Durcheinander der Wahltermine im Föderalismus

September 20, 2021

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am Montag, den 20. September 2021

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!6 Jahre Merkelpolitik: Gleichewicht halten anstatt balancierte Bewegung: NICHT WEITER SO

In diesen Wochen häufen sich regulär angesetzte Wahltermine des repräsentativen demokratisch-parlamentarischen Politiksystems der Deutschen, die sich überschneiden. Es entsteht Unübersichtlichkeit.

Kommunalwahlen in Niedersachsen fanden vorvergangenes Wochenende statt; dazu müssen am 26. September nunmehr Stichwahlen der Bürgermeister und Regierungspräsidenten o. ä. durchgeführt werden.

Am 26. September 2021 sind aber die Bundestagswahlen, die diesmal aufgrund des Rückzuges der bisherigen Bundeskanzlerin CDU-Merkel durchaus zu wesentlichen Neufassungen führen wird. Nicht nur des Führungspersonals, sondern auch der Fraktionen im kommenden Bundestag.

Gleichzeitig finden auch in Mecklenburg-Vorpommern Landtagswahlen statt, woher anschließend erneut Ministerpräsident und Regierungskoalition entstehen sollen.

Mit der Berliner Landtagswahl, zum Abgeordnetenhaus, wird am 26. September gleichzeitig noch die kommende Berliner Regierung vorbestimmt, wofür weitere völlig verschiedene Motive und Argumente – bei obstruser Kandidatenperspektive auf die ordinäre SPD-Giffey – gesetzt zu sein scheinen, da Berlin seit Jahren keine begabten politischen Köpfe aufkommen lässt; schon mit dem „Diebchen“ und dem Schwulen „und das ist auch gut so“ kamen die Berliner nicht mehr über Partyhelden hinaus. Klaus Wowereit, Walter Momper, Eberhard Diepgen, Michael Müller – man glaubt es gar nicht

Kommunalebene, Landeseben, Bundesebene – das sind (neben der vierten Politikebene in EU-Brüssel) die repräsentativen Politikbereiche, die voneinander verfassungsmäßig kompetenzrechtlich getrennte Zuständigkeiten haben. Sie haben also unterschiedliche Rechte und Pflichten für das Staats- und Gesellschaftswesen.

Was die Gemeindeordnungen oder Kommunalverfassungen den Ortsräten und Bürgermeistern an exekutiven Rechten und Pflichten, unter Verwaltungsaufsicht stehender Kommunalpolitik, zubilligt bzw. abverlangt unter „Allzuständigkeit der Gemeinden“ gilt in ganz Deutschland und ist eigenständiges Handlungsrecht.

Die Landesverfassungen der verschiedenen Länder oder Staaten, unterstehen alle der Konkordanz mit dem Grundgesetz, enthalten aber praktische Unterschiede. Diese obligen den jeweiligen Landesparlamenten im deutschen Föderalismus und deren legislativen Landtagen bzw. Regierungen und Regierungschefs. Auch haben die Länder eigenen Polizei, eigene Schul-Lehrerpolitik und eigene höchste Gerichtsbarkeit, mit den Oberlandesgerichten.

Der deutsche Bundestag wird am 26. September 2021 (alle vier Jahre) in ganz Deutschland gewählt und muss die eigenständigen Kompetenzen der Länder und Kommunen respektieren. Es kommt immerzu zu Übergriffen des Bundes nach unten, durch die Verteilung der Steuereinnahmen und der übergriffigen Einreden durch Bundesfinanzierungen von Länder und Kommunalkosten.

Abgesehen davon gibt es geregelte Übergriffe im Föderalismus durch die gesetzlichen Pflichten, in Schwächefällen unterer Ebenen von der höheren Ebene Verfassungs- und Verwaltungsgeschehnisse zu kontrollieren, eventuell nachzusteuern und/oder auch finanziell helfen zu müssen. Das Subsidiaritätsprinzip bildet die Ausnahme gegenüber dem GG-Gebot der dezentralen Selbstbestimmung der Bürger an der lokalen Alltagsebene.

Der gesamte Föderalismus wird von einer kulturindustriellen Propagandamaschine kommunikativ irritiert und nicht vernünftig aufgeklärt und informiert. Massenmedien-Publizisten gehen da lieber nach Spaßkultur und Einschaltquoten.

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Dietmar Moews meint: Ich wünsche mir, dass die regelmäßigen Wahltermine und Wahlkämpfe nicht zur selben Zeit oder durcheinander stattfänden.

Man könnte das stets vorab politisch festlegen, auch wenn es mal zu Neuwahlen außer der Reihe kommt, können bereits feste Termine von zusätzlichen Wahlen freigehalten werden.

Unseres föderales Politiksystem, das ja gut ist, weil es von der Alltagsleben-Ebene her, Lokal, Land, Bund, rechtlich geordnet ist, macht, wo die Leute leben, Selbstbestimmung und Mitdenken möglich, anstatt zentralistisch, von Oben herab, dirigiert zu werden (wie z. B. im zentralistischen Frankreich von Paris aus).

Augenblicklich gehen die Wahlen durcheinander. Und der wohl begründete Unmut bei den Wählern, dass für die wichtigen Bundestagswahlen in diesem Wahlkampf den Parteien viele wichtige Fragen gar nicht gestellt werden, halte ich für einen Fehler. Was hat man von Scholz oder Laschet zum Afghanistan-Debakel gesagt? NICHTS.

Der Gedanke, wie viele Deutsche im Politiksstem und als Dienstklasse ohnehin zur laufenden Politik schweigen und sich nicht an Diskussionen beteiligen, überlässt den massenhaft unbedarften Wählern die Straße. Kein Wunder, dass bei der AfD so viel Folklore und Unfug kursiert, der die AfD-Unterklasse an die Grenzen des Unfriedens und der Gewalt bringen. Eine Alternative für Deutschland wird von den AfD-Anhängern keineswegs erschaffen, eher ein Pool der Unzufriedenheit.

Anstatt guten Journalismus zu fördern, pervertieren sogar die Staatsmedien (Deutscher Fernsehpreis) ein Durcheinander mit den Kommerzmedien (RTL) und geben dann solchen Klamauk-Publizistik-Redaktionen, wie „Böhmermann“ beim ZDF, höchste Auszeichnungen. Warum hört man nichts von den besten Prostituierten Deutschlands, die doch auch Mann und Frau gegen Bares bedienen? vielleicht, weil es wenig staatliche Leibesdiener gibt?

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Springe in Niedersachsen: Entnazifizerungs-Drama zur Kommunalwahl 2021 mit Goebel-Gercke-Lüge

September 9, 2021

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am Donnerstag, den 9. Dezember 2021

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In Niedersachsen sollen am Sonntag, 12. September 2021 die regulären Kommunalwahlen stattfinden. Wer in einem niedersächsischen Ort als Bürger angemeldet ist, hat jetzt das aktive Wahlrecht, abzustimmen. Wer von den kandidierenden Parteien und deren persönlichen Kandidaten in die diversen Gemeinderäte für die kommende Periode gewählt und abgeordnet wird, hat die Handlungsmacht und Verantwortung die anstehende Agenda der Lokalpolitik die Bürgergemeinde stellvertretend und nach der geltenden Verfassung zu bestimmen. Dabei muss die föderalpolitische Ordnung, im Rahmen der Verwaltungsordnung EXEKUTIV – so gut es beaufsichtigten Politikamateuren möglich ist – nach den Notwendigkeiten der Daseinfürsorge und Zukunftsgestaltung wahrgenommen bzw. verwirklicht werden.

Im niedersächsischen Springe am Deister, der ehemaligen Kreisstadt, hat sich durch den Flüchtlingsstrom nach 1945 eine mächtige Modernisierung und Fortschrittssituation ergeben, die inzwischen in einer postmodernen Sackgasse hängt. Es fehlen in Springe Initiation, Gemeinschaftsgeist, Finanzkraft und Personal, eine neue Auslegung des politischen Selbstbildes dieser Samtgemeinde in der Region Hannover zu entfalten. Entsprechend notleidend ist die massenkommunikative Szenerie von Springe, als fünftes Rad der Region Hannover – zwischen Hameln und Hannover gelegen – des Landes Niedersachsens.

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Dietmar Moews meint: Was sollen die Wähler in Springe nun am 12. September tun?

Bislang türmen sich die Klagen in Springe über die vergleichsweise Rückständigkeit gegenüber anderen näheren Kleinstädten im Raum Hannover, wie Neustadt, Wunstorf, Isernhagen, Burgdorf, Langenhagen, Laatzen, Pattensen. Springes Lage ist so dramatisch uninspiriert, dass auch Subventionen nach der Subsidiarität – also Geld von Oben – den Springern gar nicht aus der Sackgasse heraushelfen. Ob Internetz-Ausbau oder bauliche Gestaltung der abgewürgten Innenstadt – in Springe hat man nicht mal lokale Parteien, die noch hinreichend Lokalkompetenz haben.

Und zu allem Übel gibt es das mickrige Kommunikationskartell der lokalpolitisch schweigenden Lehrerschaft und des großmäuligen, bis heute nicht anständig entnazifizierten Lokalblatts Neue Deister Zeitung (NDZ).

Nur so ist es überhaupt vorstellbar, dass diese NDZ seit dem NS-Rassismusforscher Dr. Achim Gercke nach wie vor in öffentlichen Proklamationen den in Springe 1818 geborenen, 1848 in die USA ausgewanderten Heinrich Göbel / Henry Goebel Sr. als Erfinder der Edison-Glühbirne, noch heute – als angeblich 25 Jahre vor Edison, also 1854 anstatt 1879 – öffentlich weltweit zu propagieren. Dagegen versagt sogar die geltende Verwaltungsaufsicht der Region Hannover, in Verantwortung des SPD-Ministerpräsidenten Stephan Weil, sie versagt und behauptet rechtswidrig das sogenannte „Opportunitätsprinzip“ anzuwenden: Göbel-Nazi-Lüge sei OPPORTUN, so SPD-MP Stefan Weil

Ministerpräsident Stefan Weil hält es für opportun, den Nazi-Coup von Dr. Achim Gercke des Jahres 1953/1954, dank der damaligen personellen „Entnazifizierung“, die politische Bestimmung von Alt-Nazis durchzusetzen, „dass Göbel die Glühbirne erfunden habe … dass US-Gerichte es im Jahre 1892 so gerichtlich festgestellt hätten“ (und die NDZ tatsächlich es gerüchteweise bereits 1892 in Springe gedruckt hat).

Ministerpräsident Stephan Weil konnte bislang nicht begründen, wie denn dieser NAZI-Coup für Springe politisch als opportun zu verstehen sein könnte. Welches niedersächsisches Opportunitätsprinzip hält es mit den Nazis?

Diese Nazi-Hängepartie mit Göbel wird jetzt in der Kommunalwahl 2021 erneut von den Parteien und Kandidaten in Springe „aus Trotz“ fortgesetzt – man fragt sich als Springer: Wie weit hinterm Deister versteht man sich da selbst?

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PRESSEMITTEILUNG 1. März 2021 KÖLN. Das asz alphons-silbermann-zentrum Köln hat ein neues GUTACHTEN zur Quellenkritik Goebel 2021 veröffentlicht.

Im Zuge neuer Möglichkeiten der internetzgestützten Feldarbeit im Modul „Erinnern und Vergessen einer deutschen Kleinstadt“ hat der Soziologe Dietmar Moews zum Idol Heinrich Goebel, angeblich Glühlampenerfinder vor Edison, folgenden Forschungsstand unter drei umstrittenen, klärungsbedürftigen Aspekten begutachtet (Göbel und Goebel – beide Schreibweisen sind seit 1818 gebräuchlich): Der Deutschamerikaner Henry Goebel (1818-1893) war nicht Glühlampen-Erfinder oder -Entwickler vor Edisons Leistung im Jahr 1879. Goebel war nicht als Produzent an der Elektrifizierungsepoche beteiligt, sondern lediglich als Konsument seiner Zeit. Goebel wurde seit 1929 in seinem deutschen Herkunftsort als Idol geachtet. Das Gutachten stellt fest, dass Goebel infolge seiner freiwilligen Beteiligung als Zeuge während zahlreicher Edison-Patent- und Lizenz-Prozesse zwischen 1885 und 1893 gerichtsnotorisch als Krimineller eigenverantwortlich einwirkte. Damit darf Heinrich Göbel nicht, wie bislang, amtlich als Pionier der Glühlampe bezeichnet werden. Goebel fällt aufgrund der empirischen sozialen Befunde als „Vorbild für die Schulkinder“ aus. Folge dieses Befundes zur Quellenkritik Goebel 2021 ist nunmehr die rechtsstaatliche Pflicht auf der amtlich zuständigen lokalen Verwaltungsebene, auch unter Kontrolle durch Verwaltungs- und Sachaufsicht der Region, unwahre Narrative zu Heinrich Göbel zukünftig zu unterlassen. Denkmäler und amtliche Texte zu Goebel dürfen nicht länger unwahre oder irreführende Aussagen zeigen. Das asz-Gutachten macht weitreichende Publikationen zu Göbel, wie Johannes B. Kerner im ZDF „Die größten Erfinder“, viele Brockhaus-Jahrgänge seit 1926 und die Präsentationen im Deutschen Museum München hinfällig. Zivile Meinungsfreiheit und Lauterkeit bleiben dadurch unangetastet.

asz Pressekontakt und ViSdP: Dr. phil. Dipl.-Ing. Dietmar Moews, Mainzer Straße 28, 50678 Köln, E-Mail: globusmitvorgarten@gmx.de

PRESS RELEASE March 1, 2021 COLOGNE. the asz alphons-silbermann-zentrum Köln has published a new GUTACHTEN on the source criticism Goebel 2021. In the course of new possibilities of internet-supported fieldwork in the module „Remembering and Forgetting a Small German Town“, the sociologist Dietmar Moews has examined the following state of research on the idol Heinrich Goebel, allegedly the inventor of light bulbs before Edison, under three controversial aspects in need of clarification (Goebel and Goebel – both spellings have been in use since 1818): German-American Henry Goebel (1818-1893) was not an incandescent lamp inventor or developer prior to Edison’s 1879 achievement. Goebel was not involved in the electrification era as a producer, but merely as a consumer of his time. Goebel was respected as an idol in his German place of origin since 1929. The expert opinion states that Goebel, as a result of his voluntary participation as a witness during numerous Edison patent and license suits between 1885 and 1893, acted on his own responsibility as a criminal in court. Thus Heinrich Goebel may not, as hitherto, officially be called the pioneer of the incandescent lamp. Goebel drops out as a „role model for school children“ on the basis of the empirical social findings. Consequence of this finding to the source criticism Goebel 2021 is now the constitutional duty on the officially responsible local administrative level, also under control by administrative and factual supervision of the region, to omit untrue narratives to Heinrich Goebel in the future. Monuments and official texts about Goebel must no longer show untrue or misleading statements. The asz expert opinion makes far-reaching publications on Goebel, such as Johannes B. Kerner on ZDF „Die größten Erfinder“, many Brockhaus volumes since 1926 and the presentations in the Deutsches Museum in Munich invalid. Civil liberty of opinion and fairness remain thereby untouched.

asz Press contact and ViSdP: Dr. phil. Dipl.-Ing. Dietmar Moews, Mainzer Straße 28, 50678 Cologne, e-mail: globusmitvorgarten

@dietmarmoews

PRESSEMITTEILUNG 1. März 2021 KÖLN. Das asz alphons-silbermann-zentrum Köln hat ein neues GUTACHTEN zur Quellenkritik Goebel 2021 veröffentlicht. Im Zuge neuer Möglichkeiten der internetzgestützten Feldarbeit im Modul „Erinnern und Vergessen einer deutschen Kleinstadt“ hat der Soziologe Dietmar Moews zum Idol Heinrich Goebel, angeblich Glühlampenerfinder vor Edison, folgenden Forschungsstand unter drei umstrittenen, klärungsbedürftigen Aspekten begutachtet (Göbel und Goebel – beide Schreibweisen sind seit 1818 gebräuchlich): Der Deutschamerikaner Henry Goebel (1818-1893) war nicht Glühlampen-Erfinder oder -Entwickler vor Edisons Leistung im Jahr 1879. Goebel war nicht als Produzent an der Elektrifizierungsepoche beteiligt, sondern lediglich als Konsument seiner Zeit. Goebel wurde seit 1929 in seinem deutschen Herkunftsort als Idol geachtet. Das Gutachten stellt fest, dass Goebel infolge seiner freiwilligen Beteiligung als Zeuge während zahlreicher Edison-Patent- und Lizenz-Prozesse zwischen 1885 und 1893 gerichtsnotorisch als Krimineller eigenverantwortlich einwirkte. Damit darf Heinrich Göbel nicht, wie bislang, amtlich als Pionier der Glühlampe bezeichnet werden. Goebel fällt aufgrund der empirischen sozialen Befunde als „Vorbild für die Schulkinder“ aus. Folge dieses Befundes zur Quellenkritik Goebel 2021 ist nunmehr die rechtsstaatliche Pflicht auf der amtlich zuständigen lokalen Verwaltungsebene, auch unter Kontrolle durch Verwaltungs- und Sachaufsicht der Region, unwahre Narrative zu Heinrich Göbel zukünftig zu unterlassen. Denkmäler und amtliche Texte zu Goebel dürfen nicht länger unwahre oder irreführende Aussagen zeigen. Das asz-Gutachten macht weitreichende Publikationen zu Göbel, wie Johannes B. Kerner im ZDF „Die größten Erfinder“, viele Brockhaus-Jahrgänge seit 1926 und die Präsentationen im Deutschen Museum München hinfällig. Zivile Meinungsfreiheit und Lauterkeit bleiben dadurch unangetastet.

