A Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen Datenschutz- und Staatssicherheitsverletzungen, der Polizei in Baden Württemberg durch Unterlassung, als unzulässig beschlossen und heute publiziert.
B In der Abweisung wg. Legitmationsmängel der Kläger wurde aber der beschwerdegegenständliche staatliche Rechtsbruch der Polizei (durch Unterlassung ausreichend zur Schutzpflicht des geltenden Rechtes beizutragen) ausdrücklich anerkannt.
C Die aktuelle weltweite Dramatik der Geheimdienstunterwanderungen durch die israelische Trojaner-Software PEGASUS gibt der Beschwerde des CCC aktuelle Sprengkraft.
Die Erpressungsszenerie der Offizial-Daten-Hacker von Bitterfeld in Sachsen-Anhalt geben diesem Streit um Rechtsschutz-Pflichtverletzung der Polizei von BaWü zusätzliche Dringlichkeit.
D Das Bundesverfassungsgericht erklärt sich allerdings auch als oberste Gerichtsinstanz als noch nicht zuständig (ggfs. wäre das Landesverfassungsgericht oder die föderale Verwaltungsaufsicht von BaWü Zielinstanz der Beschwerdeführer). Der CCC S (Chaos Computer Club Stuttgart) und weitere wurden als Kläger nicht ausreichend beschwerdeberechtigt abgewiesen. In der Begründung heißt es:
„… für Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts primär zuständigen Fachgerichte die Sach- und Rechtslage zunächst unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben umfassend aufarbeiten und das Bundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen treffen muss. Im hier zu entscheidenden Fall stellen sich umfangreiche Fragen zur Auslegung des einfachen Rechts. Ob die Behörden bereits nach bestehendem Recht eine der grundrechtlichen Schutzpflicht genügende Abwägung vornehmen müssen, bevor sie entscheiden, eine ihnen bekannt gewordene Zero-Day-Schwachstelle nicht dem Hersteller zu melden, hängt von der Auslegung verschiedener Bestimmungen des Polizei-, des Datenschutz-, des Cybersicherheits- und des IT-Sicherheitsrechts ab. Es handelt sich bei diesen Vorschriften überwiegend um jüngeres Fachrecht, dessen Bedeutung bislang weder durch Gerichtsentscheidungen oder andere Rechtsanwendungsakte noch durch die Fachliteratur näher erschlossen ist. Die danach erforderliche Beschreitung des fachgerichtlichen Rechtswegs durch Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Feststellungs- oder vorbeugenden Unterlassungsklage ist den Beschwerdeführenden hier auch zumutbar.“
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Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts lautet:
„Unzulässige Verfassungsbeschwerde zum Umgang der Polizeibehörden mit Sicherheitslücken in informationstechnischen Systemen
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IT-Sicherheitslücken
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, die die staatliche Nutzung von IT-Sicherheitslücken betrifft, die den Herstellern von Soft- und Hardware noch unbekannt sind (sogenannte Zero-Day-Schwachstellen). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil zum einen die Möglichkeit einer Verletzung der grundrechtlichen Verpflichtung zum Schutz vor dem unbefugten Zugang Dritter zu informationstechnischen Systemen nicht hinreichend dargelegt ist und sie zum anderen den Anforderungen der Subsidiarität im weiteren Sinne nicht genügt.
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Sachverhalt:
§ 54 Polizeigesetz Baden-Württemberg in der Fassung vom 6. Oktober 2020 (PolG BW) ermöglicht die heimliche Inhaltsüberwachung von Telekommunikation zu präventiv-polizeilichen Zwecken zum Schutz bestimmter gewichtiger Rechtsgüter. Nach dem hier von den Beschwerdeführenden angegriffenen § 54 Abs. 2 PolG BW darf die Überwachung im Wege eines Eingriffs in informationstechnische Systeme erfolgen, wenn durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass ausschließlich laufende Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet wird, und der Eingriff notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation insbesondere auch in unverschlüsselter Form zu ermöglichen. Die Durchführung einer solchen sogenannten Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) nach § 54 Abs. 2 PolG BW setzt voraus, dass das Zielsystem mit einer Überwachungssoftware infiltriert wird. Dies kann auf unterschiedliche Weise geschehen. Die Verfassungsbeschwerde bezieht sich allein auf die Infiltration durch Ausnutzung von Zero-Day-Schwachstellen in der Hard- oder Software des Zielsystems.
Die Beschwerdeführenden machen im Kern geltend, dass das Land Baden-Württemberg mit der Einführung der Befugnis nach § 54 Abs. 2 PolG BW die grundrechtlich gewährleistete Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme verletzt habe, weil die Behörden danach kein Interesse hätten, die ihnen bekannten Schwachstellen an die Hersteller zu melden, da sie diese Sicherheitslücken für eine Infiltration informationstechnischer Systeme zur durch § 54 Abs. 2 PolG BW gestatteten Quellen-Telekommunikationsüberwachung nutzen könnten. Ohne eine Meldung an den Hersteller bestünden aber die IT-Sicherheitslücken und die damit verbundenen Gefahren, insbesondere eines Angriffs von dritter Seite auf informationstechnische Systeme, fort. Das Land habe versäumt, die zwingend gebotenen Begleitregelungen für ein Schwachstellen-Management zu schaffen, das insbesondere die Verwendung von Sicherheitslücken verbieten müsse, die dem Hersteller des betreffenden Systems nicht bekannt seien. Selbst wenn man eine Ausnutzung von Zero-Day-Lücken nicht für schlechthin mit der staatlichen Schutzpflicht unvereinbar halte, müsse jedenfalls ein Verwaltungsverfahren zur Bewertung von IT-Sicherheitslücken im Einzelfall geschaffen werden.
Wesentliche Erwägungen des Senats:
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
I. Die Beschwerdeführenden haben nicht hinreichend dargelegt, beschwerdebefugt zu sein. Zwar besteht eine grundrechtliche Schutzpflicht; betroffen sind das Fernmeldegeheimnis und die grundrechtliche Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. Dass die daraus folgende Schutzpflicht verletzt sein könnte, haben die Beschwerdeführenden jedoch nicht in der erforderlichen Weise begründet.
1. Eine Schutzpflicht besteht. Der Staat trägt zum Schutz der Grundrechte eine Verantwortung für die Sicherheit informationstechnischer Systeme. In der hier zu beurteilenden Konstellation, in der die Behörden von einer Sicherheitslücke wissen, die der Hersteller nicht kennt, trifft den Staat eine konkrete grundrechtliche Schutzpflicht. Er muss zum Schutz der Nutzerinnen und Nutzer informationstechnischer Systeme vor Angriffen Dritter auf diese Systeme beitragen.
a) Die konkrete staatliche Schutzpflicht beruht hier darauf, dass die Betroffenen sich selbst nicht schützen können, während die Behörde Kenntnis von der Sicherheitslücke hat, wie auch auf dem hohen Gefährdungs- und Schädigungspotential solcher IT-Sicherheitslücken. Zum einen ist die informationelle Selbstbestimmung bedroht, weil sich mit dem Zugang zu den Daten der Nutzerin oder des Nutzers weitgehende Kenntnisse über persönlichkeitsrelevante Informationen gewinnen lassen. Zum anderen haben Sicherheitslücken ein über die Offenbarung persönlichkeitsrelevanter Informationen weit hinaus gehendes Schädigungspotenzial, weil Dritte, die über Sicherheitslücken in das informationstechnische System eindringen und dieses manipulieren, Abläufe unterschiedlichster Art – etwa im betrieblichen Bereich und im Handel – zum Schaden der Betroffenen stören können. Mit dem Risiko der Infiltration durch Dritte ist so auch eine besondere Erpressungsgefahr verbunden.
b) Die Schutzpflicht schließt hier eine Verpflichtung des Gesetzgebers ein, den Umgang der Polizeibehörden mit solchen IT-Sicherheitslücken zu regeln. Die Quellen-TKÜ durch Nutzung unerkannter Sicherheitslücken ist zwar für sich genommen nicht von vornherein verfassungsrechtlich unzulässig, wenn auch wegen der Gefahren für die Sicherheit informationstechnischer Systeme erhöhte Rechtfertigungsanforderungen gelten. Es besteht auch kein grundrechtlicher Anspruch auf die Verpflichtung der Behörde, jede unerkannte IT-Sicherheitslücke sofort und unbedingt dem Hersteller zu melden. Die grundrechtliche Schutzpflicht verlangt jedoch eine Regelung darüber, wie die Behörde den Zielkonflikt zwischen dem Schutz informationstechnischer Systeme vor Angriffen Dritter mittels unbekannter IT-Sicherheitslücken einerseits und der Offenhaltung solcher Lücken zur Ermöglichung einer der Gefahrenabwehr dienenden Quellen-TKÜ andererseits grundrechtskonform aufzulösen hat.
