PRESSEMITTEILUNG asz 1. März 2021 Gutachten Quellenkritik Goebel 2021

Februar 27, 2021

Lichtgeschwindigkeit 10182

am Sonnabend, 27. Februar 2021

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C. Dietmar Moews 2020 VG-Bild

Abbildung vom Autor für die Reproduktion zur PRESSEMITTEILUNG freigegeben

asz alphons silbermann zentrum – copyright 2021 Dr. Dietmar Moews VG-Wort

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PRESSEMITTEILUNG

1. März 2021

KÖLN. Das asz alphons-silbermann-zentrum Köln hat ein neues GUTACHTEN zur Quellenkritik Goebel 2021 veröffentlicht. Im Zuge neuer Möglichkeiten der internetzgestützten Feldarbeit im Modul „Erinnern und Vergessen einer deutschen Kleinstadt“ hat der Soziologe Dietmar Moews zum Idol Heinrich Goebel, angeblich Glühlampenerfinder vor Edison, folgenden Forschungsstand unter drei umstrittenen, klärungsbedürftigen Aspekten begutachtet (Göbel und Goebel – beide Schreibweisen sind seit 1818 gebräuchlich):

Der Deutschamerikaner Henry Goebel (1818-1893) war nicht Glühlampen-Erfinder oder -Entwickler vor Edisons Leistung im Jahr 1879.

Goebel war nicht als Produzent an der Elektrifizierungsepoche beteiligt, sondern lediglich als Konsument seiner Zeit.

Goebel wurde seit 1929 in seinem deutschen Herkunftsort als Idol geachtet. Das Gutachten stellt fest, dass Goebel infolge seiner freiwilligen Beteiligung als Zeuge während zahlreicher Edison-Patent- und Lizenz-Prozesse zwischen 1885 und 1893 gerichtsnotorisch als Krimineller eigenverantwortlich einwirkte.

Damit darf Heinrich Göbel nicht, wie bislang, amtlich als Pionier der Glühlampe bezeichnet werden. Goebel fällt aufgrund der empirischen sozialen Befunde als „Vorbild für die Schulkinder“ aus.

Folge dieses Befundes zur Quellenkritik Goebel 2021 ist nunmehr die rechtsstaatliche Pflicht auf der amtlich zuständigen lokalen Verwaltungsebene, auch unter Kontrolle durch Verwaltungs- und Sachaufsicht der Region, unwahre Narrative zu Heinrich Göbel zukünftig zu unterlassen. Denkmäler und amtliche Texte zu Goebel dürfen nicht länger unwahre oder irreführende Aussagen zeigen. Das asz-Gutachten macht weitreichende Publikationen zu Göbel, wie Johannes B. Kerner im ZDF „Die größten Erfinder“, viele Brockhaus-Jahrgänge seit 1926 und die Präsentationen im Deutschen Museum München hinfällig. Zivile Meinungsfreiheit und Lauterkeit bleiben dadurch unangetastet. asz

Pressekontakt und ViSdP:

Dr. phil. Dipl.-Ing. Dietmar Moews, Mainzer Straße 28, 50678 Köln, E-Mail: globusmitvorgarten@gmx.de

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Dietmar Moews mit Prof. Alphons Silbermann in Köln

PRESS RELEASE

March 1, 2021

COLOGNE. the asz alphons-silbermann-zentrum Köln has published a new expert opinion (GUTACHTEN) on the source criticism Goebel 2021. In the course of new possibilities of internet-supported fieldwork in the module „Remembering and Forgetting a Small German Town“, the sociologist Dietmar Moews has examined the following state of research on the idol Heinrich Goebel, allegedly the inventor of light bulbs before Edison, under three controversial aspects in need of clarification (Goebel and Goebel – both spellings have been in use since 1818):

German-American Henry Goebel (1818-1893) was not an incandescent lamp inventor or developer prior to Edison’s 1879 achievement.

Goebel was not involved in the electrification era as a producer, but merely as a consumer of his time.

Goebel was respected as an idol in his German place of origin since 1929. The expert opinion states that Goebel, as a result of his voluntary participation as a witness during numerous Edison patent and license suits between 1885 and 1893, acted on his own responsibility as a criminal in court.

Thus Heinrich Goebel may not, as hitherto, officially be called the pioneer of the incandescent lamp. Goebel drops out as a „role model for school children“ on the basis of the empirical social findings.

Consequence of this finding to the source criticism Goebel 2021 is now the constitutional duty on the officially responsible local administrative level, also under control by administrative and factual supervision of the region, to omit untrue narratives to Heinrich Goebel in the future. Monuments and official texts about Goebel must no longer show untrue or misleading statements. The asz expert opinion makes far-reaching publications on Goebel, such as Johannes B. Kerner on ZDF „Die größten Erfinder“, many Brockhaus volumes since 1926 and the presentations in the Deutsches Museum in Munich invalid. Civil liberty of opinion and fairness remain thereby untouched. asz

Press contact and ViSdP:

Dr. phil. Dipl.-Ing. Dietmar Moews, Mainzer Straße 28, 50678 Cologne, e-mail: globusmitvorgarten@gmx.de



asz alphons silbermann zentrum

Institut für europäische Massenkommunikations- und Bildungsforschung
Leiter: Dr. phil. Dietmar Moews, Dipl. Ing.
Mainzer Straße 28
D – 50678 Köln



Gutachten zur Quellenkritik „Heinrich Göbel“

Seit Jahren mit Göbel beschäftigt, führte ich eine empirisch-soziologische Studie durch, das aktuelle „Erinnern und Vergessen“ als kollektives Gut zu interpretieren. Hierzu war eine belastbare Quellenlage zum Thema Göbel und Lampen zu erkunden und einer Kritik zur vorhandenen Quellenkritik zu unterziehen. Neu dabei sind heutige IT-Mittel zur weltweiten Archivsuche. Die angewendete Methode ist eine Systematische Inhaltsanalyse (Content Analysis), anhand von Texteauswertung, schriftlichen Anfragen, Interviews mit standardisierten Fragebögen und Tiefeninterviews mit ausgewählten Gewährspersonen.

Das Gutachten wird zum „Springer-Goebel 2020“ herausgegeben und schließt eine gutachterliche Kritik zu den zwei publizierten unwissenschaftlichen Essays – „Irren ist menschlich“ zur „Göbel-Legende Der Kampf um die Erfindung der Glühlampe; zuKlampen 2007“ und „Die Glühlampe – eine deutsche Erfindung? Über die Heinrich-Göbel-Denkmäler in Springe“ in Hannoversche Geschichtsblätter 2020 – von Hans-Christian Rohde aus. Die Essays sind unwissenschaftlich, betreiben die weitere Legenden-Verirrung, übergehen den Forschungsstand 2007, unterschlagen die empirischen lokalen Idolisierungskräfte bis 2007 bzw. 2020. Zudem fehlt eine Universitätspublikation (gem. Promotionsordnung).

Vorauszuschicken ist, dass mein folgendes Gutachten nicht Heinrich Göbel direkt betrifft, auch nicht die Geschichte des elektrischen Lichts, auch nicht dem sozio-kulturellen und sozio-politischen Kommunikationsgeschehen der Idolisierung, sondern im ganz engen Sinn auf das zielt, was heute, also gegenwärtig, als Stand der Wissenschaft anzusehen ist und widerspruchsfrei, unwidersprochen kritisch zu Quellen für „Göbel als Erfinder, Entwickler, Publizist oder Nachbauer von elektrischen Glühlampen“ bekannt ist und für wahr gehalten wird. Der Rang der hierfür aussagekräftigen Quellen liegt in der Beweiskraft der Zuordnung zur Göbelfrage und den Göbelindikatoren für die noch oder als ungeklärt hingestellte kuranten Fragen: 1. Ob Goebel die erste brauchbare elektrische Glühlampe 1854 erfand, d.h. bereits 25 Jahre vor Edison? Ergänzt mit der auch vom ZDF 2005 verbreiteten Idee: „Goebel erkämpfte sich in Amerika vor Gericht die Ersterfinder-Zuerkennung und Goebels Familie erhielt daraufhin von Edison hohe Abfindungszahlungen“. 2. Ob Goebel mit Glühlampenarbeit als Pionier in der Elektrifizierung beteiligt war? 3. Ob Goebel eine anerkannt tüchtige Person war oder ein Krimineller mit mobartigem Sozialverhalten und keinesfalls als ein Springer Lokal-Idol taugt? Das Gutachten gilt der vorhandenen wissenschaftlich festgestellten Quellenkritik sowie solchen Pseudoquellen, deren Ursprünge bislang ohne zureichende Quellenkritik irreführende Angaben oder Deutungen zum zeitweiligen Lampenmechaniker Göbel, aus dem vorletztem Jahrhundert, anzeigen.

Als Unterlage für dieses Gutachten sichtete ich das Feld und wertete die folgenden Themenkreise zu Quellen und der dazugehörenden Quellenkritik-Lage aus:

1. Quellenkritik zur Geschichte der Technik des elektrischen Lichts

2. Neue Publikationen und Quellenkritik zu vorhandenen, öffentlich zugänglichen Göbel-Dokumenten und Bezeugungen (Museen, Internet, Archive, asz Dresden / heute Köln, Universitätsbibliotheken, Massenmedien aller Art, Zeitungspublikationen u. ä)

3. Quellenkritik zu Dokumenten zum Gang der Patentstreitigkeiten, zu den Richtersprüchen und strafrechtliche Perspektive

Dem Untersuchungsgegenstand geschuldet bin ich, immer die wissenschaftliche Haltbarkeit betreffend, zum folgenden gutachterlichen Ergebnis gekommen:

Der gesamte Befund wurde zunächst als vielseitige Quellenrecherche nach Quellen und etwaig vorhandener Quellenkritik oder zusammenfassender Deutung und öffentlicher Göbel-Exposition abgesucht und aufgearbeitet. Dabei kommt der wissenschaftlichen Objektivität zugute, dass Meinungen und Wissen von zahlreichen Fachleuten eingeholt werden konnten.

Kern der heutigen quellenkritischen Lage im Jahre 2021 findet sich in deponierten Originalurkunden und in kopierten, beglaubigten und unbeglaubigten Echtzeit-Textdokumenten und Abschriften, teils mit falschen oder unsicheren Übersetzungen (Goebel beeidete deutsche Texte; die Gerichte hatten die Texte in U. S. -English). Es wurde im Jahr 2005 vom asz alphons silbermann zentrum, von Dr. Dietmar Moews eine Quellenkritik „ZDF-Gutachten“ vorgelegt sowie vom selben Autor, ebenfalls vom asz, im Jahr 2006, die „Münchenkritik 2006“ publiziert. Diese Gutachten haben zur Revision der Göbel-Darstellung im Deutschen Museum München geführt (s. Anl. Deutsches Museum, 2006, Dr. Dittmann). Weiter gibt keine gültige deutschsprachige Buchpublikation mit Quellenkritik.

Als quellenkritisches Urteilskriterium für die gutachterlich herangezogene Quellenauswahl wurden folgende Fragen in Geltung genommen: Wie weit wurden die Textdokumente an ihre Ursprünge zurückverfolgt? Wie werden sie aus heutiger Sicht verifiziert? Und wie sind sie qualitativ an gültigen Primärquellen, z. B. Originalurkunden, verankert? Wie weit sind diese Ursprünge heute nachvollziehbar und in ihrer zeitlichen und materiellen Qualität auf Konkludenz oder Widerspruch hinsichtlich der Göbelfrage sicher? Der erfasste Sachstand unterliegt in der Begutachtung wie auch in der Quellenkritik selbst, methodisch der semantischen Text-Sekundär-Inhaltsanalyse. Außerdem wurden Deutungsperspektiven in dem Grundsatz von systematischer Denkweise und Ideologiekritik bewertet.

Das wissenschaftliche Grundverlangen zur Gültigkeit qualitativen inhaltsanalytischen Vorgehens einer genügenden Repräsentativität der Begutachtung der Quellenkritik zu Heinrich Göbel und damit zum Fall Göbel wird erreicht, in dem die wichtigsten Quellen berücksichtigt wurden. Insofern das Gutachten als Vollanalyse Geltung beansprucht.

Daraus ergibt sich heute folgende Lage der Quellenkritik zu den spezifischen Goebelvorstellungen:

In allen drei quellenkritischen Perspektiven –

1. Geschichte des elektrischen Lichts;

2. vorhandene Göbel-Dokumente;

3. Patentstreitigkeiten und Richtersprüche – liegen heute sowohl quellenkritisch gültige, nachvollziehbare und quellenkritisch ebenfalls materiell begründet nichtgültige und schließlich historisch unverankerte Göbelbilder vor. Es bietet sich dem nüchternen Blick auf das vorhandene Material:

Zu 1. Quellenkritik zur Geschichte des elektrischen Lichts;

Betrachtet man die weltbekannte öffentliche Technikgeschichte, in Enzyklopädien, Fachbüchern und Museen (z. B. Deutsches Technikmuseum in Berlin, Siemens-Forum München, Europäisches Patentamt München oder Deutsches Museum München u. a.), erscheint zunächst die Entwicklungs- und Entdeckungsgeschichte der Elektrizität und des elektrischen Lichts, alsdann zahlreiche Einzelentwicklungen, dann Stufe für Stufe experimentelle elektrische Lampen sowie die Patentgeschichte als Teil der Wirtschaft. Dabei spielen – immer im Zuge der Internationalisierung – die Stromquellen, Batterien und seit 1866 der Dynamo (Siemens/Hochhausen) eine ebenso mitwirkende Rolle wie die Produktion und Distribution von technischen Produkten sowie der Austausch von Wissen an den Hochschulen und Forschungsinstituten, dazu das Patentrecht und der Wettkampf um Patente. Die Quellenkritik zur Geschichte des elektrischen Lichts bezieht grundsätzlich weltweit sämtliche Publikationen zur Technikgeschichte ein. Begutachtet indes wird lediglich die vorrangige „Göbelfrage“: Wann hatte Göbel eine wirkliche Lampe? Es gilt die historische Faktizität und deren wissenschaftlicher, insofern gutachterlicher, auch juridischer – das heißt äußerer Beweis. Ausgegangen von der harten Auseinandersetzung zwischen dem Patentinhaber Edison und allen anderen, die sich seinem U. S.-Patent nicht unterwerfen wollten, folgte auf die Klagebeantragung im Jahr 1885 erst im Jahr 1892 im Streit Edison vs. United States Electric Company das zugunsten Edison gesprochene Urteil von New York. Es stellt die hervorragende den Patentanspruch rechtfertigende Qualität auch zur Göbelfrage so heraus:


Kohleglüher, Platindrähte, geblasene Glaskörper, Torricelli-Vakuum, waren alt und längst vor Goebel (vor dem nicht erwiesenen Jahr 1854) gut bekannt. Die Qualität des Edisonpatents lag im Wesentlichen in der praktischen Konstruktion und Fertigungspraxis einer haltbaren Glühlampe. Insbesondere, dass mittels einer Werkzeuglade die endgültige gebogene Form und Maßgenauigkeit des Bambus-Kohleglühfadens bereits vor der Verkohlung fixiert wird sowie eine besondere Teerkittbefestigung von Glühelement und Stromdrähten sowie ein extrem hohes Vakuum (air-washing) eine besondere Dauerhaftigkeit des Systems bedingt. Die strukturelle praktische Komposition der Edisonlampe war die Patentleistung, nicht das allgemeine physikalische Wissen um die Teile (Richter Wallace/New York: 1892; s. unten: zu 3.). Richterlich verfügt wird damit eine Art Generalanspruch mit Denkverbot für andere. Der technikgeschichtliche Befund ist auf Grundlage der Gerichtsdokumente (National printed Records) quellenkritisch einwandfrei (s. a. Fachzeitschrift Electrical World/Kopie in asz-archiv: EW Vol XXII., No. 3, July 15. 1893, S. 35 u.S.45-49f). Dort heißt es zu recht (S. 35): „Dieser Prozess wird als eine der am sorgfältigsten vorbereiteten und am dichtesten argumentierten Voruntersuchungen in die Geschichte der Patentkämpfe eingehen. Beide Seiten sagen, dass kaum je ein abschließendes Gerichtsverfahren so achtsam vorbereitet worden sei.“ (a.a.O.) Diese elektrogeschichtliche Pro-und-Kontra-Argumentation der damaligen Kontrahenten der Jahre 1892 und 1893 wird mit einem abrundenden Blick, ob danach noch zusätzliche oder bessere oder neue, z. B. heutige Erkenntnisse vorliegen, ergänzt.

Damit liefert die quellenkritsche Lage eine im Wesentlichen zweifelsfreie Entwicklungsgeschichte der Glühlampen, mit aus heutiger Sicht einwandfreier Gültigkeit: Mit dem Engländer DeMoleyn, 1841 und den Amerikanern Starr/King, 1845, werden elektrische Vakuum-Glaslampen mit Widerstand-Glühelementen unterschiedlicher Art international vorgeführt, publiziert und auch patentiert. Andere, weniger bekannte Lampenbauer, erscheinen auf dieser technischen Spur. Es sind, Staite Lamp, 1848, mit Iridium-Glühelement, 1848; Shepard Lamp, 1850; Roberts Lamp, 1852; alle vor dem angeblichen Goebeljahr 1854. Edisons erste Kohlefaden-Lampe mit speziellem Haltbarkeits-Vacuum und seine Paper Horseshoe Lamp erschienen 1879. Es folgte Edison/United States Patent Office Patent-Numero 223,898 vom 12. Oktober 1879. Es besagt „exklusives Recht zur Herstellung von Glühlampen beinhaltet das Gepräge eines hochwiderständigen Kohlefadens, eingeschlossen in einem Ganzglasbehälter in dem ein hohes Vakuum erreicht wird; In dieser Folge erscheint „Henry Goebel one-half to John W. Kulenkamp/ United States Patent Office Patent-Numero 266.358, am 24. Oktober 1882, als Vortäuschung einer Lampenerfindung: Drahtverbindung und Drahtabflachung für Incandescent Lamp“; sowie Sawyer-Man Lamp im Grundsatzstreit mit Edison 1885, wo ebenfalls Goebel nur Unbeachtlichkeit zuerkannt wird (bald kam Westinghouses Wechselstrom-Technik, während Edisons Patent im Oktober 1894 auslief). Goebel steht als Nachbauer im Jahre 1882, mit einer quasi redundanten Leistung und seinen Lügen, die Randnotiz als krimineller Meineidler in der Technikgeschichte zu, der zuletzt im Gerichtsstreit wegen Betruges und Bestechlichkeit („fraud, bribery“) allseitig durch die Streitparteien ausgeschlossen wurde (nicht jedoch wurde Goebel Teil der wirklichen Entwicklungsgeschichte der Glühlampen). Im Überblick wird eine vollkommene Dokumenten-Lage hinsichtlich der Erfindungspublikationen und Patente sowie deren Diskussion in den Patentprozessen im Einzelnen festgestellt.


