Salonpersonnage vergibt sich den Literatur-Nobelpreis 2022

Oktober 6, 2022

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am Donnerstag, den 6. Oktober 2022

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Die alljährliche Preisverkündigung der ausgeweiteten sogenannten NOBEL-Preise ergab heute im Namen der ehedem sozialistischen – heute reaktionär-rückschrittlichen – SALONPERSONNAGE, die die gesamten staatlich organisierten und intermediären Gesellschaftsbereiche mittels Parteien und kompletter Verbändeorganisation (als Opposition bzw. Verschwörungspartner mit den STAMOKAP-Finanz-Kasino-Größen), jenen Pierre Bourdieu, Roland Bartes, Michel Foucault, dazu die gesamte deutsche Staatsmedien-Salonpersonnage, für diese französische Lehrerin – wie die allermeisten opportunistischen Lehrer unserer Tage in Deutschland: Behaviouristisch, sozialdarwinistisch und geistig unberührt (quasi konservativ-reaktionär, wie schon die eigenen Eltern).

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Dietmar Moews meint: Liebes geöffnetes Feuilleton. Wir treffen uns heute an der Zeitenwende, an der Schnittstelle der aussterbenden SALONPERSONNAGE – noch reden sie von Salman Rushdie, weil sie sich vor Houellebecq fürchten.

So reißt doch zumindest die transparenten Einschweiß-Folien auf, wenn Euch die biografischen Mutmaßungen der Narrative von ANNIE ERNAUX langweilen! – sie sind langweilig.

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Alice Schwarzer im LEXIKON DES KUNSTWESENS von Dietmar Moews

November 23, 2020

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am Montag, 23. November 2020

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Der Kölner Feministin und Emma-Herausgeberin ALICE SCHWARZER ist jetzt der neueste LEXIKONEINTRAG im Lexikon des Kunstwesens von Dietmar Moews gewidmet, der in der neuesten Ausgabe der Neue Sinnlichkeit 77, Blätter für Kunst und Kultur erscheint:

Die Prominente wird darin als Emanzipationspolitikerin bezeichnet, nicht als Emanzipationsdenkerin, wie es der bekannte publizistische Anspruch von ALICE SCHWARZER selbst, bislang, als Feministin, ist. Als neues Kriterium wird dafür angeführt, dass Schwarzer prinzipiell auf Integration durch Kampf der Geschlechter ausgerichtet ist und nicht auf Fairness. Schwarzer identifiziert die patriarchalische Herrschaft im deutschen Staat und der empirischen deutschen Gesellschaft, wie in allen westlichen Gesellschaften, als geschlechtsspezifischen Männerkampf, der ebenfalls nicht von Fairness charakterisiert ist.

Das biblische „Auge um Auge, Zahn um Zahn“ verschwimmt bei Schwarzer begrifflich zwischen einem polaren Kampf zweier Primärgeschlechtern, weiblich und männlich, im Unterschied zum heutigen Gender-Narrativ der sexuellen, nämlich sexistischen, Beliebigkeit, das an den geschlechtlichen Primärtatsachen vorbei zum sozio-kulturellen Spiel auffordert.

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Schwarzers Politik hat wesentliche postmoderne Bewegung in das moderne Patriarchat gebracht. Dabei wurde ihre Meinungsführerschaft der 1980er Jahre in Deutschland (in der feministischen Zeitschrift Emma: „Mein Körper gehört mir!“) inzwischen durch pressure politics institutionell so weit bis in die Legislative gebrochen, dass sich die freiheitliche Grundordnung des „Vaterlands“ nominell in ein „Mutterland“ neu definiert hat. Damit hat der Feminismus der Alice Schwarzer Emanzipation und Integration aus dem Auge verloren und sich mit Quoten-Dogmatismus in eine kennzeichnende Basisdistanz zur gelebten Wirklichkeit begeben, deren Wertsetzungen Hoffnungen und Irrläufe begründen.

Inzwischen sind zwei beachtliche autobiografische Bücher von ALICE SCHWARZER erschienen, „LEBENSLAUF“ (mit der lustigen TITEL-ZEILE „SCHWARZER LEBENSLAUF“), dazu jetzt NEU auf 450 Seiten „LEBENSWERK“ (komischer Weise nicht tituliert „SCHWARZES LEBENSWERK“). – So lebt die Schwarzeriene mit unserer Sprache, in der es meist darauf ankommen sollte, was jemand meint, weniger, was zur Sprache gebracht wird (hier: Was sie zur Sprache brachte).