2. Die Beschwerdeführenden haben nicht hinreichend dargelegt, dass diese grundrechtliche Schutzpflicht verletzt sein könnte.
a) Die Aufstellung und normative Umsetzung eines Schutzkonzepts ist Sache des Gesetzgebers, dem grundsätzlich ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt. Für die Geltendmachung einer gesetzgeberischen Schutzpflichtverletzung bestehen daher spezifische Darlegungslasten. Eine solche Verfassungsbeschwerde muss den gesetzlichen Regelungszusammenhang insgesamt erfassen. Dazu gehört, dass die einschlägigen Regelungen des beanstandeten Normkomplexes jedenfalls in Grundzügen dargestellt werden und begründet wird, warum diese verfassungsrechtlich unzureichend schützen.
b) Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht, weil die Beschwerdeführenden die unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen zum Schutz informationstechnischer Systeme, denen im vorliegenden Kontext Bedeutung zukommen könnte, weder in ihren Grundzügen dargestellt noch ausgeführt haben, aus welchen konkreten Gründen die Regelungen auch in ihrer Zusammenschau erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben.
Die Ermächtigungsgrundlage selbst enthält diverse Schutzvorkehrungen, die der Gesetzgeber gerade mit dem Ziel geregelt hat, „die Datensicherheit auch mit Rücksicht auf Eingriffe von dritter Seite zu schützen“. Die Beschwerdeführenden hätten jedenfalls auf § 54 Abs. 3 Satz 2 PolG BW eingehen müssen, wonach das eingesetzte Mittel gegen unbefugte Nutzung zu schützen ist. Der Zielkonflikt könnte auch im Rahmen der Datenschutz-Folgenabschätzung nach § 80 PolG BW zu adressieren sein. Auf die insoweit offenen Fragen der tatbestandlichen Auslegung der Norm sind die Beschwerdeführenden jedoch nicht eingegangen. Sie tragen auch nicht ausreichend vor, inwiefern das am 17. Februar 2021 in Kraft getretene baden-württembergische Gesetz zur Verbesserung der Cybersicherheit Schutzvorschriften enthält. Schließlich gehen sie nicht darauf ein, dass unter Geltung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern vereinbart wurde, dass relevante IT-Sicherheitsvorfälle zu melden sind.
II. Die Verfassungsbeschwerde genügt zudem nicht den Anforderungen der Subsidiarität im weiteren Sinne.
Über die zur Erreichung des unmittelbaren Prozessziels förmlich eröffneten Rechtsmittel hinaus sind danach sämtliche prozessualen Möglichkeiten zu nutzen, die der Grundrechtsverletzung abhelfen können. Der Zweck dieses Erfordernisses besteht darin, dass die für Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts primär zuständigen Fachgerichte die Sach- und Rechtslage zunächst unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben umfassend aufarbeiten und das Bundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen treffen muss. Im hier zu entscheidenden Fall stellen sich umfangreiche Fragen zur Auslegung des einfachen Rechts. Ob die Behörden bereits nach bestehendem Recht eine der grundrechtlichen Schutzpflicht genügende Abwägung vornehmen müssen, bevor sie entscheiden, eine ihnen bekannt gewordene Zero-Day-Schwachstelle nicht dem Hersteller zu melden, hängt von der Auslegung verschiedener Bestimmungen des Polizei-, des Datenschutz-, des Cybersicherheits- und des IT-Sicherheitsrechts ab. Es handelt sich bei diesen Vorschriften überwiegend um jüngeres Fachrecht, dessen Bedeutung bislang weder durch Gerichtsentscheidungen oder andere Rechtsanwendungsakte noch durch die Fachliteratur näher erschlossen ist. Die danach erforderliche Beschreitung des fachgerichtlichen Rechtswegs durch Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Feststellungs- oder vorbeugenden Unterlassungsklage ist den Beschwerdeführenden hier auch zumutbar.
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Dietmar Moews meint: Der CCCS hat bereits Ende 2018 eine Verfassungsbeschwerde gegen das Landes-Polizeigesetz eingereicht; unser Fokus war der Einsatz von Staatstrojanern: https://www.cccs.de/2018-12-07-beschwerde-gegen-polg/
Die Beschwerde wurde als unzulässig zurückgewiesen. Kritisiert wurde die mangelnde Darlegung der Beschwerdebefugnis (die Kläger müssen betroffen sein, als Laie ergänze ich mal salopp „in ausreichendem Maße“); desweiteren betrifft es einen Bereich „jüngeren Fachrechts“, welcher noch nicht ausreichend durch Auslegungen und Entscheide erschlossen ist, was bedeutet, dass noch andere Rechtsmittel vor dem Verfassungsgericht genutzt werden müssen.
Der CCCS-Sprecher schrieb dazu: „Dass das mit der Beschwerdebefugnis knifflig werden könnte war von Anfang an klar. Gerne hätten der CCCS im Kreis der Kläger z.B. noch einen KRITIS-Betreiber dabei gehabt; die sind aber quasi alle in Landeshand, und wer klagt schon gegen seinen Chef? Alles in allem schien uns das Thema so dringlich (Stichwort Dammbruch), dass wir es einfach versuchen mussten – und die weitere Entwicklung gibt uns da imho recht, der Staatstrojanereinsatz taucht ja geradezu inflationär in immer neuen Gesetzen auf.
In der Begründung steht aber noch viel mehr drin; wir lesen das mal in Ruhe – dann sehen wir mal weiter, was die Konsequenzen sind.
Der Beschwerdetext des CCCS lautet:
„Die Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. (GFF) hat mit unserer Unterstützung am heutigen Freitag in Karlsruhe eine Verfassungsbeschwerde gegen das Polizeigesetz Baden-Württemberg eingelegt.
Die GFF kritisiert, dass die Erlaubnis zum Einsatz von Staatstrojanern falsche Anreize für Behörden im Umgang mit IT-Sicherheitslücken setzt. Bei den Sicherheitslücken handelt es sich um technische Fehler in IT-Systemen, über die Schadsoftware eindringen kann, um so Daten auszulesen. Hersteller bemühen sich, solche Schwachstellen durch regelmäßige Updates zu schließen. Seit einer Gesetzesnovelle aus dem vergangenen Jahr darf die Polizei in Baden-Württemberg aber IT-Sicherheitslücken für die Überwachung mittels staatlicher Cyber-Angriffe ausnutzen, statt die Lücken den Herstellern zu melden.
„Solange solche Schwachstellen der Polizei, aber nicht den Herstellern bekannt sind, können zum Beispiel auch Cyberkriminelle auf die Daten aller NutzerInnen der gleichen Soft- oder Hardware zugreifen“, sagt die Juristin Lea Beckmann, die das Verfahren bei der GFF koordiniert. „Das ist unverantwortlich und unvereinbar mit dem staatlichen Schutzauftrag gegenüber seinen BürgerInnen.“
Unter den Beschwerdeführern sind neben uns die Rechtsanwälte Dr. Udo Kauß und Michael Moos, die Journalisten Peter Welchering und Hinnerk Feldwisch-Drentrup, der Freiburger Online-Versandhandel zündstoff sowie die ISP eG, eine Einkaufsgesellschaft für Internet-Service-Provider. Wir sehen uns aus sehr unterschiedlichen Gründen einer hohen Gefahr von Cyberangriffen ausgesetzt. Außerdem müssen wir bei einem Zugriff auch Konsequenzen für Dritte befürchten. Denn sie sind für die Daten ihrer MandantInnen, InformantInnen oder KundInnen verantwortlich. Wir rügen deshalb eine Verletzung der staatlichen Schutzpflicht, die sich aus dem Grundrecht auf Gewährleistung der Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme ableitet (sog. „IT-Grundrecht“).
Die verfassungswidrige Erweiterung der Befugnisse staatlicher Behörden ist in Deutschland kein Einzelfall. Die GFF hat sich deshalb bereits gegen ähnliche Regelungen zu “Staatstrojanern” in der Strafprozessordnung gewendet.
Zur Finanzierung ihrer Verfassungsbeschwerden gegen Polizeigesetze ruft die Bürgerrechtsorganisation GFF die Öffentlichkeit zu Spenden auf. Zur Deckung der Kosten für dieses Verfahren sowie weitere geplante Verfahren gegen ähnliche Regelungen in Polizeigesetzen anderer Bundesländer benötigt die GFF einen Betrag von mindestens 25.000 Euro.
Die von Prof. Dr. Tobias Singelnstein von der Ruhr-Universität Bochum verfasste Verfassungsbeschwerde finden Sie hier.
Die Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. koordiniert und finanziert gerichtliche Verfahren, um die Grund- und Menschenrechte gegen staatliche Verletzungen zu verteidigen. Die GFF setzt sich mit ihren ersten Verfahren beispielsweise für die informationelle Selbstbestimmung, die Informationsfreiheit und die Pressefreiheit ein. Zudem streitet sie für die Freiheit von Diskriminierung. Sie bringt dafür geeignete Kläger und Klägerinnen mit exzellenten Juristen und Juristinnen zusammen, um gemeinsam gerichtlich gegen Rechtsverletzungen vorzugehen. Zu den aktuellen Projekten zählen Verfassungsbeschwerden gegen die automatisierte Passbildabfrage sowie die jüngste Novelle des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes.„
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Ich warte darauf, dass die GRÜNEN im angängigen Bundestagswahlkampf auf diese PEGASUS Geheimdienste-Hölle eine klare Absage in das Wahlprogramm der GRÜNEN festschreiben.
