Lichtgeschwindigkeit 8027
am Montag, 19. März 2018
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ZWÖLFTER BLOGBEITRAG zum 20. April 2018 in Springe, und wird fortgesetzt, in LICHTGESCHWINDIGKEIT von Dietmar Moews hier:
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GOEBEL-DEFENSE 1893 (das kann Juristen interessieren / Case-Law)
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Die NEUE DEISTER ZEITUNG, die bis heute noch wie zu NAZI-Zeiten einen Deutschen, „der der Welt das Licht gab“, feiern und ehren wollen – und das auch noch am 20. April, hat Tradition. War nicht auch der NDZ-Chef Mitglied der NSDAP? Hat etwa die Umerziehung des Herrn Willi Städler nach 1945 nicht ausgereicht?
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LICHTGESCHWINDIGKEIT 8027 stellt die „Goebel-Verteidigung“ vor, die auf Zeitgewinn zielt, die Anwälte mit dem bezeichnenden Namen GOEBEL-DEFENSE gegen EDISON aufzogen. Die Anwälte WITTER & KENYON hofften, EDISONS Gerichtsanträge, im Januar 1893 auf UNTERLASSUNG der PATENTVERLETZUNG gestellt, bis zum Auslaufen des PATENTS No. 223,898, im Oktober 1894, verschleppen zu können.
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GOEBEL-DEFENSE war also nicht Verteidigung Goebels oder dessen kriminellen Behauptungen, sondern das waren bezahlte Eidesstattliche Erklärungen und Zeugen und falsche Nachbaulampen gegen EDISON:
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„The biggest Fraud“.
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Goebel-Defense 1893 als Zeitverschleppung gegenüber dem Kläger Edison, dessen Patentrecht ende 1894 endete
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Die NEUE DEISTER ZEITUNG zitiert noch im Jahr 2018 die GOEBEL-IDOLISIERUNG von 1893, „Goebel sei der Erfinder der Glühlampe, 25 Jahre vor Edison (Brockhaus)“ … in Deutschland seit 1893 von den wichtigsten Bezeugern in der deutschen Fachwelt und in der Kleinstadt Springe, Geburtsort des Goebel, und seit 1928 in den großen deutschen Lexika und folglich in deutschen Museen – so sei das „in Prozessen Goebels gegen Edison erwiesen worden.“
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Das war immer GELOGEN. Wer – egal wann seit 1882 – die eindeutige Beweislage anschaute, konnte das EDISON-Patentrecht nachvollziehen. Und er konnte ab 1893 die sogenannte GOEBEL-DEFENSE verstehen und erkennen:
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Zuletzt im Jahr 1893 also stellte Edison Anträge bei drei verschiedenen U. S.-Bezirksgerichten auf Einstweilige Verfügungen auf Unterlassung. Edison klagte gegen drei voneinander geschäftlich und räumlich vollkommen unabhängige Firmen, in Boston, in St. Louis und in Oconto/Chicago, wegen der unerlaubten, unlizensierten Herstellung und Vermarktung von Glühlampen gemäß dem 2. Patentanspruch Edisons. Edisons Patentanspruch in dieser Auseinandersetzung erforderte die Klärung mehrerer Streitpunkte.
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Hierzu muss der Leser versuchen, sich von der Position eines außenstehenden Prozessbeobachters der Sache anzunähern. Wir sind nicht das Gericht, nicht der Richter, wir sind nicht der Multifunktionär Edison, nicht die Erwerb treibenden Verteidiger, nicht die Gutachter, die gleichzeitig Berater, Publizisten, Lobbyisten und Aktienspekulanten waren. Wir sind auch nicht Henry Goebel und kennen nicht das soziale Spiel im Goebel-Clan und in den deutschen Einwandererkreisen, die bis hin zur Pilgrim Lodge, wo der alte Goebel sein karges Altersdasein zu fristen hatte, offen und untergründige Interessenkonstellationen bildeten. Es gelten zu dieser Klärung auch nicht andere Motive, als festzustellen, welcher historische Befund zur fraglichen Zeit dazu vorlag – ob wir den heute nachvollziehen können oder ob wir neue Argumente anzufügen haben? Wir müssen die Lage der Lampentechnik erfassen, den Stand vor dem genannten Jahr 1854, den Stand um das Jahr 1880 sowie die Argumente und Beweise, die für Goebelansprüche vorgelegt worden sind. Gestellt wurden diese Ansprüche nicht im Namen von Goebel, sondern im Namen der Patentverletzer Beacon Co. in Boston, Columbia Co. St. Louis und Electrical Manufacturing Co. Oconto. Mit allen hatte Goebel bis zum Jahr 1893 – auch nach eigenem Bekunden – keinerlei Beziehung oder Kontakt. Und die Goebelansprüche wurden erheblich nachträglich, erst im Jahr 1893, erhoben. Während Goebel selbst seit 1881 am Rande des Lampengeschäfts in New York tätig, derartige Leistungen nicht aufgewiesen hatte und auf Anfragen und Geldangebote auch nicht aufweisen konnte. Auch hatte Goebel im Jahr 1881 weder diese Behauptungen gegenüber Edison offen erhoben, noch entsprechende Lampen vorgezeigt, die nun plötzlich im Jahr 1893 als angebliche Beweislampen vor Gericht auftauchten.
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Die Streitziele der GOEBEL-DEFENSE 1893
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1. Edisons Patentanspruch lief im Jahr 1894 aus. Was Edison für sich gerichtlich hätte erreichen können wollen, sah aufgrund der Dauer solcher gerichtlichen Verfahren und der Rechtsmittel der Beklagten bereits spätestens im Jahre 1893 unerreichbar aus, sofern es um Edisons Lizenzhandel oder den Exklusivvorteil am Lampenmarkt ging.
2. Dagegen war die Erstattung der Streitkosten durch die Antragsgegner, als Minimalziel, eher nachrangig. Zumal diese Patentverletzer oft vom Markt verschwunden sind. Deshalb Schadensersatz, aus den Jahren der Patentverletzung, weitgehend nicht hätte eingetrieben werden können.
3. Edison beantragte in Boston beim Bezirksgericht Einstweilige Verfügung gegen die Firma Beacon Co. Beacon fertigte und vermarktete Glühlampen der Edisonbauart, ohne hierfür von Edison eine Lizenz erworben zu haben. Die Firma Beacon nahm sich das einschlägig bekannte und versierte Verteidigungsanwalt-Syndikats Witter&Kenyon aus New York zu hilfe. Witter&Kenyon brachten Goebel ins Spiel, von dem die Behauptung vor den Richter getragen wurde, er, Goebel, habe lange vor Edison solche Lampen gebaut, – was längst bekannt sei, könne nicht unter Patent gebracht werden: Edisons Patent sei ungültig. Diesen Goebelanspruch hatte Goebel bereits während seiner Arbeit für die American Electric Light Co. ende des Jahre 1881, unter der Hand in Umlauf gebracht und auch damit risikobereiten oder gutgläubigen Partnern Geld aus der Tasche gezogen. Diese Argumentation, „lange vor Edison“, wurde also in den Jahren 1892 und 1893 nun von den Anwälten aufgezogen, von Pope im Electrical Engineer propagiert und dann seitens des Goebel-Clans im Jahr 1893 mit großem Aufwand an Laienbezeugungen ausgefüttert. Zwar hätte ein solcher etwaiger Urheberanspruch, auf Henry Goebels Ersterfindung einer Lampe, wie im Edison-Patent von 1879, allein in einer Klage um diesen Anspruch gerichtlich beantragt und angestrebt werden können. Denn zur Streitsache der Patentverletzung eines gültigen Patents sind diese Fragen für das Gericht „ex parte“: D. h. sie stehen außerhalb des Klagezusammenhanges und stellen sich hier entscheidungsrelevant gar nicht. Während die Beklagten ihre widerrechtliche Produktion von Edisonlampen, also die Patentverletzung, zugaben, hätte eine „Goebel-Defense“ auch in einer Hauptverhandlung um die Patentverletzung ex parte gestanden.
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Für die Kurzdarstellung der GOEBEL-DEFENSE kann dieser Streitkomplex – ob ex parte oder nicht – anhand der in das Verfahren eingebrachten Beweismittel und Argumentationen dennoch zunächst technisch definiert, ausgewertet und geklärt werden. Heraus kommt, dass Goebel nicht nur bezüglich Edison keinerlei Priorität hatte, sondern auch gegenüber den Lampenentwicklungen seit 1845 allein aus seinen Anmaßungen und Selbstbezeugungen gespeist wurde.
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Hier extra entfaltet soll ein Nebengedanke werden.
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Er gehört mehr zur Alltagssoziologie als zur Technikgeschichte: Henry Goebel, der ab dem Jahr 1881 versuchte, als Trittbrettfahrer in die Geschäfte um die Elektrifizierung der Weltgeschichte sich einzuklinken und dabei ohne Rücksicht auf Verluste und Anstand, Freunde und Bekannte zu Kunden und Betrogenen machte, wie Kulenkamp, seinen Patentpartner, langjährigen Familienfreund und Pate des jüngsten Sohnes, Dreyer, den Patentkaufmann, Investor und Firmengründer, Arnoux&Hochhausen, die Dynamopioniere in den USA u .a., seinen Patentanwalt Paul Goepel, der Goebel gegenüber den Gerichten als Betrüger bezeichnete, stiftete schließlich außer Unmut und Schaden gar nichts Gutes oder Nützliches. Die von Goebel Betrogenen waren übrigens sämtlich deutschstämmige Einwanderer der ersten Generation, wie Goebel selbst. Mit dem letzten Versuch seines Lebens, mittels der vom Anwaltssyndikat Witter&Kenyon und mit Hilfe des Elektropublizisten Pope sowie den Goebel-Beweislampenbauern von Beacon in Boston, noch im Jahre 1893 als großer Lampenheld vor Edison veröffentlicht zu werden. Damit hätte Goebel alle die Betrogenen beeindrucken können. Sie wären nur betrogen und einfach geprellt worden. Ohne, dass Goebel auch in Hinsicht als Lampenentwickler, als ein Nichtskönner und Hochstapler dastünde.
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Tatsächlich gelang das nicht.
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Die Ergebnisse liegen klar auf dem Tisch: Der ungelernte Uhrmacher und kleine Angeber Goebel hatte als Betrüger und Hochstapler auf eigene Rechnung im Lampenmeitier seit 1881 versucht mitzuwirken. Er sah folglich damals so aus und sieht heute, für Jeden der hinschaut, heute so aus.
4. Das entscheidende verfahrensspezifische Kriterium für die Gerichte bezüglich Edisons Anträgen ist, dass Klageantrag und Streit um Patentverletzung gingen. Die Verfahren galten nicht etwaigen Goebelerfindungen und nicht der Anerkennung oder Aberkennung oder der Definition des Edison-Patentes.
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In dieser Untersuchung hier wird nicht die Frage verfolgt, wie weit die damalige Verteidigung die Goebel-Defense zur Zeitverschleppung nutzen konnte. Zeitverschleppung war es, um das es Denen ging. Desungeachtet aber kann erfasst und interpretiert werden, ob und wie weit überhaupt der Goebelanspruch mittels der Auswertung der Geschehnisse in und um die Gerichtsverhandlungen um Patentverletzungen erhellt oder geklärt werden kann? Ob über die Frage von Erfindungsansprüchen, zwischen dem Patent Edisons von 1880 und gegebenenfalls geltungbeanspruchenden Beweisen der Goebel-Defense oder der Relevanz der Leistung im Patent Goebel/Kulenkamp von 1882, eine Goebelleistung zu beweisen ist, ob sie bewiesen worden ist oder zu beweisen gewesen wäre?
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Auf einem anderen Blatt stehen eigentlich die Argumente zur Patenterteilung, nämlich „ex parte“, d.h. außerhalb des Zusammenhanges von Fragen der Patentverletzung. Denn – erst wird ein Patent erteilt (nur, wenn es kein anderes Patent verletzt), danach kann es zur Patentverletzung kommen; dabei hat im Streitfall der Kläger, dessen Patent verletzt wird, die Beweislast, dem Patentverletzer die Patentverletzung objektiv gerichtlich zumessen zu lassen. „Ex parte“-Argumente können nach den Regeln und Gepflogenheiten von Rechtsprechung und Rechtspflege eine Einstweilige Anordnung nicht aufhalten. Hier müssten die Gegenargumente zweifelsfrei sein und nicht einfach Zweifel erwecken, wie es mit der Goebel-Defense versucht wurde.
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Des ungeachtet galt der Vortrag der Verteidigung nicht den Patentverletzungen – die wurden eingeräumt. Sondern es wurden Zeugenaussagen sowie angebliche Beweislampen zur „Goebel-Defense“ von der Verteidigung gegen Edisons Patent vorgebracht. Hiermit wollten die Beklagten, ohne selbst zu klagen, nun, dreizehn Jahre später, die Ungültigkeit der Erteilung von Edisons Patent im Jahre 1880 durch das United States Patent Office, argumentieren und beweisen.
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Diese Argumente der Klageerwiderung zu Edisons Vorwurf der Patentverletzung können – in einer Art seitlicher semantischer systematischer Auswertung der Quellen – zur Prüfung der angeblichen Goebel-Leistung erfasst und interpretiert werden, um so die Fälschung und Fragen dazu möglichst zu beantworten:
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a) Die (noch heute im Museum aufbewahrten) angeblichen Goebel-Lampen waren auf ihre technische Funktion hin zu prüfen und zu bewerten.
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b) Da sich die Auseinandersetzung im Jahr 1893 zutrug, hätte das Alter der angeblichen Beweislampen etwa 20 Jahre betragen sollen. Für die Datierung des Herstellungsdatums auf vor das Jahr 1879 bedarf es einwandfreier Beurteilungsgrundlagen.
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Pope, der Fachmann, und Lobbyist als Märchenautor
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Was im Laufe der Gerichtsverfahren des Jahres 1893 in den Zeitungen sehr bald als „Goebel-Defense“ bezeichnet wurde und Edisons Anträge gegen die Patentverletzer unterlaufen sollte, war die Behauptung: Goebel sei bereits viele Jahre vor Edison, schon im Jahr 1859, mit einer entsprechenden Leistungslampe öffentlich bekannt geworden.
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Diese Behauptung brachte Franklin Leonard Pope in seinem Artikel „The carbon Filament Lamp of 1859 – The story of an overlooked invention“, am 25. Januar 1893 im Electrical Engineer, S. 78f, auf. Pope gab dabei keine Quellen an, außer, dass er beiläufig als seine Quelle erwähnt: „wie Goebel es nannte“ („which Goebel called“), als habe Pope seine Informationen von Henry Goebel persönlich erhalten. Beinahe sämtliche technischen Details, die Pope der in diesem EE-Bericht abgebildeten angeblichen Beweislampe zuschreibt, unterschreiten die Höhe der Lampenkunst von und vor Edison. Was EE-Pope da behauptete und große Aufmerksamkeit auslöste, wird in der vom Deutschen Museum München publizierten Schrift: Johannes Abele: Göbel, in >Die Lichtbogenlampe< S. 30 1995/2006 auf die Quelle ETZ-Beckmann 1923 >Die erste elektrische Glühlampe< S. 1031, bezogen, ETZ-Beckmann seinerseits auf EE-Franklin Leonard Pope von 1893 als Quelle verweist, wie es hier aufgeboten und kritisert wird.
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Bei den heute der Wissenschaft zugänglichen beglaubigten Quellen handelt es sich sowohl um die Prozessunterlagen wie die Originalberichte in den größten Fachzeitschriften des Jahres 1893 und weitere Urkunden und Beweismittel. Diese Dokumente sind lückenlos vorhanden. Darin ist eindeutig aufzufinden, wie die Fragen zu den damaligen Streitpunkten zu beantworten waren, wie sie beantwortet worden sind und wie man die heute noch nachvollziehen und einschätzen kann.
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1. Da die Reichweite von Edisons Patentanspruch ausgiebig und allgemein in mehreren Instanzen anerkannt gerichtlich geklärt und entschieden worden war (s. FN 10). Ging es in den Anträgen einzig um Edisons Recht, im Falle der Verletzung dieses Rechtes und aufgrund des immensen Zeitverlusts auf die noch bestehende kurze Restdauer des Patentschutzes, eine kurzfristige Gerichtsentscheidung zu erhalten. Dieses ist nicht zu bezweifeln. Denn die Patentverletzer erkannten den ihnen angelasteten technischen sachlichen Übergriff auf das Patentrecht Edisons an, bestritten das gar nicht, dass sie unlizensiert Edisons System nachbauten. Dass die Patentverletzer aber den Standpunkt vertraten, Edisons Patent sei im Jahre 1880 zu Unrecht erteilt worden, weil bereits Goebel etwa im Jahr 1872 Glühlampen der Qualität angefertigt habe, hätte in einen anderen Rechtsstreit um die Aberkennung oder Definition des Patents selbst hineingehört. In Edisons Gerichtsanträgen ging es aber um eine Entscheidung, ob das rechtmäßige Patent nun verletzt worden ist und weiterhin wurde oder nicht, und wenn so bewiesen und erkannt würde, verlangte Edison, dass die Unterlassung gerichtlich unverzüglich erzwungen werden sollte. Mit der Ablehnung der Einstweiligen Verfügung wäre für Edison aus Zeitgründen die ganze Sache verloren, ohne dass die Gegenseite in irgendeiner sachlichen oder rechtlichen Weise gerichtliche Bestätigung zugunsten ihres patentverletzenden Verhaltens und ihrer Argumentation erhalten hätten.
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2. Der Punkt der vorteilhaften Seiteneffekte aus Sicht des Klägers wird hier vernachlässigt. Immerhin haben aber aus Sicht der Beklagten sowohl die Anwaltskanzlei der Verteidigung, Witter&Kenyon, erhebliches Geld, Kompetenz und Kommunikation mit diesen Verfahren verdient wie auch sämtliche in Erscheinung getretenen Mitglieder des Goebel-Clans haben erhebliche Vorteile genommen. Hauptsächlich Henry Goebel sr. wurde von internationalen Persönlichkeiten genannt und hervorgebracht, indem er dadurch seine Behauptungen in Auseinandersetzungen auf höchster internationaler Publikationsebene vertreten sah, auf ganzer Linie der Elektrifizierungsgeschichte, nämlich betreffs der Lampentechnik, betreffs der Patentrechtsgeschichte, aber auch betreffs der Wirtschaftsgeschichte. Aber auch der Sohn Henry Goebel jr., der Nachfolger im Laden des Alten geworden war, hatte etwa ein Jahr lang Handgelder von Witter&Kenyon dafür erhalten, dass er die Zeugen für die Goebel-Defense anschleppte, Verwandte, Bekannte, Nachbarn, dass er Zeugenaussagen aufnahm, den Zeugen klar machte, was man haben wollte, und geradezu eine Art Kopfgeld damit verdient hatte. Außerdem behauptete Gobel Junior, die ersten angeblichen Goebel-Beweislampen im Jahr 1892 eigenhändig nachgebaut zu haben, die in Boston beim Gericht vorgelegt und begutachtet wurden, sicher auch nicht ohne dafür bezahlt worden zu sein.
