recht darauf, zu erfahren, wie hoch der angerichtete Schaden ist. Allgemein und normaler Weise, kann wer Schulden hat dreißig Jahre dafür belangt werden – in diesem Prozess gegen Hoeneß fehlt zumindest die Ermittlung darüber.
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Das letzte Woche mit dem Urteil abgeschlossene Verfahren hat weiterhin einen Betrugsstraftatbestand ergeben, der nicht in der Klageschrift stand und der nun nicht berücksichtig worden ist: Uli Hoeneß hatte mehrere, weitere legal und illegal benutzte Bank-Konten, die er für seine Zielgeschäfte benutzte.
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Hierbei kam es zu erheblichen Verlustvorträgen bei einer Bank in Deutschland, die steuerrechtlich ordentlich ausgewiesen und steuermindernd geltend gemacht worden sind. Hoeneß hat seinen Steuerberater hierzu nicht von dessen Schweigepflicht entbunden. Hier ist nunmehr der Betrugstatbestand herausgekommen – eine Spielart des „Herstatt-Dattel-Komplex“ -, indem gleichzeitig unversteuerte Gewinne aus Zielgeschäften auf dem Vontobel-Schwarzkonten in der Schweiz erzielt worden sind.
Hoeneß hat also gleichzeitig auf dem deutschen Konto Verluste abgeschrieben, während er über die schwarze Bankverbindung Gewinne erzielte. Es hätte also nicht zu unsaldierten Verlustvorträgen beim Rosenheimer Finanzamt kommen dürfen. Das Gericht erklärte hierzu, es handele sich um unbedeutende, zu vernachlässigende Angelegenheiten.
Hier haben Staatsanwaltschaft und Landgericht im abgeschlossenen Prozess nicht ordentlich ermittelt.
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Wir werden abzuwarten haben, ob Verfahrens-Residuen solcher Art bei den Prüfungen der 50.000 Bank-Buchungs-Dokumente – über die Ermittlung der reinen Steuerpflicht hinaus weitere kriminelle Tatsachverhalte herausbringt oder das Ganze nun einfach deckelt.
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Die abschließende Erklärung des verurteilten Uli Hoeneß zu seiner Art von Anstand, nämlich keinerlei Aufschluss der weiteren Umstände seiner schwarzen Zockerei gegeben zu haben, ist die Farbe der Verpitbullung des nunmehr vorbestraften.
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Die Kommentare von Respekt und Anerkennung der persönlichen Größe, durch die Bundeskanzlerin Merkel (CDU) und des bayerischen Ministerpräsident Horst Seehofer (CSU) sind blanker machiavellistischer Zynismus, wie er in der Politik gewöhnlich zu erwarten ist.
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Schlechte Vorbilder in dieser Anerkennung von Verpitbullung sind sozusagen gerichtsrelevante Maßstäbe für Moral und Sitte in der Öffentlichkeit von höchster Stelle – MERKE: „Quod licet Jovi, non licet Bovi“.
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Wie weit Unmoral und Kampfmoral die Basisdistanz zwischen dem wirklichen Geschehen der Steuerstraftaten und der rechtsstaatlichen Behandlung in diesem Fall Hoeneß verringern, ist sehr schwer qualitativ einzuschätzen. Hier sind Grenzen der qualitativen empirischen Soziologie erreicht, weil die Beteiligten in eigener Sache lügen und vertuschen dürfen.
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Es darf aber angenommen werden, dass das Wohlsein oder Unwohlsein der Bürger im regulierten Rechtsstaat prozedurale Nutzen und Schäden erzeugen. Es handelt sich um schwächende Kollektivkräfte, indem der Bürger schlecht informiert und draußen gehalten wird, fühlt er sich eventuell erleichtert, kann aber nicht teilnehmen. Er wird sich deshalb abwenden und nicht mitdenken und mitverantworten.
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Stärkende Wirkungen sind fraglos die Folge der Entkopplung und Erleichterung in der subjektiv empfundenen Lebenszufriedenheit, einerseits nicht individuell mit dem Gerichtsstreit und dem Ärger zu tun zu haben. Andererseits ist jeder individuell betroffen, wenn das Unwesen eines oberflächlich wegprozessierten prominenten Steuerkriminellen mit unguten Ausstrahlungen der Verpitbullung in der Gesellschaft belastet bleibt.
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Wir erleben im Fall Hoeneß ein aktuelles Beispiel für die Kritik der zynischen Vernunft (Peter Sloterdijk): Der Fortschritt und die Aufklärung belehrt auch den kleinen Mann, wie heutzutage beschissen werden kann. Reichtum im Jahr 2014 bringt weder Moral noch Bildung, sondern Rücksichtslosigkeit.
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Während früher der Papst öffentlich Wasser predigte und heimlich Wein soff und seine Töchter schwängerte, macht heute jeder Versicherungsfall Gelegenheit zum Betrug als Kavaliersdelikt: Verpitbullung der Gesellschaft durch Verpitbullung in der Gesellschaft.
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Fortsetzung folgt