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FINE E COMPATTO
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Lachen oder Heulen? – wenn am vorletzten Tag vor der EU-Volksabstimmung der Briten über IN oder OUT zur Europäischen Union der EZB-Chef Mario Draghi, der überhaupt ohne Handlungskompetenz den EURO-Banker mimt. Eine völlig exzentrische Proklamation von sich gibt, die natürlich der Wirkung auf die britische Abstimmung anzielt:
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DRAGHI erzählt, er mache, was er will:
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EZB will Staatsschuldscheine kaufen von jedem EU-Staat, der wegen Überschuldung die Refinanzierung seiner Staatsanleihen nicht am Weltfinanzmarkt hinkriegt. DRAGHI kündigt unverbrämt an, Misswirtschaft durch EURO-Drucken aufzufangen, die EZB widerrechtlich zum Eingriff in nationale Volkswirtschaftspolitiken zu verwenden.
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Das ist, was in Britannien als Kompetenzanmaßung von EU-Brüssel abgelehnt wird. DRAGHI akzelleriert die Raus-aus-der-EU-Stimmung.
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Es wird wirklich unverständlich, wie daraus irgendjemand die Zukunft EUROPAS, der E U, des EUROS, der europäischen Entwicklung im Sinne der gewünschten idealen Win-Win-Situation für alle EU-Partner kommen sehen könnte. Selbst die Misswirtschafts-Europäer können doch nicht im Ernst an den Weg Griechenlands glauben.
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Wieso hoffen die, mit Hilfe des EURO-Druckers DRAGHI, dass die Perspektive der Überschuldungs-Rosskur durch grenzenloses „deficit spendings“ nach dem Muster Griechenlands, aufgehen könne?
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Und natürlich freuen sich die Briten über ihr PFUND-STERLING und die freien Zukunftsoptionen für den eigenen Handel und Wandel.
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Und was muss dann also der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe ausgerechnet am Tag vor dem britischen REMAIN-Referendum eine höchste deutsche National-Gerichtshof-Entscheidung zu exakt dieser Frage:
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„Darf Draghi und die EZB eine EU Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshof vorgaukeln? Sagt jetzt also Vosskuhle:
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Der deutsche BGH akzeptiert für die EZB-Staatsschuldenfinanzierung die eigene Nichtzuständigkeit.
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Damit gibt der deutsche BGH dem EuGH die Kompetenz, über das höchste staatssouveräne deutsche Gericht zu entscheiden. Damit billigt Karlsruhe die Politik der EZB unter Bedingungen der Verletzung der demokratisch-verfassten „Volkssouveränität“.
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Dietmar Moews meint: Unzweifelhaft und übertrieben klar wird der DRAGHI-Skandal nun heute.
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Das gilt so nicht. Und das ist natürlich kompetenzrechtlich höchst strittig. Es ist auch politisch strittig. Dafür haben die deutschen Wähler bis zum heutigen Tage niemals eine zustimmende Mehrheit gegeben.
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Das EuGH und EZB-Vorrecht gilt für Britannien niemals. Das ist exakt, was man der EU anlastet:
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Undemokratisch und abgekoppelte internationale Kasino-Finanzpolitik über die demokratischen Wähler hinweg durchzuziehen mit den Mitteln der Notenbankpolitik hemdsärmlig durchzuziehen, statt seriöse, verlässliche Haushaltung.
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Die Kommentatoren haben ganz eindeutig den Vosskuhle-BGH-Spruch interpretiert, sie sagten:
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Wie hätte denn der BGH zwei Tage vor dem REMAIN/BREXIT-Referendum den Briten dadurch Recht geben können?
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Hätte auch das höchste deutsche Gericht die Kompetenzanmaßung der EU von Brüssel und der EZB von Frankfurt a. M. zurückgewiesen, wäre sogar das oberste deutsche Gericht gegen Draghi und für die Brexit-Betreiber in die EU-Waagschale gesprungen.
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Allen ist klar, dass BGH-Vosskuhle nur aus gerichtskultureller Entscheidungspflege den Schwarzen Peter an die Politik zurückgegeben hat. Sollen doch die EU-Staatschefs und der EU-Rats- und Kommissions-Despotismus‘ die EZB-GELD-Druckmaschine selber steuern.
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Die Wahrheit ist, dass der brillante Jurist Vosskuhle damit eine faule SPD-Schranzenrolle einnimmt. Und auch auf dieser Schiene müssen sich die Brexit-Briten bestätigt sehen.
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Peinlich ist dazu, dass die ganze Inflationswährung EURO bis heute als „empirische EU-Friedensordnung“ anzusehen ist – sind wir 28 EU-Staaten doch nicht miteinander im Krieg. Und sind die meisten ohnehin in der NATO. Wir haben kein Krieg untereinander, weil wir E U machen.
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Wir Deutschen werden diese deutsch-ökonomistische Kauf-Friedensordnung wohl oder übel auszukosten haben. Die Generalklausel der Westalliierten gilt ungebrochen. Die USA nehmen ihre Herrschaftskompetenz, wie es ihnen einfällt.
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Was US-Präsident Barack Obama Richtung Asien statt E U einfiel, wissen wir.
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Was die aktuellen Präsidentschafts-Kandidaten Richtung E U angekündigt haben, sieht keineswegs vor, Vormacht abzugeben und eine GOLDENE REGEL gegenüber Schwächeren als biblisches Zeichen zu ehren.
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Wir E U-Deutschen müssen sehr nachhaltig auf eine uns nützliche Friedensordnung trachten. Deutschland muss zahlen, damit in Deutschland Frieden sein kann. Was dafür an Schweinereien und Rüstungsexplosionen von Deutschland selbst und von den anderen Kriegstreibern hinzunehmen sind, ist heikel und wird sicher eines Tages bezahlt werden.
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John Rawls hatte Fairness als gesellschaftliches Vertragsprinzip entwickelt. Weiß jemand, was damit gemeint ist?
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Vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, dem obersten deutschen Gericht, wird ab heute, Montag, 29. Februar 2016, der NPD-Verbotsantrag des Bundesrates verhandelt. Dabei liegen die von der Innenminister-Konferenz gelieferten Belastungs-Materialen, so der Regierung Mecklenburg-Vorpommerns, gegen die NPD vor.
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Die aktuelle Bundesregierung oder der Deutsche Bundestag haben sich der angängigen Verbotsklage vor dem BGH nicht angeschlossen.
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Das BGH-Urteil muss es sowohl mit den Extrapolationen der bisherigen Parteiverbotsverfahren gegen die KPD und die NPD sowie den vom EuGH angelegten Kriterien und Normen aufnehmen. Folglich wird es einige Monat Arbeitszeit der BGH-Richter beanspruchen.
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Klar zu sein scheint: Dass der in und durch die NPD praktizierte Zielwert „völkisches Staatswesen“ rassistisch ist und damit zweifelsfrei verfassungswidrig.
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Verfassungswidrig ist nicht allein eine normwidrige Strukturveränderung der staatlichen Organisation, sondern bereits die Zielsetzung hierzu durch die Parteiarbeit
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EINS: Ein Parteiverbot hat eine formaljuristische Dimension, nämlich einerseits die der ordentlichen Parteizulassung und der Parteiwirklichkeit. Dabei handelt es sich um Fragen, ob die Partei, die ja mit einer verbindlichen Parteisatzung, nach dem geltenden Parteiengesetz, aufgrund der für diese Parteienzulassung vorausgesetzten BGB-Bedingungen, offizial zugelassen worden war? und ob diese Partei satzungsgemäß diese ausgesprochene Zulassung erfüllt?
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ZWEI: Sowie die Frage:
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Ob die Partei als Organisation die in der geltenden Parteisatzung festgeschriebene Verfassungstreue und Rechtmäßigkeit praktisch verfolgt?
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Zu ZWEI gehören auch eventuelle strafbare Handlungen oder verfassungsfeindliche Taten oder konkrete Pläne dazu, die die Partei organisiert und zu vertreten hätte. Dabei ist gerichtlich sehr wohl zu unterscheiden, was der Partei zuzurechnen ist oder, ob es sich um Verhalten oder Einstellungen einzelner Parteimitglieder handelt?
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Sofern Parteimitgliedern solche verfassungsfeindlichen Straftaten zuzurechnen sind, ist nicht die Partei dafür verantwortlich.
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Gegebenenfalls hätte eine Partei gegen straffällige oder verfassungsfeindliche Einzelmitglieds-Personen innerparteiliche Ordnungsverfahren durchzuführen, die bis hin zu Parteiausschlüssen führen können.
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Jedoch nicht kann die Partei für einzelne Mitglieder beansprucht werden.
