Lichtgeschwindigkeit 4813
am Samstag, 23. August 2014
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Das bayerische Justizopfer, der Maschinenbauingenieur Gustl Mollath (57), hat innerhalb der Frist formal eine Revision auf das mit dem Urteilsspruch (Freispruch und Entschädigung für siebeneinhalb Jahre Freiheitsentzug) beendeten Wiederaufnahmeverfahren beantragt. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe muss die Zulässigkeit und eine etwaige Zulassung entscheiden.
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Gustl Mollath wird für dieses Revisions-Antragsverfahren vom Münchner Verteidiger Adam Ahmed vertreten.
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Allein die mündliche Urteilsbegründung enthielt einige Winkelzüge, wie die mögliche Zurechnungsfähigkeits-Beschränktheit des Angeklagten Mollath zu den angeblichen Tatzeiten. Dies ist aber lediglich eine Blanko-Schutzargumentation.
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Entscheidend war indes sowohl seitens der Staatsanwaltschaft wie des Gerichts die Aussage gegen Aussage-Situation und die Glaubhaftigkeit. Der Strafprozess hatte auch in der Wiederaufnahme die Unglaubwürdigkeits- resp. Glaubhaftigkeits-Fakten ignoriert. Diese entscheidende Bedingung fusst nicht auf eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit des Beklagten, sondern eher der bayerischen Justiz.
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Das Gericht hat nach der mündlichen Urteilsverkündung vier Wochen Zeit, das Urteil schriftlich zu begründen. Daraufhin kann der jetzt formal begründete Revisionsantrag durch Mollath ebenfalls schriftlich begründet werden.
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Dietmar Moews meint: Zunächst hat das Wiederaufnahmeverfahren auf drei Anträge hin – von der bayerischen Staatsanwaltschaft, von Mollaths Verteidiger und vom Bundesgerichtshof – stattgefunden. Es sind mögliche Antragsbegründungen, denen ebenfalls zur Wiederaufnahme hätte stattgegeben werden müssen, in dem durchgeführten Wiederaufnahmeverfahren am Landgericht Regensburg nicht beachtet wurden.
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Es mögen andere Formfehler, Bewertung ungültiger Beweismittel oder Vernachlässigung geltender Beweismittel bzw. ignorierte neue Kenntnisse usw. herangezogen werden – allerdings jeweils solche Kriterien, die mit der inhaltlichen Falluntersuchung nicht zu tun haben.
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Kurz, es mögen Wiederaufnahme-Gründe bei Wiederaufnahme angelegen haben, denen nicht die Untersuchungspflicht gewidmet worden ist.
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Allerdings haben wir mit der letzten Instanz keine Berufungssituation mehr. Insofern dann eine verfassungsrechtliche Klärung bzw. möglicherweise eine Amtshaftungsklage hinsichtlich möglicher Straftaten von Amtspersonen gegen Mollath sowie erweisliche materielle Schäden eine weitere Regulierung ermöglichen könnten.
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Momentan sieht es so aus, als sei die Staatskrise in Bayern auch deshalb derart uneinsichtig für die Staatsregierung, dass die Justizpolitik keine Idee des strukturellen Reformbedarfs anhand des tatsächlichen Justizskandals der Affäre Mollath entwickeln zu können scheint – sodass es weiterer prozessuraler Klärung bedarf – sei es beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.
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