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Dietmar Moews‘

LEXIKON DES KUNSTWESENS

Alice Schwarzer

Alice Schwarzer, S. wurde als Alice Sophie Schwarzer am 3. Dezember 1942 in Wuppertal geboren. S. ist eine Emanzipationspolitikern, deutsche Journalistin, Publizistin und Gründerin und Herausgeberin der Frauenzeitschrift Emma.S. bezeichnet sich selbst als Feministin und sieht vorrangig patriarchalische Herrschaftszwänge, nicht vorrangig sexuelle Aspekte der Gender-Spielarten als ihr emanzipatorisches Anliegen. S. wuchs als nichteheliches Kind bei ihren Großeltern auf, wurde zwölfjährig evangelisch getauft, altersgemäß konfirmiert und ist Kirchenmitglied. S. war Schülerin einer Handelsschule, arbeitete ungelernt kaufmännisch und ging 1963 nach Paris und lernte Französisch. Ab 1965 volontierte sie redaktionell bei den Düsseldorfer Nachrichten und wurde 1969 Reporterin bei Pardon. Von 1970 bis 1974 war S. freie politische Korrespondentin für Funk, Fernsehen und Zeitschriften und studierte gleichzeitig an der Universität Vincennes Psychologie, Soziologie und fand Anschluss an die Frauenbewegung und deren 68er Leitfigur Simone de Beauvoir. Im Jahr 1983 brachte S. ein Gesprächsbuch und ein Fernseh-Interview mit Frau de Beauvoir in einen publizistischen Prominenzrang. Im Zuge der französischen Frauenbewegung initiierte S. die Legalisierung der Abtreibung in Deutschland mit der Illustrierten STERN, 1971, Motto Frauen gegen den § 218, in der 374 Frauen erklärten, „Wir haben abgetrieben!“ S. ging es im Kern um die politische Selbstbestimmung. Dabei zielte S. auf „kulturelle Zwangsheterogenität“. Mit Der kleine Unterschied und seine großen Folgen gelingt S. weltweit in vielen Sprachen übersetzt und publiziert zu werden: „Nicht unsere Integrierung ist wünschenswert, nicht die Vermännlichung der Frauen, sondern die Vermenschlichung der Geschlechter.“ Ab 1975 gründet S. die deutsche Zeitschrift Emma, die sie im Januar 1977 als Autorin, Verlegerin und Chefredakteurin erstmals herausbrachte. Seitdem hat S. ihre kreativen Kreise gezogen, über eine reaktionäre Esther Vilar, Jörg Kachelmann, Name-Dropping, Steuerfahndung, weiblicher Weingenuss, zahlreiche Preise und Anerkennungen und Einsicht, eine Politikerin der eigenen Emanzipation durch Kampf, aber nicht eine Denkerin der sozialen Integration zu sein, einen prominenten Platz zwischen Sexismus und Gender zugewiesen bekommen.“

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Dietmar Moews meint: In der Kunst gibt es keine Pausen, in der Kunst geht es immer weiter.

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Impressum

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PRESS-Freiheit und Urheberrecht bei Kohl / Schwan

Oktober 7, 2014

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am Dienstag, 7. Oktober 2014

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Hier geht es um den Rechtsstaat und um Staatsräson.

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Mit dem Streit zwischen Altkanzler Kohl und dem Autoren Heribert Schwan um Veröffentlichungsrechte liegt ein besonderer Fall von höherem Recht der politischen Selbstaufklärung der Deutschen vor, die wissen müssen, was sie und ihre Repräsentanten tun und taten.

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Zunächst ist nicht klar, ob Kohl tatsächlich diesen Streit juristisch führt oder ob er lediglich eine juristische Streitperspektive nebst Mediengeräuschen prüfen lässt.

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Heute haben die Medien die Publikation von „Helmut-Kohl-Protokollen“ erneut thematisiert und insbesondere den Autor des Buches Heribert Schwan, der für Kohl bereits die ersten drei Bände der Helmut-Kohl-“Autobiografie“ verfasst hat und acht Jahre lange sehr intensiv, erfolgreich und eng mit dem Alt-Bundeskanzler zusammengearbeitet hat.

