Lichtgeschwindigkeit 8174
Am Donnerstag, 17. Mai 2018
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DIE WeLT, 16. Mai 2018, Seite 24 von Per Hinrichs:
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„Satire darf vieles, aber nicht alles.
Jan Böhmermanns Schmähgedicht über den türkischen Präsidenten bleibt in weiten Teilen verboten“
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Urteil: Bestimmte Teile des Gedichts sind verboten. Böhmermann hat nicht bewiesen, dass Erdogan ein Ziegenficker ist (war).
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Im Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg, die höchste Instanz unterhalb eines Bundesgerichts wird unter dem Sinnspruch:
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„Recht ist Wahrheit, Wahrheit ist Recht.“ Recht gesprochen.
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„… Der Satiriker Jan Böhmermann kriegt nicht die totale Freiheit, die er wollte: Weite Passagen seines Schmähgedichts, mit dem er am 31. März 2016 den türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan veräppelte, bleiben verboten. Allerdings bekommt auch Erdogan nicht das, was er wollte: Der Präsident forderte nämlich, das ganze Gedicht zu verbieten. Damit drang er beim 7. Zivilsenat des OLG nicht durch. Die Richter bestätigen damit den Spruvch des Landgerichts vom 10. Februar 2017 und lassen auch keine Revision zu. Von den streitenden Parteien selbst ist niemand zur Verkündung gekommen …(Richter) Buske diktierte … was er von dem gedicht hält, nämlich wenig. Die Teile, in denen Böhmermann auf angebliche sexuelle Vorlieben des türkischen Präsidenten anspielte, sollen verboten bleiben. Passagen, in deen Böhmermann das autokratische Verhalten Erdogans kritisiertem bleiben erlaubt. Allerdings machte Buske auch klar, dass es für die bizarren Beleidigungen im Gedicht keinerlei „tatsächlichen Anknüpfungspunkte“ gebe, es also klar sei, dass die Schmähung allein auf Beleidigung des Staatsoberhaupts abzielte.
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In den verbotenen Passagen geht es um angebliche homosexuelle Neigungen Erdogans, Gruppensex, sein Verhalten Toeren gegenüber und allerlei andere aus der Luft gegriffene Bewerkungen, die wohl als geschmacklos bezeichnet werden können – doch nach Ansicht von Böhmermanns Anwalt unter die Kunstfreiheit fallen. Christian Schertz ging bei der verhandlung im Februar auf Richter Buskes Vortrag ein und meinte, das Gericht müsse ihm doch folgen: Es sei unumstritten, dass es eben nicht um Tatsachenbehauptungen gehe, der satirische Character des Gedichts damit klar ist.
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… Der Vorsitzende parierte … dass dem Werk die Schöpfungshöhe fehle, um als Kunst durchzugehen. Mithin seien Erdogans Persönlichkeitsrechte und seine Menschenwürde verletzt worden, daher seien die beleidigenden Passagen zu verbieten gewesen …
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… gerade weil Böhmermann habe zeigen wollen, was in deutschland erlaubt und verboten sei, könnten die inkriminierenden Sätze eben auch verboten werden. Weder die Sendung noch das Gedicht bilden ein einheitliches, untrennbares Werk, dessen Zulässigkeit nur insgesamt beurteilt werden könne, beschieden die Richter.
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… Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, denn Böhmermanns Anwalt Schertz kündigte an, „durch alle Instanzen gehen“ zu wollen. Zunächst will er beschwerde beim Bundesgerichtshof wegen der Nichtzulassung der Revision einlegen. Entweder folgt ihm der BGH ind entscheidet erneut, oder er verwirft die Beschwerde.
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Am Ende dürfte die unterlegene Partei wohl das Bundesverfassungsgericht anrufen, das letztlich über die Zulässigkeit des Gedichts zu entscheiden hätte. Das kann dauern, vielleicht bis 2019….“
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Dietmar Moews meint: Der Mangel an Höhe der Kunst – das ist interessant. Andererseits hat Böhmermann sehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er nicht als auktorialer Auto außerhalb gedichtet habe, sondern dass die Beleidigung Erdogans seine Wertabsicht war.
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Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass hier Böhmermann nicht die Kunst der Beleidigung ausgeübt hat, sondern die zweifellose Beleidigung ausgesprochen hat und massenmedial verbreiten ließ, wozu grundsätzlich niemand berechtigt ist bzw. jeder vom Recht dagegen Schutz erwarten darf.
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Entscheidend ist aber die Annahme des Gerichts hier: ERDOGAN ist kein ZIEGENFICKER.
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FINE E COMPATTO
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