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3. So technisch absurd, wie diese Goebel-Defense von den Anwälten argumentiert worden ist (z. B. Popes und Vandergrifts Gutachten zur Lampe Nr. 4), musste für die Richter von vornherein klar sein, dass es nicht darum gehen sollte, eventuelle Goebel-Leistungen zu beweisen. Insofern ist allein die Zuspitzung „Goebel gegen Edison“ ein eindeutiges Zeichen dafür, dass man sich für die Technik der Glühlampen und die Entwicklungsschritte nicht ernsthaft interessiert hatte und auch nicht auskennen wollte. Im Gegenteil, Witter&Kenyon sahen einen Verhandlungsvorteil für das Verfahrensziel der Zeitverzögerung, indem sie sich in den technischen Fragen auf die naive und dumme Position Goebels stellten, der sich gar nicht auskannte, was es mit Edisons Lampe auf sich hatte. Hier liegt die Goebel-Defense schon in sofern vollkommen daneben, dass sie in den Anhörungen und Klageerwiderungen und Einlassungen folgenden technischen Anspruch stellten:
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Anfertigung von Hochvakuum-Glühlampen mit Platindrähten und Bambus-Kohle-Glühfaden, etwa seit dem Jahr 1872 – also vor Edison.
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Ungeachtet, dass diese Anfertigung lediglich behauptet aber keineswegs erwiesen, sondern durch vorgetäuschte Lampen bald von selbst enttarnt wurde, reicht dieser technische Anspruch eben nicht an das Leistungsprofil der Edison-Systemlampe heran.
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Dies sind die angeblichen Goebel-Exponate von 1893
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Der von Witter&Kenyon in der Goebel-Defense erhobene Anspruch beschreibt etwa den technischen Stand, den mehrere andere Lampenentwickler ebenfalls und teils bereits vor 1854 erreicht und publiziert hatten. Auch war der Bambusfaden als verkohlte organische Faser nicht der entscheidende Schritt – es war die Zubereitung des Kohlefadens selbst, der bei der Fertigung von Eigensauerstoff befreit wurde. Was bei Edison „air-washing“ hieß, war ein Problem, von dem die Dauerhaftigkeit des Fadens allein abhing, der bis zu Edisons Entwicklung sich durch Eigensauerstoff, bei Betrieb im Vakuum, selbst vernichtete. Und davon hatte Goebel noch im Jahre 1893 nichts verstanden, geschweige denn, vor der Publikation der Edisonpatente in den 1880er Jahren.
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4. Goebels angebliche Beweislampe Nr. 4. war eine ende des Jahre 1881 von dem Entwickler Reinmann ausgelegte Lampe für und in der Fertigung der American Electric Light Company. Der Lampenbauer Heger hat im Jahr 1893 dazu in einer Eidesstattliche Erklärung diese Lampe als eine solche, wie er sie gemacht hatte, identifiziert. Keinesfalls ist es eine Selbstanfertigung oder eine Erfindung von Henry Goebel, der in jenen Jahre 1881/1882/1883 bezeugter Maßen nicht handwerklich zu solcher Glaswerker- oder Glasbläserarbeit fähig war, auch nur eine ganz einfache Röhrenlampe zu versiegeln. Zahlreiche anerkannte Glaswerker der damaligen Zeit bei der American Light Co. (die mit Edison konkurrierte) haben Goebels geringe handwerkliche Befähigung bezeugt (so der Sohn Henry Jr.)
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Henry Goebel jr. indes hat diesen Bau von Nr. 4, datiert auf das Jahr 1883, seinem zu der Zeit engsten Freund Max Hoffmann im Jahr 1892 mitgeteilt, der ebendies ebenfalls in einer Eidesstattlichen Erklärung bezeugt hat.1
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Lampe Nr. 4 war niemals funktionstüchtig, weil sie bereits bei der Anfertigung zahlreiche Fehlstellen in der Drahtunterteilung hatte, die sich beim Test mit stärkerem Strom mit Funken und Lichtbögen aufweisen ließen2. An diesen Lichtbögen hatte die Drahtverbindung einen extrem hohen Widerstand von 2000 Ohm. Das bedeutet, dass, wenn diese Lampe Nr. 4 – wie bei den Gutachtertests kurzzeitig – durch hohe Stromstärke zum Glühen gebracht wurde, zum Betrieb benutzt worden wäre, hätte sich in ganz kurzer Zeit der Kohlefaden wegen Überhitzung selbst zerstört, bzw. mit dem normalen Strom hätte sie nicht geleuchtet.
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Die Lampe trug in den Augen der Gutachter keinerlei Alterungsspuren; sie war nach Urteil der Gutachter keinesfalls 20 Jahre alt. (ebd.)
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Die Lampe Nr. 4 hat eine galvanisierte Drahtverbindung, wie sie von Edison patentiert ist und nicht, wie es in dem Goebel/Kulenkamp Patent von1882 als angebliche Verbesserung einer Drahtverbindung (spiral holder: mit der Zange zusammengepresst und mit Dixon’s Ofenpolitur zugeschmiert) von Goebel selbst ins Geschäft gebracht werden sollte – natürlich vollkommen ohne Erfolg.
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Es war also definitiv das Kohle- gegebenfalls Bambusfilament in dieser tatsächlichen Lampe Nr. 4 nicht dem Edisonanspruch gemäß ein dauerhaftes Filament, sondern ein von anbeginn nicht funktionstüchtiges.
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Es kommt außerdem eine weitere Zweifelhaftigkeit hinzu: Die Lampe Nr. 4, die von mehreren Gutachtern beider Parteien zweifelsfrei getestet und begutachtet worden ist, wird an anderer Stelle z. B. in The Electrical World, in einer Photographie sichtbar. Und in den angeblich von Henry Goebel abgegebenen nicht gesicherten Eidesstattlichen Erklärungen wird die Lampe Nr. 4 als beschädigt beschrieben3 – die Spitze sei abgebrochen gewesen. Eine Lampe mit abgebrochener Spitze kann keineswegs ein Hochvakuum enthalten und hätte von den Gutachtern nicht, in der in den Gutachten beschriebenen Weise, als äußerlich heiler Glaskörper getestet werden können. Insofern wäre auch der Edisonanspruch des Hochvakuums mit der Lampe Nr. 4 nicht erreicht worden bzw. hat es zwei verwechselte nicht eindeutig identifizierte angebliche Beweisstücke Nr. 4 gegeben. Abgesehen davon, dass solche, wie die Lampen Nr. 4, von dem Zeugen Heger wiedererkannt wurden und ab 1882 angefertigt worden sind.
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Wo ein Patent ist, ist ein Anspruch zu Prozessieren
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Als Zusatzkriterium des Jahres 2005, wenn man die Goebelzuweisung prüfen will, werden die beiden Patente des Jahres 1882 herbeigeführt und zwei mutwillige Schlussfolgerungen gezogen. Man sagt: Wo ein Patent ist, ist auch ein Anspruch. Dies ist ein etwas ironischer Satz, den die Patentrechtler so vollenden: Wo ein Patent ist, ist ein Anspruch zum Prozessieren. Es ist natürlich Unfug, wenn man ein Patent mit einer Urheberschaft gleichsetzt. Und um eine solche fragliche behauptete Urheberschaft geht es bei Goebel.
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Das andere ist, die Nutzlosigkeit und die Redundanz des Goebel/Kulenkamp Patents mit der „Drahtverbindung“, von 1882. Es wurde dreimal vom Patentbüro mit der Begründung abgelehnt, Edison, Perkins und andere hätten diese Verbindungsart längst in Patenten und in Gebrauch. Was letztlich für Goebel übrigblieb, waren eben seine abgeflachten Drahtspiral-Einschubenden, die technisch nutzlos waren. Was bei Edison eine Schlaufe macht, machen bei Goebel etliche Windungen; das hat drei manifeste Nachteile, 1) nämlich den größeren Materialaufwand an Platindraht, 2) die aufwendigere Herstellung, 3) das höhere Gewicht dieser Verbindung, das in dem Maß, wie die Verbindungsstelle selbst gestärkt wird, das äußerst feine Glühelement selbst höherer Reißbelastung bei Erschütterung aussetzt.
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Quellen und Untersuchungsgrundlagen
THE ELECTRICAL ENGINEER vom 8. Februar 1893
LEGAL NOTES
RECHTSSTREITIGKEITEN MIT GLÜHLAMPEN
DIE GOEBEL-VERTEIDIGUNG (Goebel-Defense) –
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EDISON ELECTRIC LIGHT COMPANY (GENERAL ELECTRIC COMPANY) vs. BEACON VACUUM PUMPEN UND ELECTRICAL COMPANY
IN U. S. CIRCUIT COURT, BOSTON, FEB. 1 UND 2, 1893
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Die Anhörung im Fall der Edison Electric Light Co. vs. der Beacon Vacuum Pump and Electrical Co. wurde am Mittwoch, 1. Februar, in Boston, vor Richter Colt fortgesetzt.
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MR. WM. C. WITTER, für die Angeklagten, reichte einen gedruckten Schriftsatz ein und bat um Erlaubnis, bestimmte Exponate und eidesstattliche Erklärungen einzuführen, da es sich um neue Beweismittel handelte, die aufgrund der kurzen Vorbereitungszeit nicht bei der vorherigen Verhandlung vorgelegt werden konnten. Die Exponate bestanden aus einer Glühlampe von Goebel aus der Zeit vor 1872, mit einem Hufeisenfaden aus karbonisiertem Bambus, in einem Ganzglasglobus und mit Platin-Einführungsdrähten, sowie drei alten Maschinen von Goebel zur Formgebung von Kohlen, von denen eine bis vor kurzem in der Lampenfabrik Perkins eingesetzt wurde. Unter den eidesstattlichen Erklärungen befanden sich mehrere, die sich auf Goebels guten Charakter bezogen; eine eidesstattliche Erklärung von Herrn Papst, in der er erklärt, warum diese Lampe bei der ersten Anhörung nicht eingesetzt werden durfte, und in der er erklärt, dass die Ausstellungslampe noch immer ihr Vakuum hielt, sowie eine große Anzahl von eidesstattlichen Erklärungen, die die bisher vorgestellten Lampen bestätigen, und zusätzliche Zeugenaussagen über die öffentliche Verwendung dieser Lampen durch Goebel. Herr Witter sagte, dass bei der Zusammenstellung dieses Materials mit größtmöglicher Sorgfalt vorgegangen worden sei, dass es aber nicht rechtzeitig vor der vorherigen Anhörung möglich gewesen sei, und dass sie deshalb das, was sie hatten, eingebracht hätten.
Herr FRED P. FISH, für die Beschwerdeführer, drängte darauf, dass das Gericht die beantragte einstweilige Verfügung entweder bewilligen oder ablehnen solle, und zwar auf der Grundlage der bisher vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen und Exponate. Er behauptete nachdrücklich, dass die Verteidigung, die errichtet worden war, absolut betrügerisch war; ein frecherer Betrug sogar, als die Drawbaugh Verteidigung im Telefonprozeß. Die Beschwerdeführer hatten eine große Anzahl von eidesstattlichen Erklärungen, die das, was er gesagt hatte, untermauern würden. Das jetzt vorgestellte Exponat war eine Lampe, die bereits nach einer Inspektion innerhalb der letzten sechs Monate für die Zwecke dieses Falles hergestellt worden war. Er hatte verstanden, dass der Fall abgeschlossen worden war, und er wandte sich gegen die Zulassung weiterer Exponate und eidesstattlicher Erklärungen desselben Charakters.
DER GERICHTSHOF sagte, er sei bereit, die jetzt vom Angeklagten angebotenen Papiere und Exponate zuzulassen und sie als Teil der ursprünglich angebotenen Beweise zu betrachten und solche Maßnahmen zu ergreifen, die das Protokoll vor ihm rechtfertigen würde. Wenn der Beschwerdeführer keinen formellen Protest einlegt, wird dieser Kurs fortgesetzt. Der Gerichtshof erkannte an, dass es seine Pflicht war, in dieser Angelegenheit rasch zu handeln.
In Beantwortung von Rechtsfragen beider Seiten stellte das Gericht fest, dass es nach Annahme der jetzt angebotenen eidesstattlichen Versicherungen und Exponate und der von beiden Seiten im Laufe des Tages angebotenen zusätzlichen Angelegenheiten, wenn festgestellt würde, dass die so vorgelegte neue Angelegenheit die Entscheidung kontrolliert, die Pflicht des Gerichts wäre, den Beschwerdeführer in Beantwortung zu hören. Das Gericht erkannte die kurze Zeit, innerhalb derer die Angeklagten ihren Fall vorbereiten mussten, würde den Fall aber als heute abgeschlossen betrachten. Wenn bei der Prüfung der Akte festgestellt wurde, dass sich der Fall auf die neue Sache bezieht, würde das Gericht Argumente hören und beiden Seiten eine angemessene Frist einräumen, um eidesstattliche Erklärungen in Erwiderung und Widerlegung einzureichen.
MR. FISH sagte, dass er die Entscheidung der würdigen Hoheit bedauerte, aber eine Reihe von eidesstattlichen Erklärungen als Antwort auf die bisher von den Angeklagten vorgelegten einreichen sollte.
Der GERICHTSHOF hat am Donnerstagvormittag die Papiere und Exponate angenommen und die Entscheidung vorbehalten.“
(Übersetzt aus dem EE, vom US-Englischen ins Deutsche von Dietmar Moews)
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„THE ELECTRICAL ENGINEER Feb. 8, 1893
LEGAL NOTES
INCANDESCENT LAMP LITIGATION
THE GOEBEL DEFENSE –
EDISON ELECTRIC LIGHT COMPANY (GENERAL ELECTRIC COMPANY) vs. BEACON VACUUM PUMP AND ELECTRICAL COMPANY
IN U. S. CIRCUIT COURT, BOSTON, FEB. 1 AND 2, 1893
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The hearing in the case of the Edison Electric Light Co. vs. the Beacon Vacuum Pump and Electrical Co. was continued on Wednesday, February 1st, in Boston, before Judge Colt.
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MR. WM. C. WITTER, for the defendants, filed a printed brief, and asked leave to introduce certain exhibits and affidavits, in the nature of new evidence which could not be presented at the former hearing by reason of the short time allowed for preparation. The exhibits consisted of an incandescent lamp made by Goebel prior to 1872, having a horseshoe filament of carbonized bamboo, in an all glass globe and having platinum leading-in wires; also three old machines made by Goebel for shaping carbons, one of which has been used until quite recently in the Perkins lamp factory. Among the affidavits were several as to Goebel’s good character; an expert affidavit from Mr. Pope explaining why this lamp was not permitted to be put in at the first hearing, and also stating that the exhibit lamp still held its vacuum, and a large number of affidavits confirmatory of those heretofore presented, and giving additional testimony to the public use of these lamps by Goebel. Mr. Witter said that the utmost possible diligence hat been used in getting this material together, but that ist had not been possible to do it in time for the former hearing, and therefore they had put in what they had.
MR. FRED P. FISH, for the complainants, urged that the court should either grant or refuse injunction asked for, upon the affidavits and exhibits heretofore presented. He asserted emphatically that the defenece which had been set up was absolutely fraudulent; a more bare-faced fraud even, than the Drawbaugh defence in the telephone litigation. The complainants had a large number of affidavits which would substantiate what he had said. The exhibit now presented was a lamp which a mere inspection was sufficient to show had been made within the past six month for the purposes of this case. He had understood that the case had been closed, and he objected to the admission of any more exhibits and affidavits of the same character.
THE COURT said that he was disposed to admit the papers and exhibits now offered by the defendant, and to consider them as if they had been part of the evidence originally offered, and to take such action as the record thus before him would justifiy. Unless complainants counsel entered a formal protest, this course would be pursued. The Court recognized that it was its duty to act speedily in the matter.
In reply to questions by counsel on both sides, the court observed, that after accepting the affidavits and exhibits now offered, and such additional matter as either side might offer during the day, if it were found that the new matter thus presented was controlling as to the decision, then it would be the duty of the court to hear the complainant in reply. The court realized the brief time within which the defendants had been required to prepare their case, but would consider the case closed to-day. If on examination of the record, the case was found to turn on the new matter, the court would hear arguments, and would allow both sides a reasonable time in which to file affidavits in reply and in rebuttal.
MR. FISH said that he regretted his honor’s decision, but should file a number of affidavits in reply to those heretofore presented by defendants.
The COURT, on Thursday morning, took the papers and exhibits and reserved decision.“
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MÜNCHENKRITIK 2006 genannt ist hier die vorläufige Begutachtung zu Abele-Göbel in >Die Lichtbogenlampe< S. 30 1995/2006 im Deutschen Museum durch Dietmar Moews.
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Der Inhaltsanalyse lagen folgende Texte zugrunde:
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0. Das pdf-Aufgebot von Abele >Die Lichtbogenlampe< auf der Internetzseite des Deutschen Museums www.deutsches-museum.de Stand Sommer 2005
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1. Gerichtstexte und Prozessberichte der Edison-Litigations aus den 1880er Jahren aus Fachzeitschriften
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2. Abschriften nicht vollends geklärten Herkunftsweges, von Texten aus dem Jahre 1893, die als „Göbelprozeß-Akten“ in drei Bänden bei der Heinrich-Göbel-Realschule in Springe archiviert sind sowie aus den Gerichtsarchiven NARA aus den USA.