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im Fex-Tal

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Dietmar Moews meint: Heribert Schwan nutzt und verteidigt die Pressefreiheit.

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Sein Buch ist von höherem allgemeinen Interesse, dass quasi eine Frage der Würde der Deutschen ist, nämlich: Ein demokratisches Volk muss wissen und lernen können, was es selbst politisch bewirkt: Was wird durch gewählte Repräsentanten bewirkt, wie Bundeskanzler Kohl und jetzt der invalide Altkanzler Kohl es war und möglicherweise ist?

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Wir wissen, so wie es nicht möglich ist, dass ein Bundestagsabgeordneter stets im Parlament sitzt, wenn Lesungen sind. Wir wissen, dass es Kompetenzen und informelle Entscheidungsprozesse gibt, dass Einfluss und Lobby, dass Parteiorganisation und Staatsmedien usw. üblich sind. Wir müssen wissen, dass der Spitzenpolitiker mit staatsmännischen Anforderungen vor eine enorme Beanspruchung eines Menschen gestellt ist, wenn er solche Rollen verantwortlich übernimmt und den Aufgaben pflichtgemäß entsprechen möchte: das ist Menschen vernichtender Stress.

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Am Beispiel des Schwan / Jens-Protokolle-Buchs und der Kanzler-Kohl-Geschichte wird klar, wie viel vom Geschick des einzelnen abhängt und wie diesseits von Gut und Böse, die alltägliche Verpitbullung unserer Parlamentarier und Parteipolitiker Rechtschaffen erschwert bzw. unmöglich macht.

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In der Organisation von Politik ist der nichtdirigierbare Zeit- und Entscheidungsfaktor ausschlaggebend für das Gelingen der Wertverwirklichungen oder die Abwehr von Not.

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Kanzler Kohl hat in der schwerwiegenden Situation des Zusammenbruchs der DDR die notwendige individuelle Kapazität gehabt, Mut und Urteilskraft, das Richtige zu tun, und dabei in aller Kürze die wichtigsten Partner mitzunehmen bzw. vollkommen einsam zu entscheiden.

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Kohl war ein großer Staatsmann.

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Die Schwächungen seiner Arbeit, durch Allzumenschlichkeit, die sich andere zu Schulden kommen ließen und lassen, ist diesem schwer geschlagenen, sensiblen Kohl zuzubilligen, uns im Streit mit Schwan indirekt mitzuteilen. Schön ist nicht, was Schwan uns mitteilen musste. Aber es bringt mehr Wahrheit und Aufklärung – und es nützt Kohl: Es zeigt seinen nüchtern Weitblick und einsamen Mut.

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HELMUT KOHL: Vergesslichkeit des Alt-Kanzlers vor Gericht

September 3, 2014

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am Mittwoch, 3. September 2014

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Es gibt von Alt-Kanzler Dr. Helmut Kohl (CDU) publizierte Erinnerungen in mehreren Bänden. Kritiker haben daran allerhand absichtlicher Falschdarstellungen, Weglassungen und Beschönigungen nachgewiesen. Des ungeachtet sind solche Aufzeichnungen reich an Material und aus meiner Sicht immer interessant zu kennen.

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Seit Längerem streitet Kohl mit seinem Ghostwriter Heribert Schwan, mir als langjähriger bewährter Journalist des Deutschlandfunks Köln gut bekannt, vor Gericht.

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Der Streit geht um 200 Tonbänder mit den Lebenserinnerungen von Altkanzler Helmut Kohl, die Kohl und Schwan gemeinsam in vielen vielen Stunden gemeinsam diskutiert, erstellt und aufgenommen haben

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Nachdem das Oberlandesgericht Köln die Rechte an Eigentum und Besitz der Bänder Kohl zugesprochen hatte, hat Heribert Schwan jetzt angekündigt, vor dem Bundesgerichtshof in Revision zu gehen. Schwan will die Bänder ebenfalls mit eigenem Recht verwenden dürfen. Abzuwarten ist, wie der Revisionsantrag begründet wird und ob die Revision zugelassen werden wird.

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Dietmar Moews meint: Die bislang bekannte Argumentation von Heribert Schwan gegen Kohl, dass er, Schwan, die Tonbänder beschafft und dass er den CDU-Politiker befragt habe, scheint mir zu schmal zu sein.