asz Pressekontakt und ViSdP: Dr. phil. Dipl.-Ing. Dietmar Moews, Mainzer Straße 28, 50678 Köln, E-Mail: globusmitvorgarten@gmx.de asz alphons silbermann zentrum Institut für europäische Massenkommunikations- und Bildungsforschung Leiter: Dr. phil. Dietmar Moews, Dipl. Ing. Mainzer Straße 28 50678 Köln  

Gutachten zur Quellenkritik „Heinrich Göbel“  

Seit Jahren mit Göbel beschäftigt, führte ich eine empirisch-soziologische Studie durch, das aktuelle „Erinnern und Vergessen“ als kollektives Gut zu interpretieren. Hierzu war eine belastbare Quellenlage zum Thema Göbel und Lampen zu erkunden und einer Kritik zur vorhandenen Quellenkritik zu unterziehen. Neu dabei sind heutige IT-Mittel zur weltweiten Archivsuche. Die angewendete Methode ist eine Systematische Inhaltsanalyse (Content Analysis), anhand von Texteauswertung, schriftlichen Anfragen, Interviews mit standardisierten Fragebögen und Tiefeninterviews mit ausgewählten Gewährspersonen. Das Gutachten wird zum „Springer-Goebel 2020“ herausgegeben und schließt eine gutachterliche Kritik zu den zwei publizierten unwissenschaftlichen Essays – „Irren ist menschlich“ zur „Göbel-Legende Der Kampf um die Erfindung der Glühlampe; zuKlampen 2007“ und „Die Glühlampe – eine deutsche Erfindung? Über die Heinrich-Göbel-Denkmäler in Springe“ in Hannoversche Geschichtsblätter 2020 – von Hans-Christian Rohde aus. Die Essays sind unwissenschaftlich, betreiben die weitere Legenden-Verirrung, übergehen den Forschungsstand 2007, unterschlagen die empirischen lokalen Idolisierungskräfte bis 2007 bzw. 2020. Zudem fehlt eine Universitätspublikation (gem. Promotionsordnung).   Vorauszuschicken ist, dass mein folgendes Gutachten nicht Heinrich Göbel direkt betrifft, auch nicht die Geschichte des elektrischen Lichts, auch nicht dem sozio-kulturellen und sozio-politischen Kommunikationsgeschehen der Idolisierung, sondern im ganz engen Sinn auf das zielt, was heute, also gegenwärtig, als Stand der Wissenschaft anzusehen ist und widerspruchsfrei, unwidersprochen kritisch zu Quellen für „Göbel als Erfinder, Entwickler, Publizist oder Nachbauer von elektrischen Glühlampen“ bekannt ist und für wahr gehalten wird. Der Rang der hierfür aussagekräftigen Quellen liegt in der Beweiskraft der Zuordnung zur Göbelfrage und den Göbelindikatoren für die noch oder als ungeklärt hingestellte kuranten Fragen: 1. Ob Goebel die erste brauchbare elektrische Glühlampe 1854 erfand, d.h. bereits 25 Jahre vor Edison? Ergänzt mit der auch vom ZDF 2005 verbreiteten Idee: „Goebel erkämpfte sich in Amerika vor Gericht die Ersterfinder-Zuer-kennung und Goebels Familie erhielt daraufhin von Edison hohe Abfindungszahlungen“. 2. Ob Goebel mit Glühlampenarbeit als Pionier in der Elektrifizierung beteiligt war? 3. Ob Goebel eine anerkannt tüchtige Person war oder ein Krimineller mit mobartigem Sozialverhalten und keinesfalls als ein Springer Lokal-Idol taugt? Das Gutachten gilt der vorhandenen wissenschaftlich festgestellten Quellenkritik sowie solchen Pseudoquellen, deren Ursprünge bislang ohne zureichende Quellenkritik irreführende Angaben oder Deutungen zum zeitweiligen Lampenmechaniker Göbel, aus dem vorletztem Jahrhundert, anzeigen.   Als Unterlage für dieses Gutachten sichtete ich das Feld und wertete die folgenden Themenkreise zu Quellen und der dazugehörenden Quellenkritik-Lage aus: 1. Quellenkritik zur Geschichte der Technik des elektrischen Lichts 2. Neue Publikationen und Quellenkritik zu vorhandenen, öffentlich zugänglichen Göbel-Dokumenten und Bezeugungen (Museen, Internet, Archive, asz Dresden / heute Köln, Universitätsbibliotheken, Massenmedien aller Art, Zeitungspublikationen u. ä) 3. Quellenkritik zu Dokumenten zum Gang der Patentstreitigkeiten, zu den Richtersprüchen und strafrechtliche Perspektive   Dem Untersuchungsgegenstand geschuldet bin ich, immer die wissenschaftliche Haltbarkeit betreffend, zum folgenden gutachterlichen Ergebnis gekommen:   Der gesamte Befund wurde zunächst als vielseitige Quellenrecherche nach Quellen und etwaig vorhandener Quellenkritik oder zusammenfassender Deutung und öffentlicher Göbel-Exposition abgesucht und aufgearbeitet. Dabei kommt der wissenschaftlichen Objektivität zugute, dass Meinungen und Wissen von zahlreichen Fachleuten eingeholt werden konnten.   Kern der heutigen quellenkritischen Lage im Jahre 2021 findet sich in deponierten Originalurkunden und in kopierten, beglaubigten und unbeglaubigten Echtzeit-Textdokumenten und Abschriften, teils mit falschen oder unsicheren Übersetzungen (Goebel beeidete deutsche Texte; die Gerichte hatten die Texte in U. S. -English). Es wurde im Jahr 2005 vom asz alphons silbermann zentrum, von Dr. Dietmar Moews eine Quellenkritik „ZDF-Gutachten“ vorgelegt sowie vom selben Autor, ebenfalls vom asz, im Jahr 2006, die „Münchenkritik 2006“ publiziert. Diese Gutachten haben zur Revision der Göbel-Darstellung im Deutschen Museum München geführt (s. Anl. Deutsches Museum, 2006, Dr. Dittmann). Weiter gibt keine gültige deutschsprachige Buchpublikation mit Quellenkritik.  

Als quellenkritisches Urteilskriterium für die gutachterlich herangezogene Quellenauswahl wurden folgende Fragen in Geltung genommen: Wie weit wurden die Textdokumente an ihre Ursprünge zurückverfolgt? Wie werden sie aus heutiger Sicht verifiziert? Und wie sind sie qualitativ an gültigen Primärquellen, z. B. Originalurkunden, verankert? Wie weit sind diese Ursprünge heute nachvollziehbar und in ihrer zeitlichen und materiellen Qualität auf Konkludenz oder Widerspruch hinsichtlich der Göbelfrage sicher? Der erfasste Sachstand unterliegt in der Begutachtung wie auch in der Quellenkritik selbst, methodisch der semantischen Text-Sekundär-Inhaltsanalyse. Außerdem wurden Deutungsperspektiven in dem Grundsatz von systematischer Denkweise und Ideologiekritik bewertet.   Das wissenschaftliche Grundverlangen zur Gültigkeit qualitativen inhaltsanalytischen Vorgehens einer genügenden Repräsentativität der Begutachtung der Quellenkritik zu Heinrich Göbel und damit zum Fall Göbel wird erreicht, in dem die wichtigsten Quellen berücksichtigt wurden. Insofern das Gutachten als Vollanalyse Geltung beansprucht.

Daraus ergibt sich heute folgende Lage der Quellenkritik zu den spezifischen Goebelvorstellungen:   In allen drei quellenkritischen Perspektiven –

1. Geschichte des elektrischen Lichts;

2. vorhandene Göbel-Dokumente;

3. Patentstreitigkeiten und Richtersprüche –

 liegen heute sowohl quellenkritisch gültige, nachvollziehbare und quellenkritisch ebenfalls materiell begründet nichtgültige und schließlich historisch unverankerte Göbelbilder vor. Es bietet sich dem nüchternen Blick auf das vorhandene Material:    

Zu 1. Quellenkritik zur Geschichte des elektrischen Lichts;  

Betrachtet man die weltbekannte öffentliche Technikgeschichte, in Enzyklopädien, Fachbüchern und Museen (z. B. Deutsches Technikmuseum in Berlin, Siemens-Forum München, Europäisches Patentamt München oder Deutsches Museum München u. a.), erscheint zunächst die Entwicklungs- und Entdeckungsgeschichte der Elektrizität und des elektrischen Lichts, alsdann zahlreiche Einzelentwicklungen, dann Stufe für Stufe experimentelle elektrische Lampen sowie die Patentgeschichte als Teil der Wirtschaft. Dabei spielen – immer im Zuge der Internationalisierung – die Stromquellen, Batterien und seit 1866 der Dynamo (Siemens/Hochhausen) eine ebenso mitwirkende Rolle wie die Produktion und Distribution von technischen Produkten sowie der Austausch von Wissen an den Hochschulen und Forschungsinstituten, dazu das Patentrecht und der Wettkampf um Patente. Die Quellenkritik zur Geschichte des elektrischen Lichts bezieht grundsätzlich weltweit sämtliche Publikationen zur Technikgeschichte ein. Begutachtet indes wird lediglich die vorrangige „Göbelfrage“: Wann hatte Göbel eine wirkliche Lampe? Es gilt die historische Faktizität und deren wissenschaftlicher, insofern gutachterlicher, auch juridischer – das heißt äußerer Beweis. Ausgegangen von der harten Auseinandersetzung zwischen dem Patentinhaber Edison und allen anderen, die sich seinem U. S.-Patent nicht unterwerfen wollten, folgte auf die Klagebeantragung im Jahr 1885 erst im Jahr 1892 im Streit Edison vs. United States Electric Company das zugunsten Edison gesprochene Urteil von New York. Es stellt die hervorragende den Patentanspruch rechtfertigende Qualität auch zur Göbelfrage so heraus: . Kohleglüher, Platindrähte, geblasene Glaskörper, Torricelli-Vakuum, waren alt und längst vor Goebel (vor dem nicht erwiesenen Jahr 1854) gut bekannt. Die Qualität des Edisonpatents lag im Wesentlichen in der praktischen Konstruktion und Fertigungspraxis einer haltbaren Glühlampe. Insbesondere, dass mittels einer Werkzeuglade die endgültige gebogene Form und Maßgenauigkeit des Bambus-Kohleglühfadens bereits vor der Verkohlung fixiert wird sowie eine besondere Teerkittbefestigung von Glühelement und Stromdrähten sowie ein extrem hohes Vakuum (air-washing) eine besondere Dauerhaftigkeit des Systems bedingt. Die strukturelle praktische Komposition der Edisonlampe war die Patentleistung, nicht das allgemeine physikalische Wissen um die Teile (Richter Wallace/New York: 1892; s. unten: zu 3.). Richterlich verfügt wird damit eine Art Generalanspruch mit Denkverbot für andere. Der technikgeschichtliche Befund ist auf Grundlage der Gerichtsdokumente (National printed Records) quellenkritisch einwandfrei (s. a. Fachzeitschrift Electrical World/Kopie in asz-archiv: EW Vol XXII., No. 3, July 15. 1893, S. 35 u.S.45-49f). Dort heißt es zu recht (S. 35): „Dieser Prozess wird als eine der am sorgfältigsten vorbereiteten und am dichtesten argumentierten Voruntersuchungen in die Geschichte der Patentkämpfe eingehen. Beide Seiten sagen, dass kaum je ein abschließendes Gerichtsverfahren so achtsam vorbereitet worden sei.“ (a.a.O.) Diese elektrogeschichtliche Pro-und-Kontra-Argumentation der damaligen Kontrahenten der Jahre 1892 und 1893 wird mit einem abrundenden Blick, ob danach noch zusätzliche oder bessere oder neue, z. B. heutige Erkenntnisse vorliegen, ergänzt.   Damit liefert die quellenkritsche Lage eine im Wesentlichen zweifelsfreie Entwicklungsgeschichte der Glühlampen, mit aus heutiger Sicht einwandfreier Gültigkeit: Mit dem Engländer DeMoleyn, 1841 und den Amerikanern Starr/King, 1845, werden elektrische Vakuum-Glaslampen mit Widerstand-Glühelementen unterschiedlicher Art international vorgeführt, publiziert und auch patentiert. Andere, weniger bekannte Lampenbauer, erscheinen auf dieser technischen Spur. Es sind, Staite Lamp, 1848, mit Iridium-Glühelement, 1848; Shepard Lamp, 1850; Roberts Lamp, 1852; alle vor dem angeblichen Goebeljahr 1854. Edisons erste Kohlefaden-Lampe mit speziellem Haltbarkeits-Vacuum und seine Paper Horseshoe Lamp erschienen 1879. Es folgte Edison/United States Patent Office Patent-Numero 223,898 vom 12. Oktober 1879. Es besagt „exklusives Recht zur Herstellung von Glühlampen beinhaltet das Gepräge eines hochwiderständigen Kohlefadens, eingeschlossen in einem Ganzglasbehälter in dem ein hohes Vakuum erreicht wird; In dieser Folge erscheint „Henry Goebel one-half to John W. Kulenkamp/ United States Patent Office Patent-Numero 266.358, am 24. Oktober 1882, als Vortäuschung einer Lampenerfindung: Drahtverbindung und Drahtabflachung für Incandescent Lamp“; sowie Sawyer-Man Lamp im Grundsatzstreit mit Edison 1885, wo ebenfalls Goebel nur Unbeachtlichkeit zuerkannt wird (bald kam Westinghouses Wechselstrom-Technik, während Edisons Patent im Oktober 1894 auslief). Goebel steht als Nachbauer im Jahre 1882, mit einer quasi redundanten Leistung und seinen Lügen, die Randnotiz als krimineller Meineidler in der Technikgeschichte zu, der zuletzt im Gerichtsstreit wegen Betruges und Bestechlichkeit („fraud, bribery“) allseitig durch die Streitparteien ausgeschlossen wurde (nicht jedoch wurde Goebel Teil der wirklichen Entwicklungsgeschichte der Glühlampen). Im Überblick wird eine vollkommene Dokumenten-Lage hinsichtlich der Erfindungspublikationen und Patente sowie deren Diskussion in den Patentprozessen im Einzelnen festgestellt.    

Zu 2. Neue Publikationen und Quellenkritik zu vorhandenen Göbel-Dokumenten;  