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Ausgehend von ersten Publikationen in NEUE SINNLICHKEIT Blätter für Kunst und Kultur, Springe Hannover München Dresden u.a. Numero 154 im Jahr 1986, Numero 42 im Jahr 2002 sowie Numero 51, 52, die den Goebelzweifel formulieren und Numero 53 im Jahr 2005 und Numero 54 im Jahr 2006, die die Goebellegende widerlegen und ersten Recherchen in der Auslegestelle für Patentschriften und Gebrauchsmuster in der Bibliothek der TU Hannover im Jahr 1973 durch den Verfasser, wurde aus einer anfangs laienhaften Heimaterkundung nun eine wissenschaftliche Aufgabenstellung und Untersuchung.
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Der Verfasser hat umfangreiche schriftliche Anfragen bei wichtigen Institutionen und Zeugen sowie zahlreiche Interviews durchgeführt. Neben dem Deutschen Museum München, das Museum auf dem Burghof in Springe, das Deutsche Technikmuseum Berlin (Feldhaus-Archiv), das Deutsche Historische Museum Berlin und zahlreiche Archive aufgesucht.
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Ferner liegen der Auswertung die unten als konkrete Quellen zitierten Textwerke, Lexika und Internetzadressen zugrunde, wie >www.home.frognet.net< Edward J Covington, Ohio USA/Website „Early Incandescent Lamps“, >www.bulbcollector.com<
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Intensiven persönlichen und per Internetz durchgeführten Diskussionen wie auch mit den Zeitungen in Springe, Neue Deister Zeitung und Hannoversche Allgemeine Zeitung/Deister Anzeiger sowie BILD Hannover und Interviews mit Professionellen und Laien verdankt der Verfasser sowohl Irreführungen wie zahlreiche klärende Hinweise.
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Der Verfasser hat mittels methodisch ähnlichen Verfahren mehrere Studien durchgeführt und veröffentlicht und wurde auch mit einer solchen Dissertation promoviert.
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„…Ich habe … niemals beansprucht, dass ich irgendwelche Erfindungen hätte, die patentiert wären oder welche patentiert werden könnten oder auf welche ich Patente beantragt hätte, außer der Erfindung zu der Pumpe und der Verbesserung der Verbindung von Kohlefaden und Drähten, und ich gab ihm auch keinerlei abweichenden Eindruck hierzu.“ 5 Henry Goebel beeidete so am 7. März 1893 in New York.
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Das hier gesichtete und interpretierte Gesamtmaterial zu einer Goebellampe kommt zu dem gutachterlichen Schluss: Goebel war ein Betrüger. Er suchte, versuchte und vollzog Betrug zum Eigennutz, auf Kosten diverser Anderer, Freunde, Partner6, Konkurrenten, aus eigenem Bewusstsein, aus krimineller Einstellung. Eingetretener ideeller und erheblicher materieller Schaden waren und sind heute noch festzustellen. Die hochkarätigen „Heuschrecken-Dimensionen,“ die hinter den damaligen Elektrik-Pionieren ihre Aktien-Gewinne auskämpften, eröffneten dem alten Goebel im Jahr 1893 die Aussicht, sich selbst anstelle Edisons in die große Erfinderwelt hineinzupublizieren und hineinzustreiten, womit Goebel bereits 1881 und 1882 (div. abgelehnte Patentanträge von bereits unter Patent befindlichen Rechtsgütern beim U.S. Patent Office im Jahr 1882; zwei Patente, für nutzlose „Verbesserungen“ an einer Pumpe und an einer angedeuteten Edisonlampe, erhielt Goebel im Jahr 1882; Ausstellungsbericht in The New York World vom 1. Mai 18827; Ausstellungsbericht in The New York Times vom 30. April 1882 und im Electrical Engineer). Großer Wahrscheinlichkeit nach ist Goebel der 1879 von Edison Laboratorien entwickelte und beantragte Bambus-Glühfaden von „damaligen Schrittmachern der Wissenschaft“ „gesteckt“ worden8.
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Man sieht an diesen Gerichtsverfahren, die die mit Edison nunmehr erstandene General Electric Company, im Jahre 1893 auslöste, beispielhaft, dass Patentrecht ein Recht für Wirtschaftsziele ist und keinesfalls für die Erfindungsrelevanz im Sinne von Innovation, Fortschritt, Verbesserung oder Entwicklung. Der Terminus „Improvement“ bedeutet rechtlich, dass der Patenantragsteller sich an eine bereits vorhandene Patentqualität eines bereits vergebenen Patentanspruches anhängt, ohne dieses Recht damit absorbieren zu können. Ob dann ein Nutzen aus solch einem Anhangs-“Improvement“-Patent gezogen werden kann, entscheidet der Markt allein. Goebels „Improvements“ blieben Papier, weil sie zur Entwicklung der Produkte tatsächlich nicht gebraucht worden sind. Das er selbst hier bei Edison geklaut hat, blieb dem Patent Office augenscheinlich verborgen.
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GOEBEL-DEFENSE IN PATENTSTREITIGKEITEN
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Ausgehend von Edisons zwei „Schlüssel-Patenten“ von 1879/1880: „Incandescent Electric Lamp“ (System-Konstruktion und Fertigungstechniken) und „Herstellung von Kohlen für elektrische Lampen“ („Bambus-Kohlefaden“) stellte er gegen zahlreiche amerikanische Firmen Anträge auf Verfügungen zur Unterlassung wegen Patentverletzungen, seinen Patentschutz zu erstreiten. So im Januar 1893 gegen Beacon Co./Boston, Columbia Co./St. Louis und Electr. Manuf. Co. Oconto/Chicago. Die Patentverletzungen wurden von keiner der drei beklagten Firmen bestritten. Sondern die Beklagten suchten die Prozesse zu verschleppen, um bis zum Ablauf der Lizenzfrist – 19. November 18949– noch weiter unlizensiert Lampen herstellen und verkaufen zu können. (Patentschutz 15 Jahre, falls nicht andere ausländische entsprechende Patente vorher abliefen). Im Sommer 1893 entschied ein Gericht, dass Edisons besagte Patente in Canada am 19. Nov. 1894 ausliefen, folglich der Patentschutz in USA ebenso. Damit fiel also das Streitmotiv – der Patentschutz und Edisons Lizenzanspruch – weg.
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In dieser Verschleppung wurde der alte Henry Goebel – erst gegen Ende der Patentschutzzeit, im Jahre 1893 – als Zeuge der Beklagten „aus dem Ärmel gezaubert“. Obwohl man Goebel als „Kohlefadenhersteller“ der American Light Co. von 1881/1882 längst kannte, brachten die Beklagten die Goebel-Defense und den beeidenden „Bambus-Goebel“ erst 1893. Anwälte hatten Goebel schon seit dem Jahr 1882 zu ähnlichen Zwecken, Edison zu umgehen, „begutachtet“. Denn Goebel hatte für einige Abnehmer und Firmen nach 1881, nach Edisons Patent von 1880, Kohlefäden im Auftrag hergestellt bzw. beschafft. Aber erst im Jahr 1893 trug Goebel „Erfinderneuigkeiten zu den 1850er Jahren“ vor, die er im Jahre 1881 und 1885 noch nicht gegen Edison bereit hatte. Tatsächlich hatte Goebel seit dem Jahr 1882 ein eigenes „Incandescent Lamp“ „Flattened Wire“ One-half US-Lampen-Patent, zusammen mit Kulenkamp, an einer Edison-Birnenform-Lampe miterworben. In diesem Patent erhob Goebel aber die heute aus Unkenntnis wieder diskutierten 1893er Ansprüche nicht. Goebels „Flattened Wire“-Patent blieb übrigens nutzlos, d. h. ohne kommerzielle oder entwicklungstechnischen Erfolg. Es wird vom Verfasser einer zusätzlichen Begutachtung unterzogen; denn es ist dem Anschein nach beim Edison-Patent No. 293,434 geklaut.10
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Den Gerichten in Boston, St. Louis und Oconto bot sich kurzgesagt dieses Bild: Goebel hatte selbst und mittels seiner Söhne im Jahr 1881 und 1882 in New York vielseitig versucht, Lampenwissen und Lampentechnik anzubieten und zu verkaufen. Dabei geriet er auch an Edisons Firma und auch an Hochhausen – nur diese herausgehoben: Edison und Hochhausen sind die Giganten jener Elektrifizierungsepoche in Den USA. Daher ist Goebels Technikstand, den er in jenen Tagen zu verkaufen versucht hatte, vollkommen transparent und bekannt. Tatsache war – Goebel hatte nichts Fortschrittliches, nichts Neues, das die Besten des Glühlampenmetiers hätten im Wettlauf um die besten Lampen gebrauchen können. Goebel war nachweislich im Jahr 1881 und auch im Jahr 1893 nicht einmal auf dem bekannten hohen Stand der Edison-Patente.
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Ferner mussten die Richter im Jahr 1893 sehen, dass Goebel als Zeuge gegen Edison, im Prozess, New York 1885, nicht auf dem Technikstand von 1885 war. Keinerlei rückdatierte Leistungen oder Bezeugungen wurden erbracht – die Verfahren wurde lediglich verschleppt.
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Nun also, im Jahr 1893, zuerst in Boston, bieten Witter&Kenyon mit Pope die Verteidigungslinie „Goebel-Defense“ und die „Zeugenfamilie Goebel“ auf. Angeblich im Januar 1893 erklärt Goebel, er sei lange vor Edisons Jahr 1879 auf dem technischen Stand Edisons durch unabhängige eigene Entwicklungen gewesen. Goebel habe Glühlampen gebaut – so dass Edison die Patente 1880 und 1881 zu unrecht erteilt worden seien. Aber Beweise wurden dafür nicht erbracht. Das widersprüchliche Durcheinander in den zahlreichen Laienbezeugungen, insbesondere auch von Goebels eigener Familie, zieht Goebels Behauptungen ins Zweifelhafte, Betrügerische.
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Der Charakter der „Goebel-Defense“ genannten Verteidigungstaktik der Beklagten war von der Witter&Kenyon-Anwalts-Kanzlei konzipiert. Sie verteidigte alle drei beklagten Firmen; sie sammelte auch die Zeugen in New York, und später in der Umgebung des Goebelsohns John. C. Goebel.
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Die „Goebel Defense“ ist eindeutig eine Prozeß-Strategie zur Verschleppung. Die beklagten Lampenfirmen verzichteten auf eine Sachargumentation auf Nichtpatentverletzung. Sie bauten auch nicht etwa „Goebel-Lampen“ oder täuschten etwa den Bau eigener Konstruktionen nach Goebel vor. Man baute einfach Edisons Konstruktion unlizensiert und verschleppte die Einstweiligen Verfügungen auf Unterlassung bzw. Firmen gingen Pleite und machten das gleiche Spiel unter neuem Namen, durch geschäftliche Fusionierung oder aufgrund technischer Neuerungen.
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GOEBELS EIDESSTATTLICHE ERKLÄRUNGEN
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Zum Verständnis: Edison erhielt im Jahr 1880/1881 die maßgeblichen Patentrechte für Glühlampen. Edison war als Erfinder mit modernen Werkstätten und Entwicklungs- und Forschungsbelegschaften bereits sehr bekannt. Goebel kannte bis dahin persönlich einschlägig niemand, der am Glühlampen-Wettlauf in New York beteiligt war. Goebel hatte mit Glühlampen bis dahin nichts zu tun. Selbst die Episode mit einem Bogenlicht, in den 1860er Jahren, ist letztlich unerwiesen. Viele neue Hersteller und Investoren traten auf den Elektrizitätsplan, bauten Glühlampen und respektierten Edisons Patente nicht. Keiner bezahlte Lizenzen.
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Angängiger semantisch-qualitativer Analyse lagen sieben verschiedene Goebel zugeschriebene Eidesstattliche Erklärungen sowie Beweismittel vor, die zwischen 27. (21.) Januar 1893 und 8. April 1893 gegenüber den notariell tätigen Anwälten Witter&Kenyon in New York angeblich alle in deutscher Sprache abgegeben und jeweils von einem beeideten Übersetzer in US-Englisch für die Gerichtsakten beglaubigt übersetzt wurden. Die Authentizität ist und war schon im Jahr 1893 aus wichtigen textkritischen Gründen überhaupt unsicher11, was aber von den Richtern und von den Parteien nicht zur Sprache kommt, sei es, dass es damals niemand bemerkt hat.
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Im Mai des Jahres 1885 reichte Edison Co. Klage gegen United States Electric Lighting Co. in New York wegen Patentverletzung ein, wo Goebel – ohne Beweise als Argument der Beklagten im Sinne der Goebel-Defense – bereits erörtert worden war. Der damalige Fall wurde immer umfangreicher und damit praktisch verschleppt. Und erst 4. Okt. 1892 – nach sieben Jahren – – wurde vom Court of Appeals zugunsten Edisons entschieden. Dem inzwischen bereits das Geld ausging, und der dadurch gezwungen war, zu fusionieren. Die neue General Electric/Edison Electric Light Co. beantragte gegen alle möglichen Patentverletzer Einstweilige Verfügungen auf Unterlassung. Schlag auf schlag wurde Edisons Anträgen im Jahr 1892 jeweils gerichtlich stattgegeben. Im Jahre 1893 beantragten General Electric/Edison drei Einstweilige Verfügungen auf Unterlassung12:
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am 16. Jan. 1893 in Boston gegen Beacon Vacuum Pump Co. Boston und
am 17. Jan. 1893 in St. Louis gegen Columbia/St. Louis (Western Electrician 12/93)
in Oconto/Chicago gegen Electric. Manufact. Co. Oconto. Immer war Goebel Zeuge der Beklagten.
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(Witter&Kenyon als Verteidiger der von Edison Beklagten bestritten die Verletzung nicht: Sondern die Goebel-Defense argumentierte: Alle Beklagten Patentverletzer behaupteten die unrechtmäßige Patenterteilung an Edison).
Es fand niemals ein Goebel-Prozeß statt. Eine Klage Goebel vs. Edison ist bis in das Jahr 2005 – allein im deutschsprachigen Raum – reinstes Gerücht. Das Gerücht nimmt den Ausgang von den mutwilligen Verwechslungen mit den als „Streitigkeiten“ (Litigations) bezeichneten obigen Anträgen auf Einstweilige Verfügung. Im Jahre 1893 waren das die letzten, drei verschiedenen, Beklagten: es waren also auch nicht drei Instanzen eines Prozesses – wie das Gerücht von einem Goebel-Prozess gegen Edison z. B. bei ETZ-Beckmann 1923 auch weiter hingefälscht worden ist.
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Beachtlich für das Gericht in St. Louis, im Mittleren Westen der Vereinigten Staaten, für die Gerichte allgemein, war ferner die Weltausstellung Chicago, im Mai 1893. Dort wollte die General Electric/Edison Co. ihre Glühlampentechnik – möglichst exklusiv – in großem Stil der Welt bekannt machen.
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Nun ist aber Patentrecht Wirtschaftsrecht. Es regelt die Voraussetzungen der ökonomischen Verwertung von patentrelevanten Gütern. Edison stritt in dieser Sache von 1879 bis 1893 um Geld. Seit Beginn seiner Patentkom-merzialisierung hatte Edison Grund zu Klagen gegen Patentverletzer, die unrechtmäßig den entscheidenden Patentanspruch Nr. 2 verletzten und keine Lizenzgelder zahlten. Damit hatte Edison außer immensen Kosten keine Prozessperspektive mehr. Die GE-Edison Laboratories Co. war Opfer von Lizenzbetrug und Verschleppungen seit 1882. Im Zuge dieser Belastung war Edison Laboratories Co. in die General Electric/Edison Co. aufgegangen
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GOEBEL ALS ZEUGE
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Zu Edison vs. Beacon Co. et al. liegen allein zu Goebels Behauptungen über 180 Eidesstattlichen Erklärungen verschiedener Zeugen aus Goebels Familie und Bekanntschaft vor – sie waren also Zeugen des Zeugen Goebel, für Vorgänge, die zehn, zwanzig ja dreißig Jahre vergangen waren. Diese Eidesstattlichen Erklärungen wurden im Jahr 1893 von verschiedenen beeidigten Zeugen, zur Vorlage des Gerichts von Boston und – nach dem ersten Richterspruch sogar strafrechtlich zugespitzt13 – von der Beklagten-Verteidigung (Anwälte Witter&Kenyon) in New York erfasst. Die Witter&Kenyon-Zeugen traten einzeln – oder von Henry Goebel jr. „geschleppt“14 zur Unterschrift vor notariell tätiges Parteipersonal in New York auf, keinesfalls vor Gericht. Die meisten sagten mehrfach aus. Jeweils „besserten“ bzw. „verschlimmbesserten“ sie ihre Aussagen von Mal zu Mal nach15 Keiner dieser Zeugen wurde jemals vor Gericht vernommen oder nur gesehen. Da wird z. b. mehrfach zunächst gesagt: „Ich wusste noch nicht, was von mir erwartet worden war.“ „Später“ hieß es: „Inzwischen hatte ich zu hause genug Zeit, meine Erinnerung aufzufrischen (to refresh my memory) mich besser zu besinnen (had time enough to compose myself), „dass ich mit exakt einer Lampe wie dieser, gearbeitet habe.“
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Diese Eideserklärungen der „Goebel-Defense“ wurden in ausgebauter Kollektion auch in St. Louis und in Oconto vorgelegt. Welche der beeideten Texte von Witter&Kenyon im Einzelnen den Richtern vorgelegt worden sind, lässt sich für diese Untersuchung nicht überprüfen. Es ist denkbar, dass die eindeutig abgleichbaren semantischen Widersprüche, den Richtern nicht zuteil worden sind, nämlich, wenn nicht alle Eidesstattlichen Erklärungen, die von je einer Zeugenperson stammten, eingereicht worden sein mögen. Wie gesagt, eine Zeugenvernehmung gab es keinesfalls; denn es war ja ein Papierverfahren, in keinem Fall eine Hauptverhandlung vor einem Gericht.
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Von Popes Schriftleitung im EE ausgehend entstand in der damaligen Presse kurzfristig der Eindruck, es handele sich überhaupt um Goebel-Prozesse. Doch figurierte Goebel Sr. nur als Zeuge für beklagte Firmen. 1885 als Zeuge in New York, in dem erst 1892 zu Gunsten Edison ausprozessierten Fall, hatte man Goebels Selbstzuschreibungen noch nicht mit Musterlampen betrügerisch zu belegen versucht, wie 1893 in Boston, St. Louis und Oconto/Chicago.