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KURZ: Der BGH hat zu prüfen, ob die NPD ihren Satzungszwecken und -zielen, als in Deutschland zugelassene politische Partei, tätig ist oder nicht? Und ob dadurch verfassungsfeindliche – und bedrohende Werte verfolgt werden?
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Im angängigen Parteiverbots-Prozess gegen die NPD wurde von den Klägern der Vorwurf erhoben:
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Die NPD beeinträchtigt nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger die freiheitliche Grundordnung Deutschlands? Der Bundesrat, als Kläger, will beweisen, dass die NPD in bestimmten Regionen Deutschlands ein „Klima der Angst“ schüre.
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Die NPD-Vertreter bestreiten das. Und die NPD legt dagegen bereits bekannte Beweise ins Gewicht, dass der deutsche Staat durch den Verfassungsschutz und mittels bezahlten und geführten V-Leuten, die NPD in die Nähe solcher verfassungsfeindlichen Verdächte gebracht hat und noch bringt.
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Der Bundesrat muss den Zweiten Senat des BGH deshalb davon überzeugen, dass staatliche Stellen schon lange keinen Einfluss mehr auf die Partei genommen haben. Sonst droht das Verfahren ein zweites Mal an der V-Mann-Problematik zu scheitern.
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Einen Fall hat der Vertreter der NPD, Peter Richter, bislang vorgetragen: Carsten Sz. alias „Piatto“ sei erst vom Verfassungsschutz in die NPD eingeschleust worden; der Bundesrat hätte ihn daher ganz aus der Partei zurückziehen müssen. Die Antragsteller im Verbotsverfahren lassen sich dadurch nicht verunsichern: Der V-Mann sei in den neunziger Jahren aktiv gewesen, seine Abschaltung sei bereits vor dem ersten Verbotsverfahren erfolgt – für das aktuelle Verfahren spiele er daher keine Rolle mehr.
Der Bundesrat vermutet hinter der Taktik der NPD noch ein anderes Interesse: das Enttarnen von ehemaligen V-Leuten. Würde der Bundesrat im Prozess Beweise dafür liefern, dass vier von fünf Mitglieder eines Landesvorstands nie für den Verfassungsschutz gearbeitet haben, läge der Schluss nahe, dass der fünfte früher als V-Mann gearbeitet hat.
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Ein weiteres Verteidigungsargument der NPD ist der Vorwurf gegen den BGH-Richter Peter Müller (CDU), der im Verbotsverfahren gegen die NPD im Jahr 2003, noch als saarländischer Ministerpräsident, für ein NPD-Verbot gestimmt hatte.
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Doch ist diese Anmutung eher überflüssig – damals ging es um politische Vorstellungen, hier geht es jetzt um eine gerichtliche Klärung und die mehr formale juristische Beurteilung.
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Dietmar Moews meint: In einer so wichtigen Frage, wie in vielen anderen Politikfeldern und -themen, haben wir es weitreichend mit einem Partei-Verbot mit falschen volkstümlichen Rechtsauffassungen in der weiten Öffentlichkeit zu tun.
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Man will die Partei verbieten, will dadurch aber die Sympathisanten der Partei treffen.
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Ob eine NPD rechte Bürger „verkörpert“ und „integriert“ und dann außerparlamentarisch und eventuell innerparlamentarisch repräsentiert, basiert zunächst auf den politischen Werthaltungen dieser Parteisympathisanten, den NPD-Wählern und den NPD-Mitgliedern.
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Verbietet man die Partei, sind die Sympathisanten weiterhin noch da.
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Nun wird eingewendet: Jede zugelassene Partei erhält Staatsgelder als Vergütung für erzielte Wähleranteile und für eingenommene Geld-Spenden.
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Damit würde eine NPD „Nazipolitik“ mit Staatsgeldern betreiben können.
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Doch hier dreht sich die Argumentation im Kreise:
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Nur wenn die NPD verfassungsfeindlich ist, sollte sie verboten werden und erhielte auch keine gesetzlichen staatlichen Geldzuwendungen. Ist sie aber regulär zugelassen, muss die NPD, im Sinne der Gleichbehandlung aller zugelassenen Parteien, genau wie alle anderen Parteien, Nutznießerin der gesetzlichen Parteienfinanzierung sein.
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Unverstandenes Problem besteht in zwei Aspekten:
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EINS: Die politischen Gegner glauben, sie können die Kontrahenten bekämpfen, in dem sie diese herabwürdigen und verbieten lassen.
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ZWEI Da aber durch ein Parteiverbot die Sympathiesanten und die Mitglieder einer verbotenen Partei nicht beseitigt sind, sondern als freie Bürger mit grundrechtlicher Meinungsfreiheit unter uns bleiben, hat so eine Partei die Funktion der Sammlung und Unterordnung, der Kontrolle und verantwortlichen Steuerung und Führung ihrer Mitglieder – nur so lange diese Körperschaft als Partei existieren darf.
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Während Verbote eher radikale Bürger in den Untergrund drängen können.
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Ein durch die deutsche Lügenpresse unterdrücktes Thema ist die staatliche Organisation der Rechten, Heimatschützer, Ku Klux Clan, der Weißen Rasse, III. Weg, NSU usw. aufzudecken und zu stoppen.
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Dagegen spricht der Geheimdienstkoordinator im Bundeskanzleramt, der sagt:
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Wir haben in Deutschland eine Tradition der geheimdienstlichen- und erkennungsdienstlichen Methode durch geführte V-Leute. Wir haben keine besseres System! Nur durch die V-Leute gelingt es dem Verfassungsschutz in die letzten Untergrundwinkel hineinzuschauen und zu kommunizieren, das Vertrauen der Staatsfeinde zu kennen, deren Logistik und personellen Bezüge usw.
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Leider wird, indem aber der Geheimdienst V-Leute zu Straftätern macht, Geld, Medien, Waffen und Logistik in den Untergrund bringt, und selbst staatsfeindliche, teils internationale Saboteure sich hochzieht, nicht mehr unterscheidbar, wer, was macht und wo verantwortliche Schnittstellen festmachbar sind.
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Durch den Vertrauensschutz, den V-Leute als ermittelte Straftäter durch Ermittler, Staatsanwälte und Gerichte auf Verlangen der Geheimdienste erhalten, entsteht ein rechtsfreier Raum, demgegenüber die Frage, eine NPD zu verbieten, eine riesige Irreführung der weiten dummgehaltenen Kundschaft der Lügenpresse und eine Albernheit ist:
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DREI: Letztentscheidend hat aus der Maxime der unveränderlichen freien, demokratischen Grundsätze die politische Beurteilung maßgeblich zu folgen, ob Verbot oder Duldung der unter Verbotsklage stehenden Partei, ordnungspolitisch normdienlich dünkt.
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Hierin liegt das Hauptargument gegen ein aktuelles NPD-Verbot.
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Dem Staat, dem diese Zielvorstellungen ernst sind, sollte unverzüglich mit der Härte des Gesetzes gegen rechte Straftäter vorgehen, anstatt diese durch den Geheimdienst zu instrumentalisieren.
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Die „Große Koalition“ von 2016 der US-Statthalter-Blockparteien unter Kanzlerin Merkel, macht bis auf den heutigen Tag nicht den Eindruck, die Rechten rechtsstaatlich frei zu führen – es sieht eher so aus, als wolle man die schweigende Mehrheit der deutschen Bürger skandalisieren und einschüchtern.
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Eine zugelassene NPD wird öffentlich gesehen, beobachtet und dadurch kontrolliert. Rechte Geheimdienstler, die mit ihren V-Leuten ganze Mordserien und Brandstiftungskampagnen durchführen können, wie „die Zwickauer NSU“ – werden nicht gestoppt.
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Und, da jedes Bundesland ein eigenes Verfassungsschutzamt (LfV=Landesamt für Verfassungsschutz) unterhält, also insgesamt 18 in Deutschland, zählt man das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) hinzu, wird klar:
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Diese LfVs und das BfV tauschen keineswegs ihre Archive und Dokumente und Ermittlungsstände untereinander aus. Sondern mit Vorliebe horten sie Exklusivwissen. – Und, da weder die normale Polizei und die Polizeibeamten im Dienst, noch die Richter und Staatsanwälte überhaupt wissen, wer Ross und Reiter sind, haben wir durch die unkontrollierbare V-Leute-Methode eine permanente rechte AKTIONS-AGENDA in Deutschland.
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In diesem tatsächlichen Zusammenhang kann nicht wundern, wenn die freijobbenden Journalisten LÜGENPRESSE produzieren – denn keiner will da die Staatskriminalität aufdecken und dafür persönlich Verantwortung tragen.
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Und daran sieht man, wie jetzt der BGH zum NPD-Verbot an den Problemen vorbei-verhandelt. Verbot oder Nichtverbot ändert an den subversiven Staatstechniken kaum etwas. Außerdem gibt es längst neue Etiketten fürs rechte Klientel, AfD, III.Weg und Pegida.