Zu 2. Neue Publikationen und Quellenkritik zu vorhandenen Göbel-Dokumenten;

Neben den biographischen Belegen für Göbels Leben – Geburt im Jahr 1818 in Deutschland, Auswanderung 1848 mit dem Schiff in die Vereinigten Staaten, dort in New York bis zum Tode im Jahre 1893, bis 1886 im Einmannbetrieb erwerbsmäßig tätig als Mieter eines Juwelierladens mit kleiner Werkstatt, Reparaturmechaniker und ambulanter Schausteller -, ist hinreichend aus Originalarchivalien bekannt, was die Frage auf Quellen für Goebels tatsächliche Lampenbeziehungen betrifft. Die Technikgeschichte belegt, die Glühlampen-Entwicklungsgeschichte währte bereits seit über hundert Jahren und wuchs in kleinen Schritten.

Über Henry Goebel, wie Heinrich Göbel sich als U. S. Amerikaner ab 1849 nannte, liegen der Technikgeschichtsforschung wie der Göbelforschung hierzu wenige – genau drei Primärquellen vor. Die sind in Kopien verbreitet. Deren Inhalt kann quellenkritisch, d. h. inhaltlich-semantisch, materiell und zeitlich, sicher zugeordnet werden, ist homogen und ist diesbezüglich keinerlei ernsthaften Zweifeln unterworfen. Diese Primärquellen zur Göbelfrage sind:

ein schriftlich vorliegender Dienstleistungsvertrag;

eine öffentliche bzw. in zwei Zeitungen veröffentlichte Lampenausstellung;

ein vom U.S. Patent Office ordentlich zuerkanntes Lampenpatent:

– 1881: Dienstleistungsvertrag mit American Electric Light Company New York

Es ist dem Gutachter keine früher datierte sonstige einschlägige Primärquelle bekannt geworden, die damals als gesichert galt und heute noch gesichert ist oder die zusätzlich aufgetaucht wäre, bis auf diesen Dienstleistungsvertrag zum Glühlampenbau, der zwischen Henry Goebel und der American Electric Light Company New York am 5. September 1881 geschlossen wurde. Dieser Vertrag liegt in Abschriften und in Kopien sowie in mehreren Übersetzungen, vom US-Englischen ins Deutsche, vor, wurde auch in den Gerichtsverhandlungen des Jahres 1893, berücksichtigt und konstatiert, und ruft keine quellenkritischen Zweifel hervor. Es liegt darüberhinaus, keine Quellenkritik zu später aufgefundenen Dokumenten, später nachgeschobenen Beweisstücken oder später veröffentlichten, rückdatierten Argumenten vor, die die Annahme eines früheren Zeitpunkts als das Jahr 1881 rechtfertigen können (s. u. zu 3. und Anhang zu 2), außer bereits im „Gutachten zur Quellenkritik 2006“ von Dietmar Moews, vom asz damals publiziert, vor.

– 1882: Goebels Ausstellung

Goebel betrat das öffentliche Feld des elektrischen Lichts mit einer kleinen Ausstellung von Glühlampen in seinem letzten Laden in der 468 Grand Street. Darüber berichteten die Zeitungen The New York Times am 30. April 1882 und The New York World am 1. Mai 1882 (Reprint im EE v. 1. Feb. 1893, S. 121). Es ist Goebels erster Lampenauftritt. Die Lampen der Ausstellung stammten von American Electr. Light. Diese Sekundärquelle ist in zahlreichen Archiven als Kopien abgelegt, allgemein zugänglich und unstrittig. Die Ausstellung selbst wird im Fall Edison et al. vs. Beacon, Feb. 1893 erwähnt, also bestätigt.

– 1882: Goebels Lampenpatent

Mit dem Goebel-Lampen-Patent No. 266.358 vom United States Patent Office liegt die entscheidende Primärquelle vor. Es war am 23. Januar 1882 beantragt und am 24. Oktober 1882 erteilt worden. In der Patentschrift und der technischen System/Konstruktionszeichnung findet der Fachmann, dass vom Patentantragsteller Goebel selbst die Nachrangigkeit auf Edison sachlich-technisch dokumentiert ist. Diese Goebel zur Hälfte mit Kulenkamp zuerkannte Patentleistung besteht in einer Drahtapplikation, die im übrigen an einer typischen Edison-Lampentechnik dargestellt wird. Dieses Patent No. 266.358 hatte dann in den späteren Gerichtsverhandlungen ein entscheidendes Gewicht.

Zu 2. Daraus folgere ich, dass die frühesten vorhandenen Primärquellen zur Goebelfrage, die Goebel in Verbindung mit Glühlampen nachweisen, bereits zur Echtzeit bekannt waren – das ist ab 5. September 1881 – und gerichtlich verhandelt und beurteilt worden sind, als da wären: 1. Der Dienstleistungsvertrag zwischen Henry Goebel und der American Electric Light Comp. zum Systemlampenbau vom 5. September 1881; 2. Die Ausstellung mit solchen Systemlampen am 1. Mai 1882 in Goebels Laden-Hinterzimmer in der Grand Street 468, berichtet u. a. in The New York World vom 1. Mai 1882 und 3. Das Goebel-Kulenkamp-Lampen-Patent vom 24. Oktober 1882, U. S. Patent Office No. 268,358.

Zu 3. Quellenkritik und Dokumente zum Gang der Patentstreitigkeiten, zu den Richtersprüchen und strafrechtliche Perspektive

Dieses dritte Feld zur Goebelfrage hat dokumentierte Richtersprüche, Argumentationen der Kontrahenten, Kläger und Beklagten sowie Zeugeneinlassungen und prozessstrategische Tatsachen zu beachten.

Was sich als Vernunftwahrheit bereits selbst disqualifiziert, weil Goebel erst nach – unter Anderen – Starr/King im Jahr 1845, angeblich 1854, kam – nimmt nun in diesem Gutachten den größten Raum ein. Denn nach wie vor werden jene Gerichtsprozesse und Urteile von 1893 im Blick der verirrten Prioritätsfrage „Edison vs. Goebel“ als Schlüsselbeweis gesehen, ohne dass dafür je belastbare Quellen vorhanden waren und nicht vorhanden sind. Doch die entscheidenden Tatsachenwahrheiten liegen nicht in der zeitlichen Priorität (Vernunftwahrheit: Goebel nach Starr 1845), sondern sie liegt in der technischen Qualität und Überlegenheit des Edison-Systems (Goebel 1882 schlechter als Edison).

Kurz: Das Gutachten kommt nach Prüfung der Quellen und der Quellenkritik zu den Gerichtsverfahren, die in umfangreichen Reportagen und Aufzeichnungen gesichert sind, zu dem folgenden Schluss: Die Goebelfrage und die sogenannte Goebel Defense wurden in keinem der Richtersprüche bestätigt oder zugunsten Goebels entschieden. Es ist aus diesen Prozessen keine anderslautende Erkenntnis zu ziehen, als Quellen und Quellenkritik zu 1) und zu 2) es zeigen.

Es liegen insgesamt 7 Eidesstattliche Erklärungen, angeblich von Henry Goebel sr. aus dem Frühjahr 1893 zur Göbelfrage vor. Die Quellenanalyse kann deren Inhalte nicht anerkennen. Es fehlen Hand-Unterschriften dazu bei zwei Eidesstattliche Erklärungen und Bezahl-Quittungen, weitere widersprüchliche Zeugnisse des Sohnes Henry Goebel jr. als quasi Kronzeuge und weitere Goebel-Söhne, Charles, William, George, liegen vor.

Außerdem gehen von 12 engen Familienmitgliedern Henry Goebels zunächst für Boston/1893 etwa 30, dann für St. Louis und Oconto/Milwaukee insgesamt über 100 Eidesstattliche Erklärungen aus, die Goebel unterstützen wollen, aber in ihrer Laienhaftigkeit oder Ungenauigkeit nicht helfen, sondern auf dieser Seite eher den Verdacht einer vielleicht harmlosen Machenschaft erzeugen. Während auf der Seite der Anwälte und Firmen zivilrechtliche und strafrechtliche Tatbestände dazu helfen sollen, das Patentgeschäft zu manipulieren, Zeugenkäufe mit Ausblick auf Aktienkurse und Aktienkäufe. Dies sei deshalb ohne Weiteres angefügt, weil die sogenannte „Goebel Defense“ nicht zur Klärung der Göbelfrage aufgebracht und seitens der Verteidigung nicht dahingehend geführt und verhandelt worden ist. Hauptverhandlungen wurden nach dem Berufungsentscheid zu Electrical Manufacturing Company vs. Edison Oconto 1894 gar nicht mehr durchgeführt.

Es wird hier der Knappheit halber für nützlich angesehen, dem Gutachten einen zweiteiligen Anhang – zu 2.) und zu 3.) zu geben. Zusammenhänge der Patentstreitigkeiten werden im Anhang soweit entfaltet, dass die oft zitierten, aber nicht beglaubigten quellenkritisch fragwürdigen Abschriften von Eidesstattlichen Erklärungen zugeordnet werden können, ohne dass damit mehr als eine vorläufige Quellenkritik geboten wird.

Schließlich ist die Lage der Quellenkritik im Jahr 2021 aus folgendem Grund nur als vorläufig zu einem Gesamtgutachten zusammenzufassen. Das Untersuchungsfeld zur Göbelfrage ist ideologisch von zwei gegensätzlichen Ideologien geprägt. Einerseits, hinsichtlich der Technikgeschichte, der Glühlampenentwicklung und des wissenschaftlichen Umgangs, war bis heute eine überwiegend unambitionierte, dem naturwissenschaftlichen Positivismus hinneigende Grundposition maßgeblich. Einer solchen fühlt sich der Verfasser ideologisch verbunden. Danach gilt, dass man weiß, was man weiß – die Grenze zum Nichtwissen oder nur Meinen ist von den vorhandenen Befunden bestimmt. Aus dieser Position wurden bisher mutmaßliche Annahmen nicht weiter erforscht als es in den gründlichen Prozessen der Edisonzeit geschah (z. B. Goebels Narrativ eines Professor Münchhausen, der vor 1848 in Hannover aktuelles Lampenwissen gehabt hätte) und quellenkritisch als sicher angesehen werden kann. Andererseits herrscht teils – lediglich im deutschen Sprachraum – die Ideologie der für ein bestimmtes Selbstbild geeigneten Mutmaßlichkeit. Danach stehen nicht wissenschaftliche Klärung, nicht Aufklärung und kollektive Vernunft vor, sondern die offen gehandhabte Wertsetzung einer gewünschten Ideologisierung: Man sucht den Lichterfinder Heinrich Göbel wie einen existentiellen Bestandteil des Selbstwertgefühls und des Selbstbildes gegen die geschichtliche Seinsbindung und die Quellenlage zu verteidigen.

Die Quellenlage ist insgesamt quellenkritisch einwandfrei und genügt. Sie besteht aus eindeutigen (zu 1 und zu 2) Primär- und Sekundärqualitäten. Insbesondere als konkrete Primärquellen sind amtliche und zur Echtzeit publizierte Dokumente zur Göbelfrage und zur Person Heinrich Goebels sicher. In den aufwendigen Gerichtsverfahren in den USA (zwischen 1879 und 1894) – für die gesamte zur Göbelfrage relevante Glühlampen-Entwicklungszeit, die mit dem Jahr 1841 beginnt und bis zum Edisonjahr 1880 reicht – wurde dieses Feld analysiert und dokumentiert, ist archiviert und zugänglich. Hervorzuheben ist, es waren damals und sind heute keine persönlichen Gegenstände oder Erfindungs-Stücke von Göbel vorhanden oder nur genannt, die die Goebel Defense stützen, sondern Gegenteile, wie die technisch unmögliche Parfümflasche oder die für das Bambus-Glühelement zu kleinräumigen Glastuben. Dokumentiert sind sämtliche Richtersprüche in gedruckter, teils buchgebundener Form im U. S. Nationalarchiv. Ferner wurden die Prozessverläufe in den Fachzeitschriften umfangreich berichtet, sodass die Kontroversen in den Verhandlungen und Argumentationen ebenfalls nach Hinzuziehung aller anderen Deutungskriterien wie Konkludenz und greifbare Fakten, als quellenkritisch sicher und noch heute verifizierbar zu gelten haben. Sofern die Göbelfrage darin berührt wurde oder im engen Sinn der Goebel Defense verhandelt worden ist, werden diese Befunde und Sekundärquellen im Anhang des Gutachtens dargestellt.


Zusammenfassung des Gutachtens vom 1. März 2021:

Damit komme ich zu dem gutachterlichen Schluss, dass die quellenkritische Behandlung der vorhandenen bekannten Quellen im Jahre 2021 zur Göbelfrage eindeutig ist. Das heißt, die Quellen zu Göbel als subalterner Handwerker im Feld der elektrischen Glühlampen beginnen zeitlich am 5. September des Jahres 1881. Materiell, zu Göbels eigenen handwerklichen Anteilen lagen zu diesem Zeitpunkt keine Glühlampen als verifizierte Beweiswerkstücke vor. Sondern lediglich solche Lampen wurden im Jahr 1893 nachgereicht, die aber seit 1882 nicht vorgelegt werden konnten, jedenfalls gerichtsnotorisch nicht vorgelegt worden sind. Im September 1881 wurde Goebel Mitarbeiter einer von Edison-Fachleuten erst 1881 als feindliche Ausgründung aufgestellte, rivalisierende Lampenfirma. Hier erlangte Goebel erstes Lampenwissen. Im Mai 1882 zeigte Göbel eine Lampenausstellung über die zwei Zeitungen Notiz brachten. Im Oktober 1882 erwarb Goebel ein zur Täuschung von Investoren angemeldetes Lampen-Patent unter dem Edison-Patent. Besonders die Reihe der Nachbaulampen aus dem Jahr 1893, die unter Mitwirkung Goebels bei Beacon in Boston zur Vorlage bei Gericht erstellt wurden, zeigt, dass kein Stück dabei war, das der für die Göbelfrage interessantesten Lampe No. 4. bautechnisch entsprach. Die im Jahr 1893 den Gerichten vorgelegenen, damals nicht verifizierten Goebel-Glühlampen werden heute im Henry-Ford-Museum in Michigan/USA aufbewahrt. Eine Altersuntersuchung solcher Lampen könnte schwerlich den Zeitpunkt ihres Zusammenbaus beweisen, da die Einzelteile ihren altersmäßigen Ursprung viel früher haben können (wann wuchs eine Holzfaser? wann wurde sie verkohlt? wann wurde sie eingebaut? wie alt waren die Glasrohlinge, bevor daraus Tubenlampen abgelängt worden sind? usw). Die Göbelfrage: wann hat sie wer gebaut? – hängt davon nicht ab.

Alle anderslautenden Göbelvorstellungen, wie sie in deutschen Büchern und in Göbels Geburtsstadt Springe tradiert werden, sind eine andauernde gewünschte Idolbildung, eine geteilte Kollektiv-Vorstellung, die ohne konkrete Beweise und Bezeugungen auskommt, aber gerichtlich im Jahr 1893 widerlegt worden sind. Eine historische Verankerung des in Deutschland geborenen US-Amerikaners Henry Goebel (1818-1893) lässt sich bei allen auf dem Meinungsmarkt vorhanden Vorstellungen immer wieder nur auf die Probe der Quellenkritik der jeweiligen Quelle beziehen. Alle zur Idolisierung verwendeten angeblich „neuen Göbelquellen“, die diese Lage ignorieren, wie zuletzt HC Rohde mit der Formulierung Göbel hatte mit seinem Patent erst drei Jahre nach 1879 einen unbedeutenden Beitrag zur Weiterentwicklung geleistet, in „Die Glühlampe – eine deutsche Erfindung? Über die Heinrich-Göbel-Denkmäler in Springe“ in Hannoversche Geschichtsblätter 2020, verzichten damit auf Geltung.

Springe, 1. März 2021, Dr. phil. Dietmar Moews, Dipl. Ing. Köln



Anhänge zum Gutachten der Quellenkritik zu 2.) und zu 3.)


Anhang zum Gutachten der Quellenkritik zu 2.)

In diesem Punkt geht die Göbelfrage über die Goebel Defense, von der kleinen Angeberei und Schaustellerei Henry Goebels in Hochstapelei und in Betrug über – und zwar im juristischen Sinn Betrug – Henry Goebel srs. Demnach war Henry Goebel sr. im Jahr 1882, im Alter von 64 Jahren volltestierfähiger Betrüger, aus Sicht des Jahres 1894. Es betrifft die Zusammenhänge der Lampenbaufirma American Electric Light Company, New York, und deren Gründer einerseits. Andererseits betrifft es den erst seit dem Dienstleistungsvertrag Goebels belegten Umgang Goebels mit dem Lampenmetier überhaupt. Alle Bemühungen des Gutachters, aus der Sicht des Jahres 2021, wie schon 2005 und 2006, ernstzunehmende Quellen oder Indikationen für die Beschäftigung Goebels mit Lampen, Licht und Batterien – vor 1881 – zu finden, erbrachten keine Ergebnisse. Weder aus der Sicht von 1848, noch in Deutschland, noch 1854 oder 1859 – diese Jahreszahlen wurden anfang 1893 vom Elektro-Lobbyisten Pope auf den Markt geworfen (mit einer Abbildung des Lampen-Exp. No. 3, das erst 1892 hergestellt worden und in keiner Weise die technische Höhe des Edison-Patents hatte) -, noch aus der Zeit der American Electric Light Company und auch nicht aus den gründlichen und quellenkritisch tragfähigen Verhandlungen in den Patentprozessen, von 1885 bis 1894. Schließlich werden falscheidliche Versicherungen als Zeuge und Betrug klar, wenn man die Entstehung des Goebelschen Lampenpatents überprüft, insbesondere angesichts des dokumentierten Zerwürfnisses zwischen den beiden one-half-Patenteignern Henry Goebel und John W. Kulenkamp sowie von Goebels Tätlichkeit gegenüber dem Patentanwalt Paul Goepel in dessen Anwalts-Geschäftsräumen im Jahr 1882.