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Und – Goebel und vier seiner Söhne – waren parteiisch, zeitweise Mitarbeiter der Beklagten-Parteien gegen die Edison klagte bzw. auch Mitarbeiter in Goebels Laden. Goebel – noch in seinem Sterbejahr als vierundsiebzig Jähriger, von Februar 1893 bis Mai 1893, bei Beacon in Boston tätig – hatte zuerst im Januar 1893 vor Witter&Kenyon in New York Erklärungen unterschrieben und beeidigt.
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Der deutschsprachige Wortlaut – unter philologischen Erwägungen – stammt nur unwahrscheinlich aus Goebels Mund selbst (kaum, zu glauben, dass er seine Geburtsstadt „Springe“ als „Springer“ (sic!) bezeichnet hätte). Goebels deutschsprachigen Eideserklärungen (mult. Affidavits: SPROEBEL) wurden angeblich in Anwesenheit von beeidigten Übersetzern (mit Deutsch als Muttersprache) ins Amerikanische übersetzt. Den ersten Text beglaubigte der Übersetzer am 27. Januar 1893, der Anwalt Williams schreibt, am 21. Die Anwälte haben vermutlich diese deutschen Aussagen Henry Goebels schriftlich vorformuliert. Denn Goebel hatte als Unterklassenkind nur wenige Jahre in Springe – wo nicht Hochdeutsch sondern ostfälisches Niederdeutsch gesprochen wurde – die Schule besucht. Seine Konfirmations-Abschluss-Schulzeugnis weist in allen Fächern, nicht nur für Lesen und Schreiben, die allerschlechtesten Noten aus (Stadtarchiv Springe). Goebel las und schrieb nicht, er ließ schreiben.16.
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Goebel war anlässlich seiner Eidesstattlichen Erklärungen selbst von keinem Gericht persönlich vernommen worden. Lediglich die Übersetzungen seiner schriftlichen Beeidungen wurden gerichtlich beigezogen.
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Die Eidesstattlichen Erklärungen – auch solche der Söhne von Goebel – sind derart voller Ausschließlichkeiten und Widersprüchen, dass auch diejenige erste Erklärung vom alten Goebel (27./21. Januar 1893) in wesentlichen Teilen falsch bzw. und ungenau ist: Goebel sagt angeblich: Er habe Ersterfinderansprüche vor Edison; er sagt aber wenige Seiten später: Alles, was er über Lampen wusste, habe ihm Münchhausen beigebracht. Nach seiner Auswanderung nach New York, habe Goebel keinerlei weitere Informationen oder Anregungen aufgenommen usw. usf.17
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Ferner ist allein die Entstehung dieser beeideten Erklärungen so zweifelhaft, dass – wollte man Goebel diesbezüglich wegen Falscheides belangen – ein Gericht Widersprüche und Ungenauigkeiten der Entstehungsgeschichte dieser „Zeugen-Beweistexte“ zu berücksichtigen hätte und im Zweifel nicht Goebel, sondern die Witter&Kenyon dafür verantwortlich sprechen müsste. Es war federführend das Werk der Witter&Kenyon. Die Zweifelhaftigkeiten aber betreffen Goebels etwaige Leistung als Ersterfinder, Erfinder, Entwickler, Konstrukteur, Experimentator, Erbauer, Hersteller, Wissenschaftler. Z. B. bezeugt der Sohn Henry Goebel jr. „die schlechten Glasverarbeitungsfähigkeiten des Vaters“: nachgebaute Lampen von 1893 hätte er, Henry jr., und Albert Hetschel hergestellt (FN 5). Es waren noch weitere Glasbläser Zeugen hierfür, wie Reimann, Jaeger (FN 53) und Heger.
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Widersprüche betreffen ebenfalls Henry Goebel (Heinrich Goebel) als Zeuge und Selbstbezeuger. Von Goebel gibt es keine einzige übereinstimmende Bezeugung zu seinem Leben, nicht von seiner Ausbildung und seinen Tätigkeiten (im Vergleich zu den Dokumenten im Stadtarchiv Springe; die Auswanderung- bzw. -Einwanderungsdokumente; das Geschäft als „Juwelier“/Mietvertrag; die Öl- und Elektrolampen auf dem angeblichen Fernrohrwagen (mult. SPROEBEL usw.). Indes zahlreiche unzutreffende, ungenaue bzw. absichtliche Übertreibungen, wie auch willkürliche Weglassungen18.
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Das betrifft solche Datierungen für unerwiesene Goebel-Leistungen, wie die Jahre 1854, 1859, 1872, 187919 u. a. Das betrifft Goebels Angaben zu seiner Ausbildung, sein Wissen, wann welches Wissen und ausdrücklich welches nicht, Goebel von wem oder woher bekommen haben wollte, z. B. die Lehre in Springe und Prof. Münchhausen in Hannover. Sollte es den nicht nachweisbaren Münchhausen vor 1848, als Goebel noch in Springe lebte, gegeben haben, was wäre denn dann? – Nicht Goebel hatte das Grove- oder das King-Patent gekannt – Münchhausen wäre es gewesen. Und was hätte also Goebel, nach 1849 in New York – mit dem Nachweis Münchhausens – lampentechnisch erfunden?
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Goebel betrieb im ärmsten Einwanderer-Stadtteil einen „Juwelierladen“20; – er hatte vorher nie mit Juwelen zu tun gehabt. Schon gar nicht in Springe.
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Einen 1. Beitrag zur Technikgeschichte und im engeren Sinn zu Erfindungen und Entdeckungen des elektrischen Lichts, zur Entwicklung der Glühbirne oder ein Erstrecht auf den Kohleglühfaden aus Bambus, im Anschluss an den Brockhaus – wie es das Deutsche Museum München mit Abele behauptet – hat Goebel zu keinem Zeitpunkt hervorgebracht: Popes Goebellampe 1859 im EE 1893 hatte ein Kohlestückchen; die Goebel/Kulenkamp-Lampenausstellung am 30. April und 1. Mai 1882 im eigenen Laden-Hinterstübchen hatte Bambus-Filament – nach Edison und der American Electric Light Company. Ausgestellt waren acht Lampen. Dass solche Kohleglüher in betrieb Sauerstoff zur Selbstzerstörung absonderten, wusste Goebel gar nicht. Es ist eine Entdeckung Edisons – aber nicht 1854.
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Dem Richter in Boston bot sich also dieses Bild:
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Zahllose Laien, Familienmitglieder und Bekannte Goebels deckten die Bambusbehauptung nur zweifelhaft und vage: Einer hatte Drähte gesehen, einer hatte keine Drähte gesehen. Wo Goebel Petroleumlampen hatte, bezeugen seine Zeugen Glühlampen usw. (mult. SPROEBEL). Die unparteiischen Fachleute und Geschäftspartner Goebels aus jener Zeit indes konnten – wenn überhaupt Bambus – immer nur auf frühestens das Jahr 1881/1882 datieren, keinesfalls davor. Das heißt, die 1881/1882-Bemühungen Goebels, seine beigezogenen Geschäftskontakte und vier seiner beteiligten Söhne, John C, Henry jr., Adolph O. und George Goebel, Anrechte auf Glühlampen – auch an Edison Lab Co., an Ball Electric Light Co., Bernstein Electric Co., Arnoux&Hochhausen Co., American Light Co – alle nach Edisons Patentveröffentlichung 1881 – selbst anzubieten und zu verkaufen, brachten die Bambus-Kohle von Goebel nicht vor. Zeugen, die für Goebel aussagten, widersprechen einander und gehen weit über Goebels eigene Bekundungen hinaus: Goebel kann nicht erklären, warum er um das Jahr 1881 und 1882 erfolglos versucht hatte, eigene Erfinder-Leistungen zu verkaufen – aber er hatte keine brauchbaren Lampen vorlegen können und hatte keine vorgelegt. Und nun, im Jahr 1893, mit der Vorlage von angeblich alten Lampen, die keinerlei Altersspuren aufwiesen, sollten solche für eben die Jahre vor dem Edisonjahr 1879 glaubhaft gemacht werden können.21 Es konnte nicht.
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Vor Fachleuten verheimlichte Goebel um 1882 das Innenleben seiner Lampen. Lediglich Laien beeiden im Jahr 1893, dass Goebel mit jedermann von Ersterfinderansprüchen und Bambus gesprochen habe.
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„…Ich bin absolut sicher, daß meine erste Unterredung mit Goebel, bei welcher er mir die Lampen zeigte … später als Herbst 1881 stattfand. Ich bestimme den Tag so: am 8. März 1881 erlangte ich ein Patent mit der Nummer 238,632, für einen Dynamo …“22
„…Kenntnisse, die er damals hinsichtlich der praktischen Herstellung von Glühlampen besaß, seit diese Kunst vor die Öffentlichkeit gekommen war, nie hätte erreichen können, wenn er nicht Jahre lang daran gearbeitet hätte, wie er damals angab, es getan zu haben, oder wenn er nicht das Vertrauen einiger damaliger Schrittmacher der Wissenschaft genossen hätte.“ 23
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„…Während dieser Zeit machte auch eine von Herrn Goebels Töchtern für die Gesellschaft Kohlefäden aus Bambus unter Goebels Anleitung zu Hause. Ich habe sie so beschäftigt gesehen…“24
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Vorausgesetzt, man hatte einen damaligen Schrittmacher, dann konnte die Kohlefadenherstellung handwerklich so schwierig nicht gewesen sein.
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Bei beiden seiner Patentierungen im Jahr 1882 hatte Goebel die Bambuskohle nicht aufgeboten – in seiner Patentbeschreibung von 1882 steht das Gegenteil. Gerade auf Bambus zielte im Jahr 1893 aber die fragwürdige, selbstbezeugte Rückdatierung Goebels (mult. SPRÖ). Jedoch in den gerichtlichen Untersuchungen konnte Goebels Bambus-Behauptung nicht nur nicht zweifelsfrei, sondern gar nicht bewiesen werden. Sie steht außerdem gegen die Vernunftwahrheit, nämlich in den Gegensätzen zwischen verbalem Anspruch und den vorgelegten, heute noch existenten, Beweisstücken. Goebel konnte auch mit den Nachbaulampen von 1893 keine einzige anfertigen, die die behaupteten Eigenschaften gehabt hätte, aus den behaupteten Fertigungstechniken. Diesbezüglich lieferten die Nachbauten einwandfreie Gegenbeweise zu Goebels Ausagen. Goebel erklärte das: Hätte ich die angemessene Fertigungstechnik angewendet, wie früher, wären auch die Lampen wie früher geworden.
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Goebels-Anspruch ist damit unerwiesen und widerlegt.
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In dokumentierter Echtzeit sind erste angebliche Lampen Goebels in der 1882er Ausstellung in Goebels Laden bezeugt: „Das Neueste elektrische Licht“ erschien am 1. Mai 1882 in der Tageszeitung New York World25. Es wird berichtet, dass die späteren Lampen No. 4, 9 u. 11 aus dieser Periode stammen26. Diese tatsächlichen Lampen kosteten pro Stück 25 Cent und stehen in der Folge, dass Goebel 1881 unbrauchbare Kohlen im Auftrag der American Electric Light Co. hergestellt hat.27 Goebels Schwiegertochter Meisinger versucht die Datierung vorzuverlegen:
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„…ich weiß, dass das im Laufe des Jahres 1881 war und habe noch den Originalvertrag zwischen meinem Ehemann Adolph O. Goebel und der American Electric Light Company aufgehoben. Dieses Dokument war vervielfältigt und der Teil mit dem Datum ist verloren gegangen, aber ich erinnere mich, dass …“ 28
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Für die Lampen Nr. 4 und 9, die laut Gutachten Bambus-Kohlefaden enthalten (die Lampen sind heute im Museum in den USA), schworen Goebel und John C. Goebel auf Priorität vor 1879 (mult. SPROEBEL). Aber erst ab 1881 hatten die Goebels nachweislich Glühlampen-Ideen zu verkaufen versucht. Die Bambus-Erfindung, die er 1893 rückwirkend behauptete, hatte er noch im Jahre 1882 nicht als Verkaufsargument, weder als Idee noch in Form einer Musterlampe, z. B. jene Lampen No. 4 oder No. 9 gab es 1881 nicht.29 Für diesen Widerspruch gibt es von Goebel, angeblich selbst, nur unglaubliche Ausreden in den angeblich beeidigten Stellungnahmen. Danach behauptet er, all diejenigen Fachleute, die im Jahre 1893 unter Eid gesagt hatten, damals, im Jahr 1882, mit Goebel über Glühlampen verhandelt gehabt zu haben, denen gegenüber habe er ja gerade sein besonderes Wissen und Können verheimlicht, weil er sie für Spione Edisons hielt:
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„Ich glaube nicht, dass ich Herrn Moses auch nur irgendeine meiner alten Lampen gezeigt hätte. Zu jener Zeit, als Herr Moses mich ansprach, hatte ich einige Gründe, Leute – einschließlich Herrn Edison – zu verdächtigen, versucht zu haben herauszubekommen, was ich gemacht und welche Ergebnisse in Hinsicht dieser Forschung ich gewonnen hatte“.30
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John C. Goebel, Goebels Sohn, bringt nach der Niederlage beim Bezirksgericht in Boston drei weitere, angeblich alte Goebellampen ins Spiel. Er erklärt das nachträgliche verspätete Auftauchen der Musterlampen und beeidet:
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„…Ich hatte gedacht, es gäbe ausreichend Beweislampen vor Gericht, dass meine nicht dafür gebraucht würde.“ 31.
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Louis Bleil beeidet am 3. März 1893:
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„…im Oktober 1881 wurde ich bei Heinrich Goebel angestellt in New York Grand Street 468, wo ich ein Jahr lang arbeitete. Fast während der gesamten Zeit machte Goebel Lampen und Kohlen für eine Electric Company. Goebel sagte mir, dass er schon lange Zeit davor elektrische Lichter gemacht hätte. Er zeigte mir diese alten Lichter niemals, aber ich verstand, dass sie der gleichen Art waren“ 32
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Goebel hätte die angeblich alten Lampen aus den 1850er Jahren nicht nur bei seinen Verkaufsbemühungen im Jahre 1882 noch nicht zur Hand gehabt, auch seine zeitweiligen Mitarbeiter der American Light Co. kannten jene Glühlampen nur von Goebels Erzählungen. Gezeigt hatte Goebel zu jener Zeit keine. Diejenigen, die im Jahr 1893 vorgelegt wurden, erfüllten die Ansprüche nicht33.
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Ferner müsste Goebel die technischen Argumente seiner angeblichen 1850er Erfindungen, z. B. den Kohlefaden, insbesondere einen aus Bambus, auch für sein „flattened wires“ one-half-United States Patent Office with John W. Kulenkamp No. 266.358/1882, vergessen gehabt haben (besagter Kulenkamp taucht in den Ermittlungen 1893 mit gründliche Eidesstattlichen Erklärungen und Beweismitteln und weiteren unabhängigen Zeugen auf). Nachdem am 18. Februar 1893 dem Antrag Edisons gegen Beacon, in Boston, stattgegeben worden war, präsentierte Goebels Sohn John C. eine „echte alte“, kaputte, angeblich zufällig für St. Louis wieder aufgefundene Lampe (Exh. No. 9), vorgeblich aus den 1850er Jahren. Goebels Sohn beeidete dann, jene Lampe nicht verbummelt und wiedergefunden, sondern geglaubt zu haben, es hätten genügend andere zum Beweis34vorgelegen.
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Die exakten Gedächtnisbezeugungen von zahllosen Laien, die sich alle im Frühjahr 1893 an spezielle technische Details zu erinnern vorgaben und beeideten, sind vage. Die Meisten beglaubigen nicht die Bambus-Kohlefäden, sondern die Glaubwürdigkeit Henry Goebels (mult. SPROEBEL). Die Richter konnten nicht auf eine Goebelzuschreibung rückschließen, wenn im Namen Goebels vorgelegte schriftliche Eidesstattliche Erklärungen, die er im Zeitraum vierer Monate (Jan.-Apr. 1893) abgegeben haben soll, inhaltliche Widersprüche und Ausschließlichkeiten enthielten (wie Datierung des Arbeitsvertrags; er habe alles Wissen von Münchhausen und beansprucht doch Ersterfinder zu sein; keine Unterteilung der Stromleiter in der Lampe; kein „air-washing“; keine Patentanmeldung im Jahr 1854 bis 1879 u.v.a).
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Auch hinsichtlich der Ablagerungen, Niederschläge und Verfärbungen in seinen Muster-Glühlampen sind Goebels Angaben widersprüchlich und unglaubhaft. Er erwähnt, beschreibt und bezeugt die Reinigung von Quecksilber in der ersten Eidesstattlichen Erklärung am 27. Jan. 1893 nicht.