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Lediglich eine zugelassene NPD „liefert“ ihre Mitglieder der öffentlichen Bekanntheit aus, die andernfalls im Untergrund herumzündeln könnten. Und die Partei-Professionals der NPD werden im Falle eines Verbotsspruches durch den BGH ihren Erwerbsberuf verlieren. Dann ist wieder „Werbeagentur und Historiker“. Und eine neue Partei-Agentur klebt Plakate.
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Wie unappetitlich nunmehr politische Werthaltungen nach RECHTS oder nach LINKS, AKTIVIEREND oder LÄHMEND, INTELLIGENTER oder VERDUMMENDER sich entwickeln oder „entwickelt werden“, ist eigentlich eine empirisch-soziologische Forschungsthematik, für die allerdings der deutsche Staat keine Forschungsgelder hergibt.
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Da verlassen wir uns lieber auf die Presse-Archive und den BGH, damit keine unabhängige wissenschaftliche Evaluation solcher Staatsführungsthemen rauskommen können.
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EMPFEHLUNG
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Blätter Neue Sinnlichkeit
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Dietmar Moews „Hit and Run“, DMW 517.9.97,140cm/140cm, Öl auf Dekorstoff, im Jahr 1997 in Leipzig gemalt
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Das laufende Antragsverfahren beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe für eine Prüfung der Verfassungsgemäßheit oder ein Parteiverbot der NPD wurde gestern, Montag, den 7. Dezember 2015, vom zuständigen Senat des Bundesverfassungsgerichts zugelassen:
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PARTEIVERBOT hat zu erfolgen, wenn zurechenbare wichtige Defizite des Parteilebens entgegen der offizial nach dem Parteigesetz zugelassenen Parteisatzung angängig und nachweislich sind.
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Dietmar Moews meint: Laienhaftes Verständnis hat auf folgende juristische Feinheiten zu achten – denn bei Klärung der Verfassungsgemäßheit geht es um das Wesen einer politischen Partei und nicht etwa um Straftaten in der äußeren rechtsstaatlichen Welt und auch nicht um Gedanken von Parteimitgliedern – die Gedanken sind frei und nicht strafbar.
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EINS Aberkennung der Zulassung einer Partei erfolgt aufgrund verfassungswidriger Wertsetzungen in der Parteiensatzung nach dem Parteiengesetz.
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Es liegen aber keine verfassungsrechtlichen Einwände gegen das Parteiprogramm der NPD vor. Die NPD wurde ordnungsgemäß zugelassen und wird – wie alle anderen Parteien – grundsätzlich nach dem Parteien-/Vereinsrecht ordentlich binnenorganisatorisch geführt.
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Dem Parteizweck gemäß nimmt die NPD zunächst außerparlamentarisch am rechtstaatlich repräsentativen Staatsgeschehen teil und bewirbt sich bei Wahlen um Wählerzustimmung. Sofern dabei durch Wählerzustimmung die NPD in Gremien und Parlamente, Regierungen und Ämter ihre Kandidaten stellen darf, entspricht das der geltenden Verfassung.
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ZWEI steht bei der angängigen Klage gegen die NPD im Vordergrund:
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Das Verbot einer Partei aufgrund nachweislich parteiorganisatorischer Strukturen und Funktion der Verfolgung verfassungsfeindlicher Werte und Ziele, die auf die Verletzung oder Beseitigung der zentralen, politisch nicht disponiblen rechtsstaatlichen Werte der demokratischen Grundordnung zielen – wie:
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Abschaffung des Grundgesetzes bzw. Abschaffung der demokratischen Reproduktion und Integration der staatlichen deutschen Gesellschaft.
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Dabei geht es um spezielle Werte im Kern, als individuelle und soziale Rechte, wie FREIHEIT (ausdrücklich auch zur Meinungsäußerung, Freiheit von Wissenschaft und Forschung, Freiheit der Kunst, Freiheit der Presse), DEMOKRATIE, GEWALTENTEILUNG, WÜRDE, FRIEDENSGEBOT, DEZENTRALITÄT, SELBSTBESTIMMUNG, FÖDERALISMUS, SOZIALSTAAT, MEHRHEITSPRINZIP, MINDERHEITENSCHUTZ und PLURALITÄT, ZULASSUNG und ZUGANG zum repräsentativen Staatssystem.
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DREI Die Klage vor dem Bundesverfassungsgericht hat die Zulassung oder Unzulässigkeit der NPD als Partei zu klären – nicht indes sind Klagegegenstände und -vorgänge festzustellen, zu ermitteln oder zu beurteilen, die der Partei und oder Organen der Partei oder einzelnen NPD-Mitgliedern strafrechtlich anhängen mögen.
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VIER Jeder soll sich vorstellen, dass es bei dem PARTEIVERBOT um eine verfassungsrechtliche Qualität gehen muss, die für alle Parteien Geltung hat.
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Insofern muss entweder der NPD konkrete strukturelle Verfassungswidrigkeit nachgewiesen werden.
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Wenn kein verfassungswidriges NPD-Handeln vorliegt, müsste das geltende Parteiengesetz die Parteien-Satzungsbedingungen so ändern, dass unser heutiges liberales, sozialdemokratisches Gesellschaftskonzept und die Aufgabenzuteilung zur politischen Mitwirkung durch die zugelassenen Parteien eingeschränkt würde.
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FÜNF Innerhalb des geltenden rechtsstaatlichen System, kurz:
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Nach unserem Grundgesetz dürfen und sollen sich Parteien gründen, die eine staatliche Zulassung auf ordnungsgemäßen Antrag auf Zulassung erhalten und am öffentlichen Politikgeschehen mit ihrer geistig-sozialen Kraft mitwirken, um bei Wahlen sich zu bewerben.
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Damit ist eindeutig gesetzlich bestimmt, dass man missliebige Andersdenkende nicht vom BVG verbieten lassen kann.
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Es müssen also fragwürdige Parteiaktivitäten der NPD entweder strafrechtlich von unabhängigen Gerichten verfolgt werden bzw.
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bei fragwürdiger Verfassungsgemäßheit kann das Verfassungsgericht angerufen werden, solche Politikqualitäten aufzugreifen und klar zu beurteilen. Dabei geht es zunächst um konkrete Aktivitäten und mögliche Klärung von Wertkonflikten mit dem Geist der geltenden Verfassungs- und Rechtslage, nicht vorrangig um ein PARTEIVERBOT.
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SECHS Der Streit um die NPD rührt von der weithin missliebigen Bandbreite gesetzlich zulässiger politischer Orientierungen Andersdenkender – überwiegend der Konkurrenzparteien – her (die übrigens das unabhängige BVG personell bestimmen):
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Rechte, auf Exklusivität zielende politische Vorstellungen, sind in Deutschland zulässig, sofern nicht geltende Gesetze dadurch gebrochen werden.
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Linke, auf Inklusion und sozialen Ausgleich zielende politische Vorstellungen sind ebenfalls zulässig, selbst wenn dadurch Individualität und Persönlichkeit sozial geschränkt werden können, sofern die gewohnte Staatspraxis und Lebenstil in Abwägung von Freiheit und Sicherheit nicht rechtswidrig zerstört werden.
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Rechte und linke Vorstellungen sind auch als radikale Ausprägung in Parteiprorammen und der Parteipolitik zulässig (das aktuelle Beispiel von „Pflicht zur Flüchtlingshilfe“ oder „bewaffneter Grenz- und Heimatschutz“ zeigen die zulässige Bandbreite zwischen links und rechts).
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Die Parteien müssen ihre etwaigen, über das repräsentative Demokratie-Wahlsystem parteiprogrammatisch, gewünschten Verfassungs- und Gesetzesänderungen durch Wählerzustimmung zu erreichen versuchen – keineswegs durch Selbstjustiz oder Verfassungsbruch.
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Auf Letzteres wird der aktuelle Verbotsantrag gegen die NPD hinauslaufen.
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Nach heutiger Lage der Dinge ist die NPD nicht verfassungswidrig ausgelegt.
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Eventuelle grenzwertige Politikaktivitäten im sozialen Ausstrahlungskreis der NPD sind nicht der Partei zuzurechnen, sondern im Rahmen der geltenden politischen Freiheit „zivile“ Angelegenheit der Bürger bzw. der Parteimitglieder vor dem Rechtsstaat.
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Die deutschen Polizei- und Ermittlungsbehörden sollten anliegende Rechstverletzungen der NPD ausermitteln und staatsanwaltlich klären bzw. beklagen.
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Wir wissen, dass der deutsche Rechtsstaat durch die deutschen Geheimdienste und deren Kolaboration mit Rechtsbrechern durch V-Leute, rechtsextremistische Gruppenwesen organisiert, steuert, finanziert usw. (s. Stefan Aust / Dirk Laabs „Heimatschutz“ – die Untersuchungsberichte der Landtage und des Bundestages zu NSU).
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Da die NPD und andere rechtsextreme nationale und internationale Kollektive von den Geheimdiensten kontrolliert werden, ist ein Verfassungsgerichts-Verbot nicht zu erwarten, solange unser parlamentarisch-repräsentatives Politiksystem diese RECHTEN „quasi staatlich“ organisiert.