Nach Ermessen des Gutachters zeigt allein eine semantisch-inhaltliche Sekundäranalyse der vorliegenden persönlichen Gerichtsbezeugungen in den Auseinandersetzungen zwischen Goebel mit seinem Familienfreund, Freimaurer-Bruder und dann auch Geschäftspartner John William Kulenkamp, seit den 1850er Jahren bis 1893, die brutalen Vorstellungs- und Handlungsweisen Göbels als US-Amerikaner in East-side-South Manhattan N. Y. N. Y., dass eine Idolisierung für Springer Schulkinder nicht den mindesten Lauterkeits-Vorstellungen im heutigen „FAKE- und TRUMP-Zeitalter“ gerecht werden kann.

Ende des Jahres 1880 verlassen 3 wichtige Mitarbeiter Edisons, William McMahon, George Crosby, Edwin M. Fox, die Edison Laboratories, um eine eigene, mit Edison rivalisierende Lampenfirma zu gründen: American Electric Light Company New York wird am 1. März 1881 gegründet (asz-archiv: Electrical Engineer, New York, vom 8.2.1893 Vol. XV. No.249, S.148ff; EW, New York,vom 22. Juli 1893 Vol. XXII. S. 68-80: Oconto-Fall). Sie fragten Goebel in seinem „Juwelierladen“, ob er je Glühlampen hergestellt habe. Goebel verneinte, aber er könne Kohlen wie Edison machen. Goebel kannte sich mit Edisons Erfindungen aus und lobte Edison als großen Erfinder. Alle Leute waren über das elektrische Licht aufgeregt und alle wussten, dass Edison die Erfindung gemacht hatte. Hätte jemand bessere Ideen für Glühlampen gehabt, ihm hätte unbegrenzt Kapital zur Verfügung gestanden, diese als Konkurrent Edisons zu entwickeln und rauszubringen. Die American et al. beabsichtigte das. Goebel und sein Sohn hatten offenbar Motive und alle Gründe, für Bezahlung große Versprechungen zu machen, ließen sich bezahlen und hätten Alles dafür gegeben, solche Lampen zu machen, wenn sie in dem Metier überhaupt je schon etwas gemacht hätten. Goebel schloss obigen Dienstleistungs-Vertrag am 5. September 1881, für die American et al. im Lampenbau tätig zu sein, dabei sich an die technischen Vorgaben der American et al. zu halten. Die American baute Lampen, die das Edisonpatent verletzten. Man hatte das technische Wissen bei der „Ausgründung“ mitgenommen: Goebel war subalterner Lampenteile-Hersteller nach Edison (a.a.O.). Und Goebel erzählte, er hätte noch gute geheime Ideen für die Lampen. Es wurde im Fall Edison vs. Beacon, von Boston im Februar 1893 verhandelt und in der Urteilsbegründung von Richter Colt festgestellt: „Hätten Interessenten, wie die American Electric Light Company, eine Lampe, wie No. 4 von Goebel vorgelegt bekommen und das dazugehöriges Wissen, das Edisons Patente antizipiert, wäre das ein Vermögen für Goebel wert gewesen. Doch Goebel hatte nichts und konnte nichts.

Gleichzeitig Goebelsohn Henry jr. in den Edison-Laboratories vorstellig wurde, um Edison das Edison-Patent(mit)wissen seines Vaters (den Geschäftspartner Goebel Srs. Dreyer hintergehend) zum Kauf anzubieten. Er forderte 20.000.- Dollar (Goebels Hausmiete betrug jährlich 700.- Dollar, zum Vergleich). Edisons Büro, Mr. Eaton, verlangte Beweise für das angebotene Wissen und praktische Muster. Goebel jr. hatte aber nichts aufzuweisen. Die viel später erst 1893 vorgelegte Lampe No.4., die, wenn sie schon vorhanden gewesen wäre und funktioniert hätte, und alt gewesen wäre, für das Edison Patent hätte relevant sein können, war erst 1883 von Glasbläser Heger angefertigt worden. Goebel hatte nichts – Eatons Büro lehnte ab. (asz-archiv: EW vom 25.2.1893, Vol. XXI. No. 8, S.141ff u. a.a.O)

Noch haarsträubender war Goebels „Patenthandel“ mit Dreyer im Jahr 1882. Dreyer – ein Investor bei Aktien- und Innovationsgeschäften, Verbindungsmann zu Edison und zu Arnoux-Hochhausen – versuchte ebenfalls auf eigene Rechnung eine Lampenfirma aufzuziehen. Dreyer handelte mit Goebel eine Option zur Lieferung von allen seinen am 30. April 1882 von Goebel angeblichen (erlogenen) Erfindungen und seinem Glühlampenwissen aus. Goebel erhielt dafür 500,- Dollar Vorschuss und erhebliche Gewinnbeteiligungen, falls Dreyer mit Goebellampen ins Geschäft käme. Goebel konnte nichts zeigen. Konnte auch keine alte Lampe nachbauen. Dreyer zahlte noch einmal weitere 425.- Dollar zur Verlängerung seiner Option (s. Bezahlquittungen). Der Ärger war besonders groß, als Dreyer herausbekam, dass Goebel auch mit Edison verhandelte bzw. sein Sohn Henry jr. Goebel dadurch den Dreyer/Goebel-Vertrag zu hintergehen versucht hatte. Die heute vorhandenen handschriftlichen Quittungen zeigen auch Henry Goebel Jr. als Geldempfänger, der 1893 behauptete, sein Sohn habe ohne sein Einverständnis Geld genommen, das Goebel Sr. nie erhalten habe.

Der Betrug an Dreyer wurde offiziell, indem Goebel im Jahr 1882 mehrfach versuchte ein Lampenpatent anzumelden. Goebel beteiligte den Nichtfachmann John W. Kulenkamp, der Investoren mit dem Patent anwerben sollte. Darin sollte vorgetäuscht werden, dass Goebel Patenqualitäten zu verkaufen habe, dazu Glühlampen, die vor Edison hergestellt worden seien, womit also eine von Edisons Patenten freie Lampenherstellung möglich sein sollte. Goebel und seine Söhne versprachen, selbst als Lampenbauer mitwirken zu wollen.

Da Kulenkamp diese erhoffte Geldakquise nicht gelang – so wie sie Goebel selbst und seinen Söhnen bei Dreyer und Arnoux-Hochhausen gelungen war (durch Dreyers Vermittlung), außer bei Edison Laboratories – zerstritten sich Goebel und Kulenkamp im Jahr 1882. Aus diesem Zusammenhang traten im Jahre 1893 Kulenkamp, als Vertrauter Edisons, und Goebel auf der Seite der Patentverletzer, in den Edison-Patentprozessen gegensätzlich in Erscheinung. Daher ist diese Hintergrundgeschichte Teil der Gerichtsverhandlungen geworden und sehr präzise dokumentiert.


Anhang zum Gutachten der Quellenkritik zu 3.)

Die aus dem Aktenarchiv der damals die Beklagtenseite vertretenden Anwälte Witter&Kenyon stammenden Abschriften der Sammlung ausgewählter Eidesstattlicher Erklärungen (affidavits) zu den Patentstreitigkeiten und Richtersprüchen von 1893 sind die oft zitierten, aber nicht beglaubigten quellenkritisch fragwürdigen Abschriften, die seit 1953 in Springe offiziell in zwei Mappen, Aufschrift „Heinrich-Göbel-Prozeß“, existieren. Diese Quellen allerdings der jüdische Berufsverbots-Lehrer in Springe, dann Stadtchronikschreiber ab 1939, Dr. Heinz Brasch, allerdings schon in seinen Darstellungen zu kennen schien. Hierzu werden im folgenden, als Anhang des Gutachtens zur Heinrich Goebel Quellenkritik, Zusammenhänge für den Leser entfaltet, die einem zuordnenden Verständnis dienen sollen.

Sie wurden von den Anwälten, Witter&Kenyon, der patentverletzenden von Edison beklagten Beacon et al., Boston, und der Columbia Electric Lamp Company, St. Louis, in New York, teils in deutscher Sprache, teils in englischer Sprache aufgenommen (Goebel war angeblich des Englischen nicht zureichend befähigt) und von den Zeugen beschworen, teils handunterzeichnet. Die Sammlung in Springe ist eine unvollständige Auswahl – wer die jemals, wo und aus welcher Textsammlung ausgewählt hat, ist bis heute ungeklärt – sie ist nicht vollständig. Beispielsweise fehlt die erste, nichtunterzeichnete wichtige Aussage Goebels vom 21. Januar 1893 sowie die erste von dem Glasbläser Heger und diverse andere. Insbesondere aber enthält diese GOEBEL-Quellen-Sammlung in zwei Mappen der Witter&Kenyon-Affidavits, in Springe, vielleicht seit 1939, im Jahr 1953 dem Schullehrer Dr. Gresky zu Übersetzungsarbeiten mit seinen Englischschülern vorgelegen haben, nur eine lückenhafte Auswahl. Darunter sind keine Eidesstattlichen Erklärungen des abschließenden Falles Edison vs. Electrical Manufacturing Company Oconto, und selbst das Kreuzverhör mit 800 Fragen und Antworten des Goebelsohns William Goebel, das in Californien, stattfand, wie es von den Witter&Kenyon-Verteidigern zur Verteidigung freiwillig vorgebracht worden war, fehlt in den Springer Mappen. William Goebel konnte eindeutig den Kreuzverhör-Fragen der Klägerseiten nicht standhalten. Alle Goebelkinder wie Vater Henry Goebel, gaben ihre Zeugnisse freiwillig als Selbstbezeugungen ab. Henry Sr. – als Zeuge gegenüber den notariell tätigen Verteidigungsanwälten Witter&Kenyon – in New York gab seine angeblichen Aussagen teils in deutscher, aber auch in englischer Sprache ab bzw. er beeidete und unterzeichnete sie teilweise. Der ebenfalls vereidigte Übersetzer, deutscher Muttersprache, mit perfekten US-Englischkenntnissen, war bei Goebels Aussagen anwesend. So ist es auf den Dokumenten beglaubigt. Goebel konnte selbst US-Englisch verstehen. Die nachweislichen Widersprüche und Falschübersetzungen von Goebels Aussagen in diesen Texten – die durchweg in der Goebel Defense versucht wurden, genutzt zu werden – und in US-Englisch in die Klageerwiderungen eingeführt worden sind, sind deshalb kein Übersetzerverrat, sondern von Goebel zu verantworten, sofern man nicht Goebels Testierfähigkeit in Abrede stellen will. Diese Texte sind von interessierter Seite hergestellt worden (Witter&Kenyon/-Anwälte der Patentverletzer, New York) und sie sind von interessierter Seite abgeschrieben und ausgewählt worden (entweder von Witter&Kenyon, wo die Verteidigungs-Originaldokumente archiviert sind oder wer diese dokumente nach deutschland geholt hatte – später in Springe – von Dr. Brasch, 1939 oder Dr. Degenhardt, Stadtdirektor von Springe nach 1948, der die Göbelidolisierung betrieb). Beglaubigt sind diese Abschriften nicht. Insofern es wiederum bereits US-Amerikanische Texte von auf Deutsch abgegebenen Originalbezeugungen sind, liegt hierin quellenkritisch eine weitere Einschränkung der Verlässlichkeit ihres Inhalts. HC Rohde hat in seinen Essays (2007 u. 2020) in Unkenntnis, unter Verzicht auf einen Forschungsstand 2007, diese Kreuzverhöre-Dokumente von einer USA-Reise nicht mitgebracht. Sie sind jedenfalls in der Zeitschrift THE ELECTRICAL WORLD Seite 69 ff, vom 22. July 1893, seit 1893 im Archiv der Technischen Hochschule – heute Leibniz Universität Hannover, in der Außenstelle Rethen – öffentlich zugänglich.

– am 21. Januar 1893 gibt Henry Goebel die erste Eidesstattliche Erklärung.

Er erklärt, seine Lampenkenntnisse aus Deutschland mitgebracht zu haben, wo er in Springer von einem Professor Münchhausen – bereits vor 1848, seiner Auswanderung nach New York – über Incandescenten, Bogenlampe und Vakuum-Glühlampe, gelernt habe. Ferner gab er an, nichts über Edisons Arbeit gewusst zu haben. Während sein jüngster Sohn William Goebel in einer umfangreichen Eidesstattlichen Erklärung und im Kreuzverhör, im Juli 1893 in Kalifornien, für Milwaukee sagt: Der Vater nahm bestimmte Papiere zu sich, die über Edisons Patente handelten. William Goebel und eine Schwiegertochter sagen, die behauptete Vakuumpumpe zur Entlüftung der Glaskolben sei erst mit der American Electric Light, Ende 1881, in der Werkstatt gesehen worden. Henry Goebel selbst erwähnt die Parfümflaschen, die sich nicht für die Glasverarbeitung eigneten und beschreibt die Herstellung seiner angeblichen Glühlampe, wie sie hinsichtlich der Evakuierung mit der Torricelli-Quecksilbermethode nicht gewesen sein kann. Abgesehen davon, seine Glaskörper räumlich zu klein waren, um – hinsichtlich des notwendigen Widerstands – einen Bambus-Kohleglühfaden in ausreichender Länge anbringen zu können, funktionierten die 1893 vorgelegten Nachbau-Lampen alle nicht. Goebel beschreibt eine Vorerwärmung des Kohlefadens, um Quecksilber-Anhaftungen bei der Torricelli-Quecksilber-Auslauf-Anwendung beseitigen zu können, doch ist die Vorerhitzung bei Edison das „air-washing“ zur Beseitigung okkludenten Sauerstoffes von Kohlefaden und Platin.

– am 7. März 1893 sagt und beeidet Heinrich Goebel schriftlich: „…Ich habe ihm gegenüber (Goebel spricht von einem geschäftlichen Verbindungsmann zu Edison Comp. und zu der Elektrofirma Arnoux&Hochhausen, denen Goebel seine Dienste angeboten hatte; A.d.V.) niemals beansprucht, dass ich irgendwelche Erfindungen hätte, die patentiert wären oder welche patentiert werden könnten oder auf welche ich Patente beantragt hätte, außer der Erfindung zu der Pumpe und der Verbesserung der Verbindung von Kohlefaden und Drähten, und ich gab ihm auch keinerlei abweichenden Eindruck hierzu.“ Dreyer hatte von Henry Goebel im Jahr 1882 die Edisonpatente gekauft, die der gar nicht besaß, einmal 500 und einmal 425 Dollar bezahlt, aber keine einzige echte Lampe erhalten oder nur gesehen – nur solche der American Light Comp.

Goebels Ausrede war: Er könne die Lampe nicht finden.“ – konnte offenbar keine sonstige alleine herstellen. (aus der Colt/Boston-Entscheidung vom 18. Februar 1893)

– am 6. Mai 1893 schwört der Sohn Henry Goebel jr. in einer Eidesstattlichen Erklärung für Witter&Kenyon für State of New York, dass er den Glasbläser-Zeugen der Anklage, Arbeitskollege von Henry Goebel Sr., Hetschel, wegen Trunkenheit aus der Werkstatt geworfen habe; dass er die Lampe No. 4 bereits vor 1872 selbst im Haushalt benutzt habe; dass er, Henry Jr. selbst, damals die Lampe auf- und abgehängt habe, damit seine Schwester Sophie Goebel elektrisches Licht zum Nähmaschinenähen hatte.

– am 1. Juli 1893 legen die Edisonanwälte dem Richter Seaman in Milwaukee ihrerseits eine Eidesstattliche Erklärung von dem Hauptzeugen der Beklagtenseite Witter&Kenyon, Henry Goebel jr. vor, der bezeugt, dass er selbst im Oktober 1892 die dem Gericht als angeblich alte Goebellampen No. 1, 2 und 3 vorliegenden Exemplare angefertigt habe; dass die Lampe No. 4 vom Glasbläser Heger im Jahr 1883 hergestellt worden sei; und dass das angeblich alte Werkzeug No. 6 im Jahr 1883 vom Werkzeugmacher Korwan gebaut worden sei. Dazu liegen entsprechende Eidesstattliche Erklärungen von den Zeugen Heger und Korwan vor, während der Witter&Kenyon-Verteidigungsanwalt Allan Kenyon schwört, Henry Goebels Jr. sei im Oktober 1892 bei Witter&Kenyon angestellt worden, um dessen Unglaubhaftigkeit als „Doppelagent“ aufzudecken.

Ein weiterer Hauptzeuge der Witter&Kenyon-Verteidigung, Professor Van der Weyde beeidet, dass Witter&Kenyon seine Aussagen genau umgedreht hätten, er habe niemals Goebels Zeitangaben oder Lampenbau bestätigt und nicht bezeugt. Die angeblich von Goebel hergestellten Lampen, die zahlreiche persönliche Freunde beeidet hatten, gesehen zu haben, mögen Magnesium-Glüher, Geissler-Röhren oder Bogenglühlampen anderer Lampenbauer gewesen sein. Mit solchen fremden Lampen hatte Goebel – nach Aussagen des Sohnes William Goebel – viel experimentiert. Diese Zeugen können solche Lampen nicht unterscheiden und nichts dazu sagen, wer welche gebaut hat (asz alphons silbermann zentrum institut für europäische Massenkommunikations- und Bildungsforschung-archiv: THE ELECTRICAL WORLD vom 15. Juli 1893, Vol. XXII. No. 3, S.45-S.50; EW vom 22.Juli 1893 Vol. XXII. No 4, S.60ff))

Ferner liegt das Textmaterial nur im Us-Englisch der Original-Fachzeitschriften vor; es ist damit eine kurze Auswertung und Zusammenfassung des Gutachters hilfreich, die gutachterliche Gewichtung zu 3.) verstehen zu können: Dass die ganze Göbelfrage in den Prozessen nur indirekt und viel zu spät von Dritten aufgebracht worden ist, indes Goebel persönlich lediglich Texte an Eides statt unterschrieb, deren bei Gericht eingeführte Übersetzungen bereits fehlerhaft waren und ansonsten, anhand zahlreicher inhaltlicher Widersprüche, über Göbels Geisteszustand in seinem letzten Lebensjahr wenig gesagt werden kann. Denn er war vor kein Gericht persönlich gestellt, gesehen und verhört worden.