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„…Während der ganzen Dauer meiner Herstellung dieser Glühlampen, von dem Anfang in der Monroe Strasse bis zu meiner Anstellung in der American Electric Light Company, hatte und besorgte ich mein Uhrmacher-und-Optiker-Geschäft und wusste wenig von dem was in der Außenwelt vorging. Ich war nie in der Fabrik von Edison, kannte und sah meines Wissens nie irgend einen seiner Leute; hörte nie auf was er Anspruch irgend wie gethan zu haben, machte. Was ich selbst machte war meist in der Folge, die Gedanken auf die Münchhausen und ich vor meiner Ankunft in diesem Lande gekommen waren, auszuführen. Nachdem ich nach 468 Grand Strasse gezogen war, nicht mehr als ein Jahr später, machte ich eine Quecksilberluftpumpe, der Gedanke dazu wurde mir eingeflöst als ich von der Geissler‘schen Pumpe hörte. Ich wurde von Zeit zu Zeit beim Aussaugen meiner Lampen mit dem Barometerrohre belästigt, indem kleine Teile Quecksilber an einigen der inneren Teile der Lampe hängen blieben, und war es oft sehr schwer diese hängenbleibenden Teile aus der Lampe zu entfernen. Als ich von der Geissler‘schen Pumpe hörte sah ich ein dass sie einen besseren Weg des Aussaugens der Lampen gewährte und fing sofort an zu arbeiten und machte wie oben gesagt eine. Mit dieser sog ich Lampen aus und war mit ihrer Wirkung sehr zufrieden. Ich war so erfreut darüber dass ich eine größere verfertigte und damit Lampen aussog. Dies geschah ehe ich die Bekanntschaft des Vertreters der American Electric Light Company im Frühjahre von 1881 machte. Später erwarb ich ein Patent auf diese Pumpe; No. 252.658, vom 24th Januar, 1882. Im Jahre 1881 oder 1882 besuchte mich ein Mann den ich später als Herrn Crosby kannte, welcher mit der American Electric Light Company verbunden war. Er interessierte sich sehr in meine Lampen und besuchte mich mehrere Male, und gab ich ihm, auf sein Verlangen, einige der Lampen welche ich an der Hand hatte, um sie zu versuchen. ..“
Einem guten Bekannten, Elektromechaniker, erzählt Goebel, wie er Lampen macht. Der bezeugt, dass Goebel bei der genau beschriebenen Quecksilberevakuierung, vom Reinigen oder Destillieren des Quecksilbers nichts bemerkt:
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„Ich sah sie nicht brennen, aber zu der Zeit sagte er mir, dass sie bereits mit Elektrizität gebrannt hätten … Zu der Zeit hatte er wenigstens eine Quecksilberpumpe mit welcher er die Lampe ausgepumpt haben wollte, die ich sah, und dann erklärte er mir, dass, bevor er diese Pumpe gebraucht hatte, er die Lampen mit Quecksilber gefüllt habe, sie auf den Kopf gestellt, um das Quecksilber auslaufen zu lassen, geradeso wie das obere Ende eines Barometers entlüftet wird.“35
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Da Goebel ausgiebig Quecksilberablagerungen und Sauberkeit seiner Fertigungspraktiken darlegte, ist das Quecksilberdestillieren – als Noterklärung später – unglaubhaft (Es ist physikalisch auch überflüssig, weil amalgamiertes Kupfer, keine Quecksilber-Kügelchen anlagert – sofern Goebel Kupfer gehabt hatte). Goebel begründet später die Ablagerungen in zahlreichen Lampen wie auch das Fehlen solcher Ablagerungen bei Nr. 4 und Nr. 9 rückblickend, dass er damals das verwendete Quecksilber mehrfach gereinigt hätte. Die fertigungstechnische Wahrheit kann indes nur sein, dass diese Lampen mit einer modernen Entlüftungstechnik angefertigt worden sind.36 Technisch-physikalisch ist die Begründung Goebels für die Quecksilber-Reinigung unzutreffend. Goebel und Pope, der sich von Goebel falsch unterrichten ließ, wussten nicht, dass Kupferamalgamierung – die an sich nicht so leicht auftritt – nicht erfolgen kann, wenn Kupfer bereits oxydiert und angelaufen ist. Das geschieht – laut Gutachter Dr. Böhm – durch das Erhitzen beim in die Glasbrücke Einschmelzen. Damit fallen aus diesem Grund keine Kügelchen an. Goebels und Popes Angaben für die Evakuierung waren also falsch.
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Nach der Entscheidung von Boston erklärte Goebel in einer erneuten beeideten Beschreibung seines Lampenbaus anhand der neuerlichen Nachbauten in Boston bei Beacon, Februar 1893:
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„…das Quecksilber, das ich letzte Woche benutzte war gewöhnliches handelsübliches Quecksilber. Es war sehr dreckig. Ich habe es gefiltert, aber ich hatte nicht genug Zeit, es zu destillieren. Als ich vor 1879 meine Lampen anfertigte, destillierte ich es fast ausnahmslos, meist öfter als einmal. Die Lampe wird besser, wenn das Quecksilber ein oder zwei Mal destilliert ist. Wenn die Lampe oder die Röhre vollkommen mit Quecksilber gefüllt ist und die Luft darinnen vollkommen ersetzt hat …“ 37
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Von diesem damals neuesten Stand der Evakuierungstechnik wusste Goebel offenbar nichts. Goebel meinte, seine Evakuierung sei besser als die Edison-Pumpen. Bald ging aber Goebel selbst auf die Geislerpumpe über – auch wegen der Quecksilberrückstände in den Glaskörpern. Für die Pumpe änderte er ein Detail und erhielt dafür ein Patent38. Aber – von einer Quecksilberreinigung hatte Goebel am 21. Januar nichts erklärt. Das fiel ihm erst als Hilfserklärung ein, nachdem die 1893er Nachbauten nicht so gut ausfielen.
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Goebels Selbstbezeugungen
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Fraglos ging es den Beteiligten um Geld. Dabei handelte sich um ein leeres Rückschließen aus der zeitlichen Perspektive von 1893 auf 1879 und davor.
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In seiner ersten Eidesstattlichen Erklärung zum Verfahren Edison vs. Beacon in Boston, hier nur unsigniert bekannt, mit ungewisser Datierung auf 27. Jan. 1893, erklärte Goebel vor dem offizial (als Notar) tätigen Henry D. Williams39 :
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„Alles Wissen zum Glühlampenbau habe er, Goebel selbst, bis zum Jahre 1848, vor seiner Emigration nach New York, noch in Deutschland von Prof. Münchhausen in Hannover erhalten“
Nach Goebels Darstellung handelte es sich „um bereits vorhandenes Wissen der Elektrotechnik zu Batterien, Vakuum, Kohlefäden, Glasverarbeitung u.a.“ Goebel behauptet nicht, er selbst oder jener Münchhausen hätten erfunden, wie er später in New York Laien gegenüber behauptet haben soll, die so für Goebel 1893 bezeugten (mult. SPROEBEL).
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Wenn Goebel vor 1880 baute (was im Detail unerwiesen bleibt, weil dafür weder konkrete Zeugnisse noch Beweisstücke vorlagen), so erfand oder erstentdeckte er doch keinesfalls. Goebel erhob in den 1893er gerichtlichen Voruntersuchungen keinen Anspruch auf Vakuum, Platin, Kohleglühfaden oder galvanisches Element. Diese wichtigen Bestandteile der Glühlampe waren bereits erfunden, entwickelt, entdeckt und – der Fachwelt bekannt. Wie hätte Goebel wohl versuchen sollen, Edison dessen eigene patentierte Erfindungen zum Kauf anzubieten? – offenkundig, warum Goebels Sohn Henry jr. ein solches geklautes Patent im Büro von Mr. Eaton/Edison nicht anbot, sondern nur alte Platinlampen, ähnlich Nr. 1, 2 und 3, mitnahm40.
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Als Goebel für den 1885er Streit vom verteidigenden Anwalt Curtis gebeten wurde, eine Lampe zu produzieren, die Goebel auch versprach zu bauen, warum hatte er bei der Gelegenheit die Lampe Nr. 4 nicht vorgezeigt, die er angeblich seit 1872 besaß? Er hat sie – laut Gerichtsdokumenten – nicht vorgezeigt41. Auch der American Company, für die Goebel und sein Sohn im Jahr 1881 arbeiteten, wurde jene Lampe Nr. 4 nicht gezeigt, obwohl es doch darum ging, das Edison-Patent zu schlagen. Schließlich war die Lampe Nr. 4 so ungleich besser in der Fertigung als alle anderen, dass sie für Goebel, der auf Erfolg, Anerkennung und Geld aus war, der ja auf der Suche nach einer solchen Gelegenheit war und der zu viel schlechteren Bedingun-gen Lohnaufträge ausführte, unerlässlich zum gesuchten Erfolg geführt hätte. Hat sie aber 1881 nicht. Deshalb ist die Datierung dieser Lampe Nr. 4 auf vor 1879 nicht nur unerwiesen, sondern auch unglaublich. Erwiesen konnte die Datierung keinesfalls werden, denn es handelte sich um eine rückdatierende Selbstbezeugung von 1893, für die der Glasbläser Heger und sein anerkanntes handwerkliches Können später noch beeidet worden ist. Und Goebel kann es mit der Ausrede, er wäre der englischen Sprache nicht hinreichend vertraut, schließlich nicht heilen, nachdem ihm das „hemmer for sewing-machine“-US-Patent von 1865 entgegen gehalten werden kann.
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Schließlich behauptet Goebel im Jahr 1893, er hätte Dreyer 1882 alte Bambus-Kohlefaden-Lampen gezeigt. Wenn Dreyer was anderes behauptet, müsse der sich irren42;
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Das muss man sich mal vorstellen: Goebel will seine Ideen verkaufen. Dreyer soll oder will für sich selbst und für Hochhausen Ideen kaufen, mit denen man Edison schlagen kann. Goebel kann nichts Brauchbares zeigen. Im Jahr 1893 sagt Goebel, er hätte damals die Bambus-Kohlefadenlampe gezeigt. Dreyer sagt, er habe kaufen wollen, aber es war nichts da. Es wurde nichts verkauft und nichts gekauft. Zahlreiche Fachleute zog Dreyer hinzu, die Dreyers „Fang“ Goebel prüfen sollten und prüften – so die Patentfachanwälte Dickerson&Dickerson u. a. Dazu entgegnet angeblich wieder Goebel beeidet: „Die kenne ich gar nicht.“43 Gemessen daran, dass Goebel alle seine Möglichkeiten, Familie, Landsleute, darauf angesetzt hatte, Goebellampen zu verkaufen, ist die erwiesene gescheiterte Verhandlung, die Goebels rückblickende Selbstbezeugung unglaubhaft macht, zumal Dreyer als Landsmann auch Deutsch sprach und gegen heute noch vorliegende Quittungen erhebliches Geld zahlte.
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All dieses sind dokumentierte Fakten. Daraus wird beim Deutschen Museum irreführend „…er konstruierte … man könnte die Liste der Namen verlängern ..“, so, als stünde Goebel am Anfang einer Reihe der Erfinder der Glühlampe. Die Zuschreibung ist falsch und traf zu keiner Zeit zu.
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Das Thema >Goebel gegen Edison< ist außerdem insofern von vorn herein verfehlt. Denn selbst Edison griff bereits auf vorhandenes Wissen und Können nach 1866 zurück, nämlich erst zehn Jahre nachdem es Fließstrom vom Dynamo gab. Doch es handelt sich um ein komplexs System, das mit „Bambuskohle“ und bestimmten Fertigungstechniken in Edisons Laboratorien langwierig und unter großem Personalaufwand, seit dem Jahre 1878, entdeckt, entwickelt und patentreif ausgearbeitet wurde.
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Ab 1820 bis 1841 und 1845 waren Davy, De Changy, Jobard, de Moleyns, Grove und Starr/King erheblich vor Goebels frühesten Datierungen, der Jahre 1854 und 1859, mit Vakuum und Metall-Kohlefaden-Kombinationen bekannt. Goebel war es nicht. Goebel hatte für seine angeblich batteriebetriebenen Lampen keinen Grund zur Auslegung der Glühkohle für „Bambus“44. dabei sind auch die Batterien nach gutachterlichem Ermessen nicht nur unerwiesen, sondern auch unglaublich. Ferner kamen Bemessungs- und Eignungsprobleme erst mit parallelgeschalteten Fließstromlampen, nach Aufkommen der Dynamos, auf. Es handelt sich zwar lediglich um technische Details zur „Goebel Defense“. Goebel hatte erst im Jahr 1882 von Hochhausen einen Dynamo gestellt bekommen, um für Hochhausen zu experimentieren (sagt Goebel), um für Dreyers Investionen getestet zu werden (sagt Dreyer). Hier – 1882 gegenüber Arnoux& Hochhausen Electric Co.- bringt Goebel die Bambus-Leistung ohne eigenen Bambus-Patentanspruch. Das bedeutet, Goebel lässt sich im Jahr 1882 Glühlampen nach Edisons Patenten von 1880 und 188145bauen, die er als Eigenfertigung ausgab46 und bei Hochhausen vorführt, die darauf keine Geschäfte stützen zu können glaubten. Sie taten es nicht. und so bezeugte es auch der Hochhausen-Fachbeauftragte im Jahre 1893 – gegen Goebels Anspruch.
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Henry Goebel will die Lampe Nr. 4, mit gutem Vakuum, gutem Bambus-Kohlefaden, verbesserter Platindraht-Verbindung usw. im Jahr 1882 gehabt haben, konnte aber dem berühmten Elektrifizierer und deutschem Landsmann Hochhausen, für eine Probezeit von 3 Monaten im Jahr 1882 gegen Geld, statt markttaugliche Glühlampen zu entwickeln, nur solche liefern, die einerseits unter Edisons Patent fielen und die andererseits einen zu hohen Stromverbrauch und deshalb zu hohe Betriebskosten erforderten. Goebel erwidert unter Eid auf eine Eidesstattliche Erklärung des Investors und Hochhausen-Mannes William C. Dreyer vom 31. 1. 1893 an:
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„Ich habe die verlesene Eidesstattliche Erklärung des William C. Dreyer gehört, die er am 31. Januar 1893 geschworen hat. Ich erinnere mich an Herrn Dreyer als einen der Leute, die auskundschaften wollten, was ich getan habe und Vorteile für eigene Zwecke daraus zu ziehen … Ich habe niemals beansprucht, dass ich irgendwelche Erfindungen hätte, die patentiert wären oder welche patentiert werden könnten oder auf welche ich Patente beantragt hätte, außer der Erfindung zu der Pumpe und der Verbesserung der Verbindung von Kohlefaden und Drähten, und ich gab ihm auch keinerlei abweichenden Eindruck hierzu.“47
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Nach Lage der Dinge kann die Formulierung, „Göbel konstruierte“, nicht aufrecht gehalten werden, wenn der geschichtliche Befund, der dieser Stellungnahme zugrunde gelegt ist, ungesichert und – rückbezüglich auf die Urteile auf die Edison-Klagen von 1885/1891/1892 und 1893 – falsch ist.
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Nach den geführten Patentrecht-Streitigkeiten „Edison et al. vs. Beacon et al.“ und den nicht glaubhaft gewordenen Selbstzuschreibungen Goebels, könnte es bestenfalls heißen „konstruierte angeblich“, mit dem Zusatz „in einem Prozeß und mehreren Einstweiligen Verfügungen so abgewiesen, in keinem Fall anerkannt“ (FN 22). Das 1893er Voruntersuchungs-Verfahren in St. Louis, erst am 21. April 1893, zur Klärung in ein Hauptverfahren verschoben, indem Richter Hallett/St.Louis der beklagten Columbia/-St.Louis auferlegte, gegen Kaution die „Goebel Defense“ zu beweisen. Das geschah gerichtsnotorisch nicht. Die Verfahren wurden so lange verschleppt, bis die Weltausstellung Chicago 1893 vorüber und das Edisonpatent, im Jahre 1894, abgelaufen war.
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In sofern das Deutsche Museum München als eigenständiger Zeuge der deutschen Wissenschaftsgeschichte weltweit hinsteht, wäre es geboten, die behauptete Goebelposition zu streichen, denn belegen kann das in München niemand.
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asz-archiv: Kopie NARA Dazu schrieben die Richter zusammenfassend (S. 58f.:
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„Er war an Nicholas Finck interessiert, einem Einwohner von Elizabeth und Newark und an dessen patentierten Nähmaschinensäumer. Durch Nicholas Finck, einem deutschen Landsmann, der viele Patente herausgebracht hatte, war Goebel mit unseren Patentgesetzen vertraut geworden. An einem seiner Patente war Goebel interessiert und fand auch die häusliche Bekanntschaft mit ihm. Tatsächlich erreichte er im Jahr 1865 ein Patent des oben erwähnten Säumers und bemühte sich zusammen mit Finck jahrelang daraus Geld zu machen. Aber, wie er aussagte, ohne Erfolg./ Im Jahr 1881, als er an Kulenkamp interessiert war, nahm Gobeel diesen mit zu einem Patentanwalt, den er selbst ausgewählt hatte. Daran sieht man, dass er nicht nur mit den Patentgesetzen vertraut war, sondern auch mit den Modalitäten, aber auch mit den Methoden Patente herauszubringen sowie den Umgang mit Patentanwälten, die sich in diesem Geschäft auskannten. Er war von dem Wert eines Patents überzeugt, und strebte deshalb Patente an./ Eines seiner behaupteten Originalbeweisstücke, der Hobel Nr. 8, den Goebel sagte, er habe ihn vor dem 1872 gemacht und damit versuchte zu sagen, dass der auch schon in dem frühen Jahr 1865 gemacht worden sei, trägt die Einprägung der Worte „Patent beantragt für“. Ob diese Einprägung auf dieses Werkzeug zur Herstellungszeit bereits angebracht wurde, wird nicht deutlich. Aber Goebels Sohn William erinnert sich daran, dass sein Vater den Stempel schon hatte, als sie noch in der Grand Street 500 ½ lebten, von wo sie im Jahr 1877 weggezogen waren./ Rückblickend gab es im Jahr 1880 gar nichts, das den Namen „Erfindung“ verdient hätte. Sein Säumer war bloß eine Verbesserung von anderen Formen von Säumern und war offensichtlich nicht besser, sonst hätten andere das genutzt. Wir wissen von diesen Aufzeichnungen, dass Goebel kein großer Erfinder war. Wir wissen, dass keine seiner Ideen über die Mittelmäßigkeit hinausgekommen war, wenn er überhaupt diesen untersten Standard erreichte. Goebels Patente und Patentanträge, die nach 1880 beantragt worden waren zeigen ganz klar, dass er ein reiner „Verbesserer“ untersten Grades war. Und es gibt nichts, das ihn darüber abheben konnte.“ Übersetzt aus dem u.s.-Englischen D.M. (s. FN)
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„…He was interested with … Nicholas Finck, a resident of Elizabeth and Newark, in a sewing machine hemmer patented by him./ Goebel became aquainted with our patent laws, and was aquainted with Mr. Finck, a man of his own nationality, who had taken out many patents, and whom Goebel interested in one of his patented inventions, and with whom he would be at home in conversation. He, in fact, in the year 1865 obtained a patent on the hemmer before mentionend, and endeavored with Finck for a number of years to make it renumerative, but, as he claims, without success./ In 1881, when he became interested with Kulenkamp, Goebel took the latter to a patent solicitor, of his own selection, thus showing that he not only was acquainted with our patent laws and their benefits, but was acquainted with the methods of taking out patents and with patent solicitors engaged in the business. He was alive to the value of a patent, and did obtain patents,/ One of his alleged original exhibits, the planer No. 8, which Goebel says he made prior to 1872, and possibly intends to say that it was made as early as 1865, has stamped upon it the words „patent applied for“. Wether this stamp was put upon the tool at the time it was made, does not appear, but Goebel’s son, William, recollects his father having this stamp when they lived at 500 1/2 Grand street, from which place they moved in the year 1877./ Down to 1880 there was no one thing which Goebel did that deserved the name of an invention. His hemmer was but an improvement upon other forms of hemmers, and, evidently, was no better, else it would have been adopted by others. We know from this record that Goebel was not a great inventor. We know that no one idea of his rose above mediocrity, if it even approached that low standard./ Defendant’s counsel claim no originality for Goebel, even in connection with the electric lamp, except in minor details. Goebel’s patents and applications for patents filed subsequent to 1880 show clearly that he was mere improver of a low order, and there is nothing which raises him above this character.“
1 asz-archiv: Kopie NARA Eidesstattliche Erklärung Max Hoffmann v. 25. Mai 1893:
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„…Als ich das Urteil vorlas und an der Stelle, wo der Richter behauptete, dass Lampe Nr. 4 ihm die gesamte Lampengeschichte zweifelhaft erscheinen ließ, unterbrach mich Henry Goebel Junior und sagte, „Das ist eine nette Sorte von einem Richter. Wenn er auf die Lampen Nr. 1, 2 und 3 getippt hätte, anstatt auf 4, hätte er den Nagel eher auf den Kopf getroffen. Max, Du erinnerst Dich an den Tag, als ich Dir den Draht gab… das ist der Tag, an dem ich diese Lampen angefertigt habe. Die Anfertigung von Nr. 4 lag schon länger zurück, im Jahr 1883, von einem der Männer, die in Vaters Laden in der Grand Street gearbeitet hatten…“ übersetzt aus dem u.s.-Englischen D. M.