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Eine Klärung der aktuellen Rechtslage durch das BVG ist interessant.
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Schulbildung, Allgemeinbildung, Aufklärung, Gesprächsbereitschaft und Anstand der Bürger und Mandatsträger in der Öffentlichkeit wären notwendiger als es heute in Deutschland von den Deutschen angesehen wird. IGNORANZ und HITLERSCHLAUHEIT heißen die regredierten Dummheiten, die heute jeder Pahlbürger laut vor sich her trägt, ohne sich zu schämen.
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Bei Staatssender PHOENIX „die Diskussion“ diskutierte Jörg Schönenborn zum Thema (gesehen bei PHOENIX am 24. Mai 24 Uhr):
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„Das Grundgesetz und seine Gegner. Wie schützen wir unsere Verfassung?“
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Aufgezogen wurde das Gespräch zu zwei Problemfeldern:
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EINS Die NSA / BND-Misere
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Die Verfassungsschutz-Rechtsbrecher sagen: BND und NSA und alle anderen arbeiten sowieso alle eng zusammen – weil wir sie für unsere Sicherheit brauchen (auch die Bostonbomber wurden gefasst, weil (alle Geheimdienste der Welt arbeiten angeblich rechtswidrig zusammen) ein russische Dienst es den Amerikanern gesteckt haben sollen – ÄH Häh? – dann brauchen wir also die Datenabzockerei wohl doch nicht?)
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Die Diskutanten bei JÖRG SCHÖNENBORN meinten nun:
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Es geht ja darum, dass sowohl der „Rechtsstaat „- also die unabhängige Justiz, auch gegenüber der Legislative und der Exekutive – einerseits dazu da ist, die Einhaltung der Gesetze und der Grundwerte durch Alle im und durch den Staat zu verwirklichen. Verletzer und Brecher werden einkassiert und sanktioniert.
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Es ginge aber auch darum, dass in Grenzbereichen der Sicherheitsinteressen zur Verwirklichung der geltenden Verfassung Geheimdienste auch mal „Kompromisse“ gegenüber der Gesetzeslage oder auch gegenüber der ordentlichen parlamentarischen Kontrolle praktizieren, weil die Zusammenarbeit mit ausländischen Diensten Solches erzwingen.
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Man nimmt also in – angeblichen Ausnahmefällen / die aber heute die empirische Regel bilden – Kauf, dass das staatlich-verfasste Demokratieprinzip der „repräsentativen Demokratie“, nämlich die Gewaltenteilung, grundsätzlich – und eigentlich ständig – von den Geheimdiensten ausgesetzt und missachtet wird.
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ZWEI Unser Rechtsstaat soll auf Antrag der sechzehn Bundesländer beim Bundesgerichtshof ein NPD-Verbot höchstgerichtlich entscheiden.
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Die NPD-Verbots-Kläger sagen: Die NPD ist „rechtsextrem“ als Partei. Die NPD wäre als Agentur oder BGB-Körperschaft längst wegen Rechtsradikalismus verboten. Aber sie genießt den Schutz, weil sie eine staatlich zugelassene politische Partei ist. Die NPD soll nun verboten werden, verlangen die klagenden Blockparteien der Länder vom Bundesgerichtshof.
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Dietmar Moews meint: Die schwergewichtigen Diskutanten waren samt und sonders StaMoKap-Vertreter (für den us-amerikanisch ausgerichteten Finanzkapitalismus):
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Sei es ein Rechtswissenschaftler, Uwe Volkmann, aus Mainz, sei es der Hamburger SPD-Bürgermeister Olaf Scholz, der Sächsische CDU-Ministerpräsident Stanilaw Tillich, der FAZ-Redakteur Reinhard Müller sowie eine Leipziger Politologin, Astrid Lorenz – und herauskam:
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Die Lüge dieser Diskussionsrunde, die impliziert wird, und die JÖRG SCHÖNENBORN nicht hinterfragt hat, ist folgendes Problem:
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Wenn SPD-Olaf Scholz als Ziel des Verfassungsschutzes – sowohl durch die Geheimdienste wie auch durch ein NPD-Verbot – erklärt, ES GEHT DARUM, DASS DEUTSCHLAND, DIE DEUTSCHEN und die DEUTSCHEN STELLVERTRETER die Verfassung einhalten, Schutz verdient und zu schützen ist.
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Dann bringt er das Beispiel der Wirtschaftsspionage: Durch widerrechtliche Wirtschaftsspionage wurde aufgedeckt, dass verbotene Waffenlieferungen in Kriegsgebiete verkauft werden – wird deutlich, dass für solche Verfassungsbrüche die deutsche Regierung entscheidend ist. Dass für solche Kriegspolitik die USA-NSA-Partner sind.
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Sollen die wirklich gemeinsam die Sicherung unserer Verfassung und unserer Wertsetzungen auch durch Verfassungsbruch der Verfassungsschützer erzeugen? Nein. Ihre Pflicht ist im engen Sinn eigentlich vefassungsgemäß zu arbeiten undzwar in dem Recht, durch die Verfassungsexekutive und die Verfassungsjudikative dafür geschützt zu werden.
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Dann ist also entweder die BLÖDHEIT, die VERLOGENHEIT, oder die VERARSCHUNG das zusammenfassende Ergebnis dieser Diskussion bei PHOENIX im deutschen Staatsfernsehen.
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Denn die verfassungsbrechenden Geheimdienste zur Aufklärung und zur Verhinderung von verfassungsbechenden Politikmachenschaften zu dulden, die in Wirklichkeit diese Verfassungsbrüche ausüben, ist kriminell bzw. Amtspflichtverletzung.
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Genau so gaukeln uns die deutsche und die USA-Regierungen, die diese Kriegs- und Terrorpolitik ständig akzellerieren, durch Staatspropagandisten wie JÖRG SCHÖNENBORN und seiner FAZ-Mannschaft im Staatsfernsehen vor, hier ginge es um die Verwirklichung der Verfassungswerte, hier ginge es um unsere und die Sicherheit unseres Rechtsstaats.
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Während alle zusammen eben an der Aussetzung der Verfassung mit verfassungswidrigen Mitteln aktiv mitwirken. Die wollen nunmehr feindbildhalber mal wieder die NPD verbieten – aber dazu muss wohl tatsächlich auch politisch argumentiert werden, was „rechtsradikal“, was „rechtsextrem“, was “staatsfeindlich“ und was „wertvernichtend“ ist.
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JÖRG SCHÖNENBORN – dies war keine Glanzleistung.
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„Das Grundgesetz und seine Gegner?“ – Das hätte jedem einzelnen in der Gesprächsrunde anhand vorstehender Widersprüche direkt vorgehalten werden müssen:
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Wieso treten Sie direkt für Verfassungsbruch der Regierung ein (BEISPIEL Rüstungsgeschäft mit Kriegswaffen an Kriegsparteien), wenn Sie es mit verfassungswidrigen Organisationen bekämpfen zu wollen vorgeben?
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In der LICHTGESCHWINDIGKEIT habe ich bereits zum Thema „Unterwerfung deutscher Geschäfte unter US-Geflogenheiten“ Alles gesagt, aber so lange die Titelthemen immer neu darauf herumreiten, wie ein Trommelfeuer, muss auch zurückgeschossen werden.
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Die Europäische Union – undemokratisch durch Kommissare in Brüssel vertreten, ohne EU-Kompetenz und ohne EU-Verfassung – ist im Begriff über meinen Kopf hinweg völkerrechtliche Verträge zu schließen, die die deutsche Verfassung brechen.
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DEUTSCHE VERFASSUNG BRECHEN! – nicht demokratisch, sondern durch Tricks:
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Sie nennen es Freihandelsabkommen mit Kanada, Ceta, und Freihandelsabkommen mit USA, TTIP. Doch es sind keine Freihandelsabkommen, sondern es sind Handelsabkommen, die die deutsche Verfassung kippen. Man setzt den deutschen Rechtsstaat aus und schafft ein zweites us-amerikanisches Rechtsspiel wahlweise ein.
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Gestern also: ANNE WILL, Staatsfernsehen, bedenkenlose Lügenpresse-Vertreterin, der Quote wichtiger als Aufklärung ist, brachte einen weiteren Beschwörerkreis auf die Sessel zu TTIP und CETA.
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Dietmar Moews meint: Keiner der keifenden TTIP-Forderer, weder CDU-Friedrich Merz, noch Industrie-Ulrich Grillo, Mittelständler, noch der Staatssektretär aus dem Bundeswirtschaftsministerium Gabriel (SPD) haben irgend etwas Neues an Argumenten vortragen können, dass die unakzeptablen Aspekte dieser Unterwerfung unter die USA sinnvoll machen könnte: NICHTS.
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EINS Das Handelsabkommen CETA mit Kanada ist angeblich in einer beschlussfähigen Textendfassung fertig verhandelt.