Neben den biographischen Belegen für Göbels Leben – Geburt im Jahr 1818 in Deutschland, Auswanderung 1848 mit dem Schiff in die Vereinigten Staaten, dort in New York bis zum Tode im Jahre 1893, bis 1886 im Einmannbetrieb erwerbsmäßig tätig als Mieter eines Juwelierladens mit kleiner Werkstatt, Reparaturmechaniker und ambulanter Schausteller -, ist hinreichend aus Originalarchivalien bekannt, was die Frage auf Quellen für Goebels tatsächliche Lampenbeziehungen betrifft. Die Technikgeschichte belegt, die Glühlampen-Entwicklungsgeschichte währte bereits seit über hundert Jahren und wuchs in kleinen Schritten.   Über Henry Goebel, wie Heinrich Göbel sich als U. S. Amerikaner ab 1849 nannte, liegen der Technikgeschichtsforschung wie der Göbelforschung hierzu wenige – genau drei Primärquellen vor. Die sind in Kopien verbreitet. Deren Inhalt kann quellenkritisch, d. h. inhaltlich-semantisch, materiell und zeitlich, sicher zugeordnet werden, ist homogen und ist diesbezüglich keinerlei ernsthaften Zweifeln unterworfen. Diese Primärquellen zur Göbelfrage sind: ein schriftlich vorliegender Dienstleistungsvertrag; eine öffentliche bzw. in zwei Zeitungen veröffentlichte Lampenausstellung; ein vom U.S. Patent Office ordentlich zuerkanntes Lampenpatent:     – 1881: Dienstleistungsvertrag mit American Electric Light Company New York   Es ist dem Gutachter keine früher datierte sonstige einschlägige Primärquelle bekannt geworden, die damals als gesichert galt und heute noch gesichert ist oder die zusätzlich aufgetaucht wäre, bis auf diesen Dienstleistungsvertrag zum Glühlampenbau, der zwischen Henry Goebel und der American Electric Light Company New York am 5. September 1881 geschlossen wurde. Dieser Vertrag liegt in Abschriften und in Kopien sowie in mehreren Übersetzungen, vom US-Englischen ins Deutsche, vor, wurde auch in den Gerichtsverhandlungen des Jahres 1893, berücksichtigt und konstatiert, und ruft keine quellenkritischen Zweifel hervor. Es liegt darüberhinaus, keine Quellenkritik zu später aufgefundenen Dokumenten, später nachgeschobenen Beweisstücken oder später veröffentlichten, rückdatierten Argumenten vor, die die Annahme eines früheren Zeitpunkts als das Jahr 1881 rechtfertigen können (s. u. zu 3. und Anhang zu 2), außer bereits im „Gutachten zur Quellenkritik 2006“ von Dietmar Moews, vom asz damals publiziert, vor. . – 1882: Goebels Ausstellung   Goebel betrat das öffentliche Feld des elektrischen Lichts mit einer kleinen Ausstellung von Glühlampen in seinem letzten Laden in der 468 Grand Street. Darüber berichteten die Zeitungen The New York Times am 30. April 1882 und The New York World am 1. Mai 1882 (Reprint im EE v. 1. Feb. 1893, S. 121). Es ist Goebels erster Lampenauftritt. Die Lampen der Ausstellung stammten von American Electr. Light. Diese Sekundärquelle ist in zahlreichen Archiven als Kopien abgelegt, allgemein zugänglich und unstrittig. Die Ausstellung selbst wird im Fall Edison et al. vs. Beacon, Feb. 1893 erwähnt, also bestätigt.     – 1882: Goebels Lampenpatent   Mit dem Goebel-Lampen-Patent No. 266.358 vom United States Patent Office liegt die entscheidende Primärquelle vor. Es war am 23. Januar 1882 beantragt und am 24. Oktober 1882 erteilt worden. In der Patentschrift und der technischen System/Konstruktionszeichnung findet der Fachmann, dass vom Patentantragsteller Goebel selbst die Nachrangigkeit auf Edison sachlich-technisch dokumentiert ist. Diese Goebel zur Hälfte mit Kulenkamp zuerkannte Patentleistung besteht in einer Drahtapplikation, die im übrigen an einer typischen Edison-Lampentechnik dargestellt wird. Dieses Patent No. 266.358 hatte dann in den späteren Gerichtsverhandlungen ein entscheidendes Gewicht.   Zu 2. Daraus folgere ich, dass die frühesten vorhandenen Primärquellen zur Goebelfrage, die Goebel in Verbindung mit Glühlampen nachweisen, bereits zur Echtzeit bekannt waren – das ist ab 5. September 1881 – und gerichtlich verhandelt und beurteilt worden sind, als da wären: 1. Der Dienstleistungsvertrag zwischen Henry Goebel und der American Electric Light Comp. zum Systemlampenbau vom 5. September 1881; 2. Die Ausstellung mit solchen Systemlampen am 1. Mai 1882 in Goebels Laden-Hinterzimmer in der Grand Street 468, berichtet u. a. in The New York World vom 1. Mai 1882 und 3. Das Goebel-Kulenkamp-Lampen-Patent vom 24. Oktober 1882, U. S. Patent Office No. 268,358.   Zu 3. Quellenkritik und Dokumente zum Gang der Patentstreitigkeiten, zu den Richtersprüchen und strafrechtliche Perspektive   Dieses dritte Feld zur Goebelfrage hat dokumentierte Richtersprüche, Argumentationen der Kontrahenten, Kläger und Beklagten sowie Zeugeneinlassungen und prozessstrategische Tatsachen zu beachten. Was sich als Vernunftwahrheit bereits selbst disqualifiziert, weil Goebel erst nach – unter Anderen – Starr/King im Jahr 1845, angeblich 1854, kam – nimmt nun in diesem Gutachten den größten Raum ein. Denn nach wie vor werden jene Gerichtsprozesse und Urteile von 1893 im Blick der verirrten Prioritätsfrage „Edison vs. Goebel“ als Schlüsselbeweis gesehen, ohne dass dafür je belastbare Quellen vorhanden waren und nicht vorhanden sind. Doch die entscheidenden Tatsachenwahrheiten liegen nicht in der zeitlichen Priorität (Vernunftwahrheit: Goebel nach Starr 1845), sondern sie liegt in der technischen Qualität und Überlegenheit des Edison-Systems (Goebel 1882 schlechter als Edison).   Kurz: Das Gutachten kommt nach Prüfung der Quellen und der Quellenkritik zu den Gerichtsverfahren, die in umfangreichen Reportagen und Aufzeichnungen gesichert sind, zu dem folgenden Schluss: Die Goebelfrage und die sogenannte Goebel Defense wurden in keinem der Richtersprüche bestätigt oder zugunsten Goebels entschieden. Es ist aus diesen Prozessen keine anderslautende Erkenntnis zu ziehen, als Quellen und Quellenkritik zu 1) und zu 2) es zeigen. Es liegen insgesamt 7 Eidesstattliche Erklärungen, angeblich von Henry Goebel sr. aus dem Frühjahr 1893 zur Göbelfrage vor. Die Quellenanalyse kann deren Inhalte nicht anerkennen. Es fehlen Hand-Unterschriften dazu bei zwei Eidesstattliche Erklärungen und Bezahl-Quittungen, weitere widersprüchliche Zeugnisse des Sohnes Henry Goebel jr. als quasi Kronzeuge und weitere Goebel-Söhne, Charles, William, George, liegen vor. Außerdem gehen von 12 engen Familienmitgliedern Henry Goebels zunächst für Boston/1893 etwa 30, dann für St. Louis und Oconto/Milwaukee insgesamt über 100 Eidesstattliche Erklärungen aus, die Goebel unterstützen wollen, aber in ihrer Laienhaftigkeit oder Ungenauigkeit nicht helfen, sondern auf dieser Seite eher den Verdacht einer vielleicht harmlosen Machenschaft erzeugen. Während auf der Seite der Anwälte und Firmen zivilrechtliche und strafrechtliche Tatbestände dazu helfen sollen, das Patentgeschäft zu manipulieren, Zeugenkäufe mit Ausblick auf Aktienkurse und Aktienkäufe. Dies sei deshalb ohne Weiteres angefügt, weil die sogenannte „Goebel Defense“ nicht zur Klärung der Göbelfrage aufgebracht und seitens der Verteidigung nicht dahingehend geführt und verhandelt worden ist. Hauptverhandlungen wurden nach dem Berufungsentscheid zu Electrical Manufacturing Company vs. Edison Oconto 1894 gar nicht mehr durchgeführt.   Es wird hier der Knappheit halber für nützlich angesehen, dem Gutachten einen zweiteiligen Anhang – zu 2.) und zu 3.) zu geben. Zusammenhänge der Patentstreitig-keiten werden im Anhang soweit entfaltet, dass die oft zitierten, aber nicht beglaubigten quellenkritisch fragwürdigen Abschriften von Eidesstattlichen Erklärungen zugeordnet werden können, ohne dass damit mehr als eine vorläufige Quellenkritik geboten wird.   Schließlich ist die Lage der Quellenkritik im Jahr 2021 aus folgendem Grund nur als vorläufig zu einem Gesamtgutachten zusammenzufassen. Das Untersuchungsfeld zur Göbelfrage ist ideologisch von zwei gegensätzlichen Ideologien geprägt. Einerseits, hinsichtlich der Technikgeschichte, der Glühlampenentwicklung und des wissenschaftlichen Umgangs, war bis heute eine überwiegend unambitionierte, dem naturwissenschaftlichen Positivismus hinneigende Grundposition maßgeblich. Einer solchen fühlt sich der Verfasser ideologisch verbunden. Danach gilt, dass man weiß, was man weiß – die Grenze zum Nichtwissen oder nur Meinen ist von den vorhandenen Befunden bestimmt. Aus dieser Position wurden bisher mutmaßliche Annahmen nicht weiter erforscht als es in den gründlichen Prozessen der Edisonzeit geschah (z. B. Goebels Narrativ eines Professor Münchhausen, der vor 1848 in Hannover aktuelles Lampenwissen gehabt hätte) und quellenkritisch als sicher angesehen werden kann. Andererseits herrscht teils – lediglich im deutschen Sprachraum – die Ideologie der für ein bestimmtes Selbstbild geeigneten Mutmaßlichkeit. Danach stehen nicht wissenschaftliche Klärung, nicht Aufklärung und kollektive Vernunft vor, sondern die offen gehandhabte Wertsetzung einer gewünschten Ideologisierung: Man sucht den Lichterfinder Heinrich Göbel wie einen existentiellen Bestandteil des Selbstwertgefühls und des Selbstbildes gegen die geschichtliche Seinsbindung und die Quellenlage zu verteidigen.   Die Quellenlage ist insgesamt quellenkritisch einwandfrei und genügt. Sie besteht aus eindeutigen (zu 1 und zu 2) Primär- und Sekundärqualitäten. Insbesondere als konkrete Primärquellen sind amtliche und zur Echtzeit publizierte Dokumente zur Göbelfrage und zur Person Heinrich Goebels sicher. In den aufwendigen Gerichtsverfahren in den USA (zwischen 1879 und 1894) – für die gesamte zur Göbelfrage relevante Glühlampen-Entwicklungszeit, die mit dem Jahr 1841 beginnt und bis zum Edisonjahr 1880 reicht – wurde dieses Feld analysiert und dokumentiert, ist archiviert und zugänglich. Hervorzuheben ist, es waren damals und sind heute keine persönlichen Gegenstände oder Erfindungs-Stücke von Göbel vorhanden oder nur genannt, die die Goebel Defense stützen, sondern Gegenteile, wie die technisch unmögliche Parfümflasche oder die für das Bambus-Glühelement zu kleinräumigen Glastuben. Dokumentiert sind sämtliche Richtersprüche in gedruckter, teils buchgebundener Form im U. S. Nationalarchiv. Ferner wurden die Prozessverläufe in den Fachzeitschriften umfangreich berichtet, sodass die Kontroversen in den Verhandlungen und Argumentationen ebenfalls nach Hinzuziehung aller anderen Deutungskriterien wie Konkludenz und greifbare Fakten, als quellenkritisch sicher und noch heute verifizierbar zu gelten haben. Sofern die Göbelfrage darin berührt wurde oder im engen Sinn der Goebel Defense verhandelt worden ist, werden diese Befunde und Sekundärquellen im Anhang des Gutachtens dargestellt. Zusammenfassung des Gutachtens vom 1. März 2021:   Damit komme ich zu dem gutachterlichen Schluss, dass die quellenkritische Behandlung der vorhandenen bekannten Quellen im Jahre 2021 zur Göbelfrage eindeutig ist. Das heißt, die Quellen zu Göbel als subalterner Handwerker im Feld der elektrischen Glühlampen beginnen zeitlich am 5. September des Jahres 1881. Materiell, zu Göbels eigenen handwerklichen Anteilen lagen zu diesem Zeitpunkt keine Glühlampen als verifizierte Beweiswerkstücke vor. Sondern lediglich solche Lampen wurden im Jahr 1893 nachgereicht, die aber seit 1882 nicht vorgelegt werden konnten, jedenfalls gerichtsnotorisch nicht vorgelegt worden sind. Im September 1881 wurde Goebel Mitarbeiter einer von Edison-Fachleuten erst 1881 als feindliche Ausgründung aufgestellte, rivalisierende Lampenfirma. Hier erlangte Goebel erstes Lampenwissen. Im Mai 1882 zeigte Göbel eine Lampenausstellung über die zwei Zeitungen Notiz brachten. Im Oktober 1882 erwarb Goebel ein zur Täuschung von Investoren angemeldetes Lampen-Patent unter dem Edison-Patent. Besonders die Reihe der Nachbaulampen aus dem Jahr 1893, die unter Mitwirkung Goebels bei Beacon in Boston zur Vorlage bei Gericht erstellt wurden, zeigt, dass kein Stück dabei war, das der für die Göbelfrage interessantesten Lampe No. 4. bautechnisch entsprach. Die im Jahr 1893 den Gerichten vorgelegenen, damals nicht verifizierten Goebel-Glühlampen werden heute im Henry-Ford-Museum in Michigan/USA aufbewahrt. Eine Altersuntersuchung solcher Lampen könnte schwerlich den Zeitpunkt ihres Zusammenbaus beweisen, da die Einzelteile ihren altersmäßigen Ursprung viel früher haben können (wann wuchs eine Holzfaser? wann wurde sie verkohlt? wann wurde sie eingebaut? wie alt waren die Glasrohlinge, bevor daraus Tubenlampen abgelängt worden sind? usw). Die Göbelfrage: wann hat sie wer gebaut? – hängt davon nicht ab.  Alle anderslautenden Göbelvorstellungen, wie sie in deutschen Büchern und in Göbels Geburtsstadt Springe tradiert werden, sind eine andauernde gewünschte Idolbildung, eine geteilte Kollektiv-Vorstellung, die ohne konkrete Beweise und Bezeugungen auskommt, aber gerichtlich im Jahr 1893 widerlegt worden sind. Eine historische Verankerung des in Deutschland geborenen US-Amerikaners Henry Goebel (1818-1893) lässt sich bei allen auf dem Meinungsmarkt vorhanden Vorstellungen immer wieder nur auf die Probe der Quellenkritik der jeweiligen Quelle beziehen. Alle zur Idolisierung verwendeten angeblich „neuen Göbelquellen“, die diese Lage ignorieren, wie zuletzt HC Rohde mit der Formulierung Göbel hatte mit seinem Patent erst drei Jahre nach 1879 einen unbedeutenden Beitrag zur Weiterentwicklung geleistet“, in „Die Glühlampe – eine deutsche Erfindung? Über die Heinrich-Göbel-Denkmäler in Springe“ in Hannoversche Geschichtsblätter 2020, verzichten damit auf Geltung.

Springe, 1. März 2021, Dr. phil. Dietmar Moews, Dipl. Ing. Köln .  

Anhänge zum Gutachten der Quellenkritik zu 2.) und zu 3.)  