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„As I read the opinion and got to where the Judge stated that lamp No. 4 made him doubt the whole story about the lamps, Henry Goebel, Junior, interrupted me, and said „That is a nice kind of a judge. If he had dropped on Lamps 1, 2 and 3, instead of on 4, he would come near to hitting the nail on the head. Max, you remember the day I gave you that wire…That is the day I made those lamps. No. 4 was made way back in 1883 by one of the men that worked in father’s shop in Grand Street…“
2 asz-archiv: Kopie NARA Eidesstattliche Erklärung William J. Hammer v. 5. April 1893:
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„…Ich habe bestimmte Tests der Goebel-Beweislampe Nr. 4 im Physik-Labor der Columbia-Hochschule der Stadt New York gemacht. Diese Tests wurden von Professor Laudy und Dr. Cushman der Columbia-Hochschule durchgeführt. Und diese Herren wurden von dem Generalmanager der Edison-Lampenfabrik, Herrn F. R. Upton, der auch deren Präsident ist, und mir selbst assistiert. Herr N. N. Goodlett des Büros der Herren Witter&Kenyon, Anwälte der Beklagten, war anwesend, der ebenfalls Zeuge des Tests war, in dessen Besitz sich die Beweislampe befindet, … unsere Aufmerksamkeit wurde für die Tatsache verlangt, dass Herr Pope und Herr Vandergrift, die Zeugen der Beklagten, in ihren eidesstattlichen Erklärungen behauptet hatten, dass es ihnen unmöglich war, Strom durch diese Lampe zu leiten, weil der Stromkreis in der Lampe unterbrochen ist. Dieser Bruch im Stromkreis, den sie behaupteten, sollte wahrscheinlich an den Verbindungsknoten zwischen den Kupfer- und den Platindrähten sein … Gegenstand unseres Tests in der Columbia Hochschule war, endgültig die genaue Stelle und die Art des Bruchs in diesem Stromkreis herauszufinden. Unser erster Test bestand darin, die Drähte der Lampe mit den Drähten eines Handgenerators zu verbinden, so wie es für für das Testverhalten von elektrischen Stromkreisen üblich ist. Diese Handgeneratoren werden grundsätzlich zusammen mit einer elektrischen Klingel in den Stromkreis eingebunden. Und das Klingeln infolge des Drehens der Kurbel des Handgenerators zeigt den geschlossenen Stromkreis an… wir hatten keine Schwierigkeiten, die Klingel zu läuten und zu beweisen, dass der Strom durch die Lampe floss … gleichzeitig bemerkten wir die Erscheinung kleiner Lichtbögenfunken … an den Stellen zwischen dem Einsteckende für den Glühfaden und der rechts befindlichen Verbindungsklammer zum Kupferdraht, und zwischen dem Kupferdraht und dem Einsteckende des Glühfadens an der linken Klammer. Sonstige Bögen wurden an keiner anderen Stelle beobachtet … zusammengefasst zeigt das, dass schlechte Kontakte an den Punkten bestehen, wo die Bögen auftreten … wenn wir den Widerstand der Lampe, in der üblichen Art über eine Wheatstone-Brücke, messen, … stellt sich ein Widerstand von über 2,000 Ohm heraus. Die Tests von Herrn Pope und Herrn Vandergrift müssen vollkommen oberflächlich gewesen sein … jene Herren würden keinerlei Probleme haben, die gleichen Ergebnisse zu erreichen./ Nehmen wir den Widerstand für diese Lampe als ungefähr 75 Ohm im Kaltzustand an, was annähernd der Kaltwiderstand der nachgebauten Goebel-Lampe D ist, die, wie Professor Cross sagt, genau wie diese Lampe sei, dann ist offensichtlich, dass der Widerstand an den Punkten der schlechten Kontakte von 2,000 Ohm das Maß der Lampe einbalanciert. So weit die elektrische Energie in dem Stromkreis für die Erzeugung von Hitze im Zusammenhang der materialbestimmten Widerstand-Unterteilung gebraucht wird, ist klar, dass wenn ein Strom durch diese Lampe fließt, über 95 Prozent der Energie für die Lichtbögen an den schlechten Verbindungsstellen verbraucht wird und weniger als 5 Prozent wird dafür genutzt, den Glühfaden selbst zu erhitzen. Diese Lichtbögen der Kontaktfehlstellen sind außerordentlich zerstörerisch und bewirken eine schnelle Auflösung der Oberfläche an den schlechten Kontakten, wo die Bögen entstehen. Folglich würde jeder Versuch, diese Lampe mit ausreichend starkem Strom zum Leuchten zu bringen, durch den notwendigen Kraftumfang in diesen Stromkreis das Glühelement zum Glühen zu bringen, das Ergebnis haben, dass die Lampe unverzüglich an den Punkten der Lichtbögen zerstört würde./ Deshalb ist es offensichtlich, dass diese Lampe gegenwärtig nicht in funktionstüchtigem Zustand ist. Schlechte Kontakte produzieren Lichtbögen, in der Art, wie es beschrieben wurde, und man könnte diese Lampe nicht betreiben, ohne die gleichzeitige Zerstörung, und deswegen ist meine Meinung, dass diese Lampe niemals eine funktionstüchtige Lampe war. W. J. Hammer.“ übersetzt aus dem u.s.-Englischen D. M.
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„…I had certain tests made of the Goebel Exhibit No. 4 at the Physical Laboratory of Columbia College, New York City. These Tests were made by Professor Laudy and Dr. Cushman, of Columbia College, and these gentlemen were assisted by Mr. F. R. Upton the General Manager of the Edison Lamp Factory who was also present, and myself. Mr. N. N. Goodlett of the office of Messrs. Witter&Kenyon, counsel for the defendants, was present and in possession of the Exhibit Lamp, and also witnessed the tests …attention has been called to the fact that Mr. Pope and Mr. Vandergrift, witnesses for the defendants, stated in affidavits that they were unable to get current through this lamp, and therefore, the circuit through the lamp was broken. This break in the circuit, they stated, probably exists at the junction between the copper and the platinum wires …The object of our test at the Columbia College was to ascertain definitely the location and character of the break in the circuit. Our first test was to connect the wires of the lamp with wires from an ordinary hand magneto such as is used for testing grounds and continuity in electrical circuits. These magnetos are generally placed in circuit with an electric bell and the ringing of the bell on the turning of the handle of the magneto indicates a complete circuit… we had no difficulty in ringing the bell, indicating that current passed through the lamp…same time we noticed the appearance of minute arcs… located between the shank of the filament and the right hand clamp between the right hand clamp and the copper wire and the copper wire and between the other shank of the filament and the left hand clamp. No arcs were observed at any other points in the lamp…these showed conclusively that bad contactsexisted at the points where the arcs appeared…when we measured the resistance of the lamp upon a Wheatstone bridge in the ordinary manner … found the resistance to be about 2,000 ohms. The tests made by Mr. Pope and Mr. Vandergrift must have been entirely superficial …those gentlemen would have had no trouble in arriving at the same results./ Taking the resistance of this lamp as being about 75 ohms cold, which is approximately the cold resistance of the Goebel Reproduced Lamp D said to be like this lamp by Prof. Cross, it is evident that the balance of the resistance of 2,000 ohms is located at the points of bad contact. Since the electrical energy is expended in producing heat in the circuit in proportion to the resistance, it is evident that if an electric current is passed through this lamp, upwards of 95 per cent of the energy will be expended at the points of arcing and less than 5 per cent will be utilized in heating the filament itself. These arcs are exceedingly destructive and produce a rapid disintegration of surfaces in bad contact at which the arcs are produced. Consequently, any attempt to light up this lamp by using a high enough pressure to force the necessary volume of current through the lamp to produce incandescence of the filament would result in the immediate destruction of the lamp at the points of arcing./ It is evident, therefore, that this lamp is not in an operative condition at the present time. Bad contacts producing arcs of the character described would not be produced by the operation of the lamp without also resulting in the destruction of the lamp, and hence it is my opinion that this lamp never was an operativ lamp. W. J. Hammer“
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3 asz-archiv: die angebliche Goebel-Lampe Nr. 4 auch als „Exhibit No. 4“ bezeichnet, wird in Henry Goebel srs. Eidesstattlichen Erklärungen ausgiebig beschrieben und hervorgehoben. Zwei Abbildungen von zwei verschiedenen Lampen werden mit Exhibit No. 4 bezeichnet und auch beschrieben, so: The Electrical Engineer Vol. XV. No. 249, v. 7. Februar 1893, S. 148 (Photo-Repro mit einwandfreier Lampenspitze) und in The Electrical World Vol. XXI. No. 8, S. 143 (graphische oder retouchierte Bearbeitung eines Photo-Repros mit abgebrochener Spitze). Die abgebrochene Spitze erwähnen sowohl Goebel wie auch der Witter&Kenyon-Anwalt Bull in seinen angeblichen Echtzeit-Tagebuchaufzeichnungen; d. h. die Verteidigung bringt selbst eine widersprüchliche Argumentation vor. Und es haben nach den Prozessdokumentationen und Presseberichten tatsächlich zwei verschiedene Lampen als ein dieselbe „No. 4“ vorgelegen. Außerdem wurde die erste No. 4 erst nachgerreicht worden. Dies ist wesentlich für die Zweifelhaftigkeit der ganzen „Beweislampen“-Argumentation, denn der Richter hatte über die Patentverletzung zu entscheiden und nicht über dubiose Verteidigungszüge. Das Zitat zeigt aber an, dass Henry Goebel jr. möglicherweise glaubte, dass von den angeblichen Beweislampen, das Gerichtsurteil zu Edisons Antrag auf Einstweilige Verfügung gegen die Patentverletzung abgehangen hatte. Später, im Verfahren Edison Co. vs. Electrical Manufacturing Co. in Oconto tritt Henry Goebel jr. dann mit einer beeideten Bezeugung hervor, in der er sich selbst beschuldigt, die Lampen 1, 2 und 3 für die Anwälte angefertigt zu haben und er bringt dafür weitere Zeugen, die das ebenfalls als Zeugen beschwören.
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4 asz-archiv: Neue Sinnlichkeit 15 Blätter für Kunst und Kultur, v. August 1986, S. 23:
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„…Was wissen Sie denn über Heinrich Göbel? – wollte der Gold graben? war Göbel ein so guter Uhrmacher, dass ihn die wohlhabendere Kundschaft in Hannover nicht hätte ernähren können? Ich glaube nicht. Ich glaube nur: Die vorhandenen Dokumente wurden nicht gelesen. Göbel hatte keine Prozesse geführt. Er hat nie selbst irgendwo bekundet, die Glühbirne erfunden zu haben. Göbel soll sein Wissen von einem Hannoveraner Münchhausen haben. Göbel hat Lampen nachgebaut bzw. vielmehr nachbauen lassen. Ein Münchhausen kommt in unserer Gegend öfter mal vor. Vierzehn Kinder soll Göbel gehabt haben, das passiert, wenn man nicht aufpasst…“
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5 asz-archiv: SPROEBEL-Band III Engl. Text Henry Goebel 7.3.1893 S. 474,
übersetzt aus dem u.s.-Englischen D. M. „...I never claimed to him that I
had any inventions that were patented or which could be patented or upon
which I had applied for patents, except the invention in the pump and the
improvement in attaching the filaments to the wires, and I never gave him
any impression varying from these,“
6 asz-archiv: Kopie der Eidesstattlichen Erklärung John W. Kulenkamp v. 18. April 1893, S. 1 „…Über 1881 und 1882 war ich mit Heinrich Goebel und seine Angelegenheiten beschäftigt, wie ich weiter unten in dieser Eidesstattlichen Erklärung sagte, und während jener Zeit führte ich keinerlei andere Geschäfte, sondern setzte meine gesamte Zeit für die besagten Aufgaben ein…(S. 2)…Es war für mich eine aufrichtig traurige Sache, mit der freundlichen Beziehung mit ihm abzubrechen. Welcher Art jene Vorkommnisse waren, werde ich unten erklären. Sie waren allerdings von einer solchen Natur, dass mir keine Alternative blieb, und ich fühlte, dass mir gar nichts übriggelassen worden war, als jeden Verkehr mit ihm abzubrechen. Seit der Zeit habe ich nie mehr mit ihm gesprochen.“ übersetzt aus dem u.s.-Englischen D. M.
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„…During 1881 and 1882 I was engaged with Henry Goebel on his matters, as stated below in this affidavit, and during that time I carried on no other business, but gave all my time to said matters…(S. 2)…It has always been a matter of sincere regret to me to break of my friendly relations with him. What those events were I shall state below. They were, however, of such a nature as to leave me no alternative, and I felt that there was nothing for me to do but to sever all intercourse with him. Since that time I have never spoken to him.“
7 asz-archiv: The New York Times v. So. 30. April. 1882 „A New Incandescent Light – A German Electrician’s Invention – Discoveries in the Formation Of Carbon“ – The New York World v. Mo. 1. Mai 1882 „The Latest Electrical Light“ (auch in The Electrical Engineer 1882)
8 asz-archiv: (vgl. Cleaveland F. Dunderdale, SPROEBEL S. 258-261) beeidet am 2. Februar 1893 in New York: Leute um Franklin L. Pope kämen in Frage – und die Mitarbeit bei der American Electric Light Company im Jahr 1882
9 asz-archiv: Electrical Review Vol. XXIII Nov 18. 1893 pg. 157 im Sommer 1893 entschied das Gericht, dass Edisons besagt englisches Filament Patent, d. h. damit in Canada am 19. Nov. 1894 ausliefen. Daraus folgte, dass auch der Patentschutz in den USA auslief und somit für Revisions- oder weitere Hauptverfahren die Zeit ablief.
vgl. asz-archiv: The Electrical World Vol. XXIV. No. 20 v. 17. 11. 1894:
10 Edison beantragte (filed) bereits am 31. Dezember 1881 und
galvanisierte, Goebel danach, am 27. Januar 1882, lediglich klemmte und
verschmierte den Drahtanschluss).
11 Eine kritische Darstellung dieser Dokumente wird der Autor in Kürze vorstellen. Die in den Amerikanischen Gerichtsarchiven aufbewahrten Goebel-Aussagen enthalten widersprüchliche oder auch keine Signaturen, falsche Datierungen und inhaltlich-semantische Ausschließlichkeiten. Ferner sind die Paginierungen der Aussagen lückenhafr, z. B. beginnt eine Eidsstattliche Erklärung in Schreibmaschinenschrift und endet handschriftlich, z. B. wo vorne „Henry Goebel“ vorschriftsmäßig vereidet wird und schwört, unterschreibt hinten „Heinrich Goebel“ und teils sind von Goebel unterzeicnete Texte in u.s.-Englischer Sprache, während in der angeblich ersten Aussage Goebel angeblich aussagte, er gäbe diese Erklärungen in Deutsch ab, weil er nicht Englisch könne usw.
12 asz-archiv: Kopien: The Electrical World, Jahrgänge 1888 und 1893 in der Bibliothek der Leibniz Universität Hannover
13 Es tauchte die Beweislampe Nr. 4 in zwei verschiedenen Fassungen auf, als ein Original und als Foto sowie inTagebuchaufzeichnungen des Witter&Kenyon-Anwaltes Bull; es tauchten abenteuerliche Zeugen in St. Louis auf, die letztlich nicht grundlegend bewertet wurden. Die Antragsablehnung von St. Louis von Richter Hallett erfolgte „ex parte“ und mit Verweis auf ein Hauptverfahren. Richter Hallett begründete, dass, wo so extreme Zeugenwidersprüche vorgelegt werden, sei die Zeugeneinvernahme und genaue Untersuchung vorzunehmen, damit der Antrag zweifelsfrei beurteilt werden kann. Richter Hallett ignoriert auf diesem Weg, dass der Antrag Edisons auf die Verwirklichung der Patenturteile von 1891 und 1892 gestellt war, es sich nicht um eine Revision gegen das eigene Patent handelte. Insofern fügte Richter Hallett mit seiner „ex parte“ (ohne Zusammenhang) Ablehnung des Antrages, der Zeitverschleppung eine erneute Verlängerung hinzu, ohne dabei etwas Konkretes zugunsten der Goebel-Defense entscheiden zu haben (Columbia Decision, St. Louis in The Electrical World Vol. XXI No. 17, S. 311ff, v. 29. April 1893
14 Sei es nun, dass Goebel sr. selbst, der am 21. Januar 1893 (NARA Boston Record Group 21 Case No. 3096) und in den nächsten Tagen und Wochen mehrfach die Büros der Anwälte persönlich zur Abgabe von Eidesstattlichen Erklärungen aufsuchte, das Vertragspapier zur Abschrift oder als Abschrift dort im Januar 1893 eingereicht hat, sei es, dass der für solche Aufgaben von Witter&Kenyon bezahlte Goebelsohn Henry jr. – der bereits seit Sommer 1892 in dieser Angelegenheit tätig war (nach eigener Aussage und nach Aussage des Zeugen Heger, vgl EW Vol. XXII, No. 4, S. 68f), das Dokument vom damals 74 Jahre alten Vater besorgt haben mag. Oder sei es, dass Goebels Angabe in der Eidesstattlichen Erklärung vom 3. März 1893 (SPROEBEL-Band I Engl. Text, Seite 296 bis 301) zutrifft, wie es dort lautet, bei diesem Zeugentermin auch die Abschrift des Arbeitsvertrages abgegeben zu haben.