Die Edison-Elektrifizierungszeit war voll der Patentverletzungen, der Anträge auf Einstweilige Verfügungen und Patentstreitereien. Es war üblich, dass – ob patentiert oder nicht, „ab igne ignem“ – Wissen und Neuentwicklungen „geklaut“ wurden. In jenen Jahren wurden eigens Rechtsanwaltskanzleien gegründet, die sich auf Patent-Gerichtsbarkeit spezialisierten, wie die hier in beinahe allen Verfahren beteiligte Anwaltsassoziation Witter&Kenyon, New York, die noch bis zum Jahr 2016 als Kenyon&Kenyon eine der größten Patentrecht-Fachberatungsfirmen der USA war. Deren Archiv kann bei der Nachfolge-Firma „HUNTON Andrews Kurth“ angefragt werden. Edisons Patent für die Glühlampe wurde erstmalig im Jahr 1879 beantragt und vom United States Patent Office am 27. Jan. 1880 verliehen. Es folgten darauf zahlreiche weitere Anmeldungen Edisons, die als weitere Entwicklungen und Verbesserungsschritte patentiert worden sind. Edison meinte, damit alle anderen Konkurrenten unter seinem Patent halten und in Lizenz nehmen zu können. Besonders der Lampenbauer Sawyer, in New York, der zusammen mit dem Juristen Man mit eigenen Vakuum-Glühlampen entwicklungstechnisch, praktisch, nur nicht patentrechtlich mit Edison auf Augenhöhe war, unterwarf sich nicht dem patentierten Vorrecht Edisons. Andere Firmen schlossen sich an, bauten Lampen und vermarkteten sie unlizensiert. Edisons Patente, die durch langwierige und aufwendige Forschung und Entwicklung erarbeitet worden waren, brachten ihm weder Lizensgelder noch Marktvorteile, sondern erhebliche Streitkosten.

Richter Wallace Entscheidung im Oktober 1892, New York Berufungsgericht

– Im Jahr 1885 klagte Edison gegen die United States Electric Lighting Company New York vor dem United States Bezirksgericht für den südlichen Distrikt von New York auf die Gültigkeit des technischen Umfangs seines patentierten Lampensystems. Der Richterspruch erging erst am 23. Juli 1891 für Edison, nun als General Electric Company &Edison Laboratories fusioniert, und erneut nach der Berufung der United et al. vor dem Bezirks-Berufungsgericht für den Zweiten Bezirk New York, per Entscheidung im Oktober 1892. Das Berufungsgericht beschied die Bestätigung der Edison-Patentansprüche für die Edison-Glühlampen-Patente vom 27. Januar 1880 und vom 23. Juli 1881 sowie die Verfügung auf Unterlassung und Kostenpflicht für die Beklagte. Die Prozessakte umfasst über 6.000 Seiten Aufzeichnungen (asz-archiv: EW, Vol. XXI. No.8. vom 25. Februar 1893, S.133).

Im Folgenden beantragte die General Electric/Edison Einstweilige Verfügungen auf Unterlassung des unlizensierten Lampenbaus gegen weitere Patentverletzer. Die Gerichte entsprachen dem Klagebegehren, so gegen Sawyer-Man Electric Company, 19. Dezember 1892; Westinghouse-Electric Company in Pensylvania; Perkins Electric Lamp Company und Mather Electric Company in Connecticut. Es waren zu diesem Zeitpunkt 13 Jahre verstrichen, ohne dass Edison seinen inzwischen kostspieligen Patentschutz praktisch in Marktvorteile hätte umsetzen können. Patentrecht ist Wirtschaftsrecht und zielt auf Zeitgewinn für ökonomische Ergebnisse. Die General Electric als Patenthalter der Edison-Glühlampen klagte auf Marktmacht und Lizenzierungen, nicht vorrangig auf den Autorenruhm des Erfinders Thomas Alva Edison. Hingegen die patentverletzenden Firmen bestritten die Patentverletzung gar nicht, sondern versuchten ebenfalls ihrerseits auf Verzögerung zu verteidigen. Mit den folgenden Anträgen auf Einstweilige Verfügung durch Edison et al. nahm die Verteidigung der Patentverletzer, Witter&Kenyon, – mit Blick auf das zeitliche Auslaufen der Edison Patente im Jahr 1894 – eine neue Verteidigungsstrategie auf: die „Goebel Defense“. Auf diese Goebel-Defense-Verfahren ist irrtümlich bzw. irreführend die Göbel-Idolisierung in Deutschland bezogen, wenn man die Goebelberühmung rückblickend historisch verankern will – aber nicht kann. Sie werden deshalb besonders beachtet:

Richter Lebaron B. Colt bestätigt Edison am 18. Februar 1893

– Antrag Januar 1893 auf Einstweilige Verfügung der Edison et al. vs. Beacon Vacuum Pump and Electrical Company in Boston, Massachusetts, beim United States Bezirksgericht des Distrikts von Massachusetts in Boston, auf Unterlassungsverfügung der Patentverletzung. Die Entscheidung bestätigt den Antragsteller Edison am 18. Februar 1893 durch Richter Lebaron B. Colt. (Nebeneffekt: Goebel Defense wird geprüft und abgelehnt)

Begründung: Die Entscheidung hat einzig festzustellen, ob die reklamierte Patentverletzung gegeben ist. Nur wenn die Patentverletzung strittig oder zweifelhaft ist, ist die Einstweilige Verfügung abzulehnen und an eine Hauptverhandlung abzugeben. Der Definition des zuletzt vom Bezirks-Berufungsgericht für den Zweiten Bezirk New York, per Entscheidung im Oktober 1892 als Auslegung des Patentschutzes und zur Abgrenzung von Patentverletzungen in Bestätigung der Edison-Patentansprüche, wird entsprochen. Ferner sah Richter Colt die Beklagte Beacon im Anschluss der Entscheidungen gegen Sawyer-Man Electric Company, 19. Dezember 1892; Westinghouse-Electric Company in Pensylvania; Perkins Electric Lamp Company und Mather Electric Company in Connecticut beschiedenen Patentverletzungen, welche ebenfalls die Patentverletzung selbst gar nicht bestritten hatten. Die angebliche, behauptete Priorität Goebels wurde anhand der nicht funktionstüchtigen, in ihrem Herstellungszeitpunkt ungewissen sogenannten Goebel-Lampen nicht bestätigt, insbesondere weil diese Lampen in ihrer Komposition eindeutig nicht diejenigen edinsonschen Qualitäten erreichen, die in allen vorherigen Verfahren gerichtlich hinlänglich erörtert worden sind.

Richter Moses Hallett lehnt den Antrag Edisons am 21. April 1893 ab.

– Antrag im Januar 1893 auf Einstweilige Verfügung der Edison et al. vs Columbia Incandescent Lamp Company St. Louis, beim United States Bezirksgericht des Östlichen Distrikts von Missouri. Die Entscheidung lehnt den Antrag Edisons ab. Am 21. April 1893 veröffentlicht Richter Moses Hallett in St. Louis seine von New York und Boston abweichende Entscheidung und folgende Begründung: Aufgrund von der Verteidigung zusätzlich vorgelegten Eidesstattlichen Erklärungen neuer Zeugen bestehen für das Gericht eine veränderte Beweislage gegenüber Boston und verstärkte Zweifel an den Argumenten der Antragssteller. Es genügen für Richter Hallett Zweifel am Antragsanspruch (ohne dass damit eine Entscheidung in der strittigen Sache getroffen werde, die einer Hauptverhandlung zugekommen wäre). Zweifel genügen, einen Antrag auf Einstweilige Verfügung abzulehnen und an eine Hauptverhandlung abzugeben, während der Antragsteller zweifelsfrei vorzutragen habe. Statt die Beweislage zur Patentverletzung zu entscheiden, bezieht sich Richter Hallett auf Zweifel daran, dass das Patent im Jahr 1880 zu Recht Edison erteilt worden sei. Richter Hallett führt aus, dass damit die Ansprüche der Goebel Defense keinesfalls anerkannt oder überhaupt beurteilt seien, dass aber neue Zeugnisse die Zweifel nähren, verhandelt zu werden verlangen: „Eine Verteidigung, die den Fall in Zweifel bringt, reicht aus, um den Antrag abzuwehren.“ … „Sicherheit kann nur in einer Hauptverhandlung erreicht werden, wo die Zeugen persönlich auftreten und ins Kreuzverhör genommen werden.“ Richter Hallett ignoriert in seiner Ablehnung, dass die Reichweite und Gültigkeit des Patentanspruchs Edisons in zeitlich, pekuniär und sachlich äusserst umfänglichen Untersuchungen und Verhandlungen geklärt worden waren und es hier allein um die Frage der Patentverletzung ging, die von der Beklagten nicht bestritten worden ist. Richter Hallett stellt fest, das vorgebrachte Argument der Kläger, dass eine Göbelleistung der beschriebenen Art unmöglich sei, sei offenbar unsinnig und nicht zielführend, „auch wenn viele Goebelstellungnahmen zeigen, dass sie unwahr sind“. Hallett ignoriert auch die Entscheidung von Colt in Boston, die die antragsgegenständliche unstrittige Patentverletzung feststellt, anerkennt und begründet, dass die Goebelargumente in der Goebel Defense nicht nur unerwiesen geblieben waren, sondern selbst unter einer hypothetischen Annahme, die Goebelposition sei erwiesen, die Goebelleistung gemäß der Patentreichweite Edisons dem Edisonpatent qualitativ eindeutig unterlegen sei. Kern der Goebel Defense war die Frage, ob Goebel vor Edison einen Bambuskohlefaden der verlangten Qualität hatte. Der Befund in den angeblichen Goebel-Beweislampen hatte diese Qualität keinesfalls. Es fiel also Richter Hallett argumentativ vor den Patentprozess von 1885 zurück, sodass sich dem Blick ein Zeitspiel durch Verfahren zum Nachteil Edisons und zum Vorteil der Patentverletzer offenbart. Die Goebel Defense blieb in dieser Entscheidung sachlich ungeklärt. Denn die Goebelfrage war in diesem Verfahren Edison et al. vs Columbia gar nicht behandelt worden. Auf dem Spiel stand, dass die gesamte Edisons Patente verletztende Lampenindustrie bei der Ablehnung des Antrags, frei wurde, unlizensierte Edison Lampen auf den Markt zu bringen, insbesondere, weil eine Berufung oder weitere Verfahren innerhalb der auslaufenden Patentdauer, Ende des Jahres 1894, nicht mehr hätten abgeschlossen werden können. Damit war das Klageziel auf Patentschutz für General Electric&Edison aus zeitlichen Gründen nicht mehr erreichbar. Insofern, dass Richter Hallett in seiner Urteilsbegründung ausführte, dass – nach Lage der Beweis- und Rechtslage – er in einer Hauptverhandlung nicht zu diesem Urteil gekommen wäre, ist die Entscheidung in der Konsequenz für die Lampenwirtschaft eine Wettbewerbsverwilderung. Aus rechtspflegerischer Sicht ist Halletts Richterspruch eine Verunsicherung des geltenden Rechts. Denn in den langwierigen Verhandlungen Edison et al. vs. United States et al in New York hatte Richter Wallace festgestellt, dass die einzelnen Bestandteile der Patentlampe seit 1845 bekannt waren, Edisons praktisches Gepräge war ausschlaggebend. Das wusste Goebel gar nicht – aber die angeblichen Goebel-Beweislampen hatten diese Qualitäten zweifellos auch keinesfalls. Für alle von Edison bereits erfolgreich belangten Patentverletzer war hierdurch eine neue Evidenz gegeben, mit der Perspektive einer Neuaufnahme.

Edison am 20. Juli 1893 durch Richter William H. Seaman bestätigt

– Antrag im Januar 1893 auf Einstweilige Verfügung der Edison et al. vs Electrical Manufacturing Company, Oconto, beim United States Bezirksgericht des Östlichen Bezirks von Wisconsin, eröffnet am 16. Mai 1893 in Chicago, ausgesetzt und erneut aufgenommen am 3. Juli 1893 in Milwaukee. Die Entscheidung bestätigt den Antragsteller Edison am 20. Juli 1893 durch Richter William H. Seaman. (Nebeneffekt: Goebel Defense wird geprüft und abgelehnt). Begründung: Es handelt sich um die bemerkenswerte umfänglichste und gründlichste gerichtliche Klärung in der Geschichte eines solchen Streitgegenstands in Patentangelegenheiten überhaupt. Richter Seaman argumentiert die Entscheidung, wie Richter Colt in Boston.

Richter Seaman beurteilt den Kern der Goebel Defense als „ex parte“ (nicht im Wirkungszusammenhang/nicht Teil der Angelegenheit). Goebel habe selbst erklärt, er habe Lampen nach dem Wissen des Professors Münchhausen aus Springer angefertigt, dabei nicht an der allgemeinen schrittweisen Glühlampenentwicklung mitgearbeitet hat oder so gedacht.

Für Bambus-Glühfaden gab es bei Goebels angeblichem Batterie-Betrieb keinen Grund, da die bekannten Glühkohlen besser geeignet, einfacher herzustellen und haltbarer waren. Dagegen hätten die patentierten Edison-Bambus-Kohleglühfäden eine perfekte Herstellungstechnik und ein hohes Vakuum benötigt, wie es die für Göbel vorgelegten Lampen nicht aufwiesen und er mit seinen angeblichen Selbstbau-Primär-Nass-Batterien es auch technisch nicht möglich war.

Schließlich waren neue Eidesstattliche Erklärungen vom Kläger vorgelegt, in denen der Hauptzeuge für Henry Goebel Sr. der Sohn Henry Goebel Jr. sowie weitere frühere Handwerkskollegen Goebels bei der American Electric Light Comp. der Zeit zwischen 1881 und 1883, nunmehr darlegten und bezeugten, dass nicht Goebel sondern sie die vorliegenden Lampen in der Zeit nach 1882 bzw. im Jahr 1892 angefertigt hatten. Diese Bezeugungen wurden schließlich in gegenseitigen Bestechungsvorwürfen der Parteien entwertet, indem herauskam, dass Henry Goebel Jr. zunächst für die Beklagtenseite und die Anwälte Witter&Kenyon als bezahlter Berater und Zeugenschlepper tätig war. Goebels Reise von New York nach Boston, zur Lampen-Nachbau-Demonstration im Februar 1893 haben Witter&Kenyon veranlasst, bezahlt und kontrolliert. Endlich konnte gegen Ende des Prozesses die Klägerseite entgegengesetzt lautende Eidesstattliche Erklärungen Henry Goebel jrs. vorlegen; der hatte zuletzt die Seite gewechselt. Es wurde zur Kenntnis genommen, dass Henry Goebel Jr. mehrfach auf eigene Rechnung versucht hatte, vorgebliches Wissen zu diesem Streit gegen Bezahlung bezeugen zu wollen.

Das Gericht sah ferner Goebels Srs. Glaubhaftigkeit nicht überzeugend, indem nicht begründet werden konnte, warum er die behauptete Leistung nicht zur Echtzeit mitgeteilt hatte – während er inmitten der Glühlampen-Entwicklungsszenerie In New York lebte und arbeitete – und warum er kein Patent dafür beantragt hat, während er ein beiläufiges Nähmaschinenteil im Jahr 1865 unter eigenes Patent gebracht hatte. Selbst hätte man die behauptete Edison-Antizipation als Tatsachenwahrheit zur Goebelfrage als zutreffend angenommen, also eine Glühlampenherstellung Goebels im Jahr 1854 glauben wollen, wären damit nur die längst publizierten Glühlampen-Entwicklungen des Engländers De Moleyns, im Jahr 1841, die Glühlampen der Us-Amerikaner Starr und King aus dem Jahr 1845 und die des US-Amerikaners Roberts aus dem Jahr 1852 technisch-qualitativ erreicht gewesen. (Kopien im asz-archiv: EW Vol. XXI. No. 8 S.142 vom 25. Februar 1893).

Den im Jahr 1893 vorgelegten angeblichen Goebel-Beweislampen Exp. No, 1, 2 und 3 mangelte es gegenüber der angefochtenen Edisonqualität sowohl an Neuigkeit der Einzelelemente, wie daran, dass keine der angeblichen Goebellampen überhaupt funktionstüchtig war. Die im März 1893 unter Goebels Mitwirkung bei Beacon in Boston hergestellte Reihe der Nachbaulampen hatte zum Teil die gefragte Elementeverbindung (Platin/Bambus-Kohlefaden/Torricelli-Vakuum), nicht jedoch die Dauerhaftigkeit und Haltbarkeit der Glühelemente. Die 1893er Nachbau-Kohlefäden wurden bei Beacon außerdem mit neuen Werkzeugen hergestellt. Während die angeblich alten Goebel-Werkzeuge wirklich aus dem Jahr 1883 stammten, wie derjenige Werkzeugmacher im Jahr 1893 beeidete, der sie für die American im Jahr 1883 gebaut hatte. (Kopie asz-archiv: a.a.O.). Bis dahin, seit September 1881, hatte Goebel die Bambus-Holzfasern frei Hand mit einem Messer zugeschnitten – was keine geeignete Präzision ergab (Kopien im asz-archiv: EW Vol. XXII. No.8, S.46 vom 15. Juli 1893). Es ist damit unzweifelhaft, dass die angeblich alten Beweislampen, die zumindest die Bestandteile der Edisonlampen haben, erst während der American Electric Light-Mitarbeit Goebels im Jahr 1883 entstanden sind. Schließlich beeidete derjenige American Electric Light Company-Glasbläser, Heger, ebenfalls per schriftlicher Eidesstattlicher Erklärung, dass er eben diese Lampen mit eigener Hand nach 1882 gefertigt habe und dass Goebel zu solchen perfekten Glasarbeiten nicht fähig war. Ähnlich bezeugt der Goebel-Sohn William Goebel in den Aufzeichnungen des Kreuzverhörs, wenn er sagt: „Vater war ein Pfuscher“. (asz-archiv: a.a.O.)

Edison erklärte in seiner Aussage es für eine Unmöglichkeit, dass Goebel, der wirklich ungeschickt bearbeitete Glastuben, wie die dem Gericht in Boston als Eigenproduktion vorgelegten Exp. 1, 2 und 3 es sind, sein halbes Geschäftsleben (und angeblich früher schon in Deutschland für die Technische Hochschule Laborglas) über Hunderte von selbsthergestellte Barometer verkauft habe.

Es stand Goebel frei, der Veröffentlichung der Edisonpatente (1880 ausgiebig auch in der deutschsprachigen „Staats Zeitung“ berichtet) eigens auszuführen, nach Lage der Beweis- und Prioritätsansprüche zur Diskussion zu bringen oder gegen Edison Klage zu erheben. Die im Jahr 1893 beigebrachten Lampen Exp. No, 4, und 11 wären im Jahr 1880 Anerkennung und Geld wert gewesen – nur konnte Goebel damals solche Lampen trotz empfangener Bezahlungen – von Dreyer und von Arnoux&Hochhausen, nicht vorlegen (a.a.O).