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Die Argumentation müsste den Grundsatz des Gemeinschaftswerkes zuspitzen, damit die Entscheidungsqualität deutlicher werden kann, sofern die bisherige Rechtsprechung hier Kohl als Urheber betrachtet. Die lautet:

 

„Die Gespräche, die Schwan mit dem früheren Bundeskanzler geführt habe, seien „in keiner Weise mit einem Interview vergleichbar“ (dpa bei K St-A, am 3. September 2014).

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Das aber ist zunächst eine Verschiebung der Argumentation und des strittigen Punktes. Wenn der Vergleich zur Urheberrechtslage, mit der Rechtedisposition bei einem Interview gezogen wird, den das Gericht hier vom Grundsatz her verneint hat, wäre zu klären, dass der Urheber derjenige ist, der das Werk hervorbringt bzw. holt: Urheber ist in jedem Falle der Interviewer. Ansonsten könnte der Interviewte seine Erinnerungen allein und selbständig hervorbringen.

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Demnach müsste eine höchste Klage (Bundesgerichtshof) verfolgt und beschieden werden, zu den Fragen: Was ist ein Interview? und wie verhält sich dabei die Urheberschaft mit Blick auf das Urheberrecht?

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Meiner Meinung nach hätte das Urteil die Fragen, wer ist der Urheber und wer hat welche Rechte zu welchen Anteilen? zu berücksichtigen. Im hier strittigen Fall handelt es sich zweifelsfrei um eine Kollektivleistung von Kohl und Schwan gemeinsam. Möglicherweise entstand diese gegenseitig umstrittene Anteiligkeit der Urheberschaft aus der Kollektivleistung. Das mag zur Entscheidung anstehen.

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Wir kennen Urhebergemeinschaften in der Pop-Musik wie „Lennon-McCartney“, die gegenüber der Verwertungsrechtsfrage und dem unveräußerlichen Urhebernamen stets zu gleichen Teilen figurieren.

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Während die Autorenschaft bei beinahe allen Lennon-McCartney-Songs aus unterschiedlichen Einzelbeiträgen und auch aus konkretem Gemeinschaftsschaffen entstanden – und immer wurden dann fertige Songs vollgültig als Lennon-McCartney publiziert – egal, wer den Text, ein Motiv, eine Melodie, eine Brücke oder einen Taktwechsel eingebracht hatte.

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Hier im Falle Kohl-Schwan besteht das urheberrechtlich fragliche Werk – ein erarbeiteter Text, der aus zweierlei Quellen gespeist worden ist , nämlich von Kohl, von Schwan und von beiden gleichzeitig gemeinsam.

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Dabei ist keineswegs allein, weil es um Kohls Erinnerungen geht, der Text auf den Tonbändern eine Niederschrift dessen konkrete oder aus dem Gedächtnis heraufgeholten Inhalten. Sondern erst wenn es von Kohl Hand eine literarische Form, „Erinnerungen“ genannt, wurde, ist er Urheber im Sinne des Urheberrechtes.

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Schwan ginge nur dann als Miturheber leer aus, wenn er von Kohl per Dienstleistungs- oder Werkvertrag definitiv eingekauft worden wäre.

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Ansonsten würden die Tonbandtexte Schwan gehören, selbst wenn sie in freiem Miteinander durchaus auch von Kohl und Schwan gemeinsam erzeugt worden wären, z. B. wenn Kohl persönlich überhaupt keinerlei eigene Gedächtnisleistungen mehr hervor- und einzubringen vermocht hätte;

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Andererseits der jüngere Heribert Schwan, als einer der wichtigen Kohl-Insider, möglicher weise die gesamten Tonband-Erinnerungen durch seine eigene persönliche Gedächtnis und Erinnerungsarbeit rausgebracht haben könnte.

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Zwar kommt es zu einer solchen substantiierten Beurteilung zur Frage, wer ist im Sinne des Urheberrechtes der Urheber des Textes auf den Tonbändern? Auf die konkrete Textprüfung und die Beweislage – immer des Klägers – an (hier steht derzeit Aussage gegen Aussage.

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Entscheidend ist aber, dass Kohl seine Erinnerungen ohne die individuellen geistigen Leistungen des Co-Autors Heribert Schwan nicht zu diesen Tonband-Texten hätte hervorbringen können. Der Autor Schwan ist ein unabdingbarer Schöpfer und Quelle des Werkes und damit Urheber im Sinne des Gesetzes.