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Im Cetatext sind alle Ablehnungsargumente aus deutscher Sicht in harter klarer Form manifestiert:„
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Schiedsgerichte als zweite Gerichtsbarkeit“,
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Scheinargumente zur zu erwartenden Prosperität: nicht mehr Arbeitsplätze, sondern weniger für Alle.
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Die Wahrheit ist gesteigerter Wettbewerb nach sozialdarwinistischen Prinzipien und kurzfristigen Profitkonzepten ohne Nachhaltigkeit usw.
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ZWEI Damit liegt das Problem eindeutig vor uns. Eigentlich alle Interessenten der US-Wirtschaft haben Filialen in Kanada. Damit können die US-Firmen über CETA Wettbewerbskonflikte mit Deutschland ausfechten.
Insofern das US-konforme Ceta den US-Firmen dienen kann, sind US-Firmen nicht auf TTIP angewiesen. Sie können also deutschen Forderungen (EU-Forderungen) im auszuhandelnden Wertekatalog des TTIP-Textes einfach nachgeben, solange sie über Ceta den Fuß in die deutsche Tür bekommen. Dieses ist glatter Betrug an der Öffentlichkeit, über Kanada US-Rechtsnormen aufzuzwingen:
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Die deutschen CETA Befürworterso tun jetzt so, als würde derzeit über TTIP hart verhandelt – während in CETA die Kröten bereits geschluckt wurden.
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Dass der Deutsche Bundestag diese EU-Texte dann abnickt, ist angesichts der alternativlosen Blockparteien-Mehrheitsmacht sicher. – Und es ist Verfassungsbruch – denn es ist ein EU-Vertrag. Und die EU ist verfassungsrechtlch nicht kompetent, deutsches Recht zu ändern.
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DREI Der Industrie-und Wirtschaftsboss-Grillo hat sich bei ANNE WILL von seiner nicht besonders intelligenten Seite gezeigt. Mehrfach meinte er, auf die ganz dumme Tour, herausstellen zu müssen, dass
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MADE IN GERMANY doch so unvergleichlich erfolgreich sei
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und schloss daraus: Deshalb sollen die bisherigen Handelsbeziehungen jetzt mit TTIP geändert werden (dann würde die Wirtschaftsleistung noch stärker). Sie nennen es WIN-WIN-Situation, dass die deutsche Verfassung gebeugt wird, aber die US-Verfassung weiter gilt.
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Natürlich ist die deutsche Wirtschaftskultur die ursächliche Voraussetzung für den deutschen Weltmarkterfolg.
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Während die US-Kultur auf den Sozialdarwinismus und die Militär-Rigorosität hin argumentieren kann, den weder Deutschland noch die EU haben. Wir wollen den nicht haben. Dann können wir unter CETA und TTIP in diesem Wettbewerb nach US-Regeln nicht bestehen.
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Wer von Deutschland aus Geschäfte in den USA machen will, muss die US-Regeln akzeptieren. Dazu müssen aber nicht die US-Regeln nach Deutschland importiert werden.
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ANNE WILL war überfordert, dem komplexen Argumentations-Wirrwarr in ihrer Sendung zu folgen – allerdings haben die Sendungs-Chefs endlich kapiert, dass man den Brüllereien einfach mal die Mikros justieren kann. Das ist ein Segen: Denn die Moderatorin muss die Gesprächsteilnehmer führen können – egal wie blöd sie sich dabei anstellt – ansonsten geht das Gebrüll über Tisch und Bänke.
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Weiß-Blau der Bayern-CSU über Nationalfinanz zerstritten – Blau-Weiß der Syriza-Griechen will nicht über den Euro verhungern.
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Der bayerische CSU-Spitzenmann Dr. Peter Gauweiler hat für Klugheit und Normentreue argumentiert, die Verfassungsmäßigkeit der Staatsrechtskompetenz für Euro, EZB und Europäischen Gerichtshof beim Bundesgerichtshof zur höchstrichterlichen Begutachtung vorgelegt:
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Dietmar Moews „Sitzender Schimpase hält Hände“ DMW 677.1.12. 100 cm / 73 cm Öl auf Polyäthylen; im Jahr 2012 in Berlin gemalt; VK Euro 4.200.-
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Seine Arbeit als Abgeordneter stand beim Portal „Abgeordnetenwatch.de“ in der Kritik hatte angeprangert, dass Gauweiler sehr oft bei namentlichen Abstimmungen im Bundestag fehle, aber gleichzeitig die höchsten Nebeneinnahmen aller Bundestagsabgeordneten habe (der lobbyierte Abnick-Salon soll eben dem Scheine nach aufrecht bleiben).
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Gauweiler zeigte von anbeginn, dass die DM-Kriterien beim Euro nicht erfüllt sind – danach sind die nationalen Haftungsverpflichtungen Deutschlands für EU-Schulden verfassungswidrig – danach sind sämtliche Euro-Haftungs-Hebel Ganovenstücke – danach sind die Griechenland-Euro-Aktivitäten der EU absurder Quatsch und das Ganze schadet allen. Damit liegt Gauweiler etwa auf der Argumentationslinie von Dr. Bernd Lucke von der AfD.
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Heute wurde veröffentlicht, dass der bayerische Spitzenpolitiker Dr. Peter Gauweiler von seinen Ämtern als stellvertretender CSU-Vorsitzender und als Abgeordneter der CSU-Bundestagsfraktion und seinen Mandaten zurückgetreten ist.
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Der Münchner Jurist Gauweiler war bereits seit Ende der 1970er Jahre der brillante große Kopf der CSU, neben Franz Josef Strauss, und anders als es die Niederungen der Macht- und Personalpolitik verlangen, ein eigenwilliger hervorragender politischer Denker und Staatsmann – ähnlich wie Strauß – dessen politische Stellungnahmen immer höchst interessant waren und weiterhin sind.
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Gauweiler ist klug und etwa so das Gegenteil, wie die Sauce von Seehofer, Beckstein oder Stoiber immer und im Prinzip WischiWaschi“ ist.
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Dietmar Moews meint: Schade, dass auch geniale Leute altern und verschwinden.
Wer diese Meinung hier sorgfältig liest, kann erkennen, dass mit Peter Gauweiler für Dietmar Moews (der nicht an die AfD glaubt, sondern auf eine neue FDP hofft) eine sehr wichtige Figur im Klugheitskabinett flöten geht.
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Man kann aber auch erkennen, dass die Parteipolitik überhaupt nicht nach großflächigen Rechts/Linksmustern einzuschätzen ist, sondern dass es überall gute Köpfe geben könnte – die aber werden überall verhindert (so haben die GRÜNEN mal in den 1990er Jahren den Gen-Biologen Manuel Kiper aus dem Bundestag gekegelt).
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Peter Gauweiler ist einer der ganz wenigen brillanten Politikköpfe in Deutschland – ein exquisiter Mann.
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Gauweiler hat infolge seiner Intelligenz nicht die volkstümliche Mobattitüde, die für Spitzenämter unabdingbar ist.
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Was Gauweiler mit dem Kopf nicht schaffte, machen andere erfolgreicher mit dem dicken bräsigen Arsch. Gauweilers Trachtenordnung, die Seppl-Hosen und Lodenjanker, das Jucherhütl und der Sedlmayr-Bart – all diese Weißbier-Anbiederungs- und Wohlfühl-Kennzeichen der bayerischen Landsmannschaften konnten Peter Gauweilers Karriere nicht zum höchsten Führungsamt dienen.
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Was der eine mit unehelichem Kind Seehofer), der andere mit großen Korruptionsfrechheiten (Strauß und Max Streibl) vorführte, hatte Gauweiler mit innerparteilichen Homosexuellen-Verdächtigungen und „Alibi-Hetero-Eheschluss“-Schublade nicht zu seinen Gunsten wenden können.
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Der CSU-Vorsitzende Ministerpräsident Horst Seehofer hat Peter Gauweiler heute für dessen Rückzug „seinen Respekt“ – nicht seinen Dank – ausgesprochen.
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Dietmar Moews „Beatles auf einer Fahne“ DMW 597.11.02 54 cm / 65 cm Öl auf Leinwand; im jahr 2002 in Dresden gemalt; VK Euro 3.750.-
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Dennoch stehen alle Aspekte der bayerischen STAATSKRISE, die Gauweiler meist nicht vertrat, aber meist verschluckte und erduldete, auf Seehofers Konto – und das wird jetzt reichen, dass des Zukunft in der Gegenwart enden muss:
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AfD-Politik oder Euro-Griechenland,
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Maximilianäums-Parlamentarier-Selbstversorgung nicht nur bei Schmidt (SPD),
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Minister Beate Mercks Psychiatrie-MOLLATH-Vernichtung,
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Uli Hoeness-Großkriminalität mit Straftaten-Verschleierung und kurzem Prozess,
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die Augsburger Ärzte-Abrechnungen, die Maut-Überwachungsnummer der NSA,
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gegen die Vorratsdatenspeicherung der us-amerikanischen Totalüberwachung
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der NSU-Prozess mit der anwachsenden Todesopfer-Zahl (gestern wieder eine Tote),
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Stoibers und Hubers Hypo Alpin Kärntner Bank-Milliarden-Betrug,
die realitätsferne Einführung der DM-Euro-Affäre gegen alle Regeln
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und Kohls und Theo Waigels Staatschulden-Haushaltsansätze –
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er hatte auch viel Verständnis für die russische Position in der Krim-Krise geäußert und bei einer Reise nach Moskau die EU-Sanktionen kritisiert
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lehnt aktuell die Merkelsche Griechenlandpolitik, die die transnationalen Großbanken in Allmacht halten, Griechenland verhungern lassen, statt da den Schnitt zu machen.