Anhang zum Gutachten der Quellenkritik zu 2.)   In diesem Punkt geht die Göbelfrage über die Goebel Defense, von der kleinen Angeberei und Schaustellerei Henry Goebels in Hochstapelei und in Betrug über – und zwar im juristischen Sinn Betrug – Henry Goebel srs. Demnach war Henry Goebel sr. im Jahr 1882, im Alter von 64 Jahren volltestierfähiger Betrüger, aus Sicht des Jahres 1894. Es betrifft die Zusammenhänge der Lampenbaufirma American Electric Light Company, New York, und deren Gründer einerseits. Andererseits betrifft es den erst seit dem Dienstleistungsvertrag Goebels belegten Umgang Goebels mit dem Lampenmetier überhaupt. Alle Bemühungen des Gutachters, aus der Sicht des Jahres 2021, wie schon 2005 und 2006, ernstzunehmende Quellen oder Indikationen für die Beschäftigung Goebels mit Lampen, Licht und Batterien – vor 1881 – zu finden, erbrachten keine Ergebnisse. Weder aus der Sicht von 1848, noch in Deutschland, noch 1854 oder 1859 – diese Jahreszahlen wurden anfang 1893 vom Elektro-Lobbyisten Pope auf den Markt geworfen (mit einer Abbildung des Lampen-Exp. No. 3, das erst 1892 hergestellt worden und in keiner Weise die technische Höhe des Edison-Patents hatte) -, noch aus der Zeit der American Electric Light Company und auch nicht aus den gründlichen und quellenkritisch tragfähigen Verhandlungen in den Patentprozessen, von 1885 bis 1894. Schließlich werden falscheidliche Versicherungen als Zeuge und Betrug klar, wenn man die Entstehung des Goebelschen Lampenpatents überprüft, insbesondere angesichts des dokumentierten Zerwürfnisses zwischen den beiden one-half-Patenteignern Henry Goebel und John W. Kulenkamp sowie von Goebels Tätlichkeit gegenüber dem Patentanwalt Paul Goepel in dessen Anwalts-Geschäftsräumen im Jahr 1882. Nach Ermessen des Gutachters zeigt allein eine semantisch-inhaltliche Sekundäranalyse der vorliegenden persönlichen Gerichtsbezeugungen in den Auseinandersetzungen zwischen Goebel mit seinem Familienfreund, Freimaurer-Bruder und dann auch Geschäftspartner John William Kulenkamp, seit den 1850er Jahren bis 1893, die brutalen Vorstellungs- und Handlungsweisen Göbels als US-Amerikaner in East-side-South Manhattan N. Y. N. Y., dass eine Idolisierung für Springer Schulkinder nicht den mindesten Lauterkeits-Vorstellungen im heutigen „FAKE- und TRUMP-Zeitalter“ gerecht werden kann. Ende des Jahres 1880 verlassen 3 wichtige Mitarbeiter Edisons, William McMahon, George Crosby, Edwin M. Fox, die Edison Laboratories, um eine eigene, mit Edison rivalisierende Lampenfirma zu gründen: American Electric Light Company New York wird am 1. März 1881 gegründet (asz-archiv: Electrical Engineer, New York, vom 8.2.1893 Vol. XV. No.249, S.148ff; EW, New York,vom 22. Juli 1893 Vol. XXII. S. 68-80: Oconto-Fall). Sie fragten Goebel in seinem „Juwelierladen“, ob er je Glühlampen hergestellt habe. Goebel verneinte, aber er könne Kohlen wie Edison machen. Goebel kannte sich mit Edisons Erfindungen aus und lobte Edison als großen Erfinder. Alle Leute waren über das elektrische Licht aufgeregt und alle wussten, dass Edison die Erfindung gemacht hatte. Hätte jemand bessere Ideen für Glühlampen gehabt, ihm hätte unbegrenzt Kapital zur Verfügung gestanden, diese als Konkurrent Edisons zu entwickeln und rauszubringen. Die American et al. beabsichtigte das. Goebel und sein Sohn hatten offenbar Motive und alle Gründe, für Bezahlung große Versprechungen zu machen, ließen sich bezahlen und hätten Alles dafür gegeben, solche Lampen zu machen, wenn sie in dem Metier überhaupt je schon etwas gemacht hätten. Goebel schloss obigen Dienstleistungs-Vertrag am 5. September 1881, für die American et al. im Lampenbau tätig zu sein, dabei sich an die technischen Vorgaben der American et al. zu halten. Die American baute Lampen, die das Edisonpatent verletzten. Man hatte das technische Wissen bei der „Ausgründung“ mitgenommen: Goebel war subalterner Lampenteile-Hersteller nach Edison (a.a.O.). Und Goebel erzählte, er hätte noch gute geheime Ideen für die Lampen. Es wurde im Fall Edison vs. Beacon, von Boston im Februar 1893 verhandelt und in der Urteilsbegründung von Richter Colt festgestellt: „Hätten Interessenten, wie die American Electric Light Company, eine Lampe, wie No. 4 von Goebel vorgelegt bekommen und das dazugehöriges Wissen, das Edisons Patente antizipiert, wäre das ein Vermögen für Goebel wert gewesen. Doch Goebel hatte nichts und konnte nichts. Gleichzeitig Goebelsohn Henry jr. in den Edison-Laboratories vorstellig wurde, um Edison das Edison-Patent(mit)wissen seines Vaters (den Geschäftspartner Goebel Srs. Dreyer hintergehend) zum Kauf anzubieten. Er forderte 20.000.- Dollar (Goebels Hausmiete betrug jährlich 700.- Dollar, zum Vergleich). Edisons Büro, Mr. Eaton, verlangte Beweise für das angebotene Wissen und praktische Muster. Goebel jr. hatte aber nichts aufzuweisen. Die viel später erst 1893 vorgelegte Lampe No.4., die, wenn sie schon vorhanden gewesen wäre und funktioniert hätte, und alt gewesen wäre, für das Edison Patent hätte relevant sein können, war erst 1883 von Glasbläser Heger angefertigt worden. Goebel hatte nichts – Eatons Büro lehnte ab. (asz-archiv: EW vom 25.2.1893, Vol. XXI. No. 8, S.141ff u. a.a.O)   Noch haarsträubender war Goebels „Patenthandel“ mit Dreyer im Jahr 1882. Dreyer – ein Investor bei Aktien- und Innovationsgeschäften, Verbindungsmann zu Edison und zu Arnoux-Hochhausen – versuchte ebenfalls auf eigene Rechnung eine Lampenfirma aufzuziehen. Dreyer handelte mit Goebel eine Option zur Lieferung von allen seinen am 30. April 1882 von Goebel angeblichen (erlogenen) Erfindungen und seinem Glühlampenwissen aus. Goebel erhielt dafür 500,- Dollar Vorschuss und erhebliche Gewinnbeteiligungen, falls Dreyer mit Goebellampen ins Geschäft käme. Goebel konnte nichts zeigen. Konnte auch keine alte Lampe nachbauen. Dreyer zahlte noch einmal weitere 425.- Dollar zur Verlängerung seiner Option (s. Bezahlquittungen). Der Ärger war besonders groß, als Dreyer herausbekam, dass Goebel auch mit Edison verhandelte bzw. sein Sohn Henry jr. Goebel dadurch den Dreyer/Goebel-Vertrag zu hintergehen versucht hatte. Die heute vorhandenen handschriftlichen Quittungen zeigen auch Henry Goebel Jr. als Geldempfänger, der 1893 behauptete, sein Sohn habe ohne sein Einverständnis Geld genommen, das Goebel Sr. nie erhalten habe.   Der Betrug an Dreyer wurde offiziell, indem Goebel im Jahr 1882 mehrfach versuchte ein Lampenpatent anzumelden. Goebel beteiligte den Nichtfachmann John W. Kulenkamp, der Investoren mit dem Patent anwerben sollte. Darin sollte vorgetäuscht werden, dass Goebel Patenqualitäten zu verkaufen habe, dazu Glühlampen, die vor Edison hergestellt worden seien, womit also eine von Edisons Patenten freie Lampenherstellung möglich sein sollte. Goebel und seine Söhne versprachen, selbst als Lampenbauer mitwirken zu wollen. Da Kulenkamp diese erhoffte Geldakquise nicht gelang – so wie sie Goebel selbst und seinen Söhnen bei Dreyer und Arnoux-Hochhausen gelungen war (durch Dreyers Vermittlung), außer bei Edison Laboratories – zerstritten sich Goebel und Kulenkamp im Jahr 1882. Aus diesem Zusammenhang traten im Jahre 1893 Kulenkamp, als Vertrauter Edisons, und Goebel auf der Seite der Patentverletzer, in den Edison-Patentprozessen gegensätzlich in Erscheinung. Daher ist diese Hintergrundgeschichte Teil der Gerichtsverhandlungen geworden und sehr präzise dokumentiert.

Anhang zum Gutachten der Quellenkritik zu 3.)   Die aus dem Aktenarchiv der damals die Beklagtenseite vertretenden Anwälte Witter&Kenyon stammenden Abschriften der Sammlung ausgewählter Eidesstattlicher Erklärungen (affidavits) zu den Patentstreitigkeiten und Richtersprüchen von 1893 sind die oft zitierten, aber nicht beglaubigten quellenkritisch fragwürdigen Abschriften, die seit 1953 in Springe offiziell in zwei Mappen, Aufschrift „Heinrich-Göbel-Prozeß“, existieren. Diese Quellen allerdings der jüdische Berufsverbots-Lehrer in Springe, dann Stadtchronikschreiber ab 1939, Dr. Heinz Brasch, allerdings schon in seinen Darstellungen zu kennen schien. Hierzu werden im folgenden, als Anhang des Gutachtens zur Heinrich Goebel Quellenkritik, Zusammenhänge für den Leser entfaltet, die einem zuordnenden Verständnis dienen sollen.   Sie wurden von den Anwälten, Witter&Kenyon, der patentverletzenden von Edison beklagten Beacon et al., Boston, und der Columbia Electric Lamp Company, St. Louis, in New York, teils in deutscher Sprache, teils in englischer Sprache aufgenommen (Goebel war angeblich des Englischen nicht zureichend befähigt) und von den Zeugen beschworen, teils handunterzeichnet. Die Sammlung in Springe ist eine unvollständige Auswahl – wer die jemals, wo und aus welcher Textsammlung ausgewählt hat, ist bis heute ungeklärt – sie ist nicht vollständig. Beispielsweise fehlt die erste, nichtunterzeichnete wichtige Aussage Goebels vom 21. Januar 1893 sowie die erste von dem Glasbläser Heger und diverse andere. Insbesondere aber enthält diese GOEBEL-Quellen-Sammlung in zwei Mappen der Witter&Kenyon-Affidavits, in Springe, vielleicht seit 1939, im Jahr 1953 dem Schullehrer Dr. Gresky zu Übersetzungsarbeiten mit seinen Englischschülern vorgelegen haben, nur eine lückenhafte Auswahl. Darunter sind keine Eidesstattlichen Erklärungen des abschließenden Falles Edison vs. Electrical Manufacturing Company Oconto, und selbst das Kreuzverhör mit 800 Fragen und Antworten des Goebelsohns William Goebel, das in Californien, stattfand, wie es von den Witter&Kenyon-Verteidigern zur Verteidigung freiwillig vorgebracht worden war, fehlt in den Springer Mappen. William Goebel konnte eindeutig den Kreuzverhör-Fragen der Klägerseiten nicht standhalten. Alle Goebelkinder wie Vater Henry Goebel, gaben ihre Zeugnisse freiwillig als Selbstbezeugungen ab. Henry Sr. – als Zeuge gegenüber den notariell tätigen Verteidigungsanwälten Witter&Kenyon – in New York gab seine angeblichen Aussagen teils in deutscher, aber auch in englischer Sprache ab bzw. er beeidete und unterzeichnete sie teilweise. Der ebenfalls vereidigte Übersetzer, deutscher Muttersprache, mit perfekten US-Englischkenntnissen, war bei Goebels Aussagen anwesend. So ist es auf den Dokumenten beglaubigt. Goebel konnte selbst US-Englisch verstehen. Die nachweislichen Widersprüche und Falschübersetzungen von Goebels Aussagen in diesen Texten – die durchweg in der Goebel Defense versucht wurden, genutzt zu werden – und in US-Englisch in die Klageerwiderungen eingeführt worden sind, sind deshalb kein Übersetzerverrat, sondern von Goebel zu verantworten, sofern man nicht Goebels Testierfähigkeit in Abrede stellen will. Diese Texte sind von interessierter Seite hergestellt worden (Witter&Kenyon/-Anwälte der Patentverletzer, New York) und sie sind von interessierter Seite abgeschrieben und ausgewählt worden (entweder von Witter&Kenyon, wo die Verteidigungs-Originaldokumente archiviert sind oder wer diese dokumente nach deutschland geholt hatte – später in Springe – von Dr. Brasch, 1939 oder Dr. Degenhardt, Stadtdirektor von Springe nach 1948, der die Göbelidolisierung betrieb). Beglaubigt sind diese Abschriften nicht. Insofern es wiederum bereits US-Amerikanische Texte von auf Deutsch abgegebenen Originalbezeugungen sind, liegt hierin quellenkritisch eine weitere Einschränkung der Verlässlichkeit ihres Inhalts. HC Rohde hat in seinen Essays (2007 u. 2020) in Unkenntnis, unter Verzicht auf einen Forschungsstand 2007, diese Kreuzverhöre-Dokumente von einer USA-Reise nicht mitgebracht. Sie sind jedenfalls in der Zeitschrift THE ELECTRICAL WORLD Seite 69 ff, vom 22. July 1893, seit 1893 im Archiv der Technischen Hochschule – heute Leibniz Universität Hannover, in der Außenstelle Rethen – öffentlich zugänglich.   am 21. Januar 1893 gibt Henry Goebel die erste Eidesstattliche Erklärung.   Er erklärt, seine Lampenkenntnisse aus Deutschland mitgebracht zu haben, wo er in Springer von einem Professor Münchhausen – bereits vor 1848, seiner Auswanderung nach New York – über Incandescenten, Bogenlampe und Vakuum-Glühlampe, gelernt habe. Ferner gab er an, nichts über Edisons Arbeit gewusst zu haben. Während sein jüngster Sohn William Goebel in einer umfangreichen Eidesstattlichen Erklärung und im Kreuzverhör, im Juli 1893 in Kalifornien, für Milwaukee sagt: Der Vater nahm bestimmte Papiere zu sich, die über Edisons Patente handelten. William Goebel und eine Schwiegertochter sagen, die behauptete Vakuumpumpe zur Entlüftung der Glaskolben sei erst mit der American Electric Light, Ende 1881, in der Werkstatt gesehen worden. Henry Goebel selbst erwähnt die Parfümflaschen, die sich nicht für die Glasverarbeitung eigneten und beschreibt die Herstellung seiner angeblichen Glühlampe, wie sie hinsichtlich der Evakuierung mit der Torricelli-Quecksilbermethode nicht gewesen sein kann. Abgesehen davon, seine Glaskörper räumlich zu klein waren, um – hinsichtlich des notwendigen Widerstands – einen Bambus-Kohleglühfaden in ausreichender Länge anbringen zu können, funktionierten die 1893 vorgelegten Nachbau-Lampen alle nicht. Goebel beschreibt eine Vorerwärmung des Kohlefadens, um Quecksilber-Anhaftungen bei der Torricelli-Quecksilber-Auslauf-Anwendung beseitigen zu können, doch ist die Vorerhitzung bei Edison das „air-washing“ zur Beseitigung okkludenten Sauerstoffes von Kohlefaden und Platin.   am 7. März 1893 sagt und beeidet Heinrich Goebel schriftlich: „…Ich habe ihm gegenüber (Goebel spricht von einem geschäftlichen Verbindungsmann zu Edison Comp. und zu der Elektrofirma Arnoux&Hochhausen, denen Goebel seine Dienste angeboten hatte; A.d.V.) niemals beansprucht, dass ich irgendwelche Erfindungen hätte, die patentiert wären oder welche patentiert werden könnten oder auf welche ich Patente beantragt hätte, außer der Erfindung zu der Pumpe und der Verbesserung der Verbindung von Kohlefaden und Drähten, und ich gab ihm auch keinerlei abweichenden Eindruck hierzu.“ Dreyer hatte von Henry Goebel im Jahr 1882 die Edisonpatente gekauft, die der gar nicht besaß, einmal 500 und einmal 425 Dollar bezahlt, aber keine einzige echte Lampe erhalten oder nur gesehen – nur solche der American Light Comp. Goebels Ausrede war: Er könne die Lampe nicht finden.“ – konnte offenbar keine sonstige alleine herstellen. (aus der Colt/Boston-Entscheidung vom 18. Februar 1893)   am 6. Mai 1893 schwört der Sohn Henry Goebel jr. in einer Eidesstattlichen Erklärung für Witter&Kenyon für State of New York, dass er den Glasbläser-Zeugen der Anklage, Arbeitskollege von Henry Goebel Sr., Hetschel, wegen Trunkenheit aus der Werkstatt geworfen habe; dass er die Lampe No. 4 bereits vor 1872 selbst im Haushalt benutzt habe; dass er, Henry Jr. selbst, damals die Lampe auf- und abgehängt habe, damit seine Schwester Sophie Goebel elektrisches Licht zum Nähmaschinenähen hatte.   am 1. Juli 1893 legen die Edisonanwälte dem Richter Seaman in Milwaukee ihrerseits eine Eidesstattliche Erklärung von dem Hauptzeugen der Beklagtenseite Witter&Kenyon, Henry Goebel jr. vor, der bezeugt, dass er selbst im Oktober 1892 die dem Gericht als angeblich alte Goebellampen No. 1, 2 und 3 vorliegenden Exemplare angefertigt habe; dass die Lampe No. 4 vom Glasbläser Heger im Jahr 1883 hergestellt worden sei; und dass das angeblich alte Werkzeug No. 6 im Jahr 1883 vom Werkzeugmacher Korwan gebaut worden sei. Dazu liegen entsprechende Eidesstattliche Erklärungen von den Zeugen Heger und Korwan vor, während der Witter&Kenyon-Verteidigungsanwalt Allan Kenyon schwört, Henry Goebels Jr. sei im Oktober 1892 bei Witter&Kenyon angestellt worden, um dessen Unglaubhaftigkeit als „Doppelagent“ aufzudecken.   Ein weiterer Hauptzeuge der Witter&Kenyon-Verteidigung, Professor Van der Weyde beeidet, dass Witter&Kenyon seine Aussagen genau umgedreht hätten, er habe niemals Goebels Zeitangaben oder Lampenbau bestätigt und nicht bezeugt. Die angeblich von Goebel hergestellten Lampen, die zahlreiche persönliche Freunde beeidet hatten, gesehen zu haben, mögen Magnesium-Glüher, Geissler-Röhren oder Bogenglühlampen anderer Lampenbauer gewesen sein. Mit solchen fremden Lampen hatte Goebel – nach Aussagen des Sohnes William Goebel – viel experimentiert. Diese Zeugen können solche Lampen nicht unterscheiden und nichts dazu sagen, wer welche gebaut hat (asz alphons silbermann zentrum institut für europäische Massenkommunikations- und Bildungsforschung-archiv: THE ELECTRICAL WORLD vom 15. Juli 1893, Vol. XXII. No. 3, S.45-S.50; EW vom 22.Juli 1893 Vol. XXII. No 4, S.60ff))   Ferner liegt das Textmaterial nur im Us-Englisch der Original-Fachzeitschriften vor; es ist damit eine kurze Auswertung und Zusammenfassung des Gutachters hilfreich, die gutachterliche Gewichtung zu 3.) verstehen zu können: Dass die ganze Göbelfrage in den Prozessen nur indirekt und viel zu spät von Dritten aufgebracht worden ist, indes Goebel persönlich lediglich Texte an Eides statt unterschrieb, deren bei Gericht eingeführte Übersetzungen bereits fehlerhaft waren und ansonsten, anhand zahlreicher inhaltlicher Widersprüche, über Göbels Geisteszustand in seinem letzten Lebensjahr wenig gesagt werden kann. Denn er war vor kein Gericht persönlich gestellt, gesehen und verhört worden.   Die Edison-Elektrifizierungszeit war voll der Patentverletzungen, der Anträge auf Einstweilige Verfügungen und Patentstreitereien. Es war üblich, dass – ob patentiert oder nicht, „ab igne ignem“ – Wissen und Neuentwicklungen „geklaut“ wurden. In jenen Jahren wurden eigens Rechtsanwaltskanzleien gegründet, die sich auf Patent-Gerichtsbarkeit spezialisierten, wie die hier in beinahe allen Verfahren beteiligte Anwaltsassoziation Witter&Kenyon, New York, die noch bis zum Jahr 2016 als Kenyon&Kenyon eine der größten Patentrecht-Fachberatungsfirmen der USA war. Deren Archiv kann bei der Nachfolge-Firma „HUNTON Andrews Kurth“ angefragt werden. Edisons Patent für die Glühlampe wurde erstmalig im Jahr 1879 beantragt und vom United States Patent Office am 27. Jan. 1880 verliehen. Es folgten darauf zahlreiche weitere Anmeldungen Edisons, die als weitere Entwicklungen und Verbesserungsschritte patentiert worden sind. Edison meinte, damit alle anderen Konkurrenten unter seinem Patent halten und in Lizenz nehmen zu können. Besonders der Lampenbauer Sawyer, in New York, der zusammen mit dem Juristen Man mit eigenen Vakuum-Glühlampen entwicklungstechnisch, praktisch, nur nicht patentrechtlich mit Edison auf Augenhöhe war, unterwarf sich nicht dem patentierten Vorrecht Edisons. Andere Firmen schlossen sich an, bauten Lampen und vermarkteten sie unlizensiert. Edisons Patente, die durch langwierige und aufwendige Forschung und Entwicklung erarbeitet worden waren, brachten ihm weder Lizensgelder noch Marktvorteile, sondern erhebliche Streitkosten.