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Im Sinne der Relevanz solcher Erinnerungen kommt beiden Urhebern an den Textaufnahmen, Kohl und Schwan, das Urheberrecht sowohl hinsichtlich der Verwertungskompetenz und der Entgeltungsansprüche, wie aber auch hinsichtlich der hier scheinbar gegenständlichen Deutungshoheit. Hier zielt die junge zweite Ehefrau von Kohl auf das ihr von Kohl inzwischen übertragenen Bestimmungsrecht, die den Autor Schwan von der Deutung und Verwertung der Texte vollkommen ausschließen will.

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Das ist angesichts der Gemeinschaftsarbeit, diese Erinnerungen auf die Tonbänder zu sprechen, vollkommen unbillig gegenüber Heribert Schwan – der ebenfalls eine Autoren-Person der Zeitgeschichte ist. Während die nachgeheiratete Frau Kohl lediglich eine juristische Nachfolgerin von Kohl ist. Sie ist selbst keineswegs eine Person der Zeitgeschichte im Sinne Kohls Urheberschaft, die eine eigene Deutungskompetenz in Kohls Recht hat. Sie ist lediglich Erbin der Folgerechte des vermeintlichen Teilurhebers Kohl.

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So wie Kohls Erinnerungen und sein Gedächtnis an sein Leben Kohl unveräußerlich zu Eigentum sind, so sind seine „Erinnerungen“ als unter diesem Titel publizierten Buchbänden inhaltlich hinsichtlich der Textfassung ebenfalls Kohls Eigentum. Auch sämtliche von Kohl hierzu eingekauften Hilfen und abgegoltenen Dienstleistungen, Lektoren, Rechercheure, Archivarbeit usw. sind durch Verträge in Kohls urheberrechtlichem Eigentum eingegangen, aber es generieren sich auf diesem Wege keine eigenen gesonderten Urheberrechte für Zuarbeiter.

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Die hier strittigen 200 Tonbandtexte allerdings sind ein eigenes Autorenwerk der Arbeitsgemeinschaft Kohl/Schwan, aus der weder Kohl Schwan noch Schwan Kohl rausschmeißen können – es ist eine interaktive, interdependierende kollektive Autorenschaft, die ohne die Mitwirkung beider nicht, insbesondere so nicht, hätte entstehen können.

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Es wäre schlicht komisch, wenn Heribert Schwan aus seinem Gemeinschafts-Werk von einem Erben der kohlanteiligen Rechte durch Gerichtsentscheid ausgeschlossen werden könnte.

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Entscheidend sind schließlich die rechtlichen Positionen von Kohl und Schwan vor, während und nach der Gemeinschaftsarbeit: Hatte Kohl vor Arbeitsbeginn Schwan unter einen Dienstleistungsvertrag in der Art eines „Ghostwriters“ gebracht und entgolten (wann gezahlt, wie viel? Quittung? Vertrag?), hätte Kohl die Rechte alleine. Hätte Schwan Kohl unter einen Interview-Vertrag genommen, wären die Rechte bei Schwan alleine.

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Oder haben beide, wie Schwan es sagt, ihre rollengeteilte Werk-Gemeinschaft hinsichtlich der vormaligen gemeinsamen politischen Hintergrund-Arbeit in einen Tonband-Erinnerungstext gebracht, der folglich beiden gehört.

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Während der Tonbandtext von Schwan-Kohl nachher von Kohl samt Verlagslektor in die sogenannten eigenen „Erinnerungen“-Bände weiterverarbeitet worden ist – sind damit für diese „Erinnerungen“ neue Kohlrechte geschöpft worden. Die gemeinsamen Tonbandtexte bleiben davon rechtlich unberührt.

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Es dürfte Heribert Schwan im eigenen Namen, eigene „Erinnerungen“ aus den Tonbandtexten generieren, ohne dass Kohl daran oder dagegen Ansprüche stellen dürfte. Während wenn Schwan sich an die von Kohl publizierten „Kohl-Erinnerungsbände“ halten müsste, ohne die eigenen Tonbandtexte als Arbeitsgrundlage benutzen zu können, wäre das eine verkohlte Sekundärquelle im Unterschied zum Kohl/Schwan-Gemeinschafts-Konvolut.

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