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Dietmar Moews „Kohlkopf auf einer Fahne“ DMW 650.6.5 50 cm/ 60 cm Öl auf Leinwand, im Jahr 2005 in Dresden gemalt, VK Euro 3.150
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Peter Gauweiler hat den Kompass gehalten und substantiiert Argumente eingebracht – die CSU hat so ziemlich Alles stets untergepflügt, was Gauweiler vorbrachte. Seine Rücktritte sind Signal.
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ZUGINSFELD 26 DMW 198 cm / 198 cm von DIETMAR MOEWS 1999 in Dresden gemalt
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Es ist von Anbeginn klar, dass die kostspielige Satelitenabdeckung am Himmel über uns, bei jedem Sonnenstand, der Vollüberwachung dienen soll. Entsprechend kostspielig wurden bereits vor zehn Jahren diese elenden Überwachungsbrücken über Autobahnen gebaut und seitdem als „Testanlagen“ zur Erfassung aller durchfahrenden Autokennzeichen eine komplette Netzprofilierung ermöglichen.
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Witzig bzw. verräterisch ist die neuerliche Mitteilung, dass eine Mauterhebung keineswegs so einträglich sein wird, damit den Finanzierungsbedarf von Straßen- und Brückenrekonstruktionen, Ausbesserungen und eventuellen Neubauten decken zu können.
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Ja, inzwischen sprechen Fachleute bereits davon, dass der ganze Mautbetrieb kostenmäßig grenzwertig sein wird – mit anderen Worten, es kann sein, dass es noch zusätzlich Geld kosten wird.
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Die Frankfurter Allgemeine Zeitung schrieb gestern, Montag, 3. November, Seite 11, Constanze Kurz: „
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„Bei uns kommen die Daten von der Maut … Als noch Wahlkampf war, tauchte im gemeinsamen Programm der Union keine Ankündigung einer PKW-Maut für Bundesverkehrswege auf, obwohl es längst einen Dauerstreit darum gab. Kanzlerin Angela Merkel legte sich zweifelsfrei fest, als sie mit dem damaligen SPD-Kanzlerkandidat Peer Steinbrück das Fernsehduell bestritt: „Mit mir wird es keine PKW-Maut geben“. „… (…)
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“… vor allem die die anlasslose straßenseitige Überwachung führte dazu, dass sich das Bundesverfassungsgericht mit den Scannern beschäftigen musste. Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden richteten sich gegen die KFZ- Kennzeichen-Vorratsspeicherung … schon 2008 verwarf das Gericht die angegriffenen gesetzlichen Regelungen beim Einsatz von Kennzeichenlesegeräten als verfassungswidrig…“
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Nun kommt die CSU mit Dobrindt und mit Merkel und mit Kennzeichenscannern:
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„…Angesichts einer Bevölkerung, die zunehmend kritisch auf neue Überwachungspläne reagiert, ist das Vorhaben politisch instinktlos. Schließlich berührt das PKW-Maut-Scannen einen Großteil der Menschen permanent im Alltagsleben … Bei der vorgesehenen längerfristigen Speicherung der Scan-Daten kommen noch – nicht vernachlässigbare – Anstrengungen für eine ordentliche IT-Sicherheit obendrauf, die dafür sorgen dürften dass die ohnehin mickrigen Mauteinnahmen weiter dezimiert werden…“.
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Dr. DIETMAR MOEWS von FOKKO VON VELDE fotografiert
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Dietmar Moews meint: Entschuldigung. Ich wiederhole. Die Vollprofilierungs-Option die jeden Menschen in Deutschland erfasst – von der Kühlschranktürbenutzung zum Staubsauger, vom Blutdruck als Beifahrer, Handschweiß am Lenkrad, Radiosender und Telefongespräche, zu den Bekanntschaften einer Fahrgemeinschaft, einschließlich aller Fahrten und Ziele, Zeiten und Geldausgaben usw. das ist BIG BROTHER.
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BIG BROTHER ist gegen die Menschenwürde, gegen die Menschenrechte und herrschaftspolitischer Schwachsinn.
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War nicht die bewaffnete geheime Staatspolizei der Nazi zu schlimm? GESTAPO? Wer will so was? Wer will Reinhard Heydrich als CEO bei Facebook?
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Hört der Kinderquatsch jetzt mal so langsam auf, ihr schmerzbefreiten Konsumenten der Mobgeschäfte?
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Die bayerische Rechtsstaatsgeschichte kennt viel Übel. F. J. Strauß lässt noch immer grüßen – der Bäderkönig war ein Amigo von vielen.
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Nachdem nunmehr ein schwerer Straftäter, der Fußballprominente Uli Hoeneß, ein Urteil bekommen hat, ohne dass seine Straftaten geklärt worden sind.
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Ja, sogar wird von interessierter Seite verbreitet, Hoeneß sei geständig und habe an der Aufklärung mitgewirkt, sieht es ganz hart anders aus:
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Hoeneß lügt in entscheidenden Ermittlungsfragen bis heute und stützt sich auf Verjährung statt auf Klärung und hat während des Ermittlungsverfahrens entscheidende Akten und Dokumente verheimlicht. Damit ist am Tage des Urteilsspruches – übrigens bis heute – die Steuerhinterziehungen nicht beziffert und nicht ermittelt. So ist es bis heute.
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Hier hat die bayerische Landesregierung nicht politisch nachgefasst oder doch – man muss wissen, dass die Staatsanwaltschaft an Justizminister und Ministerpräsident Horst Seehofer weisungsgebunden ist,
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Nun haben wir eine gelebte Rechtsstaatlichkeit mit Uli Hoeneß und ein Gerechtigkeitserlebnis der herrschenden Kampfmoral.
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Lebendiger Teil der heutigen bayerischen Rechsstaatsgeschichte ist der Strafrechtsfall gegen den Nürnberger Gustl Mollath – im Vergleich zu Uli Hoeneß:
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Mollaths strafrechtliche Anschuldigungen wurden schließlich mit einem Freispruch im Urteil bewertet. Aber – im weiteren Sinn wie im Fall Hoeneß – wurde auch gegen Mollath nicht ausermittelt.
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Unterschied zwischen Mollath und Hoeneß: Mollath wollte, dass die Vorwürfe gegen ihn angemessen ermittelt worden wären, damit seine Unschuld deutlich geworden wäre.
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Aber Mollath erhielt einen Freispruch mit unzähligen Verfahrensfehlern, Amtsanmaßungen, Beweis- und Zeugnisunterschlagung durch Gerichtspersonal, insbesondere Richter Otto Brixner.
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Ja, Freispruch hieß für Gustl Mollath aber nicht FREI – man erklärte Mollath für gemeingefährlich und ließ Mollath im bayerischen Psychiatrie-Enigma verschwinden: Er galt als schuldunfähig und gefährlich.
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Dietmar Moews meint: Kam denn Niemand auf die Idee, Uli Hoeneß dem bayerischen Psychiatrie-Trogglodytmarismus zu übereignen? Dann hätte man sich die Schande der unermittelten schweren Straftaten von Uli Hoeneß erspraren können – ähnlich dem Verfahren gegen Mollath
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In dem kommenden Wiederaufnahme-Strafverfahren gegen Gustl Mollath kann keine Verschlimmbesserung für Mollath herauskommen. Kurz, schlechter als Freispruch kann es nicht kommen. Mollath darf hoffen, dass die gesamten Straftatenvorwürfe gegen ihn so gut es geht im Wiederaufnahmeverfahren geklärt werden wird. Das wäre die nach Gerechtigkeit schreiende Rehabilitierung für Gustl Mollath.
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Mollath will zusätzlich vor das Oberlandesgericht in Bamberg ziehen bzw. Mollaths Rechtsanwalt Strate hat beim Bundesverfassungsgericht Beschwerde eingelegt:
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Mollath will klären lassen, ab wann Mollath widerrechtlich in der Psychiatrie gesessen hat bzw. sein Anwalt Gerhard Strate habe beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eine Beschwerde gegen einen OLG Bamberg-Beschluß von 2011 eingereicht. Bamberg hatte bis zuletzt darauf entschieden, dass Gustl Mollath wegen seines gutachterlich-psychiatrischen Status in der geschlossenen Anstalt in Bayreuth bleiben musste (dpa / neues deutschland, 29. April 2014).
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Was sagen Uli Hoeneß, Gerechtigkeit und der freie Bürger?