Richter Wallace Entscheidung im Oktober 1892, New York Berufungsgericht    Im Jahr 1885 klagte Edison gegen die United States Electric Lighting Company New York vor dem United States Bezirksgericht für den südlichen Distrikt von New York auf die Gültigkeit des technischen Umfangs seines patentierten Lampensystems. Der Richterspruch erging erst am 23. Juli 1891 für Edison, nun als General Electric Company &Edison Laboratories fusioniert, und erneut nach der Berufung der United et al. vor dem Bezirks-Berufungsgericht für den Zweiten Bezirk New York, per Entscheidung im Oktober 1892. Das Berufungsgericht beschied die Bestätigung der Edison-Patentansprüche für die Edison-Glühlampen-Patente vom 27. Januar 1880 und vom 23. Juli 1881 sowie die Verfügung auf Unterlassung und Kostenpflicht für die Beklagte. Die Prozessakte umfasst über 6.000 Seiten Aufzeichnungen (asz-archiv: EW, Vol. XXI. No.8. vom 25. Februar 1893, S.133). Im Folgenden beantragte die General Electric/Edison Einstweilige Verfügungen auf Unterlassung des unlizensierten Lampenbaus gegen weitere Patentverletzer. Die Gerichte entsprachen dem Klagebegehren, so gegen Sawyer-Man Electric Company, 19. Dezember 1892; Westinghouse-Electric Company in Pensylvania; Perkins Electric Lamp Company und Mather Electric Company in Connecticut. Es waren zu diesem Zeitpunkt 13 Jahre verstrichen, ohne dass Edison seinen inzwischen kostspieligen Patentschutz praktisch in Marktvorteile hätte umsetzen können. Patentrecht ist Wirtschaftsrecht und zielt auf Zeitgewinn für ökonomische Ergebnisse. Die General Electric als Patenthalter der Edison-Glühlampen klagte auf Marktmacht und Lizenzierungen, nicht vorrangig auf den Autorenruhm des Erfinders Thomas Alva Edison. Hingegen die patentverletzenden Firmen bestritten die Patentverletzung gar nicht, sondern versuchten ebenfalls ihrerseits auf Verzögerung zu verteidigen. Mit den folgenden Anträgen auf Einstweilige Verfügung durch Edison et al. nahm die Verteidigung der Patentverletzer, Witter&Kenyon, – mit Blick auf das zeitliche Auslaufen der Edison Patente im Jahr 1894 – eine neue Verteidigungsstrategie auf: die „Goebel Defense“. Auf diese Goebel-Defense-Verfahren ist irrtümlich bzw. irreführend die Göbel-Idolisierung in Deutschland bezogen, wenn man die Goebelberühmung rückblickend historisch verankern will – aber nicht kann. Sie werden deshalb besonders beachtet:     Richter Lebaron B. Colt bestätigt Edison am 18. Februar 1893   Antrag Januar 1893 auf Einstweilige Verfügung der Edison et al. vs. Beacon Vacuum Pump and Electrical Company in Boston, Massachusetts, beim United States Bezirksgericht des Distrikts von Massachusetts in Boston, auf Unterlassungsverfügung der Patentverletzung. Die Entscheidung bestätigt den Antragsteller Edison am 18. Februar 1893 durch Richter Lebaron B. Colt. (Nebeneffekt: Goebel Defense wird geprüft und abgelehnt) Begründung: Die Entscheidung hat einzig festzustellen, ob die reklamierte Patentverletzung gegeben ist. Nur wenn die Patentverletzung strittig oder zweifelhaft ist, ist die Einstweilige Verfügung abzulehnen und an eine Hauptverhandlung abzugeben. Der Definition des zuletzt vom Bezirks-Berufungsgericht für den Zweiten Bezirk New York, per Entscheidung im Oktober 1892 als Auslegung des Patentschutzes und zur Abgrenzung von Patentverletzungen in Bestätigung der Edison-Patentansprüche, wird entsprochen. Ferner sah Richter Colt die Beklagte Beacon im Anschluss der Entscheidungen gegen Sawyer-Man Electric Company, 19. Dezember 1892; Westinghouse-Electric Company in Pensylvania; Perkins Electric Lamp Company und Mather Electric Company in Connecticut beschiedenen Patentverletzungen, welche ebenfalls die Patentverletzung selbst gar nicht bestritten hatten. Die angebliche, behauptete Priorität Goebels wurde anhand der nicht funktionstüchtigen, in ihrem Herstellungszeitpunkt ungewissen sogenannten Goebel-Lampen nicht bestätigt, insbesondere weil diese Lampen in ihrer Komposition eindeutig nicht diejenigen edinsonschen Qualitäten erreichen, die in allen vorherigen Verfahren gerichtlich hinlänglich erörtert worden sind.    

Richter Moses Hallett lehnt den Antrag Edisons am 21. April 1893 ab.   Antrag im Januar 1893 auf Einstweilige Verfügung der Edison et al. vs Columbia Incandescent Lamp Company St. Louis, beim United States Bezirksgericht des Östlichen Distrikts von Missouri. Die Entscheidung lehnt den Antrag Edisons ab. Am 21. April 1893 veröffentlicht Richter Moses Hallett in St. Louis seine von New York und Boston abweichende Entscheidung und folgende Begründung: Aufgrund von der Verteidigung zusätzlich vorgelegten Eidesstattlichen Erklärungen neuer Zeugen bestehen für das Gericht eine veränderte Beweislage gegenüber Boston und verstärkte Zweifel an den Argumenten der Antragssteller. Es genügen für Richter Hallett Zweifel am Antragsanspruch (ohne dass damit eine Entscheidung in der strittigen Sache getroffen werde, die einer Hauptverhandlung zugekommen wäre). Zweifel genügen, einen Antrag auf Einstweilige Verfügung abzulehnen und an eine Hauptverhandlung abzugeben, während der Antragsteller zweifelsfrei vorzutragen habe. Statt die Beweislage zur Patentverletzung zu entscheiden, bezieht sich Richter Hallett auf Zweifel daran, dass das Patent im Jahr 1880 zu Recht Edison erteilt worden sei. Richter Hallett führt aus, dass damit die Ansprüche der Goebel Defense keinesfalls anerkannt oder überhaupt beurteilt seien, dass aber neue Zeugnisse die Zweifel nähren, verhandelt zu werden verlangen: „Eine Verteidigung, die den Fall in Zweifel bringt, reicht aus, um den Antrag abzuwehren.“ … „Sicherheit kann nur in einer Hauptverhandlung erreicht werden, wo die Zeugen persönlich auftreten und ins Kreuzverhör genommen werden.“ Richter Hallett ignoriert in seiner Ablehnung, dass die Reichweite und Gültigkeit des Patentanspruchs Edisons in zeitlich, pekuniär und sachlich äusserst umfänglichen Untersuchungen und Verhandlungen geklärt worden waren und es hier allein um die Frage der Patentverletzung ging, die von der Beklagten nicht bestritten worden ist. Richter Hallett stellt fest, das vorgebrachte Argument der Kläger, dass eine Göbelleistung der beschriebenen Art unmöglich sei, sei offenbar unsinnig und nicht zielführend, „auch wenn viele Goebelstellungnahmen zeigen, dass sie unwahr sind“. Hallett ignoriert auch die Entscheidung von Colt in Boston, die die antragsgegenständliche unstrittige Patentverletzung feststellt, anerkennt und begründet, dass die Goebelargumente in der Goebel Defense nicht nur unerwiesen geblieben waren, sondern selbst unter einer hypothetischen Annahme, die Goebelposition sei erwiesen, die Goebelleistung gemäß der Patentreichweite Edisons dem Edisonpatent qualitativ eindeutig unterlegen sei. Kern der Goebel Defense war die Frage, ob Goebel vor Edison einen Bambuskohlefaden der verlangten Qualität hatte. Der Befund in den angeblichen Goebel-Beweislampen hatte diese Qualität keinesfalls. Es fiel also Richter Hallett argumentativ vor den Patentprozess von 1885 zurück, sodass sich dem Blick ein Zeitspiel durch Verfahren zum Nachteil Edisons und zum Vorteil der Patentverletzer offenbart. Die Goebel Defense blieb in dieser Entscheidung sachlich ungeklärt. Denn die Goebelfrage war in diesem Verfahren Edison et al. vs Columbia gar nicht behandelt worden. Auf dem Spiel stand, dass die gesamte Edisons Patente verletztende Lampenindustrie bei der Ablehnung des Antrags, frei wurde, unlizensierte Edison Lampen auf den Markt zu bringen, insbesondere, weil eine Berufung oder weitere Verfahren innerhalb der auslaufenden Patentdauer, Ende des Jahres 1894, nicht mehr hätten abgeschlossen werden können. Damit war das Klageziel auf Patentschutz für General Electric&Edison aus zeitlichen Gründen nicht mehr erreichbar. Insofern, dass Richter Hallett in seiner Urteilsbegründung ausführte, dass – nach Lage der Beweis- und Rechtslage – er in einer Hauptverhandlung nicht zu diesem Urteil gekommen wäre, ist die Entscheidung in der Konsequenz für die Lampenwirtschaft eine Wettbewerbsverwilderung. Aus rechtspflegerischer Sicht ist Halletts Richterspruch eine Verunsicherung des geltenden Rechts. Denn in den langwierigen Verhandlungen Edison et al. vs. United States et al in New York hatte Richter Wallace festgestellt, dass die einzelnen Bestandteile der Patentlampe seit 1845 bekannt waren, Edisons praktisches Gepräge war ausschlaggebend. Das wusste Goebel gar nicht – aber die angeblichen Goebel-Beweislampen hatten diese Qualitäten zweifellos auch keinesfalls. Für alle von Edison bereits erfolgreich belangten Patentverletzer war hierdurch eine neue Evidenz gegeben, mit der Perspektive einer Neuaufnahme.    

Edison am 20. Juli 1893 durch Richter William H. Seaman bestätigt   Antrag im Januar 1893 auf Einstweilige Verfügung der Edison et al. vs Electrical Manufacturing Company, Oconto, beim United States Bezirksgericht des Östlichen Bezirks von Wiskonsin, eröffnet am 16. Mai 1893 in Chicago, ausgesetzt und erneut aufgenommen am 3. Juli 1893 in Milwaukee. Die Entscheidung bestätigt den Antragsteller Edison am 20. Juli 1893 durch Richter William H. Seaman. (Nebeneffekt: Goebel Defense wird geprüft und abgelehnt). Begründung: Es handelt sich um die bemerkenswerte umfänglichste und gründlichste gerichtliche Klärung in der Geschichte eines solchen Streitgegenstands in Patentangelegenheiten überhaupt. Richter Seaman argumentiert die Entscheidung, wie Richter Colt in Boston.   Richter Seaman beurteilt den Kern der Goebel Defense als „ex parte“ (nicht im Wirkungszusammenhang/nicht Teil der Angelegenheit). Goebel habe selbst erklärt, er habe Lampen nach dem Wissen des Professors Münchhausen aus Springer angefertigt, dabei nicht an der allgemeinen schrittweisen Glühlampenentwicklung mitgearbeitet hat oder so gedacht.   Für Bambus-Glühfaden gab es bei Goebels angeblichem Batterie-Betrieb keinen Grund, da die bekannten Glühkohlen besser geeignet, einfacher herzustellen und haltbarer waren. Dagegen hätten die patentierten Edison-Bambus-Kohleglühfäden eine perfekte Herstellungstechnik und ein hohes Vakuum benötigt, wie es die für Göbel vorgelegten Lampen nicht aufwiesen und er mit seinen angeblichen Selbstbau-Primär-Nass-Batterien es auch technisch nicht möglich war. Schließlich waren neue Eidesstattliche Erklärungen vom Kläger vorgelegt, in denen der Hauptzeuge für Henry Goebel Sr. der Sohn Henry Goebel Jr. sowie weitere frühere Handwerkskollegen Goebels bei der American Electric Light Comp. der Zeit zwischen 1881 und 1883, nunmehr darlegten und bezeugten, dass nicht Goebel sondern sie die vorliegenden Lampen in der Zeit nach 1882 bzw. im Jahr 1892 angefertigt hatten. Diese Bezeugungen wurden schließlich in gegenseitigen Bestechungsvorwürfen der Parteien entwertet, indem herauskam, dass Henry Goebel Jr. zunächst für die Beklagtenseite und die Anwälte Witter&Kenyon als bezahlter Berater und Zeugenschlepper tätig war. Goebels Reise von New York nach Boston, zur Lampen-Nachbau-Demonstration im Februar 1893 haben Witter&Kenyon veranlasst, bezahlt und kontrolliert. Endlich konnte gegen Ende des Prozesses die Klägerseite entgegengesetzt lautende Eidesstattliche Erklärungen Henry Goebel jrs. vorlegen; der hatte zuletzt die Seite gewechselt. Es wurde zur Kenntnis genommen, dass Henry Goebel Jr. mehrfach auf eigene Rechnung versucht hatte, vorgebliches Wissen zu diesem Streit gegen Bezahlung bezeugen zu wollen.   Das Gericht sah ferner Goebels Srs. Glaubhaftigkeit nicht überzeugend, indem nicht begründet werden konnte, warum er die behauptete Leistung nicht zur Echtzeit mitgeteilt hatte – während er inmitten der Glühlampen-Entwicklungsszenerie In New York lebte und arbeitete – und warum er kein Patent dafür beantragt hat, während er ein beiläufiges Nähmaschinenteil im Jahr 1865 unter eigenes Patent gebracht hatte. Selbst hätte man die behauptete Edison-Antizipation als Tatsachenwahrheit zur Goebelfrage als zutreffend angenommen, also eine Glühlampenherstellung Goebels im Jahr 1854 glauben wollen, wären damit nur die längst publizierten Glühlampen-Entwicklungen des Engländers De Moleyns, im Jahr 1841, die Glühlampen der Us-Amerikaner Starr und King aus dem Jahr 1845 und die des US-Amerikaners Roberts aus dem Jahr 1852 technisch-qualitativ erreicht gewesen. (Kopien im asz-archiv: EW Vol. XXI. No. 8 S.142 vom 25. Februar 1893).   Den im Jahr 1893 vorgelegten angeblichen Goebel-Beweislampen Exp. No, 1, 2 und 3 mangelte es gegenüber der angefochtenen Edisonqualität sowohl an Neuigkeit der Einzelelemente, wie daran, dass keine der angeblichen Goebellampen überhaupt funktionstüchtig war. Die im März 1893 unter Goebels Mitwirkung bei Beacon in Boston hergestellte Reihe der Nachbaulampen hatte zum Teil die gefragte Elementeverbindung (Platin/Bambus-Kohlefaden/Torricelli-Vakuum), nicht jedoch die Dauerhaftigkeit und Haltbarkeit der Glühelemente. Die 1893er Nachbau-Kohlefäden wurden bei Beacon außerdem mit neuen Werkzeugen hergestellt. Während die angeblich alten Goebel-Werkzeuge wirklich aus dem Jahr 1883 stammten, wie derjenige Werkzeugmacher im Jahr 1893 beeidete, der sie für die American im Jahr 1883 gebaut hatte. (Kopie asz-archiv: a.a.O.). Bis dahin, seit September 1881, hatte Goebel die Bambus-Holzfasern frei Hand mit einem Messer zugeschnitten – was keine geeignete Präzision ergab (Kopien im asz-archiv: EW Vol. XXII. No.8, S.46 vom 15. Juli 1893). Es ist damit unzweifelhaft, dass die angeblich alten Beweislampen, die zumindest die Bestandteile der Edisonlampen haben, erst während der American Electric Light-Mitarbeit Goebels im Jahr 1883 entstanden sind. Schließlich beeidete derjenige American Electric Light Company-Glasbläser, Heger, ebenfalls per schriftlicher Eidesstattlicher Erklärung, dass er eben diese Lampen mit eigener Hand nach 1882 gefertigt habe und dass Goebel zu solchen perfekten Glasarbeiten nicht fähig war. Ähnlich bezeugt der Goebel-Sohn William Goebel in den Aufzeichnungen des Kreuzverhörs, wenn er sagt: „Vater war ein Pfuscher“. (asz-archiv: a.a.O.) Edison erklärte in seiner Aussage es für eine Unmöglichkeit, dass Goebel, der wirklich ungeschickt bearbeitete Glastuben, wie die dem Gericht in Boston als Eigenproduktion vorgelegten Exp. 1, 2 und 3 es sind, sein halbes Geschäftsleben (und angeblich früher schon in Deutschland für die Technische Hochschule Laborglas) über Hunderte von selbsthergestellte Barometer verkauft habe. Es stand Goebel frei, der Veröffentlichung der Edisonpatente (1880 ausgiebig auch in der deutschsprachigen „Staats Zeitung“ berichtet) eigens auszuführen, nach Lage der Beweis- und Prioritätsansprüche zur Diskussion zu bringen oder gegen Edison Klage zu erheben. Die im Jahr 1893 beigebrachten Lampen Exp. No, 4, und 11 wären im Jahr 1880 Anerkennung und Geld wert gewesen – nur konnte Goebel damals solche Lampen trotz empfangener Bezahlungen – von Dreyer und von Arnoux&Hochhausen, nicht vorlegen (a.a.O).    