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Damit jedenfalls befand sich das hier vorzustellende Dokument in der Textsammlung der Syndikatsanwälte Witter&Kenyon, das dem Konvolut der „Goebel-Defense“ zugehört und vom Verfasser als konkludent zuzuordnen bestätigt wird.
15 asz-archiv: mult. SPROEBEL-Band III Engl. Text, z. B. vgl. Eidesstattliche
Erklärungen Göbeltochter Lizzy Opry am 7.März 1893, S.487;
Göbel-Enkeltochter Pauline F. Thorpe am 16.März 1893, S. 514
16 (A.d.V. ich habe die deutschen und amerikanischen Fassungen der Eidesstattlichen Erklärungen zum Teil (u.s.-Englisch „affidavits“) vorliegen). Der Verfasser hat von diesem Haupttext (27. Januar 1893) keine Fassung mit Goebels Unterschrift gesehen. Die gedruckte Fassung in Deutsch muss nicht vor der gedruckten Fassung in u.s.-English hergestellt worden sein. Während der Übersetzer das Datum 27. Januar 1893 beglaubigte und unterzeichnete, schreibt Witter&Kenyon-Anwalt Williams 21. Januar. Das bedeutet, Goebel hat erst nach allen anderen ausgesagt – oder gar nicht. Goebels Signaturen sind in der Verschiedenheit so krakelig, dass echt und falsch ohnehin kaum bestimmbar sind. Goebels Idolwert in seiner Geburtstadt „Springe“ mag sich mit dem Hinweis kennzeichnen lassen, dass Goebel in seiner deutschen Erklärung den Heimatort durchgängig falsch „Springer“ nennt und beeidet. Es sei denn, Goebel hätte gar nicht durchgelesen, was da gedruckt worden ist. Semantisch eindeutig ist indes, dass solche Ungenauigkeiten immer direkt in Goebels Nutzen einmünden sollten; d.h. wer Trottelei annehmen möchte, stößt auf strammen Utilitarismus.
17asz-archiv: vgl. Kopie NARA Boston, der Eidesstattlichen Erklärung Henry Goebel v. 27.(21.) Januar 1893, S. 32
18 vgl. asz-archiv und Stadtarchiv Springe; Immigration-Office New York
19 asz-archiv: mult. SPROEBEL-Bände I, II und III Engl. Text
20 asz-archiv: SPROEBEL-Band III Engl. Text: Mietvertrag Monroe Street,
S. 447ff
21asz-archiv: Richter Colt, Boston Decision v. 25. Feb. 1893 in The Electrical World Vol. XXI. No. 8 S.133f
22 asz-archiv: SPROEBEL-Band I Engl. Text: Eidesstattliche Erklärung
Charles E. Ball 17.Januar 1893 S.251
23 asz-archiv: SPROEBEL-Band I Engl. Text: Eidesstattliche Erklärung
Cleaveland F. Dunderdale 2.Februar 1893 S.260
24 asz-archiv: SPROEBEL-Band I Engl. Text: Eidesstattliche Erklärung
William Hinton 6.März 1893 S. 266
25 asz-archiv: Eidesstattliche Erklärung John W. Kulenkamp beim
Notary Public (No. 161) New York County v. 18, April 1893; ferner daselbst Kulenkamps Hinweis auf die Monroe-Street-Ausstellung in The New York Times vom 30. April 1882
26 asz-archiv: Lothar Arends-Kopien aus dem Feldhaus-Archiv im Deutschen Technikmuseum Berlin
27 asz-archiv: SPROEBEL-Band I Engl. Text: Vertrag H. Göbel/Americ.-Light Co datiert
5. September 1881, S.308 und keinesfalls 1854 a. a. O. Eidesstattliche Erklärung
H. Göbel am 3. 3.1893 S. 301 .
28 asz-archiv: SPROEBEL-Band I Engl. Text: Eidesstattliche Erklärung Mary Meisinger, Schwiegertochter Göbels, am 2. 3. 1893 S. 332 aus dem u.s.-Englischen von D. M. „I know that this was during the year 1881 and have kept the original contract between my husband Adolph O. Goebel and the American Electric Light Company. This document has been multilated and the portion of it containing the date has been lost, but I remember that …“;
29 asz-archiv: SPROEBEL-Band I Engl. Text Eidesstattliche Erklärung A.
Bossard am 6.2.1893 S. 247 u. C. E. Ball am 17.2.1893 S.252
30 asz-archiv: SPROEBEL-Band III Engl. Text: Eidesstattliche Erklärung H.
Göbel am 7.März 1893, S.472: übersetzt D. M. .„I do not think I showed Mr.
Moses any of my old lamps. At that time that Mr. Moses called upon me I
had some reasons for suspecting that other people, including Mr. Edison,
had been trying to get the benefits of what I had done in this line of
research...“
31 asz-archiv: SPROEBEL-Band I Engl. Text: Eidesstattliche Erklärung John C. Goebel am 2. März 1893, S.269: „...Letzten Freitag zeigte mir mein Sohn den Electrical Engineer vom 22. Februar ... enthielt Richter Colts Entscheidung. Als ich das las, wurde mir klar, dass ich einen Fehler gemacht hatte, nicht vorher auf die Zusammenhänge geachtet zu haben. Dadurch erkannte ich überhaupt erst, dass nur eine Haarnadel-Lampe gefunden worden sei. Und dass der Richter diesen Fall kritisiert hatte, weil eben nicht mehr Lampen gefunden worden seien. Darauf telegrafierte ich Herrn Bull und auf seinen Wunsch schickte ich meinen Sohn am Montag Morgen mit der Lampe zu seinem Büro. Einmal während der Jahre 1881 und 1882, als ich mal einen Tag in meinem Vaterhaus verbrachte, hörte ich Vater zur Mutter und Bruder über Herrn Böhm reden, der für die American Company arbeitete – der selbe Herr Böhm, glaube ich, der die Eidesstattliche Erklärung in dieser Sache abgegeben hat. Vater sagte ihnen, dass Böhm nur in seinen Laden gekommen war, um Informationen zu stehlen und er ermahnte sie, ihn gar nichts sehen zu lassen...“ übersetzt aus dem u.s.-Englischen D. M. . „...Last Friday my son showed me the Electrical Engineer, of February 22 d, ...containing Judge Colt‘s decision. On reading it I realized that I had made a mistake in not attending to the matter before, for by it I learned for the first time that only one hairpin lamp had been found and that the judge had criticised the case because more lamps had not been found. I at once telegraphed Mr. Bull and at his request sent my son to his office with the lamp on monday morning. Sometime during the year 1881 or 1882, when spending a day at my father‘s house, I heard father speak to mother and brother about a Mr. Bohm who was working for the American Co. - the same Mr. Bohm, I believe, who has made an affidavit in this matter. Father told them that Bohm only came to his shop to steal information and he cautioned them not to let see him anything...“
32 asz-archiv: SPROEBEL-Band III Engl. Text: Eidesstattliche Erklärung L.
Bleil am 3.März 1893, S.424. Dieser Zeuge hatte jahrelang engstes
Vertrauen und Zugang zu dem kleinen Tresor im Juwelierladen Goebels.
Er sagt an anderer Stelle, dass er es nicht für möglich hält, dass sich im
Haushalt Goebels die behaupteten Gegenstände, wie Lampen, Batterien
usw. befunden haben können, ohne dass er es gewusst hätte, abgesehen
von Goebels persönlicher Klatschsucht und Geschwätzigkeit, die geradezu
alle bezeugen, dass also Goebel erst im Jahre 1881 auf Glühlampen
gekommen sei.
33 asz-archiv: Kopie der fünfseitigen Eidesstattlichen Erklärung v. 13. Februar 1893 des Glasbläsers Herman J. Jaeger, aus New York, Arbeitskollege von Goebel bei der American Co. der in der Zeit der Jahre 1881 bis 1885 für Henry Goebel privat an Lampenarbeiten gratis mitwirkte. Da heißt es:
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“…ich trat in die American Electric Light Gesellschaft, kurz nach ihrer Gründung, im Jahr 1881, in Anstellung… als Glasbläser … ich entlüftete auch Lampen … ich blieb in der Anstellung der American Electric Light Gesellschaft bis das Geschäft geschlossen wurde … irgendwann im Jahr 1882 … dort sah ich Henry Goebel zuerst … Er kam zu der Werkbank an der ich arbeitete und guckte sich an, was ich machte und sprach ein paar Worte mit mir … Goebel machte weder in dem Centre Street – noch in dem Church Street-Laden irgend eine Arbeit… eines Tages im Jahr 1882 … ging ich rüber, um Henry Goebel in seinem Laden in der Grand Street 468 zu sehen … bei dieser Gelegenheit meines ersten Besuchs, bat mich Goebel ihm bei einigen Lampen zu assistieren. So weit ich mich jetzt erinnern kann, machten wir zu der Gelegenheit vielleicht zwei oder drei Lampen in verschiedenen Formen. Goebel richtete die Kohlen ein und hatte einige Birnen da … ich siegelte die Kohlen ein und setzte die Entlüftungspumpe an das obere Ende der Birne, und schloss für ihn die Pumpe an … Herr Goebel saugte sie aus und ich siegelte sie an der Spitze der Birne ab, wo Glühlampen gewöhnlich nach der Entlüftung versiegelt werden … Goebel erzählte mir, dass diese Lampen kaputtgegangen wären, und er wollte, dass ich ihm dabei assistiere, noch mehr Lampen anzufertigen. Nach dieser ersten Gelegenheit meines ersten Besuchs ging ich viele Male in Goebels Laden und half ihm Glühlampen der verschiedenen Sorten und Form zu machen. Nachdem die American Electric Light Gesellschaft ihr Geschäft geschlossen hatte, ich glaube es war ungefähr Ende des Jahres 1882, setzte ich meine Besuche bei Goebel fort und assistierte ihm beim Lampenmachen, weil er mir sagte, dass er versuche eine Firma aufzuziehen, um Lampen herzustellen und er erwarte, viel Geld damit zu verdienen, sodass daraus ein reguläres Geschäft werden solle. Er versprach mir, dass meine Dienste berücksichtigt würden, wenn er eine solche Gesellschaft aufgebaut hätte und versicherte mir, dass er auf meine Interessen achten würde. Diese Besuche bei Goebel und die Anfertigung einer erkläglichen Stückzahl Glühlampen wurde bis 1885 fortgesetzt. Ich erhielt keinerlei Bezahlung von Goebel für meine Dienste, wie er noch versprochen hatte, meine Interessen beim Versuch eine Firma zu organisieren, die Lampen bauen sollte, zu berücksichtigen. Zu der Zeit ging ich in den Nächten in Goebels Laden, um ihm bei der Anfertigung von experimentellen Lampen zu assistieren, die er den Partnern, mit denen er versuchen wollte die Gesellschaft aufzuziehen, zeigen wollte. Gelegentlich ging ich auch tagsüber in seinen Laden, aber ich investierte da nicht meine gesamte Zeit, denn ich arbeitete noch woanders. Während dieser Jahre, besonders von 1882 bis 1885, half ich Goebel, wie ich mich daran erinnere, bei 16 oder 20 Lampen, die von ihm bei den Partnern vorgeführt wurden, die er überreden wollte, sich für die Organisation einer Firma zu interessieren. Die meisten dieser Lampen waren ärmlich und würden nicht lange halten, sicher nicht 25 Stunden, ausgenommen etwa 4 Lampen, deren Kohlen, wie mir Goebel sagte, aus Tampico gemacht waren (Tampico war – laut Edison – ein gänzlich neues kommerzielles Faserprodukt, das aus einem mexikanischen Seehafen namens Tampico kam; Anm. D. M.).
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Goebel besorgte die Kohlen selbst und siegelte sie in die Glaskugel. Ich habe Goebel Bambus-Kohlen in den Jahren 1883 und 1884 machen sehen, indem er sie mithilfe einer Speziallade in einem Ofen verkohlt hat. Diese gehörten zu den Kohlen. die ich in die Lampen einbaute und die nicht 25 Stunden hielten, wie oben bereits gesagt./ Nachdem die Tampico-Lampen gemacht worden waren, was ungefähr 1884 war, die ich in Goebels Besitz ließ, wie ich es gewöhnlich mit diesen Lampen machte, wurde ich hinterher von ihm darüber informiert, dass dies die besten Lampen waren, die wir je gemacht hatten, und dass er wollte, dass noch mehr davon gemacht werden sollten. Ich weiß es nicht mehr, ob wir überhaupt noch irgendwelche Lampen mit Tampico machten oder nicht. Um das Jahr 1885, ich kann mich nicht mehr an das genaue Datum erinnern, wurde ich doch von der Unfähigkeit Goebels entmutigt, dass er seine Firma überhaupt hinkriegte. Und weil er keine guten Kohlen anfertigen konnte, war ich selbst nicht mehr davon überzeugt, dass er je eine gute Lampe machen könnte, angesichts seiner ärmlichen Kohlen und dass ich einfach meine Zeit verschwendete. Aus dem Grund hörte ich damit auf, ihm bei seiner Arbeit zu assistieren. Seitdem habe ich ihn nie mehr gesehen, außer ein oder zwei Mal, erinnere ich mich tatsächlich, ihn gefragt zu haben „Wie geht das Lampengeschäft?“ Herr Goebel schüttelte einfach seinen Kopf, weshalb ich annehme, dass er es als eine schlechte Sache aufgegeben hat../ Ich bin darüber informiert, dass Henry Goebel beansprucht, bereits vor 40 Jahren Glühlampen gemacht zu haben, aber ich kann bestätigen, dass während all der Besprechungen und Unterhaltungen mit Henry Goebel, von 1881 bis 1885, er niemals irgend etwas zu mir darüber gesagt hat, Glühlampen 20 oder 30 Jahre vorher gemacht zu haben, auch nicht in irgend einer anderen Periode von Jahren. Ich bin davon überzeugt, dass wenn er eine Glühlampe vor so langer Zeit bereits erfunden hätte, dass er mir darüber alles erzählt hätte, denn er redete eine Menge, besonders über sich selbst und alles Mögliche, was er tat./ Henry Goebel hat mich in der Zeit nicht beeindruckt, als sei er in irgend einer Hinsicht geschickt, Glühlampen anzufertigen oder auch nur irgend ein Teil davon. Tatsächlich habe ich während unserer Experimente Lampen von ihm gesehen, aber die waren nicht anständig versiegelt und in der Versiegelung zerplatzt./ Ich erinnere mich besonders gut, wie Goebel einmal ein paar Lampen ausgepumpt haben wollte und wegen seiner eigenen Unfähigkeit, sie an der Gabelung des Pumpenanschlusses abzusiegeln, er mich bat, es zu tun. Wir unterhielten uns hauptsächlich in Deutsch, was ich fließend spreche.“ Übersetzt aus dem u.s.-Englischen D. M.
„…In the year 1881, I entered the employ of the American Electric Light Company, soon after its formation…as a glass blower… I also exhausted lamps… I remained in the employ of the American Electric Light Company until it closed its business …some time in 1882… I first saw Henry Goebel there… He came to the bench where I was working and looked at what I was doing, and spoke a few words to me … Goebel did not do any work either in Centre Street and Church Street shops… Some time in 1882… I went up to see Henry Goebel at his shop at 468 Grand Street … On this occasion of my first visit, Goebel asked me to assist him in making some incandescent lamps. So far as I remember now, we made at that time about two or three lamps of various shapes. Goebel furnished the carbons and had some bulbs there… I sealed in the carbons and put the exhausting tube on the top of the bulbs, and placed them on the pump for him,.. Mr. Goebel exhausted them and I sealed them off, on the top of the bulb where incandescent Lamps are usually sealed off after exhaustion… Goebel told me that these lamps were broken, and he wanted me to assist him in making some more. After the occasion of my first visit I went many times to Goebel’s shop and helped him make incandescent lamps of various kinds and shapes. After the American Electric Light Company closed its business, which I think was about the end of 1882, I continued to assist Goebel in making incandescent lamps, as he told me that he was trying to get up a company to make lamps and expected to get a great deal of money in the Company so as to make a regular business. He promised me that my services should be rewarded if he got up such company, and assured me that my interests would be taken care of by him. These visits to Goebel and the making of small lots of incandescent lamp continued until about 1885. I did not receive any pay from Goebel for my services, as he had promised to look after my interest in a company which he was trying to organize to make lamps. At this time I go to Goebel’s shop at nights to assist him in making the experimental lamps to show to the parties with whom he was trying to get up a company. Occasionally I would go to his shop in the daytime, but I did not put in the whole of my time there as I was working elsewhere. During these years, namely, from 1882 to 1885, I helped Goebel make, as I remember it, 16 or 20 lamps, which were to be shown by him to the parties whom he was endeavoring to interest to organize a company. Most of these lamps were poor and would not last long, certainly not 25 hours, with the exception of about four lamps, the carbons of which, I was told by Goebel were made of tampico. Goebel always furnished the carbons himself, and sealed them in the globes. I have seen Goebel make carbons from bamboo in 1883 and 1884, by carbonizing them in a cricuble in the stove.These were some of the carbons which I put into lamps for them, and which did not last 25 hours, as above stated./ After the tampico lamps had been made, which was in about 1884, i left them in Goebels possession, as I usually did with these lamps, and was afterwards informed by him that these were best lamps we had ever made, and that he wanted to make some more. I do not know wether we ever made any more lamps with carbons made from tampico, or not. Some time in 1885, I cannot recall the exact date, i became discouraged with the iability of Goebel to get up his company, and as he could not produce a good carbon, I was not convinced in my own mind that he could not produce a good lamp, ewing to his poor carbons, and that I was simply wasting my time. I therefore ceased assisting him in his work. I have never seen him since except that I met him once or twice accidentally when I remember to have asked him „How’s the lamp business?“ Mr. Goebel simply shook his head, from which I implied that he had given it up as a bad job./ I am informed that Henry Goebel claims to have made incandescent lamps forty years ago, but I am able to state positively that during all my intercource and conversations with Henry Goebel, from 1881 to 1885, he never said anything to me about his having made incandescent lamps 20 or 30 years befor, nor within any such period of years. I am convinced that if he had invented an incandescent lamp so long ago, he would have told me all about it, as he talked a great deal, especially about himself and anything that he did./ Henry Goebel did not impress me at that time as being in any way skilful in making incandescent lamps or any part of them, in fact, during our experiments, I have seen lamps by him, but they were not sealed well and were spoiled in the sealing./I remember particularly well one time when Goebel had a few lamps which he wished to exhaust, and owing to his own inability to seal them on the fork of the pump, he asked me to do it. Our conversation were mainly carried on in German, which I speak fluently.“
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Die Mimik dieser Aussage des 29jährigen Zeugen wirkt in den Schlussfolgerungen der Abschilderung eher naiv als denunziatorisch. Herman Jaeger war im Jahr 1885 etwa 21, also im Jahr 1882 nur 18 Jahre alt. Goebel war 1885 67 Jahre alt – es bestand zunächst offensichtlich ein altersmäßiges Respektverhältnis, wie zwischen Enkelkind und Großvater. Da Gobel insgesamt 14 Kinder hatte, davon mehrere im Lampenhandwerk beschäftigt, muss es sich bei Hermann Jaeger um einen handwerklich besonders Begabten, etwas unterbelichteten Gutmütigen gehandelt haben, auf dessen handwerkliche Mitwirkung Goebel offenbar angewiesen war)
34 asz-archiv: SPROEBEL-Band I Engl. Text Eidesstattliche Erklärung John
Charles Goebel v. 2.3.1893 S.270
35 asz-archiv: SPROEBEL-Band III Engl. Text: Eidesstattliche Erklärung, Aloys
Wirsching v. 6.2.1893, S.485 „...I did not see them illuminated but, he at
the time told me that they were lighted by electricity ... At that time he had
at least one mercury pump with which to exhaust the lamps that I saw, and
he explained to me that before he used the pump he exhausted them by
filling the lamp with mercury, inverting it and allowing the mercury to run
out, just as the upper end of a barometer tube is exhausted ...“
36 asz-archiv: The Electrical World Vol XXI. No.8 v. Feb. 25, 1893, S.133 und 142 ff:
Richter Colt Urteil Circuit Court Boston Mass. v. 18. 2. 1893
37 asz-archiv: SPROEBEL-Band I Engl. Text: Eidesstattliche Erklärung von Henry Goebel am 3.3.1893 S.300f asz-archiv: SPROEBEL-Band III Engl. Text: Eidesstattliche Erklärung von William H. Williams am 4.3.1893 S.451 zitiert zahlreiche Gerichtsaussagen Edisons in anderen Prozessen; Gutachter, dagegen, schrieben die Ablagerungen irrtümlich dem sehr hohen Torricelli-Vacuum zu, das angeblich auch die Lebensdauer der Kohle verringert.
