Gotteslästerung und Meinungsäußerung – Straftat und Freiheit

Januar 22, 2015

Lichtgeschwindigkeit 5286

vom Donnerstag, 22. Januar 2015

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Gerne wird in diesen Tagen vom Freiheitsrecht geredet. Das Grundgesetz hat diese wundervollen Rechtsansprüche, die jeder Bürger in seinem Rechtsstaat Deutschland beanspruchen darf und noch von unabhängigen staatlichen Gerichten dazu Hilfe erhalten soll.

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Präambel GG § 5 lautet nicht „GG $ 5“, auch nicht „GG % 5§ (% = „dicke Eier“), sondern wir sollen „Pressefreiheit, Kunstfreiheit und Wissenschaftsfreiheit“ – in Abwesenheit von äußerem Zwang ausüben dürfen.

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Mit der Meinungsfreiheit verhält es sich ganz juristisch – nämlich, das geltende Recht ist ausschließlich auf die äußere Welt bezogen. Aber die Gedanken sind frei.

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Wohlverstanden darfst Du also alles denken – „natürlich“ darfst du nicht Alles bei jeder Gelegenheit zu jedem vor Jedem äußern. ALSO: meinen Ja, sagen nicht Alles, nicht immer.

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Dafür ist einfach das Prinzip für eigene Rechte, solange man nicht die Rechte anderer verletzt oder zerstört – genannt: Rechtsschränkung.

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Dein Recht wird durch das andere Recht eventuell geschränkt. So gilt es im deutschen Rechtsstaat.

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So kann eine Meinungsfreiheit zu einer Straftat werden – und ganz konkret finden wir im geltenden Strafgesetzbuch (StGB) den gültigen Paragraphen § 166 StGB:

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„“ Vergehen, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen.(Beschimpfung religiöser oder weltanschaulicher Bekenntnisse oder einer Religionsgesellschaft) (1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften, Tonträgern, Abbildungen oder Darstellungen den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. …“

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Man kann vom Staatsanwalt angeklagt werden und ein Richter wird urteilen, welches Ermessen für „Frieden stören“, „schimpfen“, „Eindeutigkeit der Szenerie“ letztlich entscheidend ist. Es ist nicht allein die Absicht des Angeklagten Rechtsverletzers, Karikaturisten, Karnevalisten oder des Kritikers, ausschlaggebend, auch nicht allein das Empfinden eines beleidigten Gläubigen – sondern das Gericht wird das innerhalb der arivierten Rechtspflege, dem Stand der Jurisprudenz, klären, feststellen, interpretieren und entscheiden.

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Jesus verlor das Kreuz beim Gefecht – Gotteslästerung oder Kolateralschaden?

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Dietmar Moews meint: Zwar sagt der Volksmund gerne:

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Unkenntnis schützt vor Strafe nicht.“

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Gemeint ist damit: Wenn keine Absicht, kein Schuldbewusstsein, kein Täter- und Tatbewusstsein da war, dann wird man nicht bestraft.

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Ja, es gibt Irrtum und höhere Gewalt, aber grundsätzlich gilt Zurechnung bei Schuldfähigkeit. Und, wer sehr dumm ist, wird anders vor Gericht beurteilt als ein studierter krimineller Jurist. Wir haben zwar kein Fall-Recht, wie in den USA, doch wird schon jeder Fall besonders ermittelt und besonders beurteilt.

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