Richter James G. Jenkins bestätigt am 9. Mai 1894 die Einstweilige Verfügung   Berufung beantragt unmittelbar nach der Entscheidung am 20. Juli 1893 von der Electrical Manufacturing Company, Oconto, Wisconsin vs. Edison et al.,gegen die Einstweilige Verfügung im Verfahren Edison et al. vs Electrical Manufacturing Company, Oconto,/Richter Seaman beim United States Bezirksgericht in Milwaukee, zugelassen beim United States Berufungsgericht in Chicago. Richter James G. Jenkins bestätigt am 9. Mai 1894 die Einstweilige Verfügung von Richter Seaman gegen die antragstellende Electrical Manufacturing Company, Oconto. Begründung: Es seien aufwendigst, unter Verschleppung der gesamten Patentdauer (Edisons Patent endete am 19. November 1894) alle Argumente und Beweisführungen bereits in den vorherigen Prozessen gewürdigt worden. Es sei, zusammengefasst, keine neue Evidenz entstanden, die eben deshalb in den vorherigen Prozessen andere Entscheidungen – schon – nicht hätten veranlassen können.   Zu 3.) war der Gesamtzusammenhang des Auftritts Henry Goebels in den Edison-Glühlampen-Gerichtsverfahren hier zur Begutachtung der Quellen zu ermitteln. Die Verifizierung und die inhaltliche Interpretation der Sekundär-Quellen ist hinsichtlich der Göbelfrage quellenkritisch einwandfrei. Weil die wichtigen Argumente, die zu den Urteilen führten, in mehreren Fassungen von konkurrierenden Fachzeitungen, in Archiven in aller Welt nachgelesen werden können (z. B. Bibliothek der Leibniz-Universität Hannover; Stadtbibliothek Springe; Stadtarchiv Springe; Museumsarchiv Springe, asz-archiv u.a.). Während die Urteile selbst als Primärquellen in den zuständigen Gerichtsarchiven wie auch beim Elektrogeschichtlichen Institut des MIT, Boston, aufbewahrt werden und der Wissenschaft zugänglich sind. Goebel Sr. trat also bei der Anwaltskanzlei Witter&Kenyon auf Seiten der Beacon Pump Company, Boston (Kopien im asz-archiv: div. Ausgaben EW; ER; EE; ETZ aus 1893 und 1894) im Januar 1893, mit Eidesstattlichen Erklärungen und Konstruktionszeichnungen und als Lampen-Nachbauer bei Beacon in Boston, auf den Plan des letzten Patentjahres Edisons. Eigene Lampen konnte Goebel nicht vorlegen. Er besaß auch keine einzige Photographie einer selbstgebauten Lampe oder einer Batterie, wenngleich es diverse Familienphotos, mit Laden, Fernrohr und Pferdewagen gibt, ist bis heute kein einziges Lampenphoto, das vor dem Edison-Patentjahr 1879 aufgenommen wäre. Goebel hatte die gesamte Lebenszeit, seit der Einwanderung im Jahr 1849, in New York gearbeitet. Er war Zeitzeuge der Elektrifizierung New Yorks. Er behauptete Kenntnisse und Interesse für Bogenlampen (Kohle-Lichtbogen), für elektrische Batterien, für Elektromotore, für Drähte und Leiter, für Torricellis Evakuierung und Glasbläserhandwerk, für Versiegelungen und Kokerei usw. zu haben. Er will aber angeblich von Edisons Glühlampen-Publikationen und Patenten im Jahre 1879 keine Kenntnis genommen haben und habe deshalb auch eigene Ansprüche zu dem Zeitpunkt nicht öffentlich reklamiert. Das tat Goebel erst, nachdem er für die American Light im Lampenbau tätig geworden war. Weiterhin ist für die Aussagekraft der Urteile des Jahres 1893 und 1894 noch beachtlich, dass die vielfältigen Erwerbstätigkeiten der Goebelfamilie ausführte, dass – nach Beweis-Lage, insbesondere von den Söhnen Charles, Adolph und Henry jr., bei Lampenfirmen in New Yorkdie allesamt Edison Patente unlizensiert unterliefen. Schließlich wird der Hauptzeuge für die Selbstbezeugungen Henry Goebels, der Goebelsohn Henry Goebel jr., als Bestecher und Bestochener vor Gericht in Oconto aufgedeckt. Sein erwerbsmäßiger Eintritt bei der Anwaltskanzlei Witter&Kenyon, quasi als Berater, Schlepper und Korrumpteur von Zeugen, im Herbst 1892 (Kopien im asz-archiv: EW Vol. XXII. No. 8. vom Juli 1893 S.35 u. S. 45-50), der ferner angeblich alte, nicht funktionstüchtige Beweislampen vorlegte und Zeugen aus der Verwandtschaft und Bekanntschaft Goebels für Witter&Kenyon rekrutierte. Das kann die Streitenden nicht dazu veranlassen, Henry Jr. als Zeuge ins Kreuzverhör zu nehmen (asz-archiv: EW a.a.O.). Es handelte sich allerdings eben nicht um ein ziviles oder staatsanwaltliches Gerichtsverfahren, sondern um Anträge auf Einstweilige Verfügung, wegen Patentverletzung, nicht wegen Betrugs. Mit dem Sohn Henry Goebel Jr. als disqualifiziertem Kronzeugen war die Goebel Defense sachlich ohne Aussicht auf Erfolg für die Verteidigung. Im Gegenteil standen nun Falschaussagen und Widersprüche des alten Goebel allein gegen Aussagen zahlreicher Laienzeugen aus seinem eigenen Verwandten- und Bekanntenkreis (Kopie im asz-archiv aus dem Nationalarchiv und Aufzeichnungen, Gruppe 21, gedruckte Fallakten des Billigkeitshofs Nr. 3096 Boston: Eidesstattliche Erklärung Henry Goebels vom 21. Januar 1893, 21 S.: z. B. Münchhausen; Öllampen statt Glühlampen; Datierungsfehler für die Evakuierung der angeblichen Beweislampen; Quecksilberreinigung und Ablagerungen an Kupferdrähten u. a.).   Es ist diese erste Eidesstattliche Erklärung vom 21. Januar 1893 Goebels quellenkritisch für die Bewertung sämtlicher Witter&Kenyon-Texte typisch problematisch. Hier hat aus Sicht des Gutachters auf diese Quelle (Originaltext in Kopie) bis zum Gutachten „München-Kritik 2006“ die Quellenkritik folgende Problematik nicht entdeckt. Der US-Amerikaner Goebel gab laut Quelle seine Eidesstattliche Erklärung angeblich in deutscher Sprache ab. Das geschah in den Räumen der Anwaltskanzlei Witter&Kenyon (Verteidiger gegen Edison). Ein Anwalt fungierte in obrigkeitlicher Rolle (Notar) und vereidigte die Zeugen. Ferner angeblich anwesend war ein Übersetzer. In unmittelbarem Anschluss an Goebels mündlich abgegebener, schriftlich protokollierter Aussage wurde die Aussage ins US-Amerikanische übersetzt, anschließend vom Zeugen und vom Notar unterzeichnet und beglaubigt. Dieser US-Amerikanische von Goebel beeidete Text wird dem Bezirksgericht in Boston vorgelegt, eine persönliche Zeugenvernehmung Goebels oder ein Kreuzverhör werden nicht durchgeführt. Da heißt es dann im deutschen Text von Goebel: „…ich machte auch eine gute Anzahl physikalischer Instrumente unter der allgemeinen Leitung dieses Professors Münchhausen, meistens für Lehrer der Schule für Technologie in Hannover und für Professor Münchhausen und Andere. Wir machten eine große Anzahl von Experimenten auf elektrische Lampen, waren mit dem elektrischen Lichtbogen und seinem Betragen bekannt, und stellten denselben häufig her. Münchhausen war ein sehr geistreicher Mann und verweilte häufig längere Zeit in meinem Arbeitszimmer. …“Dieser Goebel-Text wird von dem Gutachter Pope nach der beglaubigten Us-Amerikanischen Übersetzung im Electrical Engineer, der ausführte, dass – nach Lage der Beweis- und so zitiert: „to repair philosophical apparatus for the instructors in the Technological School of Hannover, he soon became much interest in physical research, in which he was encouraged by one Professor Mönighausen, a tutor in a neighboring wealthy family, for whom he made various pieces of apparatus, and who was accustomed to spend a great deal of his leisure time in Göbels little shop…“ (Kopie in asz-archiv: Electrical Engineer, New York. Vol. XV. No 247, S. 78, vom 25. Januar 1893). Wie aus dem anregenden Familiennamen „Münchhausen“ der gar nicht in der deutschen Sprache vorhandene Name „Mönighausen“ wird, so erscheint die Sensationsnachricht eines berühmten Deutschen bereits in der ETZ Heft 7, S. 89f vom 17. Februar 1893: „… machte Goebel, angeregt durch Prof. Mönighausen aus Hannover, diesbezügliche Versuche….“ und schon „Mönighausen in Hannover“ in der Neuen Deister Zeitung Springe, 19. Jahrgang, vom 14. Februar 1893, wo noch lebende Zeitgenossen Heinrich Göbels sich über „Professor Münchhausen aus Springer oder in Springer“ doch sehr gewundert hätten, zumal das Lampenwissen jener Zeit im Hannoverschen, auch im Vorläufer der Technischen Hochschule unbekannt war. Ganz komisch sind dann Sprachblüten, wie die Heimatstadt Springe am Deister benannt als Springer, der Familienname Göbel oder Goebel als Gobel und – ganz unglaublich – Goebels deutsche Ansage Angelrute, in der Rückübersetzung als Fischerstange.

Copyright: Köln, 1. März 2021 Dr. phil. Dietmar Moews, Dipl. Ing.

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Erdogan mit Özil und Kopftuch-Mode hinter der Kölner Zentralmoschee

September 29, 2018

Lichtgeschwindigkeit 8537

am Sonntag, 30. September 2018

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Der türkische vorderasiatische Europäer Erdogan hatte seinen Präsidenten-Gegenbesuch zum Deutschen Joachim Gauck.

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Die Pressekonferenzen und die Zitate aus türkischen Zeitungen geben ein ziemlich detailreiches Bild der Äußerlichkeiten, was und wie Erdogan öffentlich erscheinen möchte und an welche Vorstellungen Erdogan bei den Türken anknüpfte.

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Der gesamte Erdogan-Event hatte den banalen Charakter einer Show. Die Form der Auftritte, die Inhalte der Erklärungen, die Meidbewegungen und was Alles verschwiegen wurde.

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Auch die deutschen Gastgeber, an sich nur der Bundespräsident mit Staatsempfang, Großem Essen, Pressekonferenz, legten sich die Show gut zurecht. So gab es auch einen Termin mit der Bundeskanzlerin, es gab einen Termin mit dem nordrhein-westfälischen Armin Laschet auf dem Köln-Bonner Flughafen in Wahn, es gab die aparte türkische Ditib-Party in Köln-Ehrenfeld, wo die Zentralmoschee mit Erdogan und Ehefrau vorgestellt wurde.

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Natürlich war für staatsempfangsgemäße Schutzpolizei und erhebliche Sicherheitsmaßnahmen gesorgt.

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Die Sonne schien auf die schöne neue Moschee, der Staatspräsident trug wie seine Personenschützer Sonnenbrille, man sprach Türkisch zu Türken, ein Ditibsprecher sprach entgegen den Vorankündigungen seinen Redetext zusätzlich in Deutsch (fürs deutsche Fernsehen – denn deutsches Publikum war nicht unter den 500 geladenen Moschee-AKP-Türken).

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Erdogan grüßte freundlich in die Runde, lobte die modern-offenen Ansprüche des Moschee-Baues der deutschen Architekten sowie die konservative Werte beachtenden innenarchitektonischen Auslegungen im traditionellen Formenspiel der türkischen Dekorateure.

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Erdogan griff unentwegt in die untere Intelligenzkiste, die allen Moslems eingehen könnte, z. B. sagte er Zwei mal Zwei ist Vier; aber er meinte auch, wie beängstigend es doch sei, sich vorzustellen, dass draußen, auf den Kölner Straßen, Terroristen frei herumgehen. Er wollte auch gerne den Koran zitieren, eine Sure, die die Friedlichkeit aus Gottglauben zeige. Erdogan forderte Deutschtürken mit deutschen Pass dazu auf, sich beim türkischen Innenminister um den zusätzlichen türkischen Pass zu bewerben, denn Erdogan sei für die Doppelstaatsbürgerschaft. Dass der türkischstämmige Deutsche Mesut Özil Opfer des deutschen Rassismus wurde, weil er mit Erdogan ein freundschaftliches Foto hat machen lassen, diente dazu, auch den volkstümlichen Fußball anzusprechen – immerhin habe Özil im Spiel für Deutschland, gegen Türkei, ein Tor geschossen, und Erdogan habe mit Merkel gemeinsam Beifall geklatscht. Kurz, Fairness im Sport und auch Fairness die eigene unabhängige Justiz zu respektieren, aber auch die unabhängige türkische Justiz zu respektieren. Wie könnte ein Staatspräsident in die Justiz einwirken? – auch wenn manches Ermittlungs-Verfahren etwas zu lange keine belastenden Befunde gegen die Untersuchungshäftlinge erbrächte.

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Schließlich deutete Erdogan eine in Zukunft noch zu erwartende größere offene „Einweihung“ an, wo dann alle, die heute wegen der Kommunikationsschwierigkeiten nicht teilnahmen, Bürgermeister, Regierung, vielleicht auch Kirchen? Jüdische Vertreter? Kardinal? Effzeh Kölle? – ohne Dom und römisch-katholische Geschwister – es gibt auch Interviewtürken, die meinen, Erdogan sei eine Gefahr für die Menschheit.

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Dietmar Moews meint: Es machte den Eindruck, als sei das gesamte Hickhack vollkommen durchgesteuert und vorverabredet gewesen ist. Um einen Dissenz hinsichtlich einer deutsch-türkischen Frauenemanzipation ging es anscheinend gar nicht. Ich habe keine barhaarigen Weiber angelegentlich der Rede Erdogans hinter der neuen Kölner Zentralmoschee in Ehrenfeld erkennen können.

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Was ich nicht verstehe kann ist, dass dieser Staatsbesuch auch in Babelsberg hätte gedreht werden gekonnt hätte – kostensparend – warum, wenn schon Fake, man auf eine Wahrheit im Fake setzen wollte?

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Was man unter Rechtsstaat verstehen muss – und was man Gewaltenteilung nennt, das konnte man Erdogan anscheinend nicht am deutschen Beispiel vorführen. Erdogan versteht es nicht – Deutschland, das weiß allerdings jeder Geheimdienst, ist auch nur ein vorgetäuschter Rechtsstaat – und man heuchelt sich gegenseitig vor, eine unabhängige Justiz zu respektieren.

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Palim, Palim.

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Dieser Staatsempfang war Klatschen mit einer Hand.

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Die deutschen Staatsmedien verbreiten ihr ERDOGAN-Image – die Erdogan-AKP-Ditib verbreitet ihre Version. Alle heikle Fragen wurden völlig verschwiegen:

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Immigranten, NATO-Streit, deutsche Rüstungsexporte an Erdogan, deutsche und türkische Untersuchungsgefangene wegen pauschaler Verdächtigungen auf „Verrat von Staatsgeheimnissen“, „Gülen- und Kurden-Terrorismus“ und völlige Beseitigung einer freien Publizistik in Türkei.

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Und die Merkel-Regierung will weiter ihre Lobby-Geschäfte mit der deutschen Wirtschaft machen, um Umsätze und Kreditgeschäfte mit Türkei machen zu können (weil der Kosename StaMoKap täglich neu verdient werden muss).

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PANDORA KUNST PROJEKT

zu Händen Dr. Dietmar Moews

Mainzer Straße 28

D-50678 Köln am Rhein


SPRINGE informiert sich durch die NDZ zum 20. April hinterm Deister zu GOEBEL und GOEPEL in USA des Jahres 1882

April 4, 2018

Lichtgeschwindigkeit 8064

am Mittwoch, 4. April 2018

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NDZ-Bildbericht – Führers Geburtstag war am 20. April, da wurde in Springe bis 1945 gehuldigt. Der Schriftleiter der NDZ war natürlich Parteimitglied der NSDAP.

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VIERUNDZWANZIGSTER BLOGBEITRAG zum 20. April 2018 in Springe, und wird fortgesetzt, in LICHTGESCHWINDIGKEIT von Dietmar Moews hier:

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PAUL GOEPEL – der Patentanwalt vom Goebel in USA.

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In der LICHTGESCHWINDIGKEIT kann in zahlreiche Blogbeiträgen erkundet werden, was der Springer Göbel-Forscher Dr. Dietmar Moews, Dipl. Ing., bis zu seinen PUBLIKATIONEN im JAHRE 2005 systematisch erforscht, belegt und interpretiert hat.

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Goebel hatte 1865 ein US-Patent für einen kleinen Blechwinkel / Hemmer for sewing-machine erworben. Goebel hatte 1882 ein US-Patent „Improvement“ an einer Vakuumpumpe und er hatte das US-Patent Oktober 1882 One-Half to Kulenkamp „Improvement“ einer EDISON-Lampe, nämlich einen abgeflachten Stromeinleitungsdraht.