38 asz-archiv: Kopie des United States Patent Office „Vacuum Pump“ 24. Jan.
1882 No. 252,658; der Titel des Patents ist irreführend; es handelt sich um
ein Umgehungspatent, einer Änderung an der Geisslerpumpe, genannt
„improvement“.
39 asz-archiv: Kopie der Eidesstattlichen Erklärung (affidavit) H. Göbel v.
21.1.1893 S.18 ; Williams, Anwalt der Anwaltskanzlei Witter&Kenyon, die
gleichzeitig die von Edison verklagten Beacon/Boston, Columbia/St. Louis
und Elec.Manuf. Oconto-Chicago verteidigte
40 Frank Lewis Dyer/Martin/Meadowcroft: Edison His Life and Inventions,
Harper&Brothers New York1929. S. 292/294
41 ebd. S. 294: „…Es gibt weitere Umstände, die Zweifel auf diesen behaupteten Goebelanspruch auf Vorwegnahme werfen. Das Verfahren gegen die United States Electric Lighting Company wurde im Südbezirk New York im Jahr 1885 vorgebracht. Es ging um beträchtliche Interessen und das Hauptverteidigungsargument gegen Edisons Patent wurde mit anderen Ersterfindungsansprüchen begründet. Auch dieser Goebel-Anspruch wurde damals von der führenden Verteidigungsvertretern, Herrn Curtis, vorgebracht. Es wurde fürderhin im Jahr 1892, in dem Fall gegen die Sawyer-Man-Gesellschaft untersucht . Es kam der Edison Gesellschaft auch schon im Jahr 1882 zur Aufmerksamkeit. Es war zu dem Zeitpunkt auch der American Gesellschaft bekannt, die in diesem Sinne hoffte, das Monopoli unter dem Edison Patent zu besiegen.“ übersetzt aus dem u.s.-Englischen D. M.
„…There are other circumstances which throw doubt on this alleged Goebel anticipation. The suit against the United States Electric Lighting Company was brought in the Southern District of New York in 1885. Large interests were at stake, and the main defence to the Edison patent was based on prior inventions. This Goebel claim was then investigated by the leading counsel for the defense, Mr. Curtis. It was further inquired into in 1892, in the case against the Sawyer-Man Company. It was brought to the attention and considered by the Edison Company in 1882. It was at that time known to the American Company, who hoped by this means to defeat the monopoly under the Edison patent…“
42 asz-archiv: SPROEBEL-Band III Engl. Text: Eidesstattliche Erklärung Henry Goebel 7. März 1893 S.475: „... Ich habe noch einen sehr starken Eindruck davon, dass ich Herrn Dreyer beide Arten der alten Lampoen zeigte ... Herr Dryer liegt vollkommen falsch mit dem, was er in seiner Eidesstattlichen Erklärung so ganz entgegen meiner Erklärung hier, sagt,“ übersetzt aus dem u.s.-Englischen D.M. „...I have a very strong impression that I showed Mr. Dreyer both kinds of these old lamps,.. Mr. Dreyer is entirely mistaken in what he says in his affidavit to contrary of this statement of mine...“
43 asz-archiv: SPROEBEL-Band III Engl. Text, S. 475:
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„…Natürlich weiß ich nicht, was Herr Dreyer oder Herr Eaton in Bezug auf meine alten Lampen zu den Herren Dickerson&Dickerson gesagt haben. Ich habe die Herren Dickerson&Dickerson niemals gesehen, oder auch nur einen von denen, und ich habe niemals irgendetwas dazu gesagt, weder als eidliche Aussage noch sonstwie, das den Herren Dickerson&Dickerson hätte vorgelegt werden sollen oder für Edison Co. oder Herrn S.B. Eaton. Ich habe niemals meinem Sohn irgend eine Anweisung gegebenm meine Rechte für $ 20,000 oder eine andere Summe an die Edisonleute zu verkaufen. Ich habe niemals Herrn Dreyer ermächtigt für mich Verhandlungen zu führen oder in Bezug auf irgendwelche Anrechte mit den Edisonleuten oder deren Anwälten für mich zu verhandeln, und wurde niemals von Herrn Dreyer oder sonstjemand gefragt worden, die Sachverhalte darzulegen, über das, was ich in der Glühbeleuchtung getan habe..“ Überstzt aus dem u.s.-Englischen D.M.
„… Of course I do not know what Mr. Dreyer or Mr. Eaton may have said with reference to my old lamps to Messers. Dickerson& Dickerson. I never saw Messers. Dickerson& Dickerson, or either of them, and I never made any statement either in the form of affidavits or otherwise, to be placed before Messers. Dickerson& Dickerson or before the Edison Co. or Mr. S.B. Eaton. I never gave my son any order to sell my rights to the Edison people for $ 20,000 or for any other sum. I never authorized Mr. Dreyer to negotiate for me or with reference to any property with the Edison people or their lawyers, and I was never asked by Mr. Dreyer or anybody else to state the facts regarding what I had done in incandescent Lightings…“
asz-archiv: Kopie NARA Eidesstattliche Erklärung zu Henry Goebel vom 7. vom Übersetzer Kusterer beglaubigt am 8. März 1893 – das heißt, der Übersetzer war bei Goebels Aussage nicht anwesend. der text beginnt als Typoskript mit Henry Goebel und endet als Handschrift, unterzeichnet in „Maikäferschrift“ Heinrich Goebel.
44 asz-archiv: Eidesstattliche Erklärung v. Thomas A. Edison v. 4. April 1893, S. 15f: „…Ich kann nicht nachvollziehen, dass eine Glühfadenlampe von einem Erfinder hätte entwickelt werden können, egal, wie intelligent, ohne dass er in seinen Gedanken die Notwendigkeiten des gesamten Systems der elektrischen Beleuchtung und dessen geschäftlichen Charakters hätte, von dem eine Lampe ja nur eines der Teile ist. Bestimmt hätte er nicht angestrebt, übertrieben zerbrechliche und empfindliche Lampen zu machen, wenn dahinter nicht erforderliche Eigenheiten und Charakteristiken stecken würden, die nur durch empfindliche Auslegungen zu erreichen wären. Sicher hätten weder Goebel noch ein anderer Erfinder die schwierigste Bauweise benutzt, um eine Lampe für den einfachen Batteriebetrieb zu machen – es würde keinen Sinn machen. Wo Lampen mit Batterien laufen, versuchen die heutigen Erfinder den entgegengesetzten Weg zu gehen und unnötige große Umstände zu vermeiden. Die Dünnheit einer solchen Kohle ist ein Nachteil für den Batteriebetrieb, während jede Steigerung der Feinheit der Kohle in einem Beleuchtungssystem die Einsparung von tausenden von Dollars ausmacht…“; übersetzt aus dem u.s.-Englischen D. M.
„…I cannot conceive that the filament Lamp would have been devised by any inventor, no matter how intelligent, without he had in his mind the necessities of a whole system of electric lighting commercial in its character of which a lamp was only a part. Certainly he would not have striven to make an excessively fragile and delicate lamp if there was not something beyond the lamp which required peculiarities and characteristies which could only be obtained by delicacy of manipulation. Certainly Goebel or any other inventor would not adopt the most difficult construction to make a lamp simply to work on a battery – there would be no sense in it. Where lamps are worked by battery the inventor of the present day strive to travel the opposite road to render unecessary the large number of cells required. Tenuity of the carbon is a disadvantage with battery, whereas every increase in the fineness of the carbon in a system of lighting causes the saving of thousand of dollars…“
45 asz-archiv: vgl. SPROEBEL-Band III Engl. Text, S. 492: Eidesstattliche
Erklärung Herman R. Boissier am 6. März 1893
46asz-archiv: Kopie Eidesstattliche Erklärung Herman J. Jaeger v. 3. 2. 1893; vgl. FN 94
47 asz-archiv: SPROEBEL-Band III Engl. Text, Eidesstattliche Erklärung (affidavit) Henry Goebel v. 7.3.1893, S. 474: . „...I have heard read the affidavit of William C, Dreyer sworn to on January 31th, 1893. I remember Mr. Dreyer as one of the people who were endeavoring what I had done and to take advantage of it for purposes of their own ...I never claimed to him that I had any inventions that were patented or which could be patented or upon which I had applied for patents, except the invention in the pump and the improvement in attaching the filaments to the wires, and I never gave him any impression varying from these,“ Hier erstmalig zum Vergleich der Originaltext, den Goebel am 7. 3. 1893 in deutscher Sprache in flüchtiger äußerer Form (unordentliche Handschrift mit zahlreichen Streichungen, Überschreibungen und Unleserlichkeiten), in die Gerichtsakten per Stempel aufgenommen in Massachusetts, Suffolk, am April 12. 1893; Herkunft der Kopie NARA S. 5): „Ich habe der Vorlesung der Aussage von William C. Dreyer, welche am 31. Januar, 1893, zugeschworen wurde, zugehört. Ich erinnere mich des Herrn Dreyer als einer der Leute welche sich Mühe gaben, was ich gethan hatte, zu entdecken und davon zu ihren Zwecken Vortheil zu nehmen. Sein Trachten war wenn möglich Kapitalisten in meine Erfindungen zu interessieren. Ich behauptete nie ihm gegenüber dass ich irgend welche Erfindungen hatte die patentirt waren oder welche patentiert werden konnten oder auf welche ich Patente verlangt hatte ausser der Erfindung in der Pumpe und der Verbesserung der Befestigung der Fäden an die Drähte, und gab ich ihm nie einen Eindruck der mit diesen variiert. Herr Dreyer dachte dass er Leute interessieren könnte um ihr Geld in eine Gesellschaft zu stecken welche auf der Base dieser Erfindungen gebildet werden könnte, und schlug mir vor eine gewisse Summe zu bezahlen um einige Zeit still zu bleiben und mich nicht mit einer anderen Gesellschaft zu verbinden, um ihm Gelegenheit zu geben was er in dieser Richtung thun konnte, zu thun. Für dieses bezahlte er mir für eine Zeitdauer von zwei Monaten zweimal $250., zusammen im Ganzen $500. Dies ist alles Geld das ich je von Herrn Dreyer erhielt. Er irrt sich wenn er sagt dass er mir mehr bezahlt..“ . Das Originalpapier (affidavit) enthält die Ortsangabe der Aussage Henry Goebels in Schreibmaschinenschrift: „New York“. Hier ist die Ortsangabe handschriftlich gestrichen und mit Massachusetts, Suffolk“ ersetzt. Es ist nicht nachzuvollziehen, unter welchen Umständen Goebel seine Aussage hätte in Boston oder Suffolk machen können und, was die Anwälte der Verteidigung Witter&Kenyon, die diese Aussage erst in St. Louis vorlegten, damit bezweckten. Sollte Goebel, der nach den Gerichtsnotorischen Aussagen (asz-archiv: SPROEBEL-Band I Engl. Text, S. 296, Eidesstattliche Erklärung, v. 3. März 1893, Henry Goebel sagt: . „...Am Donnerstag, den 23. Februar 1893 begann ich in der Fabrik der Beacon Vakuum Pumpen &Electrical Co., in Boston, Mass, die Arbeit mit eigenen Händen zu reproduzieren..“ übersetzt aus dem u.s.-Englischen D. M. . „...On Thursday, February 23d, I began at the factory of the Beacon Vacuum Pump & Electrical Co. in Boston, Mass., the work of reproducing with my own hands ...“, sich am 7. März noch in Boston aufgehalten haben, wäre eine solche Aufnahme einer Eidesstattlichen Erklärung, zu diesem Zeitpunkt, eine Art aktionistischer Intervention der Anwälte Witter&Kenyon auf die laufenden Untersuchungen in St. Louis; denn Boston: Edison vs. Beacon Co. war mit dem Urteil vom 17. Februar 1893 bereits abgeschlossen. Der Lampennachbau bei Beacon zur Vorlage in St. Louis erschließt sich deshalb nach Nützlichkeitserwägungen nicht. .Dietmar Moews und Alphons Silbermann . Dietmar Moews meint: Obige Lagebestimmung zum FORSCHUNGSSTAND zur "GOEBEL-DEFENSE habe ich in den Jahren 2002 bis 2005 durchgeführt. Dazu habe ich eine erhebliche Anzahl strukturierter Tiefeninterviews mit Laien und Fachleuten geführt. . Bislang konnten viele Springer die Dokumente nicht anschauen; viele, die nicht Us-Englische Anwaltstexte verstehen, können vielleicht mit den Übersetzungen eigene Informationsansätze entfalten - wenn die Frage gestellt wird: LICHT AUS SPRINGE vor PAULMANN? JA - von PHILIPPS. . Ich habe die Goebel-Materialien in Springe erfasst, im Stadtarchiv, in der Heinrich-Göbel-Schule, in der Stadtbücherei, ferner habe habe ich mehrfach die Leibniz-Universität Hannover aufgesucht sowie die verschiedenen Abteilungen der Universitätsbibliothek. Ich war im Siemens-Forum München und in mehreren Abteilungen des Deutschen Museums in München. Schließlich war ich im Feldhaus-Archiv und im Deutschen Technikmuseum Berlin. Unerlässlich war der ständige Austausch mit Springern, die sich selbst für die IDOL-Lage in Springe interessierten (wie man sagte: Hinterm Deister, keine genügende Stromversorgung bis 1935; keine ausreichend Internetz- und Kabelfernseh-Infrastrukturen - aber gelogene Wahrzeichen und Stadtchronik). .
EINS 7965 NDZ 20. April Willi Städler re-education Nazi Adolf-Hitler-Straße
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ZWEI 7971 Deister-Anzeiger 20. April? IDOLISIERUNG und Liste der Lügen
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DREI 7976 Edisonpatent, Sudetenstr. Hitler+Hische
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VIER: 7978 CALLIES Gutachten über den Gutachter von 2007
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FÜNF: 7987 affidavit 1 Kulenkamp 5. April 1893, Patentoffice Streit
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SECHS: 7990 affidavit Kulenkamp 2 18. April 1893
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SIEBEN 7995: NDZ-Hitler-Bild 1933; Degenhardt-Brief-Zitat an Bundespräsident Heuß195 ; Gutachten zur Quellenkritik 2006;
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ACHT 8001: 8. März; NDZ-Hitler-Bild 1933; Geburtsurkunde; Buch-Umschlag-Bilder; Exp.1,2,3; mercy LsD 1967-Bild;
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NEUN 8014: ; Deister-Anzeiger Was geschieht?; Edison-Patent; Lacombe und Shipman 4. Oktober 1892 Urteil; Exp. 1,2,3 sowie 4; Göbel gerettet; NDZ-Hitler-Bild 1933
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ZEHN 8020 16. März Die 26 unabweisbaren Dokumente Goebel-Hypothese von 1882: Das zerrissene Kulenkamp-Assignment; das Pumpen-Patent 1882; THE WORLD New York 1. Mai 1882; NDZ-Artikel 1893; NDZ 1933 Hitler; Deister-Anzeiger 2017 Was geschieht mit Göbel?; NDZ 11.3.2006 Was wird mit Göbel?
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ELF 8023 16. März; NDZ 1893; TANNER in Electrical Review 1894; Stadtgeschichte 1954 und Ortschronik 2002
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ZWÖLF 8027 19. März; „Goebel-Defense“; Edison 1. affidavit transl.
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DREIZEHN 8930 20. März; Elektr Gitarre vor Fender 21. März
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VIERZEHN 8934 22. März; Edison 1. Affidavit
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FÜNFZEHN 8938 24. März; Edison 2. affidavit + Lichtfest-Ankünd. der Stadt
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SECHZEHN: 8943 26. März 2018; Stadtchroniken Hartmann/Netzel/Callies Dr. HEINZ BRASCH
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SIEBZEHN: 27. März; Arbeitsvertrag und Brasch-Quellen und Langer
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