Richter James G. Jenkins bestätigt am 9. Mai 1894 die Einstweilige Verfügung

– Berufung beantragt unmittelbar nach der Entscheidung am 20. Juli 1893 von der Electrical Manufacturing Company, Oconto, Wisconsin vs. Edison et al.,gegen die Einstweilige Verfügung im Verfahren Edison et al. vs Electrical Manufacturing Company, Oconto,/Richter Seaman beim United States Bezirksgericht in Milwaukee, zugelassen beim United States Berufungsgericht in Chicago. Richter James G. Jenkins bestätigt am 9. Mai 1894 die Einstweilige Verfügung von Richter Seaman gegen die antragstellende Electrical Manufacturing Company, Oconto. Begründung: Es seien aufwendigst, unter Verschleppung der gesamten Patentdauer (Edisons Patent endete am 19. November 1894) alle Argumente und Beweisführungen bereits in den vorherigen Prozessen gewürdigt worden. Es sei, zusammengefasst, keine neue Evidenz entstanden, die eben deshalb in den vorherigen Prozessen andere Entscheidungen – schon – nicht hätten veranlassen können.

Zu 3.) war der Gesamtzusammenhang des Auftritts Henry Goebels in den Edison-Glühlampen-Gerichtsverfahren hier zur Begutachtung der Quellen zu ermitteln. Die Verifizierung und die inhaltliche Interpretation der Sekundär-Quellen ist hinsichtlich der Göbelfrage quellenkritisch einwandfrei. Weil die wichtigen Argumente, die zu den Urteilen führten, in mehreren Fassungen von konkurrierenden Fachzeitungen, in Archiven in aller Welt nachgelesen werden können (z. B. Bibliothek der Leibniz-Universität Hannover; Stadtbibliothek Springe; Stadtarchiv Springe; Museumsarchiv Springe, asz-archiv u.a.). Während die Urteile selbst als Primärquellen in den zuständigen Gerichtsarchiven wie auch beim Elektrogeschichtlichen Institut des MIT, Boston, aufbewahrt werden und der Wissenschaft zugänglich sind. Goebel Sr. trat also bei der Anwaltskanzlei Witter&Kenyon auf Seiten der Beacon Pump Company, Boston (Kopien im asz-archiv: div. Ausgaben EW; ER; EE; ETZ aus 1893 und 1894) im Januar 1893, mit Eidesstattlichen Erklärungen und Konstruktionszeichnungen und als Lampen-Nachbauer bei Beacon in Boston, auf den Plan des letzten Patentjahres Edisons. Eigene Lampen konnte Goebel nicht vorlegen. Er besaß auch keine einzige Photographie einer selbstgebauten Lampe oder einer Batterie, wenngleich es diverse Familienphotos, mit Laden, Fernrohr und Pferdewagen gibt, ist bis heute kein einziges Lampenphoto, das vor dem Edison-Patentjahr 1879 aufgenommen wäre. Goebel hatte die gesamte Lebenszeit, seit der Einwanderung im Jahr 1849, in New York gearbeitet. Er war Zeitzeuge der Elektrifizierung New Yorks. Er behauptete Kenntnisse und Interesse für Bogenlampen (Kohle-Lichtbogen), für elektrische Batterien, für Elektromotore, für Drähte und Leiter, für Torricellis Evakuierung und Glasbläserhandwerk, für Versiegelungen und Kokerei usw. zu haben. Er will aber angeblich von Edisons Glühlampen-Publikationen und Patenten im Jahre 1879 keine Kenntnis genommen haben und habe deshalb auch eigene Ansprüche zu dem Zeitpunkt nicht öffentlich reklamiert. Das tat Goebel erst, nachdem er für die American Light im Lampenbau tätig geworden war. Weiterhin ist für die Aussagekraft der Urteile des Jahres 1893 und 1894 noch beachtlich, dass die vielfältigen Erwerbstätigkeiten der Goebelfamilie ausführte, dass – nach Beweis-Lage, insbesondere von den Söhnen Charles, Adolph und Henry jr., bei Lampenfirmen in New York, die allesamt Edison Patente unlizensiert unterliefen. Schließlich wird der Hauptzeuge für die Selbstbezeugungen Henry Goebels, der Goebelsohn Henry Goebel jr., als Bestecher und Bestochener vor Gericht in Oconto aufgedeckt. Sein erwerbsmäßiger Eintritt bei der Anwaltskanzlei Witter&Kenyon, quasi als Berater, Schlepper und Korrumpteur von Zeugen, im Herbst 1892 (Kopien im asz-archiv: EW Vol. XXII. No. 8. vom Juli 1893 S.35 u. S. 45-50), der ferner angeblich alte, nicht funktionstüchtige Beweislampen vorlegte und Zeugen aus der Verwandtschaft und Bekanntschaft Goebels für Witter&Kenyon rekrutierte. Das kann die Streitenden nicht dazu veranlassen, Henry Jr. als Zeuge ins Kreuzverhör zu nehmen (asz-archiv: EW a.a.O.). Es handelte sich allerdings eben nicht um ein ziviles oder staatsanwaltliches Gerichtsverfahren, sondern um Anträge auf Einstweilige Verfügung, wegen Patentverletzung, nicht wegen Betrugs. Mit dem Sohn Henry Goebel Jr. als disqualifiziertem Kronzeugen war die Goebel Defense sachlich ohne Aussicht auf Erfolg für die Verteidigung. Im Gegenteil standen nun Falschaussagen und Widersprüche des alten Goebel allein gegen Aussagen zahlreicher Laienzeugen aus seinem eigenen Verwandten- und Bekanntenkreis (Kopie im asz-archiv aus dem Nationalarchiv und Aufzeichnungen, Gruppe 21, gedruckte Fallakten des Billigkeitshofs Nr. 3096 Boston: Eidesstattliche Erklärung Henry Goebels vom 21. Januar 1893, 21 S.: z. B. Münchhausen; Öllampen statt Glühlampen; Datierungsfehler für die Evakuierung der angeblichen Beweislampen; Quecksilberreinigung und Ablagerungen an Kupferdrähten u. a.).

Es ist diese erste Eidesstattliche Erklärung vom 21. Januar 1893 Goebels quellenkritisch für die Bewertung sämtlicher Witter&Kenyon-Texte typisch problematisch. Hier hat aus Sicht des Gutachters auf diese Quelle (Originaltext in Kopie) bis zum Gutachten „München-Kritik 2006“ die Quellenkritik folgende Problematik nicht entdeckt. Der US-Amerikaner Goebel gab laut Quelle seine Eidesstattliche Erklärung angeblich in deutscher Sprache ab. Das geschah in den Räumen der Anwaltskanzlei Witter&Kenyon (Verteidiger gegen Edison). Ein Anwalt fungierte in obrigkeitlicher Rolle (Notar) und vereidigte die Zeugen. Ferner angeblich anwesend war ein Übersetzer. In unmittelbarem Anschluss an Goebels mündlich abgegebener, schriftlich protokollierter Aussage wurde die Aussage ins US-Amerikanische übersetzt, anschließend vom Zeugen und vom Notar unterzeichnet und beglaubigt. Dieser US-Amerikanische von Goebel beeidete Text wird dem Bezirksgericht in Boston vorgelegt, eine persönliche Zeugenvernehmung Goebels oder ein Kreuzverhör werden nicht durchgeführt. Da heißt es dann im deutschen Text von Goebel: „…ich machte auch eine gute Anzahl physikalischer Instrumente unter der allgemeinen Leitung dieses Professors Münchhausen, meistens für Lehrer der Schule für Technologie in Hannover und für Professor Münchhausen und Andere. Wir machten eine große Anzahl von Experimenten auf elektrische Lampen, waren mit dem elektrischen Lichtbogen und seinem Betragen bekannt, und stellten denselben häufig her. Münchhausen war ein sehr geistreicher Mann und verweilte häufig längere Zeit in meinem Arbeitszimmer. …“. Dieser Goebel-Text wird von dem Gutachter Pope nach der beglaubigten Us-Amerikanischen Übersetzung im Electrical Engineer, der ausführte, dass – nach Lage der Beweis- und so zitiert: „to repair philosophical apparatus for the instructors in the Technological School of Hannover, he soon became much interest in physical research, in which he was encouraged by one Professor Mönighausen, a tutor in a neighboring wealthy family, for whom he made various pieces of apparatus, and who was accustomed to spend a great deal of his leisure time in Göbels little shop…“ (Kopie in asz-archiv: Electrical Engineer, New York. Vol. XV. No 247, S. 78, vom 25. Januar 1893). Wie aus dem anregenden Familiennamen „Münchhausen“ der gar nicht in der deutschen Sprache vorhandene Name „Mönighausen“ wird, so erscheint die Sensationsnachricht eines berühmten Deutschen bereits in der ETZ Heft 7, S. 89f vom 17. Februar 1893: „… machte Goebel, angeregt durch Prof. Mönighausen aus Hannover, diesbezügliche Versuche….“ und schon „Mönighausen in Hannover“ in der Neuen Deister Zeitung Springe, 19. Jahrgang, vom 14. Februar 1893, wo noch lebende Zeitgenossen Heinrich Göbels sich über „Professor Münchhausen aus Springer oder in Springer“ doch sehr gewundert hätten, zumal das Lampenwissen jener Zeit im Hannoverschen, auch im Vorläufer der Technischen Hochschule unbekannt war.

Ganz komisch sind dann Sprachblüten, wie die Heimatstadt Springe am Deister benannt als Springer, der Familienname Göbel oder Goebel als Gobel und – ganz unglaublich – Goebels deutsche Ansage Angelrute, in der Rückübersetzung als Fischerstange.

Copyright: Köln, 1. März 2021 Dr. phil. Dietmar Moews, Dipl. Ing.

Sämtliche Originaltexte und Übersetzungen in die deutsche Sprache sind im Internetz: bei http: WordPress Dietmar Moews‘ Blog unter LICHTGESCHWINDIGKEIT bereitgestellt, dazu weitere aufschlussreiche Originaldokumente, deren Vorlagen oft schlecht kopierbar sind und Übersetzungen sehr zeitaufwendig.

Auf Dietmar Moews‘ Blog bei WordPress im Internetz sind SCHLÜSSELDOKUMENTE bereitgestellt, wie die Affidavits von dem Goebelfreund JOHN WILLIAM KULENKAMP, die faksimilierten Patente, Electrical World-Publikationen zu den über 800 Kreuzverhörfragen, Eidesstattliche Versicherungen und die 1893er Gerichtsurteile von Boston, Chicago und St. Louis auf Edisons Anträge auf sofortige Unterlassungsverfügung der Lizenzverletzung.

Pressekontakt:

Dietmar Moews, Mainzer Straße 28 50678 Köln – E-Mail >globusmitvorgarten@gmx.de<

Dietmar Moews meint: Es sind weitgehend alle oben bezogenen Dokumente auch außerdem in leicht zu findenden Links in diesem Blog Lichtgeschwindigkeit Dietmar Moews’s Blog als Textoriginale nachzulesen sowie umfangreichen Übersetzungen von den originalen englischen Text-Fassungen in Übersetzung in die deutsche Sprache bereitgestellt..

Ich war Schüler einer Heinrich-Göbel-Realschule in Springe.
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70 JAHRE SPIEGEL – Teil der deutschen Wahrheit nach einem tausendjährigen PROPAGANDA-Reich

Januar 8, 2017
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Vom Montag, 9. Januar 2017

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70 JAHRE SPIEGEL“, so betitelt die Nr.1 vom 30. Dezember 2016 die eigene Würdigung – „SEIT 1947“.

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Diese deutsche wöchentlich in Hamburg erscheinende Illustrierte nennt sich „Das deutsche Nachrichtenmagazin“. Sie wurde von dem Hannoveraner Rudolf Augstein gegründet, profiliert und viele Jahre inspiriert und als Autor geführt.

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Die heutige Herausgeberschaft liegt noch heute durch Augsteinerben in den Händen von Augsteinkindern. Das Heft 1/17 umfasst 176 Seiten, Hochglanzumschlag und grenzwertig durchsichtiges Innenpapier. Ausreichend ständige Kontaktadressen in allen gängigen Medien werden vorgehalten. Eine Ausgabe kostet momentan am Kiosk 4.90 EURO.

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Seit der erheblichen Umschichtung von Werbeausgaben der Wirtschaft in den vielfältigen Massenmedien, haben die meisten „Holz“-Zeitungsverlage ihre eigene regelmäßige inhaltliche Publizistik auf eigene Internetz-Blogs ausgebaut. DER SPIEGEL heißt im Internetz www.spiegel.de, auch Spiegel-Online und SPON und hat zusätzlich eine Echtzeit-Aktualitäts-Redaktion, ist damit also eine der schnellsten Bereitstellungen, neben den Presseagenturen. Als Herausgeber des SPIEGEL wird nach wie vor Rudolf Augstein 1923-2002 angegeben.

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DIETMAR MOEWS malt Alphons Silbermann

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Dietmar Moews meint: Ich kenne Leute, die seit über 50 Jahren den SPIEGEL wöchentlich kauften, montags Nachmittag auf dem Sofa liegend sich mit dem SPIEGEL-Weltblick erfrischten – die sogenannten Spiegel-Leser.

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Diese Tauglichkeit des heutigen SPIEGELS, als informative Vollversorgung geeignet zu sein, wird heutzutage mit den wöchentlichen Lieferungen nicht mehr geleistet. Dafür enthalten die SPIEGEL-Wochenblätter zu viel Sondermüll von aufgemotzten Sonderthemen, deren Exklusivität nicht in der brillanten Recherche, sondern in der „postfaktischen“ Machart liegt, die ich unter DREI beschreibe:

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Mobbing, Verhetzung, Manipulationen und Fehlstellen.

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Ich möchte kurz DREI Blicke auf den „70 JAHRE SPIEGEL 1/17“ werfen:

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EINS: Die heute „verkauften“ Annoncen unterliegen inzwischen zahlreichen Einschränkungen „verbotener Werbung“. Man ist erstaunt, wie viel „Uhrenwerbung“ immer noch erscheint, ein Bundesministerium ganzseitig, eine „Körber-Stiftung“ und noch eine Bank und noch eine Bank, wenig Autowerbung, wenig Immobilien, wenig Großevents der Freizeit- und Unterhaltungsindustrie. Ich bilde eine Auswahl des aktuellen 70 JAHRE SPIEGEL 1/17 ab:

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… kann nicht mehr

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ZWEI: Einer der SPIEGEL-Miteigentümer, der Verleger und Herausgeber von der Wochenzeitung „Der Freitag“, Jakob Augstein, hat eine eigene KOLUMNE in dieser Ausgabe 1/7 der Ewigkeit hinterlassen, Augstein schreibt:

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Jakob Augstein Im Zweifel links

Der große Knall

Wenn in der Diplomatie etwas schiefläuft, redet man vom Eklat. Das Wort bedeutet Knall. Als Barack Obama jetzt der Geduldsfaden riss, konnte man den Knall hören. Einen Tag vor Weihnachten verurteilte der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zum ersten Mal seit 1979 den Staat Israel für seine Siedlungspolitik … Siedlungspolitik, die ein Haupthindernis für Israels Aussöhnung mit den Palästinensern, vielleicht mit der ganzen arabischen Welt … Die Regierung Netanjahu hat allen Ernstes Strafmaßnahmen gegen die Staaten angeordnet, die der Resolution zugestimmt haben … Netanjahu .. isoliert Israel immer weiter. Seine ganze Hoffnung ruht jetzt ausgerechnet auf dem Mann, den der Großteil der Welt mit einer Mischung aus Furcht und Verachtung erwartet: Donald Trump hat die Resolution prompt per Twitter verurteilt.

Der klügere Tweed in der Sache kam von Ehud Barak, einem Vorgänger Netanjahus. Der schrieb: „Einzigartige Niederlage im Sicherheitsrat. Der Premierminister sollte seinen Außenminister feuern.“ Netanjahu bekleidet in der israelischen Regierung beide Ämter.“

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So viel vom Verleger JAKOB AUGSTEIN an seine SPIEGEL-Leser, immer die Höhe ins Auge fassen, bei der Leser abzuholen sind.

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Etwas mehr Urteilskraft und Wissen hätte dieser Augstein-JR mit seiner Kolumne „Im Zweifel links“ bei mir voraussetzen dürfen – aber ich bin und werde ohnehin nicht sein Kunde. Schließlich hätte er aber auch durchaus Sachinformation zum heutigen MASSAKER-ISRAEL beizusteuern gehabt, an denen es seinem TEXT mangelt, wie zum Beispiel:

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EINERSEITS: Viele Leute in Deutschland wissen nicht, dass die US-Republikaner den Kongress mehrheitlich beherrschen und dominieren und wissen nicht, dass die Republikaner im Kongress von Pro-Israel-Juden mehrheitlich beherrscht und dominiert werden. Die PRO-MASSAKER—ISRAEL-JUDEN im Kongress bringen jeden Antrag im US-Kongress für das MASSAKER-ISRAEL durch, wenn sie wollen.

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ANDERERSEITS: Die MASSAKER-ISRAELIS behaupten, der israelische Staat habe mit dem Sieg des 1967-Kriegs das Recht erworben, alle damals besetzten Gebiete Arabiens und Palästinas sich heute einverleiben zu dürfen. ISRAEL – dieser Staat ohne Verfassung und ohne festliegenden Staatsgrenzen – behauptet, das Westjordanland, die ganze Stadt Jerusalem ebenso wie der GAZA-Streifen stünden ISRAEL völkerrechtlich zur willkürlichen Verfügung.

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Doch das geltende Völkerrecht besteht in den Grenzen von 1948, der Aufteilung durch den Völkerbund zur Gründung zweier Staaten, ISRAEL und PALÄSTINA.ISRAEL macht durch die Zersiedlung des Palästina eine palästinensicher Staatsgründung, und damit der Zwei-Staaten-Regelung für den Nahe Osten unmöglich. Die UN-resolution unterstützt lediglich die israelichen Staatsgründer, die mit Netanjahus Kriegspolitik nicht einverstanden sind.

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Die heutige Annexion Palästinas durch militärisch erzwungene Besiedlungen palästinensischer Gebiete, die brutale Vernichtung und Vertreibung der angestammten Palästinenser zusammen bilden die SUBSTANZ der aktuellen UN-RESOLUTION gegen diesen Raubkrieg ISRAELS.

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ANDERERSEITS bedenken die meisten Deutschen nicht, dass moralische Pflichten der deutschen Wiedergutmachungsleistungen an ISRAEL, gegen das MASSAKER-ISRAEL gerichtet werden müssen.