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Es lässt sich leicht und einfach so zusammenfassen:

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Es gibt eine in Springe entfaltete IDOL-PFLEGE des Springer Bürgers Heinrich Göbel, (1818-1893) der später, ab 1849 in den USA, HENRY GOEBEL hieß.

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Was in Springe, beginnend mit der NEUEN DEISTER ZEITUNG, bereits im Jahr 1893, diesen HENRY GOEBEL zum HEIMAT-IDOL hat werden lassen, ging keineswegs von ihm persönlich aus.

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Das Schlüsselloch, ein IDOL GÖBEL durch eine besondere LEGENDE anfüttern zu können, besteht aus einer Verkettung von Einzel-LÜGNERN und deren jeweilige Resonanz. Einzelne GESCHICHTSFÄLSCHER – aus Sicht allgemeiner Menschenkenntnis nicht irrtümlich falsch, sondern willkürlich irreführend – organisierten und akzellerierten die IDOLISIERUNG durch einschlägige TEXT-Veröffentlichungen. Denn, allein dadurch, dass Etwas mal in der Zeitung steht, wird noch keine IDOLISIERUNG ausgelöst.

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Das IDOL braucht Promotoren und die ADRESSATEN einen erheblichen IDOLBEDARF. Dazu gehört dann eine gehörige Zahl von IDOLISIERERN aus Eigeninteresse. Stadt Springe und NDZ und Bürger klammern sich an das IDOL, das sie verteidigen wollen. Tatsache ist also der IDOLBEDARF und die VERLUSTANGST.

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AHRENS zielte auf individuelle Wichtigtuerei, FELDHAUS zielte auf die Technik-Verbände und Fachwelt, aber auch auf die Industrie und die Politik. BECKMANN zielte auf die deutschistische Beachtung. Letztlich zielen sie alle auf soziale Wirkung, des Publikums, auf die Deutschen, auf die Springer aus Springe am Deister. Keiner von denen interessierte sich für die vorhandenen historisch überlieferten Befunde und gerichtsnotorischen Beweisführungen.

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Keinen in Springe bekümmerte eine Göbel-Wahrheit – dass Göbel ein Dreckskerl war, dem man keine Ehrensträuße winden darf, nur weil man von der NDZ über hundert Jahre lang verarscht wurde und noch wird.

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Springe von der Deisterpforte – Blick östlich, ins Calenberger Land

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Kurz:

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1. Wir haben also das IDOL und den IDOLBEDARF der Einwohner von Springe am Deister.

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2. Wir haben einen wüsten Katalog von willkürlichen Gerüchten, die aus dem deutschen Auswanderer Göbel einen LICHTERFINDER machen. Man nahm aus einem unsäglich dummen, dreiseitigen Pamphlet eines Berliner Technikers, Dr. Hermann Beckmann, das in der Elektrotechnischen Zeitung (ETZ) im Jahr 1923 gedruckt worden war, ein Trommelfeuer von durchweg historisch erweislich, erwiesenen und dokumentierten Göbel-Heldentaten-Gerüchte, die allesamt anmaßend und gelogen waren. Dieser BECKMANN schrieb ab, was er besser hätte wissen können, von FELDHAUS (1915), von AHRENS (1912), von POPE und VANDERWEYDE 1893. Ahrens‘, Feldhaus‘ und Beckmanns Unsinn kann man heute noch in Springe abfragen.

Und wie nahe die Wahrheit da lag, weil in EDISON-PATENT-PROZESSEN ab 1893 auch Hunderte von Eidesstattliche Erklärungen öffentlich wurden, die auch über Heinrich Göbel und dessen angebliche Lampen von 1881 und 1882 13 Jahre verspätet Behauptungen aussagten. Jeder könnte es – auch in der Springer „Mittelschule“ – selbst anschauen und leicht erkennen. ALLES, was BECKMANN schrieb, war und ist DEUTSCH-FAKE.

Und jene angeblichen Goebel-Lampen sind heute noch vorhanden und davon gibt es Photographien von 1893.

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1893 von Henry Goebel Junior bei den Anwälten bzw. bei Richter Bull abgegebene Eigenproduktionen.

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Und es gibt die traurigen Zeugnisse von diesem Göbel, ehedem aus Springe am Deister, der ein Lump war und sich als Halbwelt-Mob zeitlebens nahe des Einwanderer-Kais, East-Side Downtown Manhattan, New York, mit vielköpfiger Familie durchgekämpft hatte: ALLES, was BECKMANN da in Springe, im Brockhaus, in der ETZ und in den Elektroverbänden und Ministerien verbreitete, war und ist blanker UNFUG.

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In UNFUG liegt das Futter der IDOLISIERUNG. Folglich muss man die historischen Tatsachen erforschen und dann öffentlich bekanntgeben.

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3. Damit hat man es aber mit den IDOLISIERERN zu tun:

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3.1 Die Neue Deister Zeitung

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Auch 2018 wird die NDZ weitertreiben – als sei das „Standortmarketing“ der 20. April

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3.2 Die Springer Obrigkeit als Offizialverwaltung, Bürgermeister, Stadtdirektor, Parteien

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Lehrer Wilhelm Netzel ergoss sich „klein“ – Quelle? Idolbedarf 1983

 

3.3 Der Deutschismus im NATIONALSOZIALISMUS seit 1933

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3.4 Die Firma OSRAM und andere Licht-Lobbyisten

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Die OSRAM-Birne von Springe

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3.5 Die Springer Lehrer seit der NAZIZEIT bis heute.

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1952 / 1954 wurden die LEHRER hyperaktiv (ADHS) – wir sehen Stadtarchivar Lilge mit Schraubverschluss

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3.6 Der Brockhaus und andere LEXIKA seit 1926

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Neue Deister Zeitung beweist 2006: Es gibt den neuen Brockhaus und den Göbel-Lehrer Rohde (links im Bild)

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3.7 Die vielfach gefälschte ORTS-CHRONIK SPRINGE seit 1954

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Neue Ortschronik 2002 von Horst Callies und Andreas Lilge zusammengefrickelt – samt dem alten Göbelquatsch

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3.8 Das Deutsche Museum München und eine Pseudo-Göbel-Publikation

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Während das Deutsche Museum München, oben den „Göbel“ aufgibt, wird im Museumsshop weiterhin Abeles Broschüre von 1997 verkauft,

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mit dem EDISON-Kapitel, Seite 30, und folgendem Satz: „Heinrich Göbel konstruierte bereits in den 1850er Jahren eine brauchbare Kohlenfadenlampe. Beliebig könnte man die Liste der Namen verlängern …“, deckt das Deutsche Museum die Weltgeschichte und die Nazigeschichte ab – wie schön, wenn das jetzt mal aufhörte.

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3.9 Der Springer Museumsverein e. V. samt Göbelstammtisch und Geschichtsvereinen

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Neue Deister Zeitung zeigt Museumsvorstand Horst Callies (SPD) in seiner großen Göbel-Idolzeit

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3.10 Die Bundesregierung mit einer BRIEFMARKE

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3.11 Das ZDF und Fachredaktionen

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3.12 Die Leibniz-Universität Hannover mit einer regelwidrigen Promotion

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Dieses „Print-on.demand-Paperback“ des zu Klampen-Verlags von 2007 enthält nicht die formal verlangten Angaben einer Universitäts-Publikation für eine Dissertation.

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3.13 Die Springer Bürger in der Folge als Leser der NDZ am 20. April.

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Erleuchtung kommt aus Springer Schmalzbroten am 20. April

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3.14 Wieder die NEUE DEISTER ZEITUNG

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Neue Deister Zeitung brachte 1993 diese Abbildung von NDZ-Göbel-Lampen (aus dem absurden Roman von Franz Bauer aus der Nazizeit). Die Abbildung zeigt handwerkliches Finish, wie aus Goebels Hand, des Springers, der als „Kunstgärtner“ und „Schlosserlehrling“ In New York einen Laden anmietete, wo bereits vom Vormieter außen dranstand OPTICIAN. So wurde Goebel Optiker. Später übernahm sein Sohn Henry Junior den Laden, die REKLAMESCHRIFT „OPTIKER“ blieb, der Sohn setzte lediglich ein JR. dahinter: Henry Junior, Optiker und Uhrmacher, verdiente sich aber die Dollars mit Urkundenfälschung und falscheidlichen Auftritten vor Gericht.

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Zu den harten historischen Fakten gehören

4.1 Zwei seit 1893 gerichtsnotorische Arbeitsverträge aus dem Jahr 1881

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NEUNZEHN 30. März 2018 ARBEITSVERTRÄGE 1881

https://lichtgeschwindigkeit.wordpress.com/2018/03/30/neue-deister-zeitung-ist-die-stadt-der-lichtgeschwindigkeit-und-des-idols-heinrich-goebel/

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4.2 Original US-Patente des Henry Goebel von 1882

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Zum Patent gehört eine Textbeschreibung und ein Partnerschaftsvertrag

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4.3 Original-Partnerschafts-Verträge und Goebels Gewaltauftritt bei Patentanwalt Paul Goepel, von 1882

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Man erkennt den Riss

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4.4 Goebels Intrige gegen Kulenkamp in der Freimaurer-Loge

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NEUNZEHN 30. März 2018 ARBEITSVERTRÄGE 1881

https://lichtgeschwindigkeit.wordpress.com/2018/03/30/neue-deister-zeitung-ist-die-stadt-der-lichtgeschwindigkeit-und-des-idols-heinrich-goebel/

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4.5 Zwei öffentliche Lampenvorführungen Goebels von 1882, in der Tagespresse, New York Times und New York World

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An anderer Stelle werde ich noch die offenbaren Lügen zeigen, die Goebel vor der Presse rausgelassen hatte.

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4.6 Bezahlquittungen von Goebel für William C. Dreyer 1882

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Kopie nach dem Original aus den Gerichtsakten: Barzahlung von William C. Dreyer an H. Goebel aus Vertrag vom Mai 1882, gezahlt am 14. Juli 1882 in Höhe von 250 Dollar, und quittiert handschriftlich H Goebel (64jährig). (Archiv Dietmar Moews).

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5. GERICHTSPROZESSE 1893: Was in den EDISON-spezifischen Gerichtsanhörungen an massenhaften Eidesstattlichen Erklärungen von Beklagtenseite und Klägerseite den Richtern vorgelegt worden ist, entstammt hauptsächlich aus dem Jahr 1893, also zehn, zwanzig, dreißig Jahre und länger, später als die fraglichen Geschehnisse und Erlebnisse der Zeugen, die Göbel-Lampen der Edison-Antizipation beweisen sollten.

Es genügt letztlich die sieben Eidesstattlichen Erklärungen anzuschauen und zu lesen, die Henry Goebel Senior selbst 1893 unterschrieb, deren inhaltliche Widersprüche und Ausschließlichkeiten geradezu herausschreien, muss einsehen, dass da keine Beweiskraft hineingelegt werden kann. Der Henry Goebel, der 1882 noch ein handfester Patentbetrüger war, war jetzt ein zittriger armer Mann, kurz vor seinem Tod, am 4. Dezember 1893, der noch von seinem eigenen Sohn Henry Junior vor Gericht niedergemacht wurde.

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Die angeblichen Beweislampen, die HENRY GOEBEL JUNIOR 1893 einlieferte, angeblich von ihm selbst gemacht. Kaufbelege der Glasrohlinge sind vorgelegt worden und zweifach vom Glasladen bezeugt.

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6. ZEITSCHRIFTEN und ARCHIVE: Und diese Glühlampen-Revolution, die von EDISON ausging, war in all den Jahren Reizstoff der Elektro-Industrie und es internationalisierten Patentwesens. All das wurde je nach Interessenlage in den Elektro-Fachzeitschriften umfänglich abgedruckt. Die wichtigsten dieser Zeitschriften aus jenen 1870er und 1880er/1890er Jahren sind auch in der Hannoverschen Universitäts-Bibliothek archiviert und öffentlich zugänglich.

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FAZIT:

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Das ist momentan Alles an echten Dokumenten, was Henry Goebel und elektrische Vakuum-Glühlampen verbindet, was vorliegt bzw. nachweislich vorlag. Obiges ist historisch unabweisbar, belegt. Alle Beweisstücke rühren aus den Jahren nach 1880, also nach EDISONS hochohmiger Vakuumglühfaden-Lampe (belegt seit 1878 – praktisch vorgestellt 1879, anschließend das erste offizielle Patent für EDISON.

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ES FOLGT HIER eine eidesstattliche Versicherung von dem New Yorker Patentanwalt PAUL GOEPEL, der im Jahr 1881 und 1882 im Auftrag von Heinrich Goebel mehrere Patentanträge beim US-Patent-Office vorlegte und betreute (1893).

ES FOLGT ferner ein Schriftstück-Gutachten von J. W. H. Wiesehahn und das zerrissene Vertragsformular (1893).

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Ein zehnseitiges Gutachten (1893 in Auftrag gegeben), nur auf den Zweifel hin, dass das ASSIGNEMENT Goebel/Kulenkamp weitere Manipulationen enthalten könnte, als nur den zusammengeklebten Durchriss von 1882

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Außerdem folgen noch diverse Originalkopien (EXHIBITS) von Zahlbelegen aus GOEPEL/J.W.K. (JOHN W: KULENKAMP) (1893)

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Bemerkenswert sind nicht zuletzt noch die beiden Springer Multifunktionäre Horst Callies und Hans-Christian Rohde mit ihrer „Goebel-Legende“ in Buchform des Jahres 2007.

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Callies und Rohde wurden von der NDZ zu Goebel-Prominenten gemacht, wo doch deren riesige Wissenslücken, mangels Englischkenntnissen, eine Kette von Falschdarstellungen, Irrtümern, Lügen und Fehlern erzeugen. Das von der NDZ begrüßte „Ergebnis“ dieser IDOL-PROPAGANDA ist, nicht die eigene Desinformation ändern zu müssen. Denn Callies hat mit Hilfe zweier ahnungslosen „Kollegen“ der Universität Hannover seinem Spezl Rohde eine letztlich widerrechtliche Doktor-Promotion organisiert, die nun zu dem verlogenen Fazit kam, das die NDZ gerne ausbaut, das lautet mit Blick auf den 20. April:

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„Die Einen glauben an den Ersterfinder der elektrischen Glühbirne, „Göbel, im Jahr 1854, 25 Jahre vor Edison“ – die Anderen zweifeln daran, aber, so Rohde, „Indizien .. der Hochstapelei…“.

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Hier ist nun die Neue Deister Zeitung in der Pflicht, endlich zu informieren, welche sachlichen Dokumente in Springe archiviert sind. Sie zeigen durchgängig keinen IDOL-GOEBEL, sondern einen üblen Wicht.

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Nach dem „Kulenkamp vom 5. April 1882“, in LICHTGESCHWINDIGKEIT 7987 sowie

„KULENKAMP vom 18. April 1882“ in LICHTGESCHWINDIGKEIT 7995 jetzt noch der PATENTANWALT von HEINRICH GOEBEL, jetzt

PAUL GOEPEL aus NY. NY – vom 17. April 1893; übersetzt ins Deutsche von Dietmar Moews:

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„UNITED STATES CIRCUIT COURT (Anm. D. M. 17. April 1893)

Östlicher Bezirk von Missouri

…..

Edison Electric Light Co. et al.

gegen

Columbia Incandescent Lamp Co. et al.

Südlicher Bezirk von New York,

Stadt und Land von New York:

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PAUL GOEPEL, ordentlich vereidigt, bezeugt und sagt:

Ich bin ein Anwalt und Rechtsberater, und Mitglied der Firma Goepel & Raegener, mit Büros am Broadway Nr. 280 in der Stadt New York.

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Ich habe Kopien von Eidesstattlichen Erklärungen im oben benannten Fall, des Heinrich Goebel, amtlich datiert am 8. April 1893, Sydney Mann, vom 8. April 1893 und von John W. Kulemkamp, vom 5. April 1893, gelesen.