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Denn was wegen der europäischen JUDENVERNICHTUNG, der NAZI-Greuel, die unter den Begriffen „Auschwitz“ und „Holocaust“ und „Schoa“ in Rede gehalten werden, die deutsche Schuld an Juden anspricht, muss sich auf diejenigen Juden richten, die heute etwa 49 Wähler-Prozent der zivilisierten Bürger Israels in der KNESSET ausmachen und nicht die Massaker-Militaristen, die eine blanke Nachahmung der NAZI-Greuel an Arabern aufziehen.

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DREI: Ich wurde im Jahre 2012 selbst Opfer des SPIEGEL-Online-Journalismus!

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Als im April 2012 der entscheidende Bundesparteitag der PIRATENPARTEI DEUTSCHLAND in Neumünster abgehalten wurde und die Neuwahl des Bundesvorstands und des Bundesvorsitzenden der Piraten sowie die maßgeblichen Entscheider für den im Folgenden zu führenden Bundestagswahl-Kampf zu diskutieren und zu wählen waren, war eine erhebliche Extrahalle für Medienvertreter von Presse und Fernsehen eingerichtet worden, wo auch ein Team von SPIEGEL-ONLINE akkreditiert worden war.

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Nachdem die Kandidaten für den neuzuwählenden BUNDESVORSITZENDEN der PIRATEN auf der Bühne vorgestellt worden waren, stellte sich jeder Kandidat auf dem Podium in einem dreiminütigen persönlichen Statement selbst vor. Das Ganze ging live über mehrere Fernsehsender und Live-Streams ins Internetz, so auch in die Pressehalle – weltweit in Echtzeit veröffentlicht.

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Während dieser Vorstellung hatten Berliner Doofpiraten, die meine Kandiatur bereits im Vorlauf zum Parteitag durch Antisemitismus-Vorwürfe in diversen Presse-Falschbezeugungen angegriffen hatten, störten die Veranstaltung, hielten Pappen vor die Live-Kameras und forderten die Versammelten auf, „aus Protest gegen den Auschwitz-Lügner“ die Halle zu verlassen. Kurz nach diesen Vorstellungen teilte mir jemand mit, dass bei SPIEGEL-ONLINE eine aktuelle EILMELDUNG erschiene, die besage, dass „der Kandidat zum Bundesvorsitz der PIRATEN, Dr. Dietmar Moews, bei der Piratenabstimmung gegen die „Auschwitz-Lüge“ als einziger die ROTE STIMMKARTE gezeigt habe, kurz, Moews habe für die Auschwitz-Lüge gestimmt, behauptete SPIEGEL-ONLINE, namentlich gekennzeichnet.

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Auf diese Idee war bis dahin noch niemand gekommen. Diese Abstimmung war schon einige Stunden alt, alle Piraten haben durch Aufzeigen der BLAUEN STIMMKARTE die klare Absage an jede Auschwitz-Lüge gegeben.

Jetzt ein solcher vollkommen absurder Vorwurf, während alle Piraten in der Halle gesehen hatten, dass ALLE die BLAUE KARTE gezeigt hatten, so auch die Sitzungsleiter auf dem Podium, die allesamt auch Dietmar Moews bei der Abstimmung mit der BLAUEN KARTE bezeugten.

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Ich versuchte also die SPIEGEL-Redakteure aufzusuchen, die sich aber verleugnen ließen und nicht bereit waren mit Dr. Moews persönlich zu sprechen, er – allerdings eine weitere Manipulation der Piraten in Neumüster, die ihren eigenen Kandidaten Moews, mittels Saalschutz, gewaltsam davon abhielten, die Pressehalle persönlich betreten zu dürfen. Nach langem Hin und Herr und der Hilfe anderer Piraten kamen dann die SPIEGEL-REPORTER, die hier namentlich das SPON-NAZI-Mobbing unterzeichnet hatten, das im SPON Internetz aufleuchtete, auf den Vorschlag – SPON sei bereit unter diese Nachricht „Moews/Auschwitzlüge/ROTE KARTE“ eine persönliche Gegendarstellung des MOEWS ebenfalls online zu stellen. Jedoch, die Falschmeldung, auf die sich inzwischen alle anderen Medien „gestürzt“ hatten, waren sie nicht bereit rauszunehmen.

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Wahrheitswidrige böse NAZI- Beleumundung durch SPON SPIEGEL-Online am 28. April 2012 von Neumünster aus, gegen Dr. Dietmar Moews aus Berlin als Bundesvorstandskandidat der Piratenpartei.

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Die SPON-Täter sollen sich hüten – man trifft sich bekanntlich mehrfach im Leben. Dass in der Folge diverse Strafanzeigen wegen Volksverhetzung von unbekannt gegen Dr. Moews in Schlewsig-Holstein und in Berlin gestellt woren waren, die sich dann auf Fernsehbilder bezogen, deren Dietmar Moews O-Ton ausgeblendet und stattdessen die „Schwadronie über das Weltjudentum und die Auschwitzlüge“ von SPIEGEL-TV, RTL-aktuell, Tagesschau usw. hineingesprochen worden war – erschien darauf als Vorhalt und Strafanzeige gegen Moews.

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Es folgten also Ermittlungen der Staatsanwaltschaft es Landeskriminalamtes Berlins gegen Moews, Vorladungen, Vernehmungen und Belehrungen der LKA-Ermittler über Professor Alphons Silbermann, latenten Antisemitismus und Judenfeindschaft in Deutschland, Vorurteile, Rassismus, Bildungsdefizite usw. – Silbermann, der naziverfolgte Antisemitismus-Forscher, einer er kompetentesten, der empirische Soziologie-Forscher und selbst betroffener deutscher Jude, der nicht nur Autor der führenden wissenschaftlichen Publikationen zur Judenverfolgung vorgelegt hatte sowie das Gutachten zur Promotion von Dietmar Moews, der dafür immer dankbar bleiben wird.

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Zwei Wochen nach der persönlichen Einvernahme im Landeskriminalamt Berlin erhielt Dr. Dietmar Moews die formale schriftliche Mitteilung des Ober-Landesstaatsanwalts:

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„Die Ermittlungen gegen Sie wg. Volksverhetzung wurden eingestellt.“

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Die beiden Lachnummern vom Spiegel-Online/Neumünster/28. April 2012, fummeln nach wie vor in den Medien herum

 

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Kundenservice: Die Kraniche der WELT und Zippert zappt am 10.10. in DIE WeLT

Oktober 11, 2016
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Vom Dienstag, 11. Oktober 2016

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Neben der besten deutschen Tageszeitung nach Dr. Dietmar Moews: „Süddeutsche Zeitung“ aus München, hat sich die ursprünglich rechte deutsche Axel Springer-Tageszeitung „Die Welt“ allmählich neu ausgerichtet und hat inzwischen eine „Kundenservice-Ideologie“ entwickelt, die von Autoren aller Farben um einen us-amerikanischen Statthalter-Kern der deutschen Blockparteien gewoben wird. Anders aisgedrückt:

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Auch DIE WeLT ist eine Lücken-/Lügenpresse einer herrschaftsorientierten Ideologie der Obrigkeitlichkeit wie in Johannes Offenbarung. (Demokratie als Emanzipation der Kritik ist da nicht gewünscht).

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Sowas haben wir zwar längst auf gewissermaßen konservativem Niveau durch die us-amerikanische „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ – aber die kommt weitgehend ohne Humor aus. Anders hier mal DIE WeLT mit der täglichen Glosse „ZIPPERT zappt „am 10. Oktober 2016 auf der Titelseite, Oben links:

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An den Linumer Teichen in Brandenburg haben sich zehntausende Kraniche versammelt und bereiten sich auf den Abflug in den Süden vor. Viele Bürger verfolgen begeistert dieses Schauspiel und es ist ja auch wirklich schön, wenn ungebetene Gäste von alleine den Abflug machen. Die Kraniche haben alles an Leistungen mitgenommen, was sie auf deutschem Boden bekommen konnten. Ihr Integrationswillen war dagegen sehr schwch ausgeprägt, man hat nie einen Kranich einen Sprachkursus besuchen sehen. Ehen zwischen Kranichen und Deutschen sind dagegen gottseidank auch sehr selten und haben meist nicht lange Bestand, wenn das Tier erst seinen Irrtum einsieht. Sexuelle Übergriffe wurden bislang nicht gemeldet, aber man weiß, dass Kraniche gerade in der Balzzeit sehr aktiv sind. Kraniche stehen unter besonderem Schutz der Behörden, das sehen viele Einheimische mit Erbitterung. Obwohl über 20.000 Lehrstellen in Deutschland unbesetzt sind, denken Kraniche gar nicht daran eine Ausbildung zu machen, um hier eines Tages sozialversicherungspflichtig zu arbeiten. Gerade mal drei Tiere ließen sich zum Reiher umschulen.“

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Dietmar Moews meint: Ich studiere DIE WeLT täglich. Sie hat nicht die herausstehende Qualität, die Süddeutsche oder das neue deutschland oder die FAZ verdrängen zu können, wenn man sich ein vollumfängliches Bild der täglichen Lage der Vollzeitungen machen möchte.

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Auch dieser Zippert zappert-Humor reimt sich allzu oft auf Tumor – wer darüber lachen kann, wenn sich biologistische Tiervergleiche anbieten, wie:

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Kraniche vögeln als Immigranten mit Deutschen, ohne dafür dafür sozialpflichtige Abgaben hervorzubringen.

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Ist die untere Spaßschublade, die Schadenfreude, wie man früher hemmungslos das Humpeln von Behinderten öffentlich verspottete, leicht von Oben links ansprechen lässt, findet man als Kritiker, wie die Entscheider der WeLT die Kundschaft abholen zu können glauben.

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Sorry Mister – I don‘t believe in it. Thomas Schmid, Hildegard Stausberg, Henryk Broder, Ulf Poschardt – das ist ein ums andere Mal zu dünn. Dieser Stab ist nicht als THINK TANK oder BACK UP im Kanzleramt vorstellbar.

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Nobelpreis für theoretische Physiker der NEUEN SINNLICHKEIT

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Vom Freitag, 7. Oktober 2016

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In diesen Herbsttagen, wie jedes Jahr, wurden die Preisträger des Nobelpreises für Physik bekanntgegeben.

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Süddeutsche Zeitung, Mittwoch, 5. Oktober 2016, Seite 16, mit Marlene Weiss und Joachim Laukenmann:

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Die Quanten-Brezel. Der diesjährige Nobelpreis für Physik wird drei Theoretikern zuerkannt, die bizarre Übergänge in der Struktur von Materie errechnet haben. Heute haben ihre Vorhersagen zahlreiche Anwendungen.“

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Neue Zürcher Zeitung, am Mittwoch, 5. Oktober 2016, dpa:

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Nobelpreis für drei theoretische Physiker“

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NZZ am 6. Oktober 2016 , Seite 18: Phasenübergänge der anderen Art / von Christian Speicher

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Frankfurter Allgemeine Zeitung, am Mittwoch, 5. Oktober 2016, Seite 12, schreibt Manfred Lindinger:

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Exotische Physik im Flachland. Der Physik-Nobelpreis geht an drei britische Theoretiker. Sie haben erklärt, warum Materie bisweilen recht seltsame Zustände annehmen kann.“

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Die FAZ hat gut verständlich den Unterschied dieser NEUEN SINNLICHKEIT zur herkömmlichen ALTEN SINNLICHKEIT beschrieben:

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„… Nicht immer ist die Natur so einfach zu verstehen, wie wir es gerne hätten. Das wird besonders bei extremen Zuständen deutlich, etwa bei tiefsten Temperaturen, wenn plötzlich Quanteneffekte eine große Rolle spielen. Metalle beispielsweise, die man bis auf den Nullpunkt (minus 273 Grad) abkühlt, verlieren vollständig ihren elektrischen Widerstand und werden supraleitend. Edelgase verwandeln sich in Supraflüssigkeiten, die Wände hochkriechen und winzige Ritzen durchdringen können, die nicht einmal ein Gas durchdringen kann. Aber auch tiefgekühlte magnetische Materialien, die als dünne Schichten vorliegen, zeigen dann seltsames Verhalten. Dass man diese exotischen Zustände heute so viel besser versteht und praktisch zu nutzen weiß, ist nicht zuletzt Theoretikern wie David Thouless, Duncan Haldane und John M. Kosterlitz zu verdanken…“  (IFO „Volkswirtschaftliche Bedeutung von Kunst und Kultur“ Marlis Hummel, München 1989 sowie „Verirrte Kunstorganisation…“ Moews, Bremen 2000)

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Die Fachwelt spricht von konkreten Anwendungen, wie Kabel, die elektrische Ströme bei Raumtemperatur verlustfrei leiten und von Superfluide sowie von neuartigen magnetischen Datenspeichern mit gigantischer Speicherkapazität u. a.

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DIE WeLT, am Mittwoch, 5. Oktober 2016, Seite 20 schreibt Norbert Lossau:

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Nobelpreis für exotische Materie. Es sind sehr abstrakte Arbeiten, für die drei Physiker in diesem Jahr die Auszeichnung erhalten. Doch sie haben damit die Grundlage für viele technische Anwendungen gelegt.“

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DIE WeLT am 6. Oktober 2016, Seite 20 …“Kleinkram …“

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Dabei handelt es sich um Leistungen in der theoretischen Physik, die drei gebürtige Briten, ausgehend von verschiedenen Forschungsansätzen und Hypothesen in den 1970er Jahren, haben mathematisch darzustellen vermocht, was der deutsche Nobelpreisträger von 1985 bereits entdeckt hatte. Klaus von Klitzing hatte den sogenannten Quanten-Hall-Effekt“ ausgemacht. Die beiden Engländer und der Schotte forschen in den USA. (Rassismus kennt man in der Wissenschaft kaum so, wie die heutige Welt damit Probleme hat.)

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David Thouless, Duncan Haldane und Michael Kosterlitz, schufen neues WISSEN über mögliche Zustände der Materie.

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Während der normale Mensch in seiner alltäglichen ALTEN SINNLICHKEIT Materie in drei Aggregatzuständen für möglich hält – fest, flüssig, gasförmig – dazu mit konstanten Eigenschaften, – der Schwerkraft, der Schmelzpunkte, der Leit- und Widerstandsfähigkeit, der Stoffdichte, der Mischbarkeit und Dispersionsfähigkeit u. a. – gibt es nun neues WISSEN.

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Die Gelehrten, David Thouless, Duncan Haldane und Michael Kosterlitz, haben eine Tür zu einer unbekannten Welt geöffnet, in der Materie seltsame Zustände annehmen kann, eine Welt der NEUEN SINNLICHKEIT.

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Sie haben fortschrittliche mathematische Methoden benutzt, um ungewöhnliche Phasen oder Zustände von Materie zu untersuchen, beispielsweise Superkonduktoren, Superfluide oder dünne magnetische Schichten.

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Dank ihrer Pionierarbeit ist die Jagd auf neue und exotische Zustände von Materie eröffnet.

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Dietmar Moews meint: Vielleicht kommt die bolschewistische SALONPERSONNAGE der verirrten deutschen Kunstorganisation, wo sich jeder hinter dem anderen versteckt und inzwischen unbedarfte ehrgeizige Feministinnen nach Vorne geschickt werden, wegen Verfassungswidrigkeit und Unfugs endlich aus der Politikmode.

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Warum eigentlich nicht nicht?

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Das Beispiel der NEUEN SINNLICHKEIT durch das Fortschrittswissen der Empfänger des diesjährigen PHYSIK-Nobelpreises ist hervorragend geeignet, einen AUFKLÄRUNGSSPRUNG auszulösen.

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Denn der Wissensfortschritt, der durchaus am Blick des Alltagsmenschen auf die sinnliche Dingwelt erkennbar ist, ist zweifellos auf WAHRHEIT, auf ERKANNTES WISSEN, auf jederzeit auch in Zukunft durch Test erwiesene und erweisbare feststehende positivistische materielle ERKENNTNIS zu akzeptieren.

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Ganz nebenbei wird der Kinderglaube, „es gäbe keine Wahrheit, weil sich ständig Alles prozessual und zeit-räumlich“ so ändere, dass jeder Mensch eine „eigene Wahrheit habe“, auf seinen stalinistischen Willkürswert zurückgewiesen:

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Wenn der STALIN oder der BUSH meinen, es gibt nur WAHRHEIT, die der MÄCHTIGE selbst macht, ist doch nur die Machtfrage und nicht die Wahrheitsfrage angerührt.

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Daraus kann die Menschheitsgeschichte nicht das kunstpolitische ORGANISATIONSRECHT einer SALONPERSONNAGE beziehen, die die Meisterwerke der gesamten Kunstgeschichte als Dummheitsrelikte zurückweist und stattdessen unechte ORGANISATIONSKUNST und unechte WerbemeisterInnen als Sallonpersonnage in den organisierten Kunstprozess in Deutschland durchsetzen, die stricken, wie Rosemarie Trockel, ihre Titten zeigen wie Marina Abramovic oder herumhüpfen wie Pipilotti Rist.

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Was Joseph Beuys bei Nietzsche geklaut hat, was Yves Tinguely beim Flohmarkt abgestaubt hat und was Markus Lüpertz eimerweise an Wandfarben verschmiert hat, kann zwar das beliebte „JeKaMi“ fördern – Jeder Kann Mitmachen (die Gedanken sind wirklich nicht frei aber sollten ohne direkten körperlichen Zwang sein), es ist jedoch nicht die staatliche AKADEMIE, die auf den Schultern er Riesen ihre Zwergenschule dirigistisch erzwingen dürfte.

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Doch der Deutsche tut es mit der Organisierten Kunst Förderung, mittels der verirrten Salonpersonage der unechten Künstler, die nichts können außer Parteipolitik und Postenbesetzen (etwa 95% der Finanzmittel in Deutschland sind staatlicher Abkunft und werden durch „Salonpersonnage“, die die „hochkarätigen“ Quatschgremien besetzen,  abgezockt (Quelle: IFO „Volkswirtschaftliche Bedeutung von Kunst und Kultur“ Marlis Hummel, München 1989 sowie „Verirrte Kunstorganisation…“ Moews, Bremen 2000).

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Ich hoffe es, in der Freude über echte Kunst und aus Ärger über all den staatlich organisierten WUNST-Mist. Die bewusstseinserweiternde Kunstästhetik der NEUEN SINNLICHKEIT, die ja nicht die ALTE SINNLICHKEIT ausschaltet oder falsifiziert, sollte endlich zugelassen werden.