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in der letzten Hälfte des Dezember 1881 wurde ich von Heinrich Goebel angewiesen, der zu jener Zeit einer meiner Klienten war, einen Antrag für einen ordentlichen United States Patentbrief für eine elektrische Glühlampe vorzubereiten. Die Patentqualität betraf speziell einen „Spiral-Halter“ für das Kohle-Glühelement der Lampe, wie es in dem United States Patent Nr. 266,358 bekannt ist. Ein Herr John W. Kulenkamp, der bereits eine beachtliche Geldsumme für Herrn Heinrich Goebel vorgeschossen hatte, stimmte erneut zu, zu zahlen, und zahlte die Gebühren die Vorbereitung und Ausfertigung dieses Antrages, wie er es bereits zu ähnlichen Gelegenheiten vorher getan hatte. Am 22. Dezember 1881 sprachen Herr Heinrich Goebel mit Herrn John W. Kulenkamp in meinem Büro, und Herr Kulenkamp sagte mir, dass eine schriftliche Vereinbarung über Hälfte/Hälfte-Partnerschaft an diesem Patentanspruch vorbereitet werden solle. Zuerst wehrte sich Herr Heinrich Goebel auch nur irgendeine Vereinbarung zu unterschreiben und eine erhebliche Diskussion erwuchs zwischen den beiden über die Beteiligung. Herr Kulenkamp betonte, dass Goebel dieses aber geradezu jeden Tag versprochen habe. Schließlich sagte ich ihnen, dass mein Büro nicht der Ort sei, solche Verständigung herzustellen, und schlug ihnen vor, zum Mittagessen zu gehen, dass sie mir danach mitteilen mögen wozu sie sich entschlossen hätten. Über eine Stunde später nach dieser Unterhaltung kamen sie zurück, und Herr Heinrich Goebel erklärte gewillt zu sein, zuzustimmen und unterfertigte einen Vertrag über einen Eine-Hälfte-Anteil in besagter Erfindung, auf einem meiner regulären Büroformblättern, die er bereits gut kannte, auf die „Spiral-Halter“-Erfindung bezogen. Es ist nicht wahr, dass dieser Vertrag darauf zielte einen Antrag für ein Patent auf irgendein Hobel-Werkzeug zum Schneiden von Fasern, die verkohlt werden sollen, zu sein; zumal ich keinen solchen Antrag anliegen hatte; und ich kann mich nicht daran erinnern, dass Herr Heinrich Goebel mir jemals von einer derartigen Erfindung erzählt gehabt hätte. Es war zu jener Zeit meine durchgängige Praxis, – und meine Praxis vorher und seitdem ist dieselbe, – niemals einem Erfinder oder Antragsteller zu erlauben, irgendein Dokument zu unterschreiben, ohne ihm zuerst die Natur des Dokuments erklärt zu haben. Und diese Vereinbarung war Heinrich Goebel vollkommen erklärt worden, bevor er sie unterfertigte. Dieser Antrag für das Patent war vorbereitet und am 6. Januar 1882 von Heinrich Goebel beeidet, und am 23. Januar 1882 beim Patentamt eingereicht. Die Beteiligungs-Vereinbarung war nicht zur selben Zeit ausgemacht wie der Patentantrag, aber sie liegt weiterhin in meinem Safe. Einige Zeit nach dem Ausfüllen des Antrages wandte sich Herr Heinrich Goebel an mein Büro, und fragte mich, was sei aus dieser Vereinbarung geworden und ob die bereits an das Patentamt gesandt wurde. Ich sagte ihm, dass sie noch in meinem Safe liege. Er fragte mich, ob er noch mal draufschauen könne, um zu sehen, ob seine Unterschrift richtig drauf sei. Ich holte es vom Safe und zeigte es ihm. Er sagte, er wolle es nur eben überlesen. Darauf war meine Aufmerksamkeit für wenige Momente unterbrochen, als ich plötzlich ein Geräusch hörte, als wäre Papier zerrissen. Und als ich herumschaute, sah ich wie Herr Heinrich Goebel vor meinen Augen die Vereinbarung zerknüllte und zerriss. Ich schlug unverzüglich seine Hände mit meiner Faust, so dass die zwei Stücke der Vereinbarung auf den Boden fielen, und ich wies ihm die Tür mit den Worten: Er würde mein Büro niemals mehr betreten, dass er ein Schuft sei und nur sein Alter ihn davor bewahrte, von mir gewaltig vorgenommen zu werden. Ich öffnete die Tür und wies ihn in die Vorhalle, wo er ins Heulen verfiel und um mich bat, ihm zu verzeihen. Mir kam es vor, als hatte er angestrebt den Herrn Kulenkamp um dessen Recht zu betrügen. Folglich gab ich unverzüglich die Anweisung, die beiden Stücke der Vereinbarung wieder zusammenzukleben, und das Vorhaben für die Patentaufnahme durchzuführen, wie gehabt. Eine Kopie von jener Vereinbarung ist auf Seite 44 der „Antragsteller“ Goebel Affidavits“, besonders markiert mit „J. W. K. Exhibit D.“ Seitdem hatte ich keinerlei Geschäftsbeziehungen mit Heinrich Goebel, noch hätte ich nach diesem Auftritt irgendwelche Geschäfte für ihn gemacht.

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Als die oben genannte Vereinbarung ausgeführt wurde, waren gemäß meiner Erinnerung alle die freigelassenen Räume nicht ausgefüllt. Ich habe es jetzt nicht vor meinen Augen und ich kann meine Erinnerung auch nicht dadurch auffrischen, indem ich jetzt draufschaue, aber meine Annahme ist, dass einer der freien Räume, die nicht ausgefüllt waren, derjenige der der Beschreibung der bezogenen Erfindung gewidmet war. Diese Freiräume wurden später, durch meine Anordnung oder unter meiner Leitung in Übereinstimmung mit dem Verständnis des und unter Anweisung von Heinrich Goebel, ausgefüllt. Ob diese Vervollständigung der Freiräume in den Vereinbarungspapieren vor oder nach dem Zeitpunkt, als Herr Heinrich Goebel die Vereinbarung entzwei gerissen hatte, bin ich nicht sicher. Allerdings würde das auch keinen Unterschied machen. Denn es bestanden niemals irgendwelche Zweifel oder Ungewissheit darüber, was in die freien Plätze einzutragen sei, auch nicht zur präzisen Patenqualität die hier vertragsgegenständlich sein musste. Der Vertrag war bezogen und zielte darauf, Verfeinerung zu jener „Spiral-Halter“-Erfindung sein zu sollen. Und dieses war mir von Herrn Heinrich Goebel im Beisein und mit Wissen und Bezeugung durch Herrn Kulenkamp sehr deutlich erklärt worden. Beide waren mit mir zusammen zu diesem Termin anwesend.

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Diese Patentübereignung wurde ordentlich vom Patentamt dokumentiert. Das Patent wurde hinterher an die Patentpartnerschaft Goebel/Kulenkamp ausgegeben. Es trug das Datum vom 24. October 1882 auf der Patenturkunde und die Nr. 266,358.

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Es gibt absolut keinen Zweifel darüber, was wie oben steht, Henry Goebels Zielsetzung war und wie gut und gründlich er es zu jenem Zeitpunkt verstand. Paul Goepel

Unterschrieben und geschworen vor mir, diesen 17. April 1893

A. P. Morslly

Notar …“

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Über die Patentanwalts-Leistungen die PAUL GOEPEL als Fachdienstleister im Auftrage von Henry Goebel hinsichtlich dessen Patentanträge sowie des Geschäftspartnerschafts-Vertrags „on-half to Kulenkamp“ und weitere diverse Bezahlquittungen für Kulenkamp und sogar ein Fachgutachten über das zerrissene und wieder zusammengeklebte Vertragsdokument, die allesamt gerichtlich dokumentiert sind, kann ich hier zeigen.

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Damit liegen diese amtlichen (U.S. Patent Office) und notariellen Dokumente heute noch im Original vor. Auch hiermit haben wir in Springe aus der reklamierten Lampenzeit echte historische Beweise, wie immer, wiederum aus der Zeit nach EDISONS PATENT, nämlich erst 1881 und 1882.

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Den handschriftlichen Lehrvertrag für eine Schlosserlehre, den Goebels Vater im Jahr 1834, mit dem Schlosser abschloss, der Schlossermeister aber bald starb und damit Heinrich Goebel den Abbruch seiner einzigen Lehrausbildung, die er in seinem Leben hatte, bestimmte, ist vorhanden (Stadtarchiv Springe).

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Ein Brief des Springer Goebelforschers Hans-Christian Rohde an den Springer Goebelforscher Gisselmann, der diesen Lehrvertrag im Stadtarchiv las, und Rohde aus dem Lehrvertrag des Lehrlings Heinrich Göbel einen „Schlossergeselle“ machte. So schrieb Rohde es dann fünf Jahre später, erneut falsch, in seiner Dissertation „Die Goebel-Legende“, und ist so selbst legendenbildend.

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Dass diese ROHDE-Korrespondenz von ROHDE selbst im Springer Stadtarchiv abgelegt worden ist, verstößt gegen das Niedersächsische Archivgesetz, wo Privatbriefe von Lebenden nicht hineingehören.

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Bemerkenswert sind nicht zuletzt noch die beiden Springer Multifunktionäre gemeinsam, Horst Callies und Hans-Christian Rohde, mit einer „Goebel-Legende“ in Buchform von 2007.

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Callies und Rohde wurden von der NDZ zu Goebel-Prominenten gemacht, wo doch deren riesige Wissenslücken, mangels Englischkenntnissen, eine Kette von Falschdarstellungen, Irrtümern und Fehlern erzeugen. Das von der NDZ begrüßte „Ergebnis“ dieser IDOL-PROPAGANDA ist, nicht die eigene Desinformation ändern zu müssen. Schließlich hat Callies mit Hilfe zweier ahnungslosen „Kollegen“ der Universität Hannover seinem Spezl Rohde eine Doktor-Promotion organisiert, die nun zu dem verlogenen Fazit kam, das die NDZ gerne ausbaut, das lautet mit Blick auf den 20. April:

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„Die Einen glauben an den Ersterfinder der elektrischen Glühbirne, „Göbel, im Jahr 1854, 25 Jahre vor Edison“ – die Anderen zweifeln daran, aber, so Rohde, „Indizien .. der Hochstapelei…“.

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Dietmar Moews meint: Ich habe teils mit handschriftlichen Original-Gutachten zu tun gehabt, die schwer zu entziffern, letztlich der Mühe wert, aber wenig herausbringen konnten, z. B.:

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Ein Gutachter hat erklärt, dass der Partnerschafts-Vertrag von 1882, durch den Goebel mit Kulenkamp das Patentrecht teilt, indem Kulenkampf die Akquisitionskosten übernehmen muss, während sein Anspruch bis an sein Lebensende bestehen soll. Diesen Vertrag hatte Goebel durch Übergriff zerrissen. Dann wurde er sorgfältig wieder zusammengeklebt.

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Nun hat der Gutachter geklärt, dass dieses Vertragsformular bereits vor dem Zerreißen ausgefüllt und unterzeichnet war, nicht erst nach dem Zusammenkleben. Ja, gut. Ich hätte angesichts der Kopie des Originals, das mir vorliegt (übergroßes US-Papierformat), den Patentvertrag und die gelebte, bezeugte Partnerschaft, für ausreichend glaubwürdig gehalten.

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So kann man an den TITEL-STICHWÖRTERN der hier folgenden LINKS alle möglichen wichtigen Dokumente meiner empirischen Untersuchung der GOEBEL-GLÜHLAMPEN-IDOLISIERUNG finden:

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EINS 7965 NDZ 20. April Willi Städler re-education Nazi Adolf-Hitler-Straße

https://lichtgeschwindigkeit.wordpress.com/wp-admin/post.php?post=38072&action=edit

https://wordpress.com/read/feeds/10511894/posts/1773832912

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ZWEI 7971 Deister-Anzeiger 20. April? IDOLISIERUNG und Liste der Lügen

https://lichtgeschwindigkeit.wordpress.com/wp-admin/post.php?post=38122&action=edit

https://wordpress.com/read/feeds/10511894/posts/1776178266

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DREI 7976 Edisonpatent, Sudetenstr. Hitler+Hische

https://lichtgeschwindigkeit.wordpress.com/wp-admin/post.php?post=38169&action=edit

https://wordpress.com/read/feeds/10511894/posts/1777824555

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VIER: 7978 CALLIES Gutachten über den Gutachter von 2007

https://lichtgeschwindigkeit.wordpress.com/wp-admin/post.php?post=38188&action=edit

https://wordpress.com/read/feeds/10511894/posts/1778913961

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FÜNF: 7987 affidavit 1 Kulenkamp 5. April 1893, Patentoffice Streit

https://lichtgeschwindigkeit.wordpress.com/wp-admin/post.php?post=38279&action=edit

 

https://wordpress.com/read/feeds/10511894/posts/1782510745

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SECHS: 7990 affidavit Kulenkamp 2 18. April 1893

https://lichtgeschwindigkeit.wordpress.com/wp-admin/post.php?post=38316&action=edit

https://wordpress.com/read/feeds/10511894/posts/1783699711

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SIEBEN 7995: NDZ-Hitler-Bild 1933; Degenhardt-Brief-Zitat an Bundespräsident Heuß195 ; Gutachten zur Quellenkritik 2006;

https://lichtgeschwindigkeit.wordpress.com/2018/03/05/neue-deister-zeitung-bringt-zum-20-april-information-zur-goebel-forschung/

https://wordpress.com/read/feeds/10511894/posts/1785401719

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ACHT 8001: 8. März; NDZ-Hitler-Bild 1933; Geburtsurkunde; Buch-Umschlag-Bilder; Exp.1,2,3; mercy LsD 1967-Bild;

https://lichtgeschwindigkeit.wordpress.com/2018/03/08/springe-informiert-die-ndz-zum-20-april-und-zum-24-april-zur-goebel-lage-hinterm-deister/

https://wordpress.com/read/feeds/10511894/posts/1788884852

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NEUN 8014: ; Deister-Anzeiger Was geschieht?; Edison-Patent; Lacombe und Shipman 4. Oktober 1892 Urteil; Exp. 1,2,3 sowie 4; Göbel gerettet; NDZ-Hitler-Bild 1933

 

https://wordpress.com/read/feeds/10511894/posts/1795042907

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ZEHN 8020 16. März Die 26 unabweisbaren Dokumente Goebel-Hypothese von 1882: Das zerrissene Kulenkamp-Assignment; das Pumpen-Patent 1882; THE WORLD New York 1. Mai 1882; NDZ-Artikel 1893; NDZ 1933 Hitler; Deister-Anzeiger 2017 Was geschieht mit Göbel?; NDZ 11.3.2006 Was wird mit Göbel?

https://lichtgeschwindigkeit.wordpress.com/wp-admin/post.php?post=38534&action=edit

https://wordpress.com/read/feeds/10511894/posts/1797253569

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ELF 8023 16. März; NDZ 1893; TANNER in Electrical Review 1894; Stadtgeschichte 1954 und Ortschronik 2002

https://lichtgeschwindigkeit.wordpress.com/2018/03/17/neue-deister-zeitung-informiert-zum-20-april-nicht-ueber-heinrich-goebel/

https://wordpress.com/read/feeds/10511894/posts/1798462356

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ZWÖLF 8027 19. März; „Goebel-Defense“; Edison 1. affidavit transl.

https://lichtgeschwindigkeit.wordpress.com/2018/03/19/springe-informiert-sich-durch-die-ndz-zum-20-april-ueber-goebel-defense-hinterm-deister/

https://wordpress.com/read/feeds/10511894/posts/1800048524

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DREIZEHN 8930 20. März; Elektr Gitarre vor Fender 21. März

https://lichtgeschwindigkeit.wordpress.com/2018/03/20/ndz-clark-gable-als-heinrich-goebel-erfinder-der-ersten-elektrischen-gitarre-25-jahre-vor-leo-fender/

https://wordpress.com/read/feeds/10511894/posts/1801214737

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VIERZEHN 8934 22. März; Edison 1. Affidavit

https://lichtgeschwindigkeit.wordpress.com/2018/03/14/neue-deister-zeitung-informiert-zum-20-april-ueber-heinrich-goebel/

https://wordpress.com/read/feeds/10511894/posts/1803256799

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FÜNFZEHN 8938 24. März; Edison 2. affidavit + Lichtfest-Ankünd. der Stadt

https://lichtgeschwindigkeit.wordpress.com/2018/03/24/neue-deister-zeitung-organisiert-den-goldenen-20-april-dietmar-moews-informiert-ueber-heinrich-goebel/

https://wordpress.com/read/feeds/10511894/posts/1805135072

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SECHZEHN: 8943 26. März 2018; Stadtchroniken Hartmann/Netzel/Callies Dr. HEINZ BRASCH

: https://lichtgeschwindigkeit.wordpress.com/2018/03/25/neue-deister-zei…nisten-dr-brasch/

https://wordpress.com/read/feeds/10511894/posts/1806675876

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SIEBZEHN: 27. März; Arbeitsvertrag und Brasch-Quellen und Langer

https://lichtgeschwindigkeit.wordpress.com/2018/03/26/neue-deister-zeitung-erklaert-mit-dr-brasch-das-nazi-idol-heinrich-goebel/

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ACHTZEHN 28. März 2018 Patentabweisungen

https://lichtgeschwindigkeit.wordpress.com/2018/03/28/neue-deister-zeitung-mischt-idol-heinrich-goebel-zum-telescope-man/

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NEUNZEHN 30. März 2018 ARBEITSVERTRÄGE 1881

https://lichtgeschwindigkeit.wordpress.com/2018/03/30/neue-deister-zeitung-ist-die-stadt-der-lichtgeschwindigkeit-und-des-idols-heinrich-goebel/

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ZWANZIG 31. März 2018 Blutsverwandte von Gehrcke 136. Geburtstag NDZ vor 50 Jahren

https://lichtgeschwindigkeit.wordpress.com/2018/03/31/ndz-mobilisiert-springe-fuer-den-20-april/

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EINUNDZWANZIG 8057 1. April 2018 APRIL APRIL mit Arends, Beckmann

https://lichtgeschwindigkeit.wordpress.com/2018/04/01/calenberger-springe-am-deister-feiert-den-1-april-mit-goebel-und-edison/

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ZWEIUNDZWANZIG 2. April 2018 Kronzeuge VANDERWEYDE

https://lichtgeschwindigkeit.wordpress.com/2018/04/02/hannover-im-schatten-des-20-april-des-calenberger-lichtfestes-der-neuen-deister-zeitung/

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DREIUNDZWANZIG 3. April 2018 NDZ GEBURTSHAUS

https://lichtgeschwindigkeit.wordpress.com/2018/04/02/ndz-jetzt-auch-in-hannover-zum-20-april-zweifel-am-geburtshaus-von-heinrich-goebel/

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VIERUNDZWANZIG 4. April 2018 Patentanwalt PAUL GOEPEL

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