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Die NEUE SINNLICHKEIT lässt den qualitativen Fortschritt in der Zeit erkennen lässt – auch in der KUNST. Damit würde die VERIRRTE SALONPERSONNAGE aus den diktierenden und dirigierenden Staatsbudgets-Gremien disqualifiziert, sodass es zur Befreiung der Kunst und zur Selbstbestimmung der echten Künstlerinnen und Künstler kommen könnte:

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Vermittlung ist immer auch ABKOPPLUNG und ENTMÜNDIGUNG – die verirrte Kunstorganisation in Deutschland ist verfassungswidrig.

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Flugzeugabsturz Paris-Kairo Egypt-Air Airbus vom 19. Mai 2016 aufgeklärt

Juli 15, 2016

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vom Sonnabend, 16. Juli 2016

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Zum 19. Mai 2016 behandelte die LICHTGESCHWINDIGKEIT 6529 vom Freitag, 20. Mai 2016, den Fluzeugabsturz Paris-kairo Egypt-Air Airbus.

 

Bei GMX.de sowie cai, dpa, afd, am Mittag, 20. Mai 2018 hieß es:

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Wrackteile der ins Mittelmeer gestürzten Egyptair-Maschine gefunden“

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Unbegreiflich spät berichten die öffentlichen Nachrichten, den genauen Absturzort des seit fast zwei Tagen über dem Mittelmeer auf dem Flug zwischen PARIS und KAIRO verschwundenen Egypt-Air-AIRBUS-Maschine:

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Teile der Maschine sowie persönliche Gegenstände von Insassen der abgestürzten Egypt-Air-Maschine seien rund 290 Kilometer vor der Küstenstadt Alexandria geortet worden, teilte ein Militärsprecher am Freitag auf Facebook mit. Derzeit würden die Suchmannschaften gezielt die zwei Flugschreiber der Maschine suchen.

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Das Flugzeug mit 66 Menschen an Bord war in der Nacht zum Donnerstag von Paris nach Kairo unterwegs, als es vom Radar verschwand. Seitdem sucht das ägyptische Militär mit der Hilfe von Griechenland und Frankreich nach dem Wrack.

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Die ägyptische Regierung hält einen Terroranschlag für die wahrscheinlichste Ursache. Die französische Regierung warnte vor voreiligen Schlüssen. In dem Flugzeug saßen neben zahlreichen Ägyptern auch 15 Franzosen und weitere ausländische Passagiere.

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Dietmar Moews meint: Inzwischen konnten die Flugschreiber von Flugzeug Paris-Kairo Egypt-Air Airbus gefunden, geborgen und ausgewertet werden. Die zuständige ägyptische Behörde teilte jetzt mit, dass der Absturz infolge eines unerklärlichen Feuers an Bord erfolgt sei.

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Es gibt erste Rauchmeldung, unmittelbar Feueranzeige und Abriss der Aufzeichnungen. Es blieb anscheinend situativ keine Zeit für Notrufe oder Rettungsmaßnahmen. Die Ursache für das Feuer und die Folgen liegen noch im Ungewissen.

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Es war kein TERROR-SELBSTMORD-ANSCHLAG.

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Beltracchi + Giacometti Kunstfälscher

Juli 2, 2015

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vom Donnerstag, 2. Juli 2015

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Der Absturz der irregeführten Künstler durch verirrte Kunstorganisation und durch Falschkunst für Hochpreise:

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Engel bringt Gewünschtes“.

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Dem Leser dieses (kunstsoziologischen) Bezuges zum Stichwort „Beltracchi“ oder zum Reizwort „Kunstfälschung“ – dahinter stecken dann Anmutungen von Betrug, Kriminalität, Schattenwirtschaft – anhand einer aktuellen Meldung „Giacometti-Fälscher: Millionen ergaunert“ (dpa am 1. Juni 2015),

 

folgt hierzu folgende wertende Fachmeinung des Malers, Künstlergelehrten und Organisationssoziologen, Dr. Dietmar Moews – die Nachricht lautet in Kürze:

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Wegen Hunderter gefälschter Giacometti-Skulpturen steht seit Mittwoch ein Bildhauer vor Gericht. Der 56-Jährige gilt als künstlerischer Kopf einer Bande, die mit wertlosen Metall-Skulpturen in Deutschland Millionen gemacht hat. Laut Anklage geht es um einen Schaden von acht Millionen Euro. Es habe Pläne gegeben, mit Fälschungen weitere 50 Millionen Euro zu erzielen.

Werke des Schweizer Bildhauers Alberto Giacometti (1901-1966) werden auf dem Kunstmarkt hoch gehandelt. Seine Bronzefigur „Zeigender Mann“ wurde im Mai für rund 141,3 Millionen Dollar versteigert und stellte damit einen Rekord der teuersten je versteigerten Skulptur auf.

Das Landgericht Stuttgart hat in dem Fall bereits fünf Urteile gefällt: Die beiden anderen Köpfe der Bande erhielten Haftstrafen von jeweils mehr als sieben Jahren. Der Bildhauer war in Thailand untergetaucht. Das Landgericht hat sieben weitere Termine terminiert.“

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Was ist nun also mit der Kunst?

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Was ist mit den Künstlern?

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Was ist mit den Kunstkonsumenten?

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Wie hängt Kunstinteresse, Kunstgeschäft und Kunstqualität zusammen?

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Dietmar Moews ist selbst Berufskünstler und Künstlergelehrter.

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Im Fremdbild, mit Blick der Gesellschaft auf Dietmar Moews, gehört Dietmar Moews der Berufsgruppe „Künstler“ an – das ist eine fiskalische Zuordnung.

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Zugleich gehört Dietmar Moews im Fremdbild der Gruppe „zeitgenössische Künstler“ an, deren Kennzeichen die anerkannte Produzentenrolle im gesellschaftlichen Kunstprozess ist.

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Betrachtet man nun den empirischen zeitgenössischen Kunstprozess, so liefern Künstler, in der „Produzentenrolle“, in den zeitgenössischen Kunstprozess hinein, „Kunstwerke“. Die „Kunstwerke“ stehen im Mittelpunkt des „Kunstprozesses“, den die Kunstproduzenten, hauptsächlich durch eine dirigistische Salonpersonnage“ den „Kunstkonsumenten“ zum Kunstgebrauch bereitstellen.

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Durch die Kunstwerke im „Kunsterlebnis“ stehen Kunstkonsumenten (Publikum) und Kunstproduzenten (Künstle) in einer sozio-kulturellen Beziehung – im „Kunstprozess“.

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Es ist zweifellos leicht zu erkennen, dass es dabei um unterschiedliche Rollen im Kunstprozess geht –

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um Produzenten und um Konsumenten.

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Und es geht also eindeutig um einen durchaus sozialen „Werkbereich“, unterschieden vom „Wirkbereich“, der Kunstwerke im Kunsterlebnis.

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Wie sind diese greifbaren Sachverhalte einzuorden, wenn es auf möglichst freie lebendige Kunsterlebnisse, sowohl der Kunstkonsumenten wie der Kunstproduzenten, ankommen soll? Jedenfalls sind dies die Werte „Freiheit“, „Pluralität“, „Zugang und Teilnahme“, „Demokratie“, „Zivilität“, „Selbstbestimmung“, „staatliche Bildungsorganisation“, Einsicht durch Poesie, Poesie der Einsicht, und „Kulturhoheit der Bundesländer“, „Kulturgestaltungsmacht des Bundes“ und „Allzuständigkeit der Städte und Gemeinden“ – der Kompetenz-„Generalklausel der Basisdemokratie“, der Lokalpolitik, der „Selbstbestimmung“ und der „Dezentralität“.

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Man muss diese sämtlichen Werte dem Alltagsmenschen, der nicht Staatswissenschaftler ist, mal versammelt vor Augen führen, um die Bedeutung aufleuchten zu lassen, wenn es einfach heißt „Freiheit der Kunst“ (§ 5 GG).

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Dietmar Moews meint: Ich versuche das gegenwärtige „Beltracchi / Giacometti“-Thema – durchdrungen und auf die soziale Wirklichkeit von uns allen entschlüsselt – auf den entscheidenden Punkt zu bringen und stelle das zusammenfassende FAZIT hier voran:

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Entscheidender FEHLER – wenn wertoriert kultiviert entschieden werden sollte – ist:

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Solange unechte Werke von professionellen Artmen (Salonpersonnage) zu echten Werken erklärt werden –

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solange unechte Künstler (Salonpersonnage) als echte Künstler durch den Kunstbetrieb gehyped werden –

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Kopie ist eine Studienmalerei, keine Fälschung

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solange also nicht die Kunstqualität eines jeden Werkes an dem Werk objektiv abgelesen wird (obwohl das möglich ist, wer Augen hat), tritt der längst obsolete Blödheits-Effekt ein: „Des Kaisers neue Kleider“.

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Wir wissen, der Kaiser ist nackt – alle Menschen heucheln Lob über neue Kleider, die der nackte Kaiser gar nicht trägt: Nur ein Kind sagt: Der Kaiser ist ja nackt.

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Es hat also keinen Sinn, gegen teuere Versteigerungslose oder hohe Kaufpreise von Kunstbetriebs-Ware zu sein.

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Es hat also keinen Sinn, wenn ein Kunstinteressent ein DALI kaufen will. Er wendet sich an seinen Agenten oder Händler. Der sucht die bekannten Sammler, die aktuellen Auktionskataloge, das Insiderwissen ab, wo wer, ob da jemand DALI verkaufen möchte – man habe einen potenten Kaufinteressenten an der Hand. Und wenn dann jemand nach dem Motto

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Engel bringt Gewünschtes“ (Hans Platschek) ein DALI-Ölbild zum Kauf bringt, dann sind schließlich alle froh. Wer wollte dagegen was haben? (Dietmar Moews hat sehr viele DALI-Gemälde und unzählige Grafiken gesehen und sagt: NEIN DANKE – es sind meist schlecht gemalte linkische Leinwände, oft langweilige unechte Blätter) – aber, was geht es mich an, wenn sowas jemand gerne kaufen möchte.

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Ob die DALIs im Dali-Museum in Figueras echte oder unechte Dali-Gemälde sind, ändert es nichts daran, dass es leicht erkennbar überwiegend schlecht gemalte Bilder sind. (Wer im James Ensor-Haus in Ostende nicht erkennt, dass dort Photo-Tapeten an den Wänden hängen, hat keine Augen im Kopf und kann Kunstqualität nicht beurteilen):

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Urteilskraft des Betrachters ist allerdings Voraussetzung, Kunst erkennen zu können.

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Wer das nicht kann, ist außerhalb der Kunsterlebnisses – derjenige ist vielmehr im Selbsterlebis seiner Unfähigkeit (das kann ja auch ganz schön sein, sagt der Autist zum Solipsist).

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Das Drama setzt konkret bei der miesen Qualität schlechter unechter Künstler an. (Wenn Schrubber-gerakelte 6-Meter-Flachware von Gerhard Richter nicht vom Estrich einer Messebau-Firma im Akkord sich unterscheiden lässt).

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Sowohl Wolfgang Beltracchi bringt lediglich schlechte Namen, deren schlechte Malerei er „sinngemäß“ variiert.

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Ob sich Wolfgang Beltracchi, der eigentlich eine harmlose Pinselei zu Geld macht und dabei in gepflegtem Metier Bilderbücher durchblättert, noch über die aufgespießten, verfaulenden bzw. vertrocknenden Kartoffeln in der POLKE-ALIBI-Ausstellung sich freut? – Ob sich Beltracchi mit seinen Sonja Delauney-Varianten als Seitenzweig der „Verirrrten Kunstförderung“ erkennt? Vermutlich sitzt er lieber in der Sonne.

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Ob sich ein heutiger Kunststudent der Düsseldorfer-Quatsch-Akademie als Teil dieser „Verirrten Kunstorganisation“ erkennt? Welche Chance hätte er, über die Malerei-Helfer in der Immendorf-Produktion („Schröders Affen-Portrait“) zu diskutieren und eine aktuelle selbstbestimmte Kunstdebatte, frei und demokratisch über den engen Rahmen der Akademie-Öffentlichkeit hinaus anzuregen?

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Mit wem sollten die denn wohl diskutieren?

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Mit den eigenen sogenannten „Professoren“, die ja auf diesem Wege ihr Monatsgehalt erdienen, lässt sich die „Verirrte Kunstorganisation der Bundesrepublik Deutschland“ und die „Salonpersonnage“ nicht diskutieren. (Oft sind diese „Salon-Professoren“, wie Tony Cragg, Ausländer und interessieren sich nicht für die deutsche demokratische Republik – ja, sie wissen dazu fast NICHTS, kassieren nur das Staatsgeld monatlich.

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Man wird von Beltracchi keinen bedeutenden „Picasso“ oder „Matisse“, Monet oder Manet sehen, sondern nur all das Gesoße, das bei der Galerie Thomas aus München noch frischklebrig auf den Kunstmessen erscheint – einer bei Thomas sogenannten „Klassischen Moderne“, große Namen, unbekannte schlechte So-wie-Gemälde im preisgünstigen Geldwasch-Segment (sehr beliebt „Jawlenski“, „Blauer Reiter“, „Max Beckmann“, schlechte „Liebermanns“ (Max Liebermann war ein sehr guter Maler), Delauney, Emil Nolde, Seifert-Watenphul, Campendonck. –

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Ja natürlich – schon die Geschwister von Alberto Giacometti haben bereits zu seinen Lebzeiten den eigenen Ausbau der schlechten Figuren-Fälschungen ins Geschäft gebracht. Nebenbei gesagt sind „Giacometti-Figuren aus Bronze natürlich keine Skulpturen (Bildhauerei vom Material heruntergeschlagen), sondern es sind Güsse, Abgüsse, Schmiedetechnik und Bronze-Güsse Plastiken über verlorene Formen.

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Allerdings – wer wollte es Anbietern und Käufern verhindern: Die Giacometti-Lieferanten wie auch Wolfgang Beltracchi-Foto-Moderne liefern, was Käufer wünschen.

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Der Kunstbetrieb und die riesige Schar unechter Künstler, diese „interessierten“ Akteure, die Kunst von Pseudokunst gar nicht zu unterscheiden wissen – die auch nur auf dieser billigen Schiene selbst als „Künstler“ im Kunstbetrieb und in der Künstlersozialversicherung und in den Künstlerverbänden und sogar schon bei den Studienbewerbern herumhängen (Immendorfs Studenten im Stundenlohn, die solchen Quatsch produziert haben, sind der harte Grund dafür, dass es heutzutage möglich ist, schlechte Kunstfälschung billig zu produzieren (Kunststudenten) überhaupt irgendwo am Markt ab- und durchzusetzen.

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Der Clou sind die Artmen und Salonpersonnage, die oft als studierte „Kunstwissenschaftler“ keine Kenntnisse aber Verwaltungsposten und Parteiengschaftlhuber kennen: Denn diese setzen sich gegenseitig in die sogenannten „hochkarätigen“ Kunstgremien hinein.

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Diese unechten Künstler sorgen dafür, dass unechte Kunst hochgepreist und in die staatlichen Kunstbezeugungs-Plätze, Biennale, Documenta, Museum Ludwig, „Guggenheim usw, durch die WESTKUNST-Welt gekurbelt wird. (Wer so was sehen will, schaue nur die aktuell abgelaufene „Polke-Ausstellung“ „ALIBIS SIGMAR POLKE – RETROSPEKTIVE 14. März 2015 bis 5. Juli 2015 (die noch bis Übermorgen läuft), mit unzähligen belanglosen Nonsense-„Polkes“ im Kölner Museum-Ludwig an: In dieser „Polke-Schau 2015 ist die Werkqualität so schlecht, dass es egal ist, ob es echte schlechte oder gefälschte schlechte Bilderrahmen sind.

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Dann – hoch gelabelt, hochgepreist, in die wichtigsten Museen geliehen und geschenkt (der schlechte ERNST WILHELM NAY) – kaufen Investoren „Wandaktien“ , deren Werthaltigkeit der syndikalisierte Markt des „ersten Kunstmarkts“ – die Verkäufer –  garantieren (einschließlich Rückkaufoptionen / s. Achenbach).

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Schluss: Nicht Beltracchi oder Giacometti machen was falsch – sondern der Staat organisiert eine verirrte Kunstorganisation, in der „Werkqualität nicht beachtet und Kennerschaft ignoriert werden.

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Das nennt man dann „Demokratie“ in der Kunst (jeder Kunstkonsument ist Künstler):

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Im Kunstberuf können heute in allen Belangen Laien und Nichtskönner die begehrliche Mehrheit als Salonpersonnage im Kunstprozess bilden.

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Während Früher Salonkunst dazu diente, dass vor den Werken gesellschaftsrelevante Abendveranstaltungen stattfinden konnten – Salonkünstler dienten zur Belustigung da („der röhrende Hirsch“ – den musste immerhin jemand malen können) – kümmert man sich heute in der verirrten Kunstorganisation eben um die Qualität der gemalten „Hirsche“ nicht (warum auch).

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Sondern heute hat man statt Salonmaler oder Salonkünstler nunmehr (professionelle Salonpersonnage), die sich als unechte Künstler mit unechten Machwerken im Kunstbetrieb verankert haben bzw. verankert wurden.

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Darüber stimmt nun die steuerzahlende Wählermehrheit täglich ab:

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Wenn die lustigen 1,30 min Kunstklamauk in der Tagesschau kommen, wo Gerhard Richter sagt: „Ich finde die Preise sehr hoch“ – oder Schlingensief sagt „Ich bin wichtig“ oder Beltracchi sagt: „Ich kann jeden Maler“ – kann man das prüfen:

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Beltracchi kann leider nur die grobe Schlechtware liefern (Beispiel seine grottenschlechte „Primavera-Variante“ nach Botticelli – egal, wenn dazu „Gutachten“, „Expertisen“, „Provenienz“ mitgeliefert, wenns gekauft wird) und für Giacometti fehlt Beltracchi die Kundschaft – das könnte Beltracchi sicher auch hinkriegen.

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Was sollte Dietmar Moews dagegen haben, dass jemand Giacometti sofort erkennt, unmittelbar nach betreten der neuesten Kunstmesse? Was spricht dagegen, dass jemand anderes sofort Micky Mouse und Donald Duck erkennt? Dafür hat Walt Disney ja gearbeitet. Disney hat völlig legitim seine Kundschaft beliefert.

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Von Kunst hätten wir mit Beltracchi, Giacometti und dem neuen Kölner Kölner Ludwig-Leiter Yilmaz Dziewior nichts zu reden. Und mit dem ganzen Beuys-Gerümpel auch nicht.

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Dass der Biennale-Leiter von Venedig, Okwui Enwesor, nicht „Das Kapital“ von Karl Marx, als staatlicher Kunstbetrieb, vorlesen ließe, von vorne bis zur letzten Seite – aber er selbst hat von dem Inhalt keine Ahnung. Und niemand wird sich die Vorlesung monatelang anhören. Wird Sowas gerade der Belanglosigkeit halber durchgezogen, wie die MEW-Bände ungelesen in den Grüften der SED-Haushalte unaufgeschnitten vergammelt waren, so wird es jetzt in Venedig laut vorgelesen (egal, wer da zuhört – egal, ob Qualität).

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Von denen wird permanent gegen das Gute, Schöne, Wahre, polemisiert – sie sagen, das Gute ist nicht gut, das Schöne nicht schön, das Wahre nicht wahr, das Gute ist nicht schön, das Wahre nicht gut und bis sie schwindelig sind, kommen sie dann damit heraus, dass das Unschöne das Wahre sei, das Böse usw. usf.:

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Was nur hat das mit deren Begehrlichkeit zu tun, von Wahr oder Unwahr, von Schön oder Hässlich auf Kunst oder Nichtkunst zu schließen?

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Wieso ist das Hässliche Kunst?

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Wie ist das Schöne nicht Kunst? – etwa, weil es schön ist?

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UNSERE WOHLHABENDE GESELLSCHAFT verzichtet auf die sistierfähige Übernahme der Verantwortung dafür, heute, als „Demokratie“, die jetzt anstelle der historischen Vorgänger, Kunstbesteller, Kunstentscheider (auch der Kirche und Kulturreiter anderer Kulturherrschaften) die Kunstqualität zu sichern hätten.

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Sie versagen vor der Pflicht, echte Künstler zu berufen, die hochbegabt sind und das Billige, Zufällige und Chaotische vom menschengemachten Wunder unterscheiden können.

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DIETMAR  MOEWS "Mexikano" DMW 567.7.0,140 cm / 140 cm, Öl auf Textil, in Dresden im Jahr 2000 gemalt

Dietmar Moews „Mexicano“ DMW 567.7.0; 140cm / 140cm, Öl auf Dekostoff, in Dresden im Jahr 2000 gemalt, VK Euro 9.500,.

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USA und RUSSLAND befördern UKRAINE

Mai 13, 2015

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vom Mittwoch, 13. Mai 2015

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US-Besuch in Sotschi: Kerry stellt Russland Ende der Sanktionen in Aussicht.

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Und es werden von den Ukrainern sofort konkrete Punkte aus dem Problemkatalog, der die russischen Separatisten mit den ukrainisch-nationalistischen Menschen verfeindet, genannt:

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Bestimmte russische Vorrechte, die der Selbstbestimmung dienen sollen – wie Russisch als Amtsprache -,

 

die nach einiger Besinnung von jedem vernünftigen Menschen der in die E U aufgenommen werden wollte, eingesehen und anerkannt werden könnten.

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Es ist vorgegeben, dass die USA und RUSSLAND weder die UKRAINE noch die E U bevormunden sollten.

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Erstmals seit Ausbruch des Ukraine-Krieges hat US-Außenminister John Kerry Russland besucht. Nach dem Treffen mit Putin und Lawrow gab es Zeichen der Entspannung.

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US-Außenminister John Kerry mit Russlands Präsident Wladimir Putin (zit. nach Alexei Nikolsky/RIA-Novosti/Kreml Pool/AP/dpa).

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US-Außenminister John Kerry hat die Aufhebung der Wirtschaftssanktionen gegen Russland in Aussicht gestellt. Voraussetzung hierfür sei dievollständige Einhaltung der Waffenruhe in der Ostukraine, sagte Kerry nach mehrstündigen Beratungen mit seinem russischen Kollegen Sergej Lawrow und Präsident Wladimir Putin in der Schwarzmeerstadt Sotschi.

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Es sei dringend nötig, dass sich die USA und Russland angesichts der globalen Bedrohungen auf eine Zusammenarbeit verständigten, mahnte Kerry.

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Lawrow sagte, das Treffen mit seinem US-Kollegen habe dazu beigetragen, „dass wir uns besser verstehen“. Russland sei bereit, eine „konstruktive Kooperation mit den USA auf bilateraler und internationaler Ebene“ einzugehen. Dies sei aber nur möglich, wenn es sich um eine gleichberechtigte Partnerschaft ohne Versuche des Diktats und des Zwangs handele.

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Dietmar Moews meint: Es sieht so aus, als seien politische Reifeprozesse so zeitaufwendig, dass im heißen Krieg eine neue Kulturstufe eingezogen werden sollte:

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Die Besinnungspause (MINSK ZWEI) – die das kampfbereite Volk braucht, um zu wissen, was es kann und was es wirklich will.

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Möglicherweise kommt die wilde rückständige Ukraine noch auf die Idee, dass zunächst mal freie Selbstveränderung nötig wird, wenn man als ERSTE WELT mitmischen möchte: das trifft wohl auf die russischen Sezessionisten genauso zu wie auf den nationalistischen Rest – Krim-Russen, Krim-Tataren und Krim-Ukrainer eingechlossen.

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Dass US-Außenminister John Kerry in Russland Zusagen zu E U-Sanktionen macht – das ist lustig. Souveränität der USA darf nicht angezweifelt werden-

mit HEINZ-Ketch-Up.

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Deutscher Pressevertrieb boykottiert „neues deutschland“ für Köln

Dezember 19, 2014

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am Freitag, 19. Dezember 2014

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Déjà vu – das hab‘ ich schon mal erlebt!

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Seit drei Tagen erhalten meine ZEITUNGSHÄNDLER, BEI DENEN ICH TÄGLICH FÜR VIEL GELD DIE TAGESZEITUNGEN KAUFE, das “neue deutschland“, die sozialistische Vollzeitung aus Berlin, in der Kölner Südstadt NICHT.

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17. Dezember 2014: Kein neues deutschland!

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18. Dezember 2014: Kein neues deutschland!

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19. Dezember 2014: Kein neues deutschland aus Berlin.

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Ich habe bereits vor geraumer Zeit zum gleichen Anlass auch im PRESSELADEN im Kölner Hauptbahnhof persönlich angefragt und diese Zeitung nicht bekommen.

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Auskunft war an allen Verkaufsstellen die gleiche: Das „neue deutschland“ ist heute, bei der Lieferung aus Berlin nach Köln, nicht mitgekommen. Es wurde auch schon mal erklärt, „alle Zeitungen aus Berlin kamen heute nicht“ – das soll heißen „Berliner Zeitung, DER TAGESSPIEGEL, neues deutschland, DIE WELT, Berliner Morgenpost“.

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Dietmar Moews meint: Mir scheint, auch sollte das „neue deutschland“ tatsächlich aus Selbstverschulden mal in Berlin nicht rechtzeitig abliefern, damit das Blatt auf die Reise nach Köln gehen könnte, so habe ich doch anlässlich der Häufigkeit, dass das „neue deutschland“ nicht zu erhalten ist, den Verdacht, dass hier auch eine gewisse „Boykottstimmung“ mitspielt.

Es sieht so aus, als wollten die Grossisten keinen kleinen Ostverlag mit sozialistischem Gehabe im Kölner Zeitungsständer anbieten. Denn, nachgefragt wird das Ding kaum, wenn es keiner zu sehen bekommt.

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Ich hatte ende der 1980er Jahre in München ein ähnliches Elend mit der „taz.die tageszeitung“, der Genossenschaftszeitung aus Berlin. Allerdings erhielten die Zeitungstraffiken in Bogenhausen, Haidhausen, im Hauptbahnhof und in Schwabing vom Zeitungsgroßhandel angeblich eine andere klare Auskunft, die mir Zeitungshändler mitteilten:

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Die Großhändler, der Vertrieb, führt die „taz“ gar nicht.

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Der Grossist sei auch nicht daran interessiert, die taz zu importieren.

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In München bestünde dafür kleine Nachfrage.

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Heute bekommt man die taz in jedem Münchner Zeitungsladen – allerdings sind inzwischen der „Münchner Merkur“ und auch die „Abendzeitung“ immer seltener in München. Vermutlich erlebt heute das „neue deutschland“, was man damals mit der taz machte.

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Das „neue deutschland“ bringt Agenturnachrichten, die keine andere deutsche Tageszeitung hat – z. B. von dpa, Reuters und ADN – die die „Süddeutsche Zeitung“ nicht im Blatt hat. Wobei noch die „Süddeutsche“ Informationen bringt, die von der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ unterschlagen werden:

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BEISPIEL: Die Finanzierung der Kriegsschiffe für den Massakerstaat

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ZENSUR in den deutschsprachigen Leitmedien – sagen wir „Redaktion“ – und das „neue deutschland“, als Korrektiv, im Sinne von Zulassung der Presse- und Publikationsfreiheit zum Markt, ist deshalb ergänzend wünschenswert.

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Da sollen Vorbehalte gegen die Redaktion und die Journalisten des „neuen deutschlands“ sich doch mal auf die „sozialistische Linie“ intensiver einlassen: Weder Sowjetisch Besetzte Zone (SBZ), noch Amerikanisch Besetzte Zone (ABZ), werden heute im „neuen deutschland“ unsittlich strapaziert. Die SED-Zeiten sind vorbei.

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Die Würde des StaMoKap der Städte

November 22, 2014

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am Samstag, 22. November 2014

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Unter dem Slogan „Für die Würde unserer Städte“ haben 40 verschuldete NRW-Städte ein Aktionsbündnis geschlossen. Im Februar 2015 wollen die Bürgermeister (der Gemeinden) in Berlin (beim Bund) demonstrieren (vgl. Kölner Stadt-Anzeiger vom 22. November 2014 Seite 8 „Arme Kommunen“ / dpa“ sowie „neues deutschland“ titelt am 22. November 2014 STANDPUNKT „Es wird Zeit“ und Fabian Lambeck „Klamme Kommunen rücken zusammen“)

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Wichtige Verteilungsfragen im deutschen Fiskalföderalismus werden von der Bundesregierung und dem Bundestag und dem Bundesrat getroffen. Das ist in vieler Hinsicht der nationalweiten politischen Kompetenzen auf Bundesebene auch sinnvoll.

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Sehr kritisch ist,aufgrund der ziemlich konsequenten StaMoKap-Politik, indem die Politikentscheidungen von der lokalen Basis (Gemeinden) eher in Richtung Brüssel (EU) entfernter und abgekoppelt durchgesetzt werden:

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STAMOKAP ist der Fachbegriff („Staats Monopol Kapitalismus“), der in all diesen Föderalismus-Diskussionen stets verschwiegen wird – es ist das Gegenteil von Wettbewerbsmarkt, Demokratisierung und Basisorientierung. Man dient der Monopolbildung und den internationalen Banken und nicht dem Bewohner der Städte und Dörfer.

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Durch diesen StaMoKap (eigentlich G7-Mo Kap) werden von Parlamenten solche Wirtschaftsgesetze verabschiedet, die Kartelle und internationale Marktbeherrschung ermöglichen, anstatt Wettbewerb und offenen Angebotsmarkt auf Leistung zu stellen.

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Die gesellschaftlichen Normen verlangen teils gesetzliche Regelungen für die Verschiedenheiten in den unterschiedlich starken Bundes-Ländern, zu deren Gleichstellung und zur maßvollen Koordinierung und Angleichung der Lebensbedingungen.

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Dasselbe wiederum folgt auch aus der Diversität der Gemeindeverfassungen gegenüber Pflichtaufgaben der Gemeinden. Gemeinden sind gehalten, infolge ihrer Politik- und Verwaltungskompetenz der „Allzuständigkeit der Gemeinden“, für die Erfüllung der Pflichtaufgaben zu sorgen.

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Wenn geradezu fiskalstrukturell Städte trotz aller Sparsamkeit immer höher in Schulden fallen, muss die föderale Verteilung der gesamten Steuereinahmen bzw. das Steuererhebungsrecht bei Bund, Länder und Gemeinden ausgewogener, zugunsten der Gemeinden, geordnet werden.

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Es sind also Verfassungsforderungen von Selbstbestimmung, Pluralität und daraus folgende Probleme der dezentralen Lokalkompetenz Ursache für die finanziellen Engpässe der Städte und Dörfer.

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Auch wenn es in der Not einer Gemeinde zusätzliche Leistungen durch Land und Bund geben kann, geht lokalpolitische Selbstbestimmung verloren.

 

Daraus folgt zwar die Anforderung nach Subsidiarität – lokale Pflichtaufgaben, die die Gemeinden nicht bezahlen können, werden „subsidiär“ von den höheren Ebenen (Land und / oder Bund) übernommen  –  aber nicht die Selbstbestimmung.

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Dietmar Moews meint: „Die Würde unserer Städte“ wird von den armen Städten auf die Frage bezogen, ob die Städte, durch eine ausgewogenere Verteilung der laufenden Steuereinnahmen, zwischen Bund, Länder und Gemeinden, ein größeres Stück vom Kuchen zur eigenen Verfügung erhalten sollten? – das sie zweifellos brauchen.

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Aber es lässt sich schwerlich fassen, ob durch eine anders gewichtete Steuereinnahmen-Zuteilung der Kuchen insgesamt größer wird. Oder ob insgesamt – egal wie man zuteilt – der Umfang zum Beispiel für Sozialleistungen, doch nicht größer wird, ob nun das Geld vom Gemeindeamt kommt oder von Land oder Bund.

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Die Frage der Würde stellt sich für den persönlichen Subsidiaritäts-Empfänger etwas anders als für einen Stadtkämmerer oder einen Bürgermeister.

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Wir müssen hier die Bedeutung der großen Parteien als sozio-politische und sozio-kulturelle Klammer erkennen, um zu fordern, dass gerade diese Parteien die Hauptschuld am angängigen StaMoKap haben.

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Frage hätte zu lauten: Warum verschieben die Blockparteien CDU, CSU, SPD, Grüne, FDP, mittels Finanzeinnahmen immer mehr Entscheidungskompetenz in der Politik von der Lokalbasis weg, hin zum Zentralstaat Bund und sogar ohne EU-Verfassung nach Brüssel?

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Antwort: je weniger die Parteien mit der Basis und mit dem Mitgliedervolk unmittelbar zu tun hat, desto leichter lässt sich StaMoKap gesetzlich verschlimmern.

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Denn die großen internationalen Konzerne (die das steuerparadiesische Filialsystem der Steuervermeidung per StaMoKap in den Parlamenten haben durchsetzen lassen) finanzieren die Parteien – nicht die Mitgliederbeiträge – Mitglieder sind nur Stimmvieh und Legitimationspolster unter Delegierten-Käseglocken.

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Man kann den internationalen Konzernen nicht verdenken, dass die blindwütig nach Profiten jegliche Regeln und Marktwirtschaft, Leistung und Wettbewerb ignorieren, wenn sie nur an die Kohle kommen.

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Aber die politischen Parteien müssten sich selbst durch gestärkte Basisdemokratie an die Wähler und die Lebenssphäre anbinden und auch absichern und stärken.

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Stattdessen bilden sie inzwischen einen Block von Blockparteien Deutschen Bundestag – quasi ohne Opposition und ohne Alternativen (Piraten? Linkspartei?) – wie wir noch an DDR-Volkskammer-Zeiten mit der SED erinnert werden, Ergebnis damals:

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Ein bürokratischer Monopolkapitalismus (Rudolf Bahro) in der Blockparteien-DDR.

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Aber die Würde der Kommunen wird durch die Entfernung der Entscheidungen, weg von der lokalen Politikebene – durch StaMoKap – ebenfalls verletzt. Das sollte bei dem Motto „Die Würde unserer Städte“ betont werden:

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Nicht nur der Druck und die Entmündigung verarmter Kommunen ist „undemokratisch“ und verfassungswidrig – auch die Abkopplung unserer lokalen Lebensebene von StaMoKap-Entscheidungen, wie die EU-Geheimverhandlungen und NAFTA und TTIP, sind würdelos.

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Ich habe Zweifel, dass es den Bürgermeistern der NRW-Städte um Würde geht. Sonst würden sie StaMoKap in die Föderalismus-Diskussion einbringen.

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Und nicht so tun, als sei Föderalismus nur eine Frage zwischen Bund und Ländern.

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Nein, es betrifft sowohl auch die EU, nach oben, und die Städte und Gemeinden, nach unten, nicht nur Bund und Länder.

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ISRAEL-Minister AMIR PEREZ tritt zurück: NETANJAHU ist das Problem

November 13, 2014

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am Donnerstag, 13. November 2014

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Die dpa meldet aus Jerusalem: „nach deutlicher Kritik an Ministerpräsident Benjamin Netanjahu hat Israels Umweltminister Amir Perez seinen Rücktritt erklärt.

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Israelische Medien berichteten am Sonntag, Perez habe die Vorsitzende seiner Partei Hatnua, Zipi Livni, von dem Schritt in Kenntnis gesetzt. Perez hatte am Samstag in einem Interview des israelischen Fernsehens zu den jüngsten Unruhen in der region gesagt, Netanjahu sei „das Problem und nicht die Lösung“.

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Er kündigte an, an diesem Montag bei einer Abstimmung über den Haushalt gegen die Regierung zu stimmen. Daraufhin war damit gerechnet worden, dass Netanjahu den früheren Verteidigungsminister entlässt.“

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Dr. DIETMAR MOEWS von FOKKO VON VELDE fotografiert

Dr. DIETMAR MOEWS
von FOKKO VON VELDE
fotografiert

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Dietmar Moews meint: Ich kann auf diese dpa-Nachricht keinerlei sachliche Schlüsse stellen, weil ich davon ausgehe, dass wir aus dem Massakerstaat ausschließlich und munter vermischt Propaganda überliefert erhalten. Wer, wann, weswegen zurücktritt und daneben noch welche Doppelrollen, Multifunktionen und Untergrundaktivitäten ausübt, ist immer zu unterstellen, wird aber niemals verifizierbar, wenn man nicht dabei sein kann.

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Man kann nicht.

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Heute hat der Massakerstaat eine UNO-Gutachtergruppe lauttönend ausgesperrt: Israel lässt keine UNO-Untersucher zu. Der kanadische Gruppenleiter sei ein Israelfeind. Aufgabe der UNO-Gruppe soll sein, etwaige Menschenrechtsverletzungen seitens Israels und seitens Palästinas festzustellen.

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Israelfeind – das ist jetzt ein weiteres Synomym für Antisemit. Kennen wir doch längst auch jüdischen Selbsthass und semitische Antisemiten, sowie Antisemitismus jeder sprachlich-rhetorischen